Beschluss
1 A 2313/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:1019.1A2313.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 17.130,10 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 17.130,10 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin, ihr unter entsprechender Aufhebung des Bewilligungs- und Rückforderungsbescheides vom 13. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2019 für das Jahr 2018 ungekürzten Unterhaltsbeitrag zu zahlen, mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Auszahlung des ungekürzten Unterhaltsbeitrags. Dass die Beklagte den Unterhaltsbeitrag wegen zugeflossener Einnahmen (Pflichtteil), unzureichender Bemühungen um einen Arbeitsplatz und der langen Bezugsdauer für die Monate Januar und Februar 2018 um 96 % und für die Monate März bis Dezember 2018 um 94 % gekürzt habe, begegne keinen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags sei § 15 Abs. 2 BeamtVG, wonach einem Beamten auf Probe, der – wie die Klägerin – wegen Dienstunfähigkeit entlassen worden sei, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden könne. Ob und in welcher Höhe die Beklagte der Klägerin einen Unterhaltsbeitrag zahle, stehe danach in ihrem Ermessen. Dass das Ermessen der Beklagten darauf reduziert wäre, der Klägerin für das Jahr 2018 Unterhaltsbeiträge in ungekürtzter Höhe zu bewilligen, sei nicht ersichtlich. Insoweit werde zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Bescheide verwiesen. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass das der Behörde zustehende Ermessen gesetzlich lediglich hinischtlich der Höhe begrenzt sei. Innerhalb dieser Grenze könne die Behörde unter Beachtung der ermessensbindenden Vorgaben in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG (BeamtVGVwV) zu § 15 BeamtVG darüber entscheiden, ob und inwieweit der Unterhaltsbeitrag bewilligt werde. Dabei könne die Behörde sich nicht darauf beschränken, lediglich die tatsächlichen Einkünfte festzustellen. Sie dürfe nicht außer Betracht lassen, dass der frühere Beamte, der selbst verpflichtet sei, seinen Lebensunterhalt zu sichern, sich im Rahmen der ihm verbliebenen Erwerbsfähigkeit um jede ihm wenigstens körperlich zumutbare Beschäftigung bemühen müsse. Unterlasse der frühere (insoweit mitwirkungspflichtige) Beamte solche Bemühungen oder seien diese nicht ausreichend, könne die Behörde daraus ableiten, dass der frühere Beamte nicht bedürftig sei. Bei den Bemühungen des früheren Beamten um eine andere Erwerbstätigkeit komme es entscheidend auf dessen persönliche Initiative zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, auf seine Bereitschaft sowie seine Aktivitäten zur Erlangung einer neuen Tätigkeit an, nicht aber darauf, ob diese Anstrengungen zum Erfolg geführt hätten. Ein uneingeschränkt arbeitsfähiger früherer Beamter, der nach Wegfall seiner Dienstleistungspflicht täglich genügend Zeit zur Arbeitsplatzsuche habe, sei gehalten, alle ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um eine unterhaltssichernde neue Arbeit zu finden. Er müsse sich ernsthaft, intensiv und nachhaltig während des gesamten Bewilligungszeitraums um eine solche Erwerbstätigkeit bemühen. Dies gelte auch dann, wenn sich die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess bei den an seinem Wohnort oder dessen Umgebung bestehenden Verhältnissen aufgrund der Arbeitsmarktlage oder infolge seiner persönlichen Umstände schwierig gestalte. Es sei dem früheren Beamten auch zuzumuten, einfache Arbeiten, die keine oder nur eine geringe Qualifikation voraussetzen, anzunehmen. Mit zunehmendem zeitlichem Abstand zum Zeitpunkt der Entlassung müssten höhere Anforderungen an seine Darlegungs- und Nachweispflicht sowie an die Intensität seines Bemühens um eine sein Auskommen sichernde Beschäftigung gestellt werden. Soweit die Klägerin meine, sich ausreichend um eine eigene Beschäftigung bemüht zu haben, werde diese Auffassung nicht geteilt. Maßgeblich sei, dass die Klägerin sich im Grunde zu keiner Zeit ernsthaft um Arbeit bemüht hat, um ihre Bedürftigkeit zu reduzieren bzw. zu beseitigen. Die Klägerin habe es nicht für nötig befunden, sich über Arbeitsagenturen oder Zeitarbeitsunternehmen um Arbeit zu bemühen, oder über den von ihr ausgeübten „Mini-Job“ hinaus weitere Arbeiten anzunehmen. Sie habe sich zwar mit Bewerbungen an verschiedene Unternehmen gewandt und um Anstellung gebeten. Dies könne jedoch nicht als ernsthafter Versuch, Arbeit zu finden, gewertet werden. Praktisch durchgängig habe es sich um sog. „Initiativbewerbungen“ gehandelt, also um Bewerbungen, für die es überhaupt kein Angebot des jeweiligen Unternehmens gegeben habe. Sich auf Stellen zu bewerben, die nicht vakant sein, sei kein ernsthaftes Bemühen um Arbeit. Dass die Bewerbungen im Grunde stets gleichlautend gewesen seien, könne der Klägerin – isoliert betrachtet – zwar nicht zum Nachteil gereichen. Maßgebend sei aber, dass solche Bewerbungen „ins Blaue hinein“ von vornherein keinen Sinn hätten und offenbar nur dem Zweck dienten, der Beklagten ein Bemühen um bezahlte Beschäftigung „nachzuweisen“. Bezeichnend sei insofern auch, dass die Klägerin ihre Bemühungen im Wesentlichen auch erst nach (mehrfacher) Aufforderung der Beklagten begonnen habe. Dies aber auch nicht so, dass die Klägerin mit einer Anstellung auf ihre Bewerbungen tatsächlich hätte rechnen können, sondern im Grunde nur „der Form halber“. Die arbeitsfähige Klägerin hätte sich – wenn sie denn ernsthaft daran interessiert gewesen wäre, selbst in maßgeblichem Umfang zu ihrem Lebensunterhalt durch eigene Arbeit beizutragen – auch auf Stellen bewerben müssen, die tatsächlich zur Besetzung anstanden, „ausgeschrieben“ waren und für sie ernsthaft in Betracht kamen, oder sie hätte sich bei Zeitarbeitsunternehmen oder sonst – ernsthaft – um Arbeit bemühen müssen. Dieses Verhalten der Klägerin bei der Frage der Bewilligung eines weiteren Unterhaltsbeitrags in die Ermessenserwägungen einzustellen, sei daher nicht nur rechtlich nicht zu beanstanden, sondern geboten. Bei der Bewilligung des Unterhaltsbeitrags auf Zeit dürfe mit Blick auf den Charakter des Unterhaltsbeitrags als Übergangsleistung ermessensfehlerfrei auch die Dauer der geleisteten Dienstzeit und – wie hier geschehen – der Zeitraum, in dem Unterhaltsbeitrag bereits bewilligt worden sei, berücksichtigt werden. Nach BeamtVGVwV zu § 15 BeamtVG sei bei der Bestimmung der Dauer eines Unterhaltsbeitrags auf Zeit neben den Umständen des Einzelfalls auch der Charakter des Unterhaltsbeitrags als eine übergangsweise zur Abmilderung von Härten dienende Leistung außerhalb der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn zu berücksichtigen. Ob nach – wie hier – mehr als 20 Jahren des Bezuges mangels noch „übergangsweiser“ Abmilderung von Härten die weitere Bewilligung nicht sogar ermessensfehlerfrei völlig hätte abgelehnt werden können, müsse nicht entschieden werden. Auch die Rückforderung der überzahlten Beträge begegne nach alledem keinen Bedenken. II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2023 – 1 A 25/21 –, juris , Rn. 2 f. und vom 13. Mai 2022 – 1 A 1636/20 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen in dem Schriftsatz vom 30. September 2021 nicht die begehrte Zulassung der Berufung wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin hat trotz des Umstandes, dass dieses Zulassungsvorbringen ausdrücklich nur das Urteil des Verwaltungsgerichts gleichen Rubrums und Datums in der Sache VG Arnsberg 13 K 1431/21 und damit nur das Zulassungsverfahren mit dem Aktenzeichen 1 A 2314/21 betrifft, mit der Einreichung dieses Schriftsatzes im vorliegenden Verfahren hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass es in der Sache auch für dieses Verfahren gelten soll. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Juli 2020 – 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 92 ff.;101 f. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Kürzungen seien ermessensfehlerfrei, nicht durchgreifend in Frage zu stellen vermocht. 1. Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin die Einschätzung des Verwaltungsgerichts bemängelt, es treffe zu, dass sie sich nur unzureichend um einen Arbeitsplatz bemüht habe mit der Folge, dass die Beklagte den Unterhaltsbeitrag aus diesem Grund ermessensfehlerfrei habe kürzen dürfen. a) Die Klägerin meint, anders als vom Verwaltungsgericht angenommen seien ihre Bewerbungen als ernsthafte Versuche zu werten, Arbeit zu finden. Die gerichtliche Bewertung, Bewerbungen auf Stellen, die nicht vakant seien, stellten kein ernsthaftes Bemühen um Arbeit dar, setze voraus, dass Feststellungen dazu getroffen würden, ob und inwieweit es im hier maßgeblichen Zeitraum überhaupt Stellen gegegen habe, die vakant und ausgeschrieben gewesen seien, auf die sich die Klägerin konkret hätte bewerben können. Solche Stellen für eine gelernte und zudem gesundheitlich angeschlagene Postzustellerin habe es nicht gegeben. Es stelle ein erhebliches und ernsthaftes Bemühen der Klägerin um Arbeit dar, wenn sie sich – auch gleichlautend – um Stellen bei (größeren) Unternehmen bewerbe, die möglicherweise nicht ausdrücklich ausgeschrieben sind, für die aber regelmäßig ein Bedarf bestehe bzw. bestehen könne. Dass die Klägerin nur "der Form halber" nach entsprechender Aufforderung durch die Beklagte mit Bewerbungsbemühungen begonnen habe, entbehre daher einer Tatsachengrundlage. Auch dem Verwaltungsgericht müsse klar sein, dass Unternehmen regelmäßig zur Besetzung anstehende Stelle für einfache bzw. einfachste Tätigkeiten gerade nicht ausschreiben, sondern den Bedarf an Aushilfstätigkeiten auf anderem Wege, beispielsweise durch Anfragen bei der Agentur für Arbeit oder durch den Rückgriff auf gerade solche Initiativbewerbungen deckten. b) Damit dringt die Klägerin nicht durch. Das Verwaltungsgericht war ausgehend von seiner (von der Klägerin nicht im Ansatz angegriffenen) Rechtsauffassung, dass frühere Beamte sich im Rahmen der verbliebenen Erwerbsfähigkeit um jede ihnen wenigstens körperlich zumutbare Beschäftigung bemühen müssten, ersichtlich nicht gehalten, zunächst festzustellen, ob es im Jahr 2018 für gelernte und gesundheitlich angeschlagene Postzustellerinnen geeignete offene Stellen gab. Es kommt nach diesem Ansatz nämlich nicht darauf an, ob gerade Personen mit der beruflichen Qualifikation der Klägerin gesucht wurden. Davon, dass es im Jahr 2018 überhaupt irgendwelche für die Klägerin jedenfalls körperlich zumutbare offenen Stellen gegeben hat, durfte das Verwaltungsgericht ohne weitere Ermittlungen ausgehen. Die Annahme, dies sei nicht der Fall gewesen, ist völlig abwegig. Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen auch die Wertung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt, ihre auf bloße Initiativbewerbungen beschränkten Bemühungen seien nicht als ernsthaft anzusehen. Ernsthaft sind Bemühungen um einen Arbeitsplatz, die mit der begründeten Aussicht verbunden sind, dass sie zu einer Einstellung führen. Eine begründete Aussicht auf Einstellung besteht bei anlasslosen Initiativbewerbungen schon deshalb nicht, weil diese von vorneherein nur zufällig zu einem Erfolg führen können. Anlasslose Initiativbewerbungen kommen daher allenfalls ergänzend neben (ernsthaften) Bewerbungen etwa aufgrund der Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen in den unterschiedlichen Medien oder (nach erforderlicher Meldung) aufgrund von Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit in Betracht. Solche oder vergleichbare ernsthafte Bemühungen hat die Klägerin nicht entfaltet, obwohl sie selbst erklärt, dass Unternehmen (auch) versuchten, offene Stellen für einfache bzw. einfachste Tätigkeiten über eine Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit zu besetzen. 2. Die Rügen der Klägerin gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Unterhaltsbeitrag habe ermessensfehlerfrei auch wegen der langen Bezugsdauer gekürzt werden dürfen, greifen ebenfalls nicht durch. a) Die Klägerin trägt hierzu vor, die Bezugsdauer könne bei der Ermessensausübung keine Rolle spielen. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, nach der BeamtVGVwV sei bei der Bestimmung der Dauer eines Unterhaltsbeitrags auf Zeit neben den Umständen des Einzelfalls auch "der Charakter des Unterhaltsbeitrags als eine übergangsweise zur Abmilderung von Härten dienende Leistung außerhalb der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn“ zu berücksichtigen, und vor diesem Hintergrund angenommen (aber letztlich offengelassen) habe, nach mehr als 20 Jahren Bezug von Unterhaltsbeitrag der Charakter einer "übergangsweisen" Abmilderung von Härten grundsätzlich zu verneinen wäre, verkenne es, dass die Verwaltungsvorschrift letztlich nur zwischen einer befristeten Bewilligungszeit und der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags auf Lebenszeit unterscheide. Für die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Bewilligung von Unterhaltsbeitrag nach mehr als 20 Jahren könne generell nicht von einer "übergangsweisen" Abmilderung von Härten gesprochen werden, fehle es daher an jeglichen Anknüpfungspunkten. Da auch die Verwaltungsvorschrift von der grundsätzlichen Möglichkeit der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags auf Lebenszeit ausgehe, sei auch eine über viele Jahre hinweg praktizierte Verlängerung der jeweils befristeten Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nicht ausgeschlossen. Von einer übergangsweisen Abmilderung sei daher auch nach der Verwaltungsvorschrift dann auszugehen, wenn die zunächst auf Zeit ausgesprochene Bewilligung über einen längeren Zeitraum auf Antrag entsprechend verlängert werde. Die Abgrenzung sei allein zur Bewilligung auf Lebenszeit vorzunehmen. b) Soweit der Vortrag der Klägerin die Überlegung des Verwaltungsgerichts dazu betrifft, ob die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach einer Bezugsdauer von – wie hier - mehr als 20 Jahren wegen dessen Charakter als Übergangsleistung gänzlich ausscheidet, geht er ins Leere. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht sie ausdrücklich offengelassen hat. Im Übrigen geht die Klägerin fehl in der Annahme, das Ermessen der Beklagten beschränke sich bei der Gewährung des Unterhaltsbeitrags darauf, entweder eine Bewilligung auf Zeit oder eine Bewilligung auf Lebenszeit auszusprechen. Sie übersieht, dass auch bei der Frage der (weiteren) Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags auf Zeit nach Ablauf einer Befristung die Entscheidung über das „Ob“ und die Höhe der (weiteren) Bewilligung wieder im Ermessen der Beklagten steht. Ungeachtet dessen, dass die „Bestimmung der Dauer eines Unterhaltsbeitrags auf Zeit“ selbstverständlich auch dessen Wegfall umfasst, ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens Nichts dafür ersichtlich, dass bei der Entscheidung über die (weitere) Höhe des Unterhaltsbeitrags der gundsätzliche „Charakter des Unterhaltsbeitrags als eine übergangsweise zur Abmilderung von Härten dienende Leistung außerhalb der Alimentationspflicht“, vgl. jetzt Ziff. 15.1.1.15 BeamtVwV zu § 15 BeamtVG, nicht berücksichtigt werden dürfte. Dass die weitere (ungekürzte) Gewährung des Unterhaltsbeitrags auf Zeit dabei in Fällen eines bereits langjährigen Bezugs zunehmend hinterfragt werden und auch je nach den Umständen des Einzelfalls ganz entfallen kann, ist der Bedeutung des Wortes „übergangsweise“ immanent. 3. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die wegen der ihr im Jahr 2018 zugeflossenen Einnahmen, insbesondere des Pflichtteils aus dem Erbe ihres Vaters, erfolgte Kürzung des Unterhaltsbeitrags sei rechtmäßig, hat die Klägerin schon nicht substantiiert angegriffen. Insoweit fehlt es an jeglichem Zulassungsvorbringen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.