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Urteil

7 K 13161/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0605.7K13161.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1940 bei Saratow geborene Kläger beantragte mit Datum vom 08.09.1993 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er gab an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. Beide Elternteile seien deutsche Volkszugehörige gewesen. Er beherrsche die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Zu seiner Berufstätigkeit gab er u.a. an, zwischen 1961 und 1985 – unterbrochen durch ein Studium – Armeedienst geleistet zu haben. Mit Bescheid vom 18.09.1996 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag ab. Der Kläger erfülle den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 lit. d BVFG in der seinerzeit gültigen Fassung, weil er als Berufssoldat im Rang eines Majors im Stabsdienst eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt habe, die er nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System habe erreichen können. Den hiergegen gerichteten Widerspruch nahm der Kläger zurück. Mit Schriftsatz seines seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten vom 23.03.1999 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Verfahrens. Nachdem hierüber keine Entscheidung des BVA erging, erhob der Kläger am 20.04.2001 die Untätigkeitsklage VG Köln 19 K 3042/01 und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Dienstrang eines Majors die Annahme der Voraussetzungen des § 5 BVFG nicht rechtfertige. Mit Bescheid vom 06.01.2004 lehnte das BVA den Wiederaufgreifensantrag ab. Die Klage wies das Gericht mit Urteil vom 10.09.2004 ab. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass eine zwischenzeitliche Befragung des Klägers in der deutschen Botschaft Moskau ergeben hatte, dass der Kläger für die politische Erziehung der Soldaten zuständig und als „Propagandist“ eingesetzt worden war und als politischer Offizier eingestuft wurde. Mit Datum vom 29.01.2012 reichte der Kläger erneut ein Antragsformular zur Erteilung eines Aufnahmebescheides beim BVA ein. Eine Bearbeitung dieses Antrags lehnte das BVA mit Schreiben vom 15.10.2013 ab. Ein weiteres Aufnahmeformular des Klägers datiert vom 03.01.2015. Es führt den Kläger als Aufnahmebewerber und seine am 00.00.1967 geborene Ehefrau F. und seinen am 00.00.1999 geborenen Sohn S. als einzubeziehende Personen an. Dies wertete das BVA als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09.11.2016 ab. Die Sach- und Rechtslage habe sich nicht zugunsten des Klägers geändert. Insbesondere ließen die Änderungen durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BVFG unangetastet. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege komme nicht in Betracht. Den hiergegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass er erst 1985, also schon während der Perestrojka, zum Major befördert worden sei. Erst vor einem Monat sei er in den Besitz einer Dienstliste gekommen, die ihm bisher aus Geheimschutzgründen vorenthalten worden sei. Sie belege, dass er nicht als politischer Offizier systemerhaltend tätig gewesen sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.08.2017 wies das BVA den Widerspruch des Klägers unter Wiederholung der Begründung des Ablehnungsbescheides zurück. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Liste nicht in einem früheren Verfahren hätte vorgelegt werden können. Es entspreche gängiger Praxis des BVA seit Anfang der 90er-Jahre, derartige Listen anzufordern, da sie von den Antragstellern beigebracht werden könnten. Dessen ungeachtet ergebe sich aus der vom Kläger vorgelegten Liste auch nichts für eine ihm günstigere Entscheidung. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 04.09.2017. Der Kläger hat am 26.09.2017 Klage erhoben. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen lägen vor. Er leide sehr unter der Trennung von seinen Töchtern O. und N. , die beide in Deutschland lebten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 09.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2017 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtskate und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 09.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens liegen nicht vor. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann der Kläger nicht geltend machen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 25 m.w.N. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar haben sich die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des heutigen § 5 Nr. 2 lit. b gegenüber der im Zeitpunkt der ersten Ablehnung am 18.09.1996 geltenden Rechtslage (§ 5 Nr. 1 lit. d BVFG a.F.) geändert. Während die alte Fassung eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung erforderte, die nur durch eine besondere Bindung an das totalitäre System erreichbar war, schließt die seit dem 11.10.2000 geänderte Fassung der Norm einen Statuserwerb für Personen aus, die eine Funktion ausgeübt haben, Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles bedeutsam war. Diese Fassung galt auch schon zur Zeit des Urteils vom 10.09.2004 - 19 K 3042/01 -, das entscheidungstragend darauf abstellt, dass der Kläger nach dem Ergebnis der Anhörung in der deutschen Botschaft Moskau am 11.11.2003 und der mündlichen Verhandlung zuletzt ausschließlich als „Propagandist“ im Rahmen der politischen Erziehung der Soldaten, mithin als politischer Offizier, tätig war. Ebenso wie die bis 31.12.1999 geltende Vorgängervorschrift macht § 5 Nr. 2 lit. b BVFG den Statuserwerb nicht von dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung abhängig. Die Regelung geht vielmehr wie diese davon aus, dass ein für deutsche Volkszugehörige möglicherweise bestehendes Kriegsfolgenschicksal nicht mehr besteht, wenn der deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt und er damit den Schutz dieses Systems genoss. Insoweit fehlt es damit schon an einer Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers. Vgl. VG Köln, Urteil vom 02.08.2017 - 10 K 3900/16 -; OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2016 - 11 A 362/14 -. Dessen ungeachtet wäre eine solche Änderung der Rechtslage durch Rechtsbehelf in dem früheren Verfahren (§ 51 Abs. 2 VwVfG) geltend zu machen gewesen, nicht aber in dem nunmehr dritten Folgeantrag. Eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers ist auch nicht durch das 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) eingetreten. Die Gesetzesänderung ließ die zitierte Fassung des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG unangetastet. Sie gilt bis heute unverändert fort. Objektiv günstigere rechtliche Umstände sind bei gebundenen behördlichen Entscheidungen nur dann eingetreten, wenn sich nachträglich dasjenige Tatbestandsmerkmal oder die Norm geändert hat, die im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der Erteilung eines Aufnahmebescheides entgegenstand. Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 06.06.2017 - 7 K 535/17 -, vom 28.03.2017 - 7 K 6855/15 -, vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 -, vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. Dies ist in Bezug auf den Ausschlusstatbestand nicht der Fall. Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hat der Kläger nicht dargetan. Die nunmehr vorgelegte Dienstliste des Klägers eröffnet keine neuen Erkenntnisse zur konkreten Tätigkeit des Klägers. Im Gegenteil widerspricht sie der Behauptung in der Klagebegründung, die Beförderung zum Major sei erst 1985 und damit zu Zeiten der sich entwickelnden Perestrojka erfolgt. Aus der Dienstliste folgt die Beförderung zum Major – auf die es aus den genannten Gründen für den Ausschlusstatbestand nicht entscheidend ankommt – bereits am 21.10.1978. Die Annahme der Tätigkeit als politischer Offizier fußt auf den eigenen detaillierten Angaben des Klägers bei seiner Anhörung in Moskau. Weshalb er hiervon nunmehr abrückt und die Dienstliste dies bestätigen soll, weiß auch der Kläger nicht schlüssig zu erklären. Ob er sie in einem früheren Verfahren hätte vorlegen können, bedarf vor diesem Hintergrund keiner weiteren Aufklärung. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde verdichtet sich lediglich dann zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung unter Hinweis auf den Ausschlusstatbestand durchaus seinerzeitiger (und heutiger) Rechtsauslegung entsprach. Angesichts dessen liegt auch nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.