Urteil
2 O 97/22
LG Marburg 2.. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMARBU:2022:1121.2O97.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 5.697,00 € unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1.) Vertragliche Ansprüche kommen nicht in Betracht, da es an einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien fehlt. 2.) Auch deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte sind zu verneinen. Insbesondere die Voraussetzungen von § 826 BGB sind nicht gegeben. a) Der Beklagten kann keine sittenwidrige Schädigung vorgeworfen werden. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht. Die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann ein sittenwidriges Verhalten darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 Rn. 15ff.). aa) Hinsichtlich der Existenz einer Software zur Prüfstanderkennung nebst daran anknüpfender Abgasoptimierung fehlt es jedoch an einem über bloße Vermutungen hinausgehenden substantiierten Vorbringen des Klägers, worauf auch die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung hingewiesen hat. Der Kläger stützt seine Klage auf die Behauptung, das von ihm erworbene Fahrzeug verfügte über einen von der Beklagten entwickelten Dieselmotor, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 versehen war, durch deren Verwendung die Beklagte dem Kraftfahrtbundesamt bei der Erlangung der (jeweiligen) Typgenehmigungen vorspiegelte, das Fahrzeug werde auf dem Prüfstand unter den Motorbedingungen betrieben, die auch im normalen Fahrbetrieb zum Einsatz kommen. Die Beklagte habe dadurch auf Grundlage einer strategischen Entscheidung zur Erhöhung ihres Gewinns über die Einhaltung der gesetzlichen Abgaswerte getäuscht und die unwissenden Kraftfahrzeugkäufer unter Ausnutzung von deren Arglosigkeit und Vertrauen sittenwidrig geschädigt, weil für die Käufer, so auch den Kläger, insbesondere erhebliche rechtliche Risiken bestanden, weil die unzulässige Abschalteinrichtung zur Anordnung einer Betriebsbeschränkung oder —untersagung durch die Zulassungsbehörde hätte führen können. Der dem einzelnen Käufer entstandene Schaden liegt dabei trotz objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung in dem ungewollten Vertragsschluss, weil er eine für seine Zwecke nicht voll brauchbare Gegenleistung erhalten hat, die den Vertragsschluss nach der Verkehrsanschauung als unvernünftig und nachteilig erscheinen lässt. Dann kann angenommen werden, dass der Käufer den Kaufvertrag über das Fahrzeug nicht abgeschlossen hätte, wenn er von der unzulässigen Abschalteinrichtung und der daraus resultierenden Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung Kenntnis gehabt hätte. Maßgebend ist dabei der Erfahrungssatz, dass ein Käufer, der ein Kraftfahrzeug zur eigenen Nutzung erwirbt, bei Kenntnis der Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung von dem Erwerb des Fahrzeugs abgesehen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19, Rn. 51, zit. nach juris). Die Beklagte hat im Rahmen der Klageerwiderung (Bl. 33 ff. d.A.) bestritten, dass in der streitgegenständlichen Motorvariante eine Software enthalten sei, die zwischen der Situation auf dem Prüfstand und der Straße differenziere und nur auf dem Prüfstand in einem abgasoptimierten, die Abgasgrenzwerte einhaltenden Modus arbeite, wie es bei der Motorvariante des Typs EA 189 der Fall gewesen sei. Ein verpflichtender behördlicher Rückruf durch das KBA ist hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeuges nicht erfolgt. Vielmehr hat es in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten im Wege der amtlichen Auskunft positiv erklärt, dass bei dem Motor EA288, 2,0 TDI 110 kW keine Abschalteinrichtung festgestellt wurde (vgl. Anlage B1 bzw. Bl. 62 d.A.). Ein solcher Motor ist auch in dem streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut. Angesichts des hierauf aufbauenden, substantiierten Bestreitens der Beklagten erhöhen sich nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen auch die Substantiierungsanforderungen an den darlegungs- und beweisbelasteten Kläger. Dem wird der abstrakte Vortrag des Klägers, der sich im Wesentlichen allgemein mit dem Motor und der Dieselproblematik auseinandersetzt, nicht gerecht. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, warum seitens des KBA die hier von dem Kläger behaupteten Abschalteinrichtungen bzw. Manipulationen übersehen worden sein sollen. Für die Existenz einer Abschalteinrichtung streitet auch nicht die Verwendung einer solchen in dem Motor des Typs EA 189 der Volkswagen AG. Vielmehr ist zwischen den einzelnen Herstellern sowie den einzelnen Motorentypen nebst unterschiedlicher Konfigurationen zu unterscheiden. bb) Eine sittenwidrige Schädigung seitens der Beklagten resultiert auch nicht aus der Verwendung eines sog. Thermofensters. Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt auch dann, wenn mit der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wird. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 19.1.2021 – VI ZR 433/19, NJW 2021, 921). Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung seitens der Beklagten zu vergleichen (vgl. BGH, aaO Rn. 17). Weitere, die Annahme der Sittenwidrigkeit stützende, Umstände trägt der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hier nicht vor und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Soweit der Europäische Gerichtshof eine Einrichtung, die die Einhaltung der Grenzwerte für Stickstoffoxidemissionen nur innerhalb des Thermofensters gewährleistet, als nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 grundsätzlich unzulässige Abschalteinrichtung bewertet (vgl. EuGH Urt. v. 14.7.2022 – C-145/20), ist zwischen den Begriffen Unzulässigkeit und Sittenwidrigkeit zu differenzieren. Schließlich genügt es für die Annahme einer Sittenwidrigkeit im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft (BGH, NJW 2017, 2613 Rn. 16). Die Unionsrechtswidrigkeit des Thermofensters allein vermag diesem kein sittenwidriges Gepräge zu verleihen (vgl. BGH, aaO, Rn. 16). Ein aus der Richtlinie 1999/44 folgendes Nachbesserungs- oder Ersatzlieferungsrecht des Käufers (Verbrauchers) ist unter Berücksichtigung dessen im Wege des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechtes (§§ 434ff. BGB) abzubilden. Dies gilt im Übrigen selbst wenn man mit der neuerlichen EuGH-Rechtsprechung das unstreitig vorliegende Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet und gleichzeitig die Möglichkeit in Betracht zieht, dass der EuGH den vorgenannten Verordnungen durch ein zu erwartendes Urteil einen (auch) drittschützenden Charakter zuerkennt. Im vorliegenden Fall fehlt es nämlich in jedem Fall an dem nach § 823 Abs. 2 S. 2 BGB notwendigen Verschulden der Beklagten. Wie der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren zum so genannten Abgasskandal bekannt ist, ist die Implementierung des sogenannten Thermofensters gängige Praxis bei einer Vielzahl von Automobilherstellern und ist vom KBA sowie anderen europäischen Kraftfahrzeugbehörden in der Vergangenheit zumindest im Grundsatz nicht beanstandet worden. Vor diesem Hintergrund könnte der Beklagten die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters als Verstoß gegen die europäischen Verordnungen lediglich für die Fahrzeuge vorgeworfen werden, die nach Rechtskraft des Urteils des EuGH hergestellt bzw. konfiguriert werden. cc) Im Hinblick auf die Fahrkurvenerkennung, das Abgasrückführung (AGR), den NOx-Speicherkatalysators (NSK) und das „On-Board-Diagnose System“, die alle jeweils von der Beklagten argumentativ in den Streit eingeführt wurden, hat der Kläger nicht vorgetragen und mithin nicht substantiiert dargelegt, dass bei der Beklagten die Erkenntnis eines möglichen Gesetzesverstoßes, zumindest in Form eines billigenden Inkaufnehmens desselben vorhanden war. Solches ergibt sich auch nicht aus den Gesamtumständen. b) Zudem fehlt ein Vermögensschaden des Klägers. Aus den amtlichen Auskünften der Nichtfeststellung unzulässiger Abschalteinrichtungen ergibt sich, dass dem Kläger kein Vermögensschaden entstanden ist, da mangels Abschalteinrichtung keine vorzeitige Stilllegung seines PKW oder ein sonstiger Nachteil droht (OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 28.9.2021 – 24 U 208/20, BeckRS 2021, 30025 Rn. 36). II. Da der Kläger mit seiner Hauptforderung nicht durchdringt, kann ihm auch die Nebenforderung, namentlich die Kosten der vorgerichtlichen Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten nicht zugesprochen werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Der Kläger fordert von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten „Diesel-Abgasskandal“. Der Kläger kaufte am 24.08.2019 von der Autohaus H. GmbH & Co. KG in P. einen VW Tiguan 2,0 TDI zu einem Kaufpreis von 28.485,00 €, welchen er mittels eines Darlehens bei der Volkswagen Bank finanzierte. In dem Fahrzeug ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor EA288, Euro 6, 2,0 l TDI, 110 kW verbaut. Er ist mit einem Thermofenster, einer Abgasrückführung (AGR), einem SCR-System, sowie einem „On-Board-Diagnose System“ ausgestattet. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug war eine Fahrkurvenerkennung zu keinem Zeitpunkt hinterlegt. Einen amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) gibt es nicht, wobei es bereits im Jahr 2015 Kenntnis von der Existenz der Fahrkurvenerkennung erhielt. Der Kläger behauptet, das Fahrzeug verfüge über eine Motor-Software, welche der Prüfstanderkennung nebst Abgasoptimierung diene. Der Kläger beantragt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.697,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. 2.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, hilfsweise den Kläger von der Zahlung des vorgenannten Betrags freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen.