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Beschluss

1 A 2959/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0308.1A2959.20.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.292,30 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.292,30 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen, ihm Beihilfeleistungen in Höhe von 1.292,30 Euro für die ihm aufgrund der Behandlung vom 8. Mai 2017 entstandenen Kosten (Eingriff der MR-gesteuerten Meniskusrefixierung) zu bewilligen. Die Aufwendungen seien nicht notwendig. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BBhV setze die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen würden. Eine Behandlungsmethode sei wissenschaftlich allgemein anerkannt, wenn sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Mehrheit in der medizinischen Wissenschaft, namentlich den Wissenschaftlern der betreffenden medizinischen Fachrichtung, für die Behandlung der jeweiligen Krankheit, d. h. zu ihrer Heilung oder zur Linderung von Krankheitsfolgen, als geeignet und wirksam angesehen werde. Um "anerkannt" zu sein, müsse einer Behandlungsmethode von dritter Seite – also von anderen als dem/den Urheber(n) – attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssten Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig seien. Um "allgemein" anerkannt zu sein, müsse die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit sei eine Behandlungsmethode dann "wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt", wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftler nicht vorliege oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit der Methode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteile. Grundlage für eine positive Einschätzung der Wirksamkeit und Geeignetheit der neuen Methode könnten nur kontrollierte, wissenschaftlichen Standards genügende Studien sein; bloße Erfahrungsberichte von Ärzten, die die neue Methode angewendet haben, reichten insoweit nicht aus. In Anwendung dieses Maßstabes sei die beim Kläger vorgenommene Behandlungsmethode der MR-gesteuerten Meniskusrefixierung nicht wissenschaftlich anerkannt. Der Kläger stütze seine gegenteilige Annahme im Wesentlichen auf die Angabe des Behandlers, er habe 84 erfolgreiche Behandlungen durchgeführt, und auf die Präsentation der Methode auf dem EFORT-Kongress 2017 in Wien. Beide Gesichtspunkte trügen – auch in ihrer Kumulation – nicht die Annahme einer wissenschaftlichen Anerkennung der MR-gesteuerten Meniskusrefixierung. Bei der Angabe des Klägers, der behandelnde Arzt habe 84 erfolgreiche Behandlungen durchgeführt, sei die Wirksamkeit schon nicht von dritter Seite nachgewiesen. Der Kläger habe weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Nachweise vorgelegt, die nicht unmittelbar vom Behandler stammten. Zudem hätten diese Angaben des Behandlers zu keinem Zeitpunkt den Anforderungen an Studien genügt, die kontrollierten wissenschaftlichen Standards entsprächen. Es habe sich lediglich um Erfahrungsberichte des Arztes gehandelt, die nach der Rechtsprechung zum Nachweis der wissenschaftlichen Anerkennung gerade nicht genügten. Auch die Präsentation auf dem EFORT-Kongress 2017 belege keine wissenschaftliche Anerkennung der MR-gesteuerten Meniskusrefixierung. Die Beklagte habe zu Recht darauf hingewiesen, dass der bloße Nachweis der Präsentation keinen Rückschluss darauf zulasse, ob die präsentierte Methode vor dem Fachpublikum Anerkennung gefunden habe. Selbst dann läge jedoch bloß eine Zustimmung zu einer theoretischen Darstellung der Methode auf einem einzelnen Kongress vor. Zur wissenschaftlichen Anerkennung gehöre auch der praktische Nachweis der Wirksamkeit durch wissenschaftlichen Standards entsprechende Studien, die nicht vorlägen. Aus den gleichen Gründen folge etwas anderes auch nicht daraus, dass der Behandler nach eigenen Angaben die Ergebnisse seiner Behandlungen auch auf dem internationalen Meeting der International Cartilage Repair Society im Dezember 2018 in Mailand präsentiert habe. Bei dieser Sachlage habe auch gemessen an der Amtsermittlungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO der Frage der wissenschaftlichen Anerkennung des Verfahrens der MR-gesteuerten Meniskusrefixierung nicht weiter nachgegangen werden müssen. Insbesondere habe es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens über diese Frage bedurft. Dies stehe im Ermessen des Tatsachengerichts. Liege bereits ein verwertbares Gutachten vor, könne das Gericht nach seinem Ermessen einen Beweisantrag, der die Aufklärung derselben Tatsache durch ein Sachverständigengutachten zum Ziel hat, ablehnen, wenn es das bereits erstellte Gutachten für genügend erachte. Dabei könnten auch im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten herangezogen werden. Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens bestehe insoweit nur, wenn das bereits vorliegende Gutachten mangelhaft und nicht verwertbar sei und sich daher die Einholung eines weiteren Gutachtens dem Gericht aufdränge. Die Beklagte habe im Verwaltungsverfahren mehrere Gutachten eingeholt, die nachvollziehbar dargelegt hätten, dass es sich bei der Methode der MR-gesteuerten Meniskusrefixierung nicht um ein anerkanntes medizinisches Verfahren handele. Soweit der Kläger darüber hinaus Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anführe, wonach von der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung im allgemeinen dann auszugehen sei, wenn sich eine Behandlung dazu eigne, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken und nach der ein Versicherer eintrittspflichtig sei, wenn diese Eignung nach medizinischen Erkenntnissen feststehe, ergebe sich keine abweichende Bewertung. Ein solcher Fall liege gerade nicht vor. Die Eignung der MR-gesteuerten Meniskusrefixierung sei aus den dargelegten Gründen medizinisch nicht erwiesen. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis lasse auch der Bundesgerichtshof nur zu, wenn es sich um eine – hier nicht vorliegende – lebensgefährliche Krankheit handele. II. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2022– 1 A 1636/20 –, juris, Rn. 3 f., und vom 26. September 2016 – 1 A 1662/15 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ausführlich etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. 1. Die Berufung kann nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Juli 2020 – 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris , Rn. 2. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206, m. w. N. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt an einer hinreichenden Darlegung. Dies gilt zunächst – ungeachtet der Frage, ob dieser Vortrag beim Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO relevant ist – für die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe mit der Entscheidung, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verzichten, gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Der Kläger setzt sich mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe sich nicht auf den nicht bindenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. März 2020 – 2 S 1524/19 – beziehen dürfen, und ohne sachverständige Einschätzung habe nicht über die Beihilfefähigkeit seiner Aufwendungen entschieden werden können, nicht mit der in dem angegriffenen Gerichtsbescheid angeführten Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es habe auch unter Amtsermittlungsgesichtspunkten keines weiteren Sachverständigengutachtens bedurft, weil die Beklagte bereits eine sachverständige Stellungnahme vorgelegt habe, die in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung erarbeiteten und auch im Gerichtsbescheid zu Grunde gelegten Maßstäben festgestellt habe, dass die Methode der MR-gesteuerten Refixierung des Meniskus nicht wissenschaftlich anerkannt sei. Es sei nicht zu erwarten, dass eine weitere sachverständige Stellungnahme zu einer anderen Einschätzung komme. Der Kläger hat zudem weder die vom Verwaltungsgericht (vgl. Entscheidungsabdruck, Seite 6) allgemein formulierten (zutreffenden) Maßstäbe für eine wissenschaftliche Anerkennung von Untersuchungs- oder Behandlungsmethoden in Frage gestellt, vgl. zu den rechtlichen Maßstäben etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2021 – 1 A 2500/19 –, juris, Rn. 9 ff., noch hat er sich zu der einzelfallbezogenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts (vgl. Entscheidungsabdruck, Seite 6 ff.) verhalten, gemessen an diesen Maßstäben fehle der hier betroffenen Behandlungsmethode die wissenschaftliche Anerkennung. Der beim Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfolgte, bloße Hinweis, diese Einschätzung sei „voreilig“, genügt ersichtlich nicht den o. a. Darlegungsanforderungen. Dasselbe gilt für die – zudem missverständlich formulierte – Behauptung, Behandlungsmethoden, die sich noch entwickelten, könnten nicht auf vereinzelte Einschätzungen gestützt werden. Auch wenn der Kläger meinen sollte, dass die Ablehnung als wissenschaftlich nicht anerkannte Methode nicht auf vereinzelte Einschätzungen gestützt werden könne, fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht angewandten Maßstäben. Der Kläger durfte schließlich – anders als er annimmt – nicht darauf vertrauen, dass das Verwaltungsgericht, wie zunächst angekündigt, ein (weiteres) Sachverständigengutachten einholen werde. Der Kläger wurde bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 3. Juli 2020 darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht nach erneuter Vorberatung der Berufsrichter vor dem Hintergrund der von der Beklagten eingereichten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg nicht mehr an dieser Absicht festhalte. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 76, vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. Danach liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Der Kläger hat schon keine als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert. 3. Der Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO greift ungeachtet des Umstands nicht ein, dass der Kläger nicht dargelegt hat, wie genau das Verwaltungsgericht von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 2013 – IV ZR 307/12 –, juris, abgewichen sein soll. Der Bundesgerichtshof ist schon kein der Divergenz fähiges Gericht i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Dies sind nur das Bundesverwaltungsgericht, das Oberverwaltungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes und das Bundesverfassungsgericht. 4. Auch der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Kläger trägt hier (erneut) vor, das Verwaltungsgericht habe den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Insoweit wird auf das oben unter II. 1. zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Ausgeführte Bezug genommen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel bei anwaltlich vertretenen Beteiligten, die im erstinstanzlichen Verfahren – wie hier – keinen entsprechenden (förmlichen) Beweisantrag gestellt haben, nur dann angenommen werden kann, wenn sich die Beweiserhebung – woran es vorliegend nach den Ausführungen unter II. 1. ebenfalls fehlt – geradezu aufdrängt. Vgl. zu diesen Grundsätzen statt aller Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191, m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.