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Beschluss

1 M 16/21

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2021:0426.1M16.21.00
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Leitsätze
Zur Ernennungskonkurrenz um eine W2-Professur und zu den Dokumentationspflichten der Berufungskommission.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Ernennungskonkurrenz um eine W2-Professur und zu den Dokumentationspflichten der Berufungskommission.(Rn.3) 1. Die zulässige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 7. Kammer - vom 3. März 2021, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, haben in der Sache keinen Erfolg. Die Einwendungen des Antragsstellers rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 - 1 M 1/07 -, juris [m. w. N.]). Die Annahme des Verwaltungsgerichtes, die Antragsgegnerin habe den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG resultierenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in dem hier streitigen Auswahlverfahren nicht verletzt, wird von der Beschwerde nicht schlüssig in Frage gestellt. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen, dessen Geltung durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet wird. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug aufweisen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19.10 -, juris [m. w. N.]). Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 - 2 BvQ 25/02 - und Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, jeweils juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, juris [m. z. N.]). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt wertender Erkenntnis, bei dem der Ernennungsbehörde durch Art. 33 Abs. 2 GG ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass Verwaltungsgerichte bei der Überprüfung der behördlichen Entscheidung darauf beschränkt sind, die Einhaltung seiner Grenzen zu kontrollieren, nämlich ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen der Beurteilungsermächtigung verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (siehe: OVG LSA, Beschluss vom 26. August 2009 - 1 M 52/09 -, juris [m. w. N.]). Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass der unterlegene Bewerber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen kann, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris). Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt des Weiteren die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrundeliegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen - deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann - wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (so ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07-, juris). Diese Grundsätze gelten auch im Fall der - wie hier - beabsichtigten Besetzung einer Professorenstelle im Beamtenverhältnis. Auch beim Statusamt eines Professors an einer Hochschule hat sich die Auswahlentscheidung nach den in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu richten (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 - juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 - juris Rn. 17). Erweist sich die Entscheidung zur Berufung eines Bewerbers als Professor als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, kann daher ein nicht berücksichtigter Bewerber, dessen Auswahl zumindest möglich erscheint, verlangen, dass über seine Bewerbung erneut entschieden und die Professorenstelle zunächst nicht besetzt wird. Allerdings gilt zu beachten, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz hinsichtlich der Qualifikation der Bewerber für ein Hochschullehreramt zusteht (vgl.: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, a. a. O., Rn. 20, Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 C 16.83 -, juris), denn das Auswahlverfahren der Hochschullehrer bestimmt die eigentlichen Träger der freien Forschung und Lehre innerhalb der Universität und ist mit der Garantie der Wissenschaftsfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG besonders eng verknüpft (BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 u. a. -, juris; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016, a. a. O., Rn. 20). Es bleibt der Entscheidung der Hochschule überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umständen sie das größere Gewicht beimisst. Bei der Bestimmung des Auswahlkriteriums steht ihr ein weites Ermessen zu (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 4 S 2583/20 -, juris Rn. 7). Daher ist den an der Bewerberauswahl beteiligten Hochschulgremien ein Entscheidungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Auswahlentscheidung kann aufgrund dessen gerichtlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Ermessens- oder Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht (siehe zum Vorstehenden: OVG LSA, Beschluss vom 16. Januar 2013 - 1 M 1/13 - und Beschluss vom 1. Juli 20914 - 1 M 58/14 -, jeweils juris [m. w. N.]; vgl. auch: BVerfG Beschluss vom 2019 - 1 BvR 2059/18, 1 BvR 1963/19 -, juris Rn. 32 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30.15 -, a. a. O., Rn. 20; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. August 2018 - 2 B 10742/18 -, juris Rn. 4 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Dezember 2018 - 6 B 1429/18 -, juris Rn. 9; OVG Thüringen, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 2 EO 292/18 -, juris Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Dezember 2020, a. a. O., Rn. 7). Für die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung kommt es im Übrigen allein auf die Erwägungen an, die der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung in Ausübung seines Verwendungsermessens und des ihm vorbehaltenen Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Eignung der Kandidaten angestellt hat. Mit dieser Entscheidung wird zugleich die Sach- und Rechtslage fixiert, die maßgeblich für die gerichtliche Beurteilung ist. Zwar können Ermessenserwägungen sowie Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO im gerichtlichen Verfahren ergänzt werden. Hierzu gehört indes nicht die vollständige Nachholung oder die Auswechslung der die Entscheidung tragenden Gründe. Derartige Erwägungen sind vielmehr unzulässig und bei der gerichtlichen Kontrolle der Auswahlentscheidung nicht berücksichtigungsfähig. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG (i. V. m. § 1 VwVfG LSA), da die Nachholung einer Begründung hiernach bereits dokumentierte materielle Auswahlerwägungen voraussetzt (siehe zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - 2 VR 4.11 - und Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 -, jeweils juris; zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]). Bei der Gestaltung des Verfahrens ist indes hier dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Empfehlung der Berufungskommission, wenngleich diese nicht die Entscheidung über den zu berufenden Bewerber trifft, im Hinblick auf ihre grundsätzlich anzunehmende personell-fachliche Qualifikation entscheidende Bedeutung zukommt (vgl.: BVerfG, Urteil vom 29. Mai 1973 - 1 BvR 424/71 und 1 BvR 325/72 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 16. Januar 2013 und Beschluss vom 1. Juli 20914, jeweils a. a. O.). Es begegnet im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG zunächst keinen Bedenken, wenn der Dienstherr die maßgebliche Entscheidung über die Vergabe des Statusamtes eines Professors durch Gremien der Hochschule vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte - wie etwa die Bestimmung der zu einem Probevortrag einzuladenden Bewerber oder die Bewertung dieser Probevorträge - ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (BVerfG, Beschluss vom 3. März 2014 - 1 BvR 3606/13 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016, a. a. O., Rn. 21). Dementsprechend setzt das abgestufte Verfahren u. a. voraus, dass die für die Zwischenstufen zuständigen Gremien ihre Entscheidungen jeweils auf einer ausreichenden Erkenntnisgrundlage treffen (BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016, a. a. O., Rn. 21-23; OVG Thüringen, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 2 EO 292/18 -, juris Rn. 30). Maßgeblich sind hier insoweit die Vorgaben der aufgrund der §§ 35, 36, 37, 55 Abs. 2 Nr. 7, 61 Abs. 2 und 3, 67 Abs. 3 und 77 Abs. 4 HSG LSA erlassenen Berufungsordnung „Richtlinie über das Verfahren zur Besetzung von Stellen für Professorinnen und Professoren der Hochschule D-Stadt (BerufungsRL)“ der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2018 - künftig: BO - (vgl.: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016, a. a. O., Rn. 22). Dies zugrunde legend rechtfertigt das Beschwerdevorbringen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. a) Der Beschwerde mit dem ihr zugrundeliegenden Antrag bleibt der Erfolg bereits dem Grunde nach versagt, soweit damit die Unterlassung der Ernennung des Beigeladenen bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Bewerbung des Antragstellers begehrt wird. Es besteht nämlich kein Anordnungsanspruch bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über ein Ernennungsbegehren. Vielmehr kann der unterlegene Bewerber seinen Bewerbungsverfahrensanspruch im Falle einer neu zu treffenden Auswahlentscheidung gegebenenfalls erneut auf gerichtlichem Wege geltend machen. Für eine weitergehende Sicherung besteht keine Veranlassung (OVG LSA, Beschluss vom 27. April 2020 - 1 M 44/20 -, juris Rn. 8 [m. w. N.]). b) Die wiederholte Rüge der Beschwerde, die Berufungskommission habe am 24. Juni und 25. September 2019 entgegen der BO - partiell - als Videokonferenz nicht ordnungsgemäß getagt, ist unbegründet. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BO können Mitglieder der Berufungskommission, die in einer Sitzung nicht am vorgesehenen Sitzungsort anwesend sind, mit Hilfe technischer Kommunikationsverbindungen, die aktive Mitwirkung gewährleisten, teilnehmen. Von dieser durch diese Vorschrift eröffneten Möglichkeit haben einzelne Mitglieder Gebrauch gemacht. Es ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass die dabei verwendete Videotechnik deren aktive Teilnahme nicht zugelassen hätte. Ein Ausnahmefall nach § 8 Abs. 4 Satz 2 BO hat - entgegen der Annahme der Beschwerde - hier nicht vorgelegen. Ein solcher ist in dieser Vorschrift abschließend geregelt und liegt nur für die Verfahrensschritte gemäß §§ 12 und 14 BO vor. § 12 BO betrifft die „Persönliche Vorstellung und Entscheidung über die engere Wahl“, insbesondere die persönliche Vorstellung der Bewerber, Art, Thema, Dauer und Vorbereitung der Durchführung der Probelehrveranstaltung, die Anhörung der Bewerber, die etwaige Festlegung weiterer Auswahlinstrumente sowie die Bewertung der grundsätzlichen Listenfähigkeit der Bewerber und die Bildung der engeren Wahl einschließlich Rangfolge. § 14 BO regelt den „Berufungsvorschlag der Berufungskommission“. Keine dieser Umstände war Beratungs- oder Beschlussgegenstand der vorbezeichneten Sitzungen; Gegenteiliges legt auch die Beschwerde nicht dar. Soweit sie stattdessen geltend macht, § 8 Abs. 4 Satz 2 BO müsse aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG „ähnlich wie bei der Auswahlentscheidung selbst nach § 14 BO“ auch für die Festlegung der Auswahlkriterien nach § 9 BO gelten, vermag sie damit nicht durchzudringen. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt oder wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (OVG LSA, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 L 40/09 -, juris Rn. 42 [m. w. N.]). Hiervon ausgehend erscheint es nicht willkürlich, die nach § 9 Abs. 1 BO der Berufungskommission auferlegte Festlegung der für das Berufungsverfahren geltenden Auswahlkriterien einschließlich ihrer Gewichtung verfahrensgestaltend anders als die persönliche Vorstellung der Bewerber, die Entscheidung über die engere Wahl und den Berufungsvorschlag zu regeln. Für das Sich-Verschaffen eines höchstpersönlichen Eindruckes über die Bewerber liegt dies - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ohne dass dem die Beschwerde substantiiert entgegen tritt - ohne Weiteres auf der Hand. Die (übrigen) verfahrensvorbereitenden und -begleitenden Schritte, auch nicht die Festlegung der für das Berufungsverfahren geltenden Auswahlkriterien einschließlich ihrer Gewichtung, weisen weder ihrer Art noch nach ihrem Gewicht dieselbe oder auch nur vergleichbare Bedeutung auf wie eine abschließende Entscheidung über den Erfolg einer Bewerbung. Dass § 8 Abs. 4 Satz 1 BO - auch im Übrigen - nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, hat das Verwaltungsgericht eingehend begründet, ohne dass sich die Beschwerde mit den insoweitigen tragenden Gründen weiter auseinandersetzt. c) Ebenso wenig vermag die Beschwerde mit ihrem erneuten Einwand durchzudringen, die Annahme des Abschlussberichtes der Berufungskommission im Umlaufverfahren sei unzulässig gewesen, weil es hierfür einer gesetzlichen Grundlage bedurft habe und diese Verfahrensart weder durch das HSG LSA noch durch die BO zugelassen worden sei. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass das Umlaufverfahren seine Rechtsgrundlage in § 21 Abs. 3 der Grundordnung der Antragsgegnerin, die ihrerseits ihre Rechtsgrundlage in § 63 Satz 5 HSG LSA (a. F.) finde, habe und dieses in der Sache im Hinblick auf die Regelungen in §§ 14 Abs. 5, 15 BO im konkreten Fall rechtlich nicht zu beanstanden sei. Hiermit setzt sich die Beschwerde schon nicht weiter, d. h. in der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise auseinander. Ungeachtet dessen sind die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes in der Sache rechtlich auch nicht zu erinnern. d) Soweit die Beschwerde im Folgenden rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht „die Änderung der Auswahlkriterien nach Eingang der Bewerbungen auf der Sitzung der Berufungskommission vom 24.06.2019“ als von § 9 Abs. 1 BO als „gedeckt“ angesehen, liegt das Vorbringen neben der Sache. Entgegen dem Beschwerdevorbringen geht das Verwaltungsgericht vielmehr ausdrücklich gerade nicht davon aus, dass die Berufungskommission das mit der Stellenausschreibung aufgestellte Anforderungsprofil überhaupt geändert hat. Das Beschwerdevorbringen trifft unabhängig davon auch in der Sache nicht zu. Weder wurde das aufgestellte Anforderungsprofil „geändert“, noch ist eine „Kriteriumsverschiebung“ oder „teilweise Ersetzung der Erfordernisse“ bzw. „Ausweitung der Anforderungen“ seitens des Antragstellers dargelegt oder für den Senat anderweitig festzustellen. Das Anforderungsprofil weist als Anforderung u. a. „thematisch relevante Forschungs- und Publikationserfahrungen sowie die Bereitschaft, diese in der Lehre kritisch zu reflektieren“, auf. „Erfahrungen bei der Einwerbung von Drittmitteln und Betreuung von Forschungsprojekten“ werden im Folgenden als „vorteilhaft“ bezeichnet. Eine „Gewichtung“ der Anforderungsvoraussetzungen erfolgt in der Stellenausschreibung nicht. Neben den formell-gesetzlichen Ernennungsvoraussetzungen des § 35 HSG LSA normiert § 9 Abs. 2 bis 6 BO - teils darauf Bezug nehmend - gleichsam vor die Klammer eines jeden durch die Ausschreibung spezifisch aufgestellten Anforderungsprofils weitere Ernennungs- und Auswahlkriterien. Soweit § 9 Abs. 1 BO bestimmt, dass die Berufungskommission in ihrer ersten Sitzung die für das jeweilige Berufungsverfahren geltenden Auswahlkriterien, einschließlich ihrer Gewichtung festlegt und dokumentiert, nimmt die Regelung ausschließlich auf das konkret mit der Ausschreibung aufgestellte und die weiteren rechtlich vorab normierten Ernennungs- und Auswahlkriterien Bezug. Eine Befugnis zur Änderung des Anforderungsprofils selbst wird der Berufungskommission darin demgegenüber nicht eingeräumt. Vielmehr hat diese unter Zugrundelegung und Beachtung der gesetzlichen Ernennungs- und Auswahlvoraussetzungen einerseits und den mit der Ausschreibung gestellten Anforderungen an die Professorenstelle andererseits diese lediglich zu dokumentieren und die - darin liegt ihre eigentliche Aufgabe, da hier - in der Stellenausschreibung gerade nicht vorgenommene Gewichtung der Auswahlkriterien festzulegen und ebenfalls schriftlich zu fixieren. Dem ist die Berufungskommission im gegebenen Fall - entgegen der Annahme der Beschwerde - ohne Rechtsfehler nachgekommen und hat sich insbesondere hierauf auch beschränkt. Zum einen hat die Berufungskommission die anteilsmäßige Gewichtung der Anforderungsprofilmerkmale „Lehrerfahrung“, „institutionelle Erfahrung“ und „Forschungserfahrung“ mit entsprechenden Vom-Hundert-Sätzen und darüber hinaus bestimmt, dass, in welchem Zusammenhang sowie in welchem Umfang „Erfahrungen in der Drittmitteleinwerbung“ sowie durch die „Betreuung von Forschungsprojekten“ berücksichtigungsfähig sind. Damit hat sie weder andere als im Anforderungsprofil bezeichnete Anforderungsmerkmale aufgestellt oder „ersetzt“ noch solche anders als ebenda lediglich aufgeführt gewichtet. Ohne Erfolg beruft sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf, dass „Erfahrungen in der Drittmitteleinwerbung“ in der Stellenausschreibung außerhalb der drei vorangegangenen Punkte zu „Ihr Profil umfasst“ als lediglich „vorteilhaft“ bezeichnet werden. Der Dienstherr ist berechtigt, dem Auswahlverfahren ein Anforderungsprofil zugrunde zu legen. Dieses muss jedoch ausschließlich auf leistungsbezogene Auswahlkriterien abstellen, die zudem in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen müssen. Ein solches Anforderungsprofil entfaltet Bindungswirkung für die Festlegung und Gewichtung der Leistungsmerkmale bei der Bewerberauswahl. Art und Ausmaß der Bindungswirkung hängen von dem durch Auslegung zu bestimmenden Inhalt des Anforderungsprofils ab. Einem Bewerber kann daher im Hinblick auf das Anforderungsprofil der Vorrang gebühren, wenn er spezifische Anforderungen des Dienstpostens voraussichtlich am besten erfüllt. Im Hinblick auf diese weitgehenden Wirkungen muss der Inhalt des Anforderungsprofils mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar sein. Ob ein Anforderungsprofil diesen Anforderungen genügt, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; dabei ist es unerheblich, ob das Anforderungsprofil vom Dienstherrn als „konstitutiv" oder „deklaratorisch" bzw. „wünschenswert“ bezeichnet wird (BVerfG, Beschluss vom 25. November 2011 - 2 BvR 2305/11 -, juris Rn. 15 [m. w. N.]; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, juris Rn. 19, Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - juris Rn. 17). „Konstitutiv" sind die Merkmale des Eignungs- und Befähigungsprofils, die zum einen zwingend sind und deren Vorliegen zum anderen anhand objektiv überprüfbarer Kriterien letztlich eindeutig und unschwer festzustellen sind. Demgegenüber sind nicht konstitutive (fakultative) Anforderungsmerkmale solche Qualifikationen, die entweder ausdrücklich nicht zwingend vorliegen müssen (weil sie beispielsweise nur „erwünscht" sind) oder deren Vorliegen nicht allein anhand objektiv überprüfbarer Fakten - bejahend oder verneinend - festgestellt werden kann. Hierunter fallen insbesondere solche Merkmale, die sich erst auf der Grundlage eines persönlichkeitsbedingten, das betreffende Element des Eignungs- und Befähigungsprofils näher in den Blick nehmenden, abwägenden Werturteils erschließen. Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das (zulässigerweise aufgestellte) konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen ist (siehe: BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, juris Rn. 37 und Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, juris Rn. 49; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 2 MB 22/20 -, juris Rn. 8). Der Inhalt und die Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils, also auch, ob die darin aufgeführten Merkmale konstitutiver oder lediglich fakultativer Art sind, muss durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung ermittelt werden (BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 -, juris Rn. 22 [m. w. N.]). Die Vorgaben eines Anforderungsprofils sind einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich, weil sich sonst der zulässige Bewerberkreis erweitern könnte, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 BvR 2494/06 -, juris Rn. 6 ff.). Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, a. a. O., Rn. 49, und Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 VR 1.14 -, a. a. O. Rn. 27; siehe zudem: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Juni 2018 - 1 B 1381/17 -, juris Rn. 20 ff. [m. w. N.] OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Februar 2021 - 2 MB 22/20 -, a. a. O., Rn. 9). Im gegebenen Fall kann dahinstehen, ob - wie wohl die Beschwerde meint - die unter „Ihr Profil umfasst“ aufgeführten drei Punkte im vorbezeichneten Sinne „konstitutive“ Anforderungsprofilmerkmale darstellen. Denn sowohl der Antragsteller wie auch der Beigeladene erfüllen - von der Beschwerde nicht weiter in Abrede gestellt - diese Anforderungen. Erfüllen mithin beide Bewerber das konstitutive Anforderungsprofil, waren sie zur näheren Überprüfung und vergleichenden Gewichtung der vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen. Insoweit erlangen alle in der Stellenausschreibung bezeichneten Anforderungsmerkmale Bedeutung und waren daher von der Berufungskommission einzubeziehen und - gemäß § 9 Abs. 1 BO vorab - zu gewichten. d) Ohne Erfolg bleibt auch die ebenfalls wiederholte Rüge, nicht alle wesentlichen Verfahrensschritte seien von der Berufungskommission in den Protokollen festgehalten worden, insbesondere sei in deren dritten Sitzung, anders als bei den anderen sieben Bewerbern, bei dem Antragsteller keine stichwortartige Einschätzung des Verlaufs des Bewerbungsgespräches erfolgt. Wegen der fehlenden Dokumentation werde im Abschlussbericht dementsprechend lediglich „verkürzt über die Aussagen des Antragstellers berichtet, während dem Beigeladenen „mehr Raum“ eingeräumt werde. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass § 8 Abs. 8 BO die vom Antragsteller begehrte Protokollierung des Inhaltes des Gesprächsverlaufes nicht verlange. Hiermit setzt sich die Beschwerde schon nicht substantiiert auseinander, sondern beschränkt sich der Sache nach auf die bloße Einnahme einer Gegenposition. Soweit der Antragsteller im Übrigen geltend machen wollte, die Gesprächs(verlaufs)inhalte seien ihm gegenüber gezielt nachteilig unterlassen worden, vermag der Senat ihm darin nicht zu folgen. Das vorbezeichnete Protokoll weist unter TOP 2 die „Besprechung der gehörten Bewerber“ aus. Für jeden der Bewerber, insbesondere auch für den Antragsteller, wird gleichermaßen lediglich ausgesprochen kurz und skizzenhaft der besprochene Eindruck festgehalten (Bl. 138 f. der Beiakte B). Dass bei dem Antragsteller Bemerkungen zum „Gespräch“ fehlen, ist dabei kein Ausdruck gezielter Benachteiligung. Die Ausführungen zu „Probelehrveranstaltung“ und „Vortrag“ sind wohlwollend und weitgehend (ausgesprochen) positiv formuliert. Im Übrigen fehlen auch bei dem Bewerber Dr. H. Bemerkungen zu allen Gesichtspunkten. Unzutreffend ist, dass die Berufungskommission den anderen Bewerbern anderweitig „mehr Raum“ eingeräumt habe. Bereits das Protokoll der 4. Sitzung vom 6. Dezember 2019 (Bl. 140 ff. der Beiakte B) dokumentiert umfangreich und bewerberbezogen im Einzelnen die Befassung der Berufungskommission mit allen Bewerbern und dem von ihnen gezeigten Leistungsbild. Entsprechendes gilt in Bezug auf den Abschlussbericht (Bl. 184 ff. der Beiakte B), der insbesondere unter Ziffer 4.5 die „Probevorlesung und Gespräche mit den Bewerberinnen und Bewerbern“ im Umfang von jeweils etwa einer DIN A 4-Seite dokumentiert. Dass und aus welchen Rechtsgründen es der Erstellung eines „einheitlichen Protokolls“ bedurft hätte, legt die Beschwerde im Übrigen nicht dar und ist auch anderweitig für den Senat nicht zu erkennen. Entgegen dem Beschwerdevorbingen ist den Protokollausführungen insgesamt auch nicht zu entnehmen, dass die Berufungskommission gegenüber dem Antragsteller voreingenommen gewesen sei bzw. ihn gezielt habe benachteiligen wollen. Die jeweiligen Ausführungen (Bl. 200 ff. der Beiakte B) sind personen- wie anlassbezogen und setzen sich sachlich mit dem Antragsteller wie auch mit den übrigen Bewerbern im Hinblick auf ihre persönliche wie fachliche Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG zum Teil kritisch, zum Teil positiv wie wohlwollend auseinander. Dasselbe gilt für die vergleichenden Ausführungen zwischen Antragsteller und Beigeladenem (Bl. 213 ff. der Beiakte B). Soweit der Abschlussbericht festhält, dass der Antragsteller „insbesondere im Gespräch mit der Berufungskommission einen eher überheblichen Eindruck von seiner Persönlichkeit“ vermittelt habe (Bl. 216 [unten] der Beiakte B), ist daraus nicht auf eine Voreingenommenheit oder sachfremde Erwägungen zu schließen, sondern wird vielmehr der Eindruck der Berufungskommission bzw. deren Mitglieder festgehalten, den sie vor dem Hintergrund der charakterlichen Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG vom Antragsteller aufgrund eines höchstpersönlichen, d. h. eigenen Eindruckes anlässlich des besagten Gespräches gewonnen hat bzw. haben. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass sich diese Formulierung in den maßgeblichen Auswahlerwägungen nicht wiederfindet, ohne dass die Beschwerde sich hiermit auseinandersetzt. Der Senat teilt daher nicht die Ansicht der Beschwerde, dass sich aus den schriftlichen Fixierungen im Einzelnen wie ihrer Gesamtheit ergibt, dass sich die Berufungskommission „von sachfremden Erwägungen bei der Entscheidung - nämlich persönliche Sympathie - hat tragen lassen.“ e) Die wiederholte Rüge, die Berufungskommission sei zu Unrecht von der Regelung des § 36 Abs. 5 HSG LSA a. F. abgewichen, vielmehr hätte es „einer weiteren - ggf. ergänzenden Ausschreibung“ bedurft, vermag der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Beschwerde zeigt schon nicht - schlüssig - auf, dass und aus welchen Gründen die erneute Ausschreibung der hier streitgegenständlichen Stelle zu einem anderen, insbesondere dem Antragsteller günstigeren Ergebnis führen sollte oder zumindest führen könnte. Der Hinzutritt weiterer Bewerber würde allenfalls die Auswahlchancen des Antragstellers (wie auch des Beigeladenen) verschlechtern können. Damit begründet das Beschwerdevorbringen jedoch lediglich ein bloßes Verhinderungsinteresse in Bezug auf den ausgewählten Bewerber. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt einem Bewerber indes kein bloßes Konkurrentenverhinderungsinteresse. Ebenso wenig vermag sich ein Bewerber grundsätzlich auf die Zulassung oder Nichtzulassung anderer Bewerber als ihn und den ausgewählten Bewerber mit Erfolg zu berufen. Denn Art. 33 Abs. 2 GG schützt den unterlegenen Bewerber nicht vor der Zulassung konkurrierender Bewerber und gewährt Art. 33 Abs. 2 GG (i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) keinen subjektiven Anspruch auf Zulassung Dritter zum Auswahlverfahren (OVG LSA, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 1 M 132/19 -, juris Rn. 8, Beschluss vom 6. April 2017 - 1 M 38/17 -, juris [m. w. N.]). Ungeachtet dessen legt die Beschwerde aber auch nicht dar, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers durch einen Verstoß gegen § 36 Abs. 5 Satz 1 HSG LSA in der hier maßgeblichen vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Fassung (a. F.) verletzt worden wäre. Danach stellt die Berufungskommission einen Berufungsvorschlag auf, der drei Namen in begründeter Reihenfolge enthalten soll. Die Beschwerde tritt den Beschlussgründen des Verwaltungsgerichtes ausdrücklich nicht entgegen, soweit dieses angenommen hat, § 36 Abs. 5 Satz 1 HSG LSA (a. F.) lasse als Soll-Vorschrift Ausnahmen zu. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang erneut eine „weitere - ggf. ergänzende Ausschreibung“ fordert, vermag er damit nicht durchzudringen und ist insoweit auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf einschlägige Fachliteratur ausgeführt, dass die streitgegenständliche Regelung allein der Qualitätssicherung dient, mithin den verbleibenden zwei Bewerbern keine drittschützende Rechtswirkung gewährleistet. Mit diesen tragenden Erwägungen setzt sich die Beschwerde indes nicht - weiter - auseinander. Es ist für den Senat auch nicht zu ersehen, welche nachteilige Wirkung die Annahme eines Ausnahmefalles i. S. d. § 36 Abs. 5 Satz 1 HSG LSA (a. F.) gegenüber dem Antragsteller zeitigen könnte, der ja gerade in den Berufungsvorschlag der Berufungskommission aufgenommen wurde. f) Ebenso wenig stellt die Beschwerde die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes schlüssig in Frage, soweit sie wiederholt die Gutachterwahl von Prof. Dr. I. und die Erstellung des Gutachtens durch ihn angreift. Das Verwaltungsgericht hat sich unter Bezugnahme auf die §§ 120 Abs. 1 Satz 1 HSG LSA, 31 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, 54 Abs. 1 VwGO, 41 bis 49 ZPO und § 6 BO sowie dazu ergangene Rechtsprechung eingehend mit der Frage der Besorgnis der Befangenheit des Gutachters aufgrund der vom Antragsteller geltend gemachten gemeinsamen Hochschulzugehörigkeit von diesem und dem Beigeladenen sowie bestimmter Ausführungen in seinem Gutachten befasst. Hiermit setzt sich die Beschwerde indes nicht im Einzelnen auseinander, sondern erschöpft sich weitgehend in der Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens. Ungeachtet dessen macht das Beschwerdevorbringen aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend genannten Gründen aber auch nicht die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters plausibel. Das Gutachten selbst (Bl. 259 ff. der Beiakte B) lässt eine einseitige Parteinahme - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht erkennen. Vielmehr lässt dieses anforderungsprofilbezogen ein eingehendes Für und Wider betreffend die beiden Bewerber deutlich ebenso erkennen wie einschränkende Erklärungen dahingehend, welche Gesichtspunkte lediglich nach Aktenlage bzw. nicht weiter begutachtet wurden. Rechtlich ohne Belang ist schließlich, dass die Berufungskommission einen anderen Gutachter hätte beauftragen können. Dieser Umstand allein stellt kein Indiz für die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters oder der Mitglieder der Berufungskommission dar. Aus dem Protokoll der 4. Sitzung der Berufungskommission (ebenda Bl. 147 der Beiakte B) ergeben sich ebenso wenig Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter aufgrund sachfremder Erwägungen benannt wurde, das Gegenteil ist der Fall. Soweit die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang auf vermeintliche Verfahrensfehler rekurriert, sind solche - wie bereits ausgeführt - nicht dargelegt bzw. nicht festzustellen. g) Zu Unrecht wiederholt die Beschwerde die Rüge des Antragstellers, das Gutachten von Prof. I. sei wegen der „veränderten Auswahlkriterien“ und die „Einwerbung von Drittmitteln“ inhaltlich falsch. Schon unzutreffend geht die Beschwerde - wie bereits ausgeführt - in der Sache von einem im Nachhinein geänderten Anforderungsprofil aus. Eine darüber hinausgehende „inhaltliche Unrichtigkeit“ zeigt die Beschwerde in diesem Zusammenhang nicht schlüssig auf. Dass Verwaltungsgericht hat sich mit dem insoweitigen Vortrag des Antragstellers überdies eingehend befasst (siehe Seite 15 f. der Beschlussabschrift), ohne dass sich die Beschwerde hiermit weiter auseinandersetzt. Dementsprechend lässt sich mit dem dahingehenden Beschwerdevorbringen ebenso wenig die inhaltliche Unrichtigkeit des Berufungsvorschlages seitens der Berufungskommission begründen. h) Mit dem Vorbringen, dass „die Entscheidung selbst nicht auf zutreffenden Tatsachen“ beruhe, vermag die Beschwerde daher gleichfalls nicht durchzudringen. Dass die Ausschreibung nicht deutlich werden lasse, dass auch laufende Drittmittelanträge Berücksichtigung finden könnten, macht schon nicht plausibel, dass die Ausschreibung deren Berücksichtigung ausschließt. Dies ist im Übrigen weder sachlich noch der nach Maßgabe von §§ 133, 157 BGB (analog) vorzunehmenden Auslegung des Ausschreibungstextes objektiv nach verständiger Würdigung zu entnehmen. Auf die Ausschreibungspraxis anderer Hochschulen kommt es für den gegebenen Fall, entgegen der Annahme der Beschwerde, nicht entscheidungserheblich an. i) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde im Folgenden, dass mit der vermeintlichen Veränderung des Anforderungsprofils im Hinblick auf das „Selbstverständnis einer Fachhochschule“ und die §§ 6, 7 HSG LSA unzulässigerweise der Lehre nurmehr noch ein Gewicht von 20 v. H. von ursprünglich 40 v. H. zukomme. Die Beschwerde legt bereits nicht dar, gegen welche konkrete Regelung in §§ 6 und 7 HSG LSA die von der Berufungskommission vorgenommene Gewichtung der Einzelmerkmale verstoßen haben soll. Entgegen der Annahme des Antragstellers ergibt sich auch nicht - ohne Weiteres - aus den vorbezeichneten Regelungen, mit welchem Vom-Hundert-Satz die Lehre bei Auswahlentscheidungen der vorliegenden Art einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat unabhängig davon in der angefochtenen Entscheidung ausführlich begründet (siehe Seite 14 f. der Beschlussabschrift), aus welchen Gründen die Regelungen des HSG LSA der vorgenommenen Gewichtung der Auswahlkriterien nicht entgegenstehen. Auch hiermit setzt sich die Beschwerde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VWGO nicht weiter auseinander. Im Übrigen gilt: Die Berufungskommission konnte bei der Erstellung ihres Vorschlages das Anforderungsprofil aus der Stellenausschreibung berücksichtigen. Der Dienstherr ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht gehindert, die Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen bereits im Vorfeld der Auswahlentscheidung durch ein Anforderungsprofil zu konkretisieren. Weist der Gesetzgeber einem Gremium die Vorauswahl zu, dann hat dieses das Anforderungsprofil sogar zugrunde zu legen (vgl.: BVerfG, Beschluss vom 19. September 2019 - 1 BvR 2059/18 -, juris Rn. 42 [m. w. N.]; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. August 2018 - 2 B 10742/18 -, juris Rn. 20). Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils eines Dienstpostens legt der Dienstherr aber die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest; die Funktionsbeschreibung des Dienstpostens bestimmt objektiv die Kriterien, die der Inhaber erfüllen muss. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um den Dienstposten bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Im Auswahlverfahren ist der Dienstherr an das von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden, da er andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. Erst wenn mehrere Bewerber allen Anforderungskriterien gerecht werden, haben Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Unter dieser Voraussetzung bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn überlassen, welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Umstände er das größere Gewicht beimisst (so ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 11. August 2005 - 2 B 6.05 -, juris [m. w. N.]; siehe zudem: OVG LSA, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 1 M 125/10 -, juris [m. w. N.]). j) Nicht durchzudringen vermag die Beschwerde mit ihrem weiteren Vorbringen, das Gutachten von Prof. I. leide unter einer „fehlerhaften Tatsachenermittlung“. Während bei dem Antragsteller tatsächlich offensichtlich nicht berücksichtigt worden sei, dass sämtliche nachgewiesene Drittmitteleinwerbungen als verantwortlicher bzw. leitender Wissenschaftler eingeworben bzw. eigenverantwortlich verwaltet worden seien, d. h. der Antragsteller tatsächlich Principal Investigator dieser Drittmitteleinwerbung gewesen sei, weise Prof. I. darauf hin, dass er keine schriftlichen Nachweise zu den Drittmitteleinwerbungen des Beigeladenen habe, somit eine sachlich korrekte Würdigung des für den Sachverständigen entscheidenden Auswahlkriteriums nicht vorliege. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Hochschule die maßgeblichen Tatsachen nicht selbst zu ermitteln braucht, sondern es Sache der Bewerber ist, sich darzustellen. Maßgeblich sind danach vor allem die Angaben in den Bewerbungsunterlagen (vgl.: BayVGH, Beschluss vom 16. März 1998 - 7 ZE 97.3696 -, juris Rn. 25; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. August 2018, a. a. O., Rn. 29). Das Verwaltungsgericht hat sich mit den bereits erstinstanzlich vorgebrachten Einwänden des Antragstellers unter entsprechender Bezugnahme auf die einschlägigen Passagen in dem angegriffenen Gutachten sowie § 13 Abs. 4 BO ausgiebig befasst (siehe Seite 15 [unten] ff. der Beschlussabschrift), ohne dass sich die Beschwerde hiermit weitergehend auseinandersetzt, so dass sie bereits deshalb insoweit keinen Erfolg zu haben vermag. Ungeachtet dessen legt die Beschwerde weder plausibel dar, dass die Angaben des Beigeladenen unzutreffend sind oder berechtigte Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen, noch, dass der Gutachter die originäre Eigenverantwortlichkeit des Antragstellers in Bezug auf die eingeworbenen Drittmittel verkannt hat („Seine laufenden und abgeschlossenen Drittmittelprojekte …“; Bl. 263 der Beiakte B). Ebenso hat der Gutachter die bloße Mitverantwortlichkeit des Beigeladenen in den Blick genommen (Bl. 267 und 268 der Beiakte B). Dass das Gutachten erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht, ist hiernach weder dargelegt noch anderweitig für den Senat ersichtlich. k) Entsprechendes gilt, soweit die Beschwerde ihre erstinstanzlichen Einwendungen - zur Begründung - zum Berufungsvorschlag der Berufungskommission erneut geltend macht. Auch insoweit ist weder dargelegt noch für den Senat ersichtlich, dass die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht. Die Berufungskommission hat in ihrem Abschlussbericht vom 8. April 2020 (Bl. 184 ff. der Beiakte B) die Auseinandersetzung mit den vergleichenden Gutachten nachvollziehbar wie in der Sache zutreffend dokumentiert (Ziffer 4.6, Bl. 210 ff. der Beiakte B) und ebenfalls seinen Erwägungen zugrunde gelegt, dass - anders als der Antragsteller - der Beigeladene Erfahrungen im Bereich der Drittmitteleinwerbung „allerdings im Verbund mit anderen Kolleg*innen“ aufzuweisen vermag (Bl. 212 der Beiakte B). Gegenteiliges oder ein gleichsam stillschweigendes Abweichen hiervon erschließt sich ebenso wenig aus den nachfolgenden schriftlich fixierten und eigentlichen Auswahlerwägungen unter Ziffer 4.7 „Diskussion der vergleichenden Gutachten in der Berufungskommission“ (B. 213 ff. der Beiakte B). Dass das „dreifach höhere Maß an eingeworbenen Drittmitteln“ kurz angeführt wird (Bl. 216 der Beiakte B), lässt weder für sich noch aus dem weiteren Zusammenhang der übrigen Auswahlerwägungen den Schluss zu, die Berufungskommission habe die (partielle) bloße Mitverantwortlichkeit des Beigeladenen bei der Einwerbung von Drittmittel aus dem Blick verloren, zumal die Berufungskommission den Erfahrungen bei der Drittmitteleinwerbung seitens des Beigeladenen kein anforderungsprofilbezogen übermäßiges oder gar ausschlaggebendes Gewicht beigemessen hat (vgl. Bl. 217 und 219 der Beiakte B). Dass die Berufungskommission davon ausgegangen sei, der Beigeladene habe „1,5 Mio. Drittmittel erfolgreich und eigenständig eingeworben“, ergibt sich - entgegen der Behauptung der Beschwerde - weder ausdrücklich noch konkludent aus dem Abschlussbericht. Im Übrigen legt die Beschwerde erneut nicht dar, dass die Berücksichtigung beantragter Drittmittel bei der Feststellung entsprechender Erfahrung ausgeschlossen ist; insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates verwiesen. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine „ungenügende Würdigung des Forschungsoutput“ bzw. eine insoweit unzureichende Dokumentation der Kommissionserwägungen. Bereits die vergleichenden Gutachten haben sich mit den Publikationen der Bewerber nicht nur quantitativ, sondern zugleich im Hinblick auf die Denomination der ausgeschriebenen Professur fachlich befasst (Bl. 263, 266, 268, 270; 273, 276 der Beiakte B). Die Berufungskommission hat hierauf nicht nur Bezug genommen, sondern - wie schon das Verwaltungsgericht eingehend ausgeführt hat (siehe Seite 19 ff. der Beschlussabschrift) ausweislich der Auswahlerwägungen sich selbst hiermit sachlich befasst und die Leistungen in ihrem fachlich einschlägigen Gewicht erörtert (Bl. 211 f., 216 der Beiakte B) und diese nachvollziehbar, d. h. in einem inhaltlich hinreichenden Maße schriftlich fixiert. Dass und aus welchen Rechtsgründen es „Unterlagen zu der Bewertung der Lehrprobe durch die Studierenden“ und „Notizen zum Gespräch der Berufungskommission mit dem Antragteller“ überhaupt bzw. über den Inhalt der Sitzungsprotokolle und den Abschlussbericht hinaus bedurft hätte, legt die Beschwerde ebenfalls nicht weiter dar. Ebenso wenig ist der Beschwerde in der Sache darin zu folgen, dass die Berufungskommission „verkannt“ habe, „dass der Antragsteller mit der (Mit-)Entwicklung des Tools DYNAMO-HA im Rahmen eines EU-Projektes einen zentralen Beitrag zum Feld Health in All Policies geleistet“ habe und eine „Vielzahl seiner Publikation sich ausdrücklich Policies außerhalb der Gesundheitspolitik und deren Wirkung auf Gesundheit“ bezögen. Zum einen hat die Berufungskommission den „Health in All Policies“-Ansatz für die Professur nicht „betont“, sondern im Rahmen der Beschreibung der Zuordnung der Professur als „zweiten wesentlichen Bereich der Gesundheitspolitik“ bezeichnet (Bl. 188 der Beiakte B). Zum anderen legt der Antragsteller nicht dar und ist auch anderweitig für den Senat im Hinblick auf den Abschlussbericht und die darin in Bezug genommenen vergleichenden Gutachten nicht festzustellen, dass die Berufungskommission die Leistungen des Antragstellers in diesem Bereich unberücksichtigt gelassen und nicht in ihre Auswahlüberlegungen eingestellt hätte. Der Umstand, dass die von der Beschwerde angeführten wissenschaftlichen Einzelleistungen des Antragstellers keine ausdrückliche Erwähnung finden, ist weder ein Indiz noch ein Beleg dafür, dass die Berufungskommission seine Leistungen ausgeblendet oder fehlgewichtet hätte. Im Hinblick darauf, dass allein die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu fixieren sind, ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass es insoweit einer expliziten Darstellung und Auseinandersetzung mit den vorbezeichneten Publikationen und dem benannten Beitrag des Antragstellers bedurft hätte. Gegenteiliges legt die Beschwerde angesichts des Umfanges der Denomination der ausgeschriebenen Professur auch nicht dar. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht aus Gründen der Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, da dieser sich weder dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt noch das Beschwerdeverfahren wesentlich gefördert hat und er im gegebenen Fall einen Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg geltend machen könnte (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 1 M 81/19 -, juris Rn. 25 [m. w. N.]). 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Insofern war hier für das Beschwerdeverfahren die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr nach der Besoldungsgruppe W 2 LBesO LSA (Festbesoldung) zu zahlenden Bezüge im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung (6.283,98 €) zugrunde zu legen. Der sich daraus ergebende Betrag war nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2019 - 1 M 145/18 -, juris Rn. 12). 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).