OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 A 438/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

38mal zitiert
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

38 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO ist nur zu erteilen, wenn die Zulassungsgründe innerhalb der Begründungsfrist fallbezogen dargelegt sind. • Eine durch Erlass festgelegte Mindestnote für die Teilnahme am Auswahlverfahren zu Richterstellen verletzt Art.33 Abs.2 GG nicht, wenn sie sachlich der Bestenauslese dient. • Die Festlegung einer Mindestnote zur typisierenden Erfassung von Eignung fällt in den Beurteilungs- und Einschätzungsrahmen der Justizverwaltung und bedarf insoweit keiner gesetzgeberischen Regelung. • Ein Verfahrensmangel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.5 VwGO ist substantiiert darzulegen; bloße Berufung auf ein anderes Urteil reicht nicht.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; Mindestnote per Erlass zulässig • Die Zulassung der Berufung nach §124a VwGO ist nur zu erteilen, wenn die Zulassungsgründe innerhalb der Begründungsfrist fallbezogen dargelegt sind. • Eine durch Erlass festgelegte Mindestnote für die Teilnahme am Auswahlverfahren zu Richterstellen verletzt Art.33 Abs.2 GG nicht, wenn sie sachlich der Bestenauslese dient. • Die Festlegung einer Mindestnote zur typisierenden Erfassung von Eignung fällt in den Beurteilungs- und Einschätzungsrahmen der Justizverwaltung und bedarf insoweit keiner gesetzgeberischen Regelung. • Ein Verfahrensmangel i.S.v. §124 Abs.2 Nr.5 VwGO ist substantiiert darzulegen; bloße Berufung auf ein anderes Urteil reicht nicht. Der Kläger begehrte die Einstellung als Richter auf Lebenszeit; das Verwaltungsgericht wies Klage und Hilfsantrag ab. Zur Begründung hielt das Verwaltungsgericht fest, aus Art.33 Abs.2 GG folge kein unmittelbarer Einstellungsanspruch sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung; ferner erfülle der Kläger nicht die nach §10 Abs.1 DRiG erforderliche dreijährige richterliche Tätigkeit. Die beklagte Justizverwaltung hatte in Erlassen eine Mindestnote in der zweiten juristischen Staatsprüfung als Zugangsvoraussetzung für das Auswahlverfahren festgelegt; der Kläger verfehlte diese Mindestpunktzahl um 0,14 Punkte. Der Kläger beantragte fristgerecht die Zulassung der Berufung mit Hinweis auf ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und verwies auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts; das Oberverwaltungsgericht prüfte ausschließlich die Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO und lehnte die Zulassung ab. • Zulassungsanforderungen: Nach §124a Abs.4 VwGO muss die Zulassungsbegründung fallbezogen darlegen, weshalb ein Zulassungsgrund vorliegt; Wiederholungen des erstinstanzlichen Vortrags genügen nicht. • §124 Abs.2 Nr.1 VwGO (ernstliche Zweifel): Der Kläger hat nicht konkret und substantiiert dargetan, welche tragenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen der angefochtenen Entscheidung ernstlich zweifelhaft machen; seine Rügen wiederholen überwiegend erstinstanzliche Vorträge. • Art.33 Abs.2 GG und Mindestnote: Die Festlegung einer Mindestnote per Erlass konkretisiert die Anforderungen der Bestenauslese und greift nicht in verfassungsrechtlich wesentlichem Maße ein; hierfür ist keine Parlamentsgesetzgebung erforderlich, solange keine eignungsfremden Zwecke verfolgt werden. • Die Mindestnote ist ein typisierendes, ermessenslenkendes Kriterium zur prognostischen Beurteilung der fachlichen Eignung; die Justizverwaltung durfte sich am typischen Berufsanfängerfall orientieren und Vorerfahrungen nur ergänzend berücksichtigen. • §124 Abs.2 Nr.5 VwGO (Verfahrensmangel): Der Kläger hat keinen substantiierten Verfahrensmangel dargelegt; das Nichtberücksichtigen eines fremden Urteils begründet allein keinen Verfahrensfehler. • Divergenz (§124 Abs.2 Nr.4 VwGO): Eine hinreichend konkret bezeichnete Abweichung von einem obersten Gericht hat der Kläger nicht aufgezeigt; das herangezogene Bundesverfassungsgerichts-Urteil betraf einen anderen Rechtskreis (Art.12 GG) und begründet keine widersprüchliche Rechtsansicht zur vorinstanzlichen Anwendung von Art.33 Abs.2 GG. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO und GKG; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht fallbezogen und substantiiert dargelegt sind. Die Prüfung ergibt, dass die Festlegung einer Mindestnote per Erlass verfassungsgemäß ist, da sie sachlich der Bestenauslese dient und keine eignungsfremden Zwecke verfolgt. Ein Verfahrensmangel oder eine entscheidungstragende Divergenz zu Entscheidungen oberer Gerichte wurde nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig.