Urteil
24 U 208/20
OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0928.24U208.20.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. August 2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt, Aktenzeichen 13 O 88/20, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert wird auf bis zu 22.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. August 2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt, Aktenzeichen 13 O 88/20, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Berufungsstreitwert wird auf bis zu 22.000,- € festgesetzt. I. Der Kläger fordert von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten „Diesel-Abgasskandal“. er Kläger kaufte am 16.01.2017 in einem Autohaus in Stadt1 den neuen PKW Skoda Octavia Style 2.0 TDI mit 150 PS zu einem Kaufpreis von 24.230 €. In dem PKW verbaut ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor EA288 Euro 6. Er ist mit einem Thermofenster ausgestattet, ferner unter anderem mit einer Abgasrückführung (AGR), einer Abgasnachbehandlung durch streckenbasierte Regeneration des NOx-Speicherkatalysators (NSK) und einer Fahrkurvenerkennung. Für den streitgegenständlichen PKW gab es keinen amtlichen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes. Ein Software-Update wurde nicht aufgespielt. Der Kläger legte erstinstanzlich ein Dokument als Anlage K3 vor, das mit „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien und Freigabevorgabe EA288“ überschrieben ist. Es handelt sich um ein internes Dokument der Beklagten vom 19.10.2015. Der Kläger hat den PKW beim Tachostand 0 km erhalten. Am Schluss der mündlichen Verhandlung des Landgerichts betrug die Laufleistung 49.978 km. Einen Tag vor der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts betrug die Laufleistung 73.276 km. Der Kläger fordert von der Beklagten Schadensersatz gem. § 826 BGB durch Kaufpreiserstattung abzüglich Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW. Er behauptet, in der Motor-Software seines PKW sei eine Prüfstandserkennung eingebaut, die für den Prüfstand in einen sauberen Modus umschalte, während die Stickoxidwerte auf der Straße um das 3- bis 5-fache des gesetzlichen Grenzwerts von 80 mg/km überschritten würden. Damit liege eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 EG Verordnung 715/2007 vor. Das Thermofenster stelle eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung dar. Der Kläger meint, die Beklagte habe vorsätzlich sittenwidrig im Sinne der §§ 826, 31 BGB gehandelt. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 24.230,00 nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 17.01.2017 bis 19.02.2020 und seither fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.460,00 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 20.02.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet; 3. Die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.899,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2020 zu zahlen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verwahrt sich gegen den Vorwurf vorsätzlich sittenwidrigen Handelns. Es gebe hier keine unzulässige Abschalteinrichtung wie beim Vorgängermodell EA189. Sie verweist darauf, dass das Kraftfahrtbundesamt den streitgegenständlichen Motor EA288 mehrfach überprüfte und keine unzulässige Abschalteinrichtung fand. Sie behauptet, der Klägervortrag zur Anlage K3 belege nichts. Dies sei keine zusammenhängende Präsentation, sondern ein zusammengewürfeltes Dokument, das sich teilweise auf den Motor EA189 beziehe, nicht den Motor EA288. Sie bestreitet das Vorliegen einer Umschaltlogik wie beim Motor EA189. Das Emissionskontrollsystem des Motors EA288 arbeite identisch auf Straße und Prüfstand. Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil vom 31. August 2020 (Bl. 572-586 d.A.) in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 20. Oktober 2020 (Bl. 571a-571b d.A.) die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger in Höhe von 20.770,- € nebst Prozesszinsen verurteilt (Urteilstenor Bl. 537 d.A.). Das Landgericht entschied, die Klage sei zulässig und weitgehend begründet (Entscheidungsgründe Bl. 576-586 d.A.). Der Kläger habe aus §§ 826, 249 ff., 31 BGB Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung abzüglich Nutzungsentschädigung, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW. Es befand, die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten liege im Verwenden der Software zur Stickoxidausstoß-Optimierung und dem Inverkehrbringen von Dieselmotoren unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung. Im hiesigen Fall sei der Klägervortrag zur Softwareprogrammierung im Motor EA288 gem. § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig, da die Beklagte den Klägervortrag zu dem Dokument Anlage K3 nicht substantiiert bestritten habe. Die Beklagte habe demnach sittenwidrig gehandelt, auf das Thermofenster komme es nicht mehr an. Die Beklagte habe auch verwerflich gehandelt, da sie sich rechtswidrig Wettbewerbsvorteile habe sichern wollen. Kausalität und Vorsatz seien gegeben. Die schädigende Handlung sei auch der Beklagten zuzurechnen. Der Kläger habe behauptet, die Vorstands- und Ingenieursebene habe Kenntnis von den haftungsbegründenden Umständen gehabt. Die Beklagte sei ihrer sekundären Darlegungs- und Beweislast nicht substantiiert nachgekommen, daher sei auch dieser Klägervortrag gem. § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig. Der Schaden ergebe sich aus dem Kaufpreis in Höhe von 24.230,- € abzgl. einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.460,- €. Diese berechnet das Landgericht anhand einer Gesamtlaufleistung von 350.000 km. Zudem seien Prozesszinsen geschuldet und eine vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 1.171,67 €. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie begehrt Klageabweisung und greift das Urteil in vollem Umfang ihrer Beschwer an. Die Beklagte rügt die Verletzung prozessualen und materiellen Rechts, und meint, ihr rechtliches Gehör sei verletzt. Das Landgericht habe fehlerhaft zugrunde gelegt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege. In Wahrheit erfolge beim Dieselmotor EA288 die Abgasrückführung unabhängig vom Erkennen des NEFZ-Fahrzyklus´ und funktioniere innerhalb und außerhalb des Prüfstandes identisch. Den Klägervortrag zum Dokument Anlage K3 werte das Landgericht falsch und verstoße gegen § 286 ZPO, da es außer Acht lasse, dass das Kraftfahrtbundesamt weder 2016 noch später trotz vielfacher Überprüfung beim Motor EA288 eine unzulässige Abschalteinrichtung fand. Die Beklagte meint ferner, die behördliche EG-Typgenehmigung entfalte Tatbestandswirkung, die der Nachprüfung durch die Zivilgerichte entzogen sei. Dies gelte auch für die streckenbasierte Regeneration des NOx-Speicherkatalysators (NSK) im NEFZ. Auch aus der Fahrkurvenerkennung ergebe sich keine Unzulässigkeit. Da die Beklagte das Kraftfahrtbundesamt unstreitig Ende Oktober 2015 über die Fahrkurvenerkennung informierte, also vor dem hiesigen Kaufvertragsschluss, fehle jdf. Sittenwidrigkeit. Das Thermofenster mit voller Abgasrückführung zwischen -24°C und +70°C sei ebenfalls keine Abschalteinrichtung. Die Beklagte erläutert die teilweise vorgelegte Applikationsrichtlinie Anlage K3. Sie behauptet, das Thermofenster sei dem Kraftfahrtbundesamt spätestens seit dem Jahr 2008 bekannt. Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht unterstelle fehlerhaft einen Vermögensschaden des Klägers. Ein solcher fehle, da der PKW einschränkungslos nutzbar sei und Nachteile des Kaufvertrages fehlten. Der Kläger habe auch keine Kausalität belegt, sondern unsubstantiiert ins Blaue hinein vorgetragen. Jedenfalls sei die Nutzungsentschädigung basierend auf einer Gesamtleistung von 350.000 km zu gering berechnet. Die Beklagte beantragt, das am 31. August 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Darmstadt (Az. 13 O 88/20) im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (Bl. 635 d.A.). Der Kläger beantragt, die Berufung als unbegründet kostenpflichtig zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen (Bl. 683 d.A.). Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Er meint, ihm sei bereits bei Erwerb des PKW mit angeblich unzulässiger Abschalteinrichtung ein ersatzfähiger Schaden entstanden. Das Landgericht habe zutreffend die Kausalität bejaht. Auch ohne verpflichtenden amtlichen Rückruf liege eine unzulässige Abschalteinrichtung vor. Die von der Beklagten genannten Messungen seien durch unabhängige Abgasmessungen widerlegt. Die Abgasaufbereitung sei bei seinem PKW im Prüfstand so programmiert, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege. Erkenne der PKW, dass er länger im normalen Straßenbetrieb fährt, würden Teile der Abgaskontrolle abgeschaltet. Es liege eine Umschaltlogik, eine Lenkwinkelerkennung und eine Temperaturerkennung vor. Das habe auch das Oberlandesgericht Naumburg in seinem Urteil vom 9. April 2021 (Az. 8 U 68/20) richtig erkannt. Die Beklagte habe die Abschalteinrichtungen bewusst implementiert, gegen das Gesetz verstoßen und den Verstoß billigend in Kauf genommen. Der Kläger behauptet ferner, die Beklagte habe das Kraftfahrtbundesamt getäuscht, da sie dem Kraftfahrtbundesamt im Typgenehmigungsverfahren Abschalteinrichtungen in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht offengelegt habe. Durch das Thermofenster habe die Beklagte auch den Endverbraucher über die Gesetzeskonformität getäuscht und hierüber dem Kraftfahrtbundesamt unwahre Angaben gemacht. Die Fahrkurvenerkennung in EA288-PKW sei grenzwertkausal; nach eigenem Beklagtenvortrag sorge sie für eine im Prüfstand optimierte Regeneration des NOx-Speicherkatalysators NSK. Die Regeneration des NSK sei auf dem Prüfstand zeitgesteuert, aber im Realbetrieb beladungs- bzw. streckengesteuert. Hierüber sei das Kraftfahrtbundesamt bei Beantragung der Typgenehmigung nicht informiert worden. Die zeitgesteuerte Regeneration sei nicht für reproduzierbare Testergebnisse notwendig, sondern werde von der Beklagten nur dazu eingesetzt, um die gesetzlichen Stickoxidgrenzwerte einzuhalten. Der Kläger meint, dies stelle eine unzulässige Abschaltstrategie dar. Er meint, auch die Fahrkurvenerkennung sei unzulässig. Der Kläger meint, für die Frage, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der EG-Verordnung 715/2007 vorliegt, komme es auf Entscheidungen des Kraftfahrtbundesamts nicht an, da sich dieses auf Herstellerangaben der Beklagten bezieht. Eine behördliche Entscheidung habe hier keine Bindungswirkung, selbst wenn sie auf richtigem Sachverhalt beruht. Das Rechtsverständnis des Kraftfahrtbundesamts sei falsch, auch bzgl. des Europarechts. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Landgericht hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der von ihm behaupteten Ausstattung seines PKW mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu. Das landgerichtliche Urteil ist nicht frei von Verfahrensfehlern. Die hierauf beruhende materiell-rechtliche Bewertung teilt der Senat nicht. Das Landgericht ging davon aus, der Klägervortrag zur Softwareprogrammierung im streitgegenständlichen Motor EA288 sei hier gem. § 138 Abs. 3 ZPO unstreitig. Zudem seien die Behauptungen des Klägers, „die Vorstands- und Ingenieursebene“ der Beklagten habe Kenntnis von den (angeblich) haftungsbegründenden Umständen gehabt, mangels Erfüllung einer sekundären Darlegungslast der Beklagten unstreitig. Das Landgericht übersah, dass die Beklagte den Klägervortrag zur Softwareprogrammierung rechtzeitig substantiiert bestritten hat. Zudem fehlen hinreichend konkrete Behauptungen des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers zur Kenntnis relevanter Entscheidungsträger der Beklagten, die zu einer sekundären Darlegungs- und Beweislast der Beklagten zur Wissenszurechnung führen könnten: Bereits im Klageerwiderungsschriftsatz der vormaligen Beklagtenvertreter vom 29.04.2020 (Bl. 162 ff. d.A.) hat die Beklagte auf Seiten 16 ff. (Bl. 177 ff. d.A.) umfangreich und substantiiert zum Klägervortrag der Anlage K3 erwidert und u.a. zu Recht darauf verwiesen, dass das Kraftfahrtbundesamt die Dieselmotoren der Reihe EA288 vielfach überprüfte und keine unzulässige Abschalteinrichtung fand. Dies ist auch im Urteilstatbestand des Landgerichts (mangels Darstellung des streitigen Beklagtenvortrags) nicht berücksichtigt, so dass die Beklagte erstinstanzlich kein hinreichendes rechtliches Gehör fand. Die Behauptung des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers, „die Vorstands- und Ingenieursebene“ der Beklagten habe Kenntnis von den (angeblich) haftungsbegründenden Umständen gehabt, ist nicht hinreichend substantiiert, um eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen. Zudem hat die Beklagte die vage Behauptung bereits im Klageerwiderungsschriftsatz substantiiert bestritten. Sie verwies bereits zu diesem Zeitpunkt darauf, dass im streitgegenständlichem PKW keine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Umschaltlogik zum Einsatz komme und die Beklagte bzw. deren Vorstand folglich keine Kenntnis von einem angeblichen Einsatz dieser monierten unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt habe. Der Klägervortrag zu 8 Ingenieuren der Beklagten, die Geständnisse zur Software des Motors EA189 abgeben haben sollen, betreffe nicht den streitgegenständlichen Motor EA288 (Bl. 191 ff. d.A.). Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm sei von der Beklagten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich ein Schaden zugefügt worden. Zwar kann im Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegen, da dies dazu führen kann, dass der Widerruf der Typgenehmigung oder zumindest die Stilllegung des konkreten Fahrzeuges droht. Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt (BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 255/19, NJW 2020, 1962). Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen sind jedoch nicht schlüssig vorgetragen. Es fehlt an hinreichendem Vortrag des Klägers dazu, dass die Beklagte die vorhandene Motorsteuerung vorsätzlich zu dem Zweck eingebaut hat, durch einen bestimmten, ausschließlich prüfstandsbezogenen Modus die Typengenehmigung der betreffenden Motoren zu erlangen. Das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist ebenso wenig ersichtlich wie eine Täuschung des Kraftfahrtbundesamts durch die Beklagte. Bewusst sittenwidriges Handeln der Verantwortlichen der Beklagten ist unbelegt. Der vage Klägervortrag zum angeblichen Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 der EG-Verordnung 715/2007 ist unzureichend. Es fehlt an greifbaren Umständen, die den Verdacht auf die vom Kläger vorgetragene Prüfstandserkennung im Motor des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs nahelegen. Konkretes hierzu ergibt sich auch nicht aus der Applikationsanweisung Anlage K3. Die Beklagte trug unbestritten vor, dass das Kraftfahrtbundesamt Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA288 in hohem Umfang untersuchte. Kein anderer Motor der Beklagten oder eines anderen Herstellers sei intensiver untersucht worden als der EA288-Motor, und zwar über fünf Jahre in drei Phasen umfassend. Zunächst sei der Motor in den Jahren 2015/2016 durch intensive Untersuchungen und Tests des Kraftfahrtbundesamts im Rahmen der Untersuchungskommission Volkswagen geprüft worden, sodann von 2017 bis 2019 vor der Genehmigung der freiwilligen Softwareupdates für EA288-Fahrzeuge, wobei die Genehmigung der Softwareupdates voraussetzt, dass in der vorherigen amtlichen Untersuchung keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde. Schließlich wurden von 2019 bis 2020 durch das Kraftfahrtbundesamt spezifische Feldüberwachungen an verschiedenen EA288-Fahrzeugen durchgeführt (Bl. 764 f. d.A.). Ebenso unstreitig hat das Kraftfahrtbundesamt in mehreren amtlichen Auskünften gegenüber verschiedenen Gerichten klargestellt, dass es sehr umfassende Untersuchungen an EA-288 Fahrzeugen vornahm und bei keinem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung feststellte (Bl. 765 f. d.A.). Diese auf umfangreichen Untersuchungen beruhenden amtlichen Auskünfte der zuständigen Bundesbehörde kann der Kläger nicht mit dem Vortrag entkräften, unabhängige Untersuchungen hätten Überschreitungen der Stickoxidwerte im Straßenbetrieb gezeigt. Gegen sittenwidriges Handeln spricht im vorliegenden Fall insbesondere, dass es beim streitgegenständlichen PKW weder zu einem amtlichen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes kam, noch dass ein Softwareupdate erforderlich gewesen wäre. Eine Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes - oder des Klägers - ist auch nicht festzustellen. Soweit der Kläger vorträgt, die Beklagte habe dem Kraftfahrtbundesamt bestimmte Details der Motorsoftware des EA288 im Typgenehmigungsverfahren nicht offengelegt, verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass eine Pflicht zur Vorlage solcher Details vor der Kalenderwoche 22 des Jahres 2016 nicht bestand und daher für den hiesigen zuvor zugelassenen Motor eine Offenlegungspflicht fehlte. Der Senat kann auch kein sonstiges sittenwidriges Handeln der Beklagten feststellen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, dass nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründen des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (BGH NJW 2020, 1962 (1963)). Gemessen an diesem Maßstab greift der Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten zum Nachteil des Klägers nicht durch. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Entwicklung bzw. des Inverkehrbringens des Motors EA 288, der jedenfalls vor Bekanntwerden des Dieselskandals lag, denn allein zu diesem Zeitpunkt wäre eine bewusste Schadenszufügung seitens der Beklagten überhaupt denkbar. Weder ergibt sich Solches aus dem vagen Klägervortrag zum angeblichen Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen durch die Abgasrückführung AGR, noch hinsichtlich der Abgasnachbehandlung NSK, noch aus der Fahrkurvenerkennung, noch aus dem Thermofenster. Wie vorgenannt, ist von einer Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes hinsichtlich aller dieser Komponenten nicht auszugehen. Der substantiierte Beklagtenvortrag, dass das Emissionskontrollsystem beim Dieselmotor EA288 identisch auf Straße und Prüfstand arbeitet, ist nicht substantiiert bestritten. Zudem käme Sittenwidrigkeit nur dann in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit einer Funktionsweise einer unzulässigen Abschalteinrichtung hinaus zugleich auch Anhaltspunkte erkennbar wären, dass die Implementierung einer solchen Einrichtung durch die Beklagte in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2020, Az. 12 U 1570/19, BeckRS 2020, 6348, Rdnr. 25, mit weiteren Nachweisen). Solche Anhaltspunkte hat der Kläger weder vorgetragen noch sind diese anderweitig ersichtlich. Dass bei der Beklagten die Erkenntnis eines möglichen Gesetzesverstoßes, zumindest in Form eines billigenden Inkaufnehmens desselben vorhanden war, ist von dem auch insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger weder dargetan, noch aus den Gesamtumständen ersichtlich. Die europarechtliche Gesetzeslage ist an dieser Stelle nicht zweifelsfrei und nicht eindeutig. Dies zeigt die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) EG-Verordnung 2007/715. Eine Auslegung, wonach zum Beispiel ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann aber nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden. Zudem fehlt ein Vermögensschaden des Klägers. Aus den amtlichen Auskünften der Nichtfeststellung unzulässiger Abschalteinrichtungen (Anlagenkonvolut BB12, Bl. 814 ff. d.A.) ergibt sich, dass dem Kläger kein Vermögensschaden entstanden ist, da mangels Abschalteinrichtung keine vorzeitige Stilllegung seines PKW oder ein sonstiger Nachteil droht. Auch das Berufen des Klägers darauf, dass es auf das Typgenehmigungsverfahren nicht ankomme, sondern darauf, dass die gesetzlichen Schadstoffgrenzwerte eingehalten werden (Berufungsverhandlung vom 14.09.2021), führt nicht zur Haftung der Beklagten aus § 826 BGB. Allein die Überschreitung der zulässigen Grenzwerte für den Stickoxidausstoß im Straßenbetrieb bei Einhaltung der Grenzwerte im Prüfstandbetrieb ist nicht geeignet, den Rückschluss auf eine unzulässige Abschalteinrichtung zu ziehen und jegliche Darlegungen zu deren Art und Wirkungsweise entbehrlich zu machen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.10.2020, Az. 4 U 171/18, BeckRS 2020, 46880 Rn. 40, beck-online). Nur die bloße und letztlich eher hypothetische Möglichkeit, dass die Beklagte bei der Entwicklung der Motorsteuerung nicht nur zum Motorschutz gehandelt habe und sie nicht hinreichend versucht haben könnte, einen Ausgleich zwischen der Einhaltung der Grenzwerte für Schadstoffemissionen und dem Motorschutz zu finden, erlaubt keinen Schluss auf sittenwidriges Handeln. Mag ein solches Vorgehen auch „erklärungsbedürftig“ sein, so wird im Ergebnis allenfalls festzustellen sein, dass die Beklagte zwar möglicherweise ihrem Profit gegenüber möglicher - weitergehender - Schadstoffreduzierung den Vorrang eingeräumt hat. Dies mag moralisch fragwürdig sein und insoweit auch nachvollziehbare Erwartungen gegenüber diesem Fahrzeughersteller enttäuschen; ein schädigender und zugleich grober Rechtsverstoß läge hierin allerdings noch nicht. Eine schlichte Enttäuschung jedweder „berechtigter Erwartungen“ allein kann nicht im Sinne des § 826 BGB haftungsbegründend sein. Damit würde die deliktische Haftung letztlich noch weiter gehen als bei vertraglichen Gewährleistungsfällen, bei denen die vertragliche Haftung mit dem Abstellen auf eine Mangelanlage bzw. einen Mangelverdacht heute zum Teil weit nach vorne verlagert ist. Hier würde allerdings noch nicht einmal das Niveau einer denkbaren Gewährleistungshaftung erreicht, denn die Gefahr einer Stilllegung des Fahrzeugs durch das KBA ist eher hypothetisch, weil der Verstoß gegen auch europarechtliche Normen keinesfalls feststeht. Soweit aber ein Rechtsverstoß gegen Vorschriften des europäischen Rechts nicht zu spürbaren Nachteilen für den Kunden führt und er sein Fahrzeug technisch wie rechtlich nutzen kann, liegt die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung fern (vgl. OLG Schleswig Urteil vom 13.08.2021, Az. 17 U 9/21, BeckRS 2021, 23055, Rn. 47 f., beck-online). Ein Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, da nach dem Vorgenannten eine willentliche Täuschung über das Nichtvorhandensein einer (möglicherweise unzulässigen) Einrichtung fehlt. Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Normen der EG-Verordnung 715/2007 bzw. der EG-FGV ergibt sich kein Anspruch des Klägers. Diese Normen sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger auf Schadensersatz ist somit unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben. Das landgerichtliche Urteil war entsprechend abzuändern und die Klage abzuweisen. Wegen der Klageabweisung kommt es nicht darauf an, dass das Landgericht im Hauptsachetenor des angegriffenen Urteils (wohl versehentlich) die Zug-um-Zug-Verurteilung gegen PKW-Rückgabe unterließ. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gegen dieses Urteil findet ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht statt. Zwar wird mit diesem Urteil eine Verurteilung in Höhe von 20.770,00 € abgeändert und die Klage abgewiesen. Jedoch hat der Kläger Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die Kilometerleistung des PKW beantragt. Bei der Berechnung der Rechtsmittelbeschwer wird eine vom Kläger selbst berechnete Nutzungsentschädigung von der Zahlungsforderung in Höhe des Kaufpreises in Abzug gebracht, ohne dass es einer Gestaltungserklärung oder Einrede des Schuldners bedürfte (BGH, Beschluss vom 23.02.2021, Az. VI ZR 1191/20, BeckRS 2021, 4547). Maßgeblich für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. In der mündlichen Berufungsverhandlung am 14.09.2021 teilte der Kläger einen aktuellen Kilometerstand von 73.276 mit, der unstreitig blieb. Das Berufungsgericht schätzt die vom Kläger gezogenen Vorteile gem. § 287 ZPO, indem es den von dem Kläger gezahlten Bruttokaufpreis für den PKW (24.230 €) durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (durch das Landgericht großzügig auf 350.000 km geschätzt) geteilt und diesen Wert mit den gefahrenen Kilometern (73.276) multipliziert hat (vgl. BGH NJW 2020, 1962 (1972)). Dies ergibt eine Nutzungsentschädigung von aktuell 5.072,79 €, die vom Kaufpreis abzuziehen ist. Hieraus ergibt sich ggf. eine Revisionsbeschwer in Höhe von maximal 19.157,21 €. Der Berufungsstreitwert folgt aus §§ 63, 47 f. GKG, 3 ff. ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.