Urteil
7 K 14232/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0202.7K14232.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist am 00.00.0000 in Belowo, Oblast Kemerowo (Russland) geboren. Ihre Eltern sind nach den Antragsangaben der am 00.00.0000 geborene Herr X. G. und die am 00.00.0000 geborene Frau W. G. , geb. N. . 3 Die Klägerin beantragte am 30.12.2008 durch einen Bevollmächtigten im Bundesgebiet beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie sei deutsche Volkszugehörige. Ihr Vater sei ebenfalls deutscher Volkszugehöriger; ebenso der Großvater väterlicherseits, der am 00.00.0000 geborene und 1997 verstorbene Herr J. G. . Sie – die Klägerin – habe im Elternhaus seit der Kindheit Deutsch wie Russisch gesprochen. Deutsch sei ihr durch den Großvater und in der Schule vermittelt worden. Sie verstehe auf Deutsch fast alles. Ihre Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Im Antrag mit aufgeführt waren der am 00.00.0000 geborene Ehemann B. T1. und der am 00.00.0000 geborene Sohn B. . 4 Mit Bescheid vom 07.04.2010 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin ab. In der Begründung des Bescheides ist u.a. ausgeführt: 5 „... Wer Anerkennung als Spätaussiedler finden will, muss deutscher Volkszugehöriger sein. 6 Nach § 6 Abs. 2 S. 1 BVFG ist derjenige, der nach dem 31.12.1923 geboren wurde, - neben weiteren Voraussetzungen – deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. 7 Zwar ist in der vorliegenden Neuausstellung Ihrer Geburtsurkunde aus dem Jahr 2007 Herr Vladimir G. als Ihr Vater mit deutscher Nationalität eingetragen. Zur Glaubhaftmachung einer deutschen Abstammung ist aber grundsätzlich nur die Erstausstellung der Geburtsurkunde aus dem Geburtsjahr des betreffenden Antragstellers geeignet. 8 Nach 1990 ausgestellte Personenstandurkunden sind dagegen generell nicht beweisgeeignet, da seit Beginn der neunziger Jahre möglich ist, Einträge in Personenstandsurkunden ändern zu lassen, und von dieser Möglichkeit erfahrungsgemäß auch eine Vielzahl von Personen Gebrauch gemacht hat. 9 Ferner ist weder von Ihnen geltend gemacht worden noch anderweitig ersichtlich, dass ein Groß-/Elternteil von Ihnen zum maßgeblichen Zeitpunkt Ihrer Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat. 10 Bei Ihnen, Frau G. , bestehen somit erhebliche Zweifel an einer deutschen Abstammung. 11 Darüber hinaus steht Ihrer Anerkennung als deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG auch das nicht hinreichend glaubhaft gemachte durchgängige Bekenntnis zum deutschen Volkstum entgegen. ...“ 12 Im letztgenannten Zusammenhang verwies das BVA darauf, dass die Klägerin nicht belegt habe, dass im ersten, im Alter von 16 Jahren ausgestellten Inlandspass die deutsche Nationalität eingetragen gewesen sei. Da die Klägerin aus den genannten Gründen keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 abs. 2 BVFG sei, könne sie nicht als Spätaussiedlerin anerkannt werden. 13 Der Bescheid wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin per Einwurf-Einschreiben übersandt. 14 Mit Schreiben, das am 25.05.2010 übersandte die Klägerin weitere Unterlagen. Das BVA erwiderte hierauf mit Schreiben vom 26.05.2010 und verwies auf die Bestandskraft des Ablehnungsbescheides. 15 Am 27.10.2014 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegenüber dem BVA und verwies darauf, dass seine Mandantin bereits vor zwei Jahren einen Aufnahmeantrag gestellt habe. Mit Datum vom 08.01.2015 übersandte das BVA dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Eingangsbestätigung zu einem am 27.10.2014 gestellten Antrag. 16 Mit Bescheid vom 21.03.2017 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Die Rechtslage habe sich durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz nicht zugunsten der Klägerin geändert, da das Merkmal „Abstammung“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG unberührt geblieben sei. Eine mögliche Änderung der Rechtsprechung führe nicht zu einem Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessenswege komme nicht in Betracht. 17 Die Klägerin erhob hiergegen durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch. Dem Antrag auf Wiederaufgreifen sei zu entsprechen und die Prüfung auf der Grundlage der aktuellen Rechtslage durchzuführen. Der Ablehnungsbescheid vom 07.04.2010 sei ausschließlich auf das fehlende durchgängige Bekenntnis zum deutschen Volkstum gestützt worden. Diese Voraussetzungen seien durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz in wesentlichen Punkten modifiziert worden. 18 Mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.2017 wies das BVA den Widerspruch als unbegründet zurück und bekräftigte die Begründung des angefochtenen Bescheides. Die Begründung des Bescheides vom 07.04.2010 sei maßgeblich auf den Umstand gestützt, dass die Klägerin ihre deutsche Abstammung nicht habe belegen können. Das Merkmal „Abstammung“ sei aber einer erneuten Sachprüfung nicht zugänglich. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 29.09.2017. 19 Die Klägerin hat am 17.10.2017 Klage erhoben. 20 Sie vertieft ihre Ausführungen zu den Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens. Schon nach dem Wortlaut sei klar, dass die Abstammung kein Grund für die Ablehnung des Antrags gewesen sei. 21 Die Klägerin beantragt, 22 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 21.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.09.2017 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Sie bekräftigt ihre Auffassung, dass die Neuregelungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes nicht auf die Klägerin anwendbar seien. Die Sachlage habe sich nicht geändert. Mit dem Bescheid vom 07.04.2010 sei die Abstammung der Klägerin von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen bestandskräftig verneint worden. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. 27 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 28 Die Klage ist nicht begründet. 29 Der Bescheid des BVA vom 21.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.09.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 30 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides unter Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann sie nicht geltend machen. Denn gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes nur zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. 31 Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. 32 Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den hier fraglichen Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. 33 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 51 Rn. 25 m.w.N. 34 Dies ist in Bezug auf die Voraussetzungen eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG an sich durchaus der Fall, da seit Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft gemäß §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG, namentlich in Bezug auf das erforderliche Volkstumsbekenntnis und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen im wesentlichen Punkten modifiziert wurden. Die gesetzlichen Änderungen entfalten jedoch keine Wirkung zugunsten der Klägerin. Denn die Änderung muss Faktoren betreffen, die im ursprünglichen Verfahren und in einem sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren für den Inhalt des Verwaltungsakts entscheidungserheblich waren. Nur eine entscheidungserhebliche Änderung des materiellen Rechts führt zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 -, BVerwGE 129, 243-251; Kopp/Ramsauer, a.a.O.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 96. 36 Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs im Fall der Verpflichtungsklage aber von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder dies zumindest möglich ist. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel – die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit – zu erreichen. In diesem Sinne bedeutet im Fall strikter Rechtsansprüche die Entscheidung über das Wiederaufgreifen auch regelmäßig eine Entscheidung über den Anspruch selbst. Denn ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in Sache wäre für den Betroffenen sinnlos. Anders verhält es sich etwa bei Ermessensentscheidungen oder in Fällen notwendiger weiterer Sachaufklärung. Dort ist das Ergebnis des Wiederaufgreifens nicht allein durch die Rechtslage vorbestimmt. Fehlt es aber – wie vorliegend – bei einer gebundenen Entscheidung an einem solchen Spielraum, fallen Wiederaufgreifens- und Anspruchsvoraussetzungen zusammen. Denn nur dann sind für den Betroffenen objektiv günstigere rechtliche Umstände eingetreten. 37 Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 06.06.2017 - 7 K 535/17 -, vom 28.03.2017 - 7 K 6855/15 -, vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 -, vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. 38 Ein Anspruch der Klägerin auf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht damit nur, wenn sich auch dasjenige Tatbestandsmerkmal nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat, das bei der Erstentscheidung zur Ablehnung des Antrags geführt hat. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -; OVG NRW Beschlüsse vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 -, vom 12.02.2019 - 11 A 647/17 -, vom 20.02.2019 - 11 A 1056/17 und 11 A 2375/18 -; VG Köln, Urteile vom 14.07.2017 - 7 K 6405/15 -, vom 14.08.2017 - 7 K 9774/16 - und vom 08.05.2018 - 7 K 574/16 -. 40 Dies ist in Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht der Fall. Diese Voraussetzung der Volkszugehörigkeit und damit auch der Spätaussiedlereigenschaft blieb durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt. 41 Wie § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG gibt auch § 51 VwVfG der Behörde keine Blankovollmacht für beliebige Änderungen, sondern nur für solche, die mit dem in zulässiger Weise geltend gemachten Wiederaufnahmegrund in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, 42 vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989 - 9 B 320.89 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 51 Rn. 19. 43 Dementsprechend richtet sich auch der damit korrespondierende Anspruch des Betroffenen nur auf eine begrenzte neue Sachprüfung im Hinblick auf das vom Wiederaufgreifensgrund betroffene Tatbestandsmerkmal. Der Bescheid vom 07.04.2010 ist nämlich nicht nur auf das fehlende Bekenntnis zum deutschen Volkstum, sondern auch auf eine nicht hinreichend belegte Abstammung von deutschen Volkszugehörigen gestützt. Ob ein Begründungselement eines Verwaltungsaktes im oben angesprochenen Sinne für die Ablehnung des Antrags „ausschlaggebend“ war, bestimmt sich nach einer Auslegung des Bescheidinhaltes. Hierfür ist wiederum maßgeblich, ob sich der fragliche Umstand als wesentliches Element der Begründung oder nur als zusätzliche Erläuterung bzw. Mitteilung darstellt. Hierbei kommt es – wie bei der Frage, ob überhaupt eine Regelung vorliegt – auf den objektiven Erklärungswert der Aussage an, d.h. auf die Frage, wie der Empfänger unter Berücksichtigung der Begleitumstände nach Treu und Glauben verstehen durfte oder verstehen musste. 44 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflagen 2017, § 35 Rn. 54-56 m.w.N. 45 Die Angabe, es bestünden nach Wertung der vorgelegten Unterlagen „erhebliche Zweifel“ an einer deutschen Abstammung, bleibt zwar inhaltlich hinter der in Verfahren vergleichbarer Art getroffenen Aussage, die Abstammung sei nicht (hinreichend) belegt, zurück. Zweifel sind noch keine Überzeugung. Allerdings ist es im vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahren grundsätzlich am Antragsteller, die Anspruchsvoraussetzungen durch das Ausfüllen des Vordrucks und die Vorlage beweisgeeigneter Unterlagen, insbesondere Urkunden, seine Abstammung zu belegen. Verbleiben an den Angaben „erhebliche Zweifel“, reicht dies als Basis einer ablehnenden Entscheidung aus. In diesem Sinne die Formulierung auch für sich genommen ein selbstständig tragender Ablehnungsrund. Dass die Beklagte die Frage der Abstammung nicht offen halten wollte, belegen die vorangehende Auseinandersetzung mit der zur Abstammung vorgelegten Neuausfertigung der Geburtsurkunde aus dem Jahr 2007 und der Umstand, dass zum weiteren Ablehnungsgrund eines fehlenden durchgängigen Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit der Wendung „Darüber hinaus steht ihrer Anerkennung ... entgegen ...“ übergeleitet wird. Damit stellt die Behörde beide Versagungsgründe gleichberechtigt nebeneinander. Tragend für die Entscheidung sind bei Zugrundelegung eines objektivierten Maßstabs beide Gründe. Damit ist der Bescheid tragend (auch) auf eine Anspruchsvoraussetzung gestützt, die durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt blieb. 46 Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, die zu einem Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens führen könnten, sind nicht dargetan. 47 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen der Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde verdichtet sich lediglich dann zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, 48 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. 49 Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung nicht nur in Bezug auf die Abstammung, sondern auch hinsichtlich und des Volkstumsbekenntnis durchaus seinerzeitiger Rechtslage und Rechtsauslegung entsprach. Angesichts dessen liegt auch nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. 52 Rechtsmittelbelehrung 53 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 54 55 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 56 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 57 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 58 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 59 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 60 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 61 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 62 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 63 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 64 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 65 Beschluss 66 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 67 5.000,00 Euro 68 festgesetzt. 69 Gründe 70 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). 71 Rechtsmittelbelehrung 72 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 73 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 74 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 75 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 76 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.