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Urteil

3 O 345/20

LG Darmstadt 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDARMS:2021:1216.3O345.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Streitwert: 35.196,09 €.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Streitwert: 35.196,09 €. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die gegen die Beklagte geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Dies gilt zunächst für den mit dem Klageantrag zu 1) begehrten Anspruch der klagenden Partei gegen die Beklagte auf Schadensersatz. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 826 BGB. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Denn – unabhängig von den übrigen Merkmalen der Vorschrift – ist das Verhalten der Beklagten jedenfalls nicht als sittenwidrig zu beurteilen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Hierfür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten verletzt, gegen eine gesetzliche Vorschrift verstößt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss sich die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. In die Beurteilung ist einzubeziehen, ob das Verhalten nach seinem Gesamtcharakter, der aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmen ist, mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Wenn die schädigende Handlung in einem Unterlassen liegt, sind die guten Sitten nur verletzt, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Die Nichterfüllung allgemeiner oder vertraglicher Pflichten reicht nicht aus; es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks, des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteil vom 20.11.2012 – VI ZR 268/11, juris. Rn. 25 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten aufgrund des Vortrags der Klägerin nicht anzunehmen. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der Entwicklung bzw. des Inverkehrbringens des Motors EA 288, der jedenfalls vor Bekanntwerden des Dieselskandals lag, denn allein zu diesem Zeitpunkt wäre eine bewusste Schadenszufügung seitens der Beklagten überhaupt denkbar. (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 28.9.2021 – 24 U 208/20 ) = BeckRS 2021, 30025 Rn. 33). Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin zu dem weder zu dem angeblichen Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen durch die Abgasrückführung AGR, noch hinsichtlich der Abgasnachbehandlung NSK, noch aus der Fahrkurvenerkennung, noch aus dem Thermofenster. Der substantiierte Beklagtenvortrag, wonach das Emissionskontrollsystem beim Dieselmotor EA288 identisch auf Straße und Prüfstand arbeitet, ist von der Klägerin nicht substantiiert bestritten. Darüber hinaus ist eine Sittenwidrigkeit nur dann anzunehmen, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit einer Funktionsweise einer unzulässigen Abschalteinrichtung hinaus zugleich auch Anhaltspunkte erkennbar wären, dass die Implementierung einer solchen Einrichtung durch die Beklagte in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 20.04.2020, Az. 12 U 1570/19 = BeckRS 2020, 6348, Rn. 25, m.w.N.). Derartige Anhaltspunkte sind aber aufgrund des Vortrags der Klägerin nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nicht in ausreichend substantiierter Weise dargelegt, dass die Beklagte einen möglichen Gesetzesverstoß jedenfalls billigend in Kauf nahm. Dies ist auch nicht aus den Gesamtumständen ersichtlich. Die europarechtliche Gesetzeslage ist an dieser Stelle nicht zweifelsfrei und nicht eindeutig. Dies zeigt die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 a) EG-Verordnung 2007/715. Eine Auslegung, wonach zum Beispiel ein Thermofenster eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist jedenfalls nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann aber nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 28.9.2021 – 24 U 208/20 = BeckRS 2021, 30025 Rn. 35). Zudem sind keine konkreten Anknüpfungstatsachen vorgetragen oder ersichtlich, nach denen davon ausgegangen werden könnte, dass auch der streitgegenständliche Motor EA 288 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war, wie dies von den VW-Motoren der Baureihe EA 189 bekannt ist. Die Behauptung der Klägerin, im streitgegenständlichen Fahrzeug sei einen unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, erfolgte vielmehr ohne greifbare Anhaltspunkte. Eine Beweiserhebung bedurfte es mangels Substantiiertheit des klägerischen Vortrags hinsichtlich der Behauptung, im streitgegenständlichen Fahrzeug seien eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut, nicht. Eine Behauptung ist dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist und jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen des behaupteten Sachverhaltes fehlen (vgl. BGH Beschluss vom 28.01.2020 – VII ZR 57/19 – Rn. 8, juris; BGH Beschl. v. 26.3.2019 – VI ZR 163/17, BeckRS 2019, 7939 Rn. 13, beck-online). Diese Voraussetzungen sind vorliegend indessen gegeben. Die Klägerin stützt ihren Vortrag in großen Teilen auf Umstände, die im Zusammenhang der Untersuchung anderer Motoren der Beklagten festgestellt wurden. Ohne nähere Anhaltspunkte, die keine vertieften eigenen Ermittlungen oder Kenntnisse der Klägerin voraussetzen, aber zumindest irgendeinen greifbaren Zusammenhang zu den konkreten Behauptungen gegen die konkret Beklagte erkennen lassen müssen, ist diesen Behauptungen indessen nicht weiter nachzugehen. Über weite Strecken handelt es sich insoweit beim klägerischen Vortrag um pauschale, allgemein gehaltene Behauptungen sowie Vermutungen oder Ausführungen und es werden über Seiten hinweg Urteile zitiert, die zumeist gar nicht in Verfahren zu dem streitgegenständlichen Motor ergangen sind. Eine Haftung der Beklagten folgt auch nicht aus einem anderen Gesichtspunkt. Hinsichtlich eines möglichen Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB fehlt es an einer vorsätzlichen Täuschung über das Nichtvorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung). Aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Normen der EG-Verordnung 715/2007 bzw. der EG-FGV folgt ebenfalls kein Anspruch der Klägerin. Diese Normen sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Die Klage ist auch im Klageantrag zu 2) unbegründet. Ein Feststellunganspruch besteht nicht. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin mangels begründeter Hauptforderung nicht zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines vermeintlich vom sogenannten „VW-Abgasskandal“ betroffenen Fahrzeuges. Die Klägerin erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Scoda Ocatavia III Combi 2.0 TDI, 132 kW, FIN: […] am 22.07.2014 bei dem Autohaus A zu einem Kaufpreis von 38.945,42 € brutto. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte und entwickelte Motor des Typs EA288 eingebaut. Nach der EU-Typengenehmigung erfüllt das Fahrzeug die Anforderungen der Euro- 5 Norm. Ein Rückrufbescheid liegt für das streitgegenständliche Fahrzeug nicht vor. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ist in seinem Untersuchungsbericht zu dem Ergebnis gekommen, dass Hinweise darauf, dass die Motoren der Baureihe EA 288 von Abgasmanipulationen betroffen seien, sich als unbegründet erwiesen hätten. Die Klägerin behauptet, das in dem streitgegenständlichen Motor verwendete „Thermofenster“ stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar, welche auch nicht ausnahmsweise aus Gründen des Motorschutzes gerechtfertigt sei. Dieses Thermofenster stelle eine softwaregesteuerte, außentemperaturabhängige Effizienzregelung des Emissionskontrollsystems dar und steuere die Abgasrückführungsrate (AGR) in Abhängigkeit von der Außentemperatur. Je nachdem, wie das Thermofenster eingestellt ist, setze es die AGR bei heißen und kühleren Temperaturen aus, bzw. verringere sie stark. Während eines Großteils des Jahres werde die aufgrund der vorherrschenden, kühleren Temperaturen abgeschaltet. Des Weiteren erkenne die von der Beklagten für die Motorsteuerung verwandte Software aufgrund einer implementierten Prüfstanderkennung (Fahrkurvenerkennung), wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand nach dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befinde, wobei dann ein spezieller Betriebsmodus aktiviert werde, in dem die Abgasrückführungsquote substantiell erhöht werde und so geringere Kohlenstoffdioxid- und Stickstoffoxidwerte gemessen würden. Dies ergebe sich auch aus der „Entscheidungsvorlage Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“ vom 18.11.2015 der Beklagten, da die darin angegebenen Zielvorgaben der Schadstoffwerte für den realen Straßenverkehr die europarechtlich vorgegebenen Emissionswerte um ein Vielfaches überschritten. Es liege eine prüfstandbezogene Abgaswertemanipulation vor, da die auf dem Prüfstand ermittelten Emissionswerte nicht den Schadstoffausstoß im normalen Fahrbetrieb wiedergäben unter anderem wegen der Aufrechterhaltung der optimalen Betriebstemperatur des SCR-Katalysators lediglich auf dem Prüfstand. Die klagende Partei ist der Auffassung, dass die behaupteten Einrichtungen zur Reduzierung der Abgasrückführung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 darstelle. Die Beklagte habe diesbezüglich auch vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt. Ferner liege auch eine Manipulation des On-Board-Diagnose-System (OBD) vor, welche unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei, da dieses von der Beklagten so programmiert sei, dass die Überschreitung der Schadstoffgrenzwerte im realen Straßenverkehr in diesem System nicht angezeigt würde. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Hersteller: Skoda Fahrzeug-ldentifizierungs-Nummer (FIN): […] an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 38.945,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs zu erstatten, die sich aus folgender Formel ergibt: 75 % x 38.945,42 € x (Kilometerstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - Kilometerstand bei Kaut) / (in das Ermessen des Gerichts gestellte Gesamtlaufleistung - Kilometerstand bei Kauf), festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag zu 1) genannten Zug-um-Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet, die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 2.373,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, es gebe keine im Prüfstandbetrieb optimierende Funktion, die erforderlich wäre, um die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte einzuhalten. Das Fahrzeug verfüge nicht über eine vom Kraftfahrtbundesamt als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizierende Umschaltlogik. Die im Testmodus ermittelten Werte unterschieden sich naturgemäß von denjenigen im realen Straßenverkehr. Die Beklagte ist der Ansicht, der streitgegenständliche Motor enthalte keine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form der sogenannten Umschaltlogik, wie aus der EA 189-Thematik bekannt sei. Eine Zykluserkennung sei nicht grundsätzlich unzulässig. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.