Beschluss
5 B 48/23 MD
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0823.5B48.23MD.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 58.542,60 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 58.542,60 Euro festgesetzt. Der zulässige sinngemäße Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, das Auswahlverfahren für den Dienstposten einer Abteilungsleitung (m/w/d) der Abteilung 1 „Allgemeine und übergreifende Angelegenheiten“ und das diesem Dienstposten entsprechende statusrechtliche Amt einer Ministerialdirigentin/Ministerialdirigent (Besoldungsgruppe B 5 LBesO LSA) fortzuführen, ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (OVG LSA, Beschluss vom 05. Januar 2007 – 1 M 1/07 –, juris, Rn. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 –, juris, Rn. 14). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, juris, Rn. 16 m.w.N.). Ein Besetzungsverfahren kann durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle – wie hier – zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung indes nur, wenn sie rechtmäßig ist. Prüfungsmaßstab hierfür ist Art. 33 Abs. 2 GG. Der Abbruch betrifft nicht die der Organisationsgewalt des Dienstherrn vorbehaltene Entscheidung darüber, ob und welche Ämter er schaffen und wie er seine Dienstposten zuschneiden will. Die Stelle soll vielmehr unverändert bestehen bleiben und auch vergeben werden. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen und die Stelle erneut auszuschreiben, bezieht sich nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes, sondern auf dessen Vergabe. Mit der Maßnahme werden organisatorische Fragen des Auswahlverfahrens bestimmt. Der Abbruch des Auswahlverfahrens bedarf daher eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt (etwa: Fehlerhaftigkeit des Verfahrens ohne Aussicht auf ordnungsgemäße Auswahlentscheidung; Erforderlichkeit einer erneuten Ausschreibung, um eine hinreichende Anzahl leistungsstarker Bewerber zu erhalten). Genügt die Abbruchentscheidung diesen Vorgaben nicht, ist sie unwirksam und das in Gang gesetzte Auswahlverfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen. Eine Neuausschreibung darf dann nicht erfolgen. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt darüber hinaus voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (BVerwG, Urteil vom 03. Dezember 2014 – 2 A 3/13 –, juris, Rn. 17 ff. m.w.N.; OVG LSA, Beschluss vom 03. Januar 2019 – 1 M 145/18 –, juris, Rn. 4). Zudem müssen die Aussichten des Antragstellers, bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, offen sein, d. h. seine Auswahl muss als möglich erscheinen (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13). Denn durch die Abbruchentscheidung wandelt sich die Konkurrenzsituation lediglich in ihrer Gestalt. Der Bewerber verfolgt auch bei einer Abbruchentscheidung weiterhin das Ziel, im Rahmen einer durch gerichtliche Anordnung wieder auflebenden Konkurrenz für das Amt ausgewählt zu werden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 22. Juni 2020 – 1 M 77/20 –, juris, Rn. 6 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die hier streitgegenständliche Abbruchentscheidung formell- und materiell-rechtlich nicht zu erinnern. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist formell rechtmäßig. Es kann offenbleiben, ob die Ministerin für Bildung des Landes die Leiterin des Referates „Grundsatzangelegenheiten des öffentlichen Dienstrechts, Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts, Personalangelegenheiten des Ministeriums und der LpB“ des Ministeriums für Bildung des Landes, Frau L., im Rahmen eines vertraulichen Gesprächs mit dem Abbruch beauftragt hat. Denn selbst wenn man annehmen wollte, dass die Abbruchentscheidung in einem Akt mit der Abbruchmitteilung vom 31. Januar 2023 getroffen wurde, ist kein Zuständigkeitsmangel bei der streitgegenständlichen Abbruchentscheidung ersichtlich. Die Referatsleiterin Frau L. ist gemäß § 32 Abs. 2 Beschluss der Landesregierung über die Gemeinsame Geschäftsordnung der Ministerien des Landes Sachsen-Anhalt - Allgemeiner Teil - (GGO LSA I) zuständig für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. Danach zeichnen auf der Grundlage der im Geschäftsverteilungsplan zugewiesenen Aufgaben die für die Bearbeitung zuständigen Bediensteten grundsätzlich die von ihnen verfassten Dokumente. Vorliegend hat die Referatsleiterin 12 Frau L. die Abbruchmitteilung vom 31. Januar 2023 zu zeichnen, weil ihr ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Ministeriums für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. September 2022 (aktualisiert am 07. Dezember 2022) die Aufgaben der Personalauswahl obliegen, worunter nicht nur die Durchführung, sondern auch der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens fällt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin musste die Ministerin nicht höchstpersönlich den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens verfügen. Gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 GGO LSA I ist in der ressortspezifischen Zeichnungsregelung festzulegen, in welchen Fällen die Zeichnung, abweichend vom Grundsatz des Absatzes 2, den Vorgesetzten vorbehalten ist. Nach § 20 Satz 1 Geschäftsordnung des Ministeriums für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt (GO-MB LSA) kommt abweichend von § 32 GGO LSA I eine Verlagerung des Zeichnungsrechts von der Bearbeiterin oder dem Bearbeiter auf die unmittelbar vorgesetzte Person in Betracht, wenn die Tragweite der zu treffenden Entscheidung oder die grundsätzliche Bedeutung des Schriftstücks dies notwendig erscheinen lässt. Gemäß § 21 Abs. 1 GO-MB LSA zeichnet die Ministerin abschließend Verordnungen des Ministeriums, Kabinettsvorlagen, Schreiben an den Ministerpräsidenten, Schreiben an den Präsidenten des Landtages und die Ausschussvorsitzenden des Landtages, Schreiben an Ministerinnen und Minister, Schreiben an politische Mandatsträger und herausgehobene Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, wenn deren Anliegen direkt an die Ministerin gerichtet wurden, Antworten auf parlamentarische Anträge und Anfragen sowie Schreiben an den Landtag, die als Landtagsdrucksachen zu veröffentlichen sind. Ein derartiges Dokument stellt die Abbruchsmitteilung vom 31. Januar 2023 jedoch nicht dar. Es ist weder ein Dokument von grundsätzlicher Bedeutung, das sich auf Angelegenheiten von höherem Gewicht bezieht, noch eine Verordnung oder ein Schreiben an Verfassungsorgane des Landes Sachsen-Anhalt, Mitglieder der Landesregierung oder politischen Mandatsträgern. Die Abbruchentscheidung ist auch im Übrigen formell rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt insoweit voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (BVerwG, Urteil vom 03. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –, juris, Rn. 20). Dem hat der Antragsgegner mit dem Schreiben vom 31. Januar 2023 an die Antragstellerin genüge getan. Der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist materiell rechtmäßig, denn dem Antragsgegner steht ein sachlicher Grund zur Seite, den er in der Abbruchmitteilung vom 31. Januar 2023 auch schriftlich fixiert hat. Die Beendigung des hier streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens, weil das bisherige Verfahren durch die Beteiligung der Antragstellerin an einem nicht behebbareren Verfahrensfehler gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VwVfG (im Folgenden: VwVfG) leidet mit der Folge, dass eine den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG gerecht werdende Auswahlentscheidung allein in einem weiteren Auswahlverfahren denkbar erscheint, stellt sich als sachlicher Grund dar (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 2 VR 4/18 –, juris, Rn. 18). Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVfG darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter ist. Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG steht dem Beteiligten gleich, wer durch die Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragstellerin ist als Bewerberin im Stellenbesetzungsverfahrens, einem Verfahren im Sinne des § 9 VwVfG, für die Auswahlbehörde tätig geworden. Sie hat durch die Mitzeichnung des zweiten und mithin endgültigen Entwurfes der streitbefangenen Stellenausschreibung mit Vermerk vom 29. Dezember 2021 in Wahrnehmung der Geschäfte der Leitung der Abteilung 1 „Allgemeine und übergreifende Angelegenheiten“ die Ausschreibung mit ins Werk gesetzt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, im Vergleich zum ersten Entwurf, an dem sie nicht beteiligt gewesen sei, seien keinerlei Veränderungen vorgenommen worden, sie habe somit keinen Einfluss auf den Inhalt des Vermerkes genommen, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVfG ist Ausdruck des Gebots der Unbefangenheit von Amtsträgern und des damit einhergehenden Grundsatzes, dass niemand „Richter in eigener Sache" sein darf. Die Pflicht zur Unparteilichkeit findet ihre Grundlage im Rechtsstaatsgebot und den daraus abzuleitenden Prinzipien der Verfahrensgerechtigkeit sowie der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Sie soll das Verwaltungsverfahren im Interesse der optimalen Aufgabenerfüllung und des Rechtsschutzes des Bürgers von möglichen sachfremden Einflüssen von Seiten der am Verfahren mitwirkenden Amtsträger freihalten und damit auch insoweit ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren garantieren und nicht nur Parteilichkeit, sondern schon den „bösen Schein“ von Parteilichkeit ausschließen (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Auflage 2022, § 20 Rn. 1, 6). Gemessen hieran ist es nicht von Belang, dass die Antragstellerin im Vergleich zum ersten Entwurf tatsächlich keine Änderungen am Inhalt der Stellenausschreibung vorgenommen hat. Es ist bereits mit dem § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VwVfG zugrunde liegenden allgemeinen Verbot der Unbefangenheit unvereinbar, dass die Antragstellerin in Wahrnehmung der Geschäfte der Leitung der Abteilung 1 „Allgemeine und übergreifende Angelegenheiten“ die Möglichkeit hatte, Einfluss auf den Ausschreibungstext zu nehmen. In einem derartigen Fall wird die Befangenheit gleichsam unwiderleglich vermutet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2015 – 5 P 11/14 –, juris, Rn. 19). Die Mitzeichnung des Vermerkes vom 29. Dezember 2021 durch die Antragstellerin ist auch nicht ausnahmsweise zulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Handelns eines an sich nach § 20 VwVfG ausgeschlossenen Amtsträgers ist, dass angesichts der konkreten tatsächlichen oder rechtlichen Umstände auch bei Würdigung der Bedeutung der gesetzlichen Ausschlussregelung für die Beteiligten keine zumutbare andere Möglichkeit der Gestaltung des Verfahrens bestand (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 13f). So liegt der Fall hier indes nicht. Da der Ausschluss eines Amtsträgers aus dem Auswahlverfahren gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VwVfG ein Verhinderungsfall darstellt, hätte der Vertreter des Abteilungsleiters 1, Herr K., den Vermerk vom 29. Dezember 2021 mitzeichnen müssen. Gemäß § 10 Abs. 4 GO-MB LSA wird die Vertretung der Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter durch den Geschäftsverteilungsplan festgelegt. Ausweislich des Geschäftsverteilungsplans des Ministeriums für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Juli 2020 (aktualisiert am 01. Februar 2022) ist der Vertreter des Abteilungsleiters 1 Herr K.. Anhaltspunkte dafür, dass Herr K. im Zeitpunkt der Mitzeichnung am 17. Februar 2022 ebenfalls verhindert war, sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch anderweitig für die Kammer ersichtlich. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die Ministerin und der Staatssekretär hätten sie darum gebeten, die Vorlage des Vermerkes vom 29. Dezember 2021 zu veranlassen, vermag dies ebenfalls nicht die zu Unrecht erfolgte Mitzeichnung des Vermerkes durch die Antragstellerin zu rechtfertigen. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es der Antragstellerin nicht zumutbar war, die Mitzeichnung des Vermerkes vom 29. Dezember 2021 durch ihren Vertreter Herrn K. zu veranlassen. Sie hätte vielmehr den Verhinderungsfall im Vermerk vom 29. Dezember 2021 dokumentieren und sodann den Vermerk Herrn K. zur Mitzeichnung vorlegen müssen. Dies gilt umso mehr, weil die Antragstellerin selbst von dem Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VwVfG ausgegangen ist. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie gegenüber der Ministerin und dem Staatssekretär mitgeteilt hätte, dass sie in das Verfahren nicht eingebunden sei und sein wolle, um das Verfahren, bei dem sie sich auch gerne selbst bewerben wolle, in Bezug auf ihre Person nicht zu gefährden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 bis 3 GKG ergebenden Betrags, also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Dieser Streitwert ist auch für den Antrag auf Fortsetzung eines Auswahlverfahrens maßgeblich (OVG LSA, Beschluss vom 04. März 2020 – 1 O 22/20 –, juris, Rn. 4). Der Streitwert berechnet sich damit aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen 6-fachen Wert der angestrebten Besoldungsgruppe B 5 LBesO LSA (9.757,10 Euro monatlich). Hieraus ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 58.542,60 Euro (6 x 9.757,10 Euro). Dieser Betrag ist nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (OVG LSA, Beschluss vom 03. Januar 2019 – 1 M 145/18 –, juris, Rn. 12).