OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 2120/17

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2019:0312.7K2120.17.00
18Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

18 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist am 00.00.0000 in der ehemaligen Sowjetunion geboren. 3 Sie beantragte unter dem 20.01.1998 beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Mit Bescheid vom 20.01.2003 lehnte das BVA diesen Antrag ab. Die Klägerin sei nicht deutsche Volkszugehörige, weil sie sich im Aussiedlungsgebiet nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe und sie nicht über familiär vermittelte deutsche Sprachkenntnisse verfüge. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2004 als unbegründet zurück. Die Widerspruchsentscheidung stützte die Behörde zusätzlich auf den Umstand, dass sie die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen nicht glaubhaft gemacht habe. Klage wurde nicht erhoben. 4 Mit Antrag vom 23.10.2013 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz das Wideraufgreifen des Aufnahmeverfahrens. Diesen Antrag lehnte das BVA mit Bescheid vom 11.08.2016 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch, den die Klägerin nicht begründete, wies das BVA mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2017 als unbegründet zurück. 5 Die Klägerin hat am 16.02.2017 Klage erhoben. Sie habe einen Anspruch auf ein Wideraufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Dieser werde ausdrücklich auf den Wiederaufgreifensgrund neuer Beweismittel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, hilfsweise auf § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (Änderung der Rechtslage) gestützt. Erst jetzt könne sie zu ihrer Abstammung vortragen, da diese ihr vorher nicht bekannt gewesen sei. Eine Tante B. (*00.00.0000) sei in Deutschland als Spätaussiedlerin anerkannt. Ihr Großvater, Herr S. H. (*00.00.0000), sei Russlanddeutscher gewesen. Dies habe man erst im Februar 2017 von einem Verwandten erfahren, der Ahnenforschung betreibe. Ihr Vater, Herr B1. H. , sei 2006 verstorben ohne einen eigenen Aufnahmeantrag zu stellen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf einen vom ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin gefertigten Aktenvermerk vom 23.02.2017 (Bl. 23 und 24 GA) Bezug genommen. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 11.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2017 zu verpflichten, das Verwaltungsverfahren wiederaufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie verweist auf die Begründung der streitgegenständlichen Bescheide. Ob S. H. deutscher Volkszugehöriger gewesen sei, könne dahinstehen, da sich die Klägerin angesichts der bestandkräftigen Ablehnung des Erstantrages nicht auf die Abstammung von der Großelterngeneration berufen könne. Diese sei erst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2008 relevant geworden. Dieses beinhalte eine Änderung der Rechtsprechung, keine Änderung der Rechtslage, die zu einem Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens führen könne. 11 Die Klage des Ehemannes B2. H. der Klägerin auf Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens wies die 10. Kammer des hiesigen Gerichts mit Urteil vom 11.01.2017 - 10 K 6374/15 – zurück. Das Urteil ist nicht rechtkräftig. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Beiakte Bezug genommen. 13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 14 Die Klage ist nicht begründet. 15 Der Bescheid des BVA vom 11.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 16 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides unter Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens. Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG, auf den das Begehren nunmehr primär gestützt ist, kann sie nicht geltend machen. Hiernach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. 17 Das Vorbringen, ihr Großvater Herr S. H. (*00.00.0000) sei Russlanddeutscher gewesen, sie selbst stamme daher von einem deutschen Volkszugehörigen ab, verweist schon nicht auf ein „neues“ Beweismittel. Denn „neu“ sind nur solche Beweismittel, durch die eine bereits früher vorgetragene und entscheidungserhebliche Tatsache nachträglich bewiesen werden soll. Neue Beweismittel für neue Tatsachen können folglich keine Berücksichtigung finden. Denn die Möglichkeit eines Wiederaufgreifens wegen neuer Beweismittel ist ausschließlich eröffnet, um es dem Antragsteller zu erlauben, Umstände nachzuweisen, die im Erstverfahren nicht nachweisbar waren, weil das Beweismittel entweder unbekannt war oder noch nicht existierte. Das Beweismittel muss seinen Bezugspunkt daher stets im Erstverfahren finden. Kam es in diesem Verfahren auf die zum Beweis gestellte Tatsache nicht an, rechtfertigt ein neu vorgetragenes Beweismittel kein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens. Es wäre zudem – bezogen auf das bis 2004 geführte Verfahren – auch nicht geeignet gewesen, eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeizuführen, da nach der seinerzeit praktizierten Rechtsauslegung eine Ableitung der Abstammung von der Großelterngeneration nicht in Betracht kam. Dass es nicht auf die Beweisanforderungen in einem heute geführten Verfahren, sondern auf die des abgeschlossenen Verfahrens ankommt, zeigt bereits die Formulierung des Gesetzes unzweideutig („...die eine ... günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden.“). 18 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982 - 8 C 75.80 -, NJW 1982, 2204-2205; Urteil vom 26.06.1984 - 9 C 875.81 -, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 2; Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 37-39; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG-Kommentar, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 115-119. 19 Ist die Berücksichtigung des Vortrags, der Großvater sei deutscher Volkszugehöriger gewesen, aus Rechtsgründen schon im Ansatz ausgeschlossen, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob dieser Umstand nicht bereits im Erstverfahren hätte geltend gemacht werden können (§ 51 Abs. 2 VwVfG), insbesondere die Darstellung von der Volkszugehörigkeit des Großvaters erst durch einen Ahnenforscher erfahren zu haben, glaubhaft ist. 20 Auch kann die Klägerin nicht auf Gründe für ein Wiederaufgreifen aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG verweisen. Denn gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes nur zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens ermöglicht als außerordentlicher Rechtsbehelf aus rechtsstaatlichen Gründen eine Durchbrechung der Bestandkraft von Verwaltungsakten. Liegen seine Voraussetzungen vor, hat der Betroffene einen strikten Rechtsanspruch auf ein neues verwaltungsbehördliches Verfahren und eine entsprechende Sachentscheidung. 21 Vgl. Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 1-10; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 1-4, jeweils m.w.N. 22 Eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass sich Faktoren geändert haben, die im ursprünglichen Verfahren für den Erlass des nunmehr bestandkräftigen Verwaltungsaktes maßgeblich waren. Für den hier fraglichen Fall einer geänderten Rechts lage bedeutet dies, dass seinerzeit entscheidungserhebliche Rechtsnormen nachträglich geändert worden sein müssen. 23 Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Auflage 2017, § 51 Rn. 25 m.w.N. 24 Dies ist in Bezug auf die Voraussetzungen eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 BVFG an sich durchaus der Fall, da seit Inkrafttreten des 10. BVFG-Änderungsgesetzes vom 06.09.2013 die Anforderungen an die Spätaussiedlereigenschaft gemäß §§ 4, 6 Abs. 2 BVFG, namentlich in Bezug auf das erforderliche Volkstumsbekenntnis und die damit verbundenen sprachlichen Voraussetzungen im wesentlichen Punkten modifiziert wurden. Die gesetzlichen Änderungen entfalten jedoch keine Wirkung zugunsten der Klägerin. Denn die Änderung muss Faktoren betreffen, die im ursprünglichen Verfahren und in einem sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren für den Inhalt des Verwaltungsakts entscheidungserheblich waren. Nur eine entscheidungserhebliche Änderung des materiellen Rechts führt zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 21.07 -, BVerwGE 129, 243-251; Kopp/Ramsauer, a.a.O.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 96. 26 Hängt das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs im Fall der Verpflichtungsklage aber von mehreren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen ab, ist eine Änderung zugunsten des Betroffenen nur eingetreten, wenn nach der Änderung alle gesetzlichen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind oder dies zumindest möglich ist. Nur in diesem Fall vermag der Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens sein Ziel – die Durchbrechung der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung im Interesse der materiellen Gerechtigkeit – zu erreichen. In diesem Sinne bedeutet im Fall strikter Rechtsansprüche die Entscheidung über das Wiederaufgreifen auch regelmäßig eine Entscheidung über den Anspruch selbst. Denn ein Wiederaufgreifen mit dem Ergebnis neuerlicher Ablehnung in Sache wäre für den Betroffenen sinnlos. Anders verhält es sich etwa bei Ermessensentscheidungen oder in Fällen notwendiger weiterer Sachaufklärung. Dort ist das Ergebnis des Wiederaufgreifens nicht allein durch die Rechtslage vorbestimmt. Fehlt es aber – wie vorliegend – bei einer gebundenen Entscheidung an einem solchen Spielraum, fallen Wiederaufgreifens- und Anspruchsvoraussetzungen zusammen. Denn nur dann sind für den Betroffenen objektiv günstigere rechtliche Umstände eingetreten. 27 Vgl. Engels, in: VwVfG-Großkommentar, 1. Auflage 2014, § 51 Rn. 34; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 51 Rn. 92; Urteile der Kammer vom 06.06.2017 - 7 K 535/17 -, vom 28.03.2017 - 7 K 6855/15 -, vom 24.01.2017 - 7 K 2956/16 -, vom 06.12.2016 - 7 K 6405/15 -, vom 15.06.2016 - 7 K 3833/15 - und vom 07.06.2016 - 7 K 5651/14 -. 28 Ein Anspruch der Klägerin auf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens mit der Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides besteht damit nur, wenn sich auch dasjenige Tatbestandsmerkmal nachträglich zu ihren Gunsten geändert hat, das bei der Erstentscheidung zur Ablehnung des Antrags geführt hat. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -; OVG NRW Beschlüsse vom 17.01.2019 - 11 A 1863/17 -, vom 12.02.2019 - 11 A 647/17 -, vom 20.02.2019 - 11 A 1056/17 und 11 A 2375/18 -; VG Köln, Urteile vom 14.07.2017 - 7 K 6405/15 -, vom 14.08.2017 - 7 K 9774/16 und vom 08.05.2018 - 7 K 574/16 - 30 Dies ist in Bezug auf das Merkmal der Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen nicht der Fall. Diese Voraussetzung der Volkszugehörigkeit und damit auch der Spätaussiedlereigenschaft blieb durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz unberührt. 31 Eine Änderung der Rechtslage ist auch nicht mit dem Hinweis auf deutsche Großeltern zu begründen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25.01.2008 - 5 C 2008 - entschieden, dass die Abstammung auch von der Großelterngeneration abgeleitet werden könne. Eine erstmalige oder geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung begründet jedoch keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, weil sonst jede bestandkräftige Verwaltungsentscheidung unter dem Vorbehalt einer Änderung der Rechtsprechung stünde. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2018 - 1 C 23.17 -. 33 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen der Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG. Das BVA hat die nachträgliche Aufhebung des bestandskräftigen Bescheides nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Behörde hat zutreffend auf die Abwägung der grundsätzlich gleichwertigen Belange des Schutzes der Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung und damit der Belange des Rechtsfriedens auf der einen und auf das Interesse der Klägerin an der Einzelfallgerechtigkeit auf der anderen Seite abgehoben. Es ist aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass sie im Ergebnis dem öffentlichen Interesse an Rechtsfrieden und Rechtssicherheit den Vorzug gegeben hat. Das Ermessen der Behörde verdichtet sich lediglich dann zu Gunsten des Betroffenen, wenn das Festhalten an dem bestandskräftigen Verwaltungsakt schlechthin unerträglich wäre, 34 vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 9.11 -. 35 Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens eines Verfahrens ist insbesondere dann schlechthin unerträglich, wenn die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als Verstoß gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu bewerten wäre oder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Entscheidung gegeben ist. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Ablehnung des Wiederaufgreifens gegen die guten Sitten, Treu und Glauben oder Art. 3 GG verstößt, da die Ablehnung im Erstverfahren nicht nur in Bezug auf die Abstammung, sondern auch in Bezug auf die Sprachfertigkeiten und das Volkstumsbekenntnis durchaus seinerzeitiger Rechtslage und Rechtsauslegung entsprach. Angesichts dessen liegt auch nichts für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. 38 Rechtsmittelbelehrung 39 Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 40 41 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 42 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 43 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 44 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 45 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 46 Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 47 Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 48 Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. 49 Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. 50 Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. 51 Beschluss 52 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 53 5.000,00 Euro 54 festgesetzt. 55 Gründe 56 Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). 57 Rechtsmittelbelehrung 58 Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. 59 Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. 60 Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 61 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. 62 Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.