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Urteil

2 U 126/21

OLG Frankfurt 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0720.2U126.21.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.07.2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (Az.: 5 O 132/21) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.896,25 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.07.2021 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (Az.: 5 O 132/21) wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.896,25 € festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Schadensersatz wegen des im Dezember 2018 erfolgten Erwerbs eines mit einer vorgeblich unzulässigen Abschalteinrichtung für das Abgasreinigungssystem versehenen Gebrauchtfahrzeugs - eines Seat Leon des Baujahrs 2016 mit einem Motor des Typs EA 288 NSK - in Anspruch nimmt. Von der weiteren Darstellung des erst- und zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 514 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. II. I. Die Berufung ist zulässig; sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Denn der Klägerin steht gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu. 1. Vertragliche Ansprüche oder solche aus vorvertraglicher Haftung (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 3 BGB) scheiden bereits mangels rechtsgeschäftlicher oder rechtsgeschäftsähnlicher Beziehungen zwischen den Parteien aus. 2. Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert bei dem hier vorliegenden Kauf eines Gebrauchtwagens jedenfalls an der erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 17 ff., juris). 3. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung) oder Art. 5 der VO (EG) Nr. 715/2007 (Fahrzeugemissionenverordnung) bestehen ebenfalls nicht. Die VO (EG) Nr. 715/2007 legt gemeinsame technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen fest. Gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 hat der Hersteller das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen der Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Gemäß ihrem Art. 5 Abs. 2 S. 1 ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig; S. 2 regelt Ausnahmefälle. Die zur Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) erlassene EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung regelt das Verfahren der Erteilung der EG-Typgenehmigung. § 6 Abs. 1 EG-FGV sieht vor, dass der Inhaber der EG-Typgenehmigung für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Art. 18 i.V.m. Anh. IX der RL 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen hat. Neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgeschrieben ist, dürfen gemäß § 27 Abs. 1 EG-FGV im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann aus einem Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften kein auf Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufvertrages gerichteter Schadensersatzanspruch hergeleitet werden, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht in deren Aufgabenbereich liege (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798 Rn. 10 ff., beck-online; siehe auch jüngst noch BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - VII ZR 733/21, BeckRS 2022, 14779 Rn. 14, beck-online, m.w.N.). Demgegenüber hat Generalanwalt Rantos in seinen Schlussanträgen vom 2. Juni 2022 im Vorabentscheidungsverfahren C-100/21 vor dem Europäischen Gerichtshof (BeckRS 2022, 12232, beck-online) nunmehr die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften der Rahmenrichtlinie sehr wohl dahingehend auszulegen seien, dass sie auch die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützten, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet sei (Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 2.6.2022 - C-100/21, BeckRS 2022, 12232, beck-online). Ob der Europäische Gerichtshof dieser Auffassung folgen wird und deswegen in Zukunft den oben genannten Vorschriften entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs doch der Charakter von Schutzgesetzen i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zugesprochen werden muss, kann jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits dahingestellt bleiben, weswegen das Berufungsverfahren auch weder im Hinblick auf das noch anhängige Vorabentscheidungsverfahren analog § 148 ZPO auszusetzen war noch eine eigene Vorlage des Gerichts an den Europäischen Gerichtshof veranlasst war. Denn selbst bei unterstellter drittschützender Wirkung der besagten Normen besteht in Verbindung mit ihnen kein Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß § 823 Abs. 2 BGB. Soweit die Klägerin der Beklagten die - unstreitig erfolgte - Verwendung eines Thermofensters zum Vorwurf macht, vermag das Gericht schon keinen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 zu erkennen. Wie das Kraftfahrt-Bundesamt etwa in der im Rahmen des Anlagenkonvoluts B25 durch die Beklagte vorgelegten Auskunft vom 11.02.2021 an das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigt, verfügt jedes Fahrzeug mit Dieselmotor und Abgasrückführung über eine temperaturgeführte Abgasrückführungsregelung (sog. „Thermofenster“), die in der Regel zu einer Reduktion der Abgasrückführungsraten bei niedrigen Umgebungs-, Ansaugluft- oder Ladelufttemperaturen führt. Unstreitig ist dies auch beim streitgegenständlichen Fahrzeug der Fall. Nach dem Vorbringen der Beklagten, dem die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten ist, ist das Thermofenster vorliegend allerdings derart konfiguriert, dass aus Motorschutzgründen und zur Gewährleistung eines sicheren Betriebs des Fahrzeugs erst bei absoluten Extremtemperaturen von unter -24°C oder über +70°C keine Abgasrückführung mehr stattfindet; innerhalb des besagten Temperaturfensters sei die Abgasrückführung dagegen ohne sogenannte Abrampung (schrittweise Reduktion der Abgasrückführungsrate) zu 100 % aktiv. Hiernach ist schon keine Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 gegeben, da die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems nicht „unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind,“ verringert wird. Gegenüber diesem substantiierten Beklagtenvorbringen erweist sich das durch keinerlei greifbare Anhaltspunkte begründete abweichende Vorbringen der Klägerin, wonach die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems bereits außerhalb eines Korridors von 20°C bis 30°C eklatant sinke, als völlig aus der Luft gegriffene und daher unbeachtliche Behauptung „ins Blaue hinein“. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund dessen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt trotz umfassender Überprüfungen des Motors EA288, auf welche noch näher einzugehen sein wird, den Einsatz eines Thermofensters niemals kritisiert hat. Letztendlich scheint die Klägerin im Berufungsverfahren die Unzulänglichkeit ihrer Vorwürfe in Bezug auf das Thermofenster selbst einzugestehen, wenn sie im Schriftsatz vom 27.04.20222 klarstellt, dass Hauptansatzpunkt des Verfahrens nicht das Thermofenster, sondern der Einsatz einer das Emissionsverhalten beeinflussenden Prüfstanderkennung sei. Was diesen Vorwurf der Verwendung einer Prüfstanderkennung angeht, so scheitern etwaige Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder Art. 5 der VO (EG) Nr. 715/2007 jedenfalls am Fehlen eines kausalen erstattungsfähigen Schadens der begehrten Art. Ein solcher kausaler Schaden als Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist auch auf der Grundlage der Argumentation des Generalanwalts Rantos, wonach dem Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs ein Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller zustehen müsse, nicht etwa entbehrlich. Es ist vielmehr, wie der Generalanwalt selbst ausführt, Sache der Mitgliedstaaten, die Regeln für die Art und Weise der Berechnung des Ersatzes des Schadens, der dem Erwerber entstanden ist, festzulegen, sofern dieser Ersatz in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes dem erlittenen Schaden angemessen ist (Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 2.6.2022 - C-100/21, BeckRS 2022, 12232, Rn. 67, beck-online). Dieser gemeinschaftsrechtliche Effektivitätsgrundsatz (effet utile) erfordert wiederum gerade keine Gewährung von reinem Strafschadensersatz, solange solcher nicht auch im Rahmen vergleichbarer, auf das innerstaatliche Recht gegründeter Klagen zugesprochen werden kann; im Gegenteil hindert das Gemeinschaftsrecht nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die innerstaatlichen Gerichte nicht daran, dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Rechte nicht zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führt (EuGH, Urteil vom 13. 7. 2006 - C-295/04 bis C-298/04 Vincenzo Manfredi/Lloyd Adriatico Assicurazioni SpA u.a., EuZW 2006, 529, Rn. 93 f., beck-online). Gerichtet ist die Klage vorliegend auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Fahrzeugkaufvertrages mit der Argumentation, in dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, die Klägerin habe keine Kenntnis hiervon und von den damit verbundenen höheren Schadstoffemissionen gehabt und hätte das Fahrzeug sonst nicht gekauft, da wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Anforderungen das Risiko des Entzugs der Betriebserlaubnis bestehe. Tatsächlich kann nach ständiger Rechtsprechung des BGH zum sogenannten subjektbezogenen Schadensbegriff jemand, wenn er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, selbst bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht. (NJW 2020, 1962 Rn. 46, beck-online, m.w.N.) Nach diesen Maßstäben hat der BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 25. Mai 2020 einen Kaufvertrag über ein mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug als objektiv unvernünftig und damit ungewollte Verbindlichkeit und gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden angesehen. Dabei hat er darauf abgestellt, dass auf Grund der unzulässigen Abschalteinrichtung bei Kaufvertragsschluss die zumindest abstrakte Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung nach § 5 Abs. 1 FZV durch die Zulassungsbehörde bestand und das Fahrzeug deshalb für die Zwecke des Käufers nicht voll brauchbar war (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962, Rn. 52, beck-online). Bei Bejahung der Schutzgesetzeigenschaft der §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 der VO (EG) Nr. 715/2007 dürften für einen auf deren Verletzung gestützten Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB dieselben Maßstäbe gelten. Allerdings führt deren Heranziehung vorliegend - in Abweichung zu dem vom BGH entschiedenen Fall - gerade nicht zur Annahme eines Schadens, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass ihrem Fahrzeug seit Abschluss des Kaufvertrages im Dezember 2018 jemals auch nur latent die von ihr angeblich befürchtete Betriebsbeschränkung oder -untersagung gedroht hätte. Die Klägerin beruft sich darauf, dass in ihrem Fahrzeug eine illegale Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) NR. 715/2007 verbaut sei, ohne die der Grenzwert für dessen Schadstoffklasse nicht eingehalten werden könne und das Fahrzeug die Schadstoffnorm, für die es die Typenzulassung erhalten habe, nicht erfülle. Als tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer illegalen Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstanderkennung führt die Klägerin an, dass unstreitig in der Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zumindest ursprünglich eine sogenannte Fahrkurve hinterlegt war, anhand derer das Fahrzeug erkennt, ob es sich innerhalb eines bestimmten Zeit-Strecken-Korridors wie der Vorkonditionierung („Precon“) oder des neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) befindet. In diesem Fall wird der NOx-Speicherkatalysator (NSK-Katalysator) zunächst unabhängig von seinem Beladungszustand regeneriert, d.h. vollständig geleert; sodann erfolgt eine rein streckengesteuerte Regeneration, wohingegen im Normalbetrieb eine beladungs- und streckengesteuerte (mit der Beladungssteuerung als führender Größe) Regeneration stattfindet. Zusätzlich werde, so die Klägerin, im Rahmen des NEFZ auch noch eine Heizmaßnahme aktiviert, die die Regeneration verbessere. Es mag Manches dafür sprechen, in dieser prüfstandabhängigen Beeinflussung des Emissionsverhaltens unabhängig davon, ob sie für die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte entscheidend war oder nicht (sogenannte Grenzwertkausalität), eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 zu sehen (in diesem Sinne für einen Motor des streitgegenständlichen Typs das OLG Naumburg Urteil vom 20.01.2022 - 8 U 46/21, BeckRS 2022, 1132 Rn. 25, 26, beck-online; für einen Motor des Typs EA288 Euro 6 mit SCR-Katalysator das OLG Köln, Urteil vom 10. März 2022 - I-24 U 112/21 -, Rn. 29, juris). Allerdings drohte der Klägerin vorliegend gleichwohl für ihr Fahrzeug niemals eine Betriebsbeschränkung oder gar -untersagung gemäß § 5 Abs. 1 FZV. Unstreitig hat das Kraftfahrt-Bundesamt in seiner Eigenschaft als zuständige Typgenehmigungsbehörde (§ 2 Abs. 1 EG-FGV) bereits, nachdem im September 2015 öffentlich geworden war, dass der Motor EA 189 über eine im Typgenehmigungsverfahren verschwiegene unzulässige Abschalteinrichtung verfügt, eine Vielzahl unterschiedlicher Fahrzeugtypen einer Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen unterzogen und das Ergebnis in einem Bericht vom 22. April 2016 (Erster Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“; vorgelegt durch die Beklagte als Anlage B1) veröffentlicht. Untersucht wurden dabei unter anderem verschiedene mit dem hier streitgegenständlichen Motor EA 288 (Euro 6), dem Nachfolger des EA 189, ausgestattete Fahrzeuge des VW-Konzerns. Hinweise darauf, dass auch Motoren dieser Baureihe von Abgasmanipulationen betroffen seien, erwiesen sich ausweislich des Berichts auf Grundlage der Überprüfungen als unbegründet. Auch weitere Untersuchungen von Fahrzeugen mit Motoren der Reihe EA 288 im Rahmen der freizugebenden Software-Updates für das Nationale Forum Diesel sowie im Rahmen spezifischer Feldüberwachungstätigkeiten ergaben keine Auffälligkeiten, wie den beklagtenseits als Anlagen B15 bis B23 bereits erstinstanzlich vorgelegten amtlichen Auskünften des Kraftfahrt-Bundesamts aus anderen Gerichtsverfahren zu entnehmen ist. Dass das Motorsteuergerät des Motors EA 288 ursprünglich und noch zumindest bis zur Kalenderwoche 22/2016 über eine Funktion zur Erkennung des NEFZ-Modus (Fahrkurvenerkennung) verfügte und bei Fahrzeugen mit NSK-Katalysator mit der Zykluserkennung eine Umschaltstrategie verbunden war, war dem Kraftfahrt-Bundesamt bei Durchführung der vorstehenden Untersuchungen bekannt. Dies ergibt sich aus den von der Klägerseite selbst als Anlage K7 vorgelegten Präsentationsunterlagen der Beklagten, welche diese bei einem Gespräch am 2. Oktober 2015 im Kraftfahrt-Bundesamt unter anderem in Bezug auf die „Umschaltstrategie EA288 EU6 NSK“ verwendete, und zudem aus der als Anlage K8 vorgelegten E-Mail der Beklagten gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt, in der ebenfalls das Vorhandensein einer Prüfstanderkennung „in EU6-Konzepten“ eingestanden wird. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat sich jedoch weder auf der Grundlage der Präsentation noch auf Grund später durchgeführter Prüfungen zu einem Rückruf der betroffenen Fahrzeuge veranlasst gesehen. Es hat sich vielmehr ausweislich der als Anlagen B15 bis B23 sowie Anlagenkonvolut B25 vorgelegten Auskünfte durch die ihm bekannte Funktion „Umschaltlogik“ in der Motorsteuerung der Aggregate des EA 288 ausdrücklich nicht zur Anordnung von Nebenbestimmungen oder gar eines Rückrufs wegen einer als unzulässig eingestuften Abschalteinrichtung veranlasst gesehen, da auch bei Deaktivierung der Funktion die Grenzwerte in den Prüfverfahren zur Untersuchung der Auspuffemissionen nicht überschritten würden. Selbst wenn man der rechtlichen Argumentation des Kraftfahrt-Bundesamts, wonach mangels Grenzwertkausalität bereits keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege, nicht folgt, so ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass es mangels Auswirkung der Umschaltlogik auf die Einhaltung der Grenzwerte im Rahmen des ihm für Maßnahmen nach § 25 EG-FGV zustehenden Ermessensspielraums von der Anordnung von Nebenbestimmungen oder gar einer Rückrufaktion abgesehen hat. Dass die Einschätzung des Kraftfahrt-Bundesamtes betreffend die fehlende Grenzwertkausalität auf einer ungeprüften Übernahme der Angaben der Beklagten oder unzureichenden Informationen seitens der Beklagten beruhen würde, hält das Gericht für ausgeschlossen. Dass und wie das Kraftfahrt-Bundesamt Fahrzeuge mit verdächtigen Motoren sehr wohl eingehenden Prüfungen unterzogen hat, ergibt sich bereits aus dem oben schon erwähnten Ersten Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ (dort insbesondere Seiten 17 ff., 60 ff.). Hiernach erfolgten bei diversen mit dem Motor EA 288 (Euro 6) ausgestatteten Fahrzeugen aus dem Konzern der Beklagten die Felduntersuchungen des Kraftfahrt-Bundesamts gerade zu dem Zweck, deren Erklärung zu verifizieren, wonach diese Fahrzeuge nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet seien (dort Seite 60). Das Kraftfahrt-Bundesamt hat demnach nicht etwa blind auf die insbesondere im Rahmen der Präsentation im Oktober 2015 erfolgten Erläuterungen zur „Umschaltstrategie“ beim Motor EA 288 EU6 NSK vertraut, sondern ist selbständig auf Grund der von ihm durchgeführten Felduntersuchungen zu dem Ergebnis gelangt, dass insoweit keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege und insgesamt Hinweise fehlten, wonach die Motoren der Baureihe EA 288 (Euro 6) von Abgasmanipulationen betroffen seien. Wenn die Klägerin nunmehr noch moniert, die Beklagte habe dem Kraftfahrt-Bundesamt verschwiegen, dass zusätzlich zu der eingestandenen Umschaltlogik im NEFZ auch noch eine spezielle Aufheizstrategie verwendet werde, ist daher davon auszugehen, dass es durch die Prüfungen seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes aufgedeckt worden wäre, wenn hiermit eine für die Einhaltung der Grenzwerte relevante Beeinflussung des Emissionsverhaltens verbunden wäre. Auch die klägerseits als Anlage BK1 (Bl. 422 ff. d.A.) vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des X vom 14.04.2021 steht der Richtigkeit der vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Auskunft nicht entgegen. Denn der Sachverständige führt darin lediglich aus, dass bei der Analyse eines VW Golf 2.0 TDI CR mit Erstzulassung 2014, in welchem ebenfalls der Motor EA 288 verbaut war, sogenannte Kennfelder entdeckt worden seien, die offensichtlich der Erkennung des NEFZ-Fahrzyklus dienten, was nicht über die von der Beklagten selbst eingestandene und dem Kraftfahrt-Bundesamt seit Ende 2015 bekannte Verwendung einer Prüfzykluserkennung hinausgeht. Aussagen dazu, ob und welche Änderungen im Emissionsverhalten des Motors durch diese Fahrzykluserkennung gesteuert werden, hat der Sachverständige in seinem Schreiben ausdrücklich nicht getätigt. 4. Zu Recht hat das Landgericht auch die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB im Streitfall als nicht erfüllt angesehen. Dies gilt zum einen hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Prüfstanderkennung. Denn ebenso wie im Rahmen eines etwaigen Anspruchs gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 der VO (EG) Nr. 715/2007 fehlt es insoweit auch im Rahmen eines Anspruchs aus § 823 BGB an einem erstattungsfähigen Schaden. Auf die obigen Ausführungen unter 3. kann Bezug genommen werden. Im Übrigen ist unter Berücksichtigung der seitens des Kraftfahrt-Bundesamts erteilten Auskünfte ohnehin schon kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten ersichtlich. Solange die Prüfstanderkennung zwar Einfluss auf das Emissionsverhalten in Abhängigkeit zum Prüfstandbetrieb nimmt, ohne dadurch aber die Einhaltung der Grenzwerte und damit die Genehmigungsfähigkeit vorzuspiegeln, ist der Vorwurf von Sittenwidrigkeit nicht gerechtfertigt (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 21. Januar 2022 - 2 U 62/21 -, Rn. 36, juris; in diesem Sinne auch OLG Oldenburg, Urteil vom 22. Juli 2021 - 8 U 241/20 -, Rn. 19, juris). Denn anders als im Falle des von der Beklagten entwickelten Motors EA 189 fehlt es sowohl an einer Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes über die Genehmigungsfähigkeit des Fahrzeugs als auch an einer dem Fahrzeugeigentümer drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung durch die Zulassungsbehörde (OLG Bremen, ebenda, Rn. 35; OLG Naumburg, a.a.O., Rn. 18, 30, juris). Darüber hinaus könnte den handelnden Personen auf Seiten der Beklagten schwerlich ein Unrechtsbewusstsein bzw. ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß unterstellt werden, wenn man bedenkt, dass ihr Verhalten selbst nach der vom Kraftfahrt-Bundesamt als zuständiger Fachbehörde selbst vertretenen Rechtsauffassung zulässig war (OLG Naumburg, a.a.O., Rn. 29). Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann gerade nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (OLG Frankfurt, Urteil vom 28. September 2021 - 24 U 208/20 -, Rn. 45, juris). Zum anderen vermag auch das von der Klägerin angeführte Thermofenster keinen Anspruch gegen die Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu begründen. Wie oben ausgeführt kann das Thermofenster bereits nicht als unzulässige Abschalteinrichtung qualifiziert werden. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, so wäre insoweit auch kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten bzw. der für sie handelnden Personen dargelegt. Denn anders als eine Prüfstanderkennungssoftware unterscheidet ein Thermofenster nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, entspricht die Abgasrückführungsrate im normalen Fahrbetrieb also derjenigen auf dem Prüfstand. Deswegen kann der Einsatz eines Thermofensters für sich genommen nicht das Verdikt der Sittenwidrigkeit rechtfertigen, selbst wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wird. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist vielmehr nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Die Annahme objektiver Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 -, Rn. 13, 19, juris). Anhaltspunkte für ein derartiges Vorstellungsbild der für die Beklagte als Herstellerin des Motors verantwortlich handelnden Personen hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Insbesondere ergibt sich aus dem bereits erörterten Ersten Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ sowie den amtlichen Auskünften des Kraftfahrt-Bundesamtes, wonach dieses auch nach eingehender Prüfung verschiedener Fahrzeugtypen mit dem streitgegenständlichen Motor keinerlei unzulässige Abschalteinrichtung zu erkennen vermochte, dass das Thermofenster im vorliegenden Fall jedenfalls nicht evident unzulässig ist. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der durch Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) 715/2007 eröffneten Auslegungsspielräume kann den bei der Beklagten handelnden Personen nicht ohne weitere Anhaltspunkte unterstellt werden, dass ihnen beim Einbau des Thermofensters dessen (mögliche) Qualifikation als unzulässige Abschalteinrichtung bewusst gewesen wäre, sie dies aber billigend in Kauf genommen hätten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. IV. Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die entscheidungserheblichen Fragen sind vielmehr durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die das Gericht zugrunde gelegt hat, geklärt oder solche des Einzelfalls. Auf die Frage des drittschützenden Charakters der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV bzw. des Art. 5 der VO (EG) Nr. 715/2007, welcher die Klägerin unter Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO beimisst, kam es mangels Vorliegens eines erstattungsfähigen Schadens nicht entscheidend an. Dementsprechend war auch - wie bereits ausgeführt - zu dieser Problematik keine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof oder Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO im Hinblick auf die dort anhängigen Vorabentscheidungsverfahren veranlasst. Auch ist die Zulassung der Revision nicht etwa in Anbetracht des Urteils des Oberlandesgerichts Naumburg vom 09.04.2021 im Verfahren 8 U 68/20 (BeckRS 2021, 8880), durch welches die Beklagte wegen eines Fahrzeugs mit einem Motor EA 288 verurteilt wurde, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO geboten. Denn das Oberlandesgericht Naumburg hat an dieser Rechtsprechung jüngst selbst nicht mehr festgehalten (OLG Naumburg Urteil vom 20.01.2022 - 8 U 46/21, BeckRS 2022, 1132 Rn. 31, beck-online). Soweit das Oberlandesgerichts Köln mit Entscheidung vom 10.03.2022 im Verfahren 24 U 112/21 dem Erwerber eines Fahrzeugs mit einem Motor des Typs EA288 Euro 6 mit SCR-Katalysator Schadensersatz gemäß § 826 BGB zugesprochen hat, betrifft diese Entscheidung einen mit dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt. Denn anders als hier wurde das dort streitgegenständliche Fahrzeug bereits vor Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals von dem dortigen Kläger erworben, also zu einem Zeitpunkt, als das Kraftfahrt-Bundesamt tatsächlich noch im Unklaren über die auch beim Motor EA 288 jedenfalls ursprünglich vorhandene Umschaltlogik war und auch nicht abzusehen war, ob das Kraftfahrt-Bundesamt diese als zulässig beurteilen würde oder nicht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 10. März 2022 - I-24 U 112/21, Rn. 48, juris). V. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 43 Abs. 1, Abs. 2, 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und orientiert sich allein an dem Zahlungsantrag zu 1. Dem Antrag zu 2. auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. BGH, Beschluss vom 20.6.2017 - XI ZR 109/17, BeckRS 2017, 117143, beck-online). Der auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Antrag zu 3. bleibt als Nebenforderung gemäß § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt.