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Beschluss

1 A 179/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0314.1A179.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil verpflichtet, einen Sturz des Klägers während dessen Zustelltour am 30. Dezember 2016 als Dienstunfall anzuerkennen. Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG lägen vor. Der Sturz des Klägers sei ein punktuelles, auf wenige Minuten begrenztes, abgrenzbares dienstlich veranlasstes Ereignis, infolge dessen der Kläger eine Radiusköpfchenfraktur am linken Ellenbogen erlitten habe. Das Ereignis beruhe auf einer äußeren Einwirkung, auch wenn der Kläger infolge eines Schwindelanfalls gestürzt sei. Eines Rückgriffs auf diese mittelbare Ursache bedürfe es nicht. Der diagnostizierte Körperschaden sei auch wesentlich durch den Sturz auf die Straße verursacht worden. Bei natürlicher Betrachtungsweise trete der Sturz in seiner Bedeutung als Schadensursache jedenfalls nicht hinter einer vorangegangenen Ohnmacht oder Bewusstseinsstörung zurück. II. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2022– 1 A 1636/20 –, juris, Rn. 3 f., und vom 26. September 2016 – 1 A 1662/15 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ausführlich etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht die allein begehrte Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Juli 2020 – 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris , Rn. 2. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 1. Die Beklagte trägt zur Begründung des Zulassungsantrags vor, das Verwaltungsgericht habe das Tatbestandsmerkmal der "äußeren Einwirkung" verkannt. Dem Kläger sei am 30. Dezember 2016 während der Zustellung beim Aufsteigen auf das Zustellfahrrad plötzlich schwarz vor Augen geworden, sodass er zu Boden gestürzt sei. Dabei habe er sich eine Radiusköpfchenfraktur am linken Ellenbogen zugezogen. Der Sturz sei damit nicht auf eine äußere Einwirkung zurückzuführen, sondern auf eine körpereigene, innere Ursache, nämlich die diagnostizierte Synkope. Dabei handele es sich um einen kurzen Bewusstseinsverlust in Folge einer Minderdurchblutung des Gehirns. Diese innere, aus dem Körper selbst kommende Ursache, d. h. ein bestehender Körperschaden, habe sich nur zufällig während des Dienstes verwirklicht. Dies habe bei allen sonstigen Gelegenheiten auch erfolgen können. Allein ein zeitlicher Zusammenhang bei im Dienst auftretender Synkope reiche für die Anerkennung als Dienstunfall nicht aus. Das Verwaltungsgericht gehe zudem zu Unrecht davon aus, dass anlagebedingte Leiden des Klägers weder ersichtlich seien noch von der Beklagten behauptet worden seien. Die Synkope beruhe auf einem anlagebedingten Leiden des Klägers. Die Ohnmacht sei ein innerer, körpereigner Vorgang und sei nicht durch ein äußeres Ereignis verursacht worden. Erst infolge der Ohnmacht sei der Kläger zu Boden gestürzt. Folge man der Argumentation des Verwaltungsgerichts, sei das Talbestandsmerkmal der "äußeren Einwirkung" obsolet. Fast jeder innere Vorgang (Herzinfarkt, Schlaganfall, Aneurysma etc.) führe zu einem Bewusstseinsverlust, der unweigerlich zu einem Sturz und damit zu einem Kontakt mit dem Boden, einer äußeren Einwirkung auf den Körper, führe. Bei einem Zusammentreffen einer äußeren Einwirkung (Sturz) mit einem inneren Vorgang (Synkope) komme es für die Frage, ob die eingetretenen Folgen als Dienstunfallfolgen anzuerkennen seien, darauf an, welche der Ursachen den Geschehensablauf rechtlich wesentlich geprägt habe. Dabei reiche es aus, wenn die auf den Dienst beruhende Ursache annähernd gleichwertig für den Körperschaden sei wie die innere Ursache. Nach 31.1.1.9 BeamtVGVwV sei ein Dienstunfall in der Regel nicht anzuerkennen, wenn zwar ein äußeres Ereignis einen Körperschaden verursacht habe (Sturz mit Fraktur), wesentliche Ursache hierfür aber eine innere, körpereigene Ursache gewesen sei, z. B. ein Herzinfarkt oder eine Kreislaufschwäche. Wesentliche Ursache der Ellenbogenverletzung sei der Kreislaufkollaps und nicht die im Zeitpunkt des Unfalls durchgeführte dienstliche Tätigkeit des Klägers gewesen. Mit dem Sturz hätten sich auch nicht die spezifischen äußeren Umstände verwirklicht, denen der Kläger durch seine Tätigkeit als Zusteller ausgesetzt gewesen sei. Die Kreislaufschwäche sei beim Aufsteigen auf das Fahrrad und nicht während des Fahrradfahrens oder im Straßenverkehr aufgetreten. Ein Sturz infolge einer Synkope hätte bei jeder anderen – privaten – Verrichtung auch erfolgen können, der Zusammenhang mit dem Dienst sei rein zufällig. Es habe sich damit das allgemeine Lebensrisiko des Klägers verwirklicht, für das der Dienstherr nicht einzustehen habe. 2. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe sich bei dem Sturz des Klägers am 30. Dezember 2016 um einen Dienstunfall gehandelt ist auch im Lichte des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. Ein Dienstunfall ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der hier maßgeblichen, bis zum 10. Januar 2017 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. a) Der Sturz des Klägers erfolgte zunächst in Ausübung des Dienstes. Dieses Tatbestandsmerkmal dient der Abgrenzung der dienstlichen von der privaten Risikosphäre. Es verlangt für den Begriff des Dienstunfalls eine besondere – kausale und teleologische – Verknüpfung zwischen dem Dienst und dem stattgefundenen Unfallereignis. Dazu genügt nicht jeder ursächliche Zusammenhang, sondern es muss eine besonders enge ursächliche Verknüpfung mit dem Dienst bestehen. Eine solche Verknüpfung ist dann gegeben, wenn sich der Unfall am konkreten Dienstort, an dem der betroffene Beamte seine Dienstleistung erbringen muss, und während der (für ihn geltenden) Dienstzeit verwirklicht. In diesem räumlich-zeitlichen Risikobereich sind Unfallrisiken grundsätzlich unabhängig davon dem Dienstherrn zuzurechnen, ob die Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet, ihrerseits dienstlich geprägt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2020– 1 A 992/15 –, juris, Rn. 54; BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 – 2 C 17.16 –, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Der Kläger stürzte unstreitig während der Dienstzeit, an dem Ort, an dem er seine Dienstleistung erbringen musste, sowie bei einer dienstlich geprägten Tätigkeit und damit innerhalb des grundsätzlich der Beklagten zuzurechnenden räumlich-zeitlichen Risikobereichs. Die dienstliche Tätigkeit des Klägers als Postbetriebsassistent umfasste selbstverständlich auch das Aufsteigen auf das Zustellfahrrad und nicht nur das tatsächliche Fahren im oder außerhalb des Straßenverkehrs. b) Die Beklagte hat auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen vermocht, das infolge des Sturzes erfolgte Aufschlagen des Klägers auf den Asphalt, das unmittelbar zu der Verletzung geführt hat, sei ein auf diesen einwirkendes äußeres Ereignis. „Äußere Einwirkungen" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sind mechanische, chemische, thermische oder ähnliche Einwirkungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 7, m. w. N. Das Aufschlagen auf den Asphalt ist eine mechanische Einwirkung. Der Sturz selbst muss dagegen nicht auf einer äußeren Einwirkung beruhen. Ist die unmittelbare Schadensursache – wie hier – eine äußere Einwirkung, ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, ohne dass es in diesem Zusammenhang noch eines Rückgriffs auf mittelbare (innere) Ursachen bedürfte. Dass das Merkmal der äußeren Einwirkung damit bei Stürzen jedenfalls häufig erfüllt sein dürfte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 – 2 C 3.88 –, juris, Rn. 11. Dass das Merkmal der „äußeren Einwirkung“ für die unmittelbare Ursache des Körperschadens erfüllt ist, entbindet nämlich nicht von der Prüfung der weiteren Voraussetzung, ob die unmittelbare Ursache neben einer weiteren, ggf. inneren Ursache, eine „wesentliche“ (Mit)Ursache ist. c) Das Aufschlagen des Klägers auf den Asphalt war für die erlittene Körperverletzung auch „wesentlich“ mitursächlich im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Im Dienstunfallrecht der Beamten sind als Ursache im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich- philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben, die also insofern als „wesentlich" anzusehen sind (Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache). Dies zielt auf eine sachgerechte Risikoverteilung. Dem Dienstherrn sollen nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufgebürdet werden. Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, sollen hingegen bei dem Beamten belassen werden. Dementsprechend ist eine ursächliche Bedingung für den Körperschaden als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg – dem Körperschaden – beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt. Etwas anderes gilt nur, wenn diesem Ereignis im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtung allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind daher sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht. Dies ist der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Vgl. z. B. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2019 – 1 A 2356/15 –, juris, Rn. 32, m. w. N. Dies vorausgesetzt trifft es zwar zu, dass es bei dem Zusammentreffen einer inneren (körpereigenen) und einer äußeren Einwirkung, wie es hier vorliegt, darauf ankommt, welche Ursachen rechtlich als „wesentlich“ für den Eintritt des Körperschadens anzusehen sind. Es trifft ferner zu, dass der hier konkret eingetretene Körperschaden – eine Radiusköpfchenfraktur am linken Ellenbogen – ursächlich auch auf dem kurzzeitigen Verlust des Bewusstseins beruhte, infolge dessen der Kläger überhaupt nur gestürzt ist. Die Ohnmacht des Klägers dürfte – wie von der Beklagten angenommen – auch eine „wesentliche“ Mitursache im Rechtssinne sein. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass diese Mitursache bei natürlicher Betrachtungsweise derart überragend zu dem konkreten Körperschaden beigetragen hätte, dass das Aufschlagen auf den Asphalt demgegenüber zurücktreten müsste. Selbst unterstellt die Ohnmacht hätte auf einem anlagebedingten Leiden des Klägers beruht, ist nicht zu erkennen, dass gerade der hier eingetretene konkrete Körperschaden, der nicht als eine (akute) Erscheinung dieses Leidens zu qualifizieren ist, auch bei jeder anderen – privaten – Gelegenheit eingetreten wäre. Außerhalb der Zustelltätigkeit hätte ein kurzzeitiger Bewusstseinsverlust auch ohne diese schädliche Folge bleiben können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.