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Urteil

7 K 6458/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2020:0211.7K6458.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist am 00.00.1974 in C. , P. J. in Russland geboren. Sein Vater ist nach den Antragsangaben der am 00.00.1946 bei U. geborene Herr K. K1. , geb. X. , seine Mutter die am 00.00.1951 in C1. (B. ) geborene Frau H. K2. , geb. L. . Als Großelter väterlicherseits sind der am 28.11.1921 bei Wolgograd geborene Herr B1. X. und die am 00.00.1926 bei U1. geborene Frau P1. K2. angegeben. Großeltern mütterlicherseits seien der am 00.00.1926 bei O. geborene Herr H1. L1. und die am 00.00.1926 in der Region B. geborene Frau K3. L. . 3 Der Kläger beantragte mit Datum vom 17.03.2003 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er sei deutscher Volkszugehöriger. Er habe im Elternhaus von Beginn an Deutsch wie Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache habe er von den Eltern und einem Großvater erlernt. Heute spreche er selten Deutsch und häufig Russisch. Er verstehe auf Deutsch fast alles; seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch aus. In seinem ersten Inlandspass sei er mit deutscher Nationalität vermerkt gewesen. Sein aktueller Inlandspass weise die Nationalität nicht mehr aus. 4 Im Antrag war die am 08.06.1975 geborene Frau J1. K2. , geborene S. , als einzubeziehende Ehefrau des Klägers angegeben. Ferner angegeben war die am 10.03.2001 geborene Tochter B.. 5 Ein in der deutschen Botschaft Moskau für den 07.10.2003 angesetzter Sprachtest wurde abgesagt, weil nach Angaben der dortigen Mitarbeiter die Identität der zum Sprachtest erschienenen Person nicht hinreichend sicher geklärt werden konnte. 6 Ein Sprachtest fand sodann am 18.05.2004 statt. Der Kläger gab an, die deutsche Sprache vom Großvater und außerhalb des Elternhauses erlernt zu haben. Umgangssprache sei zu Hause Russisch gewesen. Seine Geburtsurkunde sei eine Neuausstellung, da die alte Urkunde seit einem Einbruch 1996 vermisst werde. Auch die Geburtsurkunde der Tochter sei neu ausgestellt worden. Er habe das beantragt, während er für eine gewisse Zeit von seiner Frau getrennt gelebt habe. Angaben zum Verbleib der ersten Geburtsurkunde der Tochter machte der Kläger nicht. Nach der Bewertung der Sprachtesterin war ein Gespräch auf Deutsch mit dem Kläger trotz einiger Mängel möglich. 7 Mit Bescheid vom 19.06.2006 lehnte das BVA den Antrag des Klägers ab. Der Kläger sei nicht deutscher Volkszugehöriger, weil er bereits das Erfordernis der deutschen Abstammung nicht nachgewiesen habe. Auch habe er Bekenntnis zu deutschen Volkstum nicht belegen können. Sämtliche hierzu vorgelegten Urkunden stammten aus der Zeit vor 1990. Der Bescheid wurde mittels russischen Zustellungszeugnisses dem Kläger zugesandt. 8 Mit einem undatierten Schreiben, das am 20.02.2018 beim BVA einging, beantragte der Kläger durch eine Bevollmächtigte im Bundesgebiet das Wiederaufgreifen des Verfahrens und verwies auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz. 9 Mit Bescheid vom 21.06.2018 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Da das Merkmal „Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen“, auf den die Ablehnungsentscheidung gestützt gewesen sei, durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unangetastet geblieben sei, lägen die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens wegen geänderter Rechtslage nicht vor. Andere Gründe für ein Wiederaufgreifen seien nicht vorgetragen. Auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Ermessenswege lägen nicht vor. 10 Den hiergegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger nicht. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2018 wies das BVA den Widerspruch des Klägers al unbegründet zurück. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides an die Bevollmächtigte erfolgte gegen Postzustellungsurkunde am 29.08.2018. Eine schriftliche Widerspruchsbegründung ging erst danach beim BVA ein. 12 Der Kläger hat am 20.09.2018 Klage erhoben. Eine Klagebegründung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst nicht vorgelegt und wiederholt mitgeteilt, dass kein Kontakt zum Kläger bestehe. Der Kläger stehe aber auf dem Standpunkt, den Bescheid vom 19.06.2006 nie erhalten zu haben. 13 Unter dem 31.10.2019 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass er wieder mit dem Kläger in Kontakt getreten sei. Er legt eine „Anmeldungsurkunde“ vor, der zufolge er vom 23.07.2004 bis zum 22.01.2008 in Moskau gemeldet gewesen sei. 14 Am 28.01.2020 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass er das Mandat niederlege. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen. 15 Schriftsätzlich hat er mit der Klage beantragt, 16 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 21.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2018 zu verpflichten, ihm im Wege der Wiederaufnahme eine Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG sowie einen Aufnahmebescheid zu erteilen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 Die Klage abzuweisen. 19 Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Der Vortrag, den Ablehnungsbescheid im Jahre 2006 nicht erhalten zu haben, sei unsubstantiiert. Dieser sei an die aus dem Inlandspass ersichtliche Abschrift in Tschelkjabinsk gesandt worden. Ausweislich des Zustellungszeugnisses sei er auch in den Machtbereich des Klägers gelangt. Die nunmehr vorgelegte „Anmeldungsurkunde“ belege, wie einfach die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Dokumente in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion sei. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs es BVA Bezug genommen. 21 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 22 Die Entscheidung ergeht, obwohl für den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist. Der Kläger ist auf diese Folge gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in der vor Mandatsbeendigung ordnungsgemäß an den Prozessbevollmächtigten gerichteten Ladung hingewiesen worden. 23 Die Klage ist nicht begründet. 24 Der Bescheid des BVA vom 21.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 25 Das BVA geht insbesondere zutreffend davon aus, dass der Ablehnungsbescheid vom 19.06.2006, der keiner förmlichen Zustellung bedurfte, dem Kläger bekanntgegeben und damit wirksam geworden ist. Ausweislich des russischen Zustellungszeugnisses wurde das Schreiben an die vom Kläger angegebene Anschrift in U. übersandt und ist dort in seinem Machtbereich gelangt. Dass der Kläger den ersten Ablehnungsbescheid auch tatsächlich erhalten hat, belegt sein Schreiben an das BVA, das dort am 20.02.2018 einging. Dort beantragt der Kläger ausdrücklich das „Wiederaufgreifen“ und benutzt damit den juristisch zutreffenden Terminus für eine Sachlage, die ein abgeschlossenes Erstverfahren voraussetzt. Auch bittet er, den Antrag „noch einmal“ zu überprüfen. Dass der Bescheid an seine Mutter gegangen und er niemals Kenntnis erlangt habe, ist vor diesem Hintergrund unglaubhaft. Zudem bedarf es für eine wirksame Bekanntgabe nicht der persönlichen Kenntnisnahme des Bescheidinhaltes; es genügt die Möglichkeit der Kenntnisnahme. Nicht anderes gilt bei der Bekanntgabe im Ausland. 26 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 41 Rn. 6, 8a. 27 Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der nunmehr vorgelegten „Anmeldebescheinigung“, wonach er sich in Moskau aufgehalten haben soll. Diese betraf ursprünglich den Zeitraum vom 23.07.2004 bis zum 23.01.2005, soll dann aber durch handschriftlichen Vermerk bis 22.01.2008 verlängert worden sein. Ob die Urkunde authentisch und inhaltlich zutreffend ist, mag dahinstehen. Sie belegt für sich genommen nämlich noch nicht, dass der Kläger den Bescheid vom 19.06.2006 unter der von ihm angegebenen Adresse in U. nicht erhalten hat oder keine Möglichkeit der Kenntnisnahme besaß. Das Gegenteil ist durch den Rücklaufschein der russischen Post und die vom Kläger im Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gewählte Formulierung belegt. 28 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des hiernach bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann er nicht geltend machen. Denn gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes nur zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. 29 Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. 30 Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den hier fraglichen Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. 31 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 51 Rn. 25 m.w.N. 32 Wie § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG gibt auch § 51 VwVfG der Behörde keine Blankovollmacht für beliebige Änderungen, sondern nur für solche, die mit dem in zulässiger Weise geltend gemachten Wiederaufnahmegrund in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, 33 vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989 - 9 B 320.89 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 51 Rn. 19. 34 Dementsprechend richtet sich auch der damit korrespondierende Anspruch des Betroffenen nur auf eine begrenzte neue Sachprüfung im Hinblick auf das vom Wiederaufgreifensgrund betroffene Tatbestandsmerkmal. 35 Eine Änderung der Rechtslage ist in Bezug auf die Voraussetzungen eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG an sich durchaus eingetreten, da seit Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft gemäß §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG, namentlich in Bezug auf das erforderliche Volkstumsbekenntnis und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen in wesentlichen Punkten modifiziert wurden. Die gesetzlichen Änderungen entfalten jedoch keine Wirkung zugunsten des Klägers. Denn die Änderung muss Faktoren betreffen, die im ursprünglichen Verfahren und in einem sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren für den Inhalt des Verwaltungsakts entscheidungserheblich waren. Nur eine entscheidungserhebliche Änderung des materiellen Rechts führt zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 -, BVerwGE 129, 243-251; Kopp/Ramsauer, a.a.O.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 96. 37 Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs im Fall der Verpflichtungsklage aber von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder dies zumindest möglich ist. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel – die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit – zu erreichen. In diesem Sinne bedeutet im Fall strikter Rechtsansprüche die Entscheidung über das Wiederaufgreifen auch regelmäßig eine Entscheidung über den Anspruch selbst. Denn ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in Sache wäre für den Betroffenen sinnlos. Anders verhält es sich etwa bei Ermessensentscheidungen oder in Fällen notwendiger weiterer Sachaufklärung. Dort ist das Ergebnis des Wiederaufgreifens nicht allein durch die Rechtslage vorbestimmt. Fehlt es aber – wie vorliegend – bei einer gebundenen Entscheidung an einem solchen Spielraum, fallen Wiederaufgreifens- und Anspruchsvoraussetzungen zusammen. Denn nur dann sind für den Betroffenen objektiv günstigere rechtliche Umstände eingetreten. 38 Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 06.06.2017 - 7 K 535/17 -, vom 28.03.2017 - 7 K 6855/15 -, vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 -, vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. 39 Ein Anspruch des Klägers auf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung besteht damit nur, wenn sich auch dasjenige Tatbestandsmerkmal nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat, das bei der Erstentscheidung zur Ablehnung des Antrags geführt hat. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. 40 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -; OVG NRW Beschlüsse vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 -, vom 12.02.2019 - 11 A 647/17 -, vom 20.02.2019 - 11 A 1056/17 und 11 A 2375/18 -; VG Köln, Urteile vom 14.07.2017 - 7 K 6405/15 -, vom 14.08.2017 - 7 K 9774/16 - und vom 08.05.2018 - 7 K 574/16 -. 41 Dies ist in Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht der Fall. Die Voraussetzung der Volkszugehörigkeit und damit auch der Spätaussiedlereigenschaft blieb durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt. Da der Bescheid vom 19.06.2006 auf eine fehlende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen gestützt war, betraf er ein Tatbestandsmerkmal, das durch die eingetretene Rechtsänderung nicht berührt wurde. Damit kommt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht in Betracht. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Ablehnungsbescheid auch auf das nach seinerzeitiger Bewertung fehlende Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum gestützt war. Denn die Bewertung der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen war für die Ablehnungsentscheidung selbstständig tragend. Dass sie daneben auch auf andere Ablehnungsgründe gestützt war, die nach der gesetzlichen Neuregelung durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz nunmehr möglicherweise anders rechtlich zu bewerten wären, ist unschädlich. 42 Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, die zu einem Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens aus anderen Gründen führen könnten, sind nicht ansatzweise dargetan. 43 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde verdichtet sich lediglich dann zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. 45 Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung in Bezug auf die Abstammung durchaus seinerzeitiger Rechtslage und Rechtsauslegung entsprach. Angesichts dessen liegt auch nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. 48 Rechtsmittelbelehrung 49 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 50 51 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 52 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 53 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 54 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 55 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 56 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 57 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 58 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 59 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 60 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 61 Beschluss 62 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 63 10.000,00 Euro 64 festgesetzt. 65 Gründe 66 Der festgesetzte Streitwert entspricht für den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und dem Antrag auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung jeweils dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). 67 Rechtsmittelbelehrung 68 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 69 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 70 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 71 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 72 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.