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Beschluss

1 A 1683/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:1116.1A1683.21.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2023– 1 A 25.21 –, juris, Rn. 2 f., und vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigen das Zulassungsvorbringen in der fristgerecht vorgelegten Begründungsschrift vom 20. Juli 2021 und der Vortrag aus dem nach Fristablauf eingereichten Schriftsatz vom 20. Oktober 2021, soweit Letzterer berücksichtigt werden kann, die begehrte Zulassung der Berufung nicht. I. Das gilt zunächst insoweit, als das Zulassungsvorbringen die o. a. Darlegungsanforderungen schon im Ansatz verfehlt, indem der Kläger auf S. 18 der Begründungsschrift lediglich pauschal auf „seinen erstinstanzlichen Vortrag nebst den Beweisangeboten“ Bezug nimmt – vgl. insoweit näher die allgemeinen Ausführungen in den Senatsbeschlüssen vom 10. Januar 2019– 1 A 4171/18 –, juris, Rn. 33 f., und vom 21. März 2022 – 1 A 1982/20 –, juris, Rn. 7 f., jeweils m. w. N. – und ferner einzelne Zulassungsgründe nur benennt, aber insoweit nichts weiter ausführt (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO, S. 1 der Begründungsschrift). II. Das verbleibende Zulassungsvorbringen, das die hier nach dem Vorstehenden nur noch maßgeblichen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO betrifft, greift, soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, der Sache nach nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. Daran gemessen kommt die Zulassung der Berufung nicht in Betracht, weil das Zulassungsvorbringen einen solchen Verfahrensmangel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt aufzeigt. a) Die Rügen des Klägers, ihm sei in der mündlichen Verhandlung kein rechtliches Gehör (i. S. v. Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt worden, greifen nicht durch. aa) Das gilt zunächst für die Rüge des Klägers, er und sein Prozessbevollmächtigter hätten dem Gang der Verhandlung bzw. den Ausführungen des Vorsitzenden akustisch „nicht oder nur in unzureichender Weise“ bzw. „streckenweise nicht“ (Begründungsschrift, S. 5, erster Absatz) bzw. „kaum“ (Begründungsschrift, S. 6, zweiter Absatz) folgen und namentlich das „Diktat der Antragstellung“ (Schriftsatz vom 20. Oktober 2021, S. 3, erster Absatz) nicht vernehmen können, weil die Richter und der Erstprüfer durchgängig eine Mund-Nase-Bedeckung getragen hätten, Letzterer mundartlich gefärbt gesprochen und – vor allem – ein Luftreiniger sehr geräuschvoll gebrummt habe. Sein Prozessbevollmächtigter, dessen im Eingangsbereich des Gerichts durchgeführter Corona-Schnelltests negativ ausgefallen sei, sei sehr erstaunt gewesen, dass die Mund-Nase-Bedeckung während der gesamten Verhandlung habe getragen werden müssen. Auch habe sein Prozessbevollmächtigter den Vorsitzenden mehrfach darauf hingewiesen, dass er diesen akustisch nicht verstehen könne. Daraufhin habe der Vorsitzenden jeweils einige Sätze etwas lauter gesprochen, sei dann aber wieder zu einer leiseren, nicht mehr vernehmbaren Sprechweise übergegangen, weshalb die mehrfachen Erinnerungen letztlich nicht gefruchtet hätten. (1) Ein Gehörsverstoß ist zunächst nicht mit der Behauptung dargelegt, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung akustisch nicht vernehmbar statt des mit der Klageschrift vom 14. Februar 2018 angekündigten Klageantrags auf Neubescheidung der Prüfungsentscheidung „bewusst zum Nachteil des Klägers“ (so die Behauptung im Schriftsatz vom 20. Oktober 2021) einen von diesem nicht gewollten, das angekündigte Begehren einengenden Klageantrag (auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubeurteilung der häuslichen Prüfungsarbeit und zur dementsprechenden rechnerischen Abänderung des Gesamtergebnisses über das Bestehen der Großen Staatsprüfung) protokolliert. Eine – unterstellt – inhaltlich fehlerhafte Protokollierung kann nämlich nicht als Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beanstandet werden, sondern nur mit einem – bei dem Verwaltungsgericht zu stellenden – Antrag auf Protokollberichtigung nach § 105 VwGO i. V. m. § 164 ZPO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2022– 1 A 841/19 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.; vgl. ferner BVerwG, Beschlüsse vom 18. November 2004– 10 B 17.04 –, juris, Rn. 7 (behaupteten Mängeln einer sachlich unzutreffenden Wiedergabe von Erklärungen im Protokoll kann nicht erfolgreich mit einer Verfahrensrüge begegnet werden, sondern nur mit einem Antrag auf Protokollberichtigung), und vom 17. September 2001 – 9 B 59.01 –, juris, Rn. 3 a. E. Da eine entsprechende Berichtigung hier (schon mangels eines Antrags) nicht erfolgt ist, streitet die besondere Beweiskraft des vorliegenden Protokolls nach § 105 VwGO i. V. m. § 165 Satz 1 ZPO dafür, dass der Antrag mit dem protokollierten Inhalt zur Niederschrift gestellt worden ist. Vgl. insoweit auch Sennekamp, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwGO § 105 Rn. 14, wonach die besondere Beweiskraft des § 165 ZPO – auf der Hand liegend – nicht für das Berichtigungsverfahren gilt. Nach § 165 Satz 1 ZPO kann die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten (vorbehaltlich des § 165 Satz 2 VwGO) nur durch das Protokoll bewiesen werden. Das bedeutet, dass dann, wenn eine von der Vorschrift erfasste Förmlichkeit im Protokoll festgestellt ist, bis zu einem Nachweis der Fälschung feststeht, dass die Förmlichkeit stattgefunden hat. Zu dieser Rechtswirkung vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 105 Rn. 89. Zu den von § 165 Satz 1 ZPO erfassten Förmlichkeiten gehört auch die Tatsache der Antragstellung einschließlich deren Inhalts. Das folgt ohne weiteres aus der Anordnung des § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, die Anträge im Protokoll festzustellen. Vgl. Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, ZPO § 165 Rn. 2, m. w. N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht hier bis zu einem Nachweis der Fälschung fest, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den im Protokoll der mündlichen Verhandlung wiedergegebenen Antrag so wie protokolliert gestellt hat. Im Übrigen wäre dies selbst dann anzunehmen, wenn dem Protokoll eine solche Beweiskraft nicht zukäme. Der Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigter hat nämlich jedenfalls nicht substantiiert behauptet, den nach dem Protokoll laut diktierten und vorgespielten Inhalt des Klageantrags entgegen der entsprechenden Wiedergabe des Geschehens in dem Protokoll nicht genehmigt zu haben. Sollte die Genehmigung ohne (genaue) Kenntnis des laut diktierten und vorgespielten Antragsinhalts und ohne eine sich in einem solchen Fall aufdrängende vorherige Nachfrage bei dem Gericht – also gleichsam ins Blaue hinein – erfolgt sein, läge darin offensichtlich ein Verstoß gegen eine Obliegenheit des Klägers bzw. gegen anwaltliche Pflichten seines Prozessbevollmächtigten. Unabhängig von alledem spricht alles dafür, dass der protokollierte Antrag das Begehren des Klägers zutreffend wiedergibt. Belegt wird diese Annahme durch dessen Schriftsatz vom 12. März 2019 (Gerichtsakte Bl. 105), in dem er sich erstinstanzlich letztmalig konkretisierend zum Klagebegehren geäußert und dabei ausdrücklich formuliert hat: „In diesem Rechtsstreit geht es nicht um die Kompetenz des beklagten Amtes oder die Erfahrung der Prüfer, sondern ausschließlich darum, ob die Prüfungsarbeit des Klägers so gravierende Fehler enthält, dass er keine bessere Note verdient.“ (Hervorhebung nur hier). Die durch nichts belegte, ehrenrührige Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 20. Oktober 2021, das Verwaltungsgericht sei schon bei Beginn der mündlichen Verhandlung auf ein Entscheidungsergebnis festgelegt gewesen, habe nur über die Bewertung der häuslichen Prüfungsarbeit entscheiden wollen und ihm daher bei der Protokollierung des Klageantrags unter Ausnutzung der behaupteten akustischen Gegebenheiten bewusst und gewollt einen erkennbar nicht gewollten Antrag unterschoben, ist nach alledem mit der gebotenen Schärfe zurückzuweisen. (2) Auch die weitere, sinngemäß erhobene Rüge des Klägers, er und sein Prozessbevollmächtigter seien aufgrund der behaupteten Umstände in der mündlichen Verhandlung gehindert gewesen, Vortrag zu leisten, der das Verwaltungsgericht zur Überprüfung des eigenen Standpunktes zu den entscheidungserheblichen Punkten veranlasst hätte, greift nicht durch. Macht ein Verfahrensbeteiligter eine Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend, so muss er für den Erfolg einer solchen Rüge (u. a.) dartun, dass er seinerseits sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, (erfolglos) ausgeschöpft hat. Wer diese Möglichkeiten nicht genutzt hat, kann mit einer Gehörsrüge nicht durchdringen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 1997– 8 B 2.97 –, juris, Rn. 2, m. w. N., vom 21. Juli 2008 – 8 B 26.08 –, juris, Rn. 5, und vom 4. August 2008– 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 11 f., vom 11. Juli 2017 – 11 A 2229/16.A –, juris, Rn. 6 f., und vom 5. Dezember 2012– 1 A 1842/12 –, juris, Rn. 12 f., sowie Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 124 Rn. 66, alle m. w. N. Hier fehlt es insoweit schon an einer entsprechenden Darlegung. Wie der Kläger selbst vorträgt und auch die Beklagte mit ihrer Erwiderung vom 26. August 2021 (S. 2, Gliederungspunkt I. 3.) ausgeführt hat, wurden die Äußerungen der Beteiligten auf Nachfragen wiederholt. Es hätte dem Kläger und seinem Prozessbeteiligten daher freigestanden und zugleich oblegen, auch in den weiteren Fällen, in denen sie nach ihrer Behauptung Äußerungen des Gerichts oder von Seiten der Beklagten aus akustischen Gründen und/oder wegen einer mundartlichen Färbung nicht verstanden haben, entsprechend nachzufragen statt – wie sie der Sache nach behaupten – sich resigniert zurückzuziehen. Im Übrigen hätte zudem die Möglichkeit bestanden, ggf. geeignete Anträge zu stellen, etwa auf eine Abschaltung des Luftreinigers bei gleichzeitiger dauerhafter oder häufigerer Lüftung, welche angesichts der Tagesstunde (laut Protokoll: 13:00 Uhr bis 14:50 Uhr) und der Jahreszeit (Frühling, 27. April 2021) anstelle der nach dem Protokoll erfolgten längeren Lüftungspause möglich gewesen wäre. Vgl. – nur ergänzend – die unter timeanddate.de abrufbaren Angaben zum Wetter in Köln am 27. April 2021 zwischen 12:50 Uhr und 14:50 Uhr: 14 bis 16 Grad Celsius, wenig Wind, sonnig bzw. sonnig mit vorüberziehenden Wolken. bb) Nicht zum Erfolg führt auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ihn „in Sicherheit“ gewiegt, indem es ihn nicht vor oder spätestens während der mündlichen Verhandlung auf Bedenken an der noch mit Verfügung vom 14. April 2021 geäußerten Einschätzung hingewiesen habe, dass er im Widerspruchsverfahren substantiierte Einwände gegen die Bewertung erhoben habe. Es liegt keine Überraschungsentscheidung vor, die den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen würde. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Zwar korrespondiert mit diesem Äußerungsrecht keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2022– 2 B 31.21 –, juris, Rn. 30, m. w. N. Das Gericht darf aber keine sog. „Überraschungsentscheidung“ treffen. Eine Entscheidung stellt sich als „Überraschungsentscheidung“ dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2022– 2 B 31.21 –, juris, Rn. 30, m. w. N., OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2020 – 1 A 205/17 –, juris, Rn. 39, vom 8. Mai 2012 – 1 A 749/10 –, n. v., BA S. 2, und vom 23. August 2010 – 1 A 3124/08 –, juris, Rn. 34 bis 37, jeweils m. w. N.; ferner Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 107 und 146 f., m. w. N. Gemessen hieran musste das Verwaltungsgericht den Kläger vor der Entscheidung nicht darauf hinweisen, dass es die im Widerspruchsverfahren erhobenen Einwände gegen die Bewertungen nicht für durchschlagend erachtet. Mit seiner in der Verfügung vom 14. April 2021 geäußerten Einschätzung, der Kläger habe im Widerspruchsverfahren ausdrücklich die Bewertung gerügt und insoweit substantiierte Einwände erhoben, hat es nämlich keine Aussage über einen möglichen Erfolg dieser Einwände in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffen, und zwar schon deshalb nicht, weil es bei der Abfassung der Verfügung noch keine Kenntnis von der im Überdenkensverfahren abgegebenen Stellungnahme des Erstprüfers hatte und diese daher nicht in seine Bewertung einbeziehen konnte. Außerdem betraf die von dem Kläger bemühte Äußerung des Verwaltungsgerichts erkennbar lediglich die Voraussetzungen, die für einen Anspruch des Klägers auf ein prüferseitiges „Überdenken“ zu erfüllen waren, der indes selbst schon nicht zwingend auch zu dem insoweit erstrebten Anspruch auf eine dem Kläger günstigere (inhaltlich beschränkte) Nachbewertung durch den Prüfer führt. Ein Anspruch auf die Durchführung eines eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahrens zum Zwecke des Überdenkens von prüfungsspezifischen Bewertungen (sog. Überdenkensverfahren) ist nämlich schon gegeben, wenn der Prüfling die vorliegende Begründung dieser Bewertungen nicht nur pauschal angreift, sondern mit konkret und nachvollziehbar begründeten Einwänden in Zweifel zieht, wobei an das notwendige Maß der Substantiierung der Einwände keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen, weil ansonsten der mit dem Überdenkensverfahren gewollte verfahrensrechtliche Grundrechtsschutz leerzulaufen droht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2019– 6 C 19.18 –, juris, Rn. 25 f., und OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 19 A 945/19 –, juris, Rn. 7 bis 12, jeweils m. w. N.; vgl. ferner die ausführliche Darstellung des Überdenkensverfahrens von Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 786 bis 803. Darüber hinaus wird mit einer Einschätzung, dass die Voraussetzungen für ein Überdenkensverfahren erfüllt sind bzw. waren, auch deshalb jedenfalls grundsätzlich keine Aussage über die Erfolgsaussichten der betroffenen Einwände in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffen, weil die Prüfungsgegenstände beider Verfahren im Grundsatz unterschiedlicher Natur sind. Das Überdenkensverfahren ist nämlich grundsätzlich nur insofern eröffnet, als es um prüfungsspezifische, der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gerade entzogene Bewertungen geht, nämlich um die Einordnung einer gegebenen Leistung in ein Bewertungssystem. Vgl. Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 787 und – zu der Befugnis der Prüfer, im Überdenkensverfahren auch auf Einwände einzugehen, die sich gegen die Richtigkeit ihrer Auffassung richten, die dargebotene Lösung sei fachlich falsch oder nur vertretbar – Rn. 790. cc) Nicht zielführend ist ferner die Rüge des Klägers, sein rechtliches Gehör sei auch dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung anwesenden und befragten Erstbeurteiler, der als sachverständiger Zeuge einzuordnen sei, vor dessen Anhörung nicht auf seine Wahrheitspflicht hingewiesen habe. Einem Erfolg dieser Rüge steht unabhängig davon, ob sie einen Bezug zu dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs hat oder nicht vielmehr die gerichtliche Sachaufklärung betrifft, schon entgegen, dass eine Ermahnung des Erstprüfers zur Wahrheit nach der Vorschrift des § 395 Abs. 1 ZPO, die das Verwaltungsgericht bei einer Vernehmung eines sachverständigen Zeugen gemäß § 98 VwGO i. V. m. §§ 414, 402 ZPO zu beachten gehabt hätte, nicht veranlasst war. Der Erstprüfer ist nämlich nicht als sachverständiger Zeuge vernommen, sondern als Beteiligter formlos angehört bzw. informatorisch befragt worden. Diese Art der Heranziehung, für die indiziell auch die an die Beklagte gerichtete Bitte in der Ladung, den Erstprüfer zur mündlichen Verhandlung mitzubringen, und dessen im Protokoll erfolgte Erwähnung auf der Beklagtenseite („im Beistand von“) sprechen, war auch nicht etwa fehlerhaft. Der Erstprüfer sollte nämlich nicht Tatsachen bekunden, die nur er aufgrund seiner besonderen Sachkunde wahrnehmen konnte, sondern hatte lediglich seine bereits im Überdenkensverfahren abgegebene Stellungnahme zu erläutern. Zur Zulässigkeit einer solchen informatorischen Anhörung eines Prüfers vgl. Dieterich, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 868, m. w. N. Hierbei ist er außerdem nicht in unabhängiger Stellung, sondern als „Teil des Oberprüfungsamts“ (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 26. August 2021, S. 2) tätig geworden. Das ergibt sich, wie die Beklagte unwidersprochen ausgeführt hat, aus den einschlägigen Normen. Der Erstprüfer ist nämlich entsprechend § 22 Abs. 3 der niedersächsischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für bestimmte Fachbereiche in der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste (APVO-TD Nds.) vom 12. Februar 2013, Nds. GVBl. 2013, 52, i. V. m. Art. 9 Abs. 2 lit. d) des Übereinkommens über die Errichtung eines gemeinschaftlichen Oberprüfungsamtes deutscher Länder und Verwaltungen für das technische Referendariat vom 16. September 1948 im Fachbereich Architektur als Prüfer bestellt worden und nach der Regelung des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 dieses Übereinkommens, nach der das Oberprüfungsamt u. a. aus den Prüferinnen und Prüfern besteht, als solcher Amtswalter des Oberprüfungsamtes. Es ist auch weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass das Gericht mit seinen Fragen (oder der Erstprüfer mit seinem Vortrag) in der mündlichen Verhandlung diesen Rahmen verlassen haben könnten. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung zu den Rügen hinsichtlich der häuslichen Prüfungsarbeit (UA S. 9 bis 17) dementsprechend auch an keiner Stelle des Urteils auf Tatsachenbehauptungen des Erstprüfers in der mündlichen Verhandlung gestützt, sondern auf dessen bereits im Überdenkensverfahren gemachte, in der mündlichen Verhandlung allenfalls noch erläuterte Ausführungen. Lediglich auf S. 17 des angefochtenen Urteils hat das Gericht – zu der Frage der Kostenschätzung in der häuslichen Prüfungsarbeit – überhaupt eine in der mündlichen Verhandlung gegebene Erläuterung (ausdrücklich) verwertet, indem es seiner insoweit ersten tragenden Begründung noch die zweite, selbständig tragende („Unabhängig davon“) Begründung angefügt hat, der Erstprüfer habe im Termin erläutert, dass dieser Aspekt bei der Notengebung keine Rolle gespielt habe. Unabhängig von dem Vorstehenden wäre ein Verfahrensfehler auch dann nicht aufgezeigt, wenn das Gericht den Erstprüfer der Sache nach als sachverständigen Zeugen herangezogen hätte. Das Unterlassen der Ermahnung nach § 395 Abs. 1 ZPO ist nämlich unschädlich, weil die Norm eine bloße Ordnungsvorschrift ist. Vgl. Scheuch, in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 50. Edition, Stand: 1. September 2023, ZPO § 395 Rn. 4, m. w. N., und Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, ZPO § 395 Rn. 1. b) Auch die weiteren Verfahrensrügen, mit denen der Kläger einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen die ihm obliegende Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, führen nicht zum Erfolg. aa) Das gilt zunächst für das (sinngemäße) Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft auf die Vorlage einer Stellungnahme der Zweitprüferin verzichtet. Die Aufklärungsrüge setzt zunächst die substantiierte Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2022– 4 BN 1.22 –, juris, Rn. 25, und vom 13. Juni 2019– 5 B 29.18 –, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2016– 15 A 1068/15 –, juris, Rn. 28 f., m. w. N. Überdies muss ein Rechtsmittelführer, der vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten war, darlegen, dass er bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat, und zwar erforderlichenfalls durch die Stellung eines förmlichen Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung nämlich grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines solchen Verfahrensbeteiligten in einer Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die zumutbar hätten gestellt werden können, aber nicht gestellt worden sind. Der substantiierten Darlegung eines solchen Hinwirkens bedarf es allerdings dann nicht, wenn stattdessen substantiiert dargelegt wird, dass und aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2022– 4 BN 1.22 –, juris, Rn. 25, vom 9. Mai 2018– 4 B 40.17 –, juris, Rn. 4 f., vom 13. Juni 2019– 5 B 29.18 –, juris, Rn. 11, und vom 22. April 1986– 9 C 318.85 –, juris, Rn. 12, jeweils m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2016– 15 A 1068/15 –, juris, Rn. 28 f., und vom 5. Dezember 2012 – 1 A 1842/12 –, juris, Rn. 14 f. (unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs), jeweils m. w. N. Daran gemessen hat das Verwaltungsgericht § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO durch das gerügte Verhalten nicht verletzt. Der Kläger behauptet schon selbst nicht, dass er in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag auf Beiziehung einer (nachgeholten) Stellungnahme der Zweitprüferin gestellt hat. Dazu, dass ein Überdenken auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden darf, vgl. Fischer, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. Rn. 799. Einer solchen Behauptung stünde unabhängig davon auch die volle Beweiskraft des Protokolls der mündlichen Verhandlung entgegen, weil in diesem kein Beweisantrag wiedergegeben ist. Vgl. allgemein: Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL, März 2023, VwGO § 105 Rn. 33a, und Dawin/Panzer, ebenda, VwGO § 86 Rn. 97a, sowie Brüning, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 66. Edition, Stand: 1. April 2023, VwGO § 105 Rn. 5. Es ist ferner – schon – nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Auffassung eine entsprechende Sachaufklärung bzw. Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Unabhängig davon ist solches auch nicht ersichtlich, und zwar bereits deshalb nicht, weil die Bewertung der Hausarbeit durch die Zweitprüferin nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht Gegenstand des Klagebegehrens gewesen ist. In dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht nämlich insoweit festgestellt und näher begründet, dass der Kläger seine Rügen gegen die inhaltliche Bewertung seiner häuslichen Prüfungsarbeit auf die Bewertung durch den Erstprüfer beschränkt habe (UA S. 7 f.). Dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, er habe doch darauf hingewiesen, dass die Zweitprüferin das Votum des Erstprüfers ausweislich einer synoptischen Betrachtung in weiten Teilen ungeprüft übernommen habe, und damit sinngemäß auch deren Bewertungen konkret gerügt. Einem solchen Vortrag ist schon entgegenzuhalten, dass der Kläger sich mit seiner den Verfahrensgegenstand konkretisierenden Widerspruchsbegründung vom 6. Oktober 2017 in Bezug auf die häusliche Prüfungsarbeit (Widerspruchsbegründung, Gliederungspunkt 3.) allein gegen die Bewertungen durch den Erstbeurteiler gewandt hat. Ein Überdenken der Zweitprüferin hätte nach dem Vortrag in der Widerspruchsbegründung zudem keinen Sinn ergeben, weil der Kläger darin die – fehlerhafte, weil nur spekulativ aus einer (richtigerweise: auch nur weitgehenden) sachlichen Übereinstimmung der Stellungnahmen, aus der zeitlichen Gestaltung und aus der Vergabe der gleichen Note (3,7) abgeleitete – Ansicht geäußert hat, die Zweitprüferin habe sich nicht mit der Sache befasst und keine eigenständige Beurteilung abgegeben (Widerspruchsbegründung, Gliederungspunkt 2.; vgl. nun auch den klägerischen Schriftsatz vom 20. Oktober 2021, S. 2: „Plagiatsverdacht“). Diesem sich aufdrängenden Verständnis des Rügeumfangs entsprechend hat die Beklagte auf die Bitte des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2021 um Mitteilung zu einem erfolgten Überdenken mit ihrem Schriftsatz vom 15. April 2021 ausgeführt, dass seinerzeit nur der Erstprüfer zu einer Stellungnahme aufgefordert worden sei, die dieser unter dem 1. November 2017 abgegeben habe und die in den Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2018 eingearbeitet worden sei. Dem hat der Kläger mit seiner nachfolgenden, unter dem 19. April 2021 verfassten Stellungnahme zu dem Schriftsatz vom 15. April 2021 und auch in der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2021 nichts entgegengehalten. bb) Ein Verfahrensfehler folgt schließlich auch nicht aus der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe „entgegen seinem ausdrücklich gestellten Antrag kein Sachverständigengutachten eingeholt“. Zunächst trifft es schon nicht zu, dass der Kläger einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat. Nach dem Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung, das eine solche Antragstellung nicht wiedergibt, ist mit der besonderen Beweiskraft des Protokolls bewiesen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen solchen Beweisantrag gestellt hat (s. o.). Zwar hatte der Kläger zuvor mit Schriftsatz vom 27. April 2018 „beantragt“, einen Sachverständigen in dem dort angeführten (unkonkreten) Umfang zu beauftragen, und mit Schriftsatz vom 12. März 2019 eine Beauftragung schon vor Anberaumung eines Verhandlungstermins „angeregt“. Mit der schriftsätzlichen Ankündigung eines Beweisantrags („Beweisangebot“ bzw. „Beweisanregung“ in einem Schriftsatz) in einem Verfahren mit mündlicher Verhandlung ist aber, wie schon der schlichte Wortlaut des § 86 Abs. 2 VwGO verdeutlicht, ein von dem Gericht zu bescheidender Beweisantrag noch nicht gestellt. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2019 – 4 B 30.19 –, juris, Rn. 7, und vom 1. Februar 2017 – 10 B 24.16 –, juris, Rn. 4, sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2023 – 1 A 187/20 –, juris, Rn. 45 f., und vom 15. Mai 2018 – 8 A 740/18 –, juris, Rn. 49 f., alle m. w. N.; ferner Vierhaus, Beweisrecht im Verwaltungsprozess, 2011, Rn. 110, Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191, und Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL, März 2023, VwGO § 86 Rn. 97. Hat ein anwaltlich vertretener Kläger in der mündlichen Verhandlung – wie hier – keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, so liegt ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel nur vor, wenn sich die Beweiserhebung dem Gericht auf der Grundlage seiner eigenen – insoweit maßgeblichen – Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Februar 2023– 1 B 62.22 –, juris, Rn. 11, m. w. N., und vom 13. Januar 2009 – 9 B 64.08 –, juris, Rn. 5, sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2020 – 1 A 2543/18 –, juris, Rn. 32, und vom 15. Mai 2018– 8 A 740/18 –, juris, Rn. 51; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191 m. w. N. Dass diese Voraussetzung hier erfüllt ist, hat der Kläger mit seinem substanzlosen Vortrag, das Verwaltungsgericht habe sich eine eigene technische Fachkompetenz angemaßt, bereits nicht dargelegt. Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine (von dem Kläger im Übrigen nie konkret formulierte) Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil nach dessen Rechtsauffassung die von dem Erstprüfer schon im Überdenkensverfahren gegebenen Erläuterungen der angegriffenen Bewertungen insgesamt schon ohne besonderen (technischen) Sachverstand nachvollziehbar waren. 2. Die Berufung kann ferner nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. a) Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023– 1 A 2314/21 –, juris, Rn. 7, vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Juli 2020 – 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 75 ff., 79, und Rn. 98 ff., 101 f. (zu den tatbestandlichen Anforderungen) sowie § 124a Rn. 206 ff. (zu den entsprechenden Darlegungserfordernissen). b) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. aa) Das Verwaltungsgericht hat die auf eine Neubeurteilung der häuslichen Prüfungsarbeit des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts sowie auf eine dementsprechend erforderlich werdende rechnerische Anpassung des Gesamtergebnisses gerichtete Klage im Kern mit der folgenden Begründung als unbegründet abgewiesen: Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Neubewertung der streitgegenständlichen häuslichen Prüfungsarbeit nicht zu. Zunächst sei der Ablauf des auf der Grundlage der APVO-TD Nds. durchgeführten Prüfungsverfahrens nicht zu beanstanden. Es entspreche § 25 Abs. 6 Satz 1 APVO-TD Nds., dass die Bewertung der häuslichen Prüfungsarbeit erst nach der mündlichen Prüfung mitgeteilt worden sei. Der Vorwurf des Klägers, die Bewertung könne bei dieser Vorgehensweise „manipuliert“ werden, wofür hier der Verdacht bestehe, entbehre jeder Grundlage. Anhaltspunkte hierfür bestünden ebensowenig wie für die Behauptung des Klägers, die Zweitkorrektur sei nicht eigenständig erfolgt. Ferner habe das angesichts der Bewertungsrügen des Klägers erforderliche Überdenkensverfahren stattgefunden. Es begegne keinen Bedenken, dass die Beklagte nur den Erstprüfer um eine Stellungnahme gebeten und daher nur ein Überdenken stattgefunden habe. Der Kläger habe nämlich ausweislich der (anwaltlichen) Widerspruchsbegründung vom 6. Oktober 2017 Bewertungsrügen allein zu Bewertungen des Erstprüfers erhoben und sich in keiner Weise mit dem Zweitgutachten auseinandergesetzt, obwohl dies im Erstgutachten in dieser Form nicht angesprochene Kritikpunkte enthalte. Schließlich sei auch die (damit nur) angegriffene Bewertung der häuslichen Prüfungsarbeit durch den Erstprüfer nicht zu beanstanden. Sämtliche Bewertungen bzw. Kritikpunkte der Erstbeurteilung, die der Kläger angegriffen habe, seien frei von Bewertungsfehlern, weil sie, wie in dem angefochtenen Urteil von S. 9 unten bis S. 17 jeweils näher dargelegt wird, anhand der Erläuterungen des Erstprüfers schon in der Erstbeurteilung bzw. im Überdenkensverfahren nachvollziehbar seien. bb) Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch. (1) Der Kläger rügt zunächst sinngemäß, in seinem Fall sei zu Unrecht nicht von der Möglichkeit nach § 28 Abs. 3 APVO-TD Nds. in der hier maßgeblichen, vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Oktober 2017 geltenden – alten – Fassung Gebrauch gemacht worden, die Prüfungsnote mit Blick auf die gute Ausbildungsnote der berufspraktischen Ausbildung um (höchstens) 0,1 Punkte anzuheben, also von 3,51 auf 3,41. Dieses Zulassungsvorbringen ist schon unbeachtlich, weil eine Rüge der Festsetzung der Gesamtnote durch die Prüfungskommission nicht Gegenstand der Klage und des angefochtenen Urteils ist [s. o. II. 1. a) aa) (1)]. Unabhängig davon ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 APVO-TD Nds. a. F. hier überhaupt vorliegen. Das Ermessen, die Note anzuheben, ist nach dieser Vorschrift nur eröffnet, wenn hierdurch eine bessere Prüfungsnote erreicht wird. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Auch die Note 3,41 ist nämlich der Prüfungsnote „ausreichend (4)“ zuzuordnen. Das ergibt sich aus der verordnungsrechtlichen, bindenden Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 2 APVO-TD Nds. in der hier anzuwendenden, vom 1. Januar 2013 bis zum 1. Oktober 2019 geltenden – alten – Fassung, der dies für Mittelwerte anordnet, die – wie 3,41 – in die Spanne von 3,35 bis 4,00 fallen. Nicht anwendbar insoweit ist hingegen, wie der Kläger indes zu meinen scheint, die im Zweiten Teil der „Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das technische Referendariat – APO – Empfehlung des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes vom 1. Oktober 2013“ (sog. „Blaues Heft“, im Folgenden: APO) unter dem dortigen § 21 Nr. 5 zu findende Regelung, nach der die Prüfung (bereits) bei einem Mittelwert von 3.00 bis 3.49 mit „befriedigend“ bestanden ist. Die Empfehlungen des „Blauen Heftes“ waren, wie die Beklagte mit ihrer Erwiderungsschrift vom 26. August 2021 ohne weiteres nachvollziehbar vorgetragen hat, für die Prüfung des Klägers nämlich nicht relevant, weil sie in die maßgebliche Verordnung (APVO-TV in der seinerzeit geltenden Fassung) noch nicht eingearbeitet waren. Das hat der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 20. Oktober 2021 der Sache nach auch nicht (mehr) in Abrede gestellt. Darin macht er nämlich nur noch geltend, dass „die Anwendung des blauen Heftes möglich und geboten gewesen wäre “ (Hervorhebung nur hier), wobei sich Letzteres sicher nicht schon aus dem von dem Kläger allein angeführten Grund der Vorhaltung des „Blauen Heftes“ auf der Internetseite des BMVI ergeben kann. Damit erledigt sich auch die allgemeine Rüge des Klägers (Zulassungsbegründung vom 20. Juli 2021, S. 6 f.), das Verwaltungsgericht habe die Empfehlungen des „Blauen Heftes“ fehlerhaft „weitgehend unberücksichtigt gelassen“. (2) Schon unbeachtlich ist auch das weitere, ebenfalls keinen Gegenstand von Klage und Urteil betreffende (s. o.) Zulassungsvorbringen des Klägers, sein mit 3,3 Punkten bewerteter Vortrag in der mündlichen Prüfung sei im Gesamturteil zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Unabhängig davon ergibt sich aus § 27 APVO-TD Nds. in der hier maßgeblichen, vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Oktober 2017 geltenden– alten – Fassung, dass der – nur fünf bis zehn Minuten dauernde (Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1) Vortrag – zwar zu bewerten ist (Abs. 3 Satz 1), die insoweit erzielte Note aber bei der Bildung der Note für die mündliche Prüfung keine Berücksichtigung findet. Letzteres folgt aus der Regelung des § 27 Abs. 3 Satz 2 APVO-TD Nds. a. F., nach der die Prüfungsbehörde den Mittelwert (nur) der Punktzahlen der Bewertungen der Leistungen in den Prüfungsabschnitten (Punktzahl der Note für die mündliche Prüfung) errechnet. (3) Nicht zum Ziel führt ferner die Rüge, Erst- und Zweitprüfer hätten keine gesonderte Benotung der Teilaufgaben vorgenommen, obwohl in der Aufgabenstellung eine Gewichtung der Aufgabenteile in Prozent angegeben worden sei. Es ist schon weder dargelegt noch ersichtlich, dass die Prüfer verpflichtet gewesen sein könnten, Teilnoten zu vergeben und diese anhand der Gewichtung in einem Gesamtergebnis zusammenzuführen. Dass dem – hier allein maßgeblichen, s. o. II. 1. b) aa) – Erstprüfer und im Übrigen auch der Zweitprüferin die prozentuale Gewichtung der Aufgabenteile bewusst gewesen ist, ergibt sich unabhängig davon schon aus der ausdrücklichen Wiedergabe der Prozentwerte in der Erst- bzw. Zweitbeurteilung. Zudem habe beide Beurteiler in ihren Gutachten abschließend jeweils eine Gesamtbewertung vorgenommen. (4) Ohne Erfolg bleibt ferner das Zulassungsvorbringen, die Festlegung exakt der gleichen Gesamtnote (ausreichend mit 3,7 Punkten) stelle umso mehr einen „bemerkenswerten Zufall“ dar, als beide Prüfer durchaus auch zu – mit der Zulassungsbegründung näher aufgeführten – recht positiven Bewertungen in ihren Urteilen gekommen seien, wobei einige positive Bemerkungen der Zweitprüferin nicht zu der Gesamtnote 3,7 passten; sie zeige das Bemühen beider, eine Abweichung in der Benotung, die eine Umsetzung des „§ 21 der APO“ verlangt hätte, zu vermeiden. Zunächst ist hervorzuheben, dass die Beurteilung der häuslichen Prüfungsarbeit durch die Zweitprüferin im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht mehr gerügt werden kann (s. o.) und dass dies dementsprechend auch für einen Vergleich beider Beurteilungen gilt. Unabhängig davon ist weder dargelegt noch erkennbar, dass die Erstbeurteilung und die Zweitbeurteilung trotz auch einzelner positiver Feststellungen jeweils zu einem nicht stimmigen Gesamtergebnis gelangt sind oder dass der Gleichklang in der Gesamtnote auf andere als sachliche, in der Qualität der vorgelegten Arbeit wurzelnde Gründe zurückgeführt werden kann. Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich insoweit vielmehr in bloßen Behauptungen bzw. Spekulationen (s. o.). Das gilt auch in Ansehung des Verweises auf die in der Zulassungsbegründungsschrift wiedergegebene Regelung zum Verfahren bei Abweichungen der Zweitbeurteilung einer häuslichen Prüfungsarbeit von der Erstbeurteilung, die sich entgegen dem Zulassungsvortrag nicht im Zweiten Teil APO unter dem dortigen § 21 findet, sondern in dem Vierten Teil APO und dort unter Nr. 17 der Anlage 6 APO (zu § 21 Abs. 1 und 2 APO). Die Empfehlungen des „Blauen Heftes“ waren hier nämlich nicht einschlägig (s. o.). Das zu beachtende (einfachere) Verfahren bei einer entsprechenden Abweichung ergibt sich im Übrigen aus § 25 Abs. 4 Satz 2 und 3 APVO-TD in der vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Oktober 2017 geltenden – alten – Fassung (Entscheidung des Ausschussleiters). (5) Unbeachtlich ist im vorliegenden Zulassungsverfahren auch die Rüge des Klägers, es fehle an einem Konsens der beiden Prüfer zu der Frage eines Nachweises des Behindertenparkplatzes und von Stellflächen für Fahrräder in der Vorentwurfsplanung, da Gegenstand der Klage und des angefochtenen Urteils nur die Bewertung der häuslichen Prüfungsarbeit durch den Erstprüfer ist (s. o.). Zu dem hier angesprochenen Punkt hat der Erstprüfer im Übrigen nicht, wie der Kläger behauptet, (unzutreffend) festgestellt, dass „Behindertenparkplätze und Fahrrädern fehlen“. In der Erstbeurteilung (S. 2) ist vielmehr zutreffend festgehalten, dass der Behindertenparkplatz und Stellflächen für die Fahrräder und Servicefahrzeug nachgewiesen seien; moniert hat der Erstbeurteiler – ebenfalls zutreffend – lediglich, dass eine Überdachung der Fahrradparkplätze nicht erkennbar sei. (6) Nicht zielführend ist weiter das (sinngemäße) Zulassungsvorbringen, einer der beiden Prüfer habe gegen die im Vierten Teil APO befindliche Nr. 15 der Anlage 6 APO (zu § 20 Abs. 1 und 2 APO) verstoßen, da „an der Tabelle des Ausdrucks der Nutzungscodes und KFA“ mit Bleistift Anmerkungen bzw. Randbemerkungen gemacht worden seien. Dieser Vortrag, der sich offenbar auf drei Blätter der Prüfungsarbeit zwischen den dortigen Seiten 59 und 60 (Beiakte Heft 3, Bl. 108 bis 110) bezieht, greift schon deshalb nicht durch, weil die in Bezug genommene Regelung nach dem oben Gesagten hier nicht einschlägig ist. Unabhängig davon liegt der behauptete Verstoß nicht vor. Die Regelung ordnet an, dass bei der Durchsicht der häuslichen Prüfungsarbeit Randbemerkungen unterbleiben sollen (Satz 1) und unvermeidbar erscheinende Randbemerkungen mit Bleistift einzutragen sind (Satz 2). Der Kläger hat weder dargelegt noch ist sonst erkennbar, dass es sich bei den gerügten Bleistifteintragungen – Korrektur angegebener Zahlenwerte – nicht um Notizen handeln könnte, die der betroffene Prüfer als unvermeidbar ansehen durfte. (7) Auch das mit „Inhalt der Aufgabe“ überschriebene Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Der Kläger rügt insoweit, die Aufgabenstellung spiegele weitgehend die Inhalte des (vorher zu absolvierenden) Architekturstudiums wider. Das verstoße gegen diverse Regelungen des „Blauen Heftes“. Im Dritten Teil (Sondervorschriften der Fachrichtungen) APO bestimme Art. 8 Satz 2, dass die Aufgabenstellung ihren Schwerpunkt nicht im Bereich der Studieninhalte haben, sondern darauf aufbauen solle, und im Zweiten Teil APO lege § 16 Nr. 1 Satz 2 fest, dass in der Aufgabenstellung der häuslichen Prüfungsarbeit Managementaspekte einen hohen Stellenwert erhalten sollten. Zudem solle sich die Ausbildung nach der im Ersten Teil APO normierten Regelung des § 1 Nr. 2 Satz 1 „darauf erstrecken, in praktischer Anwendung und aufbauend auf dem auf der Hochschule erworbenen technischen Fachwissen und Fähigkeiten, umfassende Kenntnisse vor allem im Management und für Führungsaufgaben sowie im öffentlichen und privatem Recht zu vermitteln“. Dieses die Aufgabenstellung rügende Zulassungsvorbringen verkennt gleich zweierlei. Zum einen verkennt es wiederum, dass Gegenstand des Klageverfahrens nur die Bewertung der häuslichen Prüfungsarbeit durch den Erstprüfer gewesen ist. Zum anderen verkennt es, dass die Regelungen des „Blauen Heftes“ mangels Umsetzung in die auf die Prüfung des Klägers anzuwendende Verordnung hier auch nicht relevant sind. Maßgeblich ist insoweit vielmehr § 25 Abs. 1 Satz 1 APVO-TD Nds., nach dem in der häuslichen Prüfungsarbeit eine Aufgabe aus der Praxis des Fachbereichs bearbeitet werden soll. Dass das hier nicht geschehen ist, legt der Kläger nicht dar. (8) Fehl geht ferner die Rüge des Klägers, die Kritik am Umfang seiner Arbeit müsse weiterhin zurückgewiesen werden, weil ihm insoweit – praxisfern (Schriftsatz vom 20. Oktober 2021, S. 4 unten) und anders als späteren Prüflingen (April 2021) – keine entsprechenden Vorgaben in der Aufgabenstellung gemacht worden seien. Es ist nämlich weder dargelegt noch ersichtlich, dass in der – hier allein erheblichen, s. o. – Bewertung durch den Erstprüfer der bloße Umfang der häuslichen Prüfungsarbeit des Klägers als zu gering kritisiert worden ist. In der „Zusammenfassung“ der Erstbeurteilung findet sich eine entsprechende Feststellung ebensowenig wie in den vorangehenden Ausführungen. Soweit der Erstprüfer darin (etwa unter „Entwurfskonzepte“, „Einfügen in den Bestand“ oder „Barrierefreiheit“) die Ausführungen des Klägers u. a. als (zu) kurz oder (zu) knapp gerügt hat, hat er damit erkennbar stets und allein den seiner Auffassung nach dürftigen Inhalt der jeweiligen Ausführungen bemängelt, nicht aber die Kürze als solche. Dass die seinerzeitige Entscheidung der Beklagten, keinen (ungefähr) erwarteten Umfang der häuslichen Prüfungsarbeit vorzugeben, den ihr insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte, macht der Kläger auch mit seinem Schriftsatz vom 20. Oktober 2021 schon selbst nicht geltend. (9) Auch das Zulassungsvorbringen, das mit „3. Stellungnahme zur Bewertung des Entwurf in der HPA“ überschrieben ist, greift nicht durch. Der Kläger rügt insoweit die Bewertungen des Erstprüfers, nach denen der Gestaltungswille des Prüflings nicht erkennbar ist (Erstgutachten, „Zusammenfassung“) und diese Art von Bauten sich überwiegend in Industrie- und Gewerbegebieten finden und in keiner Weise zu einer besseren Baukultur beitragen (Erstgutachten, „Vorentwurfsplanung“, „Einfügen in den Bestand“), sowie eine weitere entsprechende Bewertung, die richtigerweise der Zweitprüferin zuzuordnen ist (Zweitgutachten, S. 4, letzter Satz des vierten Absatzes) und hier nach dem oben Gesagten nicht relevant sein kann. Er meint, diese Bewertungen stünden der geforderten Aufgabenstellung diametral entgegen, weil eine Entwurfsleistung nach dem „Blauen Heft“ nicht Schwerpunkt der häuslichen Prüfungsarbeit habe sein dürfen. Im Vordergrund hätten, wie bereits ausgeführt, Managementaspekte stehen müssen, zumal Entwurfsleistungen im Referendariat nicht gelehrt und in der niedersächsischen Bauverwaltung fast ausschließlich von Freiberuflern durchgeführt würden. Zudem sei anzunehmen, dass die Architekturauffassung des Erstprüfers von dessen Ausbildung in H. geprägt worden sei, die sich von der Architekturauffassung bzw. Entwurfshaltung der TU U., an der der Kläger ausgebildet worden sei, unterscheide. Ein Vergleich der Abbildung seines Entwurfs auf der Titelseite der häuslichen Prüfungsarbeit mit einer in der Zulassungsbegründungsschrift ebenfalls abgedruckten Abbildung des Landesrechnungshofs W. spreche für sich. Soweit der Kläger erneut eine fehlerhafte Schwerpunktsetzung der Aufgabenstellung rügt, ist auf das bereits Gesagte zu verweisen, nach dem eine Kritik an der Aufgabenstellung hier (schon deshalb) irrelevant ist, weil sie nicht Gegenstand des Klagebegehrens und des angefochtenen Urteils gewesen ist. Abgesehen davon greift auch der Hinweis auf die Bestimmungen des „Blauen Heftes“ nicht durch (s. o.). Schon nicht hinreichend dargelegt ist, dass die von dem Erstprüfer im Überdenkensverfahren noch einmal erläuterte, ersichtlich in den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum fallende Bewertung, nach der die entworfene Fassade ohne jeden gestalterischen Anspruch bleibt und der Baukörper keine Eigenständigkeit entwickelt, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen oder sonst den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum überschritten haben könnte. Zu dem Entscheidungsspielraum der Prüfungsbehörden bei prüfungsspezifischen Bewertungen und seinen Gegenständen vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 –, juris, Rn. 7 f., und vom 16. August 2011 – 6 B 18.11 –, juris, Rn. 16, jeweils m. w. N. Es fehlt insoweit bereits an jeglicher Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil dazu, dass und aus welchen Gründen die Prüferkritik an der Gestaltung des Gebäudes frei von Bewertungsfehlern ist (UA S. 15 f.). Eine hinreichende Darlegung liegt auch nicht in dem Hinweis auf eine angeblich abweichende Architekturauffassung des Erstprüfers, die hier nicht maßgeblich sein dürfe. Dieser Hinweis bleibt nämlich substanzlos und spekulativ. Eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums ist schließlich auch nicht mit der bloßen Gegenüberstellung der beiden Abbildungen dargelegt, weil der Kläger sie in keiner Weise erläutert hat. Insoweit ist im Übrigen – lediglich ergänzend – anzumerken, dass der Vergleich der beiden Abbildungen zwar „für sich“ spricht, aber wohl nicht in dem von dem Kläger gemeinten Sinne. Die Bauten unterscheiden sich selbst bei laienhafter Betrachtung gestalterisch erheblich. Der Entwurf des Klägers ist eher einfach gehalten. Das Verwaltungsgebäude und das Gebäude für die Werkstätten bleiben mit den geschlossenen Umrissen blockhaft, und die Fensterbänder gleicher Größe an den jeweils zur Sandhofstraße hin ausgerichteten Fassaden, insbesondere die drei gleichen, übereinanderliegenden Fensterbänder an dem Verwaltungsgebäude, vermitteln einen spannungsarmen, monotonen Eindruck. Die Darstellung des Landesrechnungshofs W. vermittelt hingegen einen deutlich spannungsreicheren und freundlicheren Eindruck, da die links zu sehende lange Fassade mit ihren beiden übereinanderliegenden Fensterbändern in der Mitte vertikal unterbrochen und damit aufgelockert ist. Auch der zwischen den Bäumen zu sehende zentrale Bauteil ist aufgrund der gewählten Ecklösung im Umriss aufgebrochen und erscheint damit nicht blockhaft. (10) Fehl geht ferner das Zulassungsvorbringen, das unter dem Gliederungspunkt „Stellungnahme zu fachlichen Aspekten“ zusammengefasst ist. (a) Das gilt zunächst für den sinngemäßen Vortrag, dass zwar auf einer der Zeichnungen des Klägers ein Nordpfeil falsch gesetzt worden sei, aber das Verschlechterungsverbot gelte. Dieser Vortrag, dessen Bezugspunkt offenbar die im Überdenkensverfahren erfolgte Äußerung des Erstprüfers zu einer falschen Setzung des Nordpfeils in den Grundrissen (Stellungnahme vom 1. November 2017, Gliederungspunkt „Zu 3.e“) ist, verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Er setzt sich nämlich in keiner Weise mit den Ausführungen im angefochtenen Urteil auseinander, dass und aus welchen Gründen die Ergänzung der Kritik, die der Erstprüfer im Überdenkensverfahren vorgenommen habe, nicht zu beanstanden sei (UA S. 12 f). (b) Nicht zielführend ist auch der Einwand des Klägers, der sich mit der Prüferkritik befasst, der Ausgangspunkt des Klägers (offene Wasserhaltung) sei fraglich, weil er vom Bemessungswasserstand abhänge, der (wegen der unmittelbaren Nähe des Baugrundstücks zu O. und K. und den damit einhergehenden Grundwasserströmungen, vgl. die Stellungnahme des Erstprüfers vom 1. November 2017, „Zu 3.g.“) notwendigerweise zu klären gewesen wäre und den der Kläger bei der Stadt Z. hätte erfragen können. Der Kläger moniert insoweit, dass einer entsprechenden Frage schon der Bearbeitungshinweis im Aufgabentext entgegenstehe, dass kein Kontakt mit potentiellen Projektbeteiligten, insbesondere mit Nutzern, aufgenommen werden dürfe; die Stadt Z. sei aber „eindeutig ein potentieller Projektbeteiligter“. Zudem habe es an dem nach der (im Vierten Teil APO befindlichen Nr. 4 Abs. 3) Anlage 6 APO (zu § 16 APO) erforderlichen Hinweis im Aufgabentext auf eine erforderliche Einsichtnahme in oder mögliche Empfangnahme von speziellen Bearbeitungsunterlagen bei bestimmten Stellen gefehlt. Zunächst hilft dem Kläger bei seiner damit sinngemäß erhobenen Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Prüferkritik zur erforderlichen Beschaffung von Angaben zum Bemessungswasserstand fehlerhaft unbeanstandet gelassen (UA S. 15 oben), nicht der Hinweis auf die letztgenannte Regelung weiter, weil diese hier nicht galt (s. o.). Es ist ferner nur behauptet, aber nicht näher dargelegt, dass der Kläger mit einer Abfrage des Bemessungswasserstands bei der Stadt Z. mit einem potentiellen Projektbeteiligten Kontakt aufgenommen hätte, was unzulässig gewesen wäre. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die Stadt Z. gemessen an der Aufgabenstellung zumindest potentiell in irgendeiner Weise in das – fiktive – Bauprojekt des Landes Y. für die V.-Universität Z. am O. involviert gewesen sein könnte. Das gilt umso mehr, als die gestellte Aufgabe nicht die Beachtung etwaiger Erfordernisse einer Beteiligung der Stadt Z. umfasst hat, die bauleitplanerische Situation vorgegeben war und die bauaufsichtliche Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde oblegen hätte (vgl. die Hausarbeit des Klägers, S. 14 und Rahmenterminplan). Der Hinweis des Klägers auf die – in der häuslichen Prüfungsarbeit von ihm selbst übrigens nicht berücksichtigte (vgl. S. 14 und Rahmenterminplan) – Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 3 NBauO, nach der die Gemeinde in den von der Vorschrift erfassten Fällen (zumindest) zu hören ist, ist nicht berücksichtigungsfähig, weil er außerhalb der Begründungsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Satz 4 VwGO erfolgt ist und neues Vorbringen darstellt. Zur mangelnden Berücksichtigungsfähigkeit von neuem Zulassungsvorbringen, das nach Ablauf der Begründungsfrist erfolgt, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2023 – 1 A 911/22 –, juris, Rn. 57 f., m. w. N. Unabhängig davon ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das nur normierte Anhörungsrecht, sollte es hier einschlägig sein, die Stadt Z. bereits zu einem potentiellen Projektbeteiligten im Sinne des Bearbeitungshinweises machen würde, zumal hiermit ausdrücklich vor allem die potentiellen Nutzer gemeint sind. (c) Nicht zum Erfolg führt auch die sinngemäße Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Prüferkritik an der Kostenschätzung des Klägers den prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum nicht überschritten habe. Der Kläger macht insoweit geltend, dass nach der Regelung unter K 8(.1.2.) der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes Niedersachsen (RLBau Nds.), die er gemäß „§ 15 der APO“ [richtig: Vierter Teil APO, Nr. 3 Anlage 6 APO (zu § 15 APO)] habe anwenden müssen, die Baunebenkosten zwingend mit einem Pauschalsatz von 22 Prozent (der Baukosten) anzusetzen gewesen seien. Dies sei nach dem Schreiben (der Beklagten bzw. des BMVI) vom 29. August 2018 „bereits vom BMVI 'widerspruchslos hingenommen'“ worden. Die zuletzt genannte Behauptung verfälscht den Vortrag der Beklagten und trifft ersichtlich nicht zu. Die Beklagte hat mit ihrem angeführten Schriftsatz insoweit vielmehr ausgeführt: „In Bezug auf die Nebenkosten ist im Widerspruchsbescheid unter II. Ziffer 3 k auf Seite 5 ausführlich Stellung genommen worden. Die Veranschlagung von Nebenkosten gemäß Landesvorgabe wird widerspruchslos hingenommen. Wenn die Problematik von nicht auskömmlichen Nebenkosten bekannt ist, kann zumindest dazu eine Erläuterung erfolgen. Im Ergebnis sind hier Nachträge zu erwarten.“ Mit diesen Ausführungen wird erkennbar die Beanstandung des Erstprüfers wiedergegeben, der Kläger habe die Richtlinienvorgabe schlicht, d. h. ohne jede Problematisierung („widerspruchslos“), übernommen, obwohl allgemein bekannt sei, dass der festgesetzte Prozentwert realitätsfern, nämlich zu gering sei. Auch das insoweit noch verbleibende Zulassungsvorbringen hat ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung jedenfalls der Sache nach keinen Erfolg. Der Würdigung durch das Verwaltungsgericht (UA S. 16 f.), dass sich der Erstprüfer mit seiner (entgegen dem Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 20. Oktober 2021, S. 5, kein Hinwegsetzen über die Regelung verlangenden) Erwartung, dass in der Diskussion befindliche Pauschalvorgaben kritisch hinterfragt werden, noch innerhalb der Grenzen des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums halte, hat der Kläger nämlich nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Das gilt auch für seinen Vortrag, sowohl die Prüfer als auch das Verwaltungsgericht machten eine „Rechnung einer puellae lactatis“ (Milchmädchenrechnung) auf, wenn sie den Pauschalsatz deshalb für zu niedrig hielten, weil die Honorarsätze für Architekten angehoben worden seien; bei einer solchen Anhebung wären nämlich auch die Baukosten entsprechend gestiegen. Dieser Vortrag, der richtigerweise nur auf den Erstprüfer zu beziehen ist, greift nicht durch. Baunebenkosten, für deren Veranschlagung die niedersächsische Regelung den Pauschalsatz anordnet, sind danach die Kosten, die die Aufwendungen des SBN (Personal- und Sachkosten) sowie die Honorare der beteiligten freiberuflich Tätigen umfassen. Vor diesem Hintergrund leuchtet es, wie die Beklagte mit ihrer Erwiderung vom 26. August 2021 unwidersprochen vorgetragen hat, unmittelbar ein, dass eine Erhöhung der Honorarsätze der E. bereits bei gleichbleibender Bemessungsgrundlage des Honorars zu einer Steigerung der Baunebenkosten führt. Im Überdenkensverfahren hat der Erstprüfer insoweit zudem ausgeführt, dass bei der von dem Kläger in der häuslichen Prüfungsarbeit vorgeschlagenen Vergabe an Freiberufler die Honorierung zwar für diese ausreiche, die Vergütung der Bauverwaltung diesen Ansatz dann aber überschreite. Außerdem hatte er bereits in seinem Erstgutachten ferner ausgeführt, dass der Pauschalsatz von 22 Prozent auch wegen des höheren Planungsaufwands, insbesondere in Bezug auf die Energieeffizienz, zu niedrig sei. Dieser Erwägung hat der Kläger nichts entgegengesetzt. (d) Die Rüge, die Zweitprüferin habe zu Unrecht bemängelt, dass Behindertenparkplätze und Fahrradständer in der Vorentwurfsplanung fehlten, trifft zwar zu, ist hier aber unbeachtlich, weil die Bewertungen der Zweitprüferin nicht Gegenstand des Klagebegehrens und des angefochtenen Urteils sind (s. o.). (e) Das sinngemäße Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Prüferkritik an der Qualität der klägerischen Zeichnungen unbeanstandet gelassen (UA S. 12), greift ebenfalls nicht durch. Der Kläger macht insoweit allein geltend, die DIN-A 4-Ausdrucke der Grundrisse seien lediglich eine Lesehilfe im Fließtext, während die auch in größerer Darstellung abgegebenen Pläne gut und ohne Lupe lesbar seien. Dem hat die Beklagte unwidersprochen und ohne weiteres nachvollziehbar entgegengehalten, dass die Kritik des Erstprüfers, die gewählte Plangrafik sei nicht gut lesbar (Stellungnahme vom 1. November 2017, „Zu 3.e.“), sich nicht auf die in den Fließtext integrierten DIN-A 4-Ausdrucke beziehe, sondern auf die weiter vorgelegten Pläne im Maßstab 1:200. Das ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, da der Kläger ohne Not eine kleine, schon in diesen Plänen keineswegs leserfreundliche Schriftgröße gewählt hat, die im Übrigen bei den von der Kritik nicht erfassten DIN-A 4-Ausdrucken dazu führt, dass die Beschriftungen kaum noch lesbar, sondern fast nur noch zu erahnen sind (vgl. etwa Blatt 45 der Hausarbeit, Bezeichnung der Räume). (f) Zu der begehrten Zulassung der Berufung kann auch nicht der Vortrag führen, es sei höchst fraglich, ob die Darstellung der Analyse des Raumprogramms (S. 23 der häuslichen Prüfungsarbeit) gebührend beachtet worden sei. Die dortigen Einzeldarstellungen seien vom Erstprüfer bemängelt worden, obwohl schematische Zeichnungen zur Analyse des Raumprogramms an der TU U. gängige Praxis seien. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, welche Kritik der Erstprüfer an dieser Darstellung geübt haben soll und welchen Bezug der Vortrag zu dem angefochtenen Urteil aufweist. Unabhängig davon ist jedenfalls nicht einmal ansatzweise dargelegt, aus welchen Gründen die tatsächlich nur festzustellende Bewertung beurteilungsfehlerhaft sein soll, dass die Ausführungen zur Funktionsanalyse sehr kurz und sehr allgemein gehalten seien und dass auch die – nicht als solche bemängelte – Funktionsskizze (inhaltlich) wenig hilfreich sei (Erstbeurteilung S. 1). Diese Bewertung der Funktionsskizze ist im Übrigen ohne weiteres nachvollziehbar, da sie im Kern nur die Idee transportiert, dass der lärmintensive Werkstattbereich und der Verwaltungsbereich, der Ruhe benötigt, zu trennen sind, was funktional möglich ist, und dass das Foyer als Verbindungsglied beider vorgesehen ist. (g) Das Zulassungsvorbringen zu dem Kriterium der Behaglichkeit und zur Belichtung des Flurs im Verwaltungsgebäude greift ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung jedenfalls der Sache nach nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat eingehend ausgeführt (UA S. 11 f.), dass und aus welchen Gründen die Einwände des Klägers gegen die Prüferkritik ohne Erfolg bleiben, das Kriterium der Behaglichkeit beziehe sich hier sinnvollerweise nur auf den Innenbereich des Verwaltungsteils des Gebäudekomplexes und werde durch die Planung eines innenliegenden Flurs ohne natürliche Belichtung verfehlt (Erstbeurteilung, S. 1 und 2, und Stellungnahme vom 1. November 2017, „Zu 3.d.“): Der Einwand des Klägers, das Kriterium der Behaglichkeit sei ein praxisorientiertes Kriterium, das sich nicht nur auf den Innenbereich beziehe, könne nicht die erforderliche Erklärung ersetzen, inwiefern der Innenbereich und die äußere Gestaltung des entworfenen Neubaus Behaglichkeit vermittelten. Dem weiteren Einwand, der Flur sei nicht ohne natürliche Belichtung geplant worden, da die Türen zum Flur mit Glaseinsätzen ausgestattet werden könnten, sei entgegenzuhalten, dass der Kläger dies nicht planerisch vorgeschlagen habe und sich ein solcher Vorschlag auch nicht aus seiner allgemeinen Zielvorgabe ergebe, nach der eine natürliche Beleuchtung anzustreben sei. Diesen Einschätzungen setzt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nichts von Substanz entgegen. Das gilt zunächst für den Hinweis, das Kriterium der Behaglichkeit sei sogar ein Kriterium des „Bewertungssystems Nachhaltiges Bauen“. Es liegt nämlich auf der Hand, dass ein solcher Hinweis die erforderliche Erklärung, inwiefern der Entwurf des Klägers Behaglichkeit vermittele, ebensowenig ersetzen kann wie der Hinweis darauf, dass das in Rede stehende Kriterium praxisorientiert sei und alle Bereiche betreffe. Auch das Vorbringen zur Belichtung des Flurs greift offensichtlich nicht durch. Der Kläger meint, ein Beleg dafür, dass der Flur nicht natürlich belichtet werde, fehle, da eine Tür weder geschnitten noch in der Ansicht dargestellt worden sei. Zudem habe er unter dem Gliederungspunkt „Maßnahmen zur Reduzierung des Bedarfs an elektrischer Energie“ ausgeführt, dass eine natürliche Belichtung – wenn möglich – vorzusehen sei. Dieses Vorbringen verkennt, dass es dem Kläger, will er eine entsprechende Prüfungsleistung erbringen, obliegt, in seiner häuslichen Prüfungsarbeit textlich oder anhand der vorgelegten Pläne eine eindeutige planerische Aussage zu treffen, nach der eine natürliche Belichtung des in Rede stehenden Flurs vorgesehen ist. Es genügt daher offensichtlich nicht, dass die Ausführungen in seiner häuslichen Prüfungsarbeit eine (u. U. insoweit trotz der eigenen allgemeinen Zielvorgabe nicht einmal bedachte) natürliche Belichtung des Flurs lediglich nicht ausschließen. (11) Ohne Erfolg bleibt auch das Zulassungsvorbringen unter dem Gliederungspunkt III. (Zusammenfassung), das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass der Erstprüfer und die Zweitprüferin mit Allgemeinplätzen, unbestimmten Rechtsbegriffen und „Plattituden“ wie „unklar“, „zu allgemein“ oder „oberflächlich“ gearbeitet hätten. Es liegt nämlich auf der Hand, dass (zusammenfassende) Bewertungen nicht ohne solche Begriffe auskommen können, aber in dem Fall, dass sie noch nicht aus sich heraus oder wegen der weiteren Ausführungen verständlich sind, durch Erläuterungen des jeweiligen Prüfers im Überdenkensverfahren und ggf. in einer mündlichen Verhandlung nachvollziehbar gemacht werden können. Dass das hinsichtlich der Bewertung der häuslichen Prüfungsarbeit durch den Erstprüfer geschehen ist, steht nun fest, da das Zulassungsvorbringen der Klägers – wie gesehen – insgesamt nicht durchgreift. III. Der Umfang der vorstehenden Ausführungen ist ausschließlich der Fülle der zu bescheidenden Ausführungen des Klägers in der 18seitigen Zulassungsbegründungsschrift nebst zu berücksichtigenden Ergänzungen im Schriftsatz vom 20. Oktober 2021 geschuldet. Er ist daher kein Indiz dafür, dass die vorliegende Rechtssache – objektiv gesehen – gleichwohl besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Angesichts des Darlegungserfordernisses grundsätzlich kritisch gegenüber dem Ansatz, ggf. den Begründungsaufwand für einen Beschluss, mit dem die Zulassung der Berufung abgelehnt wird, als Indiz für besondere Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO heranzuziehen: Rudisile, Die Judikatur des BVerfG zum Berufungszulassungsrecht der VwGO, NVwZ 2012, 1425 f., 1428. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG (gesetzlicher Auffangwert im Zeitpunkt der das zweitinstanzliche Verfahren einleitenden Antragstellung). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.