Urteil
7 K 15355/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:1014.7K15355.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist am 00.00.0000 bei Omsk (Russland) geboren. Seine Eltern sind der am 00.00.0000 geborene Herr X. H. und die am 00.00.0000 geborene Frau B. H. , geb. L. . Der Kläger ist mit der am 00.00.0000 geborenen Frau J. H. verheiratet. Das Ehepaar hat zwei Kinder, den 1997 geborenen F. und die 2006 geborene S. . 3 Der Kläger beantragte mit Datum vom 14.12.1999 durch einen Bevollmächtigten im Bundesgebiet erstmals beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Parallel hierzu stellte auch der Vater des Klägers einen Aufnahmeantrag. Der Kläger gab an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. In seinem 1993 ausgestellten Inlandspass sei die deutsche Nationalität eingetragen. Im Elternhaus habe er von Beginn an Deutsch wie Russisch gesprochen. Die deutsche Sprache hätten ihm der Vater und die Großmutter väterlicherseits vermittelt, die deutsche Volkszugehörige seien. Heute spreche er Deutsch selten und häufig Russisch. Er verstehe auf Deutsch aber fast alles und seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. 4 Der Kläger und sein Vater unterzogen sich im Deutschen Generalkonsulat Nowosibirsk am 27.02.2002 einem Sprachtest. Hierbei verneinte der Kläger ausweislich des Protokolls eine familiäre Vermittlung der deutschen Sprache und verwies auf schulischen Unterricht. Nach der Bewertung des Sprachtesters war eine Verständigung auf Deutsch weder mit dem Kläger noch mit seinem Vater möglich. 5 Mit Bescheiden vom 09.10.2002 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers wie den seines Vaters ab. Der Kläger habe schon seine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht belegt, da der Vater kein deutscher Volkszugehöriger sei. Auch fehle es an einer familiären Vermittlung der deutschen Sprache. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 13.01.2004 als unbegründet zurück. Die erhobene Klage nahm der Kläger am 12.05.2004 zurück (19 K 1193/04). Auch der Vater des Klägers nahm die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage am selben Tage zurück (19 K 1192/04). 6 Mit Datum vom 22.12.2014 reichte der Kläger durch eine Bevollmächtigte im Bundesgebiet einen weiteren Aufnahmeantrag ein. Er wiederholte die Angabe, deutscher Volkszugehöriger zu sein und verwies u.a. auf die Eintragung der deutschen Nationalität in der Heiratsurkunde, der Geburtsurkunde des Sohnes und im Militärbuch. Diesen Antrag wertete das BVA als Antrag auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und lehnte den so verstandenen Antrag mit Bescheid vom 12.06.2017 ab. Durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz sei keine für den Kläger günstigere Rechtslage entstanden. Weitere Gründe für ein Wiederaufgreifen habe der Kläger nicht geltend gemacht. Auch eine Aufhebung des Ablehnungsbescheides im Ermessenswege nach § 51 Abs. 5 VwVfG komme nicht in Betracht. 7 Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Seine Sprachkenntnisse hätten sich inzwischen stark verbessert. Auch sei durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz eine Rechtsänderung zu seinen Gunsten erfolgt, weil die mehreren Merkmale deutscher Volkszugehörigkeit einen einheitlichen Prüfungsgegenstand darstellten. Dass die Ablehnungsentscheidung neben dem Hinweis auf fehlende Sprachkenntnisse auch auf das Fehlen einer Abstammung von deutschen Volkszugehörigen gestützt sei, sei daher unschädlich. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2017 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Novellierung des BVFG wirke sich nicht zu seinen Gunsten aus, das sich hinsichtlich des Merkmals Abstammung keine Besserstellung ergeben habe. 9 Der Kläger hat am 01.12.2017 Klage erhoben. Er wiederholt seine Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens. Er stamme von deutschen Volkszugehörigen ab. Auch die Großmutter sei deutsche Volkszugehörige gewesen. 10 Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.11.2018 und beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 22.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2017 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und über den Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 12 Die Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen 14 und ist dem Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf die Begründung der streitbefangenen Bescheide entgegengetreten. 15 Auf Antrag der Beteiligten hat das Gericht im, Termin zur mündlichen Verhandlung das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung des Merkmals „Abstammung“ bei Entscheidungen über das Wiederaufgreifen von Aufnahmeverfahren nach dem BVFG angeordnet. Mit Beschluss vom 30.08.2019 hat es diese Anordnung aufgehoben. Für das weitere Verfahren haben die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des BVA (3 Bände) Bezug genommen. 17 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 18 Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten darauf verzichtet haben. 19 Die Klage ist nicht begründet. 20 Der Bescheid des BVA vom 22.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 21 Er hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens und die Erteilung eines Aufnahmebescheides. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann er nicht geltend machen. Denn gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes nur zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. 22 Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. 23 Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den hier fraglichen Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. 24 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 51 Rn. 25 m.w.N. 25 Wie § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG gibt auch § 51 VwVfG der Behörde keine Blankovollmacht für beliebige Änderungen, sondern nur für solche, die mit dem in zulässiger Weise geltend gemachten Wiederaufnahmegrund in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, 26 vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.1989 - 9 B 320.89 -; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 51 Rn. 19. 27 Dementsprechend richtet sich auch der damit korrespondierende Anspruch des Betroffenen nur auf eine begrenzte neue Sachprüfung im Hinblick auf das vom Wiederaufgreifensgrund betroffene Tatbestandsmerkmal. 28 Eine Änderung der Rechtslage ist in Bezug auf die Voraussetzungen eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG an sich durchaus eingetreten, da seit Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft gemäß §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG, namentlich in Bezug auf das erforderliche Volkstumsbekenntnis und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen in wesentlichen Punkten modifiziert wurden. Die gesetzlichen Änderungen entfalten jedoch keine Wirkung zugunsten des Klägers. Denn die Änderung muss Faktoren betreffen, die im ursprünglichen Verfahren und in einem sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren für den Inhalt des Verwaltungsakts entscheidungserheblich waren. Nur eine entscheidungserhebliche Änderung des materiellen Rechts führt zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 -, BVerwGE 129, 243-251; Kopp/Ramsauer, a.a.O.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 96. 30 Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs im Fall der Verpflichtungsklage aber von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder dies zumindest möglich ist. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel – die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit – zu erreichen. In diesem Sinne bedeutet im Fall strikter Rechtsansprüche die Entscheidung über das Wiederaufgreifen auch regelmäßig eine Entscheidung über den Anspruch selbst. Denn ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in Sache wäre für den Betroffenen sinnlos. Anders verhält es sich etwa bei Ermessensentscheidungen oder in Fällen notwendiger weiterer Sachaufklärung. Dort ist das Ergebnis des Wiederaufgreifens nicht allein durch die Rechtslage vorbestimmt. Fehlt es aber – wie vorliegend – bei einer gebundenen Entscheidung an einem solchen Spielraum, fallen Wiederaufgreifens- und Anspruchsvoraussetzungen zusammen. Denn nur dann sind für den Betroffenen objektiv günstigere rechtliche Umstände eingetreten. 31 Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 06.06.2017 - 7 K 535/17 -, vom 28.03.2017 - 7 K 6855/15 -, vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 -, vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. 32 Ein Anspruch des Klägers auf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung besteht damit nur, wenn sich auch dasjenige Tatbestandsmerkmal nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat, das bei der Erstentscheidung zur Ablehnung des Antrags geführt hat. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -; OVG NRW Beschlüsse vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 -, vom 12.02.2019 - 11 A 647/17 -, vom 20.02.2019 - 11 A 1056/17 und 11 A 2375/18 -; VG Köln, Urteile vom 14.07.2017 - 7 K 6405/15 -, vom 14.08.2017 - 7 K 9774/16 - und vom 08.05.2018 - 7 K 574/16 -. 34 Dies ist in Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht der Fall. Diese Voraussetzung der Volkszugehörigkeit und damit auch der Spätaussiedlereigenschaft blieb durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt. Da der Bescheid vom 09.10.2002 auf eine fehlende Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen gestützt ist, betrifft er ein Tatbestandsmerkmal, das durch die eingetretene Rechtsänderung nicht berührt wurde. Damit kommt ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht in Betracht. 35 Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens kann der Kläger auch nicht darauf stützen, dass die Volkszugehörigkeit seines Vaters unter Anlegung der Maßstäbe des 10. BVFG-Änderungsgesetzes nunmehr anders zu beurteilen wäre. Ob ein solcher Ansatz nachträglicher Neubewertung der Volkszugehörigkeit der Vorgeneration(en) überhaupt tragfähig und mit der Zielsetzung des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vereinbar wäre, mag offen bleiben. Denn der Kläger hat im vorliegenden Verfahren keine Umstände vorgetragen, die zu einer anderen Einschätzung des Merkmals „Sprache“ beim Vater führen könnten. Beim Sprachtest verfügte dieser über keinerlei aktive und/oder passive Kenntnisse der deutschen Sprache. Auch bei Zugrundelegung der Maßstäbe des § 6 Abs. 2 BVFG in der aktuellen Fassung wäre in seiner Person das Merkmal deutscher Volkszugehörigkeit nicht erfüllt. 36 Auch der Hinweis auf eine deutsche Volkszugehörigkeit der Großmutter väterlicherseits deutet nicht auf eine Änderung der Rechtslage. Zwar ist die Großmutter bei der Erstentscheidung als Abstammungsperson außer Betracht geblieben. Damit entsprach der seinerzeitige Prüfumfang nicht den aktuellen Anforderungen der Rechtsprechung an das Merkmal „Abstammung“. Diese sind erst durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem 37 Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 - 38 in der Weise umrissen worden, dass die Abstammung nicht nur von den Eltern, sondern auch von der Großelterngeneration abgeleitet werden kann. Eine bloße Änderung der Norminterpretation stellt aber keine Änderung der Rechtslage dar, 39 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -, 40 da sonst jede bestandskräftige Verwaltungsentscheidung unter dem Vorbehalt geänderter Rechtsprechung stünde. 41 Neue Beweismittel im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, die zu einem Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens aus anderen Gründen führen könnten, sind nicht dargetan. 42 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde verdichtet sich lediglich dann zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, 43 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. 44 Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung in Bezug auf die Abstammung durchaus seinerzeitiger Rechtslage und Rechtsauslegung entsprach. Angesichts dessen liegt auch nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 46 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. 47 Rechtsmittelbelehrung 48 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 49 50 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 51 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 52 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 53 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 54 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 55 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 56 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 57 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 58 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 59 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 60 Beschluss 61 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 62 5.000,00 € 63 festgesetzt. 64 Gründe 65 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). 66 Rechtsmittelbelehrung 67 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 68 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 69 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 70 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 71 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.