Beschluss
1 M 1/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0409.1M1.25.00
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Leitsätze
Zum Vorliegen eines erheblichen Verfahrensfehlers bei der Vorbereitung einer Auswahlentscheidung um eine Professorenstelle durch eine fehlerhaft besetzte Berufungskommission und infolge des Fehlens einer gesetzlich geforderten Berufungsordnung der Hochschule (hier bejaht).(Rn.12)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 17. Dezember 2024 geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsaufassung des beschließenden Gerichtes untersagt, der Beigeladenen die ausgeschriebene Professur für Bildungswissenschaften und Berufsbildung Polizei in der Fachgruppe IV an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt zu übertragen und sie zur Professorin (Besoldungsgruppe W 2 LBesO LSA) zu ernennen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 40.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Vorliegen eines erheblichen Verfahrensfehlers bei der Vorbereitung einer Auswahlentscheidung um eine Professorenstelle durch eine fehlerhaft besetzte Berufungskommission und infolge des Fehlens einer gesetzlich geforderten Berufungsordnung der Hochschule (hier bejaht).(Rn.12) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 17. Dezember 2024 geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer erneuten Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsaufassung des beschließenden Gerichtes untersagt, der Beigeladenen die ausgeschriebene Professur für Bildungswissenschaften und Berufsbildung Polizei in der Fachgruppe IV an der Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt zu übertragen und sie zur Professorin (Besoldungsgruppe W 2 LBesO LSA) zu ernennen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 40.000,00 € festgesetzt. 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichtes A-Stadt - 5. Kammer - vom 17. Dezember 2024, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die - fristgerecht - dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung hiernach zu Unrecht versagt. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]). a) Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Antragsgegner habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in dem hier streitigen Auswahlverfahren nicht verletzt, wird von der Beschwerde schlüssig in Frage gestellt. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 - und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.]). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris). Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, juris). Diese Grundsätze gelten auch im Fall der - wie hier - beabsichtigten Besetzung einer Professorenstelle im Beamtenverhältnis. Auch beim Statusamt eines Professors an einer Hochschule hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 - juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 - juris Rn. 17). Erweist sich die Entscheidung zur Berufung eines Bewerbers als Professor als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, kann daher ein nicht berücksichtigter Bewerber, dessen Auswahl zumindest möglich erscheint, verlangen, dass über seine Bewerbung erneut entschieden und die Professorenstelle zunächst nicht besetzt wird. Allerdings gilt zu beachten, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Qualifikation der Bewerber für ein Hochschullehreramt zusteht (vgl.: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, a. a. O., Rn. 20, Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 C 16.83 -, juris), denn das Auswahlverfahren der Hochschullehrer bestimmt die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und ist mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft (BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u. a. -, juris; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016, a. a. O., Rn. 20). Es bleibt der Entscheidung der Hochschule überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen sie das größere Gewicht beimisst. Bei der Bestimmung des Auswahlkriteriums steht ihr ein weites Ermessen zu (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 4 S 2583/20 -, juris Rn. 7). Daher ist den an der Bewerberauswahl beteiligten Hochschulgremien ein Entscheidungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Auswahlentscheidung kann aufgrund dessen gerichtlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Ermessens- oder Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2021 - 1 M 16/21 -, juris Rn. 7 [m. w. N.]). Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es im Übrigen allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - und Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, jeweils juris; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]). Bei der Gestaltung des Verfahrens ist indes hier dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Empfehlung der Berufungskommission, wenngleich diese nicht die Entscheidung über den zu berufenden Bewerber trifft, im Hinblick auf ihre grundsätzlich anzunehmende personell-fachliche Qualifikation entscheidende Bedeutung zukommt (vgl.: BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 1 BvR 325/72 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2021, a. a. O., Rn. 8). aa) Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend aus. Soweit es die Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruches mit der Begründung verneint hat, die ergangene Auswahlentscheidung sei frei von erheblichen Rechtsfehlern und damit rechtmäßig, tritt die Beschwerde dem im Ergebnis jedenfalls insoweit mit schlüssigen Argumenten entgegen, als das Verwaltungsgericht - erhebliche - Mängel im Berufungs- bzw. Ernennungsverfahren verneint hat. Es begegnet im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG zunächst keinen Bedenken, wenn der Dienstherr die maßgebliche Entscheidung über die Vergabe des Statusamtes eines Professors durch Gremien der Hochschule vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte - wie etwa die Bestimmung der zu einem Probevortrag einzuladenden Bewerber oder die Bewertung dieser Probevorträge - ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016, a. a. O., Rn. 21). Dementsprechend setzt das abgestufte Verfahren u. a. voraus, dass die für die Zwischenstufen zuständigen Gremien ihre Entscheidungen jeweils auf einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage treffen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016, a. a. O., Rn. 21-23; OVG Thüringen, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 2 EO 292/18 -, juris Rn. 30). Da den an der Bewerberauswahl beteiligten Hochschulgremien - wie bereits ausgeführt - ein Entscheidungsspielraum eingeräumt ist, ist dieser gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar und erstreckt sich insbesondere darauf, ob die Entscheidung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist. Maßgeblich sind dabei die gesetzlichen und überdies die Vorgaben der aufgrund von § 14a Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt (FH PolG LSA) i. V. m. § 36 Abs. 11 HSG LSA zwingend zu erlassenen Berufungsordnung (vgl.: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016, a. a. O., Rn. 22; OVG LSA, Beschluss vom 26. April 2021, a. a. O.). Mit Recht sowie durchgreifend rügt die Beschwerde, dass die Berufungskommission jedenfalls ab ihrer 7. Sitzung am 16. Dezember 2022 und damit im Zeitpunkt der Entscheidung über den Besetzungsvorschlag (Listung; Bl. 341 der Beiakte B) entgegen den gesetzlichen Bestimmungen nicht - mehr - ordnungsgemäß besetzt war. Gemäß § 14a Abs. 4 Satz 1 FH PolG LSA wird zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages durch die Fachgruppenkonferenz der Fachgruppe, in der die Stelle zu besetzen ist, eine Berufungskommission gebildet. Dieser sollen gemäß § 14a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 FH PolG LSA zwei Studierende oder Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die im Rahmen des Aufstiegsverfahrens den Erwerb einer Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, anstreben, angehören. Indes waren nach dem Hinweis in dem Protokoll vom 4. Januar 2023 über die 7. Sitzung der Berufungskommission vom 16. Dezember 2022 (Bl. 337 der Beiakte B) beide - stimmberechtigten - Studierendenvertreterinnen „aufgrund des erfolgreichen Abschlusses des Studiums nicht mehr Mitglied der BK“. Eine Nachbesetzung ist nach dem übereinstimmenden Beteiligtenvorbringen nicht erfolgt; Gegenteiliges ist aus den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen auch nicht ersichtlich. Zwar handelt es sich bei der Regelung in § 14a Abs. 4 Satz 2 FH PolG LSA um eine Soll-Vorschrift. Als „Soll-Vorschrift“ im verwaltungsrechtlichen Sinne ausgestaltete Normen sind indes im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Im Regelfall bedeutet das „Soll“ ein „Muss“. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (so insbesondere zur Berufungskonkurrenz: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Mai 2018 - 6 A 815/11 -, juris Rn. 81 [m. w. N.]). Dass und aus welchen atypischen Gründen der Soll-Regelung vorliegend nicht auch weiterhin hätte Genüge getan werden können, etwa durch eine entsprechende Nachbesetzung durch zwei Studierende, hat der Antragsgegner weder im Einzelnen dargelegt noch ist dies anderweitig erkennbar. Entgegen der Annahme des Antragsgegners ist diese Vakanz auch nicht im Hinblick auf die getroffene Entscheidung zum Berufungsvorschlag rechtlich ohne Bedeutung, im Gegenteil: Dieser Verfahrensfehler hat vielmehr die Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung (Listung) durch die Berufungskommission zur Folge. Dabei kann hier dahinstehen, ob die Regelung des § 46 VwVfG i. V. m. § 1 VwVfG LSA unmittelbar oder entsprechend Anwendung zu finden vermag, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Eine Beeinflussung der Auswahlentscheidung kann hier nämlich gerade nicht ausgeschlossen werden. Ebenso, wie eine von der Mitwirkung ausgeschlossene Person schon durch ihre bloße Teilnahme an einer Beratung bei einer kollegial zu treffenden Entscheidung Einfluss auf die anderen Organmitglieder ausüben und diese zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten veranlassen kann (siehe hierzu: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Juni 2022 - 5 ME 4/22 -, juris Rn. 37 [m. w. N.]), vermag die Vakanz durch die rechtswidrig unterlassene (Nach-)Besetzung zur Mitwirkung befugter Organmitglieder Einfluss auf die verbliebenen Organmitglieder ausüben, indem diese weder auf den Inhalt noch auf den Gang einer Beratung Einfluss nehmen können. Dies liegt bei der vorliegenden Fallgestaltung in besonderem Maße auf der Hand, weil der Gesetzgeber die Beteiligung der Gruppe der Studierenden an der Berufung von Professorinnen und Professoren - jedenfalls im Wege der (Mit-) Beratung - gewährleistet wissen will und jedem Mitglied durch § 36 Abs. 4 Satz 1 HSG LSA i. V. m. § 14a Abs. 3 Satz 3 FH PolG LSA das Recht einräumt, dem Berufungsvorschlag der Berufungskommission ein Sondervotum anzufügen. Diese Regelungen sollen gewährleisten, dass den Belangen der Gruppe der Studierenden bis hin zur Entscheidung über die Berufung zum Professor bzw. zur Professorinnen durch das für die Polizei zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium Rechnung getragen werden kann. Da der Besetzungsvorschlag der Berufungskommission vom 16. Dezember 2022 mithin an einem grundlegenden Verfahrensfehler leidet und damit ein neuer Berufungsvorschlag durch eine nach § 14a Abs. 4 FH PolG LSA ordnungsgemäß besetzte Berufungskommission neu getroffen werden muss, kommt es auf das weitere, insbesondere auf die bisherige Berufungskommission bezogene, Beschwerdevorbringen nicht mehr entscheidungserheblich an. Daher kann der Senat offenlassen, ob das durch § 36 Abs. 4 Satz 2 HSG LSA i. V. m. § 14a Abs. 3 Satz 3 FH PolG LSA geforderte „Votum der Gleichstellungsbeauftragten“ auch in dem Fall gesondert „dem Berufungsvorschlag beizufügen“ ist, wenn diese Mitglied der Berufungskommission ist und in dieser Eigenschaft einem Berufungsvorschlag zugestimmt hat, und ob dieses Votum zu begründen ist. Des Weiteren bedarf es keiner Entscheidung, ob das gesamte Berufungsverfahren bereits deshalb als verfahrensmängelbehaftet anzusehen ist, weil der Antragsgegner und die seine Berufungsentscheidung vorbereitenden Hochschulorgane (Senat, Fachgruppe bzw. Fachgruppenkonferenz, Berufungskommission) keine vollständige wie ordnungsgemäße Dokumentation des jeweiligen Verfahrensganges vorgelegt haben, die es dem beschließenden Senat ebenso wie jedem Bewerber ermöglichen zu prüfen, ob die Auswahlentscheidung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist. In diesem Zusammenhang ist indes darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Besetzungsvorgang an dem grundlegenden Verfahrensmangel leidet, dass der Antragsgegner - wie dieser mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 ausdrücklich mitgeteilt hat (Bl. 156 der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts) - durch die Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt ein Berufungsverfahren ohne eine wirksame und nach § 14a Abs. 3 Satz 3 FH PolG LSA i. V. m. § 36 Abs. 11 HSG LSA zwingend zu erlassenen Berufungsordnung betrieben hat. Nach dieser Vorschrift regelt die Hochschule Näheres zum Berufungsverfahren für Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, insbesondere Zuständigkeiten, Mitwirkung und Verfahren, in einer Berufungsordnung, die der Senat als Satzung erlässt und die vom Ministerium zu genehmigen ist. Gerade weil dort ausdrücklich nähere Regelungen zum Verfahren getroffen werden müssen, die es Bewerbern und Gerichten überhaupt erst im Weiteren ermöglichen zu prüfen, ob die Auswahlentscheidung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist, wiegt das Fehlen konkretisierender Verfahrensregelungen, die u. a. die erforderliche Dokumentation normieren, schwer. bb) Da das subjektive Recht des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine verfahrensfehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt wurde, folgt daraus, dass er als bisher schon gelisteter Bewerber im gegebenen Fall eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen kann, weil seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine Auswahl möglich erscheint. b) Schließlich hat der Antragsteller zudem den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund besteht in statusrechtlichen Ernennungskonkurrentenstreitigkeiten - wie im gegebenen Fall - in der Gefahr der Vereitelung des Primärrechtsschutzes durch die Besetzung der streitbefangenen Stelle mit einem Konkurrenten. Ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung würde vorliegend mit der vom Antragsgegner beabsichtigten Ernennung der Beigeladenen der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers untergehen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Insofern war hier für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe W 2 LBesO LSA (Festbesoldung) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (6.659,93 €) zugrunde zu legen und der sich daraus ergebende Betrag nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 12). 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).