Leitsatz: Legt das Land den in Betracht kommenden Bewerberkreis für die Erteilung befristeten Vertretungsunterrichts so fest, dass sich u.a. Studenten ohne Examina und Seiteneinsteiger ohne Lehramtsexamina bewerben können, so ist es nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, Bewerber mit Erstem Staatsexamen für das Lehramt, die das Zweite Staatsexamen endgültig nicht be-standen haben, von vornherein von jeglichem Vertretungsunterricht auszuschließen. Der Gegenwartsbezug für einen Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) ist hinreichend dadurch hergestellt, dass (1) im Rahmen eines Bewerbungsverfahren für eine zu besetzende Stelle der Kläger vom Arbeitgeber mit dem Hinweis ausgeschlossen wurde, die Einstellung sei aufgrund von rechtlichen Vorgaben des Landes nicht möglich, (2) der Arbeitgeber deutlich gemacht hat, dass dies nicht allein das erledigte Auswahlverfahren betrifft, sondern eine grundsätzliche Erwägung auch für künftige Bewerbungen darstellt und (3) künftige Bewerbungen bei dem-selben Arbeitgeber zu erwarten sind. I.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.07.2021 - Az. 1 Ca 596/21 teilweise abgeändert und wie folgt gefasst: 1.Es wird festgestellt, dass das beklagte Land den Kläger nicht vom Bewerbungsverfahren für Tätigkeiten im Vertretungsunterricht auf Basis der Regelung des jährlichen Einstellungserlasses des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.01.2021 - 211-6.08.01.07, dort Ziff. 3.3 ausschließen darf, weil dieser die zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat. 2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II.Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen die Klageabweisung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als unzulässig verworfen, sowie die weitergehende Berufung zurückgewiesen. III.Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 6/7 und das beklagte Land zu 1/7. IV.Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis begründet wurde sowie über Vergütungs- bzw. Schadenersatzzahlungen. Der am 07.09.1959 geborene, ledige Kläger, der u.a. ein Hochschulstudium für Sport und Biologie (Sekundarstufe I) abgeschlossen, jedoch die zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat, bewarb sich bei der Gemeinschaftsgrundschule U. -Schule in F. auf eine Vertretungsstelle für den Zeitraum vom 10.02.2021 bis 26.04.2021. Der Kläger war als Sportlehrer / Lehrkraft Sport an Grundschulen vom 01.02.2017 bis 31.10.2019 in E., vom 25.11.2019 bis 31.01.2020 im Land Berlin, vom 12.03.2020 bis 24.06.2020 in O. und vom 10.08.2020 bis 31.01.2020 in T. tätig. Ausschreibungen und Einstellungen von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst des Landes NRW erfolgten ab dem 02.02.2021 nach dem Runderlass 211 6.08.01.07 vom 19.01.2021. In diesem Erlass ist unter Z. 3 "Ausschreibungs- und Listenverfahren" unter anderem in Ziff. 3.3 folgendes geregelt: "Nicht zugelassen zum Einstellungsverfahren werden Bewerberinnen und Bewerber, a)die eine Staatsprüfung oder die Prüfung für den Master of education für ein Lehramt nicht oder endgültig nicht bestanden haben oder b)die eine erste Staatsprüfung oder die Prüfung für den Master of education abgelegt oder anerkannt bekommen haben und eine (zweite) Staatsprüfung nicht mehr ablegen können." Auf der Bewerbungsplattform des beklagten Landes für Vertretungseinstellungen und andere befristete Beschäftigung nach Angebot (nachfolgend: VERENA, vgl. auch Bl. 42 der Akte) heißt es u.a. wie folgt: "Allgemeine Hinweise Wer kann Vertretungsunterricht erteilen? Auf Grund der im Grundgesetz vorgeschriebenen Bestenauslese werden Lehrkräfte mit einer entsprechenden Lehramtsbefähigung grundsätzlich vorrangig berücksichtigt. Gesucht werden Lehrkräfte mit Lehramtsbefähigung ?Lehrkräfte ohne Dauerbeschäftigung im Schuldienst ?Lehrkräfte in der Beurlaubung ?Pensionärinnen und Pensionäre nach dem Ausscheiden aus dem Schuldienst [
] Soweit ausgebildete Lehrkräfte nicht zur Verfügung stehen, können auch Personen ohne lehramtsbezogene Ausbildung befristet beschäftigt werden, dies sind z.B. ?Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen mit lehramtsbezogenem Abschluss, die für den Schuldienst geeignet sind ?Studentinnen und Studenten (insbesondere für ein Lehramtsstudium), die für den Schuldienst geeignet sind ?Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen ohne lehramtsbezogenen Abschluss, die für den Schuldienst geeignet sind ?Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung ohne Lehramtsbefähigung, die für den Schuldienst geeignet sind ?Nebenberuflich tätige Personen ohne Lehramtsbefähigung, die für den Schuldienst geeignet sind Personen, die eine Staatsprüfung für ein Lehramt nicht oder endgültig nicht bestanden haben, werden nicht eingestellt (s. Nr. 3.3 des jährlichen Lehrereinstellungserlasses). [
] Ich habe eine passende Ausschreibung gefunden. Was muss ich nun tun?: ?Bitte nehmen sie Kontakt zu der gewählten Schule bzw. zum Ausschreibenden Schulamt auf. [
] Die Schulleitung/das Schulamt trifft in der Regel nach einem persönlichen Gespräch die Entscheidung, ob sie für die Tätigkeit als Vertretungskraft geeignet sind. ?Sollte die Schulleitung sie als Vertretungskraft auswählen, teilt sie der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ihrer Auswahlentscheidung mit, damit diese nach Prüfung der Angaben den Arbeitsvertrag ausfertigt." Auf Einladung der kommissarischen Schulleitung der U.-Schule vom 12.02.2021 (Bl. 17 d.A.) kam es am 19.02.2021 zu einem Vorstellungs-/Auswahlgespräch zwischen dem Kläger und einer von der Schule gebildeten Auswahlkommission. Die kommissarische Konrektorin teilte dem Kläger mit E-Mail vom 19.02.2021 folgendes mit: "
Wir würden uns sehr freuen, wenn sie die ausgeschriebene Vertretungsstelle bei uns an der U. Schule vom 10.02.2021 bis 26.04.2021 annehmen würden. Aufgrund der aktuellen Situation durch Corona wird ihr Schwerpunkt die Unterstützung unseres Teams in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht sein. Sport spielt ja, wie sie aus unserem Gespräch bestimmt herausgehört haben, nur eine untergeordnete Rolle. Weitere Absprachen können wir gerne in der nächsten Woche telefonisch besprechen. Wir freuen uns über eine positive Rückmeldung Ihrerseits und wünschen ihnen ein schönes Wochenende." Mit E-Mail vom 22.02.2021 (Bl. 20 der Akte) antwortete der Kläger wie folgt: "Ich möchte mich bei ihnen bedanken und nehme ihre Zusage gerne entgegen.
" Unter dem 02.03.2021 forderte das Schulamt für die Stadt Essen weitere Unterlagen vom Kläger für seine "voraussichtliche befristete Beschäftigung als Vertretungslehrkraft" (vgl. Bl. 100 d.A.) an. In dem anliegenden Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass eine Vertragsunterzeichnung notwendig sei und "dass der Dienst in der Schule erst nach Vertragsunterzeichnung frühestens am Tag des im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunktes aufgenommen werden" dürfe (Bl. 72 d.A.). Am 04.03.2021 übersandte der Kläger den Personalbogen "Erklärung des Arbeitnehmers vor Abschluss eines Arbeitsvertrages über ein befristetes Beschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen" unterschrieben an das Schulamt der Stadt Essen. U.a. sah das Formular eine Erklärung dahingehend vor, dass nicht bereits "eine Erste oder Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt nicht oder endgültig nicht bestanden" wurde (Bl. 103 d.A.). Der Kläger versah diesen Punkt mit einem Fragezeichen, und unterschrieb. Auf Nachfrage des Schulamts übersandte der Kläger eine Bescheinigung des Staatlichen Prüfungsamts F. vom 12.09.2000, nach der er die Möglichkeit erhielt, das Prüfungsverfahren des ersten Referendardienstes innerhalb von fünf Jahren erneut aufzunehmen. Auf nochmalige Aufforderung durch die Schulleitung reichte der Kläger am 10.03.2021 eine Bescheinigung (Bl. 71 d.A.) ein, aus der sich ergab, dass der Kläger die Zweite Staatsprüfung am 20.02.2014 endgültig nicht bestanden hatte. Mit E-Mail vom 12.03.2021(Bl. 19 d.A.) schrieb die kommissarische Konrektorin an den Kläger: "Nach Durchsicht ihrer Unterlagen ist festgestellt worden, dass eine Einstellung leider nicht möglich ist." Mit Schreiben vom 18.03.2021 (Bl. 22 d.A.) bot der Kläger seine Arbeitskraft an. Mit E-Mail vom 19.03.2021 erklärte die Schulleitung der U.-Schule nochmals, dass eine Einstellung aufgrund rechtlicher Vorgaben des Landes nicht möglich sei (Bl. 24 d.A.). Der Kläger erbrachte keine Arbeitsleistungen. Präsenzunterricht fand an der Schule pandemiebedingt nicht statt. Das beklagte Land hat vorsorglich ein - ihrer Ansicht nach nicht begründetes - Arbeitsverhältnis mit Schriftsatz vom 23.06.2021 wegen arglistiger Täuschung angefochten (Bl. 86 d.A.). Nachdem der Kläger zunächst mit Klage vom 23.03.2021 gegenüber der Stadt Essen gegen eine Beendigung eines seiner Ansicht nach begründeten Arbeitsverhältnisses geklagt hat, hat er mit am 26.04.2021 beim Arbeitsgericht Essen eingegangenem Schriftsatz die Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtet. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei zum 01.03.2021 bei dem beklagten Land als Lehrer mit einem monatlichen Bruttoentgelt i.H.v. 4100 € bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 28 Stunden eingestellt worden. Die Schulämter ließen die Schulen wissentlich als Vertreter auftreten, dies ergebe sich aus dem Stellenportal VERENA. Daraus lasse sich eine Duldungsvollmacht ableiten. Die E-Mail vom 12.03.2021 sei nicht geeignet, das begründete Arbeitsverhältnis zu beenden. Es genüge bereits nicht der Schriftform. Vergütungsansprüche ergäben sich aus Annahmeverzug, da er seine Arbeit ordnungsgemäß angeboten habe. Jedenfalls stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis zu. Die Zusage der Konrektorin vom 19.02.2021 sei für den Kläger so zu verstehen gewesen, dass die Verhandlungen abgeschlossen seien. Der Kläger sei beim Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW im Juni 2019 in der Entgeltgruppe E 11/2 mit einem Bruttogehalt i.H.v. 3900,00 € eingestuft worden. Dieses belaufe sich in der Entgeltstufe 11/3 auf 4064,48 € brutto. Für den Zeitraum März bis 26.04.2021 stehe dem Kläger der Ersatz dieser entgangenen Vergütung zu. Weiter hat er die Ansicht vertreten, ein Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrags zu 5. bestehe, da er - unstreitig - beabsichtige, sich auch weiterhin auf von dem beklagten Land ausgeschriebene Vertretungsstellen für Lehrkräfte zu bewerben. Es sei nicht nachvollziehbar und gerechtfertigt, dass einerseits Personen ohne jegliche lehramtsbezogene Ausbildung im Vertretungsunterricht beschäftigt würden, jedoch nicht Personen, welche lediglich die zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hätten. Der Kläger hat unter Rücknahme des ursprünglich gestellten Antrags zu 5) (Vergütung für Monat März in Höhe von 4.100,00 €) beantragt, 1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des beklagten Landes vom 12.03.2021 nicht beendet wird. 2.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern bis zum 26.04.2021 fortbesteht. 3.im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 und/oder zu 2 das beklagte Land zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrer weiter zu beschäftigen. 4.festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 01.03.2021 ein Arbeitsverhältnis des Inhalts besteht, dass er bei der Beklagten in der U. Schule, Gemeinschaftsgrundschule, U. straße 2,F., als Lehrer zu einem Bruttomonatsgehalt nach E 11 TV Entgeltordnung NRW von 4100 € beschäftigt wird. 5.festzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, dem Kläger eine Tätigkeit im Vertretungsunterricht zu verweigern, da der Kläger die zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat. 6.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4064,48 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 für den Monat März 2021 zu zahlen. 7.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3929,48 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.5.2021 für den Zeitraum 01.04.2021 bis 29.04.2021 zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien sei nicht zustande gekommen. Der Kläger habe lediglich an einem Auswahlverfahren teilgenommen. Es hat behauptet, es seien optionale Einsatzmöglichkeiten besprochen worden sowie Vorerfahrungen in den Schulfächern. Über Vergütung, Arbeitszeit oder andere Rahmenbedingungen sei nicht gesprochen und insbesondere keine Zusagen gemacht worden. Geäußerte Vorstellungen des Klägers habe die Schulleitung dahingehend beantwortet, dass diese Entscheidung nicht im Zuständigkeitsbereich der Schule liege, sondern vom Schulamt geklärt werde müsse. Am Ende des Auswahlgesprächs sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass im Falle der Wahl des Klägers dieser informiert und die Schulleitung die Bewerbung des Klägers ggfls. dem Schulamt zur weiteren Prüfung der Bewerbung vorlegen werde, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einstellung liege. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, da die Schule bei dem Bewerbungsverfahren von einer zulässigen Bewerbung ausgegangen sei. Sie hat behauptet, dass bei Einreichung vollständiger Bewerbungsunterlagen durch den Kläger, dieser eine Zusage der Schule nicht erhalten hätte. Mit den unvollständigen Unterlagen habe der Kläger bewusst über den Umstand der fehlenden 2. Staatsprüfung täuschen wollen, zumal er in seiner Erklärung vom 04.03.2021 anderes behauptet habe. Das beklagte Land hat in diesem Zusammenhang weiter behauptet, der Kläger habe aufgrund der Vorgaben im Einstellungsportal "VERENA" und des jährlichen Einstellungserlasses ebenso wie durch die Hinweise im Auswahlgespräch gewusst, dass er die Voraussetzungen der Einstellung nicht erfüllte. Darüber hinaus habe er aufgrund der Belehrungen in "VERENA", des Anschreibens vom 02.03.2021 sowie aufgrund seiner bisherigen Vita gewusst, dass mit der Zusage der Schule ein Arbeitsvertrag nicht begründet werde. Er hätte weiter damit rechnen müssen, dass eine weitere Überprüfung dazu führen würde, dass dem Vorschlag der Schule durch das Schulamt nicht gefolgt würde. Mangels - zurechenbarer - Pflichtverletzungen des Landes bestehe kein Schadenersatzanspruch. Es hat weiter die Ansicht vertreten, der Feststellungsantrag des Klägers zu Ziff. 5 sei unzulässig, da er nicht die Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses begehre. Ein Anspruch auf eine gutachterliche Klärung durch das Gericht, inwieweit sich das beklagte Land auf den Ausschlussgrund zu Ziff. 3.3 des Runderlasses berufen könne, habe er nicht. Das beklagte Land habe entschieden, Lehrkräfte vom Auswahlverfahren auszuschließen, die durch das endgültige Nichtbestehen der 2. Staatsprüfung dokumentiert hätten, dass sie die Anforderungen an den praktischen Dienst nicht erfüllten. Mit Urteil vom 15.07.2021 hat das Arbeitsgericht Essen die Klage abgewiesen. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 5 sei bereits unzulässig, da der Kläger nicht ein aktuelles Rechtsverhältnis, sondern eine Vorfrage bzgl. eines künftigen Rechtsverhältnisses klären lassen wolle. Rechtssicherheit würde dadurch nicht eintreten, da im Rahmen des Auswahlermessens das beklagte Land den Kläger gleichwohl ablehnen könnte. Ein Arbeitsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Es fehle bei den Erklärungen vom 19.02.2021 und 22.02.2021 bereits an einer Einigung über den Mindestinhalt des Arbeitsvertrages, insbesondere über dessen Beginn. Auch fehle es an der Vertretungsberechtigung. Mangels Arbeitsleistung sei auch ein faktisches Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen. Für die weitergehenden Feststellungsanträge fehle das Feststellungsinteresse, bzw. diese seien unbegründet, da ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen sei. Mangels Arbeitsverhältnis stünde dem Kläger kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn zu, ein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Vertrauensschadens scheide ebenfalls aus, da der Kläger durch ein etwaig begründetes Vertrauen in das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses nicht zu finanziell nachteiligen Handlungen veranlasst worden sei. Der geltend gemachte Vertrauensschaden könne nicht in der nicht erlangten Vergütung bestehen. Zudem habe das beklagte Land nicht pflichtwidrig gehandelt, da es die Einstellungsvoraussetzungen bekannt gemacht habe und dem Kläger bewusst war, dass er diese nicht erfüllte. Das Urteil des ersten Rechtszugs ist dem Kläger am 28.07.2021 (Bl. 130 d.A.) zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 24.08.2021 (Bl. 122 d.A.) sowie die Berufungsbegründungsschrift - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.10.2021 (Bl. 159 d.A.) - am 26.10.2021 (Bl. 162 d.A.) bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er ist der Ansicht, die Schulämter ließen wissentlich die Schulen als Vertreter auftreten, was sich aus dem Stellenportal VERENA ergebe. Der Arbeitsbeginn ergebe sich aus der E-Mail vom 19.02.2021, in der der Einstellungszeitraum genannt sei. Der Parteiwille könne dahingehend ermittelt werden, dass der Arbeitsbeginn unmittelbar nach Annahme durch die Kläger stattfinden solle. Die ergebe sich auch daraus, dass es um die Besetzung einer nur kurzzeitigen Vertretungsstelle handle und ein möglichst schneller Bedarf bestanden habe. Das Schreiben vom 02.03.2021 habe keinen Einfluss mehr auf das bereits mit Annahmeerklärung vom 22.02.2021 begründete Arbeitsverhältnis. Eine formwirksame Kündigung sei nicht erfolgt. Auch der Antrag zu Ziff. 5 sei zulässig, da der Kläger - unstreitig - beabsichtige, sich auch künftig auf ausgeschriebene Stelle zu bewerben. Es sei anerkannt, dass Bewerber um ein öffentliches Amt die Zulässigkeit von seitens des öffentlichen Arbeitgebers erstellten Anforderungsprofilen gerichtlich klären lassen könnten. Der Antrag sei auch begründet. Der Kläger habe eine langjährige Erfahrung als Sportlehrer. Es sei nicht gerechtfertigt einerseits Personen ohne jede lehramtsbezogene Ausbildung im Vertretungsunterricht zu beschäftigen, und Personen, die endgültig das Zweite Staatsexamen nicht bestanden hätten, auszuschließen. Annahmeverzugsvergütung stünde ihm zu, jedenfalls ein Schadensersatzanspruch aus vorvertraglichem Schuldverhältnis. Es werde vorrangig Annahmeverzugslohn und erst in einem zweiten Schritt der Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Die Zusage vom 19.02.2021 habe der Kläger nur dahingehend verstehen können, dass die Vertragsverhandlungen abgeschlossen seien. Da mit dem Feststellungsantrag zu 4. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beantragt werde, sei der Antrag zu 2. überflüssig. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 5. sei dahingehend zu verstehen, dass der Kläger nicht von vornherein aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden dürfe. Der Kläger beantragt zuletzt, 1.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des beklagten Landes vom 12.03.2021 nicht beendet wird. 2.festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern bis zum 26.04.2021 fortbesteht. 3.im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 und / oder 2 das beklagte Land zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Lehrer weiterzubeschäftigen. 4.festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 01.03.2021 ein Arbeitsverhältnis des Inhalts besteht, dass er bei der Beklagten in der U. Schule, Gemeinschaftsgrundschule, U. straße 2, F., als Lehrer zu einem Bruttomonatsgehalt nach E 11 TV Entgeltordnung NRW von 4.100 € beschäftigt wird. 5.festzustellen, dass das beklagte Land nicht berechtigt ist, ihn vom Bewerbungsverfahren im Vertretungsunterricht auszuschließen auf Basis der Regelung des jährlichen Einstellungserlasses, weil dieser die zweite Staatsprüfung endgültig nicht bestanden hat. 6.die Beklagte zu verurteilen, ihm 4.064,48 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten übe dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2021 für den Monat März zu zahlen. 7.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.929,48 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten übe dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2021 für den Zeitraum 01.04.2021 bis 29.04.2021 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Ein Vertragsschluss scheitere bereits deshalb, da die essentialia negotii - hier der Arbeitsbeginn - völlig offen gewesen seien. Auch werde das Land nicht durch die Konrektorin vertreten. Darauf werde der Bewerber auf der Bewerbungsseite VERENA aufmerksam gemacht, so dass auch eine Vertretung kraft Rechtsscheins ausscheide. Zudem handle es sich bei der Mail vom 12.03.2021 erkennbar nicht um eine Kündigungserklärung, so dass dem Antrag bereits ein feststellungsfähiger Inhalt fehle. Der Feststellungsantrag zu 2) sei unzulässig, da es am Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse fehle. Der Beschäftigungsantrag könne mangels Arbeitsverhältnis keinen Erfolg haben, zudem stehe er in Widerspruch zum Antrag zu 2.. Entsprechendes gelte für den Feststellungsantrag zu Ziff. 4. Zudem sei die Höhe der dort festzustellenden Entgelte nicht nachvollziehbar, da sie nicht den gültigen tarifvertraglichen Regelungen entsprächen. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 5 sei unzulässig, da die Feststellung eines zukünftigen Rechtsverhältnisses begehrt werde. Anders als in den vom Kläger herangezogenen Entscheidungen, habe das beklagte Land hier den Kläger nicht mitgeteilt, dass es ihn "von jeglichen Bewerbungen ausschließe" bzw. ihn "bei der Vergabe von befristeten Vertretungstätigkeiten im Schuldienst nicht mehr berücksichtigen werde", sondern nur, dass eine "Einstellung nicht möglich" sei. Eine endgültige Befriedung ist nicht eintreten. Darüber hinaus habe der Kläger auch keinen unbedingten Einstellungsanspruch gegen das beklagte Land, denn im Rahmen der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG könne das beklagte Land den Umstand, dass das 2. Staatsexamen endgültig nicht bestanden wurde, berücksichtigen. Zahlungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes bestünden schon dem Grunde nach nicht. Auch der Höhe nach sei der Anspruch nicht nachvollziehbar dargelegt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung des Klägers ist im zuerkannten Umfang zulässig und begründet. Im Übrigen im tenorierten Umfang bereits unzulässig und weitergehend unbegründet. A.Die Berufung des Klägers ist hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs unzulässig, im Übrigen zulässig. I.Im Hinblick auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, der der Kammer zur Entscheidung angefallen ist, da sie die Berufung des Klägers bzgl. des geltend gemachten Anspruchs auf Annahmeverzugsvergütung als unbegründet zurückgewiesen hat (vgl. sogleich unter B.II.2.b.), ist die Berufung des Klägers unzulässig. 1.Bei den Zahlungsansprüchen auf Ersatz des Vertrauensschadens bzw. auf Annahmeverzugsvergütung handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. BAG v. 27.05.2015 5 AZR 88/14; BAG v. 14.10.2020 - 5 AZR 649/19), deren Zulässigkeit jeweils gesondert zu prüfen ist. 2.Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG v. 14.03.2017 - 9 AZR 54/16; BAG v. 14.03.2017 - 9 AZR 633/15; BAG v. 11.06.2013 - 9 AZR 855/11; BAG v. 18.05.2011 - 4 AZR 552/09). Die Berufungsbegründung muss aus diesem Grund auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Sie muss im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG v. 14.05.2019 - 3 AZR 274/18; BAG v. 20.03.2018 - 3 AZR 861/16; BAG v. 26.04.2017 - 10 AZR 275/16; BAG v. 14.03.2017 - 9 AZR 54/16; BAG v. 14.03.2017 - 9 AZR 633/15; BAG v. 19.05.2016 - 3 AZR 131/15; BAG v. 11.11.2014 - 3 AZR 404/13; BAG v. 16.05.2012 - 4 AZR 245/10; BAG v. 18.05.2011 - 4 AZR 552/09). Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung auf voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (BAG v. 26.04.2017 - 10 AZR 275/16; BAG v. 06.07.2016 - 4 AZR 966/13; BAG v. 19.10.2010 - 6 AZR 118/10; BAG v. 17.10.2007 - 4 AZR 755/06; BGH v. 20.05.2011 - V ZR 250/10). Der Grund dafür liegt darin, dass in derartigen Fällen jede der gleichwertigen Begründungen des Erstgerichts seine Entscheidung trägt (BGH v. 18.10.2005 - VI ZB 81/04). Selbst wenn die gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen, ändert sich nichts daran, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist bzw. ihr weiter stattzugeben ist (vgl. BGH v. 18.10.2005 - VI ZB 81/04). Im Falle einer auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützten Berufung ist gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 iVm. § 67 ArbGG erforderlich, die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel zu bezeichnen (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Halbs. 1 ZPO) und grundsätzlich darzulegen, warum diese das angefochtene Urteil im Ergebnis infrage stellen sollen (BAG v. 21.05.2019 - 2 AZR 574/18). 3.In Anwendung der unter A.II.2. dargelegten Grundsätze ist die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung hinsichtlich seines Schadensersatzanspruches bereits unzulässig. Der Kläger macht mit seinem Schadensersatzanspruch ausdrücklich den Vertrauensschaden geltend. Er führt erstinstanzlich zur Begründung aus, der Geschäftsführer hafte aus cic auf das "Vertrauensinteresse" (Schriftsatz vom 02.06.2021, Seite 2, vgl. Bl. 56 d.A.) und der Arbeitgeber hafte auf den "Ersatz des Vertrauensschadens" (Schriftsatz vom 02.06.2021, Seite 2, vgl. Bl. 56 d.A.). Er beruft sich zudem darauf, dass er auf die Erklärung der Konrektorin vom 19.02.2021 vertraut habe. Das Arbeitsgericht hat dies entsprechend in seinem Urteil aufgeführt und u.a. darauf verwiesen, dass der Kläger keine für ihn finanziell nachteilige Handlungen durch dieses - zu seinen Gunsten unterstellte - Vertrauen vorgetragen hat. Er habe weder ein bestehendes Arbeitsverhältnis gekündigt, noch andere aussichtsreiche Bewerbungen zurückgezogen. Der Vertrauensschaden (d.h. das "negative Interesse") liege gerade nicht in der Vergütung des nicht zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses. Zudem konnte das Arbeitsgericht auch keine Pflichtverletzung feststellen. Gegen diese Begründung führt der Kläger lediglich aus, welche Vergütung er im Falle des Abschlusses eines Vertrages erhalten hätte, und dass er Anspruch auf diese Vergütung habe. Diesen Vortrag, insbesondere die Berechnung der Vergütung hatte er im Rahmen der erstinstanzlichen Begründung des Schadensersatzanspruches (Schriftsatz vom 02.06.2021, Seite 3; vgl. Bl. 57 d.A.) großteils wortidentisch bereits vorgebracht. Er setzt sich damit gerade nicht mit der Argumentation des erstinstanzlichen Urteils auseinander, dass der Vertrauensschaden eine in dem enttäuschten Vertrauen begründete schadensauslösende Disposition des Geschädigten bedarf. Hierzu trägt der Kläger nichts vor. Denkt man sich aber die - aus Sicht des Klägers - vertrauensstiftende Zusage hinweg, stünde der Kläger genau wie jetzt auch. Nämlich ohne Zusage, ohne Vergütung und ohne weitergehenden Schaden. II.Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist auch statthaft gemäß § 64 Abs. 1, 2 lit. b) und c) ArbGG. B.Die Berufung des Klägers ist - soweit sie zulässig ist - im Hinblick auf den Feststellungantrag zu Ziff. 5 begründet, im Übrigen unbegründet. I.Der Kläger hat gegenüber dem beklagten Land einen Anspruch auf Feststellung, dass das beklagte Land ihn nicht auf Basis der im jährlichen Einstellungserlasses des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.01.2021 - 211-6.08.01.07, dort Ziff. 3.3. (nachfolgend: "jährlicher Einstellungserlass") niedergelegten Kriterium vom Bewerbungsverfahren für Tätigkeiten im Vertretungsunterricht ausschließen darf. Der Antrag ist in der zuletzt klarstellend beantragten Form zulässig und begründet. 1.Der Antrag ist zulässig. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet, das erforderliche Feststellungsinteresse ist - jedenfalls noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - gegeben. a.Die Feststellungsklage dient dem Erlangen von Rechtsgewissheit dort, wo eine Durchsetzung subjektiver Rechte durch Leistungsurteil oder eine Rechtsänderung durch Gestaltungsurteil nicht möglich ist (Zöller/Greger, ZPO, § 256 Rn. 1). Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO muss sich die begehrte Feststellung auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses beziehen und ein rechtliches Interesse an der Feststellung bestehen. Unter einem Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache zu verstehen, die ein subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können. Abstrakte Rechtsfragen oder Vorfragen einer Rechtsbeziehung sind grds. nicht feststellungsfähig (BGH v. 19.11.2014 - VIII ZR 79/14). Jedoch ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, dass eine sog. "Elementenfeststellungsklage" zulässig sein kann. Die Feststellungsklage kann sich also auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG v. 03.12.2019 - 9 AZR 54/19; BAG v. 21.05.2019 - 9 AZR 260/18; BAG v. 15.01.2013 - 9 AZR 430/11). Im Rahmen der Bewerbung um ein öffentliches Amt - dazu gehören auch die Bewerber um eine Einstellung in ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst - ist es weiter anerkannt, dass Fragen der Zulässigkeit des vom öffentlichen Arbeitgeber erstellten Anforderungsprofils mit einer Feststellungsklage gerichtlich geklärt werden können (vgl. BAG v. 15.03.2005 - 9 AZR 142/04; LAG Hamm v. 03.09.2009 - 11 Sa 560/09). Das Rechtsverhältnis muss jedoch grundsätzliches ein gegenwärtiges sein, nicht ausreichend soll daher grundsätzlich eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig entstehenden Rechtsverhältnis sein (vgl. BGH v. 20.11.1992 - V ZR 82/91; BGH v. 13.3.2001 - VI ZR 290/00; BGH v. 19.1.2021 - VI ZR 194/18). Der Gegenwartsbezug ist aber auch dann erfüllt, wenn bspw. die Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Rechtsverhältnisses begehrt wird, dieses aber noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft zeitigen kann (BAG v. 03.12.2019 - 9 AZR 54/19; BAG v. 16.01.2018 - 7 AZR 312/16; BAG v. 15. 12.1999 - 5 AZR 457/98; BAG v. 08.03.1994 - AZR 368/928). Auch die Feststellung eines betagten oder bedingten - und damit letztlich "zukünftigen" - Rechtsverhältnisses wird für zulässig erachtet (BGH v. 10.10.1991 - IX ZR 38/91; BGH v. 08.07.1983 - V ZR 48/82). Darüber hinaus verlangt § 256 ZPO ein subjektives Feststellungsinteresse. Dieses ist immer dann gegeben, wenn ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung besteht, da eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit für eine Rechtsposition des Klägers durch deren Verletzung oder auch nur deren ernstliches Bestreiten besteht (vgl. BGH v. 10.03.2004 - IV ZR 123/03 für die Klage eines Pflichtteilsberechtigten auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts). Geht es um die Frage künftiger Auswirkungen, ist ein Feststellungsinteresse nur gegeben, wenn der Streit durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien in diesem Punkt abschließend geklärt werden kann. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen. Wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente des Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden, ist ein Feststellunginteresse zu verneinen (BAG v. 03.12.2019 - 9 AZR 54/19; BAG v. 21.05.2019 - 9 AZR 260/18; BAG v. 15.01.2013 - 9 AZR 430/11). b.Unter Anwendung der genannten Voraussetzungen ist der Antrag zulässig. Gegenstand der Feststellung ist, welche Folge der Umstand des endgültigen Nichtablegenkönnens des 2. Staatsexamens in Bewerbungsrechtsverhältnisses zeitigt. Der Gegenwartsbezug ist hinreichend dadurch hergestellt, dass die Frage einem laufenden Bewerbungsverfahren für eine durch Zeitablauf erledigte, ursprünglich zu besetzende Stelle entspringt und die Beklagte durch den Hinweis, die Einstellung sei aufgrund von rechtlichen Vorgaben des Landes nicht möglich - was der geltenden Erlasslage - entspricht, deutlich gemacht hat, dass dies nicht allein das erledigte Auswahlverfahren betrifft, sondern eine grundsätzliche Erwägung darstellt. Insoweit ist bereits aufgrund der bestehenden Erlasslage, die ausweislich des Vortrags der Beklagten auch im Bewerbungsportal VERENA hinterlegt ist, eine mit den seitens des Klägers zitierten Entscheidung des LAG Düsseldorf v. 17.03.2011 (13 Sa 39/11) vergleichbare Situation geschaffen. Eines weiteren ausdrücklichen Hinweises, dass man den Kläger im Rahmen weiterer Einstellungsverfahren nicht berücksichtigen werde, bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht, da - ohne weitere Anhaltpunkte - davon ausgegangen werden muss, dass sich die Verwaltung - also auch das Schulamt - an die geltende Erlasslage hält. Das LAG Düsseldorf hat einen entsprechenden Antrag für zulässig (aber unbegründet) erachtet, das Bundesarbeitsgericht hat im Rahmen des Revisionsverfahrens diese Rechtsansicht zur Zulässigkeit des Antrags ausdrücklich geteilt (vgl. BAG v. 15.01.2013 - 9 AZR 358/11). Auch das nach § 256 ZPO erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung ist gegeben. Der Kläger hat sich bereits mehrfach - dieses Verfahren und die weiteren vorgetragen Anstellungen zeigen dies - um Stellen beworben und hat unbestritten vorgetragen, sich auch künftig bewerben zu wollen. Der jährliche Erlass schließt den Kläger jedoch von vorherein für das Auswahlverfahren aus. Auch eine endgültige Befriedung in dieser Frage wird durch die Feststellung erreicht. Der Kläger hat zuletzt seinen Antrag dahingehend klargestellt, dass es ihm um die Frage geht, ob das beklagte Land ihn von vornherein wegen der ihm endgültig verschlossenen Möglichkeit ein zweites Staatsexamen zu machen von Auswahlverfahren für Vertretungslehrerstellen ausschließen darf. Diese Frage wird abschließend zwischen den Parteien erledigt. Dies ist ausreichend um den erforderlichen Befriedungseffekt zu erreichen. Auch wenn es dem beklagten Land im Rahmen des Auswahlverfahrens unbenommen bleibt, den Kläger - selbst mit der Begründung, er habe das 2. Staatsexamen endgültig nicht bestanden - zukünftig nicht zu berücksichtigen, wenn dies im Rahmen der Gesamtabwägung der Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber ein zulässiges Ergebnis darstellt. Es darf ihn aber nicht von vornherein auf Basis seiner bisherigen Einstellungspraxis von dem Bewerberkreis ausschließen und sich damit der Prüfung der erforderlichen Bestenauslese entziehen. 2.Der zulässige Feststellungsantrag ist auch begründet. Das beklagte Land ist nicht berechtigt, den Kläger aufgrund der derzeitigen Einstellungsvorgaben allein deshalb von vornherein vom Auswahlverfahren für befristete Vertretungstätigkeiten im Schuldienst des Landes auszuschließen, weil dieser das Zweite Staatsexamen endgültig nicht bestanden hat. Die Vorgaben des Landes genügen nicht den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG. Sie verhindern eine umfassende Feststellung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung im Hinblick auf eine angestrebte befristete Vertretungstätigkeit, da das beklagte Land auf der anderen Seite Bewerber ohne jegliche Examina zum Bewerberkreis zulässt. a.Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Art. 33 Abs. 2 GG macht den Zugang zu einem öffentlichen Amt damit davon abhängig, dass ein Bewerber über die erforderliche Qualifikation (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) verfügt, und beschränkt damit den Zugang zu öffentlichen Ämtern in Abhängigkeit von diesen drei Merkmalen (vgl. OVG NW v. 16.07.2020 - 1 A 438/18; BAG v. 29.04.2021 - 8 AZR 279/20). Dabei erfasst "Eignung" im engeren Sinne insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt bzw. eine bestimmte Tätigkeit im öffentlichen Dienst von Bedeutung sind. Die "Befähigung" zielt auf allgemein der Tätigkeit zugutekommende Fähigkeiten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung. "Fachliche Leistung" bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach (vgl. BVerfG v. 23.06.2015 - 2 BvR 161/15; BVerfG v. 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12; BVerfG v. 27.05.2013 - 2 BvR 462/13; BAG v. 29.04.2021 - 8 AZR 279/20). Art. 33 Abs. 2 GG regelt dabei alle Stufen des Auswahlprozesses für die Besetzung öffentlicher Ämter, dass heißt sowohl die Sammlung der Bewerber als auch die Auswahl aus dem so gefundenen Bewerberkreis. Dabei ist es grundsätzlich mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar, dass der öffentliche Dienstherr bzw. der öffentliche Arbeitgeber ein Anforderungsprofil erstellt, mit dessen Hilfe ungeeignete von grundsätzlich geeigneten Bewerbern gesondert werden. Grundsätzlich ist für die objektive Eignung dabei nicht auf das formelle Anforderungsprofil, welches der Arbeitgeber erstellt hat, abzustellen, sondern auf die Anforderungen, die der Arbeitgeber an einen Stellenbewerber stellen durfte (vgl. BAG v. 24.01.2013 - 8 AZR 429/11). Denn der Dienstherr / Arbeitgeber übt den ihm offenstehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Eignung der Bewerber/innen mit einem Anforderungsprofil in typisierender Weise aus und muss sich daher in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG bewegen (BAG v. 29.04.2021 - 8 AZR 279/20). Die Festlegung des Anforderungsprofils muss also dem Grundsatz der "Bestenauslese" Rechnung tragen und im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein (BAG v. 24.01.2013 - 8 AZR 429/11; BAG v. 07.04.2011 - 8 AZR 679/09). Inhaltlich ist es so auszugestalten, dass die von vornherein als unzulässig ausscheidenden Bewerber tatsächlich weniger geeignet sind als die durch das Anforderungsprofil zugelassenen Bewerber. Das Anforderungsprofil darf also nur darauf abzielen, eindeutig ungeeignetere Bewerber schon im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber auszuschließen (BAG v. 15.03.2005 - 9 AZR 142/04). Die Festlegung der Erforderlichkeit eines Abschlusses ist - unabhängig von der konkreten Note bzw. einem konkreten Punktwert - immer leistungsbezogen und wird insoweit den Anforderungen von Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich gerecht (29.04.2021 - 8 AZR 279/20). Allerdings muss die Vorschaltung eines derartigen konstitutiven Anforderungsmerkmals immer daraufhin überprüft werden, inwieweit es andere - ähnlich gewichtige - Beurteilungsgesichtspunkte von vornherein gänzlich entwertet, unabhängig davon, wie lange ein Examen zurückliegt oder welche praktischen Erfahrungen ein Bewerber hat (vgl. die Bedenken für die Festlegung einer Mindestexamensnote als Zugangsvoraussetzung OVG NRW v. 26.01.2021 - 6 B 922/20). Schließlich ist zu beachten, dass dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes bei der Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GG und damit auch bei der Festlegung des Anforderungsprofils ein Beurteilungsspielraum zusteht, der nur eine eingeschränkte gerichtliche Kontrolle zulässt (BAG v. 24.01.2013 - 8 AZR 429/11). b.In Anwendung dieser Grundsätze wird das Einstellungsverfahren des beklagten Landes den Anforderungen des Art. 33 GG nicht gerecht. Die Entscheidung über den Zugang zum öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG muss u. a. die fachliche Leistung des Bewerbers berücksichtigen. Im Grundsatz teilt die Kammer die Auffassung des beklagten Landes, das ein 2. Staatsexamen einen leistungsbezogenen und damit mit Art. 33 GG vereinbaren Aspekt als Auswahlkriterium benennt. Allerdings trägt dieser Umstand nicht den Umkehrschluss, dass durch Ausschluss der Bewerber, die das 2. Examen endgültig nicht bestanden haben, sichergestellt ist, dass nur die schwächsten Bewerber von vorherein aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden. Denn der Gedanken des beklagten Landes - so jedenfalls im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert - kann nur das Argument sein, dass jemand, der das 2. Staatsexamen endgültig nicht bestanden hat, endgültig gezeigt habe, dass er es nicht kann. Dies für sich genommen wäre ggfls. als auschließendes Kriterium dann geeignet, wenn die übrigen Auswahlkriterien des beklagten Landes dieses nicht wieder gänzlich konterkarieren. Denn das beklagte Land akzeptiert für ihr Auswahlverfahren - jedenfalls für befristete Vertretungsstellen - offensichtlich der Besetzungsnot geschuldet als Bewerber Hochschulabsolventen mit lehramtsbezogenem Abschluss (gemeint sein dürfte ein 1. Staatsexamen), Studentinnen und Studenten (d.h. ohne einen Abschluss und nicht zwingend mit einen Lehramtsstudium), Hochschulabsolventen ohne lehramtsbezogenen Abschluss und Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung ohne Lehramtsbefähigung bzw. nebenberuflich tätige Personen ohne Lehramtsbefähigung. Das Land akzeptiert in ihrem Bewerberpool damit Personen, die - schon nach dem Anforderungsprofil des beklagten Landes selbst - nicht über eine Lehramtsbefähigung verfügen. Mehr als die nicht vorhandene Lehramtsbefähigung sagt die endgültig nicht bestandene 2. Staatsprüfung auch nicht aus. Es akzeptiert Personen ohne akademische Bildung, wenn sie eine Berufsausbildung genügen lässt. Es akzeptiert Studenten, von denen das beklagte Land nicht zwingend die Absolvierung eines Lehramtsstudiums verlangt, denn anders lässt sich der Zusatz "insbesondere für ein Lehramtsstudium" nicht verstehen. Damit akzeptiert das beklagte Land also Personen, die schon nicht den theoretischen Nachweis der fachlichen Befähigung fürs Lehramt im Rahmen eines ersten Staatsexamens nachgewiesen haben, die - wenn sie nicht auf Lehramt studieren - dies auch gar nicht anstreben. Das Argument des beklagten Landes begrenzt sich damit darauf, dass ein Bewerber wie der Kläger ausgeschlossen werden kann, weil die anderen Bewerber - zwar auch keine einem 2., nicht einmal einem 1. Staatsexamen vergleichbare Befähigung nachgewiesen haben - theoretisch noch eine Befähigung wie in einem 2 Staatsexamen gefordert haben könnten. Dies ist schon deshalb zweifelhaft, weil bspw. nicht erklärbar ist, inwieweit Personen mit Berufsausbildung - die nicht zwingend über eine Hochschulreife verfügen müssen - überhaupt jemals auch nur theoretisch in der Lage sein können sollen, ein 2 Staatsexamen zu bestehen. Letztlich kann dies offen bleiben, denn mit dem Anforderungsprofil schließt das beklagte Land gerade nicht aus, dass sich unter den Bewerbern auch solche befinden, die nicht in der Lage sein werden, ein zweites Staatsexamen zu bestehen. Das Anforderungsprofil der Beklagten stellt damit gerade nicht - nicht einmal typisierend - sicher, dass durch das hier streitige Kriterium tatsächlich nur bessere Bewerber als der Kläger im Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Nimmt man hinzu, dass der Kläger bereits Unterrichtserfahrungen gesammelt hat und dieser Umstand durch einen von vornherein begründeten Ausschluss des Klägers völlig unberücksichtigt bleibt, ist angesichts des grundsätzlich vom beklagten Land zugelassenen Bewerberpools offenkundig, dass gerade eine Bestenauslese bei der Besetzung der befristeten Vertretungsstellen nicht sichergestellt ist (ähnlich LAG Hamm v. 03.09.2009 - 11 Sa 560/09). Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15.01.2013 (Az. 9 AZR 358/11) steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Anders als im zu entscheidenden Fall ging es dort um eine Einstellung im Rahmen der berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigern im Lehramtsberuf gemäß der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung - OBAS. Im Rahmen dieses Ausbildungsprogramms geht es darum, Seiteneinsteigern über eine 24-monatige Ausbildung und eine abschließende Staatsprüfung den Zugang zum Lehrberuf zu eröffnen. Gerade vor dem Hintergrund des dort maßgeblichen Ausbildungsaspekt hatte das Bundesarbeitsgericht das Ausschlusskriterium einer endgültig nicht bestandenen 2. Staatprüfung als zulässig angesehen und dies gegenüber der Entscheidung des LAG Hamm (a.a.O.) zu befristeten Vertretungseinstellungen abgegrenzt. Der Kläger darf bei der Vergabe von befristeten Vertretungstätigkeiten - soweit das beklagte Land die bisherige Auswahlpraxis (auch über den 31.01.2022) fortführt - daher nicht von vornherein als unzulässiger Bewerber abgelehnt werden. Ob er sich anschließend in der Konkurrenz von Bewerbern bei der durch Art. 33 Abs. 2 GG vorgeschriebenen Bestauslese durchsetzen kann, ist damit noch nicht entschieden. II.Im Übrigen ist die Berufung des Klägers unbegründet. 1. Die Klage ist hinsichtlich der Feststellungsanträge zu Ziff. 1 und 2 bereits unzulässig. a.Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu Ziff. 1. festzustellen begehrt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 12.03.2021 aufgelöst wurde, ist der Antrag unzulässig. Der Feststellungsantrag des Klägers ist dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG nachgebildet und hat einen punktuellen Streitgegenstand. Eine solche Antragstellung ist jedoch nur bei einer Kündigungsschutzklage im Anwendungsbereich des § 4 KSchG bzw. § 13 Abs. 1 KSchG zulässig (vgl. BAG v. 10.11.2011 - 6 AZR 357/10). Eine (schriftliche) Kündigung vom 12.03.2021 liegt nicht vor, eine Umdeutung in einen allgemeinen Feststellungsantrag kommt nicht in Betracht. aa.Die Erklärung vom 12.03.2021 ist keine Kündigung. (1)Eine Kündigung muss als empfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklä-rung dem Empfänger Klarheit über die Absichten des Kündigenden vermitteln (BAG 10.04.2014 - 2 AZR 647/13). Eine Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf die Herbeiführung eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtet ist. Sie kann nicht nur durch eine ausdrückliche Erklärung, sondern auch durch schlüssiges Verhalten (Realofferte und deren konkludente Annahme) abgegeben werden (BAG v. 28.04.2021 - 7 AZR 212/20; BAG v. 14.12.2016 - 7 AZR 756/14; BAG v. 12. Juli 2016 - 9 AZR 51/15). Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist (BAG v. 28.04.2021 - 7 AZR 212/20; BAG v. 18.05.2010 - 3 AZR 373/08). Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch außerhalb der Vereinbarung liegende Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG v. 28.04.2021 - 7 AZR 212/20; BAG v. 18.05.2010 - 3 AZR 373/08). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, wie vom Arbeitgeber einseitig vorformulierte Verbraucherverträge iSd. §§ 310 Abs. 3 BGB auszulegen sind (vgl. BAG v. 28.04.2021 - 7 AZR 212/20; BAG v. 18.05.2010 - 3 AZR 373/08) und bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (vgl. BAG v. 28.04.2021 - 7 AZR 212/20; BAG v. 22.05.2014 - 9 AZR 1066/12). Lediglich für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, also für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, sind individuelle Umstände nicht aussagekräftig (vgl. BAG v. 28.04.2021 - 7 AZR 212/20; BAG v. 18.05.2010 - 3 AZR 373/08). (2)In Anwendung der genannten Voraussetzungen ist die Erklärung vom 12.03.2021 nicht als Kündigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses zu verstehen. In der E-Mail wird darauf abgestellt, dass eine "Einstellung" nicht möglich sei. Der Erklärende geht damit erkennbar davon aus, dass eine Einstellung, das heißt der Abschluss eines Arbeitsvertrages gerade noch nicht erfolgt ist. Entsprechend kann der Kläger als Erklärungsempfänger unmittelbar erkennen, dass die Erklärende kein bestehendes Vertragsverhältnis wieder beenden möchte, sondern die Nichtbegründung eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringt. bb.Unabhängig von den Erwägungen zu 1) handelt es sich jedenfalls nicht um eine schriftliche Kündigung, denn eine E-Mail erfüllt das Schriftformerfordernis des § 623 BGB nicht (vgl. hierzu statt vieler BAG v. 19.2.2008 - 1 AZR 1004/06; LAG Bremen v. 08.12.2020 - 1 Sa 30/20). Liegt aber eine schriftliche Kündigung nicht vor - auf diesen Umstand beruft sich der Kläger ausdrücklich - ist nicht eine punktuelle Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG zu erheben, sondern ein allgemeiner Feststellungsanatrag. Die punktuelle Kündigungsschutzklage ist in diesem Fall unzulässig (BAG v. 10.11.2011 - 6 AZR 357/10; A/P/S Hesse § 4 Rn. 11; Hamacher in: Hamacher/Antragslexikon Stichwort Kündigung Rn. 2). Die nicht schriftliche Erklärung ist gemäß §§ 623, 125 Satz 1BGB nichtig, d.h. eine Willenserklärung, deren Wirksamkeit im Rahmen der Feststellung einer nach § 4 KSchG erhobenen Klage zu überprüfen wäre (vgl. bspw. A/P/S/Hesse, 6. Aufl. 2021, KSchG § 4 Rn. 20 f.), existiert rechtlich nicht. Der Kläger ist daher in diesen Fällen auf die allgemeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO verwiesen. cc.Auch eine regelmäßig mögliche Auslegung eines Antrags nach § 4 KSchG in eine zulässige Feststellung nach § 256 ZPO, das Arbeitsverhältnis habe über den in der als Kündigung verstandenen Erklärung niedergelegten Beendigungszeitpunkt hinaus fortbestanden ( BAG v. 10.11.2011 - 6 AZR 357/10; BAG v. 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06; BAG v. 21.06.2000 - 4 AZR 379/99), scheidet aus, da der Kläger das entsprechende Klageziel bereits selbständig, insbesondere in seinem Klageantrag zu 4., verfolgt. b.Auch der Feststellungantrag zu Ziff. 2 ist unzulässig. aa.Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann nach § 256 Abs. 1 ZPO Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das besondere Feststellungsinteresse besteht nicht schon deshalb, weil eine vermeintliche Kündigung ausgesprochen worden und ihretwegen ein Rechtsstreit anhängig ist. Der klagende Arbeitnehmer muss darüber hinaus - bspw. durch das Vorbringen weiterer Beendigungstatbestände - darlegen, mit dem weiteren Feststellungsantrag ein rechtliches Interesse verfolgt wird (vgl. BAG v. 01.12.2020 - 9 AZR 102/20; BAG v. 26.09.2013 - 2 AZR 682/12). bb.Auf Nachfrage der Kammer in der Verhandlung, dass im Klageantrag zu Ziff. 4 ein entsprechendes Klageziel verfolgt werde, hat der Kläger vor dem Hintergrund der weiterreichenden Formulierung im Klageantrag zu 4. der allgemein die Feststellung eines Arbeitsvertrages begehrte und nicht allein ein Fortbestehen bis zum 29.04.2021 erklärt, der Antrag sei "überflüssig". Er hat damit ein Feststellungsinteresse selbst ausdrücklich verneint. 2.Im Übrigen ist die Klage des Klägers unbegründet. Ein Arbeitsverhältnis ist nicht zustande gekommen. Annahmeverzugslohnansprüche bestehen nicht. a.Der Antrag zu 4) auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, aber unbegründet. aa.Der Kläger hat weder die Vollmacht der Konrektorin für das Land zu handeln, schlüssig dargelegt, noch den Abschluss des Arbeitsvertrages durch Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen. (1)Ein Arbeitsvertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen gem. § 145 ff BGB der Vertragsparteien zustande. Erforderlich ist, dass diese Willenserklärung den für einen Vertrag notwendigen Mindestinhalt (essentialia negotii) umfassen. Hierzu gehören nach § 611?a Abs. 1 Satz 1 BGB die Arbeitsleistung, zu der der Arbeitnehmer verpflichtet ist, und damit Art und Beginn der Arbeitsleistung (BAG v. 24.9.2019 - 9 AZR 435/18; BAG v. 15.10.2013 - 9 AZR 572/12). Eine Einigung über weitere Inhalte ist grundsätzlich nicht erforderlich, sofern klar ist, dass die Arbeitsleistung vergütet werden soll. Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, ist gem. § 612 II BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen (BAG v. 24.9.2019 - 9 AZR 435/18; BAG v. 15.10.2013 - 9 AZR 572/12). Bzgl. der Auslegungsgrundsätze für eine Willenserklärung wird auf die obigen Ausführungen unter B.II.1.a.aa.(1) verwiesen. (2)Handelt der Vertragspartner nicht selbst, sondern durch einen Vertreter, erfordert der Vertragsschluss ein Handeln des Vertreters im Namen des Vertretenen innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht, § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB. Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab, § 177 BGB. Nach den Grundsätzen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht kann auch bei Nichtvorliegen einer Vollmacht ein Vertrag mit dem "Vertretenen" zustande kommen. Die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht sind Anwendungsfälle des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass derjenige, der einem gutgläubigen Dritten gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muss, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. BGH v. 25.03.2003 - XI ZR 227/02). Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (BAG v. 05.12.2019 - 2 AZR 147/19; BAG v. 23.02.2017 - 6 AZR 665/15; BAG v. 28.09.2016 - 7 AZR 377/14; BAG v. 11.09.1984 - 3 AZR 33/82). Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (BAG v. 19.03.2019 - 9 AZR 881/16; BAG v. 23.02.2017 - 6 AZR 665/15; BGH v. 14.05.2002 - XI ZR 155/01; BAG v. 11.09.1984 - 3 AZR 33/82). bb.In Anwendung dieser Grundsätze ist ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen. (1)Es fehlt - wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend dargelegt hat - an den essentialia negotii für den Abschluss eines Arbeitsvertrages, da es an einem hinreichend bestimmten Arbeitsbeginn fehlt. Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass grundsätzlich ein sofortiger Arbeitsbeginn gewünscht gewesen ist, da es sich um eine kurzfristige Beschäftigung gehandelt habe. Gleichwohl ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem vermeintlichen Angebot des beklagten Landes durch die Konrektorin ein konkreter Beginn. Unstreitig ging die E-Mail der Konrektorin zu einem Zeitpunkt zu (19.02.2021), zu dem das Beschäftigungsverhältnis bereits ausgeschrieben (10.02.2021 bis 26.04.2021) war. Auch der E-Mail der Konrektorin vom 19.02.2021 ist ein konkreter Arbeitsbeginn nicht zu entnehmen. Dort wird zwar auf die ausgeschriebene Stelle vom 10.02.2021 bis 26.04.2021 verwiesen, jedoch ist dies nach Auffassung der Kammer nicht dahingehend zu verstehen, dass damit die konkrete Arbeitszeit des Klägers insbesondere hinsichtlich des Beginns seiner Tätigkeit festgelegt werden sollte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der 10.02.2021 bereits in der Vergangenheit lag, nichts für die Absicht der rückwirkenden Begründung eines Arbeitsverhältnisses dargelegt ist und auch noch die Zusage des Klägers ausstand. Offenkundig hat der Kläger selbst dies nicht so verstanden, denn er macht geltend, dass ein Arbeitsverhältnis erst ab dem 01.03.2021 besteht. Es ist damit völlig unklar, zu wann ein Arbeitsverhältnis begründet werden sollte: Zum Zeitpunkt der Zusage der Konrektorin (19.02.2021), rückwirkend zum 10.02.2021, zum Zeitpunkt der Zusage durch den Kläger mit E-Mail vom 22.02.2021, oder - wie vom Kläger antragsweise geltend gemacht aber nicht nähergehend begründet - zum 01.03.2021? Diese Unbestimmbarkeit des Arbeitsbeginns führt bereits dazu, dass ein Arbeitsvertrag nicht zustande gekommen ist. (2)Unabhängig von den Erwägungen soeben unter (1) hat der Kläger auch die wirksame Vertretung des beklagten Landes durch die Konrektorin nicht schlüssig dargelegt. i.Er behauptet selbst nicht, dass die Konrektorin vom beklagten Land zum Abschluss des Vertrages bevollmächtigt worden ist. ii.Der Kläger stützt sich nach seinem eigenen - schon erstinstanzlichen - Vortrag auf eine Duldungsvollmacht, die er aus den Angaben im Bewerbungsportal Verena ableitet. Mit den dort vorhandenen Angaben konnte der Kläger aber weder darlegen, dass das beklagte Land bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können, dass die Konrektorin als Vertreter auftritt, noch durfte der Kläger annehmen, das beklagte Land dulde und billige das Handeln der Konrektorin bzw. durfte der Kläger die Vorgänge dahingehend verstehen, dass die Konrektorin bevollmächtigt sei. Aufgrund der Angaben im - offensichtlich auch vom Kläger im Rahmen seiner Bewerbung in Bezug genommene Portals VERENA - konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass das beklagte Land ein Handeln der Konrektorin als Vertreter dulde oder billige, erst recht nicht, dass diese bevollmächtigt sei. Der Kläger macht es sich zu einfach, wenn er auf die Angaben bei VERENA verweist und lediglich die Passagen wiedergibt, wonach die Schulleitung / das Schulamt in der Regel nach einem persönlichen Gespräch die Entscheidung treffe, ob er für die Tätigkeit als Vertretungskraft geeignet sei. Schon aus diesem Wortlaut ergibt sich eine Bevollmächtigung nicht. Sie spricht erst einmal nicht von einem Vertragsabschluss, sondern nur von der Entscheidung über die konkrete fachliche Eignung. Unabhängig davon darf der Kläger nicht die unmittelbar nachfolgenden Angaben schlicht ignorieren, nur weil sie für ihn ungünstig sind. Im unmittelbaren Anschluss wird ausgeführt, was passiert, wenn die Eignung durch die Schulleitung positiv bewertet worden ist und diese den Bewerber auswählt. Dann teilt die Schulleitung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ihre Auswahlentscheidung mit, damit diese nach Prüfung der Angaben den Arbeitsvertrag ausfertigt. Damit ist für den Kläger aber unmittelbar einsichtig, wer welche Entscheidungen und welche Vollmachten hat. Die Schulleitung soll sich ein Bild über die Eignung machen und eine Auswahlentscheidung treffen. Genau diese wurde dem Kläger mit Mail vom 19.02.2021 für ihn erkennbar mitgeteilt. Denn sie spiegelt sich genau in den Angaben des Bewerbungsportals, welches der Kläger zur Begründung einer vermeintlichen Duldungsvollmacht heranzieht. Die vertragliche Regelung erfolgt dann ausweislich VERENA durch das Schulamt. Deshalb war bereits nach dem Vorbringen des Klägers zur Überzeugung der Kammer nicht schlüssig dargelegt, dass die Konrektorin das beklagte Land wirksam - und sei es durch Annahme einer Duldungsvollmacht - vertreten hat. iii.Auf den Vortrag des beklagten Landes, dem Kläger sei diese Einstellungspraxis bewusst gewesen - was der Kläger nicht substantiiert bestritten hat und somit als zugestanden gilt, § 138 Abs. 2, 3 ZPO - kam es daher grundsätzlich nicht mehr an. Unabhängig von den vorgenannten Erwägungen scheidet eine Anscheins- und Duldungsvollmacht aber nach Auffassung der Kammer auch aus diesem Grund - nämlich der prozessual nach dem Vorbringen der Parteien zu unterstellenden anderweitigen Kenntnis des Klägers über die Einstellungspraxis des beklagten Landes - aus. b.Die Zahlungsanträge des Klägers sind zulässig aber unbegründet. aa.Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Zahlungsanträge, diese sind insbesondere hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. (1)Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben einem bestimmten Antrag auch eine bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und werden die Grenzen der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft festgelegt sowie Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) bestimmt. Dies erfordert auch der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können. Eine ordnungsgemäße Klageerhebung erfordert eine Individualisierung des Streitgegenstands (BGH v. 24.03.2011 - I ZR 108/09; BGH v. 11.02.2004 - VIII ZR 127/03). Der Kläger muss die Bestimmung des Streitgegenstandes vornehmen und kann sie nicht zur Disposition des Gerichts stellen. Dazu gehört bei mehreren Streitgegenständen (vgl. zur Frage, ob Annahmeverzug und Schadensersatz zwei Streitgegenstände sind: BAG v. 27.05.2015 5 AZR 88/14; BAG v. 14.10.2020 - 5 AZR 649/19) auch die Benennung der Reihenfolge, in der diese zur Überprüfung durch das Gericht gestellt werden (BGH v. 24.03.2011 - I ZR 108/09; BGH v. 22.05.1984 - VI ZR 228/82). (2)Das Vorbringen des Klägers genügt den genannten Anforderungen. Der Kläger hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt, er stütze seine Zahlungsansprüche auf den Gesichtspunkt des Annahmeverzugs und erst in einem zweiten Schritt auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes und hat der Kammer die Prüfungsreihenfolge damit eindeutig vorgegeben. bb.Der Anspruch des Klägers ist unbegründet. Mangels Bestehens eines Arbeitsverhältnisses stehen dem Kläger die geltend gemachten Zahlungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges nach §§ 611, 615 BGB nicht zu. cc.Mangels Hauptanspruch bestehen auch keine entsprechenden Zinsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Verzugs. c.Der hilfsweise geltend gemachte Weiterbeschäftigungsantrag ist mangels Eintritts der innerprozessualen Bedingung der Kammer nicht zur Entscheidung angefallen. C. Mit der teilweisen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils war auch die Kostenentscheidung abzuändern. Im Ausmaß des jetzt entschiedenen Obsiegens und Unterliegens hat der Kläger 6/7 und das beklagte Land 1/7 der Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu tragen, § 92 Abs. 1 ZPO. D.Die Revision war nur für das beklagte Land zuzulassen beschränkt auf die Frage der Unzulässigkeit des grundsätzlichen Ausschlusses des Klägers von Auswahlverfahren (vgl. zur Möglichkeit der beschränkten Zulassung bspw. BAG v. 28.05.2019 - 8 AZN 268/19 m.w.Nachw.). Die Kammer hat der Frage der Zulässigkeit des Auswahlkriteriums grundsätzliche Bedeutung beigemessen, § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG (vgl. ebenso LAG Hamm v. 03.09.2009 - 11 Sa 560/09). RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann vom beklagten Land REVISION eingelegt werden. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. van LaakFrankHartwich