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Urteil

7 K 14491/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:1001.7K14491.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am 00.00.1967 in Suceva/Rumänien geboren. Am 24.07.1990 reiste er in das Bundesgebiet ein und stellte einen erfolglosen Asylantrag. Mit am 06.02.1991 eingegangenem Formular beantrage er beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er sei deutscher Volkszugehöriger. Seine Muttersprache sei Rumänisch, jetzige Umgangssprachen seien Deutsch und Rumänisch. Diesen Antrag lehnte das BVA mit Bescheid vom 24.02.1995 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 27.02.1996 als unbegründet zurück. Der Kläger sei nicht deutscher Volkszugehöriger, weil es am Bestätigungsmerkmal deutscher Sprache fehle. Auch habe der Kläger nicht glaubhaft machen können, am 31.12.1992 oder danach Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG erlitten zu haben. Die im Anschluss erhobene Klage wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28.03.2001 ab (22 K 7983/07). Die Entscheidungsgründe stellten maßgeblich auf das Fehlen erlittener Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen ab. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG NRW mit Beschluss vom 07.06.2001 als unzulässig ab (14 A 2111/01). Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12.06.2016 beantragte der Kläger beim BVA das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Der Aufenthalt im Bundesgebiet stehe der Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht entgegen, da er noch vor Bestandskraft der Ablehnungsentscheidung wieder Wohnsitz in Rumänien begründet habe. Im Zeitraum 1995/1996 habe er ausweislich einer eidesstattlichen Erklärung seiner Nachbarin unter Verfolgung „von seinen Nachbarn“ gelitten. Mit Bescheid vom 17.02.2017 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Die Sach- und Rechtslage habe sich nicht zugunsten des Klägers geändert. Auch habe er keine neuen Beweismittel vorgelegt. Die Bescheinigung der Nachbarin stelle eine bloße Behauptung dar. Sie sei auch unschlüssig, weil sich der Kläger zumindest von Juni 1994 bis Juli 1995 im Bundesgebiet, nämlich in der JVA Volkstedt, aufgehalten habe und von dort seit dem 03.07.1995 flüchtig gewesen sei. Auch habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, eine Verfolgung im Herkunftsgebiet in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Mit Widerspruchsbescheid vom 05.10.2017 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück und vertiefte die Begründung des Ablehnungsbescheides. Der Kläger hat am 06.11.2017 Klage erhoben. Im Jahre 1995 habe er in Rumänien keine Arbeit erlangen können. Bei der dortigen Arbeitsagentur habe man ihn darauf hingewiesen, dass die Vermittlung in erster Linie an Rumänen erfolge. Der Angestellte habe ihm gesagt, dass die Arbeitsplätze für Rumänen seien und nicht für unzufriedene und zimperliche Deutsche. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 17.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2017 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 14.08.2018 abgelehnt. Mit persönlichem Schreiben vom 13.09.2018 hat der Kläger sein Vorbringen nochmals vertieft. Er verweist nunmehr darauf, dass ihm 2006 die Rückgabe des 1972 unter den Kommunisten enteigneten Hauses versagt worden sei. Dies sei wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit erfolgt. Heute habe er seinen Wohnsitz in Rumänien. Nach Deutschland komme er nur hin und wieder zum Arbeiten. Zur Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger ankündigungsgemäß niemand erschienen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (3 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht, obwohl für den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung ankündigungsgemäß niemand erschienen ist. Der Kläger ist auf diese Folge in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 17.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens liegen nicht vor. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann der Kläger nicht geltend machen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 51 Rn. 25 m.w.N. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insoweit fehlt es damit schon an einer Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers. Vgl. VG Köln, Urteil vom 02.08.2017 - 10 K 3900/16 -; OVG NRW, Beschluss vom 12.09.2016 - 11 A 362/14 -. Eine Änderung der Rechtslage zugunsten des Klägers ist nicht durch das 10. Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 06.09.2013 (BGBl. I S. 3554) eingetreten. Denn die Ablehnung der Erteilung eines Aufnahmebescheides gründete sich auf dem Umstand, dass der Kläger nicht glaubhaft machen konnte, am 31.12.1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlegen zu sein. Dieses zusätzliche Erfordernis für Aufnahmebewerber aus anderen Aussiedlungsgebieten als den Republiken der ehemaligen Sowjetunion ist durch das 10. Änderungsgesetz unangetastet geblieben. Es gilt bis heute unverändert fort. Objektiv günstigere rechtliche Umstände sind bei gebundenen behördlichen Entscheidungen nur dann eingetreten, wenn sich nachträglich dasjenige Tatbestandsmerkmal oder die Norm geändert hat, die im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der Erteilung eines Aufnahmebescheides entgegenstand. Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 06.06.2017 - 7 K 535/17 -, vom 28.03.2017 - 7 K 6855/15 -, vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 -, vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. Dies ist in Bezug auf § 4 Abs. 2 BVFG nicht der Fall. Es liegen auch keine „neuen“ Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vor. Das Vorbringen, im Zeitraum 1995/1996 „von seinen Nachbarn“ verfolgt worden zu sein, hätte ohne weiteres im Erstverfahren geltend gemacht werden können, § 51 Abs. 2 VwVfG. Es ist zudem weitgehend unsubstantiiert geblieben und bleibt schon deshalb erklärungsbedürftig, weil der Kläger bis 03.07.1995 in Deutschland in Haft saß. Vergleichbares gilt für die Angabe im Klageverfahren, im Jahre 1995 habe man ihm aus Gründen der Volkszugehörigkeit keine Arbeit vermittelt. Auch hierbei handelt es sich um Geschehnisse, die zum Gegenstand des Erstverfahrens hätten gemacht werden können. Dass sie – die Wahrheit des Vortrags unterstellt – dessen ungeachtet nicht den Grad einer volkstumsbedingten Benachteiligung erreicht haben dürften, wurde bereits im Beschluss über die Versagung von Prozesskostenhilfe vom 14.08.2018 ausgeführt. Die Angabe, ihm sei 2006 die Rückgabe eines 1972 enteigneten Hauses volkstumsbedingt verweigert worden, erschöpft sich in der bloßen Behauptung. Beweisgeeignete Dokumente hierzu hat der Kläger nicht vorgelegt. Zur Akte gereicht wurden nur eigene Antragsschriften des Klägers an die rumänischen Gerichte. Überdies handelt es sich um angebliche Vorkommnisse, die inzwischen 12 Jahre zurückliegen sollen. Außerhalb des Anwendungsbereiches des 10. BVFG-Änderungsgesetzes verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des § 51 Abs. 3 VwVfG, wonach der Antrag binnen dreier Monate nach Kenntnis von den Gründen für das Wiederaufgreifen gestellt werden muss. Jenseits dessen stellt dieser Vortrag auch eine erhebliche und so nicht nachvollziehbare Steigerung des bisherigen Vorbringens dar. An der Glaubhaftigkeit bestehen folglich deutliche Zweifel. Im Übrigen folgt das Gericht den Begründungen der streitgegenständigen Bescheide des BVA und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 117 Abs. 5 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.