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Urteil

7 K 12955/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0710.7K12955.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist am 00.00.1971 in Mukatschewo, Transkarpatien (Ukraine) geboren. Ihre Mutter war die am 00.00.1944 geborene Frau L. C. , geb. L. , ihr Vater ist der am 00.00.1945 geborene Herr F. C1. . Die Mutter verstarb am 00.00.2017. Die Klägerin ist verheiratet mit dem am 00.00.1971 geborenen Herrn B. T. . Das Ehepaar hat zwei Kinder, den 1993 geborenen Sohn S. und die 1997 geborene Tochter L1. . Mit Datum vom 31.10.1999 beantragte die Klägerin durch eine in Deutschland lebende Cousine der Mutter als Bevollmächtigte beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides unter Einbeziehung ihres Ehemannes und der Kinder. Ein weiterer Antrag gleichen Datums betraf die Mutter der Klägerin. Die Klägerin gab in ihrem Antrag an: Sie sei deutsche Volkszugehörige. In ihrem aktuellen Inlandspass sei keine Nationalität eingetragen. Dies beruhe auf einer Änderung im Jahre 1995. Zuvor sei ohne ihre Einwilligung die ukrainische Nationalität vermerkt gewesen. Als Kind habe sie im Elternhaus von Beginn an Deutsch gesprochen. Russisch habe sie erst ab der Schulzeit erlernt. Die deutsche Sprache sei ihr von Eltern, Großeltern und anderen Verwandten vermittelt worden. Heute spreche sie häufig Deutsch, ebenso Ukrainisch und Ungarisch. Russisch spreche sie selten. Sie verstehe auf Deutsch fast alles. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. Ihre Eltern seien unterschiedlicher Nationalität. In der Familie seien jedoch die deutschen volkstümlichen Sitten und Gebräuche beachtet worden. Das schließe das römisch-katholische Glaubensbekenntnis ein. Mit den Familienangehörigen von Seiten der Mutter werde meistens Deutsch in Form schwäbischer Mundart gesprochen. Die Mutter sei ebenfalls deutsche Volkszugehörige. Auch die 1921 geborene Großmutter mütterlicherseits sei deutsche Volkszugehörige gewesen. Die Klägerin unterzog sich am 07.11.2002 in der deutschen Botschaft Kiew einem Sprachtest. Hierbei war nach der Bewertung des Sprachtesters mit der Klägerin ein Gespräch auf Deutsch trotz gelegentlicher Mängel problemlos möglich. Das ersuchte Landratsamt Göppingen lehnte unter dem 09.10.2003 die Zustimmung zur Erteilung eines Aufnahmebescheides ab. Die Behörde verwies darauf, dass die Klägerin beim Sprachtest angegeben habe, die Änderung der Passeintragung nur beantragt habe, weil sie sich mit dem Gedanken getragen habe, nach Deutschland auszureisen. Mit Bescheid vom 06.07.2005 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin das Kriterium der deutschen Abstammung erfülle. Zur Begründung verwies das BVA auf den ablehnenden Bescheid gleichen Datums bezüglich der Mutter. In diesem Bescheid führte das BVA aus, die Mutter erfülle nicht die Voraussetzungen an die deutsche Volkszugehörigkeit im Rechtssinne, weil es an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehle. Im ersten Inlandspass der Mutter sei die ukrainische Nationalität eingetragen gewesen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass im Zeitpunkt der Eintragung wegen der Besonderheiten der deutschen Volksgruppe in der Karpato-Ukraine die Eintragung der deutschen Nationalität unzumutbar gewesen wäre, fehle es an einer späteren Änderung und damit an einem Gegenbekenntnis. Den Widerspruch der Klägerin wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2006 als unbegründet zurück. Die Klägerin stamme nicht von einem deutschen Elternteil ab. Auch sei sie selbst bis 1995 mit ukrainischer Nationalität geführt worden. Selbst wenn man unterstelle, dass die Eintragung der deutschen Nationalität im Inlandspass wegen der nicht-deutschen Eintragung der Eltern zunächst unmöglich gewesen sei, habe sie sich nicht bereits Anfang der 90er-Jahre, sondern erst in Zusammenhang mit den Ausreisebestrebungen um eine Änderung bemüht. Unerheblich sei auch, dass sie in den 1999 neu ausgestellten Geburtsurkunden der Kinder mit deutscher Nationalität geführt werde. Ebenfalls zurückgewiesen wurde der Widerspruch der Mutter gegen die sie betreffende Ablehnung. Klage wurde in beiden Fällen nicht erhoben. Mit Schreiben vom 22.11.2014 beantragten die Klägerin wie ihre Mutter durch einen bevollmächtigten Pfarrer in Deutschland, die Verfahren wiederaufzugreifen. Mit Bescheid vom 08.03.2017 lehnte das BVA den Antrag der Klägerin ab. Auf den Antrag der Mutter griff die Behörde mit Bescheid gleichen Datum das Verwaltungsverfahren wieder auf, lehnte den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach erneuter Sachprüfung ab. Die Klägerin erhob durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.09.2017 wies das BVA diesen Widerspruch als unbegründet zurück. Durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz habe sich keine für die Klägerin günstigere Rechtslage ergeben, weil sich hinsichtlich des Merkmals „Abstammung“ keine Besserstellung ergeben habe und dieses einer erneuten Sachprüfung nicht zugänglich sei. Auch lägen keine Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessenswege vor. Den für die Mutter der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Behörde mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 11.09.2017 zurück. In der diesbezüglichen Begründung führte das BVA aus, es fehle an einem belastbaren Nachweis der deutschen Abstammung, weil die Mutter der Klägerin ihr Vorbringen, ihre am 00.00.1921 geborene Mutter – mithin die Großmutter der Klägerin – sei deutsche Volkszugehörige gewesen, hauptsächlich auf eine am 26.06.1999 neu ausgestellte Geburtsurkunde stütze, in der diese erstmals mit deutscher Nationalität geführt werde. Das Dokument basiere auf einem vorgelegten Beschluss des Gerichts in Mukatschewo vom 07.06.1999, der das Standesamt zur Nachtragung der deutschen Nationalität im Geburtsregister verpflichte. Die Mutter, resp. Großmutter sei aber bereits am 15.09.1972 verstorben. Ebenfalls danach ausgestellt sei eine Geburtsurkunde der Mutter der Klägerin aus dem Jahre 1973, die keine Nationalitätseintragungen aufweise. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass weder die Großmutter noch die Mutter der Klägerin nach Ende des Zweiten Weltkrieges ein nach außen erkennbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben hätten. Der maßgebliche Bekenntniszeitpunkt liege im Gebiet der Karpato-Ukraine im Herbst 1944 bzw. um die Jahreswende 1944/45. Die Tatsache, dass die Mutter der Klägerin im Oktober 1944 in einem Dorf im Kreis Mukatschewo geboren wurde und die Familie in der Folgezeit diesen Wohnsitz durchgehend beibehalten habe, spreche gegen ein Kriegsfolgenschicksal. Die Mutter der Klägerin habe dies auch ausdrücklich verneint. Die Klägerin hat am 20.09.2017 Klage erhoben. Sie habe durch die Eintragung der deutschen Nationalität in die Geburtsurkunden der Kinder und die Heiratsurkunde 1999 ein Bekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit abgegeben. Ausweislich des Sprachtests 2002 beherrsche sie die deutsche Sprache. Ihre Mutter habe die deutsche Sprache muttersprachlich in schwäbischem Dialekt gesprochen. Aus dem nach Ende des Zweiten Weltkrieges fortdauernden Wohnsitz könne das BVA wegen der geschichtlichen Besonderheiten der Karpato-Ukraine nichts herleiten. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ergebe sich schon aus dem Umstand, dass die Behörde das Verfahren der Mutter wiederaufgegriffen habe. Das Merkmal „deutsche Volkszugehörigkeit“ stelle eine einheitliche Tatbestandsvoraussetzung dar, die durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz geändert worden sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 08.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2017 zu verpflichten, das Verfahren wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung der angegriffenen Bescheide. Die Klägerin könne sich nicht auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz berufen, da eine Rechtsänderung zu ihren Gunsten nicht eingetreten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtskate und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte 7 K 12862/17 hinsichtlich der verstorbenen Mutter der Klägerin Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 08.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides unter Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann die Klägerin nicht geltend machen. Denn gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes nur zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den hier fraglichen Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 51 Rn. 25 m.w.N. Dies ist in Bezug auf die Voraussetzungen eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG an sich durchaus der Fall, da seit Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft gemäß §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG, namentlich in Bezug auf das erforderliche Volkstumsbekenntnis und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen im wesentlichen Punkten modifiziert wurden. Die gesetzlichen Änderungen entfalten jedoch keine Wirkung zugunsten der Klägerin. Denn die Änderung muss Faktoren betreffen, die im ursprünglichen Verfahren und in einem sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren für den Inhalt des Verwaltungsakts entscheidungserheblich waren. Nur eine entscheidungserhebliche Änderung des materiellen Rechts führt zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 -, BVerwGE 129, 243-251; Kopp/Ramsauer, a.a.O.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 96. Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs im Fall der Verpflichtungsklage aber von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder dies zumindest möglich ist. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel – die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit – zu erreichen. In diesem Sinne bedeutet im Fall strikter Rechtsansprüche die Entscheidung über das Wiederaufgreifen auch regelmäßig eine Entscheidung über den Anspruch selbst. Denn ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in Sache wäre für den Betroffenen sinnlos. Anders verhält es sich etwa bei Ermessensentscheidungen oder in Fällen notwendiger weiterer Sachaufklärung. Dort ist das Ergebnis des Wiederaufgreifens nicht allein durch die Rechtslage vorbestimmt. Fehlt es aber – wie vorliegend – bei einer gebundenen Entscheidung an einem solchen Spielraum, fallen Wiederaufgreifens- und Anspruchsvoraussetzungen zusammen. Denn nur dann sind für den Betroffenen objektiv günstigere rechtliche Umstände eingetreten. Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 06.06.2017 - 7 K 535/17 -, vom 28.03.2017 - 7 K 6855/15 -, vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 -, vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. Ein Anspruch der Klägerin auf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht damit nur, wenn sich auch dasjenige Tatbestandsmerkmal nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat, das bei der Erstentscheidung zur Ablehnung des Antrags geführt hat, vgl. z.B. VG Köln, Urteile vom 14.07.2017 - 7 K 6405/15 -, vom 14.08.2017 - 7 K 9774/16 und vom 08.05.2018 - 7 K 574/16 -; anders OVG NRW, Urteile vom 14.07.2017 - 11 A 155/17 - und vom 21.07.2017 - 11 E 2083/16 und 11 E 2084/16 -. Dies ist in Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht der Fall. Diese Voraussetzung der Volkszugehörigkeit und damit auch der Spätaussiedlereigenschaft blieb durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt. Die hier vertretene Auffassung wird durch § 590 Abs. 1 ZPO gestützt, der im Rahmen des Verfahrens nach § 51 VwVfG analoge Anwendung findet, vgl. VG Köln, Urteile vom 15.09.2015 - 7 K 2587/13 -, vom 30.11.2015 - 10 K 5371/14 - und vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -. Danach wird die Hauptsache (nur) von neuem verhandelt, „soweit“ sie von dem Anfechtungsgrund betroffen ist. Dies bedeutet, dass eine Verpflichtung zur erneuten Sachprüfung nur in dem Umfang des in zulässiger Weise geltend gemachten Wiederaufgreifensgrundes besteht. Soweit das Oberverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen bezweifelt, dass ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG sich auf ein einzelnes Tatbestandsmerkmal beziehen kann und die bestandskräftig festgestellten Tatbestandsmerkmale unberührt lässt, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. § 51 VwVfG lässt in eng begrenzten Fällen eine Durchbrechung der Bestandskraft zu, ist also eine Ausnahmevorschrift. Die Durchbrechung ist so eng auf den jeweiligen Grund für das Wiederaufgreifen bezogen, dass kein Anlass für eine darüber hinausgehende Überwindung der Bestandskraft besteht, vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 51 Rn. 36. Wie § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG gibt auch § 51 VwVfG der Behörde keine Blankovollmacht für beliebige Änderungen, sondern nur für solche, die mit dem in zulässiger Weise geltend gemachten Wiederaufnahmegrund in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989 - 9 B 320.89 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 51 Rn. 19. Dementsprechend richtet sich auch der damit korrespondierende Anspruch des Betroffenen nur auf eine begrenzte neue Sachprüfung im Hinblick auf das vom Wiederaufgreifensgrund betroffene Tatbestandsmerkmal. Dass es sich hierbei nicht um einen abtrennbaren Bestandteil des Streitgegenstandes handelt, ist unerheblich. Der Begriff des Streitgegenstandes stellt keine Kategorie dar, die für den Umfang der Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts einschlägig ist. Zu keinem anderen Ergebnis führt der – von dem Oberverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen geteilte – Einwand des Klägers, ein Wiederaufgreifen hänge damit von der Zufälligkeit der Auswahl der Ablehnungsgründe ab, mit der der ursprüngliche Aufnahmeantrag zurückgewiesen worden sei. Da § 51 Abs. 1 VwVfG die Durchbrechung der Bestandskraft eines Verwaltungsakts davon abhängig macht, ob sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des bestandskräftigen Verwaltungsakts entscheidend waren, ist eine Befassung mit den für die damalige Ablehnung maßgeblichen Faktoren unumgänglich. Ein Verzicht auf eine solche an den Ablehnungsgründen orientierte Relevanzprüfung würde letztlich auf eine unbegrenzte Flut von - erfolgreichen - Wiederaufgreifensverfahren hinauslaufen, sobald eine normative Änderung erfolgt. Dies ließe sich schwerlich mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbaren, dem die Bestandskraft von Verwaltungsakten dient. Exemplarisch zeigt sich die Konsequenz der Sichtweise des Senats an seiner Entscheidung vom 21.07.2018 - 11 A 2083/16 -. In dem zugrundeliegenden Fall war die ursprüngliche Ablehnung des Aufnahmeantrags allein auf das Fehlen einer deutschen Abstammung gestützt worden. Dieses Tatbestandsmerkmal ist durch das 10. BVFG-ÄndG unmittelbar nicht verändert worden. Gleichwohl nimmt der Senat an, dass sich die Rechtslage durch das 10. BVFG-ÄndG zugunsten des Klägers geändert habe. In Anwendung einer zwischenzeitlich geänderten Rechtsauslegung, wonach hinsichtlich des Merkmals „Abstammung“ in Abkehr vom vorherigen Verständnis nicht nur auf die Eltern, sondern generationsübergreifend zumindest auch auf die Großeltern abgestellt wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -, sieht er das Erfordernis einer deutschen Abstammung als erfüllt an, weil die Großmutter des Klägers deutsche Volkszugehörige sei. Die bloße Änderung der Norminterpretation auch durch höchstrichterliche Rechtsprechung stellt jedoch keine Änderung der Rechtslage dar und kann daher einen Wiederaufgreifensanspruch nicht begründen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Im Ergebnis wird damit eine nicht zugunsten des Klägers geänderte Rechtslage zum Anlass genommen, auf ein bestandskräftig abgeschlossenes Verfahren eine spätere Änderung der Rechtsprechung anzuwenden. Nicht nachvollziehen kann das Gericht die Erwägung des Oberverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen, der Gegenstand einer maßgeblichen Veränderung der Sach- und Rechtslage bestimme sich nach dem „ausschlaggebenden Ablehnungsgrund“, der im hier betroffenen Bereich in der „Ablehnung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufnahmebescheids“ bestehe. Mit diesem Verständnis der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geht keine erkennbare Konkretisierung einher, die eine Abgrenzung zu Fällen erlaubt, welche vom Tatbestand nicht erfasst sind. Greift § 51 Abs. 1 VwVfG bereits ein, wenn nach einer bestandskräftigen Ablehnung eines materiellen Anspruchs irgendeine Änderung der Rechtslage eintritt, kommt der Bestandskraft eines Verwaltungsakts keine nennenswerte Bedeutung mehr zu. Da der Bescheid vom 06.07.2005 maßgeblich auf die fehlende Abstammung von deutschen Volkszugehörigen gestützt war, sprach er ein Tatbestandmerkmal an, das durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt blieb. Dieses Ergebnis kann auch nicht dadurch relativiert werden, dass die Voraussetzungen deutscher Abstammung und deutscher Volkszugehörigkeit in Bezug auf die Sprache und Bekenntnis miteinander verwoben sind und die Anforderungen insoweit geändert wurden. Denn die Neureglungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes adressieren den Aufnahmebewerber und dessen Volkszugehörigkeit. Dieser soll in Bezug auf das bisherige Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache besser gestellt werden. Dieses wurde als bekenntnisrelevanter Umstand nicht mehr als zeitgemäß empfunden und sollte durch die Möglichkeit des Nachweises anderweitig erworbener Sprachfertigkeiten ergänzt werden. Das Erfordernis habe in der Praxis immer häufiger zu unbilligen Ablehnungsentscheidungen geführt, wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse hätten nachgewiesen werden können und es lediglich noch an der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse gemangelt habe. Es sei zu bedenken, dass eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen könne. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013. Damit nahm der Gesetzgeber auf den unbestreitbar bestehenden Umstand Rücksicht, dass mit dem Rückgang der deutschstämmigen Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten nach Abschluss der großen Ausreisewellen die Möglichkeiten familiärer Sprachvermittlung in einer fremdsprachigen Umgebung naturgemäß zunehmend schwanden. Für jüngere Aufnahmebewerber wurde es damit trotz deutscher Abstammung schwerer, das gesetzliche Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Dieses Problem stellte sich jedoch nur in deren Person, nicht in Person desjenigen, von dem die Abstammung hergeleitet wurde. Vor diesem Hintergrund fehlen fassbare Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz das Abstammungserfordernis einer generellen Revision unterziehen wollen. Vielmehr galt es, der besonderen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen in Bezug auf die Merkmale „Bekenntnis“ und „Sprache“ Rechnung zu tragen. Das Merkmal „Abstammung“ war hiervon nicht betroffen. Es zielt auf stets mit Geburt abgeschlossene Sachverhalte, die im Gegensatz zu den mit der Sprachvermittlung zusammenhängenden Umständen an den Veränderungen der gesellschaftlichen Realität in den Herkunftsgebieten nicht teilhaben. Es besteht damit schon im Ansatz kein Anlass zu einer Neubewertung der Volkszugehörigkeit der Mutter der Klägerin, über die das BVA nach Wiederaufgreifen des dortigen Verfahrens mit Bescheid vom 08.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2017 bestandskräftig entschieden hat. Dessen ungeachtet hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass ausweislich des vorgelegten Gerichtsbeschlusses des Stadtgerichts Mukatschewo in der Geburtsurkunde der Mutter deren Mutter, also die Großmutter der Klägerin, am 21.10.1944 – noch unter deutscher Herrschaft – offenbar mit ukrainischer Nationalität eingetragen war. Eine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen ist damit für die Mutter der Klägerin ebensowenig belegt wie für die Klägerin selbst. Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hat die Klägerin nicht dargetan. Sie hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen der Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde verdichtet sich lediglich dann zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung nicht nur in Bezug auf die Abstammung, sondern auch in Bezug auf das Volkstumsbekenntnis durchaus seinerzeitiger und heutiger Rechtslage und Rechtsauslegung entsprach. Angesichts dessen liegt auch nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. Ein Anspruch auf das Wiederaufgreifen ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Behörde das Verwaltungsverfahren der Mutter wiederaufgegriffen hat, im Fall der Kläger eine erneute Sachprüfung aber ablehnte. Die Prüfung der verfahrensrechtlichen wie materiellen Voraussetzungen erfolgt individuell. Es ist auch aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Gebot familiärer Gleichbehandlung ableitbar. Dies gilt namentlich dann, wenn die nunmehr streitige Entscheidung rechtmäßig ist. Zudem wäre der Aufnahmeantrag auch bei einem Wiederaufgreifen der Verfahren abzulehnen gewesen, da die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen weiterhin nicht belegt ist. So ist die Behörde im Fall der Mutter auch verfahren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Berufung ist gem. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.