Beschluss
1 A 600/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0902.1A600.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.020,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.020,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der (sinngemäß) auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2024– 1 A 173/22 –, juris, Rn. 2 f., und vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ferner etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Januar 2021 – 12 S 2457/19 –, juris, Rn. 4; aus der Literatur etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2023 – 1 A 1632/21 –, juris, Rn. 6, vom 19. Oktober 2023 – 1 A 2314/21 –, juris, Rn. 7, vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Juli 2020 – 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 75 ff., 79, und Rn. 98 ff., 101 f. (zu den tatbestandlichen Anforderungen) sowie § 124a Rn. 206 ff. (zu den entsprechenden Darlegungserfordernissen). Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Gewährung einer weiteren Beihilfe zu den Kosten begehrt, die während einer stationären Krankenhausbehandlung seines 24jährigen Sohnes vom 20. November 2019 bis zum 20. Dezember 2019 für eine krankenhausexterne Unterkunft (Ferienwohnung) seiner Ehefrau als Begleitperson entstanden sind, im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die Klage sei unbegründet. Der behauptete Anspruch auf Gewährung einer über den bereits geleisteten Beihilfebetrag von 720,00 Euro hinausgehenden Beihilfe stehe dem Kläger nicht zu. Der dies versagende Beihilfebescheid vom 13. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2020 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der behauptete Anspruch lasse sich nicht mit Erfolg auf Vorschriften der Beihilfenverordnung NRW (BVO NRW) in der zur Zeit des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung der Neunten Änderungsverordnung vom 6. Dezember 2018 stützen. Das gelte zunächst für die Regelung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 lit. d) BVO NRW, nach der die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für Behandlungen in Krankenhäusern nach § 108 SGB V umfassen, die für die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Krankenhausentgeltgesetzes) entstanden sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor, weil die hier in Rede stehende Nutzung einer Unterkunft außerhalb des Klinikgeländes schon den Begriff der Unterbringung nicht erfülle. Dieser umfasse, wie die in Bezug genommene Regelung des Krankenhausentgeltgesetzes zeige, nur eine Mitaufnahme der Begleitperson im Krankenhaus selbst und nicht eine solche außerhalb der Behandlungseinrichtung. Vor diesem Hintergrund könne offenbleiben, ob es sich bei der Anwesenheit der Ehefrau des Klägers bei dem gemeinsamen Sohn entgegen den erheblichen Zweifeln des Gerichts um eine aus medizinischen Gründen notwendige „Unterbringung“ gehandelt habe. Der behauptete Anspruch folge auch nicht aus der mit der Elften Änderungsverordnung vom 1. Dezember 2021 in die Beihilfenverordnung eingefügten Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO, nach der dann, wenn bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme ins Krankenhaus jedoch nicht möglich ist, die Aufwendungen für die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig sind. Diese Vorschrift sei hier nämlich nicht anwendbar, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der geltend gemachten Aufwendungen noch nicht gegolten habe. Der behauptete Anspruch ergebe sich auch nicht aus der Regelung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVO NRW, wonach die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten der Unterkunft bei notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen Behandlungen außerhalb einer Maßnahme nach § 7 BVO NRW bis zum Höchstbetrag von je 30,00 Euro täglich für den Erkrankten und eine notwenige Begleitperson umfassen. Zum einen habe der Beklagte diese Vorschrift für die teilweise Gewährung von Beihilfe bereits (analog) angewendet. Zum anderen habe hier keine ambulante, sondern eine vollstationäre Behandlung vorgelegen. Der Kläger könne den fraglichen Anspruch auch nicht mit Erfolg seine Erwägung stützen, aus dem Umstand, dass die beiden Regelungen des § 4 Abs. 1 BVO NRW, deren Voraussetzungen bei ihrer (direkten) Anwendung hier nicht vorlägen, folge, dass die geltend gemachten Unterbringungskosten nach § 3 Abs. 1 BVO NRW als notwendige (und angemessene) Aufwendungen in vollem Umfang beihilfefähig seien. Hiermit verkenne er nämlich, dass § 4 BVO NRW (konkretisierend) den Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen festlege und den Willen des Verordnungsgebers zum Ausdruck bringe, Unterbringungskosten als nur mittelbare Krankheitskosten nicht unbegrenzt als beihilfefähig anzuerkennen. Bei Zugrundelegung der klägerischen Ansicht würde auch die betragsmäßige Deckelung, die die hier anwendbaren beiden Anspruchstatbestände nach § 4 Abs. 1 BVO NRW vorsähen, keinen Sinn ergeben. Diese Deckelung zeige vielmehr, dass auch notwendige Aufwendungen nicht unbegrenzt beihilfefähig seien. Die begehrte weitere Beihilfe stehe dem Kläger schließlich nicht aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht seines früheren Dienstherrn zu. Es sei bei der insoweit gebotenen Gesamtwürdigung der Fallumstände nicht ersichtlich, dass die Nichtgewährung der (zusätzlich) begehrten Beihilfe, die aus der Anwendung des geltenden Beihilferechts resultiere, die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzen bzw. die Lebensführung des Klägers einschneidend beeinträchtigen würde. Es sei schon nicht ersichtlich oder vorgetragen, dass dieser, wie es ihm oblegen habe, hinsichtlich der fraglichen Unterkunftskosten Leistungen der privaten (Kläger, Ehefrau) oder gesetzlichen Krankenversicherung (Sohn) eingefordert habe. Zudem habe es sich offenkundig um einmalige Aufwendungen gehandelt, die der Beklagte zudem zu 41 Prozent als beihilfefähig anerkannt habe. Das hiergegen gerichtete, dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnende Zulassungsvorbringen greift nicht durch. a) Der Kläger wendet sich unter dem Gliederungspunkt 1. der Begründungsschrift zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 lit. d) BVO NRW scheitere bereits am Vorliegen einer Unterbringung im Sinne der Vorschrift, und hält dieser Einschätzung entgegen: Es wäre „völlig sinnwidrig“, einen Beihilfeanspruch für Unterkunftskosten an eine Unterbringung direkt im Krankenhaus zu knüpfen, weil er dann davon abhinge, dass das aus medizinischen Gründen gewählte Krankenhaus Unterbringungsmöglichkeiten vorhalte und im konkreten Fall auch zur Verfügung stellen könne. Dieses Vorbringen greift ungeachtet dessen, dass es sich nicht mit der einschlägigen Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, in der Sache nicht durch. Nach dem Wortlaut der Norm muss eine „Unterbringung“ gegeben sein, die aus medizinischen Gründen notwendig ist. Eine Unterbringung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn sie in dem die begleitete Person behandelnden Krankenhaus erfolgt, nicht aber bei einer sonstigen „Unterbringung“ in unmittelbarer Nähe des Krankenhauses, etwa in einem Hotel oder – wie hier – in einer Ferienwohnung. Das dürfte sich schon aus der Verwendung des Begriffs der Unterbringung ergeben, weil die Begleitperson eines Patienten wohl nur durch das Krankenhaus, nicht aber durch einen Dritten „untergebracht“ werden kann. Jedenfalls und mit großer Klarheit folgt dieses Verständnis aber aus dem weiteren Wortlaut der Norm, nämlich aus dem Klammerzusatz, der § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG ausdrücklich in Bezug nimmt. Nach dieser Vorschrift in der 2019 (und auch heute noch) geltenden Fassung gehören unter den in § 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG angeführten Voraussetzungen zu den allgemeinen Krankenhausleistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Patienten oder – hier nicht interessierend – die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Der Begriff der Mitaufnahme, den schon das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, erfasst aber nur eine Unterbringung im selben Krankenhaus, wenn auch nicht unbedingt im selben Zimmer. Seine tatbestandliche Voraussetzung, dass die Begleitperson (zusammen) mit dem Patienten aufgenommen wird, kann nämlich nur bei einer Aufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus erfüllt sein. Vgl. Patt, in: Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl. 2006, KHEntgG § 2 Rn. 8, und Köbler, in: BeckOK KHR, Dettling/Gerlach, 8. Edition, Stand: 1. Juni 2024, KHEntgG § 2 Rn. 31, m. w. N.; ebenso zu der „Mitaufnahme“ i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB V etwa Wagner, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Werkstand: 121. EL Februar 2024, SGB V Rn. 10. Dass die Mitaufnahme der Begleitperson als Mitaufnahme in das Krankenhaus verstanden werden muss und eine „Unterbringung“ oder „Aufnahme“ durch (private) Dritte nicht genügen kann, wird zudem dadurch belegt, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KHEntgG nach ihrem klaren Wortlaut die in Rede stehende Mitaufnahme als allgemeine Krankenhausleistung einordnet und damit das Krankenhaus als den Erbringer dieser Leistung bestimmt. Systematische Erwägungen bekräftigen die Richtigkeit des dargelegten Normverständnisses. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVO NRW, der die Beihilfefähigkeit von Kosten der „Unterbringung“ des Erkrankten und einer notwendigen Begleitperson im Falle einer notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen Behandlung regelt und damit Übernachtungskosten in Hotels o. ä. betrifft, vgl. Sabolewski, in: Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 2024, B I § 4 Erl. 4f. = S. B 72, spricht nämlich im Unterschied zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 lit. d) BVO NRW gerade nicht von einer „Unterbringung“, sondern von der „Unterkunft“. Dieses Normverständnis führt entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht zu sinnwidrigen (oder mit höherrangigem Recht nicht zu vereinbarenden) Ergebnissen. Die (überhaupt erst mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in die BVO NRW eingefügte) Norm des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 lit. d) BVO NRW legt ersichtlich typisierend zugrunde, dass die Krankenhäuser in der Lage sein werden, für den ohnehin eher seltenen Ausnahmefall einer medizinisch notwendigen Mitaufnahme der Begleitperson eines (erwachsenen) Patienten genügend Unterbringungsmöglichkeiten vorzuhalten. Dass diese Annahme trotz des bereits seit Jahrzehnten bestehenden Anspruchs eines sehr großen Teils der Patienten, nämlich der gesetzlich Versicherten, auf entsprechende Leistungen (vgl. insoweit § 11 Abs. 3 SGB V in der seit dem 1. Januar 1989 geltenden Fassung sowie in den späteren Fassungen) und des damit einhergehenden Angebotsdrucks für die Krankenhäuser fehlerhaft sein könnte, ist nicht erkennbar, zumal die Vorschrift nur die Erstattung mittelbarer Krankheitskosten betrifft. Eine abweichende Bewertung folgt nicht daraus, dass eine Erstattung in Anwendung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 lit. d) BVO NRW (bis zum Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO NRW am 24. Dezember 2021, der ersichtlich der zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB V nachgebildet ist) trotz der Notwendigkeit der Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen auszuscheiden hatte, wenn das Krankenhaus die Begleitperson (ausnahmsweise) nicht aufnehmen konnte und diese daher darauf verwiesen war, sich selbst eine private Unterkunft in der Nähe des Krankenhauses zu verschaffen. Dies führte nämlich nur zu einer unwesentlichen Einschränkung des Beihilfesystems. b) Auch das Zulassungsvorbringen unter dem Gliederungspunkt 3., das Verwaltungsgericht habe fehlerhaft einen Anspruch aus § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BVO NRW verneint, greift nicht durch. Der Kläger meint insoweit, diese Vorschrift vermittele in den Fällen der Unmöglichkeit einer aus medizinischen Gründen notwendigen Mitaufnahme, auf die § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO NRW 2021 noch nicht anzuwenden sei, gleichsam als Auffangtatbestand einen (durch die Angemessenheitsprüfung „gedeckelten“) Beihilfeanspruch. Dieser Argumentation ist nicht zu folgen, weil sie die Systematik der Beihilfenverordnung verkennt. Die hier anzuwendende, d. h. noch nicht durch § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO NRW 2021 ergänzte Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 lit. d) BVO NRW regelt den Fall der Unterkunftskosten einer aus medizinischen Gründen notwendigen Begleitperson entgegen der Ansicht des Klägers abschließend mit der Folge, dass es unzulässig wäre, trotz objektiver Nichterfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung „Unterkunft“ in § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 lit. d) BVO NRW einen Beihilfeanspruch unmittelbar aus § 3 BVO herzuleiten. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW, nach der beihilfefähig die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfange in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder Linderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit und erheblichem allgemeinen Betrauungsbedarf sind, ist nur eine (gleichsam vor die Klammer gezogene) „Generalklausel“ für die spezielleren nachfolgenden Vorschriften der Beihilfenverordnung betreffend die einzelnen Leistungsarten. Das ergibt sich aus den nachfolgenden Regelungen der §§ 4 bis 11 BVO NRW, weil der Verordnungsgeber erst mit ihnen bestimmt, welche einzelnen Aufwendungen (in welcher Höhe) er mit Blick auf die verschiedenen Leistungsarten jeweils für notwendig und insbesondere angemessen erachtet. So konkretisiert die hier interessierende Vorschrift des § 4 BVO NRW, die nicht ohne Grund mit „Beihilfefähige Aufwendungen in Krankheitsfällen“ überschrieben ist, die Kosten, die bei dieser Leistungsart zu den beihilfefähigen Aufwendungen zählen sollen, in einem umfangreichen, differenzierten und detaillierten Katalog. Vgl. schon OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2022 – 1 A 1832/20 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N., und vom 26. Januar 2016 – 1 A 758/14 –, juris, Rn. 11; vgl. auch Sabolewski, in: Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht Nordrhein-Westfalen, Stand: Januar 2024, B I § 1 Erl. 1 = S. B 5: „Welche Aufwendungen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen sowie in Fällen (…) beihilfefähig sind, ergibt sich aus den §§ 4 bis 11 BVO.“ Bekräftigt wird der vorstehende Befund im Übrigen durch die Einfügung des am 24. Dezember 2021 in Kraft getretenen § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO NRW in die Beihilfenverordnung, der für den denkbaren Sonderfall einer Unmöglichkeit der „Mitaufnahme“ (sic!) „ins Krankenhaus“ erstmals eine Regelung traf. Das erlaubt nämlich den Schluss, dass es zuvor – jedenfalls nach der Auffassung des Verordnungsgebers – gerade keinen entsprechenden Anspruchstatbestand gegeben hatte und namentlich § 3 BVO NRW keinen solchen Anspruch vermitteln konnte. Vgl. auch die Gesetzesbegründung zu der zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB V, die ersichtlich als Vorbild für § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO NRW 2021 gedient hat (s. o.), nach der der Leistungsanspruch auf die medizinisch erforderliche Mitaufnahme einer Begleitperson um die Möglichkeit der aus organisatorischen als auch medizinischen Gründen notwendigen Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb der stationären Einrichtung „erweitert“ wird (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit vom 7. November 2018, BT-Drs. 19/5593, S. 114 = Begründung zu Art 7 – Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Nr. 0 des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals– PpSG, S. 34). c) Unter dem Gliederungspunkt 2. der Zulassungsbegründung macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht Zweifel daran geäußert, dass es aus medizinischen Gründen notwendig gewesen sei, die Ehefrau des Klägers als Begleitperson ihres Sohnes unterzubringen. Dieses Zulassungsvorbringen ist von vornherein ungeeignet, ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen, weil es Erwägungen des Verwaltungsgerichts betrifft, die dessen Entscheidung nicht tragen. Zwar hat das Verwaltungsgericht eingangs der gerügten Passage des Urteils (UA S. 9 f.) davon gesprochen, es habe „ zudem durchgreifende Zweifel, dass es sich bei der Anwesenheit der Mutter des Sohnes des Klägers um eine aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung gehandelt“ (Hervorhebung nur hier) habe, was auch die Annahme erlauben könnte, es solle ein (weiteres) tragendes Argument benannt werden. Einer solche Annahme steht aber die zusammenfassende – klare – Äußerung des Gerichts am Ende des gerügten Abschnitts (UA S. 10, Ende des ersten Absatzes) entgegen, letztlich könne die Frage, ob die weitere Version der ärztlichen Bescheinigung vom 29. November 2019 ein bloßes Gefälligkeitsattest sei, „im Hinblick auf die fehlende Erfüllung des Unterkunftsbegriffs offen bleiben, sodass auch den betreffenden Beweisanregungen des Klägers nicht weiter nachgegangen werden“ müsse. Dem entspricht es, dass das Gericht im Rahmen der nachfolgenden Prüfung eines Anspruchs unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht auch nur davon spricht, dass die Notwendigkeit einer Unterbringung „zweifelhaft erscheine“. Nicht zum Erfolg führt auch das weitere diesem Gliederungspunkt zugeordnete Zulassungsvorbringen, die medizinische notwendige Unterbringung der Ehefrau des Klägers als Begleitperson des Sohnes sei, wie mit Schriftsatz vom 10. Januar 2022 vorgetragen, daran gescheitert, dass die Klinik Unterbringungsmöglichkeiten nur für Begleitpersonen von nicht volljährigen Personen anbiete. Die Frage, ob eine Unterbringung der Ehefrau des Klägers im Krankenhaus möglich gewesen wäre, war für das angefochtene Urteil nämlich erkennbar unerheblich und ist dementsprechend in den Entscheidungsgründen auch nicht angesprochen worden. Lediglich ergänzend sei insoweit das Folgende ausgeführt: Das mit der Zulassungsbegründung geäußerte Verständnis des Telefonvermerks vom 17. November 2020 ist ersichtlich nicht richtig. Dem Vermerk lässt sich nicht entnehmen, dass die Mitaufnahme einer Begleitperson überhaupt nur bei einer Behandlung in der Epilepsie-Klinik für Kinder möglich war und bei der hier gegebenen Behandlung in der Epilepsie-Klinik für Erwachsene von vornherein ausschied. Die von der Bediensteten des Beklagten aufgenommene Erklärung der Klinikmitarbeiterin, in medizinisch begründeten Ausnahmefällen sei auch bei Patienten, die das 12. Lebensjahr bereits vollendet hätten, noch stets eine Unterbringung der Begleitperson auf dem Klinikgelände im sog. Stay-In-System ermöglicht worden, ist uneingeschränkt formuliert und bezieht sich angesichts des Gesprächsanlasses (Unterbringung der Ehefrau des Klägers als Begleitperson eines 24jährigen Patienten) ersichtlich auf die Begleitung eines erwachsenen Patienten. Vgl. im Übrigen – nur ergänzend – den Referenzbericht des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Epilepsiezentrum Y. über das Jahr 2019, A-6, Weitere nicht-medizinische Leistungsangebote des Krankenhauses, Nr. XZ00, abrufbar unter https:// Y. de: „Unterbringung Begleitperson (grundsätzlich möglich)“. Gegen die Glaubhaftigkeit der klägerischen Behauptung, die Klinik habe im gegebenen Fall schon keine Unterbringungsmöglichkeit angeboten und es sei daher bei der Aufnahme des Sohnes und dem Abschluss des Behandlungsvertrages auch nicht über eine Unterbringung der Ehefrau des Klägers gesprochen worden (Schriftsatz vom 10. Januar 2022, S. 2 oben), spricht im Übrigen, dass der Kläger insoweit unauflöslich widersprüchlich vorgetragen hat. Er hatte nämlich sowohl im Widerspruchsverfahren (anwaltlicher Schriftsatz vom 17. August 2020, S. 2, letzter Absatz) als auch in der Klageschrift vom 23. Dezember 2020 (S. 3) noch vortragen lassen, die Ferienwohnung sei angemietet worden, weil eine Aufnahme der Ehefrau des Klägers im Epilepsiezentrum „aus Platzgründen“ bzw. wegen nur zur Verfügung stehender begrenzter Kapazitäten nicht möglich gewesen sei. Das aber setzt gerade eine – von dem Kläger später negierte – grundsätzliche Aufnahmemöglichkeit voraus. Die angesprochenen Glaubhaftigkeitszweifel werden zudem noch durch den Umstand verstärkt, dass der Kläger auch anderweitig falsch vorgetragen hat. Mit Schriftsatz vom 31. März 2021 (S. 2) hatte er behaupten lassen, er sei in der Zeit der stationären Behandlung seines Sohnes vom 20. November 2019 bis zum 20. Dezember 2019 (abgesehen von seiner durch seine Unterschrift auf dem Behandlungsvertrag dokumentierten Anwesenheit am Behandlungsort am 20. November 2019) seiner geregelten Arbeit am Heimatort nachgegangen, weshalb die Unterbringung durch das Krankenhaus nicht an einem Doppelzimmerwunsch gescheitert sein könne. Dass die mit diesem Vortrag aufgestellte Behauptung falsch war, hat er in Ansehung der gerichtlich erfragten Auskunft des Beklagten (Schriftsatz vom 4. November 2021), nach der er exakt in dem genannten Zeitraum dienstunfähig mit Attest erkrankt war, im Erörterungstermin vom 13. Dezember 2021 eingeräumt, indem er seinen Prozessbevollmächtigten mitteilen ließ, an dem entsprechenden Vortrag werde „nicht mehr festgehalten“. d) Unter dem Gliederungspunkt 4. rügt der Kläger ferner noch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft, er habe zu vertreten, dass er seine Obliegenheit verletzt habe, zur Minderung seiner finanziellen Belastung (Rechnungsbetrag i. H. v. 2.175,00 Euro abzüglich geleisteter Beihilfe i. H. v. 720,00 Euro) Ansprüche gegen seine Krankenversicherung bzw. gegen die seines Sohnes zu verfolgen. Aus seiner Sicht sei der Beihilfeanspruch nämlich nicht dem Grunde, sondern nur der Höhe nach streitig gewesen. Er sei daher nicht gehalten gewesen, gegen verschiedene Krankenversicherungen Gerichtsverfahren zu führen. Dieses Vorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils auf. Es greift schon für sich genommen nicht durch. Die von dem Verwaltungsgericht angenommene Obliegenheit entfällt nicht aus dem mit der Zulassungsbegründung geltend gemachten Grund. Dem Kläger musste, nachdem er Klage erhoben hatte, nämlich klar sein, dass es unsicher war, ob er zu den entstandenen Gesamtkosten (2175,00 Euro) eine höhere Beihilfeleistung als die tatsächlich gewährten 720,00 Euro (900,00 Euro x 80 v. H.) erhalten würde. In einer solchen Situation hätte er einer gewünschten Minderung seiner finanziellen Gesamtbelastung ohne weiteres durch eine Antragstellung bei der Krankenkasse seines gesetzlich versicherten Sohnes (vgl. die entsprechende Angabe des Klägers in dem Behandlungsvertrag) entgegenwirken können. Ein solcher Antrag hätte, wenn eine Mitaufnahme (nur) der Ehefrau des Klägers in das Krankenhaus tatsächlich aus medizinischen Gründen notwendig, aber nicht möglich gewesen sein sollte, auch zum Erfolg führen können. Der Sohn hatte als dementsprechend Versicherter in einem solchen Fall nämlich nach § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB V einen Anspruch auf eine von der Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung über Art und Dauer der Leistungen für eine „Unterbringung“ der Begleitperson außerhalb des Krankenhauses. Unabhängig davon wäre eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht, die für einen aus dieser Pflicht ausnahmsweise abgeleiteten Beihilfeanspruch vorliegen müsste, auch dann – offensichtlich – nicht erkennbar, wenn das gerügte Argument des Verwaltungsgerichts nicht durchgriffe. Beihilferechtlich stünden dem Kläger, wäre seine Rechtsauffassung richtig, lediglich weitere 1.020,00 Euro zu (begehrte Beihilfe i. H. v. 2.175,00 Euro x 80 v. H. = 1.740 Euro, abzüglich der geleisteten Beihilfe i. H. v. 900,00 Euro x 80 v. H. = 720,00 Euro). Dass die Nichtgewährung dieses relativ geringen Betrages, der nach der nicht angegriffenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts zudem aus einmaligen – nicht wiederkehrenden – Aufwendungen herrührt, die Lebensführung des Klägers einschneidend beeinträchtigen könnte, obwohl dieser als Diplomingenieur technischer Beamter war und damit eine nicht geringe Besoldung erhielt bzw. nunmehr eine entsprechende Versorgung bezieht, ist – nach wie vor – nicht ansatzweise dargetan und auch sonst nicht erkennbar. 2. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21. Daran gemessen kommt die Zulassung der Berufung nicht in Betracht, weil das Zulassungsvorbringen einen solchen Verfahrensmangel nicht aufzeigt. a) Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe Beweisangebote außer Betracht gelassen und nicht aufgeklärt, ob die Anwesenheit seiner Ehefrau als Begleitperson des Sohnes medizinisch notwendig und eine Unterbringung anlässlich der Behandlung des Sohnes im streitigen Zeitraum innerhalb des Krankenhauses möglich waren (Zulassungsbegründung, S. 3, zweiter Absatz), greift nicht durch. Die Aufklärungsrüge setzt zunächst die substantiierte Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2022– 4 BN 1.22 –, juris, Rn. 25, und vom 13. Juni 2019– 5 B 29.18 –, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2023– 1 A 1683/21 –, juris, Rn. 50 f., und vom 16. Juni 2016 – 15 A 1068/15 –, juris, Rn. 28 f., m. w. N. Überdies muss ein Rechtsmittelführer, der vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten war, darlegen, dass er bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat, und zwar erforderlichenfalls durch die Stellung eines förmlichen Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung nämlich grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines solchen Verfahrensbeteiligten in einer Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die zumutbar hätten gestellt werden können, aber nicht gestellt worden sind. Der substantiierten Darlegung eines solchen Hinwirkens bedarf es allerdings dann nicht, wenn stattdessen substantiiert dargelegt wird, dass und aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2022– 4 BN 1.22 –, juris, Rn. 25, vom 9. Mai 2018– 4 B 40.17 –, juris, Rn. 4 f., vom 13. Juni 2019– 5 B 29.18 –, juris, Rn. 11, und vom 22. April 1986– 9 C 318.85 –, juris, Rn. 12, jeweils m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2023– 1 A 1683/21 –, juris, Rn. 52 f., vom 16. Juni 2016– 15 A 1068/15 –, juris, Rn. 28 f., und vom 5. Dezember 2012 – 1 A 1842/12 –, juris, Rn. 14 f. (unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs), jeweils m. w. N. Daran gemessen ist ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen jedenfalls nicht dargelegt, dass der Kläger bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben er nunmehr rügt, hingewirkt hat. Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag liegt nicht vor, weil eine solche nicht stattgefunden hat. (Auch) der Kläger hat nämlich in dem Erörterungstermin vom 13. Dezember 2021 für den (sodann eingetretenen) Fall, dass noch eine streitige Entscheidung erforderlich werden sollte, erklärt, mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden zu sein. Mit seinem Verzicht auf eine mündliche Verhandlung hat er sich des Rechts auf Vorabbescheidung eines bereits gestellten (hier ohnehin nicht ersichtlichen) Beweisantrags aus § 86 Abs. 2 VwGO begeben und zum Ausdruck gebracht, dass das Gericht ohne weitere Sachaufklärung entscheiden könne. Zwar sind schriftsätzliche Beweisanträge, die nach einem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt werden, wie in mündlicher Verhandlung gestellte Beweisanträge zu behandeln; sie lösen also die Pflicht des Gerichts aus, über sie vor der abschließenden Sachentscheidung durch gesonderten Beschluss zu entscheiden. Vgl. etwa Dawin/Panzer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: Januar 2024, VwGO § 86 Rn. 128, und Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 101 Rn. 45, jeweils m. w. N. Der Kläger hat aber mit dem insoweit allein in Betracht kommenden anwaltlichen Schriftsatz vom 10. Januar 2022 keinen unbedingten Beweisantrag gestellt, sondern, wie er selbst vorträgt, nur Beweisangebote formuliert. Es ist auch nicht dargelegt und unabhängig davon nicht erkennbar, dass sich – nur noch in Betracht kommend – dem Verwaltungsgericht ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Auffassung eine entsprechende Sachaufklärung bzw. Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Wie bereits die obigen Ausführungen, auf die verwiesen wird, gezeigt haben, waren die Fragen, ob die Anwesenheit der Ehefrau des Klägers als Begleitperson des Sohnes medizinisch notwendig und ihre Unterbringung anlässlich der Behandlung des Sohnes im streitigen Zeitraum innerhalb des Krankenhauses möglich waren, nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich. b) Das Vorliegen eines Aufklärungsmangels ergibt sich ferner nicht aus dem Zulassungsvorbringen (Zulassungsbegründung, S. 3, dritter Absatz), das Verwaltungsgericht habe das Beweisangebot aus dem Schriftsatz vom 10. Januar 2022 außer Acht gelassen, im Hinblick auf die Angemessenheit der tatsächlich angefallenen Unterkunftskosten ein Sachverständigengutachten einzuholen. Auch insoweit liegt kein nach dem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag vor und ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich dem Verwaltungsgericht ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Auffassung eine entsprechende Sachaufklärung bzw. Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Nach dieser Auffassung kam es auf die Behauptung des Klägers, die für die Ferienwohnung angefallenen Kosten seien der Höhe nach angemessen gewesen, nämlich nicht an. Dem behaupteten Anspruch stand danach nämlich bereits entgegen, dass - keine Unterbringung i. S. v. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1 lit. d) BVO NRW gegeben war, - die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 BVO 2021 hier noch nicht anzuwenden war, - keine auswärtige ambulante ärztliche Behandlung i. S. d. hier ohnehin schon von dem Beklagten analog angewendeten § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVO NRW vorlag, - die Vorschrift des § 3 Abs. 1 BVO NRW keinen eigenständigen Anspruch neben den differenzierten Regelungen des § 4 BVO NRW vermittelt und - dass die Nichtgewährung der begehrten weiteren Beihilfe die Lebensführung des Klägers aus den im Urteil angeführten Gründen nicht einschneidend beeinträchtigen und sich daher nicht als grob fürsorgepflichtwidrig darstellen würde. Die Kosten des Zulassungsverfahrens hat der Kläger zu tragen, weil das von ihm eingelegte Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 45 Abs. 1 Satz 3, 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Die bezifferte Geldleistung, auf deren Gewährung sich das Verpflichtungsbegehren richtet, beträgt 1.020,00 Euro (begehrte Beihilfe i. H. v. 2.175,00 Euro x 80 v. H. = 1.740 Euro, abzüglich der geleisteten Beihilfe i. H. v. 900,00 Euro x 80 v. H. = 720,00 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.