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Beschluss

5 B 417/24 MD

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0121.5B417.24MD.00
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Leitsätze
1. Da die Auswahlentscheidung maßgeblich auf einer Wahl durch den Senat der Hochschule (§ 71 Abs. 2 Satz 1 HSG LSA (juris: HSchulG ST)) beruht, umfasst die gerichtliche Kontrolle nur die Prüfung, ob die der Wahlentscheidung vorausgegangenen Verfahrensschritte, soweit sie die von Art. 33 Abs. 2 GG gewollte Bestenauslese sicherstellen, Beachtung gefunden haben und frei von Verfahrensfehlern sind.(Rn.13) 2. Bei Verfahrensvorschriften der Findungskommission handelt es sich um keine die Grundsätze von Art. 33 Abs. 2 GG ausformenden und ihre Beachtung gewährleistenden Verfahrensvorschriften.(Rn.15) 3. Für die Findungskommission besteht keine aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgende besondere Begründungs- und hieraus ergebende Dokumentationspflicht.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 44.226,84 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da die Auswahlentscheidung maßgeblich auf einer Wahl durch den Senat der Hochschule (§ 71 Abs. 2 Satz 1 HSG LSA (juris: HSchulG ST)) beruht, umfasst die gerichtliche Kontrolle nur die Prüfung, ob die der Wahlentscheidung vorausgegangenen Verfahrensschritte, soweit sie die von Art. 33 Abs. 2 GG gewollte Bestenauslese sicherstellen, Beachtung gefunden haben und frei von Verfahrensfehlern sind.(Rn.13) 2. Bei Verfahrensvorschriften der Findungskommission handelt es sich um keine die Grundsätze von Art. 33 Abs. 2 GG ausformenden und ihre Beachtung gewährleistenden Verfahrensvorschriften.(Rn.15) 3. Für die Findungskommission besteht keine aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgende besondere Begründungs- und hieraus ergebende Dokumentationspflicht.(Rn.15) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 44.226,84 Euro festgesetzt. I. Der sinngemäß zulässige Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersag-gen, die ausgeschriebene Stelle der Kanzlerin/des Kanzlers der Hochschule B-Stadt (Besoldungsgruppe W 3 LBesO LSA) mit der Beigeladenen oder anderweitig zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (OVG LSA, Beschluss vom 05. Januar 2007 – 1 M 1/07 –, juris, Rn. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 1. Zwar hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nach Ernennung der ausgewählten Beamtin der von der Antragstellerin geltend gemachte, auf das streitbefangene Statusamt bezogene Bewerbungsverfahrensanspruch irreversibel unterzugehen droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. November 2010 – 2 C 16/09 –, juris, Rn. 27). Dieser für die Besetzung von Beförderungsämtern angewandte Grundsatz gilt auch für den gegebenen Fall, in dem über die Besetzung der Stelle des Kanzlers der Hochschule B-Stadt gestritten wird. Gemäß § 71 Abs. 4 Satz 1 HSG LSA wird der Kanzler oder die Kanzlerin für die Dauer seiner oder ihrer Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Erwägungen zur Annahme der grundsätzlich rechtlich eingeschränkten Rücknahme von Ernennungen sind davon unabhängig, ob es sich um einen Ernennungsakt handelt, durch den einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird (Beförderung), oder um die Begründung eines Beamtenverhältnisses, wie sie hier – wenn auch nur auf Zeit – in Rede steht. Denn die für die Einschränkung der Anfechtbarkeit streitenden Gründe sind in allen Fällen von Ernennungen dieselben (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 30. März 2007 – 2 EO 729/06 –, juris, Rn. 34). 2. Die Antragstellerin hat indes keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerber-auswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 –, juris, Rn. 14 m.w.N.). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, juris, Rn. 16 m.w.N.). Aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – 1 WB 19.08 –, juris, Rn. 35 m.w.N.). Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es im Übrigen allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG, da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 46; OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 1 M 125/10 –, juris, Rn. 11 m.w.N.). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 – 1 M 52/09 –, juris, Rn. 8 m.w.N.). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris, Rn. 13). Da es sich beim Amt des Kanzlers einer Hochschule des Antragsgegners um ein öffentliches Amt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG handelt, zu dem jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang hat, gelten diese Grund-sätze auch für ein derartiges Stellenbesetzungsverfahren. Der Umstand, dass die Auswahlentscheidung maßgeblich auf einer Wahl durch den Senat der Hochschule (§ 71 Abs. 2 Satz 1 HSG LSA) beruht, führt dazu, dass die maßgebliche Wahlentscheidung des Senats einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist, weil sie sich außerhalb rechtlicher Bewertungskategorien bewegt und keine gesetzliche Bestimmung besteht, die eine inhaltliche Überprüfung der Wahl durch den Senat vorsieht. Die fehlende inhaltliche Prüfbarkeit resultiert schon aus dem Wesen der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung, was es ausschließt, dieselben rechtlichen Grenzen wie bei einer Ermessensentscheidung – etwa bei der Besetzung einer (Beförderungs-) Beamtenstelle – zu setzen. Eine Wahl nach Ermessen wäre keine echte Wahl (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 1 M 158/10 –, juris, Rn. 14). Dies führt aber nicht dazu, dass im Bereich einer Wahl durch in besonderer Weise demokratisch legitimierte Gremien – wozu auch der Senat gehört – jegliche verwaltungsgerichtliche Kontrolle ausgeschlossen ist. Die gerichtliche Kontrolle umfasst vielmehr (nur) die Prüfung, ob die der Wahlentscheidung vorausgegangenen Verfahrensschritte, soweit sie die von Art. 33 Abs. 2 GG gewollte Bestenauslese sicherstellen, Beachtung gefunden haben und frei von Verfahrensfehlern sind (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18. Januar 2011, a.a.O., Rn. 17). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht der Antragstellerin kein Anordnungsanspruch zur Seite. Die im Auswahlvermerk vom 25. August 2024 schriftlich fixierte Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch. a) Soweit die Antragstellerin bezogen auf die Findungskommission rügt, es fehle eine Regelung zu deren Vorsitz, ihre Zusammensetzung sei nicht oder nicht richtig bestimmt und es sei nicht dokumentiert, dass die Findungskommission über den Vorschlag in geheimer Abstimmung entschieden habe, ist die Antragsteller – selbst, wenn Verstöße gegen Verfahrensvorschriften vorlägen – in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzt. Bei diesen Regelungen handelt es sich um keine, die Grundsätze von Art. 33 Abs. 2 GG ausformenden und ihre Beachtung gewährleistenden Verfahrensvorschriften. Die Findungskommission ist wie der Senat und andere Hochschulgremien Teil der akademischen Selbstverwaltung. Bei der Regelung der Zusammensetzung solcher Gremien ist ebenso wie bei der Regelung ihres Zusammenwirkens und ihrer Befugnisse insbesondere den Mitwirkungsrechten der Mitgliedergruppen und damit insbesondere auch den Rechten der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG ausreichend Rechnung zu tragen. Der hier allein maßgebliche Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin wird aber durch die von ihr geltend gemachten Verfahrensverstöße gegen hochschulrechtliche Vorschriften nicht berührt (vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 26. März 2019 – 4 S 177/19 –, juris, Rn. 30). b) Im Hinblick auf den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin erhebliche Mängel im weiteren Verfahren sind nicht ersichtlich. aa) Nach der Vorstellung der Bewerber stimmte der Senat in geheimer Wahl ab, wobei auf die Beigeladene die gemäß 71 Abs. 2 Satz 1 HSG LSA erforderliche Mehrheit der Stimmen der Senatsmitglieder und die Mehrheit der Stimmen der Senatsmitglieder aus der Mitgliedergruppe der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen nach § 60 Satz 1 Nr. 1 HSG LSA (16 Stimmen von 21 möglichen Stimmen, davon 10 professorale Stimmen von 14 möglichen professorale Stimmen) entfielen. bb) Der Einwand der Antragstellerin, die Rektorin sei gemäß § 14 Abs. 3 Ordnung zur Wahl der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorinnen oder Prorektoren, der Dekaninnen oder Dekane, der Prodekaninnen oder der Prodekane, der Kanzlerin oder des Kanzlers der Hochschule B-Stadt (im Folgenden: Wahlordnung) einzusetzen gewesen, verfängt nicht. Die Antragstellerin verkennt, dass § 14 Abs. 3 Wahlordnung nicht die Leitung der Wahl, sondern die Leitung der Sitzung zur Wahl der Kanzlerin oder des Kanzlers regelt. Ausweislich des Protokolls der Sitzung des Akademischen Senats der Hochschule B-Stadt vom 10. Juli 2024 nahm die Rektorin gemäß § 14 Abs. 3 Wahlordnung die Leitung der Senatssitzung zur Wahl der Kanzlerin oder des Kanzlers wahr. cc) Dass die Antragstellerin nicht zur Wahlleitern bestellt wurde, ist ebenfalls rechtlich nicht zu erinnern. Gemäß §§ 14 Abs. 1, 3 Abs. Satz 2 Wahlordnung ist die Kanzlerin oder der Kanzler kraft Amtes Wahlleiterin oder Wahlleiter. Nach §§ 14 Abs. 1, 3 Abs. 3 Wahlordnung können Bewerberinnen und Bewerber sowie Mitglieder des Senats oder Stellvertreter nicht Mitglieder des Wahlausschusses sein. Zwar ist §§ 14 Abs. 1, 3 Abs. 3 Wahlordnung in persönlicher Hinsicht nur auf Mitglieder des Wahlausschusses unmittelbar anwendbar. Der Wahlausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern der Hochschule, die durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter bestellt werden (§§ 14 Abs. 1, 3 Abs. 2 Satz 1 Wahlordnung). Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter selbst ist demnach kein Mitglied des Wahlausschusses. Allerdings ist das Mitwirkungsverbot des §§ 14 Abs. 1, 3 Abs. 3 Wahlordnung für den Fall, dass die Wahlleiterin oder der Wahlleiter selbst Bewerberin oder Bewerber in einem Stellenbesetzungsverfahren ist, entsprechend anzuwenden. Denn es besteht hier nicht nur eine planwidrige Regelungslücke, sondern auch eine vergleichbare Interessenslage. Das mit § 3 Abs. 3 Wahlordnung bezweckte Verbot, in eigener Angelegenheit als Wahlorgan mitzuwirken, gilt auch für die Wahlleiter oder den Wahlleiter. Anhaltspunkte dafür, dass die infolge des Mitwirkungsverbotes der Antragstellerin notwendige Bestellung von Frau Prof. Dr. E. als Wahlleiterin auf sachwidrigen Erwägungen beruht, sind weder von der Antragstellerin dargelegt noch für die Kammer ersichtlich. dd) Es kann hier offenbleiben, ob im vorliegenden Fall die Bestellung von Frau Prof. Dr. E. zur Wahlleiterin durch die Rektorin oder dem Senat zu erfolgen hat. Selbst wenn man annehmen wollte, die Rektorin habe „einseitig“ die Wahlleiterin bestimmt, obwohl ausschließlich dem Senat eine derartige Bestellungszuständigkeit zukomme, wäre dies rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Senat mangels ausdrücklichen Widerspruchs in der Senatssitzung vom 10. Juli 2024 die Beststellung der Wahlleiterin stillschweigend gebilligt hätte. ee) Soweit die Antragstellerin rügt, dass es unklar sei, ob nach § 3 Abs. 2 Wahlordnung die Wahlleiterin mindestens 3 Mitglieder der Hochschule bestellt habe, verkennt sie, dass ausweislich des Protokolls der Sitzung des Akademischen Senats der Hochschule B-Stadt vom 10. Juli 2024 Frau F. (Akademische Angelegenheiten), Frau Dr. G. (Leiterin der Abteilung Recht) sowie Herrn H. (Mitglied des Personalrates) als Mitglieder der Hochschule zum Wahlausschuss bestellt wurden. ff) Dass die vom Antragsgegner vorgelegten Stimmzettel sowie das Wählerverzeichnis nicht den Anforderungen der §§ 14 Abs. 1, 4, 5 Wahlordnung entsprechen, ist für die Kammer nicht feststellbar. Insbesondere verstößt das Wählerverzeichnis nicht gegen §§ 14 Abs. 1, 4 Abs. 3 Wahlordnung. Danach ist das Wählerverzeichnis vor der Wahl abzuschließen und von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter unter Angabe des Datums als richtig und vollständig zu beurkunden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Wahlleiterin hat ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen als zuständiges Wahlorgan unter dem 04. Juli 2024 und mithin vor der Wahl am 10. Juli 2024 das Wählverzeichnis geschlossen und mit ihrer Unterschrift dessen Richtigkeit und Vollständigkeit beurkundet. Ein Beschluss des Senats über die Bestätigung und Schließung des Wählverzeichnisses – wie die Antragstellerin wohl meint – bedarf es bereits deswegen nicht, weil der Senat nicht zu den Wahlorganen gemäß § 14 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Wahlordnung gehört. Ein solcher Beschluss lässt sich im Übrigen auch nicht aus TOP 3 „Bestätigung und Schließung des Wählerverzeichnisses“ des Protokolls der Sitzung des Akademischen Senats der Hochschule B-Stadt vom 10. Juli 2024 herleiten. In der Spalte „Beschluss“ des Protokolls ist zu TOP 3 kein gefasster Beschluss aufgeführt, sondern es wird zu Recht auf den Anhang „Niederschrift des Wahlausschusses über die Ermittlung des Wahlergebnisses für die Wahl der Kanzlerin*des Kanzlers am 10. Juli 2024“ verwiesen, der wiederum unter Ziff. 2 auf den Abschluss des Wählerverzeichnisses durch die Wahlleiterin vom 04. Juli 2024 Bezug nimmt. Ungeachtet dessen ist für sämtliche von der Klägerin gerügten Verstöße gegen Wahlvorschriften weder von ihr glaubhaft gemacht noch für die Kammer ersichtlich, dass durch einen unterstellten Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst worden sein könnte. c) Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die Beigeladene erfülle nicht die als zwingend aufgestellten Anforderungsprofilmerkmale „Umfassende Kenntnisse zu Haushalts-, Arbeits-, Personal- oder Verwaltungsrecht vorzugsweise im öffentlichen Dienst“ und „Erfahrungen in der Organisationsentwicklung (Prozessoptimierung, Digitalisierung)“. Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Dienstherr im Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens zwischen Kriterien, die zwingend erfüllt sein müssen (konstitutives/zwingendes Anforderungsprofilmerkmal), und solchen Kriterien, deren Erfüllung wünschenswert ist (beschreibendes/fakultatives/nicht-konstitutives Anforderungsprofilmerkmal), differenziert, und dass er einen Bewerber bereits dann von weiteren Auswahlverfahren ausscheidet, wenn er ein bestimmtes zwingendes Anforderungsprofilmerkmal nicht erfüllt (OVG LSA, Beschluss vom 06. April 2017 – 1 M 38/17 –, juris, Rn. 18 m.w.N.; vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris, Rn. 23 m.w.N.). Inhalt und Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils sind durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung zu ermitteln. Die Vorgaben eines Anforderungsprofils sind einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich, weil sich sonst der zulässige Bewerberkreis erweitern könnte, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten. Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 08. Juli 2014 – 2 B 7/14 –, juris, Rn. 8 m.w.N.). Konstitutiv sind solche Merkmale, die zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, insbesondere ohne die ansonsten gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, eindeutig und unschwer festzustellen sind. Nicht-konstitutive Merkmale sind demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass sie entweder ausdrücklich als nicht zwingend vorliegen sollen, weil sie beispielsweise nur „erwünscht“ sind, oder die ihrer Art nach nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Faktoren – bejahend oder verneinend – festgestellt werden können (OVG LSA, Beschluss vom 06. April 2017, a.a.O., Rn. 20 m.w.N.). Vom Vorstehenden ausgehend handelt es sich bei der in der Stellenausschreibung bezeichneten Anforderung „Umfassende Kenntnisse zu Haushalts-, Arbeits-, Personal- oder Verwaltungsrecht vorzugsweise im öffentlichen Dienst“ nicht um ein konstitutives Anforderungsprofilmerkmal. Angesichts der unterschiedlichen Möglichkeiten, Kenntnisse zu erwerben, etwa durch Aus- und Fortbildung (Studium) oder Erfahrungen allgemein oder solcher aus Vorverwendungen, bedarf ein Anforderungsprofil in einer Stellenausschreibung, die – wie hier – bestimmte Fachkenntnisse für ein bestimmtes Amt oder eine bestimmte Funktion voraussetzt, einer näheren Konkretisierung oder auch Festlegung im Anforderungsprofil darauf, welche Art des Wissenserwerbs vorausgesetzt wird (so auch OVG LSH, Beschluss vom 17. Juni 2019 – 2 MB 32/18 –, juris, Rn. 14). Diesen Anforderungen genügt das Anforderungsprofil nicht. Aus ihm lässt sich aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizonts potentieller Bewerber nicht klar erkennen, ob das Vorliegen theoretischer und praktischer Kenntnisse kumulativ bzw. alternativ bei potentiellen Bewerbern verlangt wird. Nach dem Wortlaut hat „Kenntnis“ zwei Wortbedeutungen, und zwar Kenntnis im Sinne des Kennens einer Tatsache und des Wissens von etwas sowie im Sinne von (Fach), Sach- und Erfahrungswissen (vgl. Duden, abrufbar unter: https://www.duden.de/rechtschreibung/Kenntnis). Wegen der unterschiedlichen Bedeutungen, die dem Wort in Bezug auf den Wissenserwerb beigemessen werden, lässt sich aus der objektiven Sicht eines potentiellen Bewerbers nicht klar erkennen, welche Art des Wissenserwerbs zwingende Voraussetzung für die Besetzung der Stelle ist. Für potentielle Bewerber bleibt damit die Frage offen, ob die geforderten Kenntnisse theoretischer und/oder praktischer Art sein dürfen. Diese Ungewissheit wird auch nicht mit Blick auf den Kontext der Stellenausschreibung beseitigt. Soweit in der Stellenausschreibung eine abgeschlossene Hochschulausbildung oder eine entsprechende Qualifikation gefordert wird, könnte man meinen, dass die „umfassenden Kenntnisse zu Haushalts-, Arbeits-, Personal- oder Verwaltungsrecht vorzugsweise im öffentlichen Dienst“ theoretisch erworben sein müssen. Dagegen spricht aber schon, dass in einem Hochschulstudium nicht zwingend Kenntnisse in diesen Rechtsgebieten erworben werden. Zudem wird eine Persönlichkeit mit „mindestens fünfjährige berufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung mit Personalverantwortung, insbesondere in komplexen Organisationen aus Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung, Hochschulleitung oder Rechtspflege“ gesucht, die jedenfalls über praktisch erworbene Kenntnisse in den betreffenden Rechtsgebieten verfügen dürfte. Lässt sich damit die Art des vorausgesetzten Kenntniserwerbes und damit die Frage, ob das Vorliegen theoretischer und praktischer Kenntnisse kumulativ bzw. alternativ bei potentiellen Bewerbern verlangt, weder aus dem Wortlaut „Kenntnis“ noch aus der Stellenausschreibung beantworten, besteht ein Wertungsspielraum bezogen auf die geforderten „Kenntnisse“. Soweit das Anforderungsprofil die Kenntnisse in den betreffenden Rechtsgebieten als „umfassend“ voraussetzt, ist es ebenfalls nicht konstitutiv. Unabhängig von der Wortbedeutung lässt dieses Adjektiv, welches den Kenntnisstand eines Bewerbers beschreiben soll, Wertungen zu. Es lässt sich nämlich trefflich darüber streiten, in welchem Umfang die Bewerber Kenntnisse nachweisen müssen, damit man diese als im Sinne des Adjektivs „umfassend“ bewerten kann. Bereits danach erweist sich das Merkmal nicht als konstitutiv, weil sich dessen Vorliegen nicht anhand objektiver überprüfbarer Fakten, also insbesondere ohne die gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume als tatsächlich gegeben und letztlich eindeutig unschwer feststellen lässt. Ebenso verhält es sich mit den geforderten „Erfahrungen in der Organisationsentwicklung (Prozessoptimierung, Digitalisierung)“. Wann diese vorliegen und welchen Umfang sie haben müssen, lässt sich ebenfalls nicht anhand objektiv überprüfbarer Faktoren – bejahend oder verneinend – feststellen. Da es sich nach dem Vorstehenden bei beiden Anforderungsprofilmerkmalen (lediglich) um deskriptive Merkmale handelt, ist die Beigeladene ohne Rechtsfehler am weiteren Auswahlverfahren beteiligt und nicht aufgrund Nichterfüllung zwingend vorgegebener Anforderungsmerkmale ausgeschieden. d) Der Einwand der Antragstellerin, die Beigeladene erfülle nicht die weiteren Anforderungsprofilmerkmale „Qualifikation im Bereich Budgetverwaltung, Liegenschaft und Recht“, „Vertrautheit mit komplexen Organisationsaufgaben“ sowie „ist in der Lage, ihren Verantwortungsbereich zielgerichtet und mit Blick auf Strategie, Leitlinien und Zielvereinbarung zu steuern“, verfängt nicht. Diese Anforderungsprofilmerkmale erweisen sich nicht als konstitutiv. Denn es ergibt sich weder nach dem Wortlaut der Ausschreibungspassage noch aus dem Zusammenhang des gesamten Ausschreibungstextes, dass die Nichterfüllung der oben genannten Merkmale zwingend zum Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren führen soll. Schon die Formulierung „Unsere Erwartungen“ lässt darauf schließen, dass deren Nichterfüllung einen Ausschluss aus dem Auswahlverfahren nicht bewirken soll (so auch OVG LSA, Beschluss vom 06. April 2017, a.a.O., Rn. 24). Hinzu tritt, der übrige Ausschreibungstext die konstitutiven Merkmale deutlich bezeichnet („Ihr Profil:“). Daher hat die Antragsgegnerin die Beigeladene zu Recht am weiteren Auswahlverfahren beteiligt und nicht aufgrund Nichterfüllung zwingend vorgegebener Anforderungsmerkmale ausgeschieden. e) Ohne Erfolg wendet die Antragstellerin ein, im Rahmen des Auswahlverfahrens seien die zwingenden fachlichen Voraussetzungen im Bereich Recht und Organisationsentwicklung nicht gezielt geprüft worden, weil weder ersichtlich sei, dass die Bewerbungsunterlagen daraufhin gesichtet und bewertet worden seien, noch die Präsentationen und Bewerberfragen hierauf ausgerichtet gewesen seien. Die Auswahl der Bewerberfragen und den Inhalt der Präsentationen bestimmt die Findungskommission, der hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung des Auswahlgesprächs ein weites Ermessen zusteht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2005 – 6 B 1845/05 –, juris, Rn. 27). Die von der Antragstellerin monierten Fragen sowie Präsentationsinhalte zu den Schwerpunkten Digitalisierung, Führungsarbeit und nachhaltige Bewirtschaftung halten sich innerhalb dieses weiten Ermessens, weil sie einen unmittelbaren Bezug zu dem in der Stellenausschreibung niedergelegten Anforderungsprofil eines Kanzlers oder einer Kanzlerin haben und damit geeignet sind, die Fach- und Führungskompetenz der Bewerber zu beurteilen. Dass die Findungskommission die Fragen sowie die Präsentationsaufgabe schwerpunktmäßig nicht auf die Themenfelder Recht und Organisationsentwicklung ausgerichtet hat, ist rechtlich nicht zu erinnern. Es ist vom Ermessen der Findungskommission ebenfalls gedeckt, die Fragen und Präsentationsinhalte nicht ausschließlich am – nach Auffassung der Antragstellerin – konstitutiven Anforderungsprofil auszurichten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 3 CE 18.2550 –, juris, Rn. 16). f) Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin lässt sich nicht aus einer unzureichenden Dokumentation des Wahlvorschlages für den Senat durch die Findungskommission herleiten. Verfahrensrechtliche Dokumentationsvorgaben für die Entscheidung der Findungskommission ergeben sich nur aus §§ 14 Abs. 1, 2 Abs. 7 Wahlordnung. Danach wird der Vorschlag der Findungskommission zusammen mit einer schriftlichen Selbstdokumentation der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber und einem Bericht der oder des Vorsitzenden dem Senat spätestens 7 Kalendertage vor dem Wahltag zugeleitet. Diesen Anforderungen genügt der Abschlussbericht der Findungskommission. Soweit die Antragstellerin vorträgt, es fehle an einer Bewertungsmatrix und die Entscheidung für die Beigeladene basiere ausschließlich auf einer oberflächlichen Feststellung der Erfüllung der formalen Anforderungen, verkennt sie, dass für die Findungskommission keine aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgende besondere Begründungs- und hieraus ergebende Dokumentationspflicht besteht. Es besteht keine Begründungspflicht für einzelne Verfahrensabschnitte in einem gestuften Verfahren abschließende Zwischenentscheidungen, wenn diese keine selbständig angreifbaren, sondern lediglich vorbereitende Entscheidungen darstellen (VGH BW, Beschluss vom 26. März 2019, a.a.O., Rn. 62). Um eine solche handelt es sich bei dem Wahlvorschlag der Findungskommission. Die Findungskommission dient zwar dazu, Bewerber, deren Bewerbung formal den Anforderungen nicht genügt oder die das (konstitutive) Anforderungsprofil nicht erfüllen, vom weiteren Verfahren auszuschließen (vgl. §§ 14 Abs. 1, 2 Abs. 4, Abs. 5 Satz 4 Wahlordnung) und dem Senat geeignete Bewerberinnen und Bewerber für die Stelle des Kanzlers vorzuschlagen (vgl. §§ 14 Abs. 1, 2 Abs. 5 Satz 5 Wahlordnung). Der Senat als das für die Kanzlerwahl gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 HSG LSA zuständige Gremium muss dem Vorschlag der Findungskommission jedoch nicht folgen. Der Wahlvorschlag der Findungskommission ist für den Senat nicht verbindlich, weil der Wille des Senats in allen Phasen des Auswahlverfahrens maßgeblich Berücksichtigung finden muss (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 11. Juli 2024 – 5 ME 31/24 –, juris, Rn. 32). Dementsprechend entscheidet der Senat selbst über den abschließenden Kreis der zur Wahl stehenden Kandidaten, in dem er beispielsweise Kandidaten von der Liste streichen oder unbegrenzt weitere Bewerber hinzufügen könnte. g) Soweit sich die Antragstellerin auf ihre „überragende“ Qualifikation und Erfolge beruft, setzt sie ihre insoweit unmaßgebliche Meinung an die Stelle der (Wahl-) Entscheidung des Senats, deren Inhalt der gerichtlichen Kontrolle – wie oben dargelegt – entzogen ist. h) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt ihr Antrag auf Umwandlung ihres bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit in ein solches auf Lebenszeit kein rechtliches Hindernis für die streitgegenständliche Stellenbesetzung dar. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Rechtsanspruch auf Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit steht die einfachgesetzliche Regelung des § 71 Abs. 4 Satz 1 HSG LSA entgegen. Danach wird der Kanzler oder die Kanzlerin für die Dauer seiner oder ihrer Amtszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Es kann hier offenbleiben, ob § 71 Abs. 4 Satz 1 HSG LSA mit dem aus dem Lebenszeitprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG folgenden Grundsatz, dass das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die Regelform des Beamtenverhältnisses ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 2 BvL 11/07 –, juris, Rn. 31 ff.), vereinbar ist. Selbst wenn man annehmen wollte, dass die Regelung des § 71 Abs. 4 Satz 1 HSG LSA verfassungswidrig sei, steht der Antragstellerin kein gebundener Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu. Der Landesgesetzgeber wäre in diesem Fall zunächst gehalten, den verfassungswidrigen Zustand durch eine Neuregelung zu beseitigen, wobei ihm ein Gestaltungsspielraum zusteht. Ohne eine Neuregelung, die vorsieht, dass die Kanzlerin oder der Kanzler in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen wird, kann die Antragstellerin jedoch keine Umwandlung ihres bestehenden Beamtenverhältnisses auf Zeit beanspruchen. Ungeachtet dessen geht der Verweis der Antragstellerin auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2018 – 2 C 1/15 – zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 67 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes fehl. Anders als der Hochschulkanzler nach brandenburgischem Landesrecht ist die Antragstellerin durch eine Wahl als Akt demokratischer Willensbildung, der nur befristet wirkt, in ihr Amt gelangt. Als vollberechtigtes Mitglied des kollegialen Leitungsorgans Rektorat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HSG LSA kann der Kanzler alle Entscheidungen des Rektorats mit Wissenschaftsrelevanz maßgeblich mitbestimmen. Dementsprechend hat er – anders, als das Bundesverfassungsgericht dies für den Kanzler nach brandenburgischem Hochschulrecht festgestellt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 2018 – 2 BvL 10/16 –, juris, Rn. 67 ff.) – einen hinreichend gewichtigen eigenständigen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, der eine zeitliche Befristung des Beamtenverhältnisses rechtfertigt. Er hat auch einen hochschulpolitischen Gestaltungsauftrag, dessen Erfüllung er gegebenenfalls vor einer Wiederwahl rechtfertigen muss. Der Umstand, dass er als Mitglied eines Kollegialorgans für von ihm favorisierte Entscheidungen gegebenenfalls um Mehrheiten werben muss, ist Ausdruck eines hochschulpolitischen Gestaltungsauftrags und unterscheidet seinen Aufgabenzuschnitt vom reinen, beispielsweise durch einseitige Weisung, erfolgenden Verwaltungsvollzug. Der Hochschulkanzler nach dem HSG LSA unterscheidet sich damit wesentlich von einem sonstigen leitenden Verwaltungsbeamten einer Hochschule, was letztlich auch seine besoldungsmäßige Einstufung (Besoldungsgruppe W 3 LBesO LSA) zu rechtfertigen vermag. Da nach alledem nicht davon auszugehen ist, dass der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin durch eine fehlerhafte Entscheidung des Dienstherrn verletzt ist, kann sie vorliegend auch keine erneute Auswahlentscheidung beanspruchen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, weil diese sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Verfahren wesentlich gefördert haben und sie ungeachtet dessen im gegebenen Fall einen Erstattungsanspruch schon dem Grunde nach nicht mit Erfolg geltend machen könnten (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 08. Juli 2019 – 1 M 81/19 –, juris, Rn. 25 m.w.N.). III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 bis 3 GKG ergebenden Betrags, also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen (vgl. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG). Der Streitwert berechnet sich damit aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen 6-fachen Wert der angestrebten Besoldungsgruppe W 3 LBesO LSA. Hieraus ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 44.226,84 Euro (6 x 7.371,14 Euro). Dieser Betrag ist nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 03. Januar 2019 – 1 M 145/18 –, juris, Rn. 12).