Urteil
7 K 9774/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:0814.7K9774.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin wurde am 00.00.0000 bei Omsk in Russland geboren. Ihr Vater war nach den Antragsangaben der am 00.00.0000 geborene und am 00.00.0000 verstorbene Herr B. O. und deutscher Volkszugehöriger. Ihre Mutter war die 1934 geborene Frau O1. O. , geb. A. , eine russische Volkszugehörige. Mit Datum vom 29.08.2007 beantragte die Klägerin durch ihre in Homburg/Saar lebende Tochter M. als Bevollmächtigte beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Sie sei deutsche Volkszugehörige. Als Kind habe sie im Elternhaus von Beginn an Deutsch und ab dem 7. Lebensjahr auch Russisch gesprochen. Sie habe Deutsch vom Vater, den Großeltern väterlicherseits und anderen Verwandten erlernt. Außerdem habe sie in der Schule und Berufsschule Deutschunterricht gehabt. Heute spreche sie selten Deutsch und häufig Russisch. Sie verstehe auf Deutsch wenig. Ihre Sprachkenntnisse reichten aber für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. Den Antragsunterlagen war ein Goethe-Sprachzertifikat A 1 beigefügt. Die Klägerin unterzog sich in der Deutschen Botschaft Moskau am 23.01.2008 einem Sprachtest. Hierbei gab sie an, in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität geführt worden zu ein. Das sei so üblich gewesen; auch ihren Geschwistern sei es so ergangen. 1998 habe sie die Nationalität dann ändern lassen. Vorher sei dies nicht möglich gewesen. Nach der Bewertung des Sprachtesters war ein Gespräch auf Deutsch mit der Klägerin trotz einiger Mängel möglich. Mit Bescheid vom 11.02.2008 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag der Klägerin mit dem Hinweis auf die Eintragung der russischen Nationalität in ihrem ersten Inlandspass ab. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Sie verwies auf deutsche Staatsangehörigkeit und dem Umstand, dass sie von Februar 1956 bis März 1956 unter Kommandanturüberwachung gestanden habe. Eine frühe Passänderung sei nicht möglich gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.07.2008 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Sie habe schon die deutsche Abstammung nicht glaubhaft gemacht, weil die vorgelegte Geburtsurkunde, die eine deutsche Nationalität des Vaters ausweise, aus dem Jahre 2001 stamme. Dokumente aus der Zeit vor 1990 habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Auch habe die Klägerin kein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum glaubhaft gemacht. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides an die Bevollmächtigte erfolgte am 17.07.2008. Mit Schriftsatz vom 09.09.2008 bestellte sich Herr Rechtsanwalt Naue/Bückeburg für die Klägerin und beantragte am 04.11.2008 das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Er trug u.a. vor, dass eine Wahl des Nationalitätseintrages aufgrund der bestehenden Umstände für die Klägerin unmöglich gewesen sei und 2001 ausgestellten Urkunden hinsichtlich der Abstammung durchaus Beweiswert zukomme. Mit Bescheid vom 29.01.2009 lehnte das BVA den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Behörde mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2009 als unbegründet zurück. Die erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 21.04.2010 - 11 K 1873/09 - ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 28.04.2011 - 12 A 1278/10 - ab. Die erhobene Anhörungsrüge wies das OVG NRW mit Beschluss vom 24.05.2011 zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die im beigezogenen Verwaltungsvorgang des BVA befindlichen Entscheidungsexemplare verwiesen. Mit Schriftsatz vom 01.04.2014 beantragte Rechtsanwalt O2. beim BVA erneut das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens, nunmehr unter Hinweis auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz. Dem Antrag war ein neu ausgefüllter Antragsvordruck beigefügt. Mit Bescheid vom 01.04.2016 lehnte das BVA den erneuten Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Zwar habe das 10. BVFG-Änderungsgesetz Verbesserungen hinsichtlich der Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft für die Antragsteller gebracht. Diese beträfen jedoch nicht das Merkmal „Abstammung“, das unverändert geblieben sei. Gründe für ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege sah die Behörde ebenfalls nicht. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2016 als unbegründet zurück. Sie bekräftige die Begründung des angefochtenen Bescheides und verwies zudem auf § 51 Abs. 2 VwVfG. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es der Klägerin nicht möglich gewesen sei, Umstände zur Abstammung in einem früheren Verfahren geltend zu machen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 04.10.2016. Die Klägerin hat am 03.11.2016 Klage erhoben. Die Echtheit der Urkunden könne nicht unter Hinweis auf ihr Ausstellungsdatum angezweifelt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und völkerrechtlicher Regelungen seien sie zu berücksichtigen. Dies rechtfertige zumindest ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 01.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2016 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt die Begründung der streitbefangenen Bescheide. Es sei nicht ersichtlich, weshalb es sich bei den im Ausgangsverfahren vorgelegten Urkunden um „neue“ Beweise handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 01.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens liegen nicht vor. Das auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides gerichtete Verwaltungsverfahren ist mit dem Bescheid vom 11.02.2008 bestandskräftig abgeschlossen. Die erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann die Klägerin nicht geltend machen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den hier fraglichen Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 25 m.w.N. Dies ist in Bezug auf die Voraussetzungen eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG durchaus der Fall, da seit Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft gemäß §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG, namentlich in Bezug auf das erforderliche Volkstumsbekenntnis und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen im wesentlichen Punkten modifiziert wurden. Die gesetzlichen Änderungen entfalten jedoch keine Wirkung zugunsten der Klägerin. Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs im Fall der Verpflichtungsklage nämlich von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder dies zumindest möglich ist. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel – die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit – zu erreichen. In diesem Sinne bedeutet im Fall strikter Rechtsansprüche die Entscheidung über das Wiederaufgreifen auch stets eine Entscheidung über den Anspruch selbst. Denn ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in Sache wäre für den Betroffenen sinnlos. Anders verhält es sich etwa bei Ermessensentscheidungen oder in Fällen notwendiger weiterer Sachaufklärung. Dort ist das Ergebnis des Wiederaufgreifens nicht allein durch die Rechtslage vorbestimmt. Fehlt es aber – wie vorliegend – bei einer gebundenen Entscheidung an einem solchen Spielraum, fallen Wiederaufgreifens- und Anspruchsvoraussetzungen zusammen. Denn nur dann sind für den Betroffenen objektiv günstigere rechtliche Umstände eingetreten. Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 06.06.2017 - 7 K 535/17 -, vom 28.03.2017 - 7 K 6855/15 -, vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 -, vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. Ein Anspruch des Klägers auf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht damit nur, wenn sich auch dasjenige Tatbestandsmerkmal nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat, das bei der Erstentscheidung zur Ablehnung des Antrags geführt hat, anders OVG NRW, Urteil vom 14.07.2017 - 11 A 155/17 -. Dies ist in Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht der Fall. Diese Voraussetzung der Volkszugehörigkeit und damit auch der Spätaussiedlereigenschaft blieb durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt. Soweit nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Merkmals „Abstammung“ in Abkehr vom vorherigen Verständnis, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1976 - 8 C 92.75 -, BVerwGE 51, 298-310 (juris Rn. 29), generationsübergreifend nicht nur auf die Eltern, sondern auch auf die Großeltern abgestellt werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -, BVerwGE 130, 197-201, ist damit ein Umstand angesprochen, der zwar infolge geänderter Verwaltungsvorschriften des Bundes zu einer geänderten Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal geführt hat, als solcher aber nicht die Rechtslage geändert hat. Denn die Änderung der Rechtsprechung betrifft lediglich die Auslegung der Rechtslage, nicht aber die Rechtslage selbst. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26.08 -, BVerwGE 135, 137-150. Dies gilt insbesondere auch bei Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Anders noch BVerwG, Urteil vom 11.12.1963 - V C 91.62 -, BVerwGE 17, 256-262. Andernfalls stünde jede bestandskräftige Verwaltungsentscheidung unter dem Vorbehalt nachträglich geänderter höchstrichterlicher Rechtsauffassung, was dem berechtigten Interesse der Rechtssicherheit deutlich zuwider liefe. Da der Bescheid vom 11.02.2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2008 maßgeblich auf die fehlende Abstammung von deutschen Volkszugehörigen gestützt war, sprach er ein Tatbestandmerkmal an, das durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt blieb. Geändert hat sich nur die Auslegung dieses Tatbestandmerkmals. Dieses Ergebnis kann auch nicht dadurch relativiert werden, dass die Voraussetzungen deutscher Abstammung und deutscher Volkszugehörigkeit in Bezug auf die Sprache miteinander verwoben sind und die Anforderungen in sprachlicher Hinsicht geändert wurden. Denn die Neureglungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes adressieren den Aufnahmebewerber und dessen Volkszugehörigkeit. Dieser soll in Bezug auf das bisherige Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache besser gestellt werden. Dieses wurde als bekenntnisrelevanter Umstand nicht mehr als zeitgemäß empfunden und sollte durch die Möglichkeit des Nachweises anderweitig erworbener Sprachfertigkeiten ergänzt werden. Das Erfordernis habe in der Praxis immer häufiger zu unbilligen Ablehnungsentscheidungen geführt, wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse hätten nachgewiesen werden können und es lediglich noch an der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse gemangelt habe. Es sei zu bedenken, dass eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen könne. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013. Damit nahm der Gesetzgeber auf den unbestreitbar bestehenden Umstand Rücksicht, dass mit dem Rückgang der deutschstämmigen Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten nach Abschluss der großen Ausreisewellen die Möglichkeiten familiärer Sprachvermittlung in einer fremdsprachigen Umgebung naturgemäß zunehmend schwanden. Für jüngere Aufnahmebewerber wurde es damit trotz deutscher Abstammung schwerer, das gesetzliche Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Dieses Problem stellte sich jedoch nur in deren Person, nicht in Person desjenigen, von dem die Abstammung hergeleitet wurde. Vor diesem Hintergrund fehlen fassbare Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz auch das Abstammungserfordernis einer generellen Revision unterziehen wollen. Vielmehr galt es, der besonderen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen in Bezug auf die Merkmale „Bekenntnis“ und „Sprache“ Rechnung zu tragen. Das Merkmal „Abstammung“ war hiervon nicht betroffen. Es zielt auf stets mit Geburt abgeschlossene Sachverhalte, die im Gegensatz zu den mit der Sprachvermittlung zusammenhängenden Umständen an den Veränderungen der gesellschaftlichen Realität in den Herkunftsgebieten nicht teilhaben. Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hat die Klägerin nicht dargetan. Ihr Vortrag stellt vielmehr die Rechtsansicht in den Vordergrund, die Echtheit resp. inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Urkunden könne nicht mit dem Hinweis auf deren Ausstellungsdatum angezweifelt werden. Diese Frage war bereits Gegenstand des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens. „Neue Beweismittel“, namentlich Urkunden aus dem Jahr des beurkundeten Ereignisses, die im vorangegangenen Verfahren nicht hätten vorgelegt werden können (§ 51 Abs. 2 VwVfG) hat die Klägerin auch mit dem Schriftsatz vom 29.07.2017 nicht vorgelegt. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde verdichtet sich lediglich dann zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung nicht nur in Bezug auf die Abstammung, sondern auch in Bezug auf das Volkstumsbekenntnis durchaus seinerzeitiger Rechtslage und Rechtsauslegung entsprach. Angesichts dessen liegt auch nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO. Die Berufung ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegen, vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.