Urteil
9 U 11/22
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
1mal zitiert
43Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
44 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers, das Berufungsverfahren im Hinblick auf das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof – C 100/21 – auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 03.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Zudem hat der Senat beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers, das Berufungsverfahren im Hinblick auf das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof – C 100/21 – auszusetzen, wird zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das am 03.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Halle wird zurückgewiesen Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Zudem hat der Senat beschlossen: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 22.000,00 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche wegen des -vom Kläger behaupteten – Einsatzes von unzulässigen Abschalteinrichtungen. Der Kläger erwarb am 14.10.2017 bei der M&S A. GmbH in B. ein gebrauchtes Fahrzeug des Typs Audi A4 2.0 TDI mit der Fahrzeug-Ident.-Nr. ... zu einem Kaufpreis von 25.990,00 € brutto mit einem Kilometerstand von 30.300 km (vgl. Bestellung vom 14.10.2017. Anlage K 1, Anlagenordner). Das Fahrzeug wurde erstmals am 04.11.2015 zugelassen. In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs EA 288, Euro-Norm 6, verbaut; der Motor wurde von der Beklagten hergestellt. Der Motor EA 288 ist das Nachfolgemodell des Motors EA 189. Die Abgasreinigung des Fahrzeugs erfolgt über eine Abgasrückführung (AGR), die durch ein „Thermofenster“ beeinflusst wird. Zusätzlich verfugt das Fahrzeug gemäß Schriftsatz des Klägers vom 29.10.2021. S. 2 (Bd I Bl. 144 d.A.), über einen NOx-Speicherkatalysator, ein Abgasnachbehandlungssystem. Laut Beklagtenschriftsatz vom 04 11.2021. S. 1 f, (Bd. Bl. 148 d.A.), hat das Fahrzeug ein SCR-System. Nach nicht bestrittenem Vortrag der Beklagten muss für die Benutzung AdBlue getankt werden Der Kilometerstand betrug am 12.11.2021 91.139 km. Der Terminsbevollmächtigte des Klägers hat bei der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27.09.2022 erklärt er könne die Kilometerzahl nicht angeben. Der Kläger hat gemeint, das Thermofenster sei eine unzulässige Abschalteinrichtung. Außerdem nutze die Beklagte eine Fahrkurvenerkennung, die im Ergebnis demselben Zweck diene wie bereits die Zykluserkennung. Die Software erkenne, ob das Fahrzeug eine Fahrkurve fahre und sich somit im Prüfstandsverfahren befinde. Der Kläger hat behauptet, der NOx-Ausstoß der Motorenbaureihe EA288 überschreite im realen Verkehrsbetrieb den zulässigen Grenzwert um ein Vielfaches. Die Motorenbaureihe EA288 unterliege einem Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt. Die konkrete Gefahr einer Stilllegung drohe zu jeder Zeit. Durch das Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung habe die Beklagte das Kraftfahrtbundesamt im Rahmen der Typengenehmigung und jeden potentiellen Käufer getäuscht. Der Kläger hat gemeint, er habe gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB, aus § 831 BGB, aus § 323 Abs. 2 BGB i.V.m § 263 Abs. 2 StGB und aus §§ 6 Abs. 1, 27 EG-FGV. Die Beklagte hat das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bestritten und auf einen Bericht der Untersuchungskommission V. (Anlage B 1, Anlagenordner) sowie eine T.-Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) vom 12.09.2019 (Anlage B 2, Anlagenordner) verwiesen. Das Kraftfahrtbundesamt bestätige – was nicht bestritten wird – im Rahmen amtlicher Auskünfte, dass die Motoren EA 288 nach seiner Kenntnis keine unzulässige Abschalteinrichtung oder Konformitätsabweichung hinsichtlich des Emissionsverhaltens aufwiesen (vgl. beispielhaft die Anlagen B 3, B 8, B 9, B 10, B 15, B 21, B 22 Anlagenkonvolut B 27, Anlagenordner). Bei dem verbauten Thermofenster, welches in einem Umgebungstemperaturbereich zwischen -24°C und +70°C vollständig aktiv sei handele es sich schon nicht um eine Abschalteinrichtung, erst recht nicht um eine unzulässige. Die Beklagte hat sich auf den unstreitigen Sachverhalt gestützt, sie habe bereits Anfang Oktober 2015 dem KBA erläutert, dass in EA288-Fahrzeugen zwar eine Fahrkurvenerkennung enthalten sei, diese aber nicht wie bei EA189-Fahrzeugen zu einer Optimierung der NOx-Emissionen im Prüfstandsbetriebe genutzt werde. Dies habe das KBA zum Anlass genommen, umfangreiche Untersuchungen an repräsentativen EA288-Fahrzeugen durchzuführen. Die Beklagte hat gemeint die Fahrkurvenerkennung sei keine unzulässige Abschalteinrichtung weil die gesetzlichen Grenzwerte im Prüfzyklus auch ohne diese Einrichtung eingehalten wurden die Funktion also nicht als Abschalteinrichtung genutzt werde und damit nicht grenzwertrelevant sei. Sie hat behauptet der streitgegenständliche Motor halte bei voller Funktionsfähigkeit aller abgasbehandelnden Bauteile in beiden Fahrsituationen – Prüfstand und Realbetrieb – die gesetzlich vorgegebenen Abgasgrenzwerte mit identischer Wirksamkeit ein, unabhängig von der Fahrkurvenerkennung. Es gebe keine im Prüfstandbetrieb optimierende Funktion, die erforderlich wäre, um die gesetzlichen Emissionsgrenzwerte einzuhalten. Klägerische Ausführungen zum T6-Rückrufbescheid stünden in keinem Zusammenhang zum streitgegenständlichen Fahrzeug Hintergrund der vom KBA überwachten Aktion an bestimmten T6-Fahrzeugen sei eine technische Konformitätsanweichung, die in keinem Zusammenhang zum Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung stehe. Jedenfalls sei nicht von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung auszugehen, da der Einsatz von Thermofenstern technischer Standard in jedem modernen Dieselfahrzeug und dem Kraftfahrtbundesamt und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bekannt sei. Kaum ein Aggregat sei intensiver durch das KBA untersucht worden als das hier streitgegenständliche EA-288 Aggregat. Die Ergebnisse dieser über fünf Jahre währenden Überprüfungen seien immer dieselben geblieben. Fahrzeuge mit dem Aggregat EA 288 enthielten keine unzulässigen Abschalteinrichtungen. Der Verbau einer Fahrkurvenerkennung sei dem KBA bekannt gewesen und von diesem nicht als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandet worden. Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlicher Sach- und Streitstands einschließlich der gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Halle (Bd. I Bl. 172 ff d.A.), auf die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht (Bd. I Bl. 167 f. d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht Halle hat die Klage mit am 03.12.2021 verkündetem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten im Sinne von § 826 BGB sei aufgrund der Verwendung des Thermofensters nicht zu erkennen, auch nicht bezüglich der Verwendung einer Zykluserkennung. Die durch den Kläger maßgeblich in Bezug genommenen „Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“ ließen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dahingehend zu, dass die Zykluserkennung als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren sei. Dafür, dass das OBD im streitgegenständlichen Fahrzeug manipuliert sei, seien mangels gegebener Tatsachen für das Vorliegen von unzulässigen Abschalteinrichtungen ebenfalls keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch der Vortrag des Klägers, dass für verschiedene Fahrzeuge in denen ein Motor des Typs EA 288 verbaut sei freiwillige Servicemaßnahmen der Beklagten angeboten wurden, rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Freiwillige Servicemaßnahmen seien nicht mit einem verpflichtenden Rückruf durch das KBA vergleichbar. Auch der Verweis des Klägers auf einen Rückruf von T6-Fahrzeugen der Beklagten lasse keinen gegenteiligen Schluss zu. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte auch kein Anspruch nach § 323 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 3, 6, 25, 27 EG-FGV zu. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung des Klägers. Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Es habe den Vortrag zu den weiteren Umständen, die neben dem Vorliegen des Thermofensters, den Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung begründeten, nicht hinreichend berücksichtigt. Des Weiteren habe es die Applikationsanweisung fehlerhaft gewürdigt. Der Vortrag des Klägers zur Fahrkurvenerkennung, bereits in der Klageschrift auf S. 4, 5, sei erheblich. Des Weiteren sei vorgetragen worden, das Fahrzeug habe einen NOx-Speicherkatalysator und keinen SCR-Katalysator. Blatt 3 der Applikationsanweisung treffe auf das hiesige Fahrzeug zu. Die Situation, dass für alle Fahrzeuge mit einem Produktionsstart ab der 22 Kalenderwoche die Fahrkurve aus der Software entfernt worden sei, sei hier nicht gegeben, da das Fahrzeug vor der Kalenderwoche 22/2016 produziert worden sei. Außerdem nimmt der Kläger Bezug auf die Entscheidung des OLG Naumburg vom 09,04.2021 zum Az. 8 U 68/20. Der vorliegende Sachverhalt sei mit demjenigen des Verfahrens 8 U 68/20 vergleichbar. Der Kläger beantragt vorab Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 148 ZPO im Hinblick auf das Verfahren vor dem EuGH zum Az. C-100/21. In der Sache beantragt der Kläger, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 21.975,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Zug um Zug gegen Herausgabe des Kraftfahrzeuges mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... und zugehörigen Fahrzeug Schlüsseln und Fahrzeugpapieren. 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der im Antrag zu 1. benannten Fahrzeugs in Verzug befindet, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.142,14 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, selbst bei unterstelltem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bestehe mangels Täuschung, Unrechtsbewusstseins Vorsatzes und Schadens kein deliktischer Anspruch der Klagepartei, auch bei unterstelltem Vorliegen von unzulässigen Abschalteinrichtungen fehle es an einer sittenwidrigen Schädigung. Im Sinne von § 826 BGB. Die Existenz der Fahrkurvenerkennung in den EA288-Aggregaten habe die Beklagte dem Kraftfahrtbundesamt im Oktober 2015 mitgeteilt. Seitdem habe das Kraftfahrtbundesamt die Fahrkurvenerkennung im EA288-Motor nicht beanstandet Entgegen dem Klagevorbringen verfüge das streitgegenständliche Fahrzeug nicht über einen NOx-Speicherkatalysator; es benötige AdBlue, welches nur bei einem SCR-Katalysator verwendet werde Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des 8. Zivilsenats des OLG Naumburg werde von diesem nicht mehr aufrechterhalten. Mittlerweile habe sich der Bundesgerichtshof in zwei EA288-Verfahren inhaltlich geäußert, dass Ansprüche nach § 826 BGB ausschieden. Das KBA habe in einer amtlichen Auskunft bestätigt dass selbst bei Deaktivierung der Fahrkurvenerkennung die NOx-Grenzwerte eingehalten würden (Anlage B 9). Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, sie hat aber in der Sache wie bereits der Aussetzungsantrag keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 21.975,41 € gemäß §§ 826, 31 BGB Grundlage eines Schadenersatzanspruchs und des gesamten Vortrags des Klägers ist dessen Behauptung, im streitgegenständlichen Fahrzeug seien unzulässige Abschalteinrichtungen verhaut. Das installierte Thermofenster begründet keinen Schadenersatzanspruch des Klägers. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Thermofenster objektiv eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht und ob das Landgericht in diesem Zusammenhang sämtliches Klagevorbringen berücksichtigt hat oder nicht; eine Sittenwidrigkeit einer etwaigen Schädigung lässt sich nicht feststellen. a) Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (sog. Thermofenster) kann ein arglistiges Vorgehen der Beklagten, das die Qualifikation ihres Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde, ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht angenommen werden. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt; Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse. Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil sittenwidrig gehandelt zu haben gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, Urteile vorn 30. Juli 2020 Az.: VI ZR 5/20. Rn. 29, vom 25. Mai 2020, Az.: VI ZR 252/19, Rn. 15; vom 7. Mai 2019, Az.: VI ZR 512/17, Rn. 8 - jeweils zitiert nach Juris). b) Im vorliegenden Fall kann in Bezug auf das Thermofenster und auch bezüglich anderer Vorrichtungen das Vorliegen einer Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung 715/2007/EG zugunsten der Klägerin sogar unterstellt werden. Auch dies würde für die Annahme der Sittenwidrigkeit nicht ausreichen. aa) Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage in Fällen, die von der D. AG hergestellte Fahrzeuge betrafen entschieden (Beschluss vom 19. Januar 2021, Az.: VI ZR 433/19, Rn. 16 - 19; BGH, Beschluss vom 9. März 2021, Az.: VI ZR 889/20, sowie die Urteile vom 16 September 2021, Az. VII ZR 190/20; VII ZR 286/20 VII ZR 321/20; VII ZR 322/29 – jeweils zitiert nach Juris): Der Umstand, dass die Abgasrückführung im Fahrzeug des Klägers nach seinem mangels abweichender Feststellungen revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachvortrag durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems bei einstelligen Positivtemperatur reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird, reicht für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Dabei kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasruckführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist (vgl. zu Art. 5 der Verordnung 715/2007/EG auch EuGH, Urteil vom 17 Dezember 2020 - C-693/18, Gelex-Nr. ...). Der dann liegende Gesetzesverstoß wäre auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. Der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems ist nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, die dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) zugrunde liegt und in der der Bundesgerichtshof das Verhalten des beklagten Automobilherstellers gegenüber dem klagenden Fahrzeugkäufer als sittenwidrig qualifiziert hat. Dort hatte der Automobilhersteller die grundlegende strategische Frage, mit welchen Maßnahmen er auf die Einführung der – im Verhältnis zu den nach zuvor geltendem Recht strengeren – Stickoxidgrenzwerte der Euro-5-Norm reagieren würde, im eigenen Küsten- und Gewinninteresse dahingehend entschieden von der Einhaltung dieser Grenzwerte im realen Fahrbetrieb vollständig abzusehen und dem Kraftfahrtbundesamt stattdessen zwecks Erlangung der Typgenehmigung mittels einer eigens zu diesem Zweck entwickelten Motorsteuerungssoftware wahrheitswidrig vorzuspiegeln, dass die von ihm hergestellten Dieselfahrzeuge die neu festgelegten Grenzwerte einhalten. Die Software war bewusst und gewollt so programmiert dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden (Umschaltlogik), und zielte damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 16 bis 27). Die mit einer derartigen – evident unzulässigen – Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuge hatte der Hersteller sodann unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzten in den Verkehr gebracht. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerben in der Bewertung gleich (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 23, 25 Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems fehlt es an einem derartigen arglistigen Vorgehen des beklagten Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde. Die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung unterscheidet nicht danach, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie weist keine Funktion auf die bei erkanntem Prüfstandbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Unter den für den Prüfzyklus maßgebenden Bedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchtigkeit, Geschwindigkeit, Widerstand, etc., vgl Art 5 Abs. 3.a) der Verordnung 715/2007/EG i.V.m. Art. 3 Nr. 1 und 6, Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18.07.2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung 715/2007/EG (ABl. L 199 vom 28. Juli 2008, S. 1 ff.) entspricht die Rate der Abgasrückführung im normalen Fahrbetrieb derjenigen auf dem Prüfstand. Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit gegenüber der Beklagten nur gerechtfertigt wenn zu dem – hier unterstellten – Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emmissionskontrollsystems in dem Bewusstsein Handelten eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den dann liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweistest für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger als Anspruchsteller (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, Rn. 35). Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall auch soweit es um andere vom Kläger geltend gemachte Abschalteinrichtungen geht, insbesondere in Bezug auf SCR-Katalysator bzw. NOx-Speicherkatalysator und die Fahrkurvenerkennung. Selbst wenn entsprechend dem Vortrag des Klägers ein NOx-Speicherkatalysator vorhanden sein sollte liegt eine sittenwidrige Schädigung nicht vor in der Entscheidung vom 21.03.2022 zum Az. VIa ZR 334/21 hat der BGH ausgeführt, es komme nicht darauf an ob es sich bei der prüfzyklusabhängigen NSK-Steuerung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Denn den BGH zufolge begründet eine objektive Unzulässigkeit noch keine Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten. Dass die Steuerung evidente unzulässig wäre, woraus womöglich ohne weiteres der Schluss auf ein Rechtswidrigkeitsbewusstsein der für die Beklagte handelnden Personen gezogen werden könnte, ist dem BGH zufolge -unter Berücksichtigung des dortigen Revisionsvorbringens nicht erkennbar (BGH, Beschluss vom 21.03.2022, VIa ZR 334/21, Rn. 22). Im vorliegenden Fall gilt unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nichts anderes. Auch die vom Kläger ebenfalls als unzulässige Abschalteinrichtungen gerügten Vorrichtungen funktionieren im Prüfstand nicht grundsätzlich anders als im Straßenbetrieb. Das OBD-System, dessen Vorhandensein der Kläger ebenfalls rügt, soll Fehlfunkionen der Emissionskontrollsysteme erkennen und melden. Das Eingreifen sowohl einer zulässigen als auch einer unzulässigen Abschalteinrichtung erfolgt jedoch stets planmäßig und stellt sich somit gerade nicht als Fehlfunktion dar. Das Unterbleiben der Fehlermeldung ist somit für sich genommen aussageneutral und bietet keine Anhaltspunkte für eine Gut- oder Bösgläubigkeit der handelnden Personen (so bereits OLG Frankfurt, Urteil vom 17.07.2021, 17 U 63/19, Rn. 54; entsprechend auch OLG Hamm, Urteil vom 28.01.2021, 18 U 21/20, Rn. 164 jeweils zitiert nach Juris). Die Fahrkurve ist als solche keine Abschalteinrichtung, allenfalls ein Indiz für das Vorhandensein einer solchen (OLG Naumburg, Urteil vom 10.12.2021, B U 69/21, Anlage BEZ OLG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2021, 16a U 1576/20, Rn. 25, zitiert nach Juris). bb) Umstände die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen, vermag der Senat vorliegend nicht festzustellen. Für eine Sittenwidrigkeit der Schädigung fehlt es an einer Täuschung des KBA durch die Beklagte (OLG Naumburg, Urteil vom 10.12.2021, 8 U 69/21 [Anlage BE 2], OLG (Frankfurt, Urteil vom 28.09.2021, 24 U 208/20, Rn. 431, OLG Hamm, Urteil vom 29.05.2021, 13 U 434/20, Rn. 94, 95, OLG Naumburg, Urteil vom 31.05.2021, 12 U 35/21, Rn. 21 f., jeweils zitiert nach Juris). Der mit Schriftsatz vom 26.04.2021 vorgelegte Bericht der Untersuchungskommission „V.“ (Anlage B 1) enthält auf S. 12 die Feststellung, Hinweise die aktuell laufende Produkten der Fahrzeuge mit Motoren der Baureihe EA288 (Euro 5) sei von Abgasmanipulationen betroffen hatten sich auf Grundlage der Überprüfungen als unbegründet erwiesen. In Schreiben des KBA an das Landgericht Freiburg vom 12.10.2020 (Anlage B 3), an das Landgericht Bayreuth vom 08.10.2020 (B 8), vom 13.11.2020 (B 9), nochmals an das Landgericht Bayreuth vom 15.12.2020 (B 10), an das Landgericht Bielefeld vom 16.03.2020 (B 15), vom 22.01.2022 (ohne Angabe des Adressaten. B 22) sowie verschiedenen als Anlagenkonvolut B 27 vorgelegten Schreiben führt das KBA aus, dass im Motor EA 288 keine unzulässigen Abschalteinrichtungen gefunden worden seien Die Fahrkurvenerkennung war beim KBA seit Ende 2015 bekannt, Das KBA hat hierzu ausgeführt, die Fahrkurvenerkennung habe als ein zusätzliches Kriterium zur Umschaltung von Emissionsminderungsstrategien gedient, funktioniere auf dem Prüfstand und im Straßenbetrieb gleichermaßen und habe keinen wesentlichen Einfluss auf die Schadstoffemissionen, auch bei Deaktivierung der Fahrkurvenerkennung würden die Grenzwerte für Stickoxide eingehalten (vgl. OLG Köln, Urt. v 20.06.2021. 5 U 254/19, Rn. 38; OLG Hamm, OLG München, Urt. v. 15.06.2021, 9 U 5466/20, Rn. 38 ff.; OLG Stuttgart, Urt. v 18.05.2021, 16a U 1576/20, Rn. 39; OLG Oldenburg, Urt. v. 14.05.2021, 6 U 310/20 Rn. 90; jeweils zitiert nach Juris; entsprechend Schreiben des KBA an das OLG Oldenburg vom 11.02.2021, Teil des Anlagenkonvoluts B 27). Das Kraftfahrtbundesamt hat den streitgegenständlichen Motor EA 288 umfassenden Untersuchungen unterzogen und nach diesen und in Kenntnis der Verwendung eines Thermofensters und einer Fahrkurvenerkennung keinen Rückruf angeordnet. Vielmehr hat es ausdrücklich bestätigt, dass die Motoren EA 288 nach seiner Kenntnis keine unzulässige Abschalteinrichtung aufwiesen. Keine Anhaltspunkte für ein Unrechtsbewusstsein und einen entsprechenden Schädigungsvorsatz der für die Beklagte handelnden Personen bestehen auch insoweit, als diese im Einklang mit der Auffassung des Kraftfahrtbundesamts gehandelt haben sowohl hinsichtlich der Zyklus-/Fahrkurvenerkennung als auch der Verwendung des SCR-Katalysators oder des NOx-Katalysators. Aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Dokumente vermag der Senat auch nicht die Behauptung des Klägers nachzuvollziehen die Beklagte habe gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt zum Motor EA 288 falsche Angaben getätigt. Eine mögliche Einstufung der temperaturabhängigen Abgasrückführungssteuerung über ein Thermofenster oder der Verwendung des SCR-Katalysators oder NOx-Katalysators als eine unzulässige Abschalteinrichtung ist nicht derart eindeutig, dass eine andere Auffassung kaum vertretbar erschiene und daraus der Schluss gezogen werden müsste, die Beklagte habe die Unerlaubtheit ihres Vorgehens erkannt und folglich die Typengenehmigungsbehörde und letztlich auch die Käufer täuschen wollen (so bezogen auf das Thermofenster, bereits OLG Nürnberg, Urteil vom 19. Juli 2019 - 6 U 1670/18 Rn. 38, BGH, Urteil vom 16.09.2021, VII ZR 190/20, Rn. 31, jeweils zitiert nach Juris). Das KBA hat die Meinung vertreten, es komme auf die Wesentlichkeit des Einflusses auf die Schadstoffemissionen an und darauf, dass auch bei Deaktivierung der Fahrkurvenerkennung die Grenzwerte für Stickoxide eingehalten wurden. Es hat also nicht „jeden Einfluss“ als relevant angesehen. Eine möglicherweise nur fahrlässige Verkennung der Rechtslage bezüglich der Grenzwertrelevanz genügt für die Feststellung der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nicht. Vor diesem Hintergrund kann ein Unrechtsbewusstsein bzw. ein Vorsatz der Beklagten nicht festgestellt werden. Wenn das KBA als zuständige Fachbehörde die Rechtsauffassung vertritt, dass eine Fahrkurvenerkennung bzw. die Verwendung des NOx- oder SCR-Katalysators für sich betrachtet unproblematisch und eine hieran anknüpfende Umschaltung erst dann eine unzulässige Abschalteinrichtung sei, wenn sie sich auf die Einhaltung der Grenzwerte auswirke, kann man der Beklagten diesbezüglich kein unvertretbares Rechtsverständnis vorhalten (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2021, 13 U 175/20, Rn. 49, 60, OLG Hamm, Urteil vom 01.08.2021, 34 U 81/20, Rn. 112, OLG Naumburg, Urteil vom 31.05.2021, 12 U 35/21 Rn. 21, 22 Urteil vom 20.05.2021, 4 U 176/20, Rn. 39, jeweils zitiert nach Juris). Wenn man das Thermofenster oder auch andere gerügte Einrichtungen als unzulässige Abschalteinrichtung ansieht und somit also eine möglicherweise falsche Gesetzesauslegung und -anwendung durch die für die Beklagte handelnden Personen in Betracht gezogen werden muss, reichen diese Umstände nicht für die Feststellung aus die Beklagte habe insoweit besonders verwerflich und damit sittenwidrig gehandelt denn es bestand eine um sichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters (vgl. zum Thermofenster OLG Naumburg Urteil vom 21. September 2020, Az. 12 U 46/20 m.w.N., zitiert nach Juris). Dass auf Seiten der Beklagten im Hinblick auf das Thermofenster oder andere gerügte Einrichtungen das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben vorhanden war, ist nicht ersichtlich. Ein solches billigendes Inkaufnehmen bzw. eine derartige Kenntnis kann den für die Beklagte handelnden Personen schon vor dem Hintergrund nicht unterstellt werden, dass das Kraftfahrtbundesamt in Kenntnis der Anwendung eines Thermofensters und auch in Kenntnis des Vorgehens der Fahrkurve bislang keine Änderung der betroffenen Fahrzeuge verlangt hat auch nicht nach deren umfangreicher Prüfung und damit selbst nicht von einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgeht. Wenn die für die Beklagte handelnden Personen im Einklang mit der Auffassung des Kraftfahrtbundesamts gehandelt haben, bestehen für ein mögliches Unrechtsbewusstsein und einen entsprechenden Schädigungsvorsatz keinerlei Anhaltspunkte. Es kann an dieser Stelle auch dahinstehen, ob eine effektive Abgasreinigung auch durch andere Technologien möglich gewesen wäre; selbst wenn wäre die Entscheidung der Beklagten, stattdessen ein Thermofenster und andere Einrichtungen zu installieren, nicht nur deswegen mit einem Unwerturteil behaftet, weil es sich um die rechtlich unsicherere Variante handelt. Es kommt auf das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes an, der vorliegend nicht ersichtlich ist. Ebenso fehlt es an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt beziehungsweise vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sie sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt. Allein aus der hier zu unterstellenden objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des Thermofensters folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage - hinsichtlich des unstreitig im Fahrzeug des Klägers verbauten Thermofensters fehlt es bis heute an einer behördlichen Stilllegung oder einem Zwang zu Umrüstungsmaßnahmen - ist nicht dargetan dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen (BGH, Urteil vom 16.09.2021 VII ZR 190/20, Rn. 32, zitiert nach Juris). Entsprechendes gilt außer für das Thermofenster auch für die anderen vom Kläger vorgetragenen Vorrichtungen zur Abgasreinigung. c) Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin einen Schaden erlitten hat. Aus der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 852/19, Rn. 46, zitiert nach Juris) ergibt sich für das Vorliegen eines Vermögensschadens Folgendes: Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrags gebracht den er sonst nicht geschlossen hätte kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass der dem Fahrzeugkauf zugrundeliegende Vertragsschluss für die Klägerin nachteilig gewesen ist, denn es bestand – anders als bei den Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 – zu keinem Zeitpunkt die konkrete Gefahr einer Entziehung der Zulassung oder einer Betriebsuntersagung für das streitgegenständliche Fahrzeug. Ein behördliches Einschreiten durch das Kraftfahrtbundesamt ist auch nach den umfangreichen Prüfungen des Motors EA 288 gerade nicht erfolgt (so auch OLG Bamberg. Urteil vom 26.11.2020, Az.: 1 U 368/19, Rn. 73; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.09.2021, 24 U 208/20, Rn. 46; OLG München, Urteil vom 15.06.2021, 9 U 5466/20 Rn. 34, jeweils zitiert nach Juris). d) Ob die Klage auch mit dem Argument abgewiesen werden kann, es seien keine greifbaren Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich nach welchen davon ausgegangen werden könne, dass der streitgegenständliche Motor mit unzulässigen Abschalteinrichtungen, vergleichbar den Motoren EA 189, ausgestattet sei, kann dahingestellt bleiben, da der Klageanspruch gemäß § 826 BGB. wie dargestellt, aus anderen Gründen scheitert. 2. Der vorn Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert wie ein Anspruch nach § 826 BGB spätestens am Vorsatz, bei dem hier vorliegenden Gebrauchtwagenkauf konkret auch an der fehlenden Stoffgleichheit des erstrebten Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (so bereits BGH, Urteil vom 16.09.2021, VII ZR 190/20, Rn. 40, zitiert nach Juris). Die Beklagte haftet auch nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1 § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu sein liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Schutzbereich dieser Bestimmungen (vgl. zuletzt BGH Urteil vom 16.09.2021, VII ZR 190/20, Rn. 35 f., Beschluss vom 13.06.2022, VIa ZR 680/21, Rn. 24, jeweils zitiert nach Juris). Zur Klärung der Haftung dar Beklagten nach diesen Vorschriften ist es nicht erforderlich mit der Entscheidung bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren [xxx] 100/21 zuzuwarten. Der Antrag des Klägers, das Berufungsverfahren entsprechend § 148 ZPO im Hinblick auf das genannte Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof auszusetzen, war nach dem Ermessen des Senats zurückzuweisen. Auch wenn eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig sein mag (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012, Az.: VIII ZR 236/10 – zitiert nach Juris), ist diese vorliegend nicht geboten. Entgegen der Auffassung des Klägers bedarf es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits keiner Klärung der von dem Landgericht Ravensburg aufgeworfenen Fragen durch den Europäischen Gerichtshof. Denn der Bundesgerichtshof hat zu vergleichbaren Sachverhalten im Rahmen des sog Dieselabgaskanals mehrfach entschieden, dass der Fahrzeughersteller nicht gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 haftet, weil diese Vorschriften nicht dem Schutz des Erwerbers eines Fahrzeugs vor der ungewollten Übernahme einer Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises dienen (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, Az.: VI ZR 252/19; Urteil vom 30. Juli 2020 Az.: VI ZR 5/20 – beide zitiert nach Juris), und dass ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 267 Abs. 3 AEUV) wegen der Auslegung der genannten Vorschriften nicht veranlasst ist (vgl. Urteil vom 30. Juli 2020, Az.: VI ZR 5/20; Urteil vom 18. September 2021 Az.: VII ZR 190/20; Beschluss vom 29. September 2021, Az.: VII ZR 72/21; Beschluss vom 12. Januar 2022, Az.: VII ZR 391/21 – alle zitiert nach Juris). Die Rechtslage ist im Hinblick auf die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV von vornherein eindeutig ("acte clair"). Auch wenn die Europäische Kommission die Auffassung vertritt, dass die zwischenzeitlich zum 31. August 2020 außer Kraft getretene Richtlinie 2007/46 und die Verordnung (EG) 715/2007 "den Schutz aller Käufer eines Fahrzeugs einschließlich des Endkunden von Verstößen des Herstellers gegen seine Verpflichtung, neue Fahrzeuge in Übereinstimmung mit ihren genehmigten Typen bzw. den für ihren Typ geltenden Rechtsvorschriften nach Anhang IV zur Richtlinie 2007/46 einschließlich, unter Anderem, der Verordnung 715/2007 sowie insbesondere ihres Artikels 5 in den Verkehr zu bringen" bezweckten besagt dies nach der von dem Senat gestellten Ansicht des Bundesgerichtshofs nichts für die hier allein interessierende Frage, ob damit auch der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein soll. Es sind auch im vorliegenden Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich dass der Gesetz und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 Az.: VII ZR 391/21 Rn. 18 – zitiert nach Juris). Dies gilt umso mehr, als such die Europäische Kommission in einer Stellungnahme vom 19. Dezember 2021 festhält, dass nur die nationalen Gerichte in der Lage und dazu berufen seien, die betreffenden europäischen Vorschriften unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren. An dieser Sach- und Rechtslage ändert sich auch nichts dadurch, dass mittlerweile der Generalanwalt seine Schlussanträge am 2. Juni 2022 im Verfahren C-100/21 vor dem Europäischen Gerichtshof gestellt hat. Ausweislich der Schlussanträge (abrufbar unter https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf.jsessio-nid=B9533CC9A7191B75B345D91C9947CA?text=&docid=2602048pageIndex=08doclang=DE&mode=reg&dir=&occ=first&part=1&cid=I1269815, dort Rn. 49, 61, abgerufen am 7. Juli 2022) geht der Generalanwalt von einem anderen Schadensbegriff aus nämlich einer Wertminderung, wenn er ausführt dass, der Käufer einen materiellen Schaden (erleidet) der zu einem Wertverlust des betroffenen Fahrzeugs führt und sich daraus ergibt, dass mit der Aufdeckung des Einbaus der Software zur Manipulation der Abgasdaten die Gegenleistung der für den Erwerb eines solchen Fahrzeugs geleisteten Zahlung ein Fahrzeug ist, das mit einem Mangel behaftet ist und daher einen geringeren Wert hat". Im Übrigen hält auch der Generalanwalt fest. Wie bereits erwähnt ist es Sache des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten die Regeln für die Art und Weise der Berechnung des Ersatzes des Schadens, der einem Einzelnen durch den Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2007/46 entstanden ist, festzulegen“. Dieser materielle Schaden, mit dem der Generalanwalt die auf den einzelnen Käufer bezogene Schutzrichtung der entsprechenden Regelungen der Richtlinie 2007/46/EG begründet, unterscheidet sich von dem Schaden, den der Kläger vorliegend geltend macht. Denn der Kläger begehrt nicht den Ersatz eines Minderwerts, den das Fahrzeug infolge der behaupteten Ausstattung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung aufgewiesen hatte. Vielmehr meint er, einen Vermögensschaden und damit einen materiellen Schaden schon durch den Abschlusses Kaufvertrags über das Fahrzeug erlitten zu haben, weswegen er auch nicht Schadenersatz in Form einer Wertminderung begehrt, sondern in Gestalt der Rückgängigmachung des Kaufvertrages. Dass auch dieses Interesse vom Schutzzweck der Richtlinie erfasst sein soll ergibt sich aus den Schlussanträgen des Generalanwalts nicht. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH Beschluss vom 12. Januar 2022, Az.: VII ZR 391/21 Rn. 1B; Beschluss vom 10. Februar 2022, Az.: III ZR 87/21 Rn. 17 – beide zitiert nach Juris) sind auch vor dem Hintergrund der Schlussanträge des Generalanwalts vom 2. Juni 2022 weiterhin – siehe schon oben – keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezwecken und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf Rückabwicklung des zugrunde liegenden Kaufvertrages knüpfen wollen (vgl. auch OLG Celle Beschluss vom 10. Juni 2022, Az.: 16 U 51/22, Anlage B 39, Anlagenband). In diesem Sinne hat der BGH noch nach Bekanntwerden des Antrags des Generalanwalts R. in dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH – C 100/21 – mit Beschluss vom 13.06.2022 - VIa ZR 680/21 – Rn. 24 – entschieden. Der BGH hat bislang, auch in der Pressemitteilung Nr. 104/2022 zum Termin am 21.11.2022 in der Sache VIa ZR 335/21, nicht erklärt, selbst laufende Verfahren aussetzen zu wollen. Die betreffende Textpassage in der Pressemitteilung richtet sich an Instanzgerichte, die Verfahren aussetzen. Die vom Bundesgerichtshof in Textform veröffentlichten Terminhinweise zu den Az. VII ZR 412/21, VII ZR 437/21 und VII ZR 478/21 lassen nicht erkennen, aus welchen Gründen die Verhandlungstermine aufgehoben worden sind. Zudem besteht ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 auch deshalb nicht, weil der Kläger durch den Erwerb des Fahrzeugs, wie oben unter 1.c) ausgeführt, keinen Schaden erlitten hat. 3. Weil ein Schadensersatzanspruch nicht besteht, sind außer dem bezifferten Zahlungsantrag zu 1 auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs und der Antrag auf Verurteilung zur Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten unbegründet III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hält an seiner im Urteil vom 09.04.2021 – Az. 8 U 68/20 – vertretenen, für die Klagepartei günstigen Auffassung ausweislich der Urteile vom 10.12.2021 – u.a. Az. 8 U 69/21 – nicht mehr fest. Mit dem Urteil des OLG Naumburg zum Az. 8 U 68/20 kann auch nach Auffassung des BGH (Beschluss vom 21.03.2022, VIa ZR 334/21, Rn. 14, zitiert nach Juris) eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht mit Aussicht auf Erfolg begründet werden, weil der „fragliche Senat des OLG Naumburg" seine Auffassung mittlerweile ausdrücklich aufgegeben hat. Die Entscheidung über die Höhe des Gebührenstreitwerts für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 43, 47, 48 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO.