Beschluss
1 M 39/21
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2021:0701.1M39.21.00
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Leitsätze
1. Ein reines Anlassbeurteilungssystem für alle Lehrer verstößt gegen Art 33 Abs 2 GG und § 21 Abs 1 und 2 LBG LSA (juris: BG ST 2009).(Rn.9)
2. § 21 Abs 2 S 2 LBG LSA (juris: BG ST 2009) gestattet kein reines Bedarfsbeurteilungssystem.(Rn.14)
3. Soweit gemäß § 21 Abs 2 S 2 LBG LSA (juris: BG ST 2009) Ausnahmen von der Regelbeurteilungspflicht für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten vorsehen werden können, lässt sich weder der Ausschluss der Ämter der Besoldungsgruppe A 15, noch erst Recht der weitreichende Ausschluss aller beamteten Lehrer, d. h. aller Laufbahnen des Schuldienstes i. S. d. § 2 Satz 1 Schuldienstlaufbahnverordnung (SchulDLVO LSA (juris: SchulLbV ST 2010); Anlage 1 zu § 2 SchulDLVO LSA (juris: SchulLbV ST 2010)) mit dieser Ausnahmeregelung rechtfertigen. Das Organisationsermessen der obersten Dienstbehörde einschließlich etwaiger Praktikabilitätsüberlegungen ist insoweit von Verfassungs und Gesetzes wegen beschränkt.(Rn.14)
4. Nach Sinn und Zweck des § 21 Abs 1 S 1 LBG LSA (juris: BG ST 2009) sind Ausnahmen denkbar, die aus Praktikabilitätsgründen solche Beamten(-gruppen) ausnehmen, bei denen Beurteilungen für Auswahlentscheidungen nach dem Leistungsgrundsatz üblicherweise nicht mehr benötigt werden (OVG LSA, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 1 M 175/16 -). Dabei ist nicht auf gleichsam tagesaktuelle konkrete tatsächliche Umstände abzustellen, insbesondere nicht auf die individuelle Bereitschaft von Beamten und/oder Tarifbeschäftigten zu Bewerbungen, sondern im Hinblick auf Sinn und Zweck des Regelbeurteilungssystems auf die sich im allgemeinen ergebenen Möglichkeiten von Auswahlverfahren über einen längeren Zeitraum, für den Beurteilungsvorschriften Anwendung finden sollen bzw. in einem Regelbeurteilungssystem üblicherweise Anwendung finden.(Rn.15)
5. Dabei ist nicht die Gruppe aller Beamten, auf die das LBG LSA (juris: BG ST 2009) Anwendung findet, in den Blick zu nehmen, sondern vielmehr die (Laufbahn-)Gruppe(n), die üblicherweise in Konkurrenz zueinander stehen - können -, mithin zwischen denen Auswahlentscheidungen wiederkehrend zu treffen sind.(Rn.16)
6. Zur Rechtswidrigkeit einer dienstlichen (Anlass-)Beurteilung, bei der das Protokoll eines aus Anlass einer Bewerbung geführten „Fachgespräches“, das der Ermittlung von Befähigung und Eignung für das angestrebte Amt dient, Gegenstand, d. h. Inhalt derselben geworden ist.(Rn.22)
Tenor
Die Beschwerden des Antragsgegners sowie der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 17. Mai 2021 werden zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 45.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein reines Anlassbeurteilungssystem für alle Lehrer verstößt gegen Art 33 Abs 2 GG und § 21 Abs 1 und 2 LBG LSA (juris: BG ST 2009).(Rn.9) 2. § 21 Abs 2 S 2 LBG LSA (juris: BG ST 2009) gestattet kein reines Bedarfsbeurteilungssystem.(Rn.14) 3. Soweit gemäß § 21 Abs 2 S 2 LBG LSA (juris: BG ST 2009) Ausnahmen von der Regelbeurteilungspflicht für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten vorsehen werden können, lässt sich weder der Ausschluss der Ämter der Besoldungsgruppe A 15, noch erst Recht der weitreichende Ausschluss aller beamteten Lehrer, d. h. aller Laufbahnen des Schuldienstes i. S. d. § 2 Satz 1 Schuldienstlaufbahnverordnung (SchulDLVO LSA (juris: SchulLbV ST 2010); Anlage 1 zu § 2 SchulDLVO LSA (juris: SchulLbV ST 2010)) mit dieser Ausnahmeregelung rechtfertigen. Das Organisationsermessen der obersten Dienstbehörde einschließlich etwaiger Praktikabilitätsüberlegungen ist insoweit von Verfassungs und Gesetzes wegen beschränkt.(Rn.14) 4. Nach Sinn und Zweck des § 21 Abs 1 S 1 LBG LSA (juris: BG ST 2009) sind Ausnahmen denkbar, die aus Praktikabilitätsgründen solche Beamten(-gruppen) ausnehmen, bei denen Beurteilungen für Auswahlentscheidungen nach dem Leistungsgrundsatz üblicherweise nicht mehr benötigt werden (OVG LSA, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 1 M 175/16 -). Dabei ist nicht auf gleichsam tagesaktuelle konkrete tatsächliche Umstände abzustellen, insbesondere nicht auf die individuelle Bereitschaft von Beamten und/oder Tarifbeschäftigten zu Bewerbungen, sondern im Hinblick auf Sinn und Zweck des Regelbeurteilungssystems auf die sich im allgemeinen ergebenen Möglichkeiten von Auswahlverfahren über einen längeren Zeitraum, für den Beurteilungsvorschriften Anwendung finden sollen bzw. in einem Regelbeurteilungssystem üblicherweise Anwendung finden.(Rn.15) 5. Dabei ist nicht die Gruppe aller Beamten, auf die das LBG LSA (juris: BG ST 2009) Anwendung findet, in den Blick zu nehmen, sondern vielmehr die (Laufbahn-)Gruppe(n), die üblicherweise in Konkurrenz zueinander stehen - können -, mithin zwischen denen Auswahlentscheidungen wiederkehrend zu treffen sind.(Rn.16) 6. Zur Rechtswidrigkeit einer dienstlichen (Anlass-)Beurteilung, bei der das Protokoll eines aus Anlass einer Bewerbung geführten „Fachgespräches“, das der Ermittlung von Befähigung und Eignung für das angestrebte Amt dient, Gegenstand, d. h. Inhalt derselben geworden ist.(Rn.22) Die Beschwerden des Antragsgegners sowie der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 17. Mai 2021 werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 45.000,00 € festgesetzt. 1. Die zulässigen Beschwerden des Antragsgegners sowie der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 17. Mai 2021, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, haben in der Sache keinen Erfolg. Die vom Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss erlassene einstweilige Anordnung ist zunächst nicht gegenstandslos geworden, denn die Antragstellerin hat diese i. S. v. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO dadurch innerhalb der Vollziehungsfrist von einem Monat ab Zustellung des streitgegenständlichen Beschlusses vollzogen, dass sie mit an den Antragsgegner gerichtetem Schreiben vom 19. Mai 2021 unter Hinweis auf den verwaltungsgerichtlichen Beschluss und damit unter implizierter, wenn auch lediglich soeben noch hinreichend erkennbarer Bezugnahme auf die einstweilige Anordnung deren Beachtung - (auch) bei der von ihr geforderten Widerspruchsbescheidung noch vor Ablauf der Vollziehungsfrist - geltend und damit von dieser selbst wie urkundlich belegt Gebrauch gemacht hat (vgl. zu den insoweitigen Anforderungen: OVG LSA, Beschluss vom 20. April 2020 - 1 M 45/20 -, juris [m. w. N.]). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]). Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.]). Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, juris). Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es im Übrigen allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 -, juris, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, a. a. O.; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris). Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend aus; Gegenteiliges machen die Beschwerden auch nicht weiter geltend. Soweit das Verwaltungsgericht im gegebenen Fall die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruches der Antragstellerin ebenso wie die offenen Auswahlaussichten bejaht hat, rechtfertigt das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners und der Beigeladenen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht, und zwar unabhängig davon, ob es sich vorliegend um ein sogenanntes einaktiges oder zweiaktiges Stellenbesetzungsverfahren (siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 1 M 59/20 -, juris Rn. 6 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 2 A 2.18 -, juris) handelt. a) Soweit sich die Beschwerden gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtes wenden, die Auswahlentscheidung verstoße gegen Art. 33 Abs. 2 GG, weil ihr entgegen § 21 LBG LSA ausschließlich Anlassbeurteilungen zugrunde gelegt wurden, bleibt ihnen der Erfolg versagt. Der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerber um ein Beförderungsamt muss - wovon auch die Beschwerde zutreffend ausgehen - anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Demzufolge liegt ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vor, wenn der getroffenen Beförderungsentscheidung keine (hinreichend aussagekräftigen) dienstlichen Beurteilungen zugrunde lagen (OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 -, juris Rn. 10 [m. w. N.]). Es entspricht dem bei der Beförderung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die - bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung - „aktuellsten“ Beurteilungen, wobei der Dienstherr schon allein im Rahmen ordnungsgemäßer Personalbewirtschaftung dafür zu sorgen hat, dass die Beamten grundsätzlich regelmäßig dienstlich beurteilt werden, da die dienstliche Beurteilung mit ihrer auf das innegehabte Amt bezogenen Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor allem dem Vergleich zwischen den für die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens oder für die Verleihung eines Beförderungsamtes in Betracht kommenden Beamten dient (OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O., Rn. 12 [m. w. N.]). Für die Beamten des Landes Sachsen-Anhalt folgt neben Art. 33 Abs. 2 GG aus § 21 Abs. 1 LBG LSA, dass Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten regelmäßig zu beurteilen sind. Im Besonderen will § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA sicherstellen, dass für die regelmäßig wiederkehrenden Auswahlentscheidungen des Dienstherrn nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG für alle Beamten durch Regelbeurteilungen gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung und unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst werden. Die ausschließliche Zugrundelegung von Anlassbeurteilungen ist mit dem von § 21 LBG LSA intendierten Zweck nicht zu vereinbaren, da damit Regelbeurteilungen als wesentliches Mittel der Personalauslese (weitgehend) entwertet werden und Anlassbeurteilungen ein ihnen nicht zustehendes, unverhältnismäßig großes Gewicht erhalten (OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O., Rn. 13 [m. w. N.]). Das hauptsächliche Ziel von dienstlichen Beurteilungen, den Vergleich mehrerer Beamter miteinander bei Auswahlentscheidungen (Beförderungen) zu ermöglichen, wird „höchstmöglich" durch Regelbeurteilungen erreicht, wenn und weil sie auf einem grundsätzlich (annähernd) gleichen Beurteilungszeitraum mit einem gemeinsamen Stichtag beruhen. Diese Einheitlichkeit gewährleistet, dass die dienstliche Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern auch in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Auswahlentscheidung erfasst. Demgegenüber rühren gerade aus der punktuellen Anlassbezogenheit von - wegen der anstehenden Auswahlentscheidung angefertigten - Anlassbeurteilungen damit verbundene „Gefährdungen" und eine „gewisse Skepsis", dass sie zur Durchsetzung von vorgefassten, Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügenden, Personalentscheidungen benutzt werden könnten. Auch deshalb muss eine Anlassbeurteilung desselben Dienstherrn, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung abbildet, aus der Regelbeurteilung entwickelt werden und darf diese lediglich fortentwickeln (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1.18 -, juris Rn. 41; OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020, a. a. O., Rn. 14). Entgegen der Auffassung der Beschwerden hat das Verwaltungsgericht mit Recht insoweit festgestellt, dass der Antragsgegner bzw. das gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA für den Erlass der allgemeinen Anordnung über die regelmäßige Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Beamten zuständige Ministerium als oberste Dienstbehörde für die hier maßgeblichen Beamten der Rechtsverpflichtung aus § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA - im Übrigen auch aus Art. 33 Abs. 2 GG - nicht nachgekommen ist und daher rechtswidrig seiner Auswahlentscheidung über die Vergabe des streitgegenständlichen Beförderungsdienstpostens mit anschließender Statusamtsvergabe ausschließlich hierfür erstellte Anlassbeurteilungen zugrunde gelegt hat. Soweit die Beschwerden für sich reklamieren, dass die hier zuständige oberste Dienstbehörde gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA Ausnahmen von der Beurteilungspflicht für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten vorsehen können, lässt sich weder der Ausschluss der hier betroffenen Ämter der Besoldungsgruppe A 15 LBesO LSA, noch erst Recht der weitreichende Ausschluss aller beamteten Lehrer, d. h. aller Laufbahnen des Schuldienstes i. S. d. § 2 Satz 1 Schuldienstlaufbahnverordnung (SchulDLVO LSA; Anlage 1 zu § 2 SchulDLVO LSA) mit dieser Ausnahmeregelung rechtfertigen. Das Organisationsermessen der obersten Dienstbehörde einschließlich etwaiger Praktikabilitätsüberlegungen ist - entgegen der Annahme der Beschwerden - insoweit von Verfassungs und Gesetzes wegen beschränkt. Es spricht schon generell Überwiegendes dafür, dass solche Ausnahmebestimmungen bereits nach den allgemeinen Regeln nur in engen (Ausnahme-)Fällen statthaft sind. Im Besonderen will § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA jedoch sicherstellen, dass für die regelmäßig wiederkehrenden Auswahlentscheidungen des Dienstherrn nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG - wie bereits ausgeführt - für alle Beamten durch Regelbeurteilungen gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung und unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst werden. An diesem Sinn und Zweck gemessen sind Ausnahmen denkbar, die aus Praktikabilitätsgründen solche Beamten(-gruppen) ausnehmen, bei denen Beurteilungen für Auswahlentscheidungen nach dem Leistungsgrundsatz üblicherweise nicht mehr benötigt werden (OVG LSA, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 1 M 175/16 -, juris Rn. 22). Dabei ist nicht auf gleichsam tagesaktuelle konkrete tatsächliche Umstände abzustellen, insbesondere nicht auf die individuelle Bereitschaft von Beamten und/oder Tarifbeschäftigten zu Bewerbungen, sondern im Hinblick auf Sinn und Zweck des Regelbeurteilungssystems auf die sich im allgemeinen ergebenen Möglichkeiten von Auswahlverfahren über einen längeren Zeitraum, für den Beurteilungsvorschriften Anwendung finden sollen bzw. in einem Regelbeurteilungssystem üblicherweise Anwendung finden. Rechtlich unzutreffend ist daher bereits die Ansicht des Antragsgegners, § 21 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA gestatte „ein reines Bedarfsbeurteilungssystem“. Art. 33 Abs. 2 GG und § 21 Abs. 1 LBG LSA gebieten vielmehr - wie ausgeführt - ein Regelbeurteilungssystem und lassen Ausnahmen lediglich für bestimmte Gruppen von Beamten zu. Insoweit kommt es nicht auf eine bestimmte Gruppengröße, erst recht nicht auf Mutmaßungen oder Schätzungen der Anzahl der eine Beförderung tatsächlich anstrebenden Beamten an, sondern allein darauf, dass für die ausgenommene Gruppe von Beamten Beurteilungen für Auswahlentscheidungen nach dem Leistungsgrundsatz üblicherweise nicht (mehr) benötigt werden. Dabei ist - entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen - nicht die Gruppe aller Beamten, auf die das LBG LSA Anwendung findet, in den Blick zu nehmen, sondern vielmehr die (Laufbahn-)Gruppe(n), die üblicherweise in Konkurrenz zueinander stehen - können - (siehe § 7 SchulDLVO LSA), mithin zwischen denen Auswahlentscheidungen wiederkehrend zu treffen sind. Die Beschwerden haben weder dargelegt, noch ist für den beschließenden Senat anderweitig ersichtlich, dass für sämtliche beamtete Lehrer oder zumindest diejenigen der hier betroffenen Ämter der Besoldungsgruppe A 15 LBesO LSA Beurteilungen für Auswahlentscheidungen nach dem Leistungsgrundsatz üblicherweise nicht mehr benötigt werden. Die Beurteilungsrichtlinien Lehrkräfte vom 19. August 2016 (SVBl. 2016, 171, 212) - BRL-L - gelten gemäß Ziffer 2.1.1 BRL-L für alle verbeamteten Lehrkräfte und Schulfunktionsstelleninhaber an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen des § 21 Abs. 2 LBG LSA sowie gemäß Ziffer 2.1.2 BRL-L darüber hinaus analog auch für tarifvertraglich oder außertariflich beschäftigte Lehrkräfte und Schulfunktionsstelleninhaber an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt. Nach Ziffer 3.2.1 Satz 1 BRL-L erfolgt eine dienstliche Beurteilung der Lehrkraft - anders als nach den allgemeinen Beurteilungsrichtlinien MB (MBl. LSA 2017, 429, 464) - nur aus besonderem Anlass. Ausweislich des Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 - Einzelplan 07, Ministerium für Bildung i. V. m. den Stellenplänen und Stellenübersichten der Kapitel 07 12 bis 07 22 - sind schon für beamtete Lehrer bereits mehrere tausend Planstellen ausgewiesen, hiervon knapp 2.000 Beförderungsämter der Besoldungsgruppe A 14 LBesO und höher. Selbst wenn ein bestimmter Anteil dieser Planstellen nicht besetzt sein sollte, erscheint es angesichts der sehr großen Anzahl an Planstellen einerseits und der ebenfalls sehr großen Anzahl an Beförderungsplanstellen andererseits als nahezu ausgeschlossen, dass in nur höchst seltenen Fällen Beförderungsentscheidungen anfallen sollten. Das gilt selbst für 597 Planstellen(-inhaber) der Besoldungsgruppe A 15 LBesO LSA, denen immerhin noch 62 und damit mehr als 10 v. H. Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 LBesO gegenüberstehen. Daneben werden weitergehende Konkurrenzverhältnisse dadurch eröffnet, dass § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 und 3 SchulDLVO LSA Ausnahmen vom Durchlaufen weiterer Ämter normiert. Überdies treten mögliche Konkurrenzen mit bzw. zwischen tarifvertraglich oder außertariflich beschäftigten Lehrkräften und Schulfunktionsstelleninhabern an öffentlichen Schulen des Landes Sachsen-Anhalt hinzu. Das insoweit vom Antragsgegner erstinstanzlich lediglich zu Funktionsstellen vorgetragene Verhältnis stellt hiernach nur einen Ausschnitt der möglichen Bewerberlagen dar. Ungeachtet dessen beträgt danach der Anteil an Funktionsstellen (870) einen nicht irrelevanten Anteil von ca. 13 v. H. an den gesamten Stellen (6.781). Den Beschwerden ist zwar darin zuzustimmen, dass ein Regelbeurteilungssystem angesichts der Größe des hier maßgeblichen Personalkörpers einen nicht unerheblichen Personalaufwand für die Erstellung dienstlicher Regelbeurteilungen mit sich bringt. Dieser folgt indes aus den gesetzlichen Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG und § 21 LBG LSA und kann nicht - pauschal - unter Berufung auf „Praktikabilitätsgründe“ unterlaufen werden. Ein Zustand „permanenter Beurteilungstätigkeit“ steht schon deshalb nicht zu befürchten, weil es der zuständigen obersten Dienstbehörde unbenommen bleibt, entsprechende Regelbeurteilungszeiträume im Rahmen des rechtlich Zulässigen zu bestimmen. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass andere Geschäftsbereiche mit einer vergleichbar großen oder gar größeren Anzahl an regelzubeurteilenden Beamten (Polizeivollzug, Zoll) in der Lage sind, den vorbezeichneten Rechtspflichten nachzukommen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner nicht dargelegt hat, dass ein derart hoher Anteil an Lehrkräften zu keiner Zeit eine Beförderung bzw. Höhergruppierung anstrebt, so dass davon auszugehen wäre, nur eine sehr geringe Anzahl von Auswahlentscheidungen sei zu treffen. Hinzu tritt, dass vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass neben Beförderungs-(dienstposten)- bzw. Höhergruppierungsentscheidungen auch andere Auswahlentscheidungen (Abordnungen, Versetzungen) nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG getroffen werden sollen oder müssen. b) Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen rügt das Verwaltungsgericht ferner auch deshalb zutreffend, dass die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten (Anlass-)Beurteilungen rechtswidrig sind, weil das jeweilige Protokoll des aus Anlass der Bewerbungen geführten „Fachgespräches“ Gegenstand, d. h. Inhalt derselben geworden ist. Gemäß Ziffer 3.5.5 Satz 1 BRL-L beinhaltet eine Beurteilung, die - wie im gegebenen Fall - aus Anlass der Bewerbung um eine Schulfunktionsstelle erstellt wird, auch die Bewertung eines Fachgesprächs (Anlage 1 lit. C). Das Fachgespräch sowie der inhaltliche Fragenspiegel des Gespräches werden gemäß Ziffer 3.5.6 BRL-L gesondert protokolliert; das Protokoll ist Bestandteil der dienstlichen Beurteilung und wird mit ihr zusammen eröffnet und findet nachfolgend Eingang in die Personalakte. Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners schon nicht nachvollziehbar, jedenfalls nicht plausibel, soweit er behauptet, „dass dem Fachgespräch keine besondere Bedeutung mehr beigemessen wird“. Dem steht bereits die in den BRL-L getroffene Regelung entgegen, dass dieses Inhalt der dienstlichen Beurteilung ist. Dementsprechend ist vorliegend auch seitens des Antragsgegners verfahren worden. Dieser Umstand spricht zugleich dagegen, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen „Fachgespräch“ um ein neben die dienstlichen Beurteilungen tretendes wie lediglich abrundendes Auswahlgespräch (vgl. hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 1 M 154/18 -, juris Rn. 19 [m. w. N.]) handelt. Mit Recht rügt das Verwaltungsgericht überdies, was der Antragsgegner in der Sache auch bestätigt, dass das vorbezeichnete und Inhalt der dienstlichen Beurteilungen gewordene „Fachgespräch“ nicht auf das innegehabte Statusamt bezogen ist, sondern stattdessen „der Ermittlung von Befähigung und Eignung für das angestrebte Amt“ dient und damit einen - schon in den BRL-L entsprechend angelegt - für eine dienstliche Beurteilung bereits grundlegend rechtfehlerhaften Maßstab zugrunde legt. Denn jede dienstliche Beurteilung hat für die Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen des betreffenden Beamten als Maßstab grundsätzlich das von ihm zuletzt innegehabte Amt im statusrechtlichen Sinne zugrunde zu legen (vgl. nur: BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 -, juris Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 - 2 VR 2.19 -, juris Rn. 28, 34; OVG LSA, Beschluss vom 29. April 2021 - 1 M 17/21 -, juris). Im gegebenen Fall führen die einschlägigen Bestimmungen der BRL-L damit zudem zu einer unzulässigen Vermengung der Wertmaßstäbe in den dienstlichen Beurteilungen. c) Entgegen dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners geht das Verwaltungsgericht vorliegend auch zutreffend davon aus, dass die Chancen der Antragstellerin, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. ihre Auswahl möglich erscheint. Bereits aus dem Beschwerdevorbringen selbst folgt, dass den Bewerberinnen mit der Übertragung des höherwertigen, mithin Beförderungsdienstpostens die laufbahnrechtliche Bewährungsmöglichkeit i. S. v. § 22 Abs. 2 Nr. 3 LBG LSA mit anschließender (Ernennung) Beförderung ohne eine erneute Auswahlentscheidung eröffnet wird, d. h. ein - wie die Beschwerde zutreffend unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in dem Verfahren 2 A 5.18 (juris Rn. 30 ff.) einräumt - sogenanntes einaktiges Verfahren gegeben ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 VwGO. 4. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Insofern war hier für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 16 LBesO LSA (hier: 6. Erfahrungsstufe) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (7.196,59 € monatlich) zugrunde zu legen. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 12). 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).