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Beschluss

1 A 3/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0209.1A3.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.688,74 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.688,74 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 15. Oktober 2020 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2021 zu verpflichten, ihn zum Bundespolizeibeamten auf Probe zu ernennen (sowie zwei weitere auf eine Neubescheidung sowie die Übernahme in ein Angestelltenverhältnis gerichtete Hilfsanträge und zwei mit der verwehrten Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe in Zusammenhang stehende Schadensersatzanträge), abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Nach der für Einstellungsbegehren einschlägigen Norm des Art. 33 Abs. 2 GG habe jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Diese Vorschrift gewähre allerdings keinen unbedingten Einstellungsanspruch, sondern vermittele dem Bewerber lediglich ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden werde. Die von dem Dienstherrn dabei vorzunehmende Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das angestrebte Amt – hier der charakterlichen Eignung des Klägers für das Amt eines Polizeimeisters im Polizeivollzugsdienst des Bundes – sei ein Akt wertender Erkenntnis und unterliege daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Das Gericht habe nur zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt habe. Dabei dürfe der Dienstherr die Einstellung eines Bewerbers bereits dann ablehnen, wenn berechtigte Zweifel an dessen Eignung bestünden. Die Verneinung der Eignung durch die Behörde müsse dabei auf einer hinlänglich gesicherten Tatsachengrundlage beruhen. Gemessen an diesen Vorgaben erweise sich die Entscheidung der Beklagten als vertretbar. Die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie Zweifel an der Eignung des Klägers wegen des Verhaltens hege, das dieser im Rahmen seines grenzpolizeilichen Praktikums bei der Bundespolizeiinspektion I. (vom 1. April bis zum 3. Mai 2019) gezeigt habe. Zum einen habe der Kläger gegen Ende des Praktikums gegenüber fünf Kollegen den Vorwurf erhoben, sich im Dienst vielfach respektlos und rassistisch gegenüber Personen mit Migrationshintergrund geäußert zu haben. Dies habe für diese teilweise zu erheblichen Nachteilen im beruflichen Fortkommen geführt, sich aber trotz umfangreicher Disziplinarermittlungen nicht bestätigt. Zum anderen habe er während des Praktikums insgesamt eine außerordentlich demotivierte Dienstauffassung mit geringer Einsatzbereitschaft gezeigt. Diese Verhaltensweisen zeigten ein unkollegiales, unreifes, von Pflichtenverstößen geprägtes, dem Beruf des Polizisten unwürdiges Bild und reichten in der Gesamtschau aus, rechtsfehlerfrei von einer mangelnden charakterlichen Eignung des Klägers auszugehen. Die Beklagte habe ihre Eignungszweifel auf eine tragfähige und zutreffende Tatsachengrundlage gestützt. Im Rahmen des gegen die fünf Kollegen des Klägers eingeleiteten Disziplinarverfahren seien nicht nur die Beschuldigten, sondern auch sieben weitere Kollegen der maßgeblichen Dienstgruppe angehört und ferner Stellungnahmen der Vorgesetzten eingeholt worden. Insbesondere habe keiner der fünf Stammbeamten, die sich nach Auswertung der Kommunikationspläne der Dienstgruppe als mögliche Zeugen herauskristallisiert hätten, die Vorwürfe bestätigt. Zu diesen fünf Beamten habe eine Kollegin mit Migrationshintergrund gezählt, die betont habe, dass sie entsprechende rassistische Äußerungen persönlich verurteilt und gemeldet hätte. Der Kläger habe seine Vorwürfe in seiner zweiten, auf den Wechsel des Ermittlungsführers zurückzuführenden Vernehmung als Zeuge zwar aufrechterhalten, auf konkrete Fragen zu den behaupteten Äußerungen aber keine Antworten geben können und jeweils auf Erinnerungslücken verwiesen. Die Erklärung des POM U. im Kollegenkreis der Stammbeamten sei das Wort „Kanake" häufiger gefallen, habe dieser nachvollziehbar mit dem von der Dienstgruppe geplanten Besuch des Kabarett-Programms „Kanaken und Kartoffeln" erklärt. Die damalige Anwärterin H., die zunächst die Vorwürfe des Klägers gestützt habe, habe hiervon in ihrer eigenen zeugenschaftlichen Vernehmung im Wesentlichen Abstand genommen und nur noch pauschal und ohne Angaben von Details den Gebrauch des Wortes „Neger" behauptet. Die Ermittlungsführerin sei zu dem Schluss gelangt, dass die Behauptungen des Klägers unglaubhaft und falsch seien, da er zu keiner Konkretisierung in der Lage gewesen sei, sich nicht an geführte Kritikgespräche erinnert und auch nur Beamte belastet habe, die ihn während des Praktikums kritisiert hätten. Ein solches Verhalten sei für einen (zukünftigen) Polizeibeamten, der stets zur Wahrheit verpflichtet sei, nicht hinnehmbar und von mangelnder Kollegialität und mangelndem Respekt gegenüber den Kollegen und Vorgesetzten geprägt. Schon dieses Verhalten rechtfertige den Schluss, dass Zweifel an der persönlichen bzw. charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeivollzugsdienst bestünden. Die Einwendungen und Erklärungsversuche des Klägers seien nicht geeignet, die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe zu entkräften. Die Erinnerungslücken des Klägers seien für das Gericht nicht nachvollziehbar. So sei verwunderlich sei, dass der Kläger die rassistischen Äußerungen gerade im Zusammenhang mit für einen Polizeianwärter nicht alltäglichen Situationen – Ingewahrsamnahmen der beleidigten Personen – geschildert habe und das Praktikum lediglich ca. einen Monat gedauert habe, der Kläger aber schon zu einem frühen Zeitpunkt keine konkreten Erinnerungen mehr gehabt haben wolle. Hinzu komme, dass der Kläger nach dem Einsatzplan auch nur sehr geringen Kontakt zu den von ihm beschuldigten Beamten gehabt habe. Insbesondere in Bezug auf POM R. hätten seine Angaben auch nicht mit den tatsächlichen Feststellungen übereingestimmt. Die Erklärung des POM U., im Kollegenkreis sei das Wort „Kanake" im Zusammenhang mit dem Kabarett-Programm „Kanaken und Kartoffeln" gefallen, sei nachvollziehbar. Soweit der Kläger angeregt habe, die von ihm benannten Polizeibeamten als Zeugen darüber zu vernehmen, in welchem Zusammenhang der Begriff „Kanake“ häufig verwendet worden sei, hätte es sich um einen unsubstantiierten und unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt. Der Kläger habe nicht konkretisiert, wann und unter welchen Umständen der Begriff „Kanake“ außerhalb des Zusammenhangs mit dem genannten Kabarett gefallen sein sollte. Die von dem Kläger angeregte Vernehmung der Zeugin H. wäre gleichfalls ein unzulässiger Ausforschungsbeweis gewesen. Sie habe sich in ihren früheren Aussagen an keine Einzelheiten erinnern können, die die Behauptungen des Klägers hätten stützen können. Der Kläger habe nichts Konkretes – insbesondere Tatsachen, die die Zeugin hätte bestätigen können – vorgebracht, wonach sich an diesem Umstand etwas hätte geändert haben können. Die Behauptung des Klägers, die Inhalte der eingeholten Stellungnahmen und Zeugenaussagen deuteten auf Absprachen zu seinem Nachteil hin, sei nicht anhand von tatsächlichen Anhaltspunkten nachvollziehbar und bleibe damit im Bereich der Spekulation. Die Aussagen unterschieden sich in Wortwahl und Inhalt und schilderten unterschiedliche Situationen. Nicht durchgreifend sei auch der Vortag des Klägers, seine Initiative zur Aufdeckung von Rassismus innerhalb der Polizei sei vor dem Hintergrund seiner (damaligen) Pflicht zur Verfassungstreue „löblich“ gewesen, mittlerweile aber genau ins Gegenteil verkehrt worden. Der Kläger könne sich nicht positiv zurechnen, Missstände offengelegt zu haben, die gerade wegen seiner pauschal gebliebenen Aussagen und groben – unerklärlichen – Erinnerungslücken im Wesentlichen schon mangels Substanz bzw. hinreichender Konkretisierung nicht nachweisbar bzw. beweisbar gewesen seien. Ferner hindere die Einstellung der gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahren wegen übler Nachrede und Verleumdung die Beklagte nicht, die im Strafverfahren aufgeworfenen Vorwürfe zu berücksichtigen. Zum einen machten die gegen den Kläger eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren nur einen Teilaspekt seiner Nichteignung aus. Zum anderen würden im Strafverfahren nur strafrechtliche Vorwürfe geprüft, nicht aber die charakterliche Eignung des Betroffenen. Unabhängig davon komme es für den Erfolg der vorliegenden Klage aber auch nicht allein entscheidungserheblich darauf an, ob sich die Rassismusvorwürfe des Klägers gegenüber seinen Kollegen bestätigen ließen. Auch das allgemeine dienstliche Verhalten des Klägers rechtfertige für sich allein seine Nichteignung für den Polizeivollzugsdienst. Der Kläger habe während seines grenzpolizeilichen Praktikums bei der Bundespolizeidirektion insgesamt eine außerordentlich demotivierte Dienstauffassung mit geringer Einsatzbereitschaft gezeigt. Auch im Rahmen eines weiteren Praktikums bei der Bundespolizeiinspektion Flughafen I./N. (vom 16. März bis zum 29. Mai 2020) habe er Eignungsschwächen offenbart, die sich dem Bericht des Dienstgruppenleiters PHK X. vom 23. Juni 2020 entnehmen ließen. Soweit der Kläger sich darauf berufe, sein Verhalten sei nicht objektiv bewertet worden, habe er keine konkreten Anhaltspunkte angeführt, die seine pauschale Annahme einer Voreingenommenheit stützen könnten. Er sei vielmehr schon nicht den Schilderungen der konkreten Einzelereignisse entgegengetreten, aus denen die Beamten der Dienstgruppe jeweils ohne weiteres nachvollziehbar geschlussfolgert hätten, der Kläger sei an seinem Praktikum desinteressiert gewesen und habe wiederholt ein dienstliches Fehlverhalten gezeigt. Zudem hätten nicht nur die fünf von ihm beschuldigten Beamten entsprechende Beobachtungen konkret geschildert und bewertet, sondern auch etliche von den Vorwürfen des Klägers nicht betroffene Beamte. Aus dem Vortrag des Klägers ergäben sich ferner keine konkreten Umstände, die die Annahme auch nur nahelegen könnten, PHK X. habe seine Stellungnahme voreingenommen abgegeben. Namentlich habe der Kläger schon der dortigen Angabe seiner von PHK X. gesehenen (fachlichen) Defizite (häufige Unsicherheit im polizeilichen Handeln, Schwierigkeiten bei der Kommunikation mit dem Bürger, teilweise fehlendes Verständnis für das polizeiliche Handeln/Arbeiten), die ersichtlich auf entsprechenden Beobachtungen basiere, nichts entgegengesetzt. Auch die– inhaltlich nachvollziehbare – Schlussfolgerung in der Stellungnahme, der Kläger habe nicht den Eindruck erweckt, tatsächlich und ernsthaft motiviert am Bestehen der Laufbahnprüfung interessiert zu sein, habe der Kläger nicht konkret angegriffen. II. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2023– 1 A 25/21 –, juris, Rn. 2 f. und vom 13. Mai 2022– 1 A 1636/20 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 2. Februar 2023 nicht die begehrte Zulassung der Berufung. 1. Der Kläger bringt vor: Das Verwaltungsgericht verkenne, dass die Beklagte sachwidrige Erwägungen angestellt habe, um seine angebliche Nichteignung festzustellen. Die ihn schlecht bewertenden Stellungnahmen seien allesamt nach den Ereignissen bei der Bundespolizeidirektion I. entstanden Zu diesem Zeitpunkt sei bereits jedem Ausbilder bekannt gewesen, dass Disziplinarverfahren gegen weitere Beamten liefen, die durch den Kläger – berechtigt – initiiert worden seien. Es erscheine merkwürdig, dass die Eignungsmängel „urplötzlich“ aufgetreten seien, nachdem der Kläger die Umstände des rassistischen Verhaltens auf der Dienststelle anprangert habe. Jedenfalls habe es zuvor keinerlei Makel an seinen Leistungen gegeben. Eine andere Erklärung für die plötzlich auftretenden schwachen Bewertungen seien durch die Beklagtenseite nicht vorgetragen worden bzw. in sich nicht schlüssig. Auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei unglaubwürdig bzw. seine Aussagen im Rahmen der Disziplinarverfahren seien unglaubhaft, sei fehlerhaft. Dass er mehrere Kollegen zu Unrecht beschuldigt habe, habe gerade nicht nachgewiesen werden können. Das entspreche offenbar auch der Sicht der Staatsanwaltschaft I.. Diese habe hinsichtlich der dem Kläger gemachten Vorwürfe der Verleumdung und der üblen Nachrede nicht einmal einen hinreichenden Tatverdacht bejaht. Dabei hätten ausreichend Zeugen zur Verfügung gestanden, sodass ein hinreichender Tatverdacht durch die Staatsanwaltschaft begründet worden wäre, wenn die Tatsachen und Umstände dies zugelassen hätten. Unrichtig sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Erinnerungslücken des Klägers nicht mit dem tatsächlich Geschehenen übereinstimmten und der Kläger deshalb unglaubwürdig sei. Es sei üblich, dass Erinnerungen von Zeugen verwaschen seien und sie nicht genau wiedergeben könnten, wer wann und an welchem Ort etwas gesagt habe. So sei auch der Kläger nicht lange Teil der Dienstgruppe gewesen, sodass er die Namen der Beamten nicht vollständig in Erinnerung gehabt haben dürfte. Aufgrund dieser Tatsache sei es dem Kläger auch schwergefallen, einzelne Namen zu benennen, zumal die Geschehen vorgekommen seien, sobald mehrere Personen anwesend gewesen seien. Das Verhalten des Klägers sei vielmehr löblich und weder unkollegial noch unreif oder von Pflichtenverstößen geprägt. Es erfordere großen Mut, diese Tatsachen gegenüber seinem Ausbilder offen anzusprechen. Der Kläger habe Begriffe zu Protokoll gegeben, die häufiger gefallen seien und einen von Rassismus geprägten Umgang bestätigten. Merkwürdig sei, dass das Verwaltungsgericht meine, der Begriff „Kanake" sei im Zusammenhang mit dem Theaterstück „Kartoffeln und Kanaken“ gefallen. Diese Behauptung von Seiten der Zeugen sei eine reine Schutzbehauptung. Das Verwaltungsgericht stelle sich nicht einmal die Frage, weshalb der Begriff „Kanake" im Rahmen der Aussage des Klägers im Singular stehe, im Rahmen des Theaterstücks im Widerspruch dazu jedoch im Plural. Hierüber hätte zudem die Zeugin H. vernommen werden können. Dies stelle keinen Ausforschungsbeweisantrag dar. Vielmehr hätte Frau H. nochmals deutlich aufzeigen können, weshalb es insbesondere im Rahmen Ihrer Aussagen zu Differenzen hinsichtlich des Inhalts gekommen sei. Dass Frau H. zunächst die Behauptungen des Klägers (rassistische Äußerungen in der Dienstgruppe) gestützt und dann plötzlich hiervon Abstand genommen habe, lasse den Rückschluss zu, dass sie von Seiten eines Dritten hierzu aufgefordert worden sei. Jedenfalls sei der Widerspruch in der Aussagekonstanz eklatant, sodass sie im Rahmen der Beweisaufnahme und einer damit verbundenen Wahrheitspflicht in der mündlichen Verhandlung hätte angehört werden müssen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Frau H. bezeugt habe, dass der Begriff „Neger" mehrfach gefallen sei und (nach seinem Kenntnisstand) zu diesem Zeitpunkt kein Theaterstück in I. gelaufen sei, dass diesen Begriff in seinem Titel getragen habe. Dass der Kläger im Laufe des gesamten Verfahrens die Wahrheit nach außen getragen habe, hätte auf diese Weise durch das Verwaltungsgericht festgestellt werden können. Es sei fehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht somit zu dem Schluss komme, dass die Erinnerungslücken unerklärlich und somit die erhobenen Rassismusvorwürfe nicht nachweisbar seien. Der Kläger habe konkret gegenüber seinen Ausbildern die einzelnen rassistisch motivierten Begriffe benannt. Dies hätte Frau H. ebenfalls bestätigen können. Dass ein solches Verhalten in einer Dienstgruppe nicht ausgeschlossen sei und daher Beweis hätte erhoben werden müssen, liege auf der Hand. Es sei zudem nicht fernliegend, dass die beschuldigten Kollegen in der Folge der Anschuldigungen zusammenhalten und ihr Verhalten auf diese Weise kleinredeten bzw. versteckten. 2. Das greift nicht durch. a) Die Berufung kann zunächst nicht aufgrund des von dem Kläger mit seinem Vortrag zu den aus seiner Sicht zu Unrecht unterbliebenen Zeugenvernehmungen sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu der angefochtenen Entscheidung und die Art und Weise deren Erlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihm (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2023 – 1 A 187/20 –, juris, Rn. 30 f., m. w. N. der Senatsrechtsprechung. Der von dem Kläger (insoweit) allein benannte § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfasst in Abgrenzung zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO grundsätzlich auch Fehler bei der Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und bei der Beweiswürdigung (s. dazu sogleich unter II. 2. b)). Zwar entscheidet das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Daraus folgt aber auch die Verpflichtung, der Überzeugungsbildung den im Verfahren festgestellten Sachverhalt vollständig und richtig zugrunde zu legen. Das Gericht darf nicht einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse bei seiner rechtlichen Würdigung außer Acht lassen, insbesondere Umstände übergehen, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 A 2741/20 –, juris, Rn. 32 ff., m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 81 bis 85 und 189 bis 191. Etwaige Verstöße des Verwaltungsgerichts gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO – wie hier von dem Kläger geltend gemacht – sind dagegen als Verfahrensfehler dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzuordnen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts dann nicht, wenn es bei einer Fallgestaltung, in der sich eine (weitere) Beweiserhebung nicht aufdrängt, von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei – entsprechend ihrer Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung des Sachverhalts – nicht förmlich beantragt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2009 – 2 B 4.08 –, juris, Rn. 33 m. w. N., und Urteil vom 25. Februar 1993 – 2 C 14.91 –, juris, Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2020 – 1 A 2362/18 –, juris, Rn. 39; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191. Der schon im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Kläger hat, wie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 17. November 2022 belegt, keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Eine lediglich schriftsätzliche Beweisanregung, wie sie der Kläger im Schriftsatz vom 12. Oktober 2022 formuliert hat, ist kein förmlicher Beweisantrag. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2023 – 1 A 187/20 –, juris, Rn. 45; ferner erneut Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191. Dem Verwaltungsgericht musste sich nach seinem insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunkt auch keine weitere Sachaufklärung durch eine Vernehmung der von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 12. Oktober 2022 benannten Zeugen aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat zum einen überzeugend darauf hingewiesen, dass es sich bei den Beweisanregungen um unsubstantiierte und unzulässige Ausforschungsbeweise gehandelt habe, weil es für etwaige Zeugenvernehmungen jeweils an konkreten tatsächlichen Grundlagen gefehlt habe (.s.o. und UA, S. 17 f.). Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen darauf abgestellt, dass dem Kläger unabhängig von der Frage, ob sich dessen Rassismusvorwürfe gegenüber seinen Kollegen bestätigen ließen, hinsichtlich seiner charakterlichen Eignung weiteres Fehlverhalten – sein allgemeines dienstliches Verhalten – vorgeworfen werde, das die Feststellung seiner fehlenden Eignung für den Polizeivollzugsdienst für sich allein rechtfertige. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sich die begehrte Zeugenvernehmung auch bezogen auf diesen selbstständig tragenden Begründungsansatz zu seinen Gunsten auf das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts hätte auswirken können. b) Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt auch nicht die Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Im Falle einer Mehrfachbegründung kann die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nur dann zugelassen werden, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, sämtliche tragenden Begründungselemente schlüssig in Frage zu stellen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2022– 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Juli 2020– 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Zulassungsvorbringen genügt teilweise schon nicht den Darlegungsanforderungen und greift im Übrigen in der Sache nicht durch. Der Kläger hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, die prognostische Entscheidung der Beklagten, nach der begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers für das angestrebte Amt bestehen, sei vertretbar, nicht durchgreifend in Frage zu stellen vermocht. aa) Zunächst ist das Zulassungsvorbringen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der – selbständig tragenden – Annahme des Verwaltungsgerichts zu begründen, das allgemeine dienstliche Verhalten des Klägers begründe seine charakterliche Nichteignung für den Polizeivollzugsdienst. Soweit der Kläger hiergegen anführt, die Beklagte habe sachwidrige Erwägungen angestellt, weil die den Kläger bewertenden Polizeibeamten vor dem Hintergrund der mittlerweile allgemein bekannten Disziplinarverfahren ihm gegenüber voreingenommen gewesen seien, verfehlt er bereits die Darlegungsanforderungen. Der Kläger setzt sich nicht mit den (überzeugenden) Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass und aus welchen Gründen der – schon erstinstanzlich erfolgte – Vortrag der Voreingenommenheit nicht durchgreift (UA, S. 24, 2. Abs. f.). Mit dem Zulassungsvorbringen hat der Kläger auch (weiterhin) keine konkreten Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass die von den Beamten gemachten (vielfältigen) Beobachtungen und die hierauf beruhenden negativen Bewertungen des dienstlichen Verhaltens des Klägers unzutreffend gewesen sein und damit die These einer Voreingenommenheit stützen könnten. Das Vorbringen des Klägers, die Mängel seien „urplötzlich“ aufgetreten, nachdem er das rassistische Verhalten auf der Dienststelle angeprangert habe, obwohl es „zuvor keinerlei Makel“ an seinen Leistungen gegeben habe, trifft nach Aktenlage im Übrigen auch in der Sache nicht zu. Es bestätigt vielmehr die bereits im Disziplinarverfahren getroffene Feststellung, dass der Kläger sich nicht an geführte Kritikgespräche erinnere. Die von den Polizeibeamten bereits zuvor gemachten (negativen) Beobachtungen sind lediglich erst anlässlich der Disziplinarermittlungen zusammengetragen worden sind. So lässt sich beispielhaft schon der Niederschrift über die Zeugenvernehmung des Klägers vom 28. Juni 2019 entnehmen, dass der Kläger vor Einleitung der Disziplinarverfahren konkret auf insgesamt vier „unschöne“ Situationen/Vorfälle angesprochen worden ist: So habe der Kläger am 5. April 2019 gegenüber PHK Q. geäußert, ob er bessere Chancen bei Frauen habe, wenn er eine Uniform trage. Der Kläger sei sodann darauf hingewiesen worden, im Dienst, also wenn uniformiert, keine privaten Unternehmungen in Angriff zu nehmen. Am 10. April 2019 habe der Kläger PK E. behindert, als dieser im Zellenbereich eine Zwangsanwendung durchgeführt habe, um einen Delinquenten daran zu hindern, ein Feuerzeug zu verschlucken. Die situative Fehleinschätzung des Klägers ist sodann Gegenstand eines kritischen Gesprächs des Klägers mit EPHK P. gewesen. Am 25. April 2019 sei es zu einem kritischen Gespräch mit POK B. gekommen, der den Kläger darauf hingewiesen habe, zur Schießausbildung keine geladene Waffe mit sich zu führen. Zudem sei der Gruppenleiter des Klägers, POK B., entsetzt gewesen, als der Kläger am 27. April 2019 nach seiner Einschätzung lieber das Frühstück zu sich habe nehmen wollen als seine Streife auf einen Notfalleinsatz zu begleiten. bb) Ungeachtet dessen hat der Kläger auch die weitere – selbständig tragende – Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht erschüttert, nach der sein Verhalten im Zusammenhang mit den von ihm initiierten Disziplinarverfahren berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung begründe. Die Annahmen des Verwaltungsgerichts, die Erinnerungslücken des Klägers seien unerklärlich und seine Aussagen im Zusammenhang mit den Disziplinarverfahren unglaubhaft, sind auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. (1) Von vornherein ohne Belang sind die Ausführungen des Klägers dazu, was die Zeugin H. sowie die weiteren von dem Kläger im Schriftsatz vom 12. Oktober 2022 benannten Zeugen bei einer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung möglicherweise hätten aussagen können. Bezugspunkt der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist der Sachverhalt, den das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO zu ermitteln hat und der Grundlage der richterlichen Rechtsanwendung ist. Eine weitere Aufklärung (in Form der vom Kläger nicht förmlich beantragten Zeugenvernehmung) musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen (s. o.). Der Entscheidung durfte daher allein der festgestellte Sachverhalt zu zugrunde gelegt werden. (2) Der Kläger hat mit dem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt, dass die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts unzureichend oder unzutreffend war. Der Kläger kann zunächst aus der Einstellung der gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Tatverdachts nichts zu seinen Gunsten herleiten. Diese Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde stellt die vom Verwaltungsgericht gewürdigten Tatsachen, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers sprechen, nicht in Frage. Verwaltungsverfahren (hier: Beurteilung der [charakterlichen] Eignung eines Bewerbers für ein öffentliches Amt) haben grundsätzlich eine andere Zielsetzung als Verfahren der Strafverfolgung. Es ist daher den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten grundsätzlich nicht verwehrt, den Sachverhalt eigenständig zu ver- und bewerten. Das Verwaltungsgericht hat unter umfassender Auswertung des ihm vorliegenden Sachverhalts die Erinnerungslücken des Klägers nachvollziehbar als unerklärlich bewertet (UA, ab S. 15, 2. Abs. und ab S. 19, 3. Abs.). Mit diesen umfangreichen Erwägungen setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Seine Erklärungsansätze in der Zulassungsbegründung sind lediglich allgemein gehalten und überzeugen auch nicht. Letzteres gilt insbesondere, soweit der Kläger zwar gegenüber fünf namentlich benannten Kollegen Disziplinarverfahren initiiert hat, im Zulassungsverfahren aber vorträgt, da er nicht lange Teil der Dienstgruppe gewesen, sei, „dürfte“ er die Namen der Beamten nicht vollständig in Erinnerung gehabt haben. Aus den bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vom Senat (Beschluss vom 13. August 2021 – 1 B 1102/21 –, juris, Rn. 15) und vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil (UA, S. 20, ab 2. Abs.) dargelegten Gründen, kann das Verhalten des Klägers im Übrigen gerade auch nicht als „löblich“ bewertet werden. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Einschätzung, POM U. habe die Benutzung des Begriffs „Kanake(n)“ plausibel mit dem anstehenden Besuch des Kabaretts „Kanaken und Kartoffeln“ im Kollegenkreis erklärt, nicht hinterfragt, weshalb der Begriff „Kanake“ im Rahmen der Aussage des Klägers im Singular stehe, im Rahmen des Kabaretts jedoch im Plural. Es ist entgegen der Meinung des Klägers durchaus lebensnah, dass der Begriff in etwaigen Gesprächen über den anstehenden Kabarettbesuch im Kollegenkreis sowohl im Singular als auch im Plural verwendet worden ist, weil solche Unterhaltungen sich offensichtlich nicht in der wörtlichen Wiedergabe des Titels erschöpfen müssen. Hinzu kommt – wie schon vom Verwaltungsgericht überzeugend ausgeführt –, dass der Kläger selbst (immer noch) nicht konkretisiert hat, wann und unter welchen Umständen der Begriff „Kanake“ außerhalb des Zusammenhangs mit dem genannten Kabarett gefallen sein sollte. Soweit der Kläger meint, der Umstand, dass Frau H. zunächst seine Behauptungen gestützt und dann plötzlich hiervon Abstand genommen habe, lasse den Rückschluss zu, sie sei von Seiten eines Dritten hierzu aufgefordert worden, hat er ebenfalls keine Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts aufgezeigt. Der Kläger bewegt sich mangels Angabe tatsächlicher Anhaltspunkte – eine Vernehmung der Zeugin H. hat er gerade nicht förmlich beantragt (s. o.) – für seine These im Bereich der Spekulation und stellt damit die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Zeugin H. habe die vom Kläger erhobenen Vorwürfe nicht bestätigen können, nicht ansatzweise in Frage. Auch das Zulassungsvorbringen des Klägers, es sei nicht fernliegend, dass die Kollegen des Klägers in Folge der Anschuldigungen zusammenhielten und ihr Verhalten versteckten, verfehlt die Darlegungsanforderungen. Der Kläger setzt nicht mit den – auch in der Sache überzeugenden – Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander (UA, S. 19, 3. Abs.), nach dem die Inhalte der eingeholten Stellungnahmen und Zeugenaussagen nicht auf Absprachen zu seinem Nachteil hindeuteten. c) Hinsichtlich der lediglich benannten, aber nicht weiter vertieften Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO verfehlt die Zulassungsbegründung ersichtlich die o. g. Darlegungsanforderungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus den §§ 40, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 2 und 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3 GKG. Sie folgt – bis auf die Zugrundelegung des im Zeitpunkt des Zulassungsantrags (hier: 2. Januar 2023) bekanntgemachten Besoldungsrechts für das maßgebliche Jahr 2023 (= 6 x 2.614,79 Euro = 15.688,74 Euro) – der erstinstanzlichen Festsetzung. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.