Urteil
7 K 6616/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2017:1211.7K6616.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist am in Kalinin/Russland geboren. Er ist der Sohn der Klägerin des Verfahren 7 K 6611/17. Der Kläger ist mit Frau N. G. (* ) verheiratet. Das Ehepaar hat ein Kind, den am geborenen Sohn E. . Im Jahre 1997 beantragten die Mutter M. , geb. , sein Vater X. , geb. , sein Bruder W. , geb. und der Kläger selbst durch einen Bevollmächtigten, Herrn M1. L. , beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung von Aufnahmebescheiden nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Mit einem an die Mutter des Klägers adressierten Bescheid vom 11.10.2000 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag ab. Im Betreff des Bescheides sind alle vier Mitglieder der Familie als Antragsteller aufgeführt. Zur Begründung verwies die Behörde auf den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 lit. b und c BVFG. Herr X. G. sei seit 1964 bis 1993 Offizier der Sowjetarmee gewesen. Seit 1983 habe er als Oberstleutnant eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 lit. b BVFG ausgeübt. In der Bescheidbegründung findet sich die Formulierung: „... da der Ausschluss gemäß § 5 Nr. 2 c BVFG insbesondere Personen betrifft, die für mindestens drei Jahre in häuslicher Gemeinschaft mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von § 5 Nr. 2 b BVFG gelebt haben und deshalb notwendig an seinen Vergünstigungen teil hatten umfasst dieser Ausschlussgrund auch Sie, Frau G. , und die eingangs des Bescheides genannten Familienangehörigen, Ihre Kinder.“ Den gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruch nahm der Bevollmächtigte des Klägers am 08.11.2000 zurück. Mit Datum vom 13.06.2014 erhielt der Kläger durch das BVA einen Ausweis der deutschen Staatsangehörigkeit. Mit Datum vom 30.01.2015 erteilte ihm das BVA einen Einbeziehungsbescheid in den seiner Großmutter, Frau M. -F. T. (* ) erteilte Aufnahmebescheid. Weitere Einbeziehungsbescheide wurden bezüglich der Mutter M. und des Bruders W1. erteilt. Unter dem 07.04.2015 beantragte eine Cousine des Klägers, Frau M2. D. , das Verfahren bezüglich des Klägers und seiner Familie wiederaufzugreifen. Sie wies darauf hin, dass Frau M. -F. T. als Bezugsperson nach Erteilung der Einbeziehungsbescheide am 05.03.2015 verstorben sei. Mit Bescheid vom 07.04.2016 lehnte das BVA den Antrag ab. Gründe für ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens bestünden nicht und seien auch nicht vorgetragen. Auch ein Wiederaufgreifen im Ermessenswege lehnte die Behörde ab. Der Kläger erhob hiergegen durch die Bevollmächtigte Widerspruch. Diese verwies erneut auf den Tod der Bezugsperson. Der Antrag auf Wiederaufgreifen gehe auf einen telefonischen Rat des BVA zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2017 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Behörde wiederholte die Begründung des angegriffenen Bescheides. Das Erstverfahren sei bestandskräftig abgeschlossen. Insbesondere erfasse der Bescheid vom 11.10.2000 auch den Kläger, da er für alle Antragsteller den gleichen Ablehnungsgrund benenne. Außerdem sei der Kläger im Rubrum genannt, und dieser sei an den gemeinsamen Bevollmächtigten zugestellt worden. Der Kläger hat am 08.05.2017 Klage erhoben. Die Bestandskraft des Bescheides vom 11.10.2000 könne ihm nicht entgegengehalten werden, weil dieser nicht ihm gegenüber, sondern nur gegenüber seiner Mutter ergangen sei. In Bezug auf die materiellen Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft verweist der Kläger auf ein zwischenzeitlich erworbenes Sprachzertifikat B1. Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 5 Nr. 2 lit. b und c BVFG lägen nicht vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 07.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2017 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen, hilfsweise, das Verfahren wiederaufzugreifen und einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 07.09.2017 konstatiert, dass über den eigenen Aufnahmeantrag des Klägers vom 28.10.1997 noch nicht bestandskräftig entschieden sei. Es seien aber Ermittlungen hinsichtlich eines die Mutter betreffenden Adoptionsbeschlusses aus dem Jahre 1956 eingeleitet worden. Überdies hat das BVA den Kläger gebeten, die Eintragung seiner deutschen Nationalität in der Geburtsurkunde des Sohnes nachtragen zu lassen. Schließlich seien Angaben zur Tätigkeit des Vaters in einer nicht näher bezeichneten Einheit von Oktober 1981 bis August 1983 zu machen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des BVA erklärt, dass dieser Vortrag nicht aufrechterhalten werde. Der Kläger hat weitere Unterlagen überreicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Verwaltungsvorgänge des BVA (2 Bände) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist insgesamt nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 07.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides aufgrund des Antrags aus dem Jahre 1997. Dieses Verfahren ist auch bezüglich des Klägers durch den Bescheid 11.10.2000 bestandskräftig abgeschlossen. Zugunsten des Klägers ist einzuräumen, dass der Bescheid unzweideutig an die Mutter des Klägers adressiert ist und diese auch in der Begründung allein persönlich anspricht. Jedoch bestimmt sich die Frage, ob und ggf. welche Regelung eine behördliche Äußerung enthalt und ob diese als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG mit der Folge eines bestandskräftigten Abschlusses des Verwaltungsverfahrens zu qualifizieren ist, nach den allgemeinen für Willenserklärungen geltenden Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB. Maßgeblich sind folglich nicht subjektive Vorstellungen der Behörde, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller ihm erkennbarer Umstände und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verstehen konnte. Angesprochen ist damit der objektive Erklärungswert aus der Sicht des Empfängers. Unklarheiten, die sich nicht im Wege der Auslegung bereinigen lassen, gehen hierbei zulasten der Behörde. Vgl. Widoffer, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz – Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 35 Rn. 9 m.w.N zur Rechtsprechung. Während namentlich der Adressierung des Bescheides vom 11.10.2000 für eine Regelung nur in Bezug auf die Mutter des Klägers spricht, ergibt sich aus den weiteren Umständen der Bescheiderteilung ein anderes Bild: So führt der Betreff des Bescheides als Antragsteller die gesamte Familie (M. , X. , W. und Q. G. ) ausdrücklich als Antragsteller auf. Hiermit korrespondiert die Äußerung in den Bescheidgründen, der Ausschlussgrund erfasse auch die eingangs des Bescheides genannten Familienangehörigen. Aus Empfängersicht konnte hieraus redlicherweise nur der Schluss gezogen werden, die Aufnahmeanträge der Familie seien nunmehr insgesamt abgelehnt. Denn bereits in der vorangegangenen Korrespondenz war von „G. , M. , und Familie“ die Rede. So wurde die Familie im Schreiben vom 28.06.2000 unter dem gemeinsamen Aktenzeichen „VIIIB2/SU-1141237/4“ geführt. In diesem Schreiben teilte das BVA dem Bevollmächtigten auch mit, dass eine getrennte Bearbeitung der Familie G1. nicht möglich sei. Dies deutet auf eine Entscheidung „im Familienverbund“ hin, die sich auch in dem Anschreiben zu dem Bescheid vom 11.10.2000 ausdrückt. Hier ist davon die Rede, dass der Aufnahmeantrag, „den Sie für die im beiliegenden Bescheid genannten Personen als bevollmächtigte Person gestellt haben“, habe abgelehnt werden müssen. Hierdurch und die Verwendung des Plurals war für den Empfänger mir hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, dass für die gesamte Familie eine verfahrensabschließende Entscheidung getroffen wurde. Dass auch die Klägerseite hiervon ausging, belegt der Umstand, dass sie sich zwölf Jahre später (erfolgreich) um eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Frau M. -F. T. bemühten. Auch ging der nunmehr streitgegenständliche Antrag vom 07.04.2015 von einem Wiederaufgreifen des Verfahrens und damit von einem bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahren aus. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, aus der Adressierung des Bescheides zu schließen, dieser enthalte nur in Bezug auf die Mutter des Klägers eine verfahrensabschließende Entscheidung. Ob und unter welchen Voraussetzungen es überhaupt möglich ist, sich auf bestehende Unklarheiten auch dann noch zu berufen, wenn zwischenzeitlich fünfzehn Jahre verstrichen sind und ein weiteres Verwaltungsverfahren durch die Einbeziehung abgeschlossen wurde, bedarf deshalb keiner Klärung. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens liegen ebenfalls nicht vor. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann der Kläger nicht geltend machen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den hier fraglichen Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 25 m.w.N. Dies ist in Bezug auf die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 5 Nr. 2 lit. b und c BVFG nicht der Fall, da bereits der Entscheidung des BVA vom 11.10.2000 die seit dem 01.01.2000 geänderte Fassung der Norm zugrunde lag. Er schließt einen Statuserwerb für Personen aus, die für mindestens drei Jahre mit Inhaber einer Funktion in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände des Einzelfalles bedeutsam war. Diese Fassung des § 5 Nr. 2 lit. b und c BVFG blieb auch durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unangetastet und gilt bis heute unverändert fort. Objektiv günstigere rechtliche Umstände sind bei gebundenen behördlichen Entscheidungen nur dann eingetreten, wenn sich nachträglich dasjenige Tatbestandsmerkmal oder die Norm geändert hat, die im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung der Erteilung eines Aufnahmebescheides entgegenstand. Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 06.06.2017 - 7 K 535/17 -, vom 28.03.2017 - 7 K 6855/15 -, vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 -, vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. Dies ist in Bezug auf den Ausschlusstatbestand nicht der Fall. Ein etwaiger Wandel der Rechtsprechung zu dem fraglichen Tatbestandsmerkmal ist ohne Belang. Die Rechtsprechung begründet keine Rechts lage . Geändert hat sich in diesen Fällen nur die Interpretation des geltenden Rechts. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26.08 -, BVerwGE 135, 137-150. Dies gilt insbesondere auch bei Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Anders noch BVerwG, Urteil vom 11.12.1963 - V C 91.62 -, BVerwGE 17, 256-262. Andernfalls stünde jede bestandskräftige Verwaltungsentscheidung unter dem Vorbehalt nachträglich geänderter höchstrichterlicher Rechtsauffassung, was dem berechtigten Interesse der Rechtssicherheit deutlich zuwider liefe. Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG hat der Kläger nicht dargetan. Sein Vortrag stellt vielmehr den Umstand in der Vordergrund, dass die Mutter der Klägerin verstorben und eine Einreise mit Hilfe des erteilten Einbeziehungsbescheides nicht mehr möglich sei. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde verdichtet sich lediglich dann zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung unter Hinweis auf § 5 Nr. 2 lit. b und c BVFG durchaus seinerzeitiger Rechtsauslegung entsprach. Angesichts dessen liegt auch nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. Ein Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben ergibt sich auch nicht aus dem durchaus tragischen Umstand, dass die Großmutter des Klägers kurz nach Erteilung der Einbeziehungsbescheide verstarb. Dass die Bezugsperson im Zeitpunkt der Einreise noch lebt, ist vielmehr Wirksamkeitsvoraussetzung der Einbeziehung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.