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Urteil

7 K 1006/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:0212.7K1006.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist am 00.00.0000 in Annowka /Krim geboren. Ihr Vater war nach den Antragsangaben der am 00.00.0000 geborene Herr B. I1. , ihre Mutter die am 00.00.0000 geborene Frau X. I1. , geb. I. . Die Klägerin beantragte mit am 07.04.2005 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) eingegangenem Formblatt erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Als einzubeziehende Personen waren der Ehemann F. X1. M. (*00.00.0000) und die Kinder F1. (*00.00.0000), N. (*00.00.0000) sowie der Enkel T. (*00.00.0000) angegeben. Die Klägerin gab an, deutsche Volkszugehörige zu sein. In ihrem 2000 ausgestellten Inlandspass sei keine Volkszugehörigkeit angegeben. Zuvor sei die ukrainische Nationalität vermerkt gewesen. Sie habe im Elternhaus von Beginn an Russisch und Ukrainisch gesprochen, ab dem 6. Lebensjahr auch Deutsch, das ihr von der Mutter und der Großmutter vermittelt worden sei. Mit Bescheid vom 18.07.2006 lehnte das BVA den Antrag ab. Die Klägerin erfülle bereits das Erfordernis der deutschen Abstammung nicht. Ausgehend von der vorliegenden Neuausstellung ihrer Geburtsurkunde aus dem Jahre 1974 seien beide Elternteile ukrainische Volkszugehörige. Mit Schreiben vom 01.09.2016, das am 09.09.2016 beim BVA einging, beantragte die Klägerin für sich und ihre Familie unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 18.07.2006 und das 10. BVFG-Änderungsgesetz das Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens. Die Tochter N. sei aus dem Verfahren auszuschließen, da sie einen eigenen Antrag gestellt habe. Die Klägerin legte u.a. eine Bescheinigung des Landesarchivs Salzburg vom 12.02.2015 vor, aus der hervorgeht, dass die Familien I. und I1. am 04.07.1944 nach Flachau im Pongau zugezogen waren und in den Unterlagen als „deutsche Umsiedler“ vermerkt sind. Ferner legte sie einen Beschluss des Gerichts des Babuschkinskyi Bezirks der Stadt Dnipropetrowsk vom 03.06.2016 zu ihrer deutschen Volkszugehörigkeit und der deutschen Volkszugehörigkeit ihrer Mutter vor. Mit Bescheid vom 07.12.2016 lehnte das BVA den Antrag ab. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens bestünden nicht. Zwar sei das Vertriebenenrecht durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz novelliert worden. Die Änderungen seien aber nicht zugunsten der Klägerin erfolgt, da das Merkmal der Abstammung in § 6 Abs. 2 BVFG unberührt geblieben sei. Neue Beweismittel habe die Klägerin auch mit dem Gerichtsbeschluss von 2016 nicht vorgelegt. Hier sei zu beanstanden, dass die Klägerin das Gericht erst 2016 beauftragt habe, obwohl die bestandskräftige Erstablehnung schon 2006 erfolgt sei. Auch die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens im Ermessenswege lägen nicht vor. Die Klägerin erhob hiergegen Widerspruch. Die Volkszugehörigkeit der Mutter der Klägerin sei nach den Bestimmungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes zu bewerten. Ihre Eintragung in der Geburtsurkunde der Klägerin mit ukrainischer Volkszugehörigkeit sei angesichts der vorliegenden gerichtlicher Entscheidungen vom 12.06.2000 (37/38R VV) und vom 03.06.2016 unschädlich. Grobes Verschulden an einer verzögerten Vorlage neuer Beweismittel treffe die Klägerin nicht, da der Gerichtsentscheid von 2016 auf unterlagen beruhe, die nach mehreren Versuchen erst 2015 hätten beigebracht werden können. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2018 wies das BVA den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Behörde verwies auf die Gründe des Ablehnungsbescheides. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 BVFG lägen nicht vor. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin ohne grobes Verschulden gehindert gewesen sei, Angaben zur Volkszugehörigkeit der Mutter im früheren Verfahren – insbesondere durch Widerspruchserhebung – geltend zu machen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte ausweislich des anwaltlichen Empfangsbekenntnisses am 08.01.2018. Die Klägerin hat am 05.02.2018 Klage erhoben. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens sei nach der Neuregelung der Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz geboten. Die Volkszugehörigkeit der Mutter sei nach diesen Bestimmungen zu bewerten, sodass die Eintragung ihrer ukrainischen Volkszugehörigkeit in der Geburtsurkunde der Klägerin angesichts des Gerichtsbeschlusses aus dem Jahr 2016 unschädlich sei. Der Gerichtsbeschluss stelle auch ein neues Beweismittel dar, das nicht früher hätte beigebracht werden können. Dem Beschluss läge u.a. eine Abstammungskarte zugrunde, die erst nach mehreren erfolglosen Versuchen beim Bundesarchiv aus einem Archiv in den USA hätten beschafft werden können. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 07.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2018 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage anzuweisen Sie hält ihre Rechtsauffassung zur Nichtanwendbarkeit der Neuregelungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes fest. Im Übrigen könne es dahinstehen, welche der nachgereichten Unterlagen als „neu“ einzustufen seien. Denn die Unterlagen seien nicht geeignet, eine der Klägerin günstigere Entscheidung herbeizuführen. Die vorgelegten Archivunterlagen belegten weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter. Sie seien allenfalls geeignet, die deutsche Abstammung der Mutter nachzuweisen. So bleibe unklar, auf welche Erkenntnisse sich die Staatliche Administratio des Gebietes Cherson in einer vorgelegten Bescheinigung vom 07.10.2014 bei der Feststellung stütze, die Mutter der Klägerin sei als „Volksdeutsche“ erfasst worden und habe die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen (98 VV). Denn weder sei ein Eintrag in die deutsche Volksliste Ukraine dokumentiert noch ergeben sich aus den Unterlagen des EWZ, dass sie – im Gegensatz zum Großvater H. (L. ) I. – von den deutschen Behörden als deutsche Volkszugehörige betrachtet oder eingebürgert worden sei. Jedenfalls sei sie aber von den sowjetischen Behörden nicht als deutsche Volkszugehörige angesehen worden, da sie nach den Antragsangaben nach Kriegsende unbehelligt in ihrem Geburtsort im Gebiet Cherson/Ukraine habe zurückkehren dürfen. Die Klägerin verweist demgegenüber darauf, dass die Mutter nach den Angaben des Salzburger Archivs von den deutschen Behörden als deutsche Volkszugehörige angesehen worden sei. Sie sei 1945 von der Verwaltung des Ministeriums für Zivilsicherheit des Gebiets Cherson registriert, regelmäßig zu Vernehmungen geladen worden und habe unter KGB-Überwachung gestanden. Sie habe kein Wahlrecht gehabt und ihren ersten Pass erst 1970 erhalten. Dass die Mutter deutsche Volkszugehörige gewesen sei, belege auch die Anerkennung ihrer – der Klägerin – Schwester, B. I. , als Spätaussiedlerin und die Anerkennung ihres Bruders P. H. (*00.00.0000). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 07.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.01.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides unter Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann sie nicht geltend machen. Denn gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes nur zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den hier fraglichen Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 51 Rn. 25 m.w.N. Dies ist in Bezug auf die Voraussetzungen eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG an sich durchaus der Fall, da seit Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft gemäß §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG, namentlich in Bezug auf das erforderliche Volkstumsbekenntnis und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen im wesentlichen Punkten modifiziert wurden. Die gesetzlichen Änderungen entfalten jedoch keine Wirkung zugunsten der Klägerin. Denn die Änderung muss Faktoren betreffen, die im ursprünglichen Verfahren und in einem sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren für den Inhalt des Verwaltungsakts entscheidungserheblich waren. Nur eine entscheidungserhebliche Änderung des materiellen Rechts führt zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 -, BVerwGE 129, 243-251; Kopp/Ramsauer, a.a.O.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 96. Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs im Fall der Verpflichtungsklage aber von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder dies zumindest möglich ist. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel – die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit – zu erreichen. In diesem Sinne bedeutet im Fall strikter Rechtsansprüche die Entscheidung über das Wiederaufgreifen auch regelmäßig eine Entscheidung über den Anspruch selbst. Denn ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in Sache wäre für den Betroffenen sinnlos. Anders verhält es sich etwa bei Ermessensentscheidungen oder in Fällen notwendiger weiterer Sachaufklärung. Dort ist das Ergebnis des Wiederaufgreifens nicht allein durch die Rechtslage vorbestimmt. Fehlt es aber – wie vorliegend – bei einer gebundenen Entscheidung an einem solchen Spielraum, fallen Wiederaufgreifens- und Anspruchsvoraussetzungen zusammen. Denn nur dann sind für den Betroffenen objektiv günstigere rechtliche Umstände eingetreten. Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 06.06.2017 - 7 K 535/17 -, vom 28.03.2017 - 7 K 6855/15 -, vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 -, vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. Ein Anspruch der Klägerin auf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht damit nur, wenn sich auch dasjenige Tatbestandsmerkmal nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat, das bei der Erstentscheidung zur Ablehnung des Antrags geführt hat. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -; OVG NRW Beschlüsse vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 -, vom 12.02.2019 - 11 A 647/17 -, vom 20.02.2019 - 11 A 1056/17 und 11 A 2375/18 -; VG Köln, Urteile vom 14.07.2017 - 7 K 6405/15 -, vom 14.08.2017 - 7 K 9774/16 und vom 08.05.2018 - 7 K 574/16 - Dies ist in Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht der Fall. Diese Voraussetzung der Volkszugehörigkeit und damit auch der Spätaussiedlereigenschaft blieb durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt. Wie § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG gibt auch § 51 VwVfG der Behörde keine Blankovollmacht für beliebige Änderungen, sondern nur für solche, die mit dem in zulässiger Weise geltend gemachten Wiederaufnahmegrund in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989 - 9 B 320.89 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 51 Rn. 19. Dementsprechend richtet sich auch der damit korrespondierende Anspruch des Betroffenen nur auf eine begrenzte neue Sachprüfung im Hinblick auf das vom Wiederaufgreifensgrund betroffene Tatbestandsmerkmal. Da der Bescheid vom 18.07.2006 tragend auf die fehlende Abstammung von deutschen Volkszugehörigen gestützt war, sprach er ein Tatbestandmerkmal an, das durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt blieb. Dieses Ergebnis kann auch nicht dadurch relativiert werden, dass die Voraussetzungen deutscher Abstammung und deutscher Volkszugehörigkeit in Bezug auf die Sprache und Bekenntnis miteinander verwoben sind und die Anforderungen insoweit geändert wurden. Denn die Neureglungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes adressieren den Aufnahmebewerber und dessen Volkszugehörigkeit. Dieser soll in Bezug auf das bisherige Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache besser gestellt werden. Dieses wurde als bekenntnisrelevanter Umstand nicht mehr als zeitgemäß empfunden und sollte durch die Möglichkeit des Nachweises anderweitig erworbener Sprachfertigkeiten ergänzt werden. Das Erfordernis habe in der Praxis immer häufiger zu unbilligen Ablehnungsentscheidungen geführt, wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse hätten nachgewiesen werden können und es lediglich noch an der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse gemangelt habe. Es sei zu bedenken, dass eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen könne. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013. Damit nahm der Gesetzgeber auf den unbestreitbar bestehenden Umstand Rücksicht, dass mit dem Rückgang der deutschstämmigen Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten nach Abschluss der großen Ausreisewellen die Möglichkeiten familiärer Sprachvermittlung in einer fremdsprachigen Umgebung naturgemäß zunehmend schwanden. Für jüngere Aufnahmebewerber wurde es damit trotz deutscher Abstammung schwerer, das gesetzliche Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Dieses Problem stellte sich jedoch nur in deren Person, nicht in Person desjenigen, von dem die Abstammung hergeleitet wurde. Vor diesem Hintergrund fehlen fassbare Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz das Abstammungserfordernis einer generellen Revision unterziehen wollen. Vielmehr galt es, der besonderen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen in Bezug auf die Merkmale „Bekenntnis“ und „Sprache“ Rechnung zu tragen. Das Merkmal „Abstammung“ war hiervon nicht betroffen. Es zielt auf stets mit Geburt abgeschlossene Sachverhalte, die im Gegensatz zu den mit der Sprachvermittlung zusammenhängenden Umständen an den Veränderungen der gesellschaftlichen Realität in den Herkunftsgebieten nicht teilhaben. Es besteht damit nach dem 10. BVFG-Änderungsgesetz schon im Ansatz kein Anlass zu einer Neubewertung der Volkszugehörigkeit der Mutter der Klägerin. Eine Änderung der Rechtslage ist auch nicht mit dem Hinweis auf deutsche Großeltern zu begründen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 2008 - entschieden, dass die Abstammung auch von der Großelterngeneration abgeleitet werden könne. Eine erstmalige oder geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung begründet jedoch keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, weil sonst jede bestandkräftige Verwaltungsentscheidung unter dem Vorbehalt einer Änderung der Rechtsprechung stünde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -. Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, die zu einem Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens führen, liegen nicht vor. Soweit die Klägerin nunmehr auf eine Bescheinigung des Landesarchivs Salzburg vom 12.02.2015 verweist, wonach die Familien I. und I1. am 04.07.1944 nach Flachau im Pongau zugezogen und „deutsche Umsiedler“ seien, sind bereits die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VwVfG höchst fraglich. Hiernach muss der Antrag auf Wiederaufgreifen binnen drei Monaten nach Kenntnis des Wiederaufgreifensgrundes gestellt werden. Diese Fristregelung ist hier anwendbar, obgleich die im Zuge des 10. BVFG-Änderungsgesetzes eingeführte Sonderreglung des § 27 Abs. 3 Satz 1 BVFG Anträge auf Wideraufgreifen unanfechtbar abgeschlossener Verfahren fristfrei stellt. Denn diese Bestimmung bezieht sich auf die Erleichterungen nach dem 10. BVFG-Änderungsgesetz. Diese sind vorliegend gerade nicht einschlägig; vielmehr kommt nur ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG in Betracht. Die Klägerin hat die angesprochene Bescheinigung vom 12.05.2015 erst am 09.09.2016 und damit deutlich außerhalb der Frist vorgelegt. Selbst wenn man dem nicht folgt und die Bescheinigung nur als ein Element der Begründung des Antrags auffasst, der erst mit Kenntnis des Gerichtsbeschlusses vom 03.06.2016 vollständig hätte begründet werden können, ergibt sich nichts anderes. Denn die Unterlagen sind nicht geeignet, eine abweichende Bewertung der Volkszugehörigkeit der Mutter der Klägerin zu tragen. Die Volkszugehörigkeit der am 09.10.1923 geborenen Mutter der Klägerin beurteilt sich nach § 6 Abs. 1 BVFG. Hiernach ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Für eine solche Bekenntnislage fehlt es an zureichenden Anhaltpunkten. Namentlich die in Kopie vorliegenden Dokumente verschiedener NS-Stellen aus dem Jahre 1944 ergeben hierzu in Bezug auf die Mutter der Klägerin nichts Hinreichendes. Die „Feststellung der Deutschstämmigkeit“ in dem Formular der Einwandererzentralstelle vom 22.05.1944, das der Mutter der Klägerin eine „Deutschstämmigkeit“ von 50 % bescheinigt, ist von der seinerzeitigen Ideologie geprägt, lässt aber keinen Schluss auf ein Volkstumsbekenntnis im Sinne des BVFG zu. Dessen ungeachtet stellt § 6 Abs. 1 BVFG nicht auf eine wie auch immer geartete Bewertung deutscher Stellen, sondern auf ein Bekenntnis in der Heimat ab. Auch spricht der Umstand, dass der Zuzug nach Österreich ausweislich der vorliegenden Dokumente aus dem „Lager Litzmannstadt“ (Lodz/Polen) erfolgte, eher für eine Zwangsumsiedlung zum Arbeitseinsatz. Dem muss aber nicht weiter nachgegangen werden, da ein Bekenntnis der Mutter jedenfalls nicht hinreichend sicher festgestellt werden kann. Vergleichbares gilt für die Bescheinigung des Gebietes Cherson vom 07.10.2014. Namentlich die Aussage, die Mutter der Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen, ist durch nichts belegt. Abweichendes folgt auch nicht aus dem vorgelegten Gerichtsbeschluss vom 03.06.2016. Dieser fußt gerade auf den vorerwähnten Unterlagen und kann keine im vorliegenden Verfahren bindende Aussage zur Volkszugehörigkeit der Mutter der Klägerin treffen. Ob der Gerichtsbeschluss „neu“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist, woran angesichts auf eine vergleichbare Rechtsfolge gerichteten Beschlusses vom 12.06.2000 Zweifel bestehen, bedarf angesichts dessen keiner Klärung. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen der Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde verdichtet sich lediglich dann zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung in Bezug auf die Abstammung durchaus seinerzeitiger Rechtslage und Rechtsauslegung entsprach. Angesichts dessen liegt auch nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. Ein Anspruch auf das Wiederaufgreifen ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass Geschwistern der Klägerin Aufnahmebescheide erteilt wurden. Die Prüfung der verfahrensrechtlichen wie materiellen Voraussetzungen erfolgt individuell. Es ist auch aus Art. 3 Abs. 1 GG kein allgemeines Gebot familiärer Gleichbehandlung bei der Entscheidung über die Voraussetzungen der Aufnahme ableitbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m.§§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.