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Beschluss

1 A 758/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0229.1A758.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, dem Kläger unter Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 21. Mai 2019 zum Stichtag 31. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 2020 eine neue Beurteilung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die streitgegenständliche Regelbeurteilung des als Regierungsamtsinspektor (A 9 BBesO) im mittleren naturwissenschaftlichen Dienst der Beklagten stehenden Klägers sei rechtswidrig, weil sie auf einer fehlerhaften Vergleichsgruppenbildung (Beamte der Besoldungsgruppe A 9 BBesO mittlerer Dienst der drei Laufbahnen des naturwissenschaftlichen Dienstes, des technischen und des nichttechnischen Verwaltungsdienstes) beruhe. Die von der Beklagten auf der Grundlage von Ziffer 156 der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/83 – Dienstliche Beurteilung des Zivilpersonals im nachgeordneten Bereich – (im Folgenden: Zentrale Dienstvorschrift A-1340/83) aus Beamten und Beamtinnen der gleichen Laufbahngruppe und Besoldungsgruppe (nicht aber derselben Laufbahn) gebildete Vergleichsgruppe stehe nicht in Einklang mit Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und die Vorschrift sei daher nicht anwendbar. Beamte in unterschiedlichen Laufbahnen dürften grundsätzlich nicht in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst und damit unterschiedslos in eine Rangfolge gebracht werden. Das gelte jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Fall gemäß Ziffer 157 der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/83 – Richtwerte i. S. v. § 50 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung – BLV) festgelegt seien. § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG lasse nur einen Vergleich von Beamten zu, für die im Wesentlichen gleiche Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gälten. Nur unter diesen Voraussetzungen könnten die Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien ausreichend identische Leistungsanforderungen für die Annahme einer hinreichend homogenen Gruppe grundsätzlich nur für Beamte derselben Laufbahn und desselben Statusamtes gegeben. Da die Einordnung in vorgegebene Quoten oder Richtwerte der Klärung einer Wettbewerbssituation diene, müsse die Vergleichsgruppe aus Beamten bestehen, die potentiell in einer Wettbewerbssituation zueinander stünden. Dies sei bei Beamten in unterschiedlichen Laufbahnen grundsätzlich nicht der Fall. Abweichend hiervon könnten Beamte verschiedener Laufbahnen ausnahmsweise in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst werden, wenn sie regelmäßig in einer potentiellen Konkurrenzsituation stünden. Dies erfordere eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Anteils der Dienstposten, die laufbahnübergreifend vergeben würden. Ein solchen Ausnahmefall habe die insoweit darlegungsbelastete Beklagte nicht nachvollziehbar begründet. Zunächst dränge es sich nicht auf, dass Dienstposten der Besoldungsgruppen A 9 BBesO oder A 9 BBesO mit Amtszulage (A 9 mZ) des mittleren Dienstes oder die anschließenden Beförderungsdienstposten der Besoldungsgruppe A 10 BBesO regelmäßig mit mehreren Laufbahnen unterlegt seien. Bei Dienstposten dieser Besoldungsgruppen, die häufig Sachbearbeitertätigkeiten umfassten, habe der Dienstherr in der Regel ein Interesse daran, sie mit Beamten zu besetzen, die über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügten. Unabhängig davon habe die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Kläger regelmäßig in einer potentiellen Konkurrenzsituation mit den Beamten seiner Vergleichsgruppe stehe. Unklar sei bereits, wie sich die Vergleichsgruppe konkret zusammensetze. Nach den Ausführungen der Beklagten gehörten von den 73 Beamten der Vergleichsgruppe 59 der Laufbahn des nichttechnischen und 14 der Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes an. Der Kläger gehöre als Angehöriger der Laufbahn des naturwissenschaftlichen Dienstes schon rein rechnerisch nicht hierzu. Selbst wenn er zu der Vergleichsgruppe gehöre, stehe nicht fest, dass er sich regelmäßig in einer potentiellen Konkurrenzsituation mit den anderen 72 Beamten befinde. Die von der Beklagten in das Verfahren eingebrachten Daten zeigten vielmehr, dass es die absolute Ausnahme sei, dass der Kläger mit den anderen Beamten seiner Vergleichsgruppe um einen Dienstposten konkurrieren könne. Nach den Ausführungen der Beklagten gebe es in ihrem Geschäftsbereich im mittleren Dienst insgesamt 4.346 nach A 9 BBesO und A 9 mZ BBesO bewertete Dienstposten, davon 59 im naturwissenschaftlichen Dienst, 1.601 im nichttechnischen Verwaltungsdienst und 2.267 im technischen Verwaltungsdienst. Von den 1.601 Dienstposten der Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes seien 57 für die Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes und vier für die Laufbahn des naturwissenschaftlichen Dienstes geöffnet. Von den 2.267 Dienstposten der Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes seien 76 Dienstposten für die Laufbahn des naturwissenschaftlichen Dienstes und 135 für die des nichttechnischen Verwaltungsdienstes geöffnet. Maßgeblich für das hiesige Verfahren seien dabei allein die Dienstposten, die dem technischen oder dem nichttechnischen Verwaltungsdienst zugeordnet, aber auch für Beamte des naturwissenschaftlichen Dienstes geöffnet seien, weil der Kläger sich lediglich um diese bewerben könnte. Zusammengerechnet seien dies 80 Dienstposten (76 der Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes und vier der Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes), was rechnerisch etwa 1,9 % der insgesamt 4.287 Dienstposten (4.346 minus die 59 des naturwissenschaftlichen Dienstes) ausmache. Mit Blick darauf, dass der Kläger sich auf 98,1 % der nach A 9 und A 9 mZ BBesO bewerteten Dienstposten des technischen und des nichttechnischen Verwaltungsdienstes nicht bewerben könne, sei keine regelmäßige Konkurrenzsituation gegeben. Ein vergleichbares Bild ergebe sich bei einer alleinigen Betrachtung der nach der Besoldungsgruppe A 9 mZ BBesO bewerteten Dienstposten. Diese seien für den Kläger, der mit dem Statusamt A 9 das höchste Amt der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes (§ 9 Abs. 1 BLV i. V. m. Anlage 1 zur BLV) erreicht habe, die einzigen laufbahnentsprechenden Beförderungsdienstposten. Nur 23 von 970, also etwa 2,4 %, der nach A 9 mZ BBesO bewerten Dienstposten des technischen und nichttechnischen Verwaltungsdienstes seien für Beamte in der Laufbahn des naturwissenschaftlichen Dienstes geöffnet. Ferner habe die Beklagte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass Aufstiege in eine höhere Laufbahngruppe nur innerhalb der Laufbahnen möglich seien. Der Kläger stünde im Falle einer Bewerbung um einen Aufstieg also allein in Konkurrenz mit anderen Beamten des naturwissenschaftlichen Dienstes, nicht aber mit den weiteren 72 Beamten seiner Vergleichsgruppe. Zur Darlegung der Ausnahmesituation genüge entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht, dass zahlreiche Dienstposten vorhanden seien, auf die sich Beamte unterschiedlicher Laufbahnen bewerben könnten. Die absoluten Zahlen hätten für sich genommen keine Aussage. Nach den vorgenannten Maßstäben müsse eine regelmäßige Konkurrenzsituation bestehen, die sich erst feststellen lasse, wenn die mehrfach und die einfach unterlegten Dienstposten zueinander ins Verhältnis gesetzt würden. Ob dieses in einer Prozentzahl ausgedrückte Verhältnis belegen müsse, dass die Mehrzahl der Dienstposten (d. h. mindestens 50 %) laufbahnübergreifend ausgeschrieben werde, könne in Anbetracht der weit unterhalb dieses Werts liegenden Zahlen offenbleiben. II. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2023– 1 A 25/21 –, juris, Rn. 2 f.; und vom 13. Mai 2022– 1 A 1636/20 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 17. Mai 2023 nicht die begehrte Zulassung der Berufung. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2022– 1 A 1397/20 –, juris, Rn. 19; vom 16. Juli 2020– 1 A 438/18 –, juris, Rn. 6; und vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 92 ff.;101 f. Das ist nicht der Fall. a) Die Beklagte bringt vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei für eine gemeinsame Vergleichsgruppenbildung aus Beamten verschiedener Laufbahnen ausreichend, dass sich „in nennenswerter Anzahl“ Stellenausschreibungen an Bewerber aus unterschiedlichen Laufbahnen richteten. Dass sich die Mehrzahl der Stellenausschreibungen ausschließlich auf eine Laufbahn beziehe, sei unter Beachtung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 6 ZB 19.1143 -, juris, Rn. 18) unschädlich. In ihrem Geschäftsbereich würden, da sie eine der größten Arbeitgeberinnen der Bundesrepublik Deutschland sei, entsprechend viele Stellen ausgeschrieben, sodass eine regelmäßige potentielle Konkurrenzsituation zwischen Beamten verschiedener Laufbahnen im Rahmen von Stellenausschreibungen vorliege. Es sei auch nicht ausschlaggebend, wie viele Dienstposten konkret prozentual den jeweiligen Laufbahnen zugeordnet seien, sondern lediglich, dass „überhaupt in gewisser Anzahl“ Dienstposten für mehrere Laufbahnen geöffnet seien. Auch bei einer kleinen Anzahl laufbahnübergreifender Dienstposten könne sich eine potentielle Konkurrenzsituation zwischen Angehörigen verschiedener Laufbahnen ergeben und eine übergreifende Vergleichsgruppenbildung rechtfertigen. Der im mittleren naturwissenschaftlichen Dienst stehende Kläger könne bei Ausschreibungen sowohl mit Angehörigen der Laufbahn des nichttechnischen als auch mit Angehörigen der Laufbahn des technischen Dienstes in Konkurrenz treten. Darüber hinaus ergebe sich eine potentielle Konkurrenzsituation in ihrem Geschäftsbereich aber auch aus ihrer ständigen Beförderungspraxis bei einer Knappheit von Planstellen. Erfüllten innerhalb einer Laufbahngruppe mehr Beamte die laufbahnrechtlichen und sonstigen Voraussetzungen für eine förderliche Maßnahme als freie und besetzbare Planstellen zur Verfügung stünden, seien die Betroffenen dieser gesamten Gruppe ausgehend von ihren aktuellen Beurteilungen nach Ziffer 201 der Allgemeinen Regelung C-1410/12 – Beförderungsreihungen für Beamtinnen und Beamte – (im Folgenden: Allgemeine Regelung C-1410/12) zu reihen. Die Planstellen würden den Beamten der gesamten Gruppe sodann anhand der gebildeten Beförderungsreihenfolge laufbahnübergreifend zugewiesen. Dies diene einer Optimierung der allgemeinen Ausschöpfung der Haushaltsressourcen. Zudem ermögliche die laufbahnübergreifende Beförderungspraxis insgesamt bessere Beförderungsmöglichkeiten für die gesamte Laufbahngruppe, da auf diese Weise die Alimentation laufbahnübergreifend aus einem einheitlichen Topf erfolgen könne und dementsprechend eine auf die einzelnen Laufbahnen begrenzte Topfwirtschaft vermieden werde. b) Das greift nicht durch. aa) Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV erfolgen dienstlichen Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV soll der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV verweist ausdrücklich auf das Erfordernis eines einheitlichen Beurteilungsmaßstabs; Absatz 2 sieht Richtwertvorgaben für die höchste und die zweithöchste Notenstufe vor. Die Festlegung von Richtwerten ist rechtlich zulässig. Sie bestimmen das anteilige Verhältnis der besten und zweitbesten Noten in dem jeweiligen Verwaltungsbereich. Mittels der vorweg bestimmten Häufigkeit verdeutlicht und konkretisiert der Dienstherr den Aussagegehalt der in der Regel in Beurteilungsrichtlinien bezeichneten und dort nur kurz umschriebenen Noten. Die Richtwerte zeigen dem beurteilenden Vorgesetzten den vom Dienstherrn gewollten Maßstab auf. Die Richtwertvorgaben haben Einfluss auf den Aussagegehalt der Notenskala insgesamt und damit auf die Einordnung des beurteilten Beamten im Vergleich mit anderen in den Gesamtnotenspiegel. Diese Anforderungen können nur erfüllt werden, wenn das Notenverständnis und die hierfür geltenden Maßstäbe einheitlich für die gesamte Vergleichsgruppe zur Anwendung gebracht werden. Richtwerte können ihre Verdeutlichungsfunktion gegenüber dem einzelnen Beurteiler nur entfalten, wenn sie auf eine hinreichend große und für ihn noch überschaubare Gruppe bezogen sind. Die Bezugsgruppe muss in dem Sinne homogen zusammengesetzt sein, dass für alle Gruppenmitglieder im Wesentlichen dieselben Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Nur dann können diese Beurteilungskriterien bei den einzelnen Beamten nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG miteinander verglichen und in eine bestimmte Rangfolge nach der Notenskala gebracht werden. Maßstab für die Beurteilung der dem Beamten übertragenen Aufgaben ist das ihm verliehene Statusamt; aus ihm ergeben sich die an den Beamten zu stellenden Anforderungen und damit der Maßstab für die Beurteilung der von ihm erbrachten Leistungen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2021– 2 A 1. 21 –, juris, Rn. 22 und 24; vom 2. März 2017– 2 C 21.16 –, juris, Rn. 37 und 42; und vom 24. November 2005 – 2 C 34.04 –, juris, Rn. 13 und 15; Beschluss vom 14. Februar 2023 – 2 B 3.22 –, juris, Rn. 10. Erforderlich ist dabei eine „doppelte Homogenität“ sowohl hinsichtlich der einzelnen Vergleichsgruppe als auch hinsichtlich der Vergleichsgruppen des Beurteilungsbereichs in ihrer Gesamtheit. Vgl. Vogt/Wiegand, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: März 2024, § 92 LBG NRW Rn. 24. Eine Vergleichsgruppe ist i. d. S. homogen, wenn sie aus Beschäftigten besteht, die potentiell in einer Wettbewerbssituation zueinanderstehen. Eine potentielle Konkurrenz besteht dabei grundsätzlich nur zwischen Beamten derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe, nicht aber zwischen Beamten aus unterschiedlichen Laufbahnen. Grundlegender Inhalt des als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) anerkannten Laufbahnprinzips ist, dass nur Beamte derselben Laufbahn unmittelbar miteinander vergleichbar sind. In einer Laufbahn werden alle Ämter derselben Fachrichtung zusammengefasst, die verwandte oder gleichwertige Vor- und Ausbildungen voraussetzen (§ 16 Abs. 1 BBG). Beamte derselben Laufbahn sind daher grundsätzlich vergleichbar. Sie werden im Eingangsamt ihrer Laufbahn eingestellt (§ 20 Satz 1 BBG) und steigen – im Falle der Bewährung – in dieser Laufbahn kontinuierlich auf (§ 22 Abs. 3 BBG). Beamte derselben Laufbahn und derselben Besoldungsgruppe konkurrieren daher regelmäßig um Beförderungsämter (und Beförderungsdienstposten, vgl. § 22 Abs. 2 BBG). Diese Beamten sind in der Regel die maßgebliche Gruppe für einen Leistungsvergleich i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG, weil sie auch in einem Auswahlverfahren potentiell miteinander in Beziehung gesetzt und verglichen werden müssen. Diesen Schritt nimmt die auf das Statusamt bezogene dienstliche Beurteilung vorweg. Dagegen stehen Beamte unterschiedlicher Laufbahnen grundsätzlich nicht potentiell in einer Konkurrenzsituation. Das bei einer Beförderung zu vergebende Statusamt wird nicht nur durch die Amtsbezeichnung und das ihm vom Besoldungsgesetzgeber zugewiesene Endgrundgehalt, sondern auch durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2021– 2 A 1.21 –, juris, Rn. 24 f.; und vom 2. März 2017– 2 C 21.16 –, juris, Rn. 43 ff.; Beschluss vom 14. Februar 2023 – 2 B 3.22 –, juris, Rn. 10. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Situationen, in denen sich Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen „regelmäßig" in einer potentiellen Konkurrenzsituation gegenüberstehen. Eine laufbahnübergreifende Vergleichsgruppenbildung hat das Bundesverwaltungsgericht ausnahmsweise im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes (BND) in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes (Beamte der Besoldungsgruppe A 15 BBesO) als zulässig angesehen. Beamte derselben Besoldungsgruppe unterschiedlicher Laufbahnen der Laufbahngruppe des höheren Dienstes stünden beim BND aufgrund der mehrfachen Laufbahnunterlegung der Dienstposten in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes und der daran anknüpfenden laufbahnübergreifenden Beförderungspraxis des BND regelmäßig in einer potentiellen Konkurrenzsituation. Im Hinblick auf die im Schwerpunkt auf nachrichtendienstliche Auswertung und Beschaffung ausgerichtete Organisationsstruktur des BND seien in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes 84 % aller Dienstposten mit mehreren Laufbahnen unterlegt; die nach der Besoldungsgruppe A 16 BBesO bewerteten Dienstposten seien mit einem Anteil von 89 % laufbahnrechtlich mehrfach unterlegt. Im BND bestehe in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes zudem die Praxis, sog. förderliche Dienstposten laufbahnübergreifend auszuschreiben und im sog. einaktigen Beförderungsverfahren zu besetzen. Die sog. förderlichen Dienstposten würden regelmäßig „offen" für Beamte der gegenüber der Bewertung des ausgeschriebenen Dienstpostens niedrigeren Besoldungsgruppe ausgeschrieben; Voraussetzung für eine Bewerbung sei „nur" die Befähigung für eine der im BND eingerichteten Laufbahnen des höheren Dienstes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2021– 2 A 1.21 –, juris, Rn. 27 ff. bb) Dies vorausgesetzt hat die Beklagte die Annahme des Verwaltungsgerichts, die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung des Klägers beruhe auf einer fehlerhaften Vergleichsgruppenbildung, nicht durchgreifend in Frage zu stellen vermocht. (1) Das Zulassungsvorbringen setzt sich nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass bereits die konkrete Zusammensetzung der für die dienstliche Beurteilung des Klägers herangezogenen Vergleichsgruppe unklar sei, weil der Kläger schon rein rechnerisch nicht in die Vergleichsgruppe falle, wenn von den 73 Beamten der Vergleichsgruppe 59 der Laufbahn des nichttechnischen und 14 der Laufbahn des technischen Verwaltungsdienstes angehörten (UA, S. 14). Dieser Auseinandersetzung hätte es jedoch bedurft. Angesichts dieser Aussage drängt sich nämlich der Schluss auf, dass die streitgegenständliche Beurteilung des Klägers schon deshalb rechtswidrig ist, weil die Beklagte sich bei der konkreten Vergleichsgruppenbildung (aus Beamten des statusrechtlichen Amtes eines Regierungsamtsinspektors der Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst im gesamten Organisationsbereich Cyber- und Informationsraum, vgl. Widerspruchsbescheid vom 25. August 2020, S. 8) nicht bewusst gewesen ist, dass sie nicht lediglich die zwei Laufbahnen des technischen und nichttechnischen Verwaltungsdienstes zusammengefasst hat, sondern – wenigstens mit dem Kläger – auch die (dritte) Laufbahn des naturwissenschaftlichen Dienstes, und damit fehlerhaft davon ausgegangen ist, der Kläger gehöre der Laufbahn des nichttechnischen Verwaltungsdienstes an. Dafür spricht zum einen, dass bereits das Kommando Cyber- und Informationsraum – Referat Verwaltung – in dem ursprünglichen – wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit mit Bescheid vom 2. Juni 2020 wieder aufgehobenen – Widerspruchsbescheid vom 12. August 2019 (S. 1) ausgeführt hat, der Kläger sei „Beamter der Laufbahn des mittleren Verwaltungsdienstes“. Zum anderen hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 25. August 2020 (S. 2) ausdrücklich angenommen, der Kläger sei „Beamter des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes“. Entsprechendes gilt für die erstinstanzliche Klageerwiderung (Schriftsatz vom 30. März 2021, S. 1). Die von der Beklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren (mehrfach) vertretene Ansicht, die „fehlerhafte Bezeichnung“ der Laufbahn habe keinen Einfluss auf die Kenntnisse des Berichterstatters und des Beurteilers von den dienstlichen Leistungen des Klägers gehabt, greift in Anbetracht der oben unter II. 1. b) aa) dargestellten Rechtsprechung, nach der Beamte unterschiedlicher Laufbahnen grundsätzlich nicht miteinander vergleichbar sind, nicht durch. Haben die Beurteiler eine Fehlvorstellung von der Laufbahn des Beurteilten, verkennen sie die für das abzugebende Werturteil maßgeblichen laufbahnbezogenen Voraussetzungen, weil gleiche Leistungsanforderungen grundsätzlich nur an Beamte mit gleichwertigen Vor- und Ausbildungen zu stellen sind. Das gilt umso mehr, als sich nach den – von der Beklagten im Zulassungsverfahren nicht angegriffenen – Feststellungen des Verwaltungsgerichts (UA, S. 13 f.) gerade nicht aufdrängt, dass der von dem Kläger innegehabte Dienstposten im Bereich der IT-Leistungen mit mehreren Laufbahnen unterlegt sei, sondern vielmehr eine entsprechende fachspezifische – also laufbahnbezogene – Qualifikation erfordere. (2) Ungeachtet dessen hat die Beklagte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht mit der Annahme aufgezeigt, eine regelmäßige potentielle Konkurrenzsituation sei bereits dann gegeben, wenn sich „in nennenswerter Anzahl“ Stellenausschreibungen an Bewerber aus unterschiedlichen Laufbahnen richteten und Dienstposten „überhaupt in gewisser Anzahl“ für mehrere Laufbahnen geöffnet seien. (a) Dieses Zulassungsvorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen. Es besteht weitgehend in einer bloßen Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags aus dem Schriftsatz vom 2. März 2023 und verhält sich nicht zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts (UA, S. 15, 2. Abs.), dass absolute Zahlen für sich genommen keine Aussagekraft hätten. Eine regelmäßige Konkurrenz lasse sich nach den Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann erkennen, wenn die mehrfach und die einfach unterlegten Dienstposten zueinander ins Verhältnis gesetzt würden. (b) Dem Vortrag der Beklagten ist aber auch in der Sache nicht zu folgen. Es ist zwar zutreffend, dass allein der Umstand, dass im Geschäftsbereich der Beklagten Dienstposten für Beamte unterschiedlicher Laufbahnen geöffnet sind und sich dementsprechend auch Stellenausschreibungen an Beamte verschiedener Laufbahnen richten, potentiell laufbahnübergreifende Konkurrenzsituationen zur Folge haben kann. Damit liegt aber – entgegen der Meinung der Beklagten – die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. Dezember 2021 – 2 A 1.21 – angenommene Ausnahme für Situationen, in denen sich Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen „regelmäßig" in einer potentiellen Konkurrenzsituation befinden (noch) nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem ihm vorliegenden Fall nicht allein auf die Tatsache abgestellt, dass überhaupt Dienstposten in einer bestimmten (absoluten) Anzahl mit mehreren Laufbahnen unterlegt und wiederkehrend Gegenstand von Stellenausschreibungen sind. Es hat– entsprechend der Annahme des Verwaltungsgerichts – das konkrete Verhältnis zwischen den mehrfach und einfach unterlegten Dienstposten bestimmt: In der Laufbahngruppe des höheren Dienstes – also auch in der maßgeblichen Besoldungsgruppe A 15 BBesO – seien 84 % aller Dienstposten mit mehreren Laufbahnen unterlegt; die nach der Besoldungsgruppe A 16 BBesO bewerteten (förderlichen) Dienstposten seien mit einem Anteil von 89 % laufbahnrechtlich mehrfach unterlegt. Zusätzlich hat es den Umstand berücksichtigt, dass in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes förderliche Dienstposten „regelmäßig“ – ohne Angabe konkreter Zahlen – laufbahnübergreifend ausgeschrieben würden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2021– 2 A 1.21 –, juris, Rn. 27 ff. Diese Vorgehensweise ist sachgerecht. Erst in Relation zu der Anzahl der einfach unterlegten Dienstposten kommt der Anzahl der mehrfach unterlegten Dienstposten überhaupt eine hinreichende Aussagekraft zu. Das verdeutlicht anschaulich folgendes Beispiel: 60 mehrfach unterlegte Dienstposten würden in einem insgesamt 75 Dienstposten umfassenden Geschäftsbereich 80 % ausmachen; in einem 3.000 Dienstposten umfassenden Geschäftsbereich dagegen nur 2 %. Dass es im ersten Fall regelmäßig, im zweiten Fall dagegen nur ausnahmsweise zu laufbahnübergreifenden Konkurrenzsituationen kommen kann, liegt auf der Hand. Es ist zudem einleuchtend, dass das Bundesverwaltungsgericht entscheidend – unter Angabe konkreter Zahlen – auf den Anteil laufbahnübergreifender (statusgleicher und förderlicher) Dienstposten abgestellt hat. Dass laufbahnübergreifende Stellenausschreibungen stattfinden, folgt nämlich erst daraus, dass laufbahnübergreifende Dienstposten eingerichtet sind. Während die Anzahl laufbahnübergreifender Dienstposten grundsätzlich (vorbehaltlich etwaiger Organisationsentscheidungen des Dienstherrn) konstant bleibt, hängt die Anzahl etwaiger laufbahnübergreifender Stellenausschreibungen von fortlaufenden Entwicklungen und Zufälligkeiten ab – etwa ob und zu welchem Zeitpunkt solche Dienstposten bspw. wegen Beförderungen, Zurruhesetzungen, Versetzungen oder Abordnungen überhaupt zu besetzen sind – und hat damit weit weniger Aussagekraft. Aus der – in dem ihm vorliegenden Fall auch schon nicht entscheidungserheblichen – Annahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass eine potentielle Konkurrenzsituation zwischen Beamten unterschiedlicher Laufbahnen bereits dann bestehe, wenn sich „zahlreiche interne Stellenausschreibungen an Bewerber aus den unterschiedlichen Laufbahnen“ richteten, auch wenn „sich die Mehrzahl der Ausschreibungen von Stellen ausschließlich auf eine Laufbahn“ beziehe, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019– 6 ZB 19.1143 –, juris, Rn. 18, kann die Beklagte nach alldem nichts zu ihren Gunsten herleiten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung im Übrigen in einem Zeitpunkt getroffen, in dem das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung noch nicht in der oben aufgezeigten Weise fortentwickelt hatte. (c) Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall auf Grundlage der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung nachvollziehbar eine regelmäßige laufbahnübergreifende potentielle Konkurrenzsituation zwischen Beamten des naturwissenschaftlichen Dienstes – wie dem Kläger – und Beamten des technischen und nichttechnischen Verwaltungsdienstes deshalb nicht festgestellt, weil lediglich 1,9 % der nach A 9 BBesO bewerteten und 2,4 % der (förderlichen) nach A 9 mZ BBesO bewerteten Dienstposten auch für Beamte des naturwissenschaftlichen Dienstes geöffnet und Aufstiege nur laufbahnintern möglich seien. Danach kann letztlich dahinstehen, welche konkreten Anforderungen an eine Vergleichsgruppe zu stellen wären, die Beamte unterschiedlicher Laufbahnen umfasst. Im Geschäftsbereich der Beklagten ist nämlich kein einziger Dienstposten eingerichtet, der mit allen drei der in der Vergleichsgruppe des Klägers zusammengefassten Laufbahnen unterlegt ist. Potentielle Konkurrenzsituationen können im Geschäftsbereich der Beklagten demnach allenfalls zwischen Beamten zweier unterschiedlicher Laufbahnen entstehen, niemals aber zwischen Beamten aller drei Laufbahnen. In dem von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Ausnahmefall wurden dagegen förderliche Dienstposten regelmäßig „offen“ ausgeschrieben; Voraussetzungen für eine Bewerbung war die Befähigung nur für eine (Hervorhebung durch den Senat) der im BND eingerichteten Laufbahnen des höheren Dienstes. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2021– 2 A 1.21 –, juris, Rn. 30. Es konnte damit potentiell zu Konkurrenzsituationen zwischen Beamten aller in einer Vergleichsgruppe zusammengefassten unterschiedlichen Laufbahnen kommen. (3) Schließlich greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, eine laufbahnübergreifende Vergleichsgruppenbildung sei in Anbetracht ihrer ständigen laufbahnübergreifenden Beförderungspraxis zulässig. Zwar konkurrieren nach dem Vorbringen der Beklagten Beamte einer Besoldungs- und Laufbahngruppe laufbahnübergreifend um Beförderungsplanstellen, weil diese ihnen anhand der nach der Allgemeinen Regelung C-1410/12 gebildeten Beförderungsreihenfolge laufbahnübergreifend zugewiesen werden. Hieraus folgt aber nicht die eine laufbahngruppenübergreifende Vergleichsgruppenbildung legitimierende unmittelbare Vergleichbarkeit aller Beamter einer Besoldungs- und Laufbahngruppe im Geschäftsbereich der Beklagten. Grund für die laufbahnübergreifende Vereinigung der Beamten in einer Beförderungsreihung ist gerade nicht, dass an sie im Wesentlichen gleiche Leistungsanforderungen zu stellen wären, sondern dass es aus Sicht der Beklagten aus haushalterischen und organisatorischen Gründen vorteilhaft ist, sie zusammenzuführen. Tatsächlich stehen Beamte unterschiedlicher Laufbahnen – jedenfalls solche in der Laufbahn des naturwissenschaftlichen Dienstes (s. o.) – nur in Ausnahmefällen in Konkurrenz um (förderliche) Dienstposten. Die Beförderungsreihung schafft überhaupt erst die einzige Gemeinsamkeit aller Gruppenmitglieder. Sie ist – mit Blick auf die bereits dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der grundsätzlich nur Beamte derselben Laufbahn unmittelbar miteinander vergleichbar sind – nicht geeignet, den Ausnahmefall zum Regelfall umzukehren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2021 – 6 A 2717/19 –, juris, Rn. 82 ff.; und Beschluss vom 31. Januar 2022 – 6 B 1706/21 –, juris, Rn. 57 ff. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Beklagten noch geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2021– 1 A 3724/18 –, juris, Rn. 20 f.; vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32; und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfen Frage, „Dürfen Beamte und Beamtinnen unterschiedlicher Laufbahnen grundsätzlich in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst werden?“, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die so formulierte Frage ist ersichtlich nicht klärungsbedürftig, weil sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – vgl. hierzu die unter II. 1. b) aa) angeführten Entscheidungen – zu verneinen ist. Sie würde aber auch dann nicht zur Zulassung der Berufung führen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens als die sinngemäß aufgeworfene Frage verstanden werden könnte, ob die eine laufbahnübergreifende Vergleichs-gruppenbildung legitimierende regelmäßige potentielle Konkurrenzsituation bereits dann besteht, wenn im Geschäftsbereich einer Behörde in gewisser Anzahl mehrfach unterlegte Dienstposten existieren und sich in nennenswerter Anzahl (nicht aber in der Mehrzahl) Stellenausschreibungen an Bewerber aus unterschiedlichen Laufbahnen richten. Sie wäre nämlich – auch ungeachtet des Umstands, dass sich ohnehin lediglich im Einzelfall bewerten ließe, ob eine „gewisse Anzahl“ an solchen Dienstposten existiert oder eine „nennenswerte Anzahl“ derartiger Stellen ausgeschrieben wird – auf Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung eindeutig zu verneinen. Zur näheren Begründung verweist der Senat vollinhaltlich auf seine Ausführungen unter II. 1. b) bb) (2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.