Beschluss
1 M 145/18
SAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Abbrechen eines Besetzungsverfahrens ist nur wirksam, wenn es einen sachlichen Grund nach Art. 33 Abs. 2 GG gibt und dieser schriftlich dokumentiert ist.
• Bei erneuter Auswahlentscheidung sind zwischenzeitlich erstellte Regelbeurteilungen, die den Leistungsstand umfassend abbilden, zwingend zu berücksichtigen.
• Ein Bewerber hat keinen Anspruch darauf, dass das ursprüngliche Bewerberfeld bei einer Wiederholung der Auswahlentscheidung unverändert bleibt.
• Das bloße Ziel, durch Reduzierung des Bewerberfeldes eine Abbruchmöglichkeit herbeizuführen, ist rechtsmissbräuchlich und kann den Abbruch rechtlich angreifbar machen.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßiger Abbruch eines Besetzungsverfahrens erfordert sachlichen, dokumentierten Grund • Das Abbrechen eines Besetzungsverfahrens ist nur wirksam, wenn es einen sachlichen Grund nach Art. 33 Abs. 2 GG gibt und dieser schriftlich dokumentiert ist. • Bei erneuter Auswahlentscheidung sind zwischenzeitlich erstellte Regelbeurteilungen, die den Leistungsstand umfassend abbilden, zwingend zu berücksichtigen. • Ein Bewerber hat keinen Anspruch darauf, dass das ursprüngliche Bewerberfeld bei einer Wiederholung der Auswahlentscheidung unverändert bleibt. • Das bloße Ziel, durch Reduzierung des Bewerberfeldes eine Abbruchmöglichkeit herbeizuführen, ist rechtsmissbräuchlich und kann den Abbruch rechtlich angreifbar machen. Die Antragstellerin wandte sich gegen den Abbruch eines laufenden Besetzungsverfahrens durch die Antragsgegnerin. Streitgegenstand war, ob die Beendigung des Auswahlverfahrens rechtmäßig war, nachdem eine erneute Auswahlentscheidung erforderlich geworden sei. Die Antragsgegnerin hatte den Abbruch schriftlich in einem Vermerk vom 8. August 2018 begründet. Zwischenzeitlich waren Regelbeurteilungen zum Stichtag 31.12.2017 erstellt worden, die für eine erneute Auswahlentscheidung relevant erschienen. Die Antragstellerin begehrte mit ihrer Beschwerde die Wiederherstellung des bisherigen Verfahrensstandes. Das Verwaltungsgericht hatte den Abbruch bestätigt; die Beschwerde richtete sich gegen diesen Beschluss. Es ging auch um die Frage, welche Bewerber in einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen sind und ob eine Nichtausschreibung der Stelle zu Nachteilen der Antragstellerin führt. • Anordnungsrechtliche Voraussetzungen: Für eine Regelungsanordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, sind überwiegende Erfolgsaussichten in der Sache und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO). • Sachlicher Grund des Abbruchs: Ein Auswahlverfahren kann abgebrochen werden, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entspricht; der Grund muss schriftlich dokumentiert und den Bewerbern mitgeteilt werden. • Berücksichtigungsmaßstab bei Neuausschreibung: Bei einer erneuten Auswahlentscheidung sind aktuelle, aussagekräftige und vergleichbare dienstliche Beurteilungen maßgeblich; insbesondere sind zwischenzeitlich erstellte Regelbeurteilungen zwingend zu Grunde zu legen. • Keine subjektiven Ansprüche auf unverändertes Bewerberfeld: Art. 33 Abs. 2 GG begründet keinen Anspruch des Bewerbers darauf, dass das ursprüngliche Bewerberfeld bei Wiederholung der Auswahlentscheidung unverändert bleibt. • Kein Nachweis von Rechtsmissbrauch: Eine Anfechtung des Abbruchs wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Dienstbehörde (gezielte Reduzierung des Bewerberfelds) wurde nicht schlüssig dargelegt. • Lösung im Streitfall: Der schriftlich im Vermerk fixierte Grund (Erforderlichkeit, die zwischenzeitlich erstellten Regelbeurteilungen zu berücksichtigen) genügte als sachlicher Grund; daher war der Abbruch rechtmäßig. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Beschwerde hatte keinen Erfolg; Kosten sind der Antragstellerin aufzuerlegen und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde auf Grundlage der Hälfte der Jahresbezüge nach A 8 LBesO LSA bemessen. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht bestätigte, dass der Abbruch des Besetzungsverfahrens rechtmäßig war, weil ein schriftlich fixierter sachlicher Grund vorlag, der die Berücksichtigung zwischenzeitlich erstellter Regelbeurteilungen notwendig machte. Eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG lag nicht vor, weil die Neuausschreibung die relevanten und aktuellsten Beurteilungen einbezog und kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Dienstbehörde nachgewiesen wurde. Die Antragstellerin kann nicht verlangen, dass das ursprüngliche Bewerberfeld bei einer Wiederholung der Auswahlentscheidung unverändert bleibt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; die Beschwerde ist unanfechtbar.