Urteil
25 U 73/21
OLG Frankfurt 25. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0427.25U73.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 11. März 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das vorliegende Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 29.316,85 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 11. März 2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das vorliegende Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 29.316,85 Euro festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auf Rückabwicklung eines Kraftfahrzeugkaufvertrags in Anspruch. Der Kläger kaufte mit „verbindlicher Bestellung“ vom 19. August 2016 von einem gewerblichen Fahrzeughändler einen gebrauchten Audi A6 3.0 TDI mit einer Laufleistung von 44.517 km zum Preis von 37.600,00 Euro. Den Kaufpreis finanzierte er mit einem Darlehen der Bank1, wofür er Zinsen in Höhe von 1.713,22 Euro aufwendete. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor der Abgasnorm Euro 6 mit einem Hubraum von 3 Litern und einer Leistung von 160 kW (218 PS) ausgestattet. Der Kläger hat behauptet, dass es sich um einen Motor der Baureihe EA 897 handele. Nach dem Vortrag der Beklagten handelt es sich um einen Motor der Baureihe EA 896 Gen2. Bei Motoren dieser Baureihen wird zur Verringerung der Stickoxidemissionen ein Teil des Abgases in das Ansaugsystem des Motors zurückgeführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Unterhalb und oberhalb bestimmter - zwischen den Parteien streitiger - Außentemperaturen wird diese Abgasrückführung herabgesetzt (Thermofenster). Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Mai 2020 warf der Kläger der Beklagten vor, ihn durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorsätzlich sittenwidrig geschädigt zu haben. Er forderte die Beklagte unter Fristsetzung auf, „die Schadensersatzhaftung dem Grunde nach“ anzuerkennen. Hierdurch sind dem Kläger Kosten in Höhe von 1.590,91 Euro entstanden. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung und wegen Betrugs zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie das Fahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet habe, nämlich einem Thermofenster und einer nur im Prüfstandslauf aktiven Aufheizstrategie. Dem Vorstand der Beklagten seien diese Abschalteinrichtungen bekannt gewesen; sie hätten gewusst oder wissen müssen, dass sie unzulässig seien. Insoweit treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast. Die Fahrzeughersteller Volkswagen, Daimler und BMW hätten vor Herstellung des Klägerfahrzeugs in verschwörerischer Weise vereinbart, Abgasreinigungssysteme nicht im technisch möglichen Umfang zu entwickeln, um sich später auf die angebliche Alternativlosigkeit des Thermofensters berufen zu können. Die Beklagte habe im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende oder unzureichende Angaben zur Abgasrückführung gemacht, was auf ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten schließen lasse. Dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) sei die genaue Wirkungsweise des Thermofensters nicht bekannt gewesen. Durch den Abschluss des für ihn ungünstigen und nicht gewollten Gebrauchtwagenkaufvertrags habe er einen Schaden erlitten. Dieser sei durch Rückgängigmachung des Vertrags zu kompensieren. Erstinstanzlich hat der Kläger in erster Linie Rückzahlung des von ihm entrichteten Kaufpreises sowie der Darlehenszinsen abzüglich einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs verlangt. Außerdem hat er Erstattung verschiedener Aufwendungen für die Fahrzeugnutzung in Höhe von insgesamt 11.346,00 Euro begehrt. Hilfsweise hat er einen Minderwert in Höhe von 7.520,00 Euro geltend gemacht. Außerdem hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 Euro beantragt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, das Thermofenster stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar, weil es zum Motorschutz technisch erforderlich sei. Eine Aufheizstrategie komme in dem Fahrzeug des Klägers nicht zum Einsatz. Für Fahrzeuge dieses Typs sei kein emissionsbedingter Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt angeordnet worden. Zwischenzeitlich habe das Kraftfahrt-Bundesamt den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung untersucht und nach mehrmonatiger Prüfung mitgeteilt, dass es keinen emissionsbezogenen Rückrufbescheid erlassen werde; dies ist vom Kläger nicht bestritten worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Durch Urteil vom 11. März 2021 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte das Klägerfahrzeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgestattet habe und dass den Verantwortlichen der Beklagten dies bewusst gewesen sei. Dem Kläger stünden daher keine deliktischen Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Der Kläger hat gegen das ihm am 12. März 2021 zugestellte Urteil am 30. März 2021 Berufung eingelegt und diese am 10. Mai 2021 begründet. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und rügt, dass das Landgericht aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Vortrag zum Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen und zur Kenntnis der Beklagten hiervon nicht berücksichtigt habe. Der Kläger hatte mit der Berufung zunächst eine Hauptforderung in Höhe von 29.316,85 Euro geltend gemacht. Im Hinblick auf die seither erfolgte weitere Fahrzeugnutzung hat er den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe eines Betrags von 2.240,56 Euro für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nicht zugestimmt. Der Kläger beantragt, 1. das erstinstanzliche Urteil abzuändern, 2. die Beklagte zu verurteilen, 27.076,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2016 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs der Marke Audi des Typs A6 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer … an ihn zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.590,91 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen, 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag zu 1 bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Eine Schädigungshandlung in Form der Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung habe der Kläger nicht dargelegt. Das Thermofenster sei ein von allen Fahrzeugherstellern verwendeter technischer Standard, der zum Schutz der Bauteile des Abgasrückführungssystems notwendig sei. Durch die Implementierung des Thermofensters sei dem Kläger auch kein Schaden in Gestalt eines ungewollten Gebrauchtwagenkaufvertrags entstanden, da deswegen zu keinem Zeitpunkt eine Betriebseinschränkung gedroht habe. Überdies habe sie bei Inverkehrgabe des Klägerfahrzeugs nicht das Bewusstsein einer vermeintlichen Rechtswidrigkeit des Thermofensters gehabt, so dass ihr allenfalls eine fahrlässige Verkennung der Rechtslage vorgeworfen werden könne. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache selbst hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte wegen des Kaufs des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs kein Schadensersatzanspruch zu. 1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus §§ 826, 31 BGB oder §§ 831, 826 BGB. a) Es lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagten im Zusammenhang mit der Implementierung eines Thermofensters in der Motorsteuerungssoftware des Fahrzeugs ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten zur Last fällt. Es kann dahinstehen, ob das Thermofenster, also die temperaturgesteuerte Beeinflussung der Abgasrückführung, als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist (vgl. EuGH, NJW 2021, 1216). Die Annahme von Sittenwidrigkeit würde nämlich jedenfalls voraussetzen, dass die für die Beklagte handelnden Personen - verfassungsmäßig berufene Vertreter oder Mitarbeiter - bei der Entwicklung und/oder Verwendung des Thermofensters in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (BGH, NJW 2021, 921, 923 Rdn. 19; NJW 2021, 1814, 1817 Rdn. 28; Urteil vom 13. Juli 2021, VI ZR 128/20, juris Rdn. 13). Das hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger (vgl. BGH, NJW 2021, 921, 923 Rdn. 19; NJW 2021, 1814, 1817 Rdn. 29; Urteil vom 13. Juli 2021, VI ZR 128/20, juris Rdn. 14) nicht dargetan. Der Umstand, dass die Beklagte ein Thermofenster implementiert hat, genügt als solcher nicht für die Annahme, dies müsse im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, also vorsätzlich geschehen sein (BGH, NJW 2021, 921, 923 Rdn. 16; Urteil vom 13. Juli 2021, VI ZR 128/20, juris Rdn. 13). Als die Beklagte das streitgegenständliche Kraftfahrzeug in Verkehr brachte, war noch nicht geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Thermofenster verwendet werden darf, um den Motor im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten (OLG Stuttgart, NJW-RR 2019, 1489, 1495 Rdn. 78 ff.; OLG Koblenz Urteil vom 12. Oktober 2020; 12 U 1463/19, BeckRS 2020, 26325 Rdn. 21 ff.). So kam auch die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eingesetzte Untersuchungskommission „Volkswagen“ zu der Einschätzung, dass Thermofenster, wie sie von allen Kraftfahrzeugherstellern verwendet werden, jedenfalls nicht eindeutig gesetzwidrig sind. Im Bericht der Untersuchungskommission (Stand April 2016, Seite 123) heißt es insoweit: „Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein.“ Es ist deshalb in Betracht zu ziehen, dass die Beklagte das Thermofenster aufgrund einer möglicherweise falschen, jedenfalls aber vertretbaren Gesetzesauslegung als zulässige Abschalteinrichtung angesehen hat, was allenfalls einen Fahrlässigkeitsschuldvorwurf rechtfertigen könnte (OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2020, 476, 479 Rdn. 32; OLG Koblenz Urteil vom 12. Oktober 2020; 12 U 1463/19, BeckRS 2020, 26325 Rdn. 20). Es bedürfte daher zusätzlicher Anhaltspunkte für die Annahme, die für die Beklagte handelnden Personen hätten die Rechtswidrigkeit des Thermofensters zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen. Derartige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger behauptet hat, die Beklagte habe im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende oder unzureichende Angaben zur Abgasrückführung gemacht, handelt es sich, da der Kläger eigenen Angaben zufolge keinerlei Kenntnis über Inhalt und Ablauf des hier in Rede stehenden Typgenehmigungsverfahrens hat, um einen nicht auf greifbare Anhaltspunkte gestützten Vortrag ins Blaue hinein, der mangels hinreichender Substantiierung unbeachtlich ist. Hierauf hat der Senat in der Berufungsverhandlung nochmals ausdrücklich hingewiesen. Selbst wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren nicht alle Einzelheiten zu dem Thermofenster offengelegt hätte, würde dies nicht genügen, um ein auf Seiten der Beklagten vorhandenes Bewusstsein der Rechtswidrigkeit festzustellen. Dem Unterlassen bestimmter Angaben im Typgenehmigungsverfahren käme allenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie nach den damals geltenden Bestimmungen erforderlich gewesen wären. Derartiges hat der Kläger in Bezug auf die Beeinflussung der Abgasrückführung durch die Lufttemperatur nicht dargelegt. Vielmehr hat die Beklagte, ohne dass dies vom Kläger in Abrede gestellt worden wäre, vorgetragen, sie habe dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens mitgeteilt, von welchen Parametern einschließlich der Lufttemperatur die Menge des in den Motor zurückgeführten Abgases abhängig sei. Konkretere, über diese Erklärung hinausgehende Angaben zur temperaturgeführten AGR-Regelung waren zum Zeitpunkt des Typgenehmigungsverfahrens nicht geboten. Denn eine genaue Beschreibung der Emissionsstrategien ist erst seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/646 der Kommission vom 20. April 2016 erforderlich, also nach Erteilung der Typgenehmigung für das Klägerfahrzeug (OLG Celle, Urteil vom 14. April 2021, 7 U 1955/19, BeckRS 2021, 10567 Rdn. 26; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. August 2021, 14 U 461/19 unter II 1 c bb der Gründe). Damit fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten für die Annahme, die Beklagte könne das Kraftfahrt-Bundesamt als Typgenehmigungsbehörde über das Vorhandensein eines Thermofensters getäuscht haben. Unabhängig hiervon ist es zwischenzeitlich im Sinne von § 291 ZPO allgemeinkundig, dass das KBA Kenntnis von der Verwendung von Thermofenstern bei der Abgasrückführung hatte (OLG München, Beschluss vom 29. September 2020, MDR 2020, 1506, juris Rdn. 24 ff.; OLG Schleswig, Urteil vom 25. Mai 2021, 3 U 107/20; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16. August 2021, 14 U 461/19 unter II 1 c bb der Gründe). Dies ergibt sich auf aus der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 10. Februar 2021 mitgeteilten amtlichen Auskunft des Kraftfahrt-Bundesamts, wonach jedes dieser Behörde bekannte Fahrzeug mit Dieselmotor und Abgasrückführung über eine temperaturgeführte AGR-Regelung (so genanntes Thermofenster) verfügt. b) Weiterhin lässt sich nicht feststellen, dass das Klägerfahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt einer so genannten Aufheizstrategie ausgestattet ist. Zum Beleg für seine dahingehende Behauptung hat der Kläger mehrere Bescheide vorgelegt, mit denen das Kraftfahrt-Bundesamt nachträgliche Nebenbestimmungen zu EG-Typgenehmigungen für verschiedene, von der Beklagten hergestellte Fahrzeuge angeordnet hat (Band I Blatt 201 ff., 205 ff. und 209 ff. der Akten). Außerdem hat er sich auf ein Informationsschreiben der Beklagten berufen, das ihm vom Kraftfahrt-Bundesamt im November 2020 übersandt wurde (Band I Blatt 232 ff. der Akten). Diese Urkunden belegen nicht, dass in dem Klägerfahrzeug eine Aufheizstrategie zur Anwendung gelangt, wobei dahinstehen kann, ob dieses Fahrzeug über einen Dieselmotor der Baureihe EA 897 oder der Baureihe EA 896 Gen2 verfügt. Zwar stellt das Kraftfahrt-Bundesamt in zwei Bescheiden fest, dass in den betreffenden Fahrzeugen eine Aufheizstrategie verwendet werde, die nahezu ausschließlich unter den Prüfbedingungen des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) zur Anwendung komme und durch die eine Überschreitung des vorgegebenen Stickoxidgrenzwerts sicher vermieden werde; da diese Aufheizstrategie außerhalb der Prüfbedingungen ohne erkennbaren Grund nicht genutzt werde, handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Die vorgelegten Bescheide betreffen Fahrzeuge der Beklagten vom Typ A6 und A7 mit einem 3.0 l Dieselmotor des Abgasnorm Euro 6 und den Motorkennbuchstaben CRT bzw. mit Bi-Turbo-Motoren sowie so genannte Euro 6-Vorerfüller. Hierzu gehört das Klägerfahrzeug nicht. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten (Schriftsatz vom 21. Dezember 2020, Band I Blatt 256 ff. der Akten) hat das Klägerfahrzeug die Motorkennbuchstaben CTCC, es verfügt nur über einen Mono-Turbo-Motor und ist kein Euro 6-Vorerfüller. Einen Rückrufbescheid für das streitgegenständliche Kraftfahrzeug gibt es mithin nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem dem Kläger vom Kraftfahrt-Bundesamt übersandten Informationsschreiben der Beklagten, mit dem dem Kläger im Rahmen einer „freiwilligen Servicemaßnahme“ ein kostenloses Software-Update zur Reduzierung der Stickoxidemissionen seines Fahrzeugs angeboten wurde, das der Kläger nach seinem Belieben aufspielen lassen konnte oder auch nicht. Richtig ist allerdings, dass greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erst dann gegeben sind, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt auch bezüglich Fahrzeugen des konkret in Rede stehenden Fahrzeugtyps eine Rückrufaktion angeordnet hat (BGH, NJW 2020, 1740, 1742 Rdn. 13). Es ist also grundsätzlich denkbar, aus einem für einen bestimmten Fahrzeugtyp angeordneten emissionsbedingten Rückruf auf das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung in anderen Fahrzeugen mit technisch vergleichbaren Motoren desselben Herstellers zu schließen. Vorliegend hat das Kraftfahrt-Bundesamt jedoch nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der Beklagten (Schriftsatz vom 10. Februar 2021, Band II Blatt 458 ff. der Akten) nach Durchführung eines Prüfungsverfahrens mitgeteilt, dass es keinen Rückrufbescheid wegen des Emissionsverhaltens für den hier streitgegenständlichen Fahrzeugtyp erlassen werde. Es ist fernliegend, dass das Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen der durchgeführten Überprüfung die vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit gerügte Abschalteinrichtung übersehen und somit in Rahmen seiner Beurteilung unberücksichtigt gelassen haben könnte. Seit Bekanntwerden der Manipulation des Motors der Baureihe EA 189 im September 2015 hat das Kraftfahrt-Bundesamt eine Vielzahl unterschiedlicher Fahrzeugtypen einer Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen unterzogen und dabei neben der „Umschaltlogik“ des Motors der Baureihe EA 189 gerade auch die bei verschiedenen Audi-Modellen eingesetzte „Aufheizstrategie“ als unzulässig beanstandet, wie sich aus den vom Kläger vorgelegten Bescheiden ergibt. War dem Kraftfahrt-Bundesamt somit diese vom Kläger beanstandete Maßnahme bekannt und ging es gleichwohl hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs davon aus, dass es über keine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt, dann fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass eine solche, wie vom Kläger gemutmaßt, gleichwohl vorhanden sein könnte. c) Schließlich fehlt es auch an einem Schaden des Klägers, weil nach der von der Beklagten in Bezug genommenen Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts zu keinem Zeitpunkt eine Betriebseinschränkung oder -untersagung für sein Fahrzeug drohte. Ist das Kraftfahrt-Bundesamt nach zwischenzeitlicher Überprüfung zu der Erkenntnis gelangt, dass das Klägerfahrzeug nicht über unzulässige Abschalteinrichtungen verfügt, hätte es auch im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses keinen emissionsbedingten Rückruf beabsichtigt, wenn diese Untersuchungen damals bereits durchgeführt worden wären. Es kann daher nicht von einem wirtschaftlich nachteiligen Vertragsschluss ausgegangen werden (OLG München, Urteil vom 15. Juni 2021, 9 U 5466/20, juris Rdn. 34; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 28. September 2021, 24 U 208/20, juris Rdn. 46; OLG Naumburg, Urteil vom 10. Dezember 2021, 8 U 69/21). 2. Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, da das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich dieser Vorschriften liegt (BGH, NJW 2020, 1963, 1971 Rdn. 76; NJW 2020, 2798, 2799 f. Rdn. 11 - 16). 3. Ebenso wenig kann der Kläger seinen Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB stützen. Da der Kläger nicht behauptet hat, das Fahrzeug von der Beklagten gekauft zu haben, fehlt es im Rahmen der Bereicherungsabsicht an der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen dem erlittenen Vermögensschaden und dem durch die Beklagte erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil in Gestalt des kostengünstigeren Absatzes von Neuwagen (BGH, NJW 2020, 2798, 2800 f. Rdn. 17 - 26). Außerdem lässt sich, wie ausgeführt, eine Täuschungshandlung der Beklagten nicht feststellen. 4. Ein Anspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB scheidet ebenfalls aus, weil sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht ergibt, dass die Beklagte mittelbar oder unmittelbar an den Verhandlungen zum Abschluss des vorliegenden Kraftfahrzeugkaufvertrags beteiligt war. Sie war daher von vornherein nicht in der Lage, die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich zu beeinflussen. Auch hatte sie kein erkennbares wirtschaftliches Interesse an dem Vertragsschluss. Dass die Beklagte nach § 6 Abs. 1 EG-FGV für das Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt hat, reicht für die Annahme einer Sachwalterhaftung nicht aus. Denn eine solche Erklärung ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen jedes neuen Fahrzeuges (vgl. § 27 Abs. 1 EG-FGV) und kein Ausdruck besonderer Gewährsübernahme (OLG Koblenz Urteil vom 6. Februar 2020, 6 U 1219/19, BeckRS 2020, 6278 Rdn. 30; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Oktober 2020, 17 U 296/19, BeckRS 2020, 29048 Rdn. 33). Schließlich hat die Beklagte nach dem oben Gesagten keine ihren Kunden gegenüber bestehenden Aufklärungspflichten verletzt. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Revisionsgericht.