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Beschluss

1 A 1478/21

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0930.1A1478.21.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 41.721,96 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 38.884,20 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 41.721,96 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 38.884,20 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen seine Versetzung in den Ruhestand im Wesentlichen deshalb abgewiesen, weil der angegriffene Bescheid des Bundesamts für Personalmanagement der Bundeswehr vom 6. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2019 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Der Bescheid könne auf § 44 Abs. 1 bis 4 BBG gestützt werden. Dessen Voraussetzungen lägen vor, weil der Kläger bei Erlass des Widerspruchsbescheids als dienstunfähig anzusehen gewesen sei. Jedenfalls die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG hätten vorgelegen, weil der Kläger vom 8. Juli 2014 bis zum 31. August 2014, vom 2. September 2014 bis zum 31. Oktober 2014 und vom 1. Dezember 2014 bis zum 16. Februar 2015 dienstunfähig krankgeschrieben gewesen sei. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Dienstfähigkeit des Klägers innerhalb des in der Norm vorgesehenen Prognosezeitraums von sechs Monaten voll wiederhergestellt sein würde, lägen – unabhängig davon, ob man dem Gutachten von Frau Dr. T.-L. vom 29. Dezember 2014entnehme, eine solche Wiederherstellung sei dem Grunde nach möglich – nicht vor. Der Kläger habe zumindest die in dem Gutachten genannten notwendigen Maßnahmen nicht nachgewiesen. Allein die Bemühungen um eine anderweitige Beschäftigung in der Bundesverwaltung und bei der Stadt W. im Zeitraum von 2015 bis 2016 seien nicht geeignet, eine positive Prognose zu tragen. Auch die durch die Beklagte angeordnete ärztliche Untersuchung des Klägers zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit sei rechtmäßig gewesen. Sie habe für die Widerspruchsentscheidung die zu diesem Zeitpunkt bestehende gesundheitliche Lage des Klägers zugrunde legen müssen. Eine Änderung im Vergleich zum vorherigen Gutachten vom 29. Dezember 2014 sei zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch am 18. Juli 2019 schon wegen der langen Verfahrensdauer jedenfalls möglich gewesen. Zudem habe sie auch die Bewerbungsbemühungen des Klägers berücksichtigen müssen, die jedenfalls Anlass zu der Annahme gegeben hätten, der Kläger sei wieder im Stande gewesen, den Anforderungen seines abstrakt-funktionellen Amtes zu genügen oder anderweitig verwendbar zu sein. Von einem Fortbestand einer nach Auffassung des Klägers im Gutachten vom 29. Dezember 2014 bescheinigten Dienstfähigkeit habe die Beklagte schon deshalb nicht ausgehen müssen, weil die Durchführung der dort als notwendig erachteten Behandlungen nicht nachgewiesen worden sei. Überdies sei dem Gutachten auch nicht zu entnehmen gewesen, dass der Kläger die notwendige volle Dienstfähigkeit für das ihm übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne besitze. Dass ein aktuelles Gutachten gefordert wurde, sei auch nicht wegen der Länge des Widerspruchsverfahrens unzulässig gewesen. Zunächst sei die Verzögerung nicht zuletzt auf ein Verhalten des Klägers zurückzuführen, insbesondere auf dessen eigene Bemühungen um eine anderweitige Verwendung. Im Übrigen habe der Kläger durch die unterlassene Entbindung seiner Ärzte von der Schweigepflicht trotz entsprechender Aufforderung ohne genügende Entschuldigung die Dauer des Verfahrens verlängert. Auch in der Sache sei gegen die Untersuchungsanordnung vom 1. Februar 2019 nichts zu erinnern. Sie sei sachlich gerechtfertigt, um den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers für eine Entscheidung über den Widerspruch zu ermitteln. Auch habe die Beklagte die wesentlichen Umstände, aus denen die Ungewissheit über die Dienstunfähigkeit folgten, dargelegt. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Insbesondere sei von einer körperlichen Untersuchung abgesehen und die geringstmögliche Eingriffsintensität durch eine Anamnese, ein psychiatrisches Gespräch und die Sichtung fachärztlicher Unterlagen gewählt worden. Legitime Gründe, aus denen der Kläger die Untersuchung hätte verweigern dürfen, bestünden nicht. Auch eine mögliche Belastung des Arbeitsklimas, wenn das Ergebnis der Untersuchung bekannt würde, sei schon nicht zu befürchten, da dieses in hinreichender Weise vor einer Weitergabe an Dritte geschützt sei. Dass der Kläger von der Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung ausgegangen sei, berechtige ihn ebenfalls nicht, dieser nicht nachzukommen. Vielmehr habe er um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen können. Da der Kläger der Untersuchungsanordnung nicht Folge geleistet habe, habe die Beklagte auch davon ausgehen dürfen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung dienstunfähig gewesen sei. Hierzu könne sie sich insbesondere auf den in § 444 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgrundsatz stützen, da der Kläger den Zugang zu einem Beweismittel schuldhaft vereitelt habe. Dies könne im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Prüfung seiner Dienstfähigkeit herangezogen werden. Hierauf sei der Kläger auch hingewiesen worden. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Weigerung des Klägers auf einer schuldausschließenden krankheitsbedingten Einschränkung seiner Einsichtsfähigkeit beruht habe. Dem Kläger sei mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 aufgegeben worden, seine Ärzte, Therapeuten und sonstigen medizinischen Behandler und Einrichtungen von der Schweigepflicht hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes zu entbinden und sein Einverständnis in die Beiziehung der dort diesbezüglich bestehenden Aufzeichnungen sowie der Schwerbehindertenakte zu erklären. Dieser Aufforderung sei der Kläger nicht nachgekommen. Weiterhin hätten keine anderweitigen Anhaltspunkte bestanden, nach denen eine Dienstunfähigkeit des Klägers zu verneinen gewesen wäre. Schließlich sei die Versetzung in den Ruhestand nicht nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG wegen Verletzung der Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Kläger ausgeschlossen. Eine solche Suchpflicht habe nicht bestanden, weil der Kläger es der Beklagten durch seine Weigerung, sich untersuchen zu lassen, unmöglich gemacht habe zu klären, ob und ggfs. in welchem Maße und in welcher Hinsicht seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt oder völlig entfallen ist. Ohne Kenntnis des Restleistungsvermögens könne weder eine sachgerechte Suchanfrage verfasst werden noch könnten die angefragten Behörden einschätzen, ob der Beamte für eine Verwendung in ihrem Verantwortungsbereich in Betracht komme. II. Die Berufung hiergegen ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe fristgerecht dargelegt ist und vorliegt, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Dabei meint „darlegen“ in diesem Sinne, dass unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert wird, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im konkreten Fall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2022– 1 A 2698/20 –, juris, Rn. 3, und vom 16. Juli 2020– 1 A 438/18 –, juris, Rn. 2, jeweils m. w. N. Nach diesen Maßstäben ist aufgrund des fristgerechten Zulassungsvorbringens des Klägers in seiner Antragsbegründungsschrift vom 5. Juli 2021 wegen keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe die Berufung zuzulassen. 1. Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Derartige Zweifel bestehen, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 3. April 2025 – 1 A 3249/21 –, juris, Rn. 6; Beschluss vom 7. November 2023 – 1 A 1632/21 –, juris, Rn. 6, m. w. N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf. a) Der Kläger macht insoweit geltend, er sei im entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG dienstunfähig gewesen. Aus dem Gutachten von Frau Dr. T.-L. vom 29. Dezember 2014 ergebe sich eindeutig, dass er die volle Dienstfähigkeit bezogen auf das ihm übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinne besitze. Auch die im Gutachten dargestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen stellten die Dienstfähigkeit nicht in Frage. Diesen könne und müsse durch eine leidensgerechte Arbeitsplatzgestaltung Rechnung getragen werden. Weiterhin habe die Beklagte vor der Entscheidung über die Zurruhesetzungsverfügung eine erneute ärztliche Untersuchung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit nicht anordnen dürfen. Es habe keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass – abweichend von den Feststellungen im Gutachten vom 29. Dezember 2014 – eine Änderung in Bezug auf seine Dienstfähigkeit eingetreten sei. Durch das Verhalten der Beklagten sei sein Vertrauen auch derart erschüttert, dass er sich nicht mehr von einem Arzt der Bundeswehrverwaltung untersuchen lassen werde. Trotz der Dauer des Widerspruchsverfahrens habe keine erneute Untersuchung angeordnet werden dürfen. Diese sei ihm nicht anzulasten. Die Weigerung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und Vorlage ärztlicher Unterlagen im Oktober 2016 sei ihm nicht anzulasten, da die Beklagte nicht über die notwendige Sachkunde verfüge, um die Unterlagen auszuwerten; es hätte insoweit eines medizinischen Sachverständigen bedurft. Ein Überlassen dieser Daten an die Widerspruchsbehörde habe ihm daher nicht zugemutet werden können. Dass ihm die Bewerbungsbemühungen ebenfalls mit Blick auf die Dauer des Widerspruchsverfahrens angelastet würden, sei nicht nachvollziehbar. Auch in der Sache sei die Untersuchungsaufforderung vom 1. Februar 2019 rechtswidrig. Der Sachverhalt sei falsch dargestellt. Die angegebenen Zweifel an der Dienstfähigkeit beruhten nicht auf einem feststehenden, sondern von ihm bestrittenen Sachverhalt. Auch seien die Gründe für die Ablehnung der Schweigepflichtentbindung nicht mitgeteilt, die Zeiten der seine Dienstunfähigkeit begründenden Erkrankung falsch angegeben und der Inhalt des Gutachtens vom 29. Dezember 2014 falsch wiedergegeben worden. Es fehle insgesamt an einer hinreichenden Konkretisierung der für die Untersuchungsanordnung maßgeblichen Aspekte. Auch mit Blick auf das Ziel der Untersuchung genüge die Anordnung nicht den Anforderungen. Das Untersuchungsziel sei zu „unmedizinisch“ und zu unkonkret, als dass ein Arzt den Untersuchungsauftrag umsetzen könne. Die Ankündigung in der Untersuchungsanordnung, es sei eine Anamnese und ein Gespräch geplant, sei für ihn zudem zu unklar. Zudem bleibe offen, wer über eine psychiatrische Zusatzbegutachtung durch einen Facharzt für Psychiatrie entscheide. b) Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht angenommenen – und vom Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen einzig angegriffenen – materiellen Rechtmäßigkeit des Zurruhesetzungsbescheides vom 6. Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2019. aa) Ein Beamter auf Lebenszeit ist gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG dienstunfähig, wenn er wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Der Beamte muss in diesem Sinne in dem Vermögen beschränkt sein, seine Dienstpflichten gemessen an den Anforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Diese Einschränkung muss ursächlich auf körperlichen oder gesundheitlichen Ursachen beruhen. Mit dem Merkmal „dauernd“ tritt ein zukunftsbezogenes zeitliches Element hinzu. Die Entscheidung, ob ein Beamter wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden soll, setzt somit beim Dienstherrn neben der Feststellung der Leistungsanforderungen des abstrakt-funktionellen Amtes und des tatsächlichen Leistungsvermögens des Beamten (in der Regel medizinischen Sachverstand erfordernde) Erkenntnisse des Dienstherrn über die gegenwärtige körperliche bzw. gesundheitliche Verfassung sowie eine Prognose über die weitere Entwicklung des Leistungsvermögens voraus. § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG enthält demgegenüber keinen eigenständigen Begriff der Dienstunfähigkeit. Die an eine bestimmte Dauer krankheitsbedingter Abwesenheit vom Dienst anknüpfende unwiderlegbare Vermutung entlastet den Dienstherrn lediglich von der Feststellung der maßgeblichen Amtsanforderungen, der konkreten gesundheitlichen bzw. körperlichen Leistungseinschränkungen, des gegenwärtigen Leistungsvermögens des Beamten sowie des erforderlichen Kausalzusammenhangs. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2022 – 2 A 4.21 –, juris, Rn. 46; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 – 1 A 1314/19 –, juris, Rn. 45; Allg.: Koch, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: September 2025, BBG 2009, § 44 Rn. 15 ff., 42. Die Prognose nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG, ob die Dienstfähigkeit innerhalb weiterer sechs Monate nicht wiederhergestellt sein wird, ist dagegen nicht Gegenstand einer Vermutung. Für sie gelten der Sache nach vielmehr dieselben Anforderungen wie für die Prognose nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG, ob der Beamte „dauernd“ dienstunfähig ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022– 1 A 1314/19 –, juris, Rn. 47. Der Dienstherr muss in beiden Fällen die Frage beantworten, wie wahrscheinlich es nach den ihm im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ist, dass der bestehende Zustand der Dienstunfähigkeit im Prognosezeitraum anhalten wird. Da die Wahrscheinlichkeitsaussage die aktuelle Situation in die Zukunft fortschreibt, bedarf sie (im Fall der „vermuteten“ Dienstunfähigkeit ggf. erstmals) fundierter, plausibler und nachvollziehbarer Anknüpfungstatsachen zum gegenwärtigen Leistungsvermögen und damit zu den konkreten gesundheitlichen oder körperlichen Beeinträchtigungen des Beamten, und setzt ebenfalls in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis voraus, über die nur ein Arzt verfügt, vgl. auch § 47 Abs. 1 Satz 1 BBG. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022– 1 A 1314/19 –, juris, Rn. 48; Koch, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: September 2025, BBG 2009, § 44 Rn. 39 ff. Um die ärztliche Begutachtung zu ermöglichen, die danach sowohl in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 1 BBG als auch in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG – hier für die Prognoseentscheidung – für den Erhalt ausreichend fundierter Erkenntnisse zu dem körperlichen bzw. gesundheitlichen Zustand des Beamten erforderlich ist, sieht § 44 Abs. 6 BBG – in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise – bei Zweifeln des Dienstherrn über die (dauernde) Dienstfähigkeit eine Verpflichtung des Beamten vor, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen. Dieser Verpflichtung des Beamten entspricht die Ermächtigung des Dienstherrn zum Erlass einer Untersuchungs- bzw. Beobachtungsanordnung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020– 2 BvR 652/20 –, juris, Rn. 34; OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 1 B 1470/17 –, juris, Rn. 14 f.; Koch, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: September 2025, BBG 2009, § 44 Rn. 82. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit ist dabei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, juris, Rn. 11, m. w. N. Die Folgen einer rechtsgrundlosen Weigerung des Beamten, der rechtmäßigen Weisung des Dienstherrn nachzukommen, an der Klärung seines (gegenwärtigen und künftig zu erwartenden) gesundheitlichen oder körperlichen Leistungsvermögens mitzuwirken, sind nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Die Verweigerung kann daher in Anwendung des Rechtsgedankens des § 444 ZPO zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden. Danach kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung zum Nachteil des Beamten auf die Dienstunfähigkeit geschlossen werden, wenn der Beamte durch sein Verhalten die Feststellung seines Gesundheitszustandes bewusst verhindert. Die Verweigerung einer unverhältnismäßig weitgehenden Weisung des Dienstherrn darf indes nicht zum Anlass genommen werden, die Beweisregel des § 444 ZPO zu Lasten des Beamten anzuwenden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2014– 2 B 24.12 –, juris, Rn. 11, und vom 26. Mai 2014– 2 B 69.12 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 – 1 A 1314/19 –, juris, Rn. 85. bb) Nach diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zurecht zu Recht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 444 ZPO davon ausgegangen, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2019 gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 BBG als dienstunfähig anzusehen ist. Die erneute Untersuchungsanordnung war rechtmäßig [ dazu (1)]. Da der Kläger nicht berechtigt war, die Untersuchung zu verweigern, durfte auf die Dienstunfähigkeit des Klägers geschlossen werden [dazu (2)]. Entgegenstehende Anhaltspunkte für eine dennoch bestehende Dienstfähigkeit sind nicht gegeben [dazu (3)]. (1) Die von der Beklagten verfügte Untersuchungsanordnung vom 1. Februar 2019 ist rechtmäßig. Der damit einhergehende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ist gerechtfertigt, insbesondere ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. (a) Gemäß § 44 Abs. 6 BBG ist der Beamte bei Zweifeln an seiner Dienstfähigkeit verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und, falls dies aus amtsärztlicher Sicht für erforderlich gehalten wird, auch beobachten zu lassen. Hierin liegt zugleich die Befugnis der Behörde zur Anordnung einer derartigen Untersuchung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 1 B 1470/17 –, juris, Rn. 14. Die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung setzt dabei zunächst voraus, dass ein hinreichender Anlass für die Untersuchungsanordnung besteht. Zudem darf diese in ihrem Umfang nicht über das Maß hinausgehen, welches für die Feststellung der Dienstfähigkeit des Beamten erforderlich ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 2 BvR 652/20 –, juris, Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024 – 2 C 17.23 –, juris, Rn. 18. Die nach der Norm notwendigen Zweifel müssen dabei aufgrund hinreichend gewichtiger tatsächlicher Umstände bestehen. Es müssen demnach Umstände vorliegen und – damit der Beamte die Rechtmäßigkeit überprüfen kann – in der Untersuchungsanordnung bezeichnet werden, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig im oben beschriebenen Sinne. Es bedarf also tatsächlicher Feststellungen, die eine Dienstunfähigkeit naheliegend erscheinen lassen, wohingegen die bloß denkbare Möglichkeit einer Dienstunfähigkeit nicht ausreicht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2024– 2 C 17.23 –, juris, Rn. 23 f., und vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 – juris, Rn. 42 f.; OVG NRW, Urteil vom 18. April 2013 – 1 A 1707/11 –, juris, Rn. 50. Dabei müssen die tatsächlichen Anhaltspunkte auch einen hinreichenden zeitlichen Bezug zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt aufweisen. Liegen die zugrundeliegenden Erkenntnisse bereits längere Zeit zurück, so kann hierauf eine Untersuchungsanordnung regelmäßig nicht gestützt werden. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 22. Januar 2018 – OVG 4 S 19.17 –, juris, Rn. 10; zu einer zweieinhalb Jahre alten Untersuchung auch etwa Sch.-H. VG, Beschluss vom 5. Juli 2022 – 12 B 23/22 –, juris, Rn. 49. Wurde der Beamte bereits aufgrund einer Untersuchungsanordnung untersucht, ist ein Anlass für eine erneute Anordnung nur ausnahmsweise gegeben. Gerechtfertigt sein kann eine solche unter anderem, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Ergebnis des ersten Gutachtens keinen Bestand mehr haben kann oder wenn eine in dem Gutachten enthaltene Prognose ersichtlich überholt ist. Dies kann insbesondere bei Zweifeln an der hinreichenden Aktualität des Gutachtens der Fall sein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020– 2 BvR 652/20 –, juris, Rn. 39; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juni 2021 –1 A 4946/18 –, juris, Rn. 24; und vom 26. Januar 2017 – 1 B1130/16 –, juris, Rn. 15; Koch, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: September 2025, BBG 2009, § 44 Rn. 87a. Die gerichtliche Nachprüfung der Berechtigung der von der Behörde angeführten Zweifel ist dabei beschränkt darauf, ob die Behörde insoweit ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Der Berechtigungsgrad der Zweifel ist demgegenüber nicht Gegenstand gerichtlicher Kontrolle. Vgl. Koch, in: Plog/Wiedow Bundesbeamtengesetz, Stand: September 2025, BBG 2009, § 44 Rn. 88 m. w. N. (b) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Untersuchungsanordnung nicht zu beanstanden. (aa) In formeller Hinsicht ist die Begründung rechtsfehlerfrei. Die Schilderung des für die erneute Untersuchungsanordnung maßgeblichen Sachverhalts ist zutreffend. Dies gilt zunächst in Bezug auf den Vorfall vom 7. April 2014. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er die diesbezüglichen Vorwürfe bestritten und die Beklagte den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt habe, betrifft dies lediglich den Sachverhalt, der zur Untersuchung des Klägers durch den Personal- und Vertrauensärztlichen Dienst der Bundeswehr und zum Gutachten von Frau Dr. T.-L. vom 29. Dezember 2014 geführt hat. Die erneute Untersuchungsanordnung begründet die Beklagte jedoch maßgeblich damit, dass seit diesem Gutachten bereits rund vier Jahre vergangen seien. In diesem Zeitraum sei der Kläger seit dem 16. Juli 2018 für drei Monate an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit (BfDI) abgeordnet worden, ohne dass über Qualität der dortigen Leistungen des Klägers, sein dienstliches Verhalten oder seine krankheitsbedingten Fehlzeiten etwas bekannt geworden wäre. Eine Verlängerung des Abordnungszeitraums habe der BfDI nicht gewünscht. Deshalb hätten bestehende Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers nicht ausgeräumt werden können. Zudem sei in dem Gutachten vom 29. Dezember 2014 „eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach entsprechender therapeutischer Behandlung“ als möglich angesehen worden. Entgegen diesem Gutachten sehe sich der Kläger selbst zudem als vollumfänglich dienstfähig an. Diese Widersprüche sowie den Umstand, dass zahlreiche Versuche, den Kläger an eine andere Behörde zu vermitteln, gescheitert seien, hat die Beklagte zum Anlass für die erneute Untersuchungsanordnung genommen. Dass dieser Wertung falsche Tatsachen zugrundelagen, hat der Kläger nicht dargelegt. Die vom Kläger angegriffene Schilderung der Vorgänge am 7. April 2014 diente lediglich der Beschreibung des bisherigen Hergangs des Verwaltungsverfahrens. Zudem ist die Darstellung der Zeiten dienstunfähiger Erkrankung jedenfalls nicht unrichtig. Unabhängig davon, ob im Gespräch vom 11. Februar 2015 eine weitere Krankschreibung „erbeten“ wurde – was in dem Gesprächsvermerk keine Erwähnung findet –, trifft es zu, dass der Kläger ausweislich der ärztlichen Bescheinigungen bis zum 15. März 2015 arbeitsunfähig war. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Arbeitsunfähigkeit (allein) bis zum 11. Februar 2015 eine relevante Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung haben sollte. Zu Unrecht rügt der Kläger ferner, die Beklagte gebe das Gutachten von Frau T.-L. vom 29. September 2014 unzutreffend wieder, wenn sie ihm die Prognose entnehme, dass eine „Wiederherstellung der Dienstfähigkeit“ des Klägers nach entsprechender therapeutischer Behandlung möglich erscheine; die Gutachterin bescheinige dem Kläger die volle Dienstfähigkeit im medizinischen Sinne. Eine solche Prognose ist jedoch der bejahenden Antwort der Gutachterin auf die Frage 4 [„besteht Aussicht auf Wiederherstellung der vollen tätigkeitsbezogenen Leistungsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate (…)?] sehr wohl zu entnehmen. (bb) Die Untersuchungsanordnung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Es bestand hinreichender Anlass, die Dienstfähigkeit des Klägers erneut zu untersuchen. Die von der Behörde herangezogenen Umstände rechtfertigen jedenfalls in ihrer Gesamtschau, dazu etwa BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024– 2 C 17.23 –, juris, Rn. 24, m. w. N., Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers. Dass die Sachverhaltsschilderung bis ins Jahr 2009 zurückreicht, ist unschädlich, weil es an hinreichend aktuellen Anknüpfungspunkten nicht fehlt. So waren die Gründe für das Scheitern der avisierten Versetzungen des Klägers oder auch nur der Verlängerung seiner Abordnung an den BfDI der Beklagten weder bekannt noch für diese erkennbar. Angesichts der bei dem Kläger bereits diagnostizierten Erkrankungen konnten auch gesundheitliche Gründe nicht ausgeschlossen werden. Auch waren die Zweifel an der Dienstfähigkeit in Folge der ersten Untersuchung nicht beseitigt, insbesondere waren die im Gutachten dargelegten notwendigen Maßnahmen nicht nachgewiesen worden. Da seit der ersten Untersuchung bereits über vier Jahre vergangen waren, war die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Klägers für die Beklagte unklar. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Kläger im Jahr 2014 über mehrere Monate stationär in der X.-Klinik in Q., einer privaten Akutklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie, behandelt wurde. Das Ergebnis dieser Behandlung ist bislang nicht bekannt und lag insbesondere der Gutachterin Dr. T.-L. – auch bei deren ergänzender Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 – nicht vor. Das ca. 6 Wochen vor Behandlungsabschluss ausgestellte und der Gutachterin übersandte (wenn auch positive) Zwischenattest vermag diese Unklarheit nicht zu beseitigen. Musste, wie dargelegt, von einem Fortbestand der Dienstfähigkeit nicht ausgegangen werden, ist die Annahme von Zweifeln an deren Bestehen nicht willkürlich oder ermessensfehlerhaft. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger zunächst darauf, dass ihm die Dauer des Widerspruchsverfahrens nicht zum Nachteil gereichen darf. Er legt insoweit jedoch nicht dar, weshalb daraus folgen sollte, dass eine erneute Untersuchung unterbleiben müsste. Da die Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, über die Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit auf der Grundlage eines aktuellen medizinischen Gutachtens zu entscheiden, ist die Anforderung eines aktuellen Gutachtens nur ausnahmsweise unzulässig. Ein solcher Ausnahmefall liegt – wie ausgeführt – nicht vor. Ob insoweit etwa eine Verwirkung in Betracht kommt, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es hierzu an einem notwendigen Umstandsmoment, weil die Beklagte zu keiner Zeit hat erkennen lassen, dass sie auf eine erneute Untersuchung verzichten würde. Vielmehr hat sie allein mit Blick auf die Frage einer anderweitigen Verwendung des Klägers das Verfahren nicht weiter betrieben, ohne von etwaigen weiteren Maßnahmen Abstand zu nehmen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auch den Inhalt und das Ziel der Untersuchungsanordnung nicht beanstandet. Die Untersuchungsanordnung muss Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Dies darf insbesondere nicht im Belieben des Arztes stehen. Anderenfalls ist eine Überprüfung der Untersuchung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht möglich. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020– 2 BvR 652/20 –, juris, Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 14. März 2019 – 2 VR 5.18 –, juris, Rn. 44; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022– 1 A 1314/19 –, juris, Rn. 77; Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 1 B 1470/17 –, juris, Rn. 16. Notwendig ist die Angabe der Fachrichtung, innerhalb welcher die Untersuchung erfolgen soll. Zudem muss die Anordnung erkennen lassen, ob es sich um eine orientierende oder eine eingehende Untersuchung handelt. Nicht abverlangt werden kann dem Dienstherrn die Festlegung eines konkreten Untersuchungsablaufs oder die Anordnung einzelner Untersuchungsmethoden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2024– 2 C 17.23 –, juris, Rn. 28; zur orientierenden Untersuchung schon OVG NRW, Urteil vom 21. November 2022 – 1 A 1314/19 –, juris, Rn. 53 m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben sind die Angaben in der Untersuchungsanordnung rechtlich nicht zu beanstanden. Dass auf „depressiv[e] Episoden und ein[e] gesteigert[e] Vulnerabilität“ abgestellt wird, ist im vorliegenden Kontext als hinreichend präzise anzusehen. Zunächst ist eine „depressive Episode“ in der ICD-10 (F32) als eigenständige Diagnose mit spezifischem Krankheitsbild anerkannt. Auch wenn insoweit der Plural genutzt wurde, bleibt das Untersuchungsziel schon aufgrund der weiter zugrunde zu legenden medizinischen Unterlagen eindeutig. Dass man, worauf der Kläger hinweist, nicht an mehreren depressiven Episoden leiden könne, nimmt der Bezeichnung nicht die notwendige Präzision, weil gerade mit Blick auf die ICD-Klassifizierung ohne Weiteres ersichtlich ist, was Ziel der Untersuchung sein soll. Das Abstellen auf eine „erhöhte Vulnerabilität“ ist jedenfalls deshalb nicht zu beanstanden, weil insoweit ersichtlich auf das Gutachten von Dr. T.‑L. vom 29. Dezember 2014 Bezug genommen wird, wo unter 3. ebenfalls von einer „spezifischen, krankheitsbedingten Vulnerabilität (Verletzbarkeit) der Persönlichkeit“ ausgegangen wird. Dass die Untersuchungsanordnung nunmehr die Beschreibung aus dem vorherigen Gutachten übernimmt, wahrt in der Gesamtschau die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit. Auch sind die Begriffe „Anamnese“ und „psychiatrisches Gespräch“ nicht unklar. Dass der Begriff „Anamnese“ als Erhebung zur medizinischen Vorgeschichte eines Patienten missverständlich sein soll, ist von vornherein nicht verständlich. Ferner ist der Begriff des psychiatrischen Gesprächs eindeutig. Hiervon wird soweit ersichtlich auch in der Rechtsprechung zurecht ausgegangen. Vgl. etwa OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 14. März 2023 – OVG 4 B 6/20 –, juris, Rn. 67; Hamb. OVG, Beschuss vom 5. Dezember 2013 – 1 Bs 310/13 –, juris, Rn. 12. Die Beschreibung genügt, um dem Arzt das durchzuführende Verfahren vorzugeben. Es ist auch eindeutig, dass es sich insoweit nicht lediglich um eine anderweitige Umschreibung der – auf die bloße Krankheitsgeschichte bezogenen – Anamnese handelt. Schließlich führt auch der Hinweis auf eine eventuell notwendige psychiatrische Begutachtung nicht zur Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung. Die Anordnung selbst geht davon aus, dass eine solche „beauftragt“ werden müsse. Ein solcher Untersuchungsauftrag kann nur auf der Grundlage des § 44 Abs. 6 BBG durch die Beklagte erfolgen. Insoweit weist der Kläger auch selbst zutreffend auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Senats hin. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 1 B 1470/17 –, juris, Rn. 29, Im Unterschied zur im vorgenannten Fall gewählten Formulierung, wonach der Arzt angewiesen wurde, falls er es für erforderlich hält, das Weitere zu veranlassen, hat die Beklagte hier die Formulierung einer erneuten Beauftragung gewählt. Diese Beauftragung sollte nicht allein der Entscheidung des Personal-/Vertrauensärztlichen Dienstes der Bundeswehr obliegen. Vielmehr sollte die Entscheidungskompetenz nach dem Gesamtkontext der Untersuchungsanordnung bei der Beklagten verbleiben. (2) Der Kläger hat auch nicht dargelegt, aus anderen Gründen berechtigt gewesen zu sein, die Untersuchung zu verweigern. Andere, nicht auf die – hier nach dem Vorstehenden nicht gegebene – Rechtswidrigkeit der Anordnung gestützte Gründe, aus denen der Kläger der Anordnung nicht hätte nachkommen müssen, hat er nicht dargelegt. Insbesondere bestanden, wovon das Verwaltungsgericht zurecht ausgeht, keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger die Verweigerung wegen des Vorliegens eines schuldausschließenden Zustands nicht vorwerfbar war. (3) Sonstige, die Indizwirkung des Rechtsgedankens aus § 444 ZPO widerlegende Anhaltspunkte sind weder dargelegt noch ersichtlich. Dass § 44 Abs. 1 Satz 3 BBG der Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht entgegensteht, hat das Verwaltungsgericht – insoweit vom Kläger nicht beanstandet – zutreffend erkannt. 2. Auch der vom Kläger noch geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung nur dann zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten divergenzrelevanten Gerichts abweicht und es auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz dargelegt wird, mit dem das Verwaltungsgericht einem in der Rechtsprechung eines divergenzrelevanten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2023– 1 A 402/21 –, juris, Rn. 49, und vom 4. Dezember 2020 – 1 A 1691/19 –, juris, Rn. 46, jeweils m. w. N. Keine Abweichung in diesem Sinne ist dagegen die lediglich unrichtige Anwendung eines im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes im Einzelfall, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2022– 1 A 3929/19 –, juris, Rn. 63; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. August 1990 – 9 B 151/90 –, juris, Rn. 3 a. E. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, oder das schlichte Nichtanwenden eines solchen Rechtsgrundsatzes, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34, m. w. N. Der Kläger macht insoweit geltend, der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2020 stehe nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, namentlich dem Urteil vom 26. Mai 2014 – 2 B 69.12 –. Der danach geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung für die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht werde der vorgenannte Beschluss nicht gerecht. Die Handlung sei schon nicht geeignet, zur Klärung der Frage der Dienstfähigkeit des Klägers beizutragen. Einerseits hätten die Unterlagen die Frage der Dienst(un)fähigkeit des Klägers nur am Rande zum Gegenstand, zum anderen sei das Gericht ohnehin daran gehindert gewesen, die Unterlagen selbst ohne Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens auszuwerten. Auch dies ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Da das Unterbleiben der mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 auferlegten Handlungen im Urteil für den Kläger nachteilig gewürdigt werde, beruhe das Urteil auf dieser Abweichung. Überdies stehe das Urteil im Widerspruch zum Beschluss des erkennenden Senates vom 12. Dezember 2017– 1 B 1470/17 –. Es verhalte sich nicht dazu, dass die Untersuchungsanordnung im Unklaren lasse, wer über die eventuelle psychiatrische Begutachtung bei einem Facharzt für Psychiatrie entscheiden dürfe. Das Urteil, das wegen dieser Missachtung der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung komme, beruhe auch auf dieser Abweichung. Die Ausführungen zu beiden vorgebrachten Aspekten legen nicht hinreichend dar, dass eine entscheidungserhebliche Divergenz vorliegt. In Bezug auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist schon kein widersprechender allgemeiner Rechtssatz des Verwaltungsgerichts benannt. Die bloße Rüge unrichtiger Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist von vornherein nicht geeignet, den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu begründen. Auch ist keine entscheidungserhebliche Divergenz zu einem tragenden Rechtssatz aus dem Beschluss des Senats vom 12. Dezember 2017 – 1 B 1470/17 – dargelegt. Unabhängig davon, ob der Kläger einen Rechtssatz konkret genug bezeichnet hat, rügt er in der Sache allein, das Verwaltungsgericht habe einen obergerichtlichen Rechtssatz bei seiner Rechtsanwendung übersehen. Dies kann eine Divergenzrüge nicht begründen. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Danach ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Dies erfasst Verstöße gegen Vorschriften, die den Verfahrensablauf beziehungsweise den Weg zudem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2025 – 1 A 413/24 -, juris, Rn. 14, m. w. N. Zu derartigen Verfahrensfehlern gehört insbesondere die Versagung rechtlichen Gehörs im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs zwingt das Gericht dabei nicht dazu, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung zu begründen beabsichtigt. Ein Gehörsverstoß liegt in solchen Fällen nur vor, wenn sich das Gericht bei seiner Entscheidung ohne einen vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Aspekt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 5 m. w. N. Gemessen hieran hat der Kläger einen Gehörsverstoß nicht dargelegt. Er beruft sich darauf, dass das Gericht ihn darauf hätte hinweisen müssen, wie es seine Weigerung, seinen Mitwirkungspflichten aus dem Beschluss von 22. Oktober 2020 nachzukommen, würdigen werde. Weder aus dem Beschlusstext selbst, noch aus sonstigen Hinweisen des Gerichts sei ersichtlich gewesen, dass hierdurch die Schuldhaftigkeit seiner Weigerung geklärt werden sollte. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme eines Verstoßes gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs. Das Verwaltungsgericht hat mit dem Beschluss vom 22. Oktober 2020 offensichtlich beabsichtigt, den Gesundheitszustand des Klägers zu klären. Wie es die Erkenntnisse oder das Unterbleiben einer Mitwirkung zu würdigen beabsichtigt, musste das Gericht nicht im Vorfeld mitteilen. Es durfte vielmehr darauf vertrauen, dass der anwaltlich vertretene Kläger die – im Übrigen auf der Hand liegenden – Folgen einer Nichtaufklärbarkeit seines Gesundheitszustandes einschätzen könnte. Dass der Kläger mit dieser Möglichkeit nicht rechnen konnte, wird vom Kläger lediglich pauschal behauptet. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen. 4. Soweit der Kläger abschließend geltend macht, aus der „Vielzahl der sich im vorliegenden Fall stellenden Fragen“ sei auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu bejahen, kann er hiermit ebenfalls nicht durchdringen. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu den weiter geltend gemachten Zulassungsgründen weist die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Solche legt der Kläger auch nicht gesondert dar, sondern bezieht sich allein auf sein übriges Vorbringen und genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der auf 40.046,88 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Anzusetzen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG der Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Kläger nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Klageerhebung (hier: 20. April 2018) bekanntgemachten, für Beamte des Bundes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe für das innegehabte Amt im Kalenderjahr der Antragstellung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des innegehabten Amtes der Besoldungsgruppe A 8 BBesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2018 auf 38.884,20 Euro. Dabei ist von einem Monatsbetrag von 3.240,35 Euro gemäß Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 21. November 2016 auszugehen, da die Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 8. November 2018, die eine rückwirkende Erhöhung zum 1. März 2018 enthielt, erst am 13. November 2018 und damit nach Klageerhebung bekannt gegeben worden ist. Die Festsetzung des Streitwerts für das am 4. Juni 2021 eingeleitete Zulassungsverfahren beruht auf den vorzitierten, die erstinstanzliche Festsetzung betreffenden Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte erstinstanzliche Festsetzung. Der danach zu ermittelnde, auf das Jahr der Stellung des Zulassungsantrages (2021) zu beziehende Jahresbetrag der zu zahlenden Bezüge nach A 8 BBesO, Erfahrungsstufe 8, beläuft sich auf den nach dem Tenor festgesetzten Wert von 41.721,96 Euro. Auch hier war Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 8. November 2018, gültig ab dem 1. März 2020, mit einem Monatsbetrag von 3.476,83 Euro anzuwenden, da die Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 9. Juli 2021, die eine rückwirkende Erhöhung zum 1. April 2021 enthielt, erst am 14. Juli 2021 und damit nach Stellung des Zulassungsantrages bekannt gegeben worden ist. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Absatz 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.