Beschluss
1 A 1129/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0328.1A1129.23.00
22Zitate
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
2. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 31.082,28 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. 2. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 31.082,28 Euro festgesetzt. I. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge des Klägers, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 13.082,28 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger auch nach dem 31. Dezember 2020 die monatliche Differenz der Wohnkosten der Bundesbedienstetenwohnung (W.-straße in M., 2. OG links, nebst Garage, Stand 31. Oktober 2017) zu einer vergleichbaren Privatwohnung mit Garage in einer vergleichbaren Lage in Z./dem Rhein-Sieg-Kreis zu zahlen hat; 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger wegen der Räumung der Wohnung W.-straße in M., 2. OG links, nebst Garage, ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 8.000 EUR aber nicht unterschreiten sollte; 4. festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger auch den weiteren immateriellen Schaden nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen hat, der ihm durch die Räumung der Wohnung W.-straße 20 in M., 2. OG links, nebst Garage, entsteht, abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadenersatz, weil ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten, das für den vom Kläger behaupteten Schaden ursächlich geworden sei, nicht festgestellt werden könne. Gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz bestimme der Personalrat mit in sozialen Angelegenheiten bei Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfüge. Es sei zweifelhaft, ob hiernach vorliegend ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung überhaupt bestanden habe, das die Beklagte bei der Kündigung der ihm zugewiesenen Wohnung verletzt haben könnte. Die Beklagte sei nicht Vermieterin gewesen und habe die Wohnung nicht gekündigt. Sie sei – nach dem Vortrag der Beteiligten – auch nicht von der Vermieterin, der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft für den Rhein-Sieg-Kreis m. b. H. (GWG), aufgefordert worden, der Kündigung des Mietverhältnisses zuzustimmen. Es sei zudem nicht dargelegt worden, dass die Beklagte der Kündigung aufgrund eines Werkförderungsvertrages zwischen ihr und der GWG hätte zustimmen müssen. Letztlich komme es hierauf jedoch nicht entscheidungserheblich an. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts O. in der von der GWG gegen den Kläger erhobenen Räumungsklage stehe die Rechtmäßigkeit der Kündigung fest. Der Kläger könne eine Schadenersatzpflicht der Beklagten daher nicht darauf stützen, dass diese pflichtwidrig die Personalvertretung nicht beteiligt und daraus die Rechtswidrigkeit der Kündigung resultiert habe. Der Kläger müsse sich die rechtskräftige Feststellung des Amtsgerichts, die Kündigung seiner Wohnung durch die GWG sei rechtmäßig, auch im vorliegenden Verfahren entgegenhalten lassen. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers folge auch nicht daraus, dass die Beklagte das Verfahren zur Beteiligung des Personalrates bei der Kündigung einer Werkmietwohnung nicht ausreichend ausgestaltet und dadurch gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen habe. Es sei – wie bereits ausgeführt – schon nicht ersichtlich, dass es einer Beteiligung der Personalvertretung überhaupt bedurft habe. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass die Beklagte von der GWG um Zustimmung zu einer Kündigung des Mietverhältnisses gebeten worden sei. Aber auch wenn eine Zustimmungspflicht grundsätzlich bestanden haben sollte, sei nicht festzustellen, dass es der Beklagten im Rahmen der Fürsorgepflicht oblegen habe, besondere Vorkehrungen für eine Beteiligung der Personalvertretung bei einer Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter einer Bundesbedienstetenwohnung vorzusehen. Der Beamte sei ausreichend dadurch geschützt, dass er in dem zivilgerichtlichen Verfahren zur Räumung der Wohnung die Unwirksamkeit der Kündigung rügen könne. Dabei könne der Beamte den Einwand einer unwirksamen Kündigung auch mit der Begründung erheben, dass ihr eine notwendige Zustimmung der Behörde fehle, oder dass die durch die Behörde ausgesprochene Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses rechtswidrig sei, weil ihr die notwendige Zustimmung der Personalvertretung fehle. Diese rechtliche Ausgangslage für den Mieter in einem zivilgerichtlichen Räumungsverfahren würde durch die vom Kläger vorliegend geforderte Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung der Personalvertretung nicht verbessert. II. Das hiergegen erhobene Zulassungsvorbringen hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Mai 2022 – 1 A 1636/20 –, juris, Rn. 3 f., und vom 26. September 2016 – 1 A 1662/15 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ausführlich etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. 1. Die Berufung kann nicht wegen des vom Kläger ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrundes ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2022– 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Juli 2020– 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 4; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206, m. w. N. Nach diesem Maßstab fehlt es an einer hinreichenden Darlegung. Der Kläger setzt sich mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht könne sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass das Amtsgericht rechtskräftig die Rechtmäßigkeit der Kündigung festgestellt habe, weil es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um einen anderen Streitgegenstand als im Verfahren vor dem Zivilgericht gehe, nicht hinreichend mit der Argumentation des erstinstanzlichen Urteils auseinander. a) Der Kläger hat hierzu zunächst vorgetragen, er habe die Unwirksamkeit der Kündigung im Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten erfolglos geltend gemacht. Anders als dort sei der Streitgegenstand vor dem Verwaltungsgericht nicht die Rechtswidrigkeit der Kündigung, sondern die Verletzung der Fürsorgepflicht durch die mangelnde Ausgestaltung des Verfahrens, somit ein Aliud gegenüber dem zivilgerichtlichen Streitgegenstand. Das Verwaltungsgericht könne sich daher nicht darauf berufen, das Amtsgericht habe rechtskräftig die Rechtmäßigkeit der Kündigung festgestellt, weil es darum vor dem Verwaltungsgericht nicht gehe. Ansonsten würde die Rechtskraftwirkung der zivilgerichtlichen Entscheidung rechtswidrig überdehnt. Wegen der Aufgliederung in zivilrechtliche und öffentliche Aspekte seien diese auch getrennt zu behandeln und zu entscheiden. Die vom Kläger geforderte Ausgestaltung des Verfahrens würde dessen Rechtsstellung wesentlich verbessern. Der Kläger macht damit in der Sache geltend, die Rechtskraftwirkung der amtsgerichtlichen Entscheidung stehe der Annahme einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch die Beklagte nicht entgegen, weil diese der Kündigung vorgelagert und vom Amtsgericht nicht geprüft worden sei. Dieses Vorbringen dringt nicht durch. Zwar hat das Verwaltungsgericht auf Seite 6 des Entscheidungsabdrucks zunächst festgestellt, der Annahme einer Verletzung der Pflicht, den Personalrat zu beteiligen, stehe die Rechtskraftwirkung der amtsgerichtlichen Entscheidung entgegen. Es hat jedoch unabhängig von dieser Frage auf Seite 7 des Entscheidungsabdrucks auch das Vorliegen einer Fürsorgepflichtverletzung wegen einer möglichen mangelnden Verfahrensausgestaltung geprüft und dies abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat eine in einem Organisationsverschulden liegende Pflichtverletzung mit dem Argument verneint, die Möglichkeit des Betroffenen, seine Einwände im zivilgerichtlichen Verfahren der Räumungsklage zu erheben, schütze diesen in ausreichender Weise. Diese rechtliche Ausgangslage für den Mieter in einem zivilgerichtlichen Räumungsverfahren würde durch die vom Kläger vorliegend geforderte Ausgestaltung des Verfahrens zur Beteiligung der Personalvertretung nicht verbessert. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auseinander. Mit dem hiergegen erhobenen Einwand, die von ihm geforderte Ausgestaltung des Verfahrens verbessere seine Rechtsstellung wesentlich, postuliert der Kläger lediglich einen Widerspruch. Der Kläger zeigt nicht den o. a. Darlegungsanforderungen entsprechend auf, dass und insbesondere aus welchen konkreten Gründen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Organisationsverschulden könne der Beklagten nicht vorgeworfen werden, weil der Beamte schon durch die Möglichkeit der Rüge der Unwirksamkeit der Kündigung im zivilgerichtlichen Verfahren ausreichend geschützt sei, fehlerhaft sein soll. Der Einwand, das Verwaltungsgericht könne sich nicht auf die Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts berufen, weil es hier um einen anderen Streitgegenstand gehe, stellt die im Zusammenhang mit der Prüfung eines der Kündigung vorgelagerten Organisationsverschuldens erfolgte Argumentation des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht durchgreifend nicht in Frage. Er geht an dieser vorbei, weil das Verwaltungsgericht die mit dem Zulassungsvorbringen allein aufgeworfene Frage einer pflichtwidrigen Verletzung von Organisationspflichten nicht auf die Rechtskraft der amtsgerichtlichen Entscheidung gestützt hat. Vielmehr hat es die Reichweite der Organisationspflichten im Vorfeld einer Kündigung aufgrund der in einem zivilgerichtlichen Verfahren bestehenden Rügemöglichkeiten – wie ausgeführt – (stark) eingegrenzt. b) Zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt auch nicht der– zudem ungeordnete – Vortrag des Klägers im Rahmen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Er hat hier ausgeführt, das Verwaltungsgericht nehme lediglich Bezug auf § 79 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Danach sei der Personalrat bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfüge, zu beteiligen. Vorliegend sei der Personalrat bei der Kündigung der Wohnung gerichtsaktenkundig nicht beteiligt worden. Wenn sich die Beklagte eines zivilrechtlichen Konstruktes für die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses mit dem Beleger der Wohnung entscheide, könne sie sich dadurch nicht ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz entziehen. Die Frage des Werkförderungsvertrages zwischen der GWG und der Beklagten sei ohne Belang, hier sei das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger entscheidend. Wenn das Verwaltungsgericht das Beteiligtenvorbringen insoweit als unzureichend betrachtete, hätte es vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2023 darauf hinweisen und in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 86 VwGO selbst Ermittlungen anstellen müssen. Ungeachtet der bereits fehlenden ausdrücklichen Zuordnung durch den Kläger, lässt sich dieses Vorbringen dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (nur) insoweit zuordnen, als der Kläger die Beweiswürdigung bemängelt. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfasst nämlich in Abgrenzung zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO grundsätzlich auch Fehler bei der Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und bei der Beweiswürdigung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 9, und Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 82 bis 85 und Rn. 189 f., sowie Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 16, jeweils m. w. N. Selbst unterstellt der Kläger habe mit seinem vorstehenden Einwand sinngemäß auch ernstliche Richtigkeitszweifel betreffend die materiell-rechtliche Feststellung des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 der Entscheidung, es liege bereits keine die Mitbestimmungspflicht des Personalrates auslösende Maßnahme der Beklagten vor, geltend machen wollen, zeigt er solche nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 6 des Entscheidungsabdrucks ausgeführt, die Beklagte sei – nach dem Vortrag der Beteiligten – von der GWG nicht um Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses des Klägers aufgefordert worden und es sei nicht dargelegt worden, dass ein Werkförderungsvertrag zwischen der GWG und der Beklagten bestanden habe, der die Zustimmung der Beklagten zur Mietvertragskündigung erforderlich gemachte hätte, weshalb nach dem Beteiligtenvorbringen bereits keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der Behörde vorgelegen habe. Das Verwaltungsgericht hat letztlich jedoch offengelassen, ob eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme der Beklagten– unter Berücksichtigung des zwischen dieser und der GWG bestehenden Vertragsverhältnisses und etwaiger darin geregelter Rechte und Pflichten – überhaupt vorgelegen hat (vgl. Seite 6 des Entscheidungsabdrucks: „Letztlich kommt es hierauf aber auch nicht entscheidungserheblich an.“). Vielmehr hat es eine auf der fehlenden Beteiligung des Personalrates beruhende Pflichtverletzung der Beklagten – wie ausgeführt – zum einen wegen einer entgegenstehenden Rechtskraft der zivilgerichtlichen Entscheidung zur Wirksamkeit der Kündigung abgelehnt. Zusätzlich hat es daneben selbstständig tragend – wie ebenfalls ausgeführt – darauf abgestellt, eine Pflichtverletzung der Beklagten, die zu der fehlenden Beteiligung des Personalrates geführt habe, könne nicht in einem Organisationsverschulden der Beklagten gesehen werden, weil ein ausreichender Schutz der Betroffenen gegen eine durch den (zivilrechtlichen) Vermieter erfolgte Kündigung der Bedienstetenwohnung durch die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen im zivilgerichtlichen Verfahren bestehe. 2. Die Berufung ist ferner nicht wegen einer vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2022– 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 76, vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, §124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. Danach liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Der Kläger hat nicht den vorstehenden Anforderungen entsprechend dargelegt, dass die von ihm formulierte Rechtsfrage, ob unabhängig von der Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses bei der Zuweisung einer Bundesbedienstetenwohnung das Verfahren so auszugestalten ist, dass der Personalrat nicht nur bei der Zuweisung der Wohnung, sondern auch bei der (außerordentlichen) Kündigung zu beteiligen ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Der Kläger hat hierzu ausgeführt, das Verwaltungsgericht nehme lediglich Bezug auf § 79 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Danach sei der Personalrat bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfüge, zu beteiligen. Vorliegend sei der Personalrat bei der Kündigung der Wohnung gerichtsaktenkundig nicht beteiligt worden. Wenn sich die Beklagte eines zivilrechtlichen Konstruktes für die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses mit dem Beleger der Wohnung entscheide, könne sie sich dadurch nicht ihren öffentlich-rechtlichen Pflichten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz entziehen. Die Frage des Werkförderungsvertrages zwischen der GWG und der Beklagten sei insoweit ohne Belang, denn hier sei das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger entscheidend. Dieses Vorbringen zeigt schon nicht hinreichend auf, dass die Beantwortung der Frage für den Ausgang des Rechtsstreits, mit welchem der Kläger den Ersatz von Schäden begehrt, die ihm durch die Anmietung einer teureren Wohnung entstanden sind bzw. noch entstehen werden, sowie den von ihm geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch erheblich ist. Es obliegt jedoch dem Kläger als vorgeblich Geschädigtem, das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzung eines adäquaten Ursachenzusammenhangs zwischen einer Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten und den geltend gemachten Schäden nachzuweisen. Die bloße Möglichkeit der Kausalität begründet keine Haftung. Ein fürsorgepflichtwidriges Unterlassen des Beklagten wäre für die geltend gemachten Schäden nur dann haftungsbegründend ursächlich, wenn das gebotene pflichtgemäße Handeln nicht nur möglicherweise, sondern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 – 2 C 5.99 –, juris, Rn. 71 f. Der Kläger hat jedoch weder vorgetragen, noch ist anderweitig ersichtlich, dass bei einer Beteiligung des Personalrates die ihm gegenüber erfolgte Kündigung seiner Mietwohnung und deren Räumung unterblieben wäre. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang – wie bereits zuvor unter Ziffer II. 1. b) ausgeführt – zudem in Bezug auf das zwischen der Beklagten und der GWG bestehende Vertragsverhältnis einwendet, „wenn das Verwaltungsgericht das Beteiligtenvorbringen als unzureichend betrachtete, hätte es vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2023 darauf hinweisen müssen und in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 86 VwGO selbst Ermittlungen anstellen müssen“, zeigt er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ebenfalls nicht auf. Das Vorbringen ist für den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon nicht relevant. 3. Aus dem vorstehenden Vorbringen folgt auch kein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. Daran gemessen kommt die Zulassung der Berufung nicht in Betracht, weil das Zulassungsvorbringen einen solchen Verfahrensmangel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt aufzeigt. a) Ein Verstoß gegen die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Amtsermittlung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt nicht vor. Hat ein anwaltlich vertretener Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt, so liegt ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel nur vor, wenn sich die Beweiserhebung dem Gericht geradezu aufdrängt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2009 – 9 B 64.08 –, juris, Rn. 5, und OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 1 A 2543/18 –, juris, Rn. 32; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191 m. w. N. Der Kläger war zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2023 nur selbst anwesend. Ihm war jedoch von seinem Prozessbevollmächtigten eine Terminvollmacht an ihn selbst als „Assessor“ ausgestellt worden. Der Kläger ist – wie aus anderen von diesem geführten gerichtlichen Verfahren bekannt ist – als zugelassener Rechtsanwalt rechtskundig. Vor seiner mit Bescheid vom 27. August 2015 erfolgten Zurruhesetzung, war er bei der Beklagten als juristischer Referent beschäftigt. Ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung vom 4. Mai 2023 hat er in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt und auch keine eine weitere Aufklärung gebietende Beweisanregung vorgenommen. Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann daher hier nur dann angenommen werden, wenn sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt. Dies wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Eine Sachverhaltsaufklärung drängte sich unabhängig davon auch offensichtlich deshalb schon nicht auf, weil es für die erstinstanzliche Entscheidung auf die Ausgestaltung des zwischen der Beklagten und der GWG bestehenden Vertragsverhältnisses nicht ankam, wie sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 des Entscheidungsabdrucks ergibt (vgl. hierzu schon unter Ziffer 1. dieses Zulassungsbeschlusses). b) Anders als der Kläger meint, hat Verwaltungsgericht auch seine Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Ein Verfahrensverstoß kann daher nur angenommen werden, wenn sich das Gericht bei seiner Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2016– 4 B 12.16 –, juris, Rn. 24, und vom 2. Mai 2017– 5 B 75.15 D –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Mai 2022 – 12 A 4531/19 –, juris Rn. 25, und vom 13. April 2022 – 1 A 760/22 –, juris, Rn. 14, m. w. N. Eines Hinweises des Verwaltungsgerichts auf eine mögliche Relevanz eines zwischen der Beklagten und der GWG bestehenden Werkförderungsvertrages bedurfte es danach schon deshalb nicht, weil es auf einen solchen nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht ankam. Darüber hinaus ist aus den Ausführungen des Klägers in dessen Schriftsatz vom 9. Mai 2023 zu schließen, dass das Verwaltungsgericht die Frage der fehlenden Relevanz der Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen der Beklagten und der GWG im Termin der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2023 thematisiert hat. 4. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil (des Verwaltungsgerichts) von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten divergenzrelevanten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist, wenn sich die Divergenzrüge – wie hier – nicht auf eine Tatsachenfeststellung verallgemeinerungsfähiger Art bezieht, nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2023– 1 A 402/21 –, juris, Rn. 49, vom 12. November 2019 – 1 A 1112/17 –, juris, Rn. 30, vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2, und vom 21. April 2010 – 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 172, und § 124a Rn. 215 bis 217, m. w. N. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 28. März 2023 – 2 C 6.21 – abgewichen. Nach dieser Entscheidung umfasse der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht auch den Ersatz für immaterielle Schäden (vgl. § 253 Abs. 2 BGB). Ob als "Mobbing" bezeichnete Einzelhandlungen eine solche Verletzung der Fürsorgepflicht darstellen, sei im Wege einer Gesamtbetrachtung der Einzelakte zu prüfen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn vermittele dem Beamten Anspruch auf Schutz und Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte, sie verpflichte den Dienstherrn, Schädigungen der körperlichen oder seelischen Gesundheit der Beamten zu vermeiden. Die Beklagte habe vorliegend ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger durch eine fehlerhafte Ausgestaltung des Verfahrens zur (zudem rechtswidrigen) Räumung von dessen Bundesbedienstetenwohnung verletzt. Sie habe den Kläger schikanös in den Ruhestand versetzt, reaktiviere ihn rechtswidrig nicht und missbrauche den Rechtsweg, "um die Sache über die Zeitschiene zu erledigen". Wegen der rechtswidrigen Versetzung in den Ruhestand sei derzeit ein Verfahren bei dem Bundesverwaltungsgericht zum dortigen Aktenzeichen 2 B 10.23 anhängig. In der Gesamtschau mit den zum vorgenannten Aktenzeichen des Bundesverwaltungsgerichts gerügten Verhaltensweisen, wie etwa dem dort beschriebenen Mobbing, der mangelnden Reaktivierung als Bundesbeamter, der späteren Veranlassung der Erstellung falscher Gesundheitszeugnisse und den verschiedentlich aktenkundigen herabwürdigenden Verhaltensweisen trete hier interessierend die Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch die mangelhafte Ausgestaltung des Verfahrens und die Untätigkeit der Beklagten mit Blick auf die geräumte Bundesbedienstetenwohnung, sowie die mangelnde rechtzeitige Zuweisung einer anderen Bundesbedienstetenwohnung hervor. Dies habe in adäquat kausaler Weise sowohl materielle als auch immaterielle Schäden bewirkt. Das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab für die Prüfung der als "Mobbing" gerügten Maßnahmen der Beklagten ausgegangen und habe seine tatsächlichen Feststellungen unter Verstoß gegen die hierfür geltenden Verfahrensregelungen getroffen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf dieser Abweichung. Wäre es auch in Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 86 VwGO davon ausgegangen, dass die fehlerhafte Ausgestaltung des Verfahrens und die Untätigkeit eine adäquat kausale Rechtsverletzung beim Kläger bewirkt hätte, wäre es zu einem anderen Ergebnis gelangt und hätte es der Klage stattgeben müssen. Die behauptete Divergenz ist schon nicht dargelegt. Der Kläger benennt bereits keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz, mit dem das Verwaltungsgericht von der (ebenfalls nur allgemein dargestellten) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem angeführten Urteil abgewichen sein soll. Ein ausformulierter Rechtssatz ist mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab für die Prüfung der als "Mobbing" gerügten angeblichen Maßnahmen der Beklagten ausgegangen und habe seine tatsächlichen Feststellungen unter Verstoß gegen die hierfür geltenden Verfahrensregelungen getroffen, nicht dargetan. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der auf bis 30.000 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 40, § 52 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 GKG. Der Streitwert für den vom Kläger mit seinem erstinstanzlich gestellten Antrag zu 1. begehrten Schadenersatz beruht auf § 52 Abs. 3 GKG und ist in Höhe des vom Kläger angegeben Schaden mit 13.082,28 Euro zu bemessen. Das Interesse des Klägers für sein mit dem Antrag zu 2. zur Entscheidung gestelltes Feststellungsbegehren hinsichtlich einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz zukünftiger Schäden lässt sich nicht hinreichend konkret ermitteln und ist daher in Höhe des Auffangstreitwerts nach § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen. Das weitere Begehren auf Schmerzensgeld (Antrag zu 3.) wird mit dem vom Kläger geforderten Mindestbetrag in Höhe von 8.000,00 Euro angesetzt. Die mit dem Antrag zu 4. geforderte Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger immaterieller Schäden wird mit dem Auffangstreitwert bewertet, da auch insoweit keine ausreichenden Anhaltspunkte zur Bestimmung der (zukünftigen) Schadenshöhe gegeben sind. Durch Addition der vorgenannten Werte gemäß § 39 Abs. 1 GKG ergibt sich der in Höhe von 31.082,28 Euro festgesetzte Streitwert. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den vorzitierten, die erstinstanzliche Festsetzung betreffenden Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte erstinstanzliche Festsetzung. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.