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Urteil

7 K 4308/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0814.7K4308.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in Mukatschewo/Transkarpatien (Karpato-Ukraine, ehem. UdSSR, heute Ukraine) geboren. Sein Vater war der am 00.00.0000 geborene K. I. , seine Mutter die am 00.00.0000 geborene C. I. , geb. Q. . Im Antragsformular waren der Vater mit slowakischer und die Mutter mit deutscher Nationalität angegeben. Mit Datum vom 09.08.1997 beantragte der Kläger beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er gab an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. In seinem früheren Inlandspass sei die slowakische Nationalität eingetragen gewesen. Als Kind habe er im Elternhaus von Beginn an Deutsch gesprochen. Die Sprache sei ihm von Eltern und Großeltern vermittelt worden. Heute spreche er häufig Deutsch, nie Russisch und selten Ukrainisch. Er verstehe auf Deutsch alles. Seine Sprachfertigkeiten reichten für ein einfaches Gespräch aus. Bei einem in der deutschen Botschaft Kiew am 08.12.1999 durchgeführten Sprachtest war nach der Bewertung des Sprachtesters ein fließendes Gespräch auf Deutsch mit dem Kläger möglich. Mit Bescheid vom 09.10.2002 lehnte das BVA den Antrag ab. Das Merkmal der Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen sei nicht erfüllt. Der Vater sei slowakischer Volkszugehöriger gewesen. Bei der Mutter könne ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht festgestellt werden. Eine an das Staatsarchiv Prag gerichtete Anfrage zu den Eintragungen in den Zählbogen der in der CSR durchgeführten Volksbefragung vom 01.12.1930 habe ergeben, dass die Mutter seinerzeit als Slowakin geführte worden sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2002 als unbegründet zurück. Die Klage wies das hiesige Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 28.02.2005 - 17 K 10457/02 - ab. Entscheidungstragend waren das nach Auffassung fehlende eigene Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum und die ebenfalls fehlende Abstammung von deutschen Staatsangehörigen oder Volkszugehörigen. Nach beantragter mündlicher Verhandlung wies das Gericht die Klage u.a. bezüglich des Klägers mit Urteil vom 10.05.2005 unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid ab. Das Urteil ist rechtskräftig. Mit Datum vom 30.10.2006 stellte der Kläger durch einen in Deutschland lebenden Schwiegersohn als Bevollmächtigten einen weiteren Aufnahmeantrag. Ein weiterer Antrag – nunmehr durch die Tochter Viktoria als Bevollmächtigte – datiert vom 19.09.2014. Diesen wertete das BVA mit Bescheid vom 18.08.2016 als Antrag auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens und lehnte ihn ab. Die Neuregelungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes seien nicht zugunsten des Klägers erfolgt, da das Merkmal „Abstammung“ unangetastet geblieben sei. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 23.02.2017 als unbegründet zurück. Die Behörde bekräftigte ihre Rechtsauffassung, dass die deutsche Abstammung einer erneuten Sachprüfung nicht zugänglich sei. Die Zustellung des mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Widerspruchsbescheides erfolgte an die Vertreterin des Klägers mittels Postzustellungsurkunde am 25.02.2017. Der Kläger hat mittels eines von seiner Tochter unterzeichneten Schriftsatzes vom 23.03.2017, der am 28.03.2017 per eingeschriebenem Brief beim hiesigen Verwaltungsgericht einging, Klage erhoben. Die Frankierung des Briefs bei der örtlichen Postfiliale erfolgte am 25.03.2017. Zur Begründung legt die Tochter des Klägers weitere Übersetzungen von Urkunden vor. Die Sprachfertigkeiten ihres Vaters und ihre eigenen Sprachfertigkeiten seien Indizien für eine deutsche Volkszugehörigkeit. Sie verweist darauf, dass ihr Vater bei ihr wohnen könne, da sie Miteigentümerin eines Zweifamilienhauses sei. Die Einkommensverhältnisse seien stabil. Sie beantragt für den Kläger, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 18.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2017 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig. Sie habe auch aus den in den Bescheiden ausgeführten Gründen in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist bereits unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 74 VwGO erhoben wurde. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid wurde der Bevollmächtigten des Klägers mittels Postzustellungsurkunde am 25.02.2017 zugestellt. Die Klagefrist lief folglich mit Montag, dem 27.03.2017 ab, § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 188 Abs. 2, 193 BGB. Die am 28.03.2017 bei Gericht eingegangene und damit erst zu diesem Zeitpunkt erhobene Klage (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO) konnte die Klagefrist mithin nicht wahren. Dem Kläger kann auch nicht von Amts wegen (§ 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO gewährt werden. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Kläger ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Klagefrist einzuhalten. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Prozessführenden geboten und nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zuzumuten war, wobei das Verschulden eines Verfahrensbevollmächtigten dem Kläger diesem zuzurechnen ist, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 60 Rdnr. 9 ff. m.w.N. Ein Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich ersichtlich nicht daraus, dass – wie in der mündlichen Verhandlung geäußert – noch Unterlagen zu besorgen waren. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass hierdurch eine fristgemäße Klageerhebung nicht möglich war, zumal der verspätet erhobenen Klage gar keine Unterlagen beigefügt waren und diese erst mit dem Schriftsatz vom 26.04.2017 übersandt wurden. Sollte die Bevollmächtigte des Klägers irrtümlich davon ausgegangen sein, zur Fristwahrung reiche die Aufgabe zur Post vor dem Ablauf der Klagefrist aus, ändert dies nichts daran, dass die Fristversäumnis auf ihrem Verschulden beruht. Denn Rechtsunkenntnis kann eine Fristversäumung grundsätzlich nicht entschuldigen. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheids war darauf hingewiesen worden, dass die Klage innerhalb der Klagefrist erhoben worden sein muss. Bei etwaigen Unklarheiten über den Zeitpunkt einer Klageerhebung hätte die Verfahrensbevollmächtigte Erkundigungen einholen müssen. Gleiches gilt bei etwaigen Problemen der Fristberechnung beim Monat Februar mit 28 Tagen. Dessen ungeachtet wäre es durch eine deutlich frühere Klageerhebung problemlos möglich gewesen, etwaigen Unsicherheiten vorzubeugen. Die Klage wäre aber – ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt – auch nicht begründet. Der Bescheid des BVA vom 18.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens liegen nicht vor. Das auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides gerichtete Verwaltungsverfahren ist mit dem Bescheid vom 09.10.2002 bestandskräftig abgeschlossen. Die erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG kann der Kläger nicht geltend machen. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den hier fraglichen Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Auflage 2016, § 51 Rn. 25 m.w.N. Dies ist in Bezug auf die Voraussetzungen eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG durchaus der Fall, da seit Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft gemäß §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG, namentlich in Bezug auf das erforderliche Volkstumsbekenntnis und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen im wesentlichen Punkten modifiziert wurden. Die gesetzlichen Änderungen entfalten jedoch keine Wirkung zugunsten des Klägers. Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs im Fall der Verpflichtungsklage nämlich von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder dies zumindest möglich ist. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel – die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit – zu erreichen. In diesem Sinne bedeutet im Fall strikter Rechtsansprüche die Entscheidung über das Wiederaufgreifen auch stets eine Entscheidung über den Anspruch selbst. Denn ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in Sache wäre für den Betroffenen sinnlos. Anders verhält es sich etwa bei Ermessensentscheidungen oder in Fällen notwendiger weiterer Sachaufklärung. Dort ist das Ergebnis des Wiederaufgreifens nicht allein durch die Rechtslage vorbestimmt. Fehlt es aber – wie vorliegend – bei einer gebundenen Entscheidung an einem solchen Spielraum, fallen Wiederaufgreifens- und Anspruchsvoraussetzungen zusammen. Denn nur dann sind für den Betroffenen objektiv günstigere rechtliche Umstände eingetreten. Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 06.06.2017 - 7 K 535/17 -, vom 28.03.2017 - 7 K 6855/15 -, vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 -, vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. Ein Anspruch des Klägers auf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht damit nur, wenn sich auch dasjenige Tatbestandsmerkmal nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat, das bei der Erstentscheidung zur Ablehnung des Antrags geführt hat, anders OVG NRW, Urteil vom 14.07.2017 - 11 A 155/17 -. Dies ist in Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht der Fall. Diese Voraussetzung der Volkszugehörigkeit und damit auch der Spätaussiedlereigenschaft blieb durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt. Soweit nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich des Merkmals „Abstammung“ in Abkehr vom vorherigen Verständnis, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.11.1976 - 8 C 92.75 -, BVerwGE 51, 298-310 (juris Rn. 29), generationsübergreifend nicht nur auf die Eltern, sondern auch auf die Großeltern abgestellt werden kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 8.07 -, BVerwGE 130, 197-201, ist damit ein Umstand angesprochen, der zwar infolge geänderter Verwaltungsvorschriften des Bundes zu einer geänderten Verwaltungspraxis des Bundesverwaltungsamtes in Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal geführt hat, als solcher aber nicht die Rechtslage geändert hat. Denn die Änderung der Rechtsprechung betrifft lediglich die Auslegung der Rechtslage, nicht aber die Rechtslage selbst. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 26.08 -, BVerwGE 135, 137-150. Dies gilt insbesondere auch bei Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Anders noch BVerwG, Urteil vom 11.12.1963 - V C 91.62 -, BVerwGE 17, 256-262. Andernfalls stünde jede bestandskräftige Verwaltungsentscheidung unter dem Vorbehalt nachträglich geänderter höchstrichterlicher Rechtsauffassung, was dem berechtigten Interesse der Rechtssicherheit deutlich zuwider liefe. Da der Bescheid vom 09.10.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2002 maßgeblich auf die fehlende Abstammung von deutschen Volkszugehörigen gestützt war, sprach er ein Tatbestandmerkmal an, das durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt blieb. Geändert hat sich nur die Auslegung dieses Tatbestandmerkmals. Dieses Ergebnis kann auch nicht dadurch relativiert werden, dass die Voraussetzungen deutscher Abstammung und deutscher Volkszugehörigkeit in Bezug auf die Sprache miteinander verwoben sind und die Anforderungen in sprachlicher Hinsicht geändert wurden. Denn die Neureglungen des 10. BVFG-Änderungsgesetzes adressieren den Aufnahmebewerber und dessen Volkszugehörigkeit. Dieser soll in Bezug auf das bisherige Merkmal familiärer Vermittlung der deutschen Sprache besser gestellt werden. Dieses wurde als bekenntnisrelevanter Umstand nicht mehr als zeitgemäß empfunden und sollte durch die Möglichkeit des Nachweises anderweitig erworbener Sprachfertigkeiten ergänzt werden. Das Erfordernis habe in der Praxis immer häufiger zu unbilligen Ablehnungsentscheidungen geführt, wenn die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen, das Bekenntnis zum deutschen Volkstum und deutsche Sprachkenntnisse hätten nachgewiesen werden können und es lediglich noch an der familiären Vermittlung der Sprachkenntnisse gemangelt habe. Es sei zu bedenken, dass eine deutschstämmige Person auch durch das Erlernen der deutschen Sprache außerhalb der Familie mit Sprache und Kultur auseinandersetzen und zu ihrem Deutschsein bekennen könne. Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zum Gesetzentwurf des Bundesrates, BT-Drs. 17/13937 vom 12.06.2013. Damit nahm der Gesetzgeber auf den unbestreitbar bestehenden Umstand Rücksicht, dass mit dem Rückgang der deutschstämmigen Bevölkerung in den Aussiedlungsgebieten nach Abschluss der großen Ausreisewellen die Möglichkeiten familiärer Sprachvermittlung in einer fremdsprachigen Umgebung naturgemäß zunehmend schwanden. Für jüngere Aufnahmebewerber wurde es damit trotz deutscher Abstammung schwerer, das gesetzliche Tatbestandsmerkmal zu erfüllen. Dieses Problem stellte sich jedoch nur in deren Person, nicht in Person desjenigen, von dem die Abstammung hergeleitet wurde. Vor diesem Hintergrund fehlen fassbare Anhaltspunkte für die Annahme, der Gesetzgeber habe mit dem 10. BVFG-Änderungsgesetz auch das Abstammungserfordernis einer generellen Revision unterziehen wollen. Vielmehr galt es, der besonderen Situation heutiger Aufnahmebewerber durch Erleichterungen in Bezug auf die Merkmale „Bekenntnis“ und „Sprache“ Rechnung zu tragen. Das Merkmal „Abstammung“ war hiervon nicht betroffen. Es zielt auf stets mit Geburt abgeschlossene Sachverhalte, die im Gegensatz zu den mit der Sprachvermittlung zusammenhängenden Umständen an den Veränderungen der gesellschaftlichen Realität in den Herkunftsgebieten nicht teilhaben. Zudem hat der Kläger im vorliegenden Verfahren keine Beweismittel vorgelegt, die neu im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind oder im vorangegangenen Verfahren nicht hätten vorgelegt werden können. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse des Klägers an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde verdichtet sich lediglich dann zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung in Bezug auf die Abstammung durchaus seinerzeitiger Rechtslage und Rechtsauslegung entsprach. Angesichts dessen liegt auch nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO und § 711 ZPO.