Beschluss
1 A 1944/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0829.1A1944.24.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.859,84 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.859,84 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Schriftsatz des Klägers vom 19. August 2024 ist dahin zu verstehen, dass mit ihm die Zulassung der Berufung gegen das vorgenannte Urteil beantragt und hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt wird. Der Kläger hat sich nicht darauf beschränkt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein zukünftiges Zulassungsverfahren zu beantragen und zu diesem Zweck lediglich den Entwurf eines Zulassungsantrages vorzulegen. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der gestellten Anträge. So heißt es auf Seite 1 des Schriftsatzes, der Kläger „beantrage (…) die Berufung gegen die o. g. Urteile der 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln zuzulassen“. Mit dieser Erklärung wird ein Zulassungsantrag nicht bloß angekündigt, sondern bereits gestellt. Dieses Verständnis wird durch die Formulierung auf Seite 3 des genannten Schriftsatzes bekräftigt: „ Ferner möchte ich Prozesskostenbeihilfe beantragen (…).“ Mit der Wendung „ferner“ macht der Antragsteller nämlich deutlich, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe neben den Zulassungsantrag treten soll. Nichts Anderes folgt aus den Ausführungen des Antragstellers, er könne wegen seiner finanziellen Situation nur einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, wenn die Prozesskostenhilfe bewilligt werde. Dies bezieht sich ersichtlich auf die weitere Tätigkeit eines Rechtsanwaltes im bereits eingeleiteten Zulassungsverfahren, insbesondere auf die Anfertigung der angekündigten Zulassungsbegründung. II. Die Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg. 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist unbegründet. a) Der Zulassungsantrag bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil er nicht wirksam gestellt ist und auch nicht mehr wirksam gestellt werden kann (s. unten II. 2.). b) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wäre aber auch dann unbegründet, wenn der Schriftsatz des Klägers vom 19. August 2024 entgegen dem unter I. Ausgeführten dahin verstanden werden könnte, dass der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen zukünftigen (anwaltlich gestellten) Zulassungsantrag begehrt. Auch diese Rechtsverfolgung böte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Obsiegens des Rechtsschutzsuchenden. Dazu muss der Ausgang des beabsichtigten Berufungszulassungsverfahrens bei summarischer Prüfung als zumindest offen erscheinen. Zwar ist von einem anwaltlich nicht vertretenen Kläger, der Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren begehrt, nicht zu verlangen, einen der Gründe i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO, aus denen die Berufung zugelassen werden kann, in einer Weise zu bezeichnen, wie dies für die Begründung des Zulassungsantrags selbst nötig wäre (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Erforderlich ist aber, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrundes zumindest in groben Züge erkennen lässt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2018– 5 PKH 817 D –, juris, Rn. 2, und vom 8. September 2008 – 3 PKH 3.08 –, juris, Rn. 3, jeweils m. w N.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2021 – 1 A 1939/20.A –, n. v., BA S. 2, und vom 29. Juni 2018 – 4 A 1654/18.A –, juris, Rn. 2 f., sowie Sächs. OVG, Beschluss vom 25. Oktober 2021 – 6 A 599/21.A –, juris, Rn. 3, alle m. w. N. Daran fehlt es vorliegend. In Betracht kommt allenfalls der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2023– 1 A 2314/21 –, juris, Rn. 7, vom 2. Mai 2022 – 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19, vom 16. Juli 2020 – 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6, und vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 75 ff., 79, und Rn. 98 ff., 101 f. Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 19. August 2024 lässt solche ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch nicht in groben Zügen erkennen. Zunächst liegt auf der Hand, dass die Behauptung des Klägers, seine Prozessbevollmächtigten hätten die Prozesse vor dem Verwaltungsgericht Köln, dem Sozialgericht Köln und dem Landgericht Köln fehlerhaft geführt, ungeeignet ist, Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angegriffenen Entscheidung zu begründen. Aber auch das weitere Vorbringen, mit dem der Kläger seine Beteiligung an den Bewilligungsverfahren – erneut – zu relativieren sucht, führt ersichtlich nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Diesbezüglich führt der Antragsteller, insbesondere auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 19. August 2024, aus: „Ich war Arbeitsvermittler beim AA X. im Arbeitgeberservice! Meine Aufgabe war es jeden Arbeitgeber im Sinne von SGB III, SGB IX und SGB I zu beraten. Ich habe keine eigenen Bewerber-/Innen gehabt, beraten oder betreut. Das erfolgte in einem anderen Team durch den zuständigen Bewerber-Vermittler. Der musste die Ermessensentscheidung treffen und den Umfang, Höhe und Dauer einer Förderung festlegen und dokumentieren. Ich konnte das nicht, da ich keinen Zugang zu diesen geschützten Daten hatte.“ Diese Ausführungen ziehen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe dem Mitwirkungsverbot nach § 16 Abs. 1 SGB X unterlegen, nicht ansatzweise in Zweifel. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 9. März 2021 – 1 A 1008/18 – ausgeführt hat, umfasst das Mitwirkungsverbot jede Tätigkeit in jedem Stadium eines Verwaltungsverfahrens, wenn es in sachlich unmittelbarem Zusammenhang mit der Entscheidung oder Entscheidungsfindung steht bzw. hierauf Einfluss haben kann und auf aktivem Handeln beruht. Lediglich nicht zum Verwaltungsverfahren im Sinne von § 8 SGB X gehörende Aktivitäten wie fiskalische Tätigkeiten und schlichtes Verwaltungshandeln unterfallen dem Mitwirkungsverbot nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2021 – 1 A 1008/18 –, juris, Rn. 11 ff., insbesondere Rn. 13 und 15, m. w. N. in Rn. 14 und 16. Nach diesem Maßstab unterfiel die vom Kläger verfasste arbeitsmarktliche und vermittlerische Stellungnahme, die Grundlage der späteren Bewilligungsentscheidung wurde, ohne jeden Zweifel dem Mitwirkungsverbot. Darauf, dass der Kläger die Bewilligungsentscheidung nicht selbst gefällt hat, kommt es, wie auch schon das Verwaltungsgericht angenommen hat, nicht an. Dass er diese Stellungnahme verfasst hat, stellt er auch im Schriftsatz vom 19. August 2024 nicht in Abrede. Vielmehr räumt er in seiner „ergänzenden Stellungnahme Mitwirkungsverbot“ ausdrücklich ein, „eine reine Beratungstätigkeit“ entfaltet zu haben. Bereits diese unterfällt dem Mitwirkungsverbot. 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Er ist nicht wirksam gestellt worden und kann auch nicht mehr wirksam gestellt werden. Dass er nicht wirksam gestellt worden ist, folgt daraus, dass er entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO nicht von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten, sondern von dem Kläger selbst gestellt wurde. Der Mangel der Vertretung kann auch nicht mehr behoben werden. Die einmonatige Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für den Antrag auf Zulassung der Berufung ist am 19. August 2024 (Montag) abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB), nachdem das angegriffene Urteil dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 19. Juli 2024 zugestellt worden ist. Unerheblich ist, ob der Prozessbevollmächtigte das Urteil erst am 24. Juli 2024 an den Kläger weitergeleitet hat, wie dieser behauptet. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Ingangsetzen der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Zustellung des angegriffenen Urteils an den Prozessbevollmächtigten, § 56 Abs. 2 VwGO, § 172 Abs.1 Satz 1 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.