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Beschluss

1 M 85/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0109.1M85.24.00
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Leitsätze
1. Der Senat stellt seine bisherigen Bedenken gegen das Bestehen eines subjektiven Rechtes auf zeitnahe Fortführung eines begonnenen Auswahlverfahrens aus Gründen der Rechtssicherheit, -einheit und -klarheit zurück und schließt sich der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach effektiver Rechtsschutz gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens nur innerhalb eines Monats nach Erhalt der Abbruchsmitteilung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden kann und sich der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 VwGO aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens ergibt. (Rn.9) 2. Zuständig für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist bereits nach allgemeinen Regeln, wer bei dessen Durchführung die Auswahlentscheidung zu treffen hätte. (Rn.13) 3. Im Anwendungsbereich des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt liegt die Entscheidungsgewalt über Ernennungen einschließlich Beförderungen (im ein- oder zweiaktigen Verfahren) im gesetzlich geregelten Normalfall allein bei der Vertretung als Herrin des Verfahrens, die das Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten herzustellen hat. (Rn.14) 4. Liegt die Ernennung eines Bewerbers in der Entscheidungsgewalt der Vertretung, so gilt dies ebenso für die Entscheidung über den Abbruch des Besetzungsverfahrens als zum Untergang der Bewerbungsverfahrensansprüche führender Grundentscheidung. (Rn.15)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 4. November 2024 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das durch Mitteilung vom 14. Mai 2024 abgebrochene Verfahren zur Besetzung der am 22. März 2024 ausgeschriebenen Stelle „Abteilungsleiter Allgemeines Ordnungsrecht (m/w/d) im Fachdienst Ordnung und Straßenverkehr“ fortzusetzen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Senat stellt seine bisherigen Bedenken gegen das Bestehen eines subjektiven Rechtes auf zeitnahe Fortführung eines begonnenen Auswahlverfahrens aus Gründen der Rechtssicherheit, -einheit und -klarheit zurück und schließt sich der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung an, wonach effektiver Rechtsschutz gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens nur innerhalb eines Monats nach Erhalt der Abbruchsmitteilung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden kann und sich der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 VwGO aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens ergibt. (Rn.9) 2. Zuständig für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist bereits nach allgemeinen Regeln, wer bei dessen Durchführung die Auswahlentscheidung zu treffen hätte. (Rn.13) 3. Im Anwendungsbereich des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt liegt die Entscheidungsgewalt über Ernennungen einschließlich Beförderungen (im ein- oder zweiaktigen Verfahren) im gesetzlich geregelten Normalfall allein bei der Vertretung als Herrin des Verfahrens, die das Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten herzustellen hat. (Rn.14) 4. Liegt die Ernennung eines Bewerbers in der Entscheidungsgewalt der Vertretung, so gilt dies ebenso für die Entscheidung über den Abbruch des Besetzungsverfahrens als zum Untergang der Bewerbungsverfahrensansprüche führender Grundentscheidung. (Rn.15) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 4. November 2024 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, das durch Mitteilung vom 14. Mai 2024 abgebrochene Verfahren zur Besetzung der am 22. März 2024 ausgeschriebenen Stelle „Abteilungsleiter Allgemeines Ordnungsrecht (m/w/d) im Fachdienst Ordnung und Straßenverkehr“ fortzusetzen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis 30.000,00 € festgesetzt. 1. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 4. November 2024, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die von der Beschwerde begehrte einstweilige Anordnung zu Unrecht versagt, denn die Antragstellerin hat den für den Erlass der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]). Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 -, und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.]). Der Bewerbungsverfahrensanspruch geht indes unter, wenn ein Mitbewerber rechtsbeständig ernannt und das Auswahlverfahren damit abgeschlossen worden ist oder wenn sich das Auswahlverfahren erledigt, weil die Ämtervergabe nicht mehr stattfinden soll. Die in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Auswahlgrundsätze sind auf eine Auswahlentscheidung bezogen. Dementsprechend ist der Bewerbungsverfahrensanspruch auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren gerichtet und besteht grundsätzlich nur, wenn eine Ernennung oder eine diese vorherbestimmende Dienstpostenvergabe vorgenommen werden soll. Entfällt der Bezugspunkt der Auswahlentscheidung, weil die Planstelle nicht mehr zur Verfügung steht oder weil sich der Dienstherr in Ausübung seiner Organisationsgewalt entschieden hat, das ausgeschriebene Amt so nicht zu vergeben, wird das hierauf bezogene Auswahlverfahren gegenstandslos (siehe: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 2 A 3.13 -, juris Rn. 16 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 1 M 70/17 -, juris Rn. 6). Das Bewerbungsverfahren kann schließlich auch durch einen wirksamen Abbruch beendet werden, wenn der Dienstherr die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält. Wirksam ist diese Entscheidung indes nur, wenn sie rechtmäßig ist. Prüfungsmaßstab hierfür ist Art. 33 Abs. 2 GG. Der Abbruch betrifft nicht die der Organisationsgewalt des Dienstherrn vorbehaltene Entscheidung darüber, ob und welche Ämter er schaffen und wie er seine Dienstposten zuschneiden will. Die Stelle soll vielmehr unverändert bestehen bleiben und auch vergeben werden. Die Entscheidung, das in Gang gesetzte Auswahlverfahren abzubrechen und die Stelle erneut auszuschreiben, bezieht sich nicht auf Zuschnitt und Gestaltung des Amtes, sondern auf dessen Vergabe. Mit der Maßnahme werden organisatorische Fragen des Auswahlverfahrens bestimmt (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014, a. a. O., Rn. 17). Die Rechtmäßigkeit des Abbruchs setzt voraus, dass die Bewerber hiervon rechtzeitig und in geeigneter Form Kenntnis erlangen und der wesentliche Abbruchgrund schriftlich dokumentiert wird (BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014, a. a. O., Rn. 20). a) Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin zum einen den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. aa) Der Senat stellt seine bisherigen Bedenken gegen das Bestehen eines subjektiven Rechtes „auf zeitnahe Fortführung eines begonnenen Auswahlverfahrens“ (grundlegend: OVG LSA, Beschluss vom 4. Juli 2017 - 1 M 70/17 -, juris Rn. 3; siehe auch: Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 3, Beschluss vom 3. März 2020 - 1 M 21/20 -, juris Rn. 3) aus Gründen der Rechtssicherheit, -einheit und -klarheit zurück, nachdem alle übrigen Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe sich ausdrücklich (siehe: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Februar 2020 - 4 S 3299/19 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 11. November 2024 - 3 CE 24.1481 -, juris Rn. 3, 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2021 - 4 S 10/21 -, juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschluss vom 26. Januar 2024 - 2 B 198/23 -, juris Rn. 10 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. November 2022 - 5 Bs 149/22 -, juris Rn. 14; HessVGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 B 286/15 -, juris Rn. 8; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. Mai 2019 - 5 ME 68/19 -, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Mai 2022 - 6 B 231/22, juris Rn. 2, 5; OVG Saarland, Beschluss vom 15. Januar 2018 - 1 A 613/16 -, juris Rn. 13 ff.; OVG Sachsen, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 2 B 210/23 -, juris Rn. 8) oder jedenfalls konkludent (siehe: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12. September 2017 - 2 ME 305/17, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Januar 2023 - 10 B 10988/22 -, juris Rn. 4; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Juli 2021 - 2 MB 26/20 -, juris Rn. 21 f.; OVG Thüringen, Beschluss vom 28. Juni 2016 - 2 KO 31/16 -, juris Rn. 61, 65 [a. E.], 67) der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes angeschlossen haben, wonach effektiver Rechtsschutz gegen den unberechtigten Abbruch eines Auswahlverfahrens nur im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erlangt werden kann und sich der Anordnungsgrund für einen Antrag nach § 123 VwGO aus dem Inhalt des Rechtsschutzbegehrens ergibt, das auf eine sofortige Verpflichtung des Dienstherrn gerichtet ist und bereits aus strukturellen Gründen nur im Wege des Eilrechtsschutzes verwirklicht werden kann (so: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014, a. a. O., Rn. 22; nachfolgend: Beschluss vom 29. Juli 2020 - 2 VR 3.20 -, juris Rn. 11). bb) Die Monatsfrist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach Zugang der Mitteilung über den Abbruch des Verfahrens (zur Monatsfrist: BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2014, a. a. O., Rn. 24, Beschluss vom 10. Dezember 2018 - 2 VR 4.18 -, juris Rn. 10, Beschluss vom 29. Juli 2020, a. a. O., Rn. 10) hat die Antragstellerin vorliegend eingehalten, denn sie hat ihren Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO am 18. Juni 2024 bei dem Verwaltungsgericht gestellt, nachdem ihr - wie von ihr glaubhaft gemacht - der Antragsgegner mit dem der Antragstellerin am 18. Mai 2024 zugegangenen Schreiben vom 14. Mai 2024 den Abbruch des vorbezeichneten Stellenbesetzungsverfahrens mitgeteilt hatte. b) Zum anderen hat die Antragstellerin den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Mit Recht rügt die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Antragsgegner habe den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht verletzt, da der Abbruch des streitgegenständlichen Stellenbesetzungsverfahrens formell und materiell rechtmäßig sei. aa) Mit der Beschwerde ist vielmehr bereits davon auszugehen, dass nicht der Landrat für die in dem Vermerk vom 7. Mai 2024 schriftlich fixierte Entscheidung über den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens (Bl. 45, 47 der Beiakte A) i. V. m. dem Aktenvermerk vom 6. Mai 2024 (Bl. 9 der Beiakte B) zuständig - gewesen - ist, sondern die Vertretung. Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 20. Juni 2024 - 1 M 42/23 - entschieden, dass der Abbruch eines kommunalen Stellenbesetzungsverfahrens rechtswidrig ist, wenn der Hauptverwaltungsbeamte einer Kommune diese Entscheidung getroffen hat, weil vielmehr die Vertretung der Kommune für diese Entscheidung zuständig ist. Hieran hält der Senat fest; die vom Verwaltungsgericht hiergegen vorgebrachten Einwände (Seite 5 f. der Beschlussabschrift) überzeugen nicht. Zuständig für den Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens ist bereits nach allgemeinen Regeln, wer bei dessen Durchführung die Auswahlentscheidung zu treffen hätte (siehe: BayVGH, Beschluss vom 11.8.2015 - 6 CE 15.1379 -, juris Rn. 18; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 5 ME 31/24 -, juris Rn. 16). Das mit der Stellenausschreibung ausgelöste Stellenbesetzungsverfahren stellt nämlich ein Verwaltungsverfahren im Sinne des VwVfG LSA i. V. m. dem VwVfG dar, da es auf die Ernennung eines Beamten gerichtet ist und damit den Erlass eines Verwaltungsaktes zum Gegenstand und zum Ziel hat. Die Ernennungskompetenz liegt im gegebenen Fall beim zuständigen Landkreis. Die Entscheidung hat für diesen gemäß § 45 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 KVG LSA die Vertretung (oder ein beschließender Ausschuss) im Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten zu treffen, soweit nicht durch Hauptsatzung dem Hauptverwaltungsbeamten die Entscheidung übertragen wurde oder diese zur laufenden Verwaltung gehört (OVG LSA, Urteil vom 6. Juli 2022 - 10 L 1/21 -, juris Rn. 97; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - 1 M 102/22 -, juris Rn. 7); von Letzterem ist vorliegend nicht auszugehen. Unzutreffend ist bereits der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung, „schon nach dem Wortlaut [des „§ 45 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 KVG LSA] ist erst die Entscheidung über eine entsprechende Stellenbesetzung Gegenstand einer Beteiligung der Vertretung“. Vielmehr ist Regelungsinhalt die Beteiligung des Hauptverwaltungsbeamten durch die zur Entscheidung (Beschluss) berufene Vertretung. Dass „die Vorbereitung der Beschlüsse der Vertretung ausdrücklich dem Hauptverwaltungsbeamten zugewiesen [ist], § 65 Abs. 1 KVG LSA“, spricht des Weiteren gerade dafür, dass der Hauptverwaltungsbeamte den Beschluss der Vertretung - über Ernennung oder Abbruch - lediglich vorzubereiten, indes nicht selbst zu treffen hat. Der Entscheidungsvorbehalt zugunsten der Vertretung ergibt sich ferner aus den Ausnahmemöglichkeiten, die § 45 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 KVG LSA vorsieht („soweit durch Hauptsatzung dem Hauptverwaltungsbeamten nicht die Entscheidung übertragen wurde oder diese zur laufenden Verwaltung gehört“). Der Hinweis auf die Organisationsgewalt des Hauptverwaltungsbeamten nach § 66 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA ist insoweit nicht zielführend, denn diese bewegt sich im gesetzlich vorgegebenen, d. h. einschränkenden Rahmen insbesondere durch § 45 (Abs. 5) KVG LSA (vgl.: Grimberg/Gundlach, Kommunalverfassungsrecht Sachsen-Anhalt, § 45 Ziffer 5.1 f., § 66 Ziffer 1.; Schmidt/Reich, Kommunalverfassung für das Land Sachsen-Anhalt, Band 2, Rn. 33, 35 ff.) oder durch das Haushalts-(satzungs)recht. Die innere Organisationsgewalt umfasst demgemäß etwa den Erlass eines Geschäftsverteilungsplanes auf der Grundlage einer Haushaltssatzung, mit dem bestimmt wird, welcher Bedienstete für welche Aufgabe (Amt im konkret-funktionellen Sinne) zuständig ist (Schmidt/Reich, a. a. O., § 66 Rn. 3 f.; Grimberg/Gundlach, a. a. O., § 66 Ziffer 1.) und damit lediglich nachgeordnete Personalentscheidungen wie Umsetzungen, die das statusrechtliche Amt und das abstrakt-funktionelle Amt unberührt lassen (Grimberg/Gundlach, a. a. O.). Die Entscheidungsgewalt über Ernennungen einschließlich Beförderungen (im ein- oder zweiaktigen Verfahren) liegt im gesetzlich geregelten Normalfall allein bei der Vertretung als Herrin des Verfahrens, die das Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten herzustellen hat (OVG LSA, Urteil vom 6. Juli 2022 - 10 L 1/21 -, juris Rn. 97). Dies schließt zwar möglicherweise ein Initiativrecht des Hauptverwaltungsbeamten nicht aus; gleichwohl wäre dieser auch in einem solchen Fall - wie möglicherweise hier - bis zur Zustimmung oder Ablehnung durch die Vertretung an seine bisherige Entscheidung gebunden (so: Schmidt/Reich, a. a. O., § 45 Rn. 35). Der Senat teilt ebenso wenig die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, „der Abbruch allein durch den Landrat stellt eine Situation wieder her, die derjenigen entspricht, wenn die Stelle nicht ausgeschrieben worden wäre.“ Da die Eröffnung eines Stellenbesetzungsverfahrens den sog. Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerber als subjektives öffentliches Recht begründet, geht dieser - lediglich - mit der rechtmäßigen Ernennung eines Bewerbers oder mit dem rechtmäßigen Abbruch des Verfahrens unter. Liegt aber die Ernennung eines Bewerbers in der Entscheidungsgewalt der Vertretung, so gilt dies ebenso für die Entscheidung über den Abbruch des Besetzungsverfahrens als zum Untergang der Bewerbungsverfahrensansprüche führender Grundentscheidung. Diese Entscheidung fällt grundsätzlich nicht in die Entscheidungskompetenz des Hauptverwaltungsbeamten, der gemäß § 65 Abs. 1 KVG LSA die Beschlüsse der hier zuständigen Vertretung lediglich vorbereitet und ausführt. Erst wenn die Vertretung im Einvernehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten gemäß § 45 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 KVG LSA mithin eine der vorgenannten Entscheidungen getroffen hat, obliegt diesem ihre Vollziehung, indem er diese durch Abbruchsmitteilung oder Positiv-/Negativ-Mitteilungen ankündigt und gegebenenfalls mit einer Ernennung abschließt (OVG LSA, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - 1 M 102/22 -, juris Rn. 16; Urteil vom 6. Juli 2022 - 10 L 1/21 -, juris Rn. 97). Dementsprechend verfängt die Argumentation des Antragsgegners nicht, soweit er darauf abstellt, der Landrat allein sei für die Auswahlentscheidung für den Fall einer bloßen Umsetzung zuständig, um die es im gegebenen Fall für die Antragstellerin gerade nicht geht, der den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin als subjektives öffentliches Recht zum Gegenstand hat. Diese obliegt vielmehr als Vorentscheidung für eine Ernennung der Vertretung. Die Beteiligung des Hauptverwaltungsbeamten an der Stellenausschreibung und der Auswahl- oder Abbruchentscheidung sind daher lediglich vorbereitender oder vollziehender Natur im Sinne des § 65 Abs. 1 KVG LSA für die abschließende Entscheidung der Vertretung. Mithin steht es dem Hauptverwaltungsbeamten grundsätzlich nicht zu, trotz eines eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens gleichsam eine Beschlussfassung durch die zuständige Vertretung zu verhindern. Ist er mit einem etwaigen Ernennungsvorschlag der Vertretung nicht einverstanden oder hält er den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens rechtlich für geboten oder für rechtswidrig, so bleibt ihm die Möglichkeit, sein Einvernehmen zu versagen bzw. Einspruch einzulegen (siehe hierzu insgesamt auch: Grimberg/Gundlach, KVG LSA, § 45 Nr. 5.2 f.; Schmid/Reich, a. a. O., § 45 Rn. 35 f.; vgl. zum vorherigen gleichlautenden § 44 Abs. 4 Satz 2 GO LSA: Beck/Lübking, GO LSA, § 44 Rn. 46). Im Übrigen verhinderte im Hinblick auf die vorbezeichnete Einvernehmensregelung auch die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung ebenso wenig einen gegebenenfalls darauf beruhenden Kommunalverfassungsstreit zwischen den beteiligten Organen. Gerade weil „im Kommunalbereich … die Auswahlentscheidung aufgeteilt“ ist, hat der Gesetzgeber für diesen Bereich die Entscheidung getroffen, dass ein an der Ernennungsentscheidung zu beteiligendes Organ (Hauptverwaltungsbeamter) gegebenenfalls über weniger (Verfahrens-)Rechte verfügt als ein Landesminister (siehe hierzu: OVG LSA, Beschluss vom 30. Juli 2024 - 1 M 49/24 -, juris). bb) Da die durch den Landrat des Antragsgegners selbst vorgenommene Abbruchentscheidung bereits mangels dessen Zuständigkeit rechtswidrig ist, kommt es vorliegend weder darauf an, ob der wesentliche Abbruchgrund hinreichend schriftlich dokumentiert ist und ob der bislang ausgeschriebene Dienstposten weiterhin Bestand haben oder in den Dienstposten des Fachdienstleiters 32 integriert aufgeteilt werden soll und ob bzw. gegebenenfalls welcher sachliche Grund hierfür anzuerkennen ist. Ob diese Entscheidung überdies gezielt zu Lasten der Antragstellerin willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere um sie um den Erfolg ihrer Bewerbung zu bringen (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 A 2.14 -, juris Rn. 22), bedarf vorliegend ebenso wenig einer Entscheidung des Senates. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 1 M 33/21 -, juris Rn. 13). Insofern war hier die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe A 11 LBesO LSA der 4. Erfahrungsstufe (4.255,26 € monatlich) zuzüglich der allgemeinen ruhegehaltfähigen Stellenzulage nach Nr. 13. lit. b) der Vorbemerkungen der Besoldungsordnungen A und B i. V. m. der Anlage 8 (105,42 € monatlich) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung zugrunde zu legen und der sich danach ergebende Betrag nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).