Urteil
435 C 881/2021
AG Kassel 435. Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGKASSE:2022:0222.435C881.2021.00
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Leitsätze
Zwar kann bei Ansprüchen wegen Kaufs eines möglicherweise vom sogenannten „Dieselskandal“ auch der sogenannte „kleine“ Schadensersatz verlangt werden. Es genügt jedoch nicht, diesen nur mit einem pauschalen Prozentsatz vom Kaufpreis zu beziffern. Erforderlich sind insoweit konkrete Angaben zur Höhe der Wertminderung bzw. für deren Gründe. Das Beweisangebot eines Sachverständigengutachtens ohne weiteren Vortrag hierzu läuft auf eine unzulässige Ausforschung hinaus.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zwar kann bei Ansprüchen wegen Kaufs eines möglicherweise vom sogenannten „Dieselskandal“ auch der sogenannte „kleine“ Schadensersatz verlangt werden. Es genügt jedoch nicht, diesen nur mit einem pauschalen Prozentsatz vom Kaufpreis zu beziffern. Erforderlich sind insoweit konkrete Angaben zur Höhe der Wertminderung bzw. für deren Gründe. Das Beweisangebot eines Sachverständigengutachtens ohne weiteren Vortrag hierzu läuft auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Das Gericht kann es dahingestellt sein lassen, ob der Beklagten mit Erfolg der Vorwurf gemacht werden kann, auch den Motor des Typs EA 288 dergestalt manipulativ konstruiert und verkauft zu haben, dass eine sittenwidrige oder betrügerische Schädigung im Sinne des § 826 BGB bzw. des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder anderer deliktischer Vorschriften stattgefunden hat oder ob der Vorwurf der Beklagten zutrifft, der Kläger habe solches nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Ohne dass es darauf noch ankäme, merkt das Gericht lediglich vorsorglich an, dass an den Kläger als technischen Laien keine überzogene Anforderungen hinsichtlich des Vortrages der technisch-physikalischen Zusammenhänge gestellt werden dürfen und deswegen einiges dafür spricht, dass sein auf diverse allgemein zugängliche Publikationen über einschlägige Untersuchungen und Recherchen gestütztes Vorbringen möglicherweise doch ausreicht, um der Beklagten eine weitergehende sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen oder in eine Beweisaufnahme einzutreten. Den insoweit zumindest teilweise in der Rechtsprechung anzutreffenden Anforderungskriterien (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.09.2021 - 24 U 208/20, zit. n. juris; OLG Schleswig, Urteil vom 10.12.2021 – 1 U 47/21, zit. n. juris) vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. Allerdings ist dieser Streit der Parteien deswegen ohne Belang, weil der Kläger trotz des gerichtlichen Hinweises im Beschluss vom 04.11.2021 einen etwaigen Schaden der Höhe nach nicht hinreichend dargetan hat. Fehlt es jedoch an der hinreichenden Substantiierung des Schadens der Höhe nach, bedarf es keiner kostspieligen Beweisaufnahme über die Frage des Haftungsgrundes mehr. Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren den so genannten „kleinen“ Schadensersatz, bei dem er das Fahrzeug trotz einer etwaigen deliktischen Haftung der Beklagten behalten kann und sich der zur Erstattung begehrte Schaden lediglich nach dem eingetreten Wertverlust berechnet. Ein solches Vorgehen ist auch in der hier einschlägigen Grundkonstellation ohne weiteres möglich (BGH, Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20, zit. n. juris). Der Kläger hat jedoch die von ihm vorgenommene Bemessung dieses Schadens mit 20 % des ursprünglichen Kaufpreises nicht hinreichend nachvollziehbar dargetan. Maßgeblich für die Bemessung des so genannten „kleinen“ Schadensersatzes ist der Vergleich des tatsächlichen Zustandes der gekauften Sache mit dem tatsächlichen Wert derselben bei unterstellter gehöriger (also nicht deliktsbehaftete) Vertragserfüllung (vgl. hierzu Palandt/Grüneberg, 80. Aufl., § 281 BGB Rdnr. 45 m.w.N der Rechtsprechung). Damit ist zwar noch zutreffend der Ansatz des Klägers, der Wertunterschied zwischen deliktisch mangelbehafteter und mangelfreier Kaufsache sei maßgeblich für die Höhe des Schadenersatzanspruches. Ein solcher Wertunterschied ist jedoch aus dem Klagevorbringen nicht hinreichend erkennbar geworden. Alleine der Umstand, dass der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeuges eventuell eine manipulativ veränderte Abgasrückführungsanlage mit einem so genannten Thermofenster aufweist, kann allenfalls Anlass für die Überlegung sein, dass ein solches Fahrzeug einen geringeren Wert hat als ein insoweit technisch beanstandungsfreies Fahrzeug. Damit ist jedoch noch keine Aussage darüber getroffen, in welchem Umfang sich ein solcher Unterschied ergibt. Der Kläger hat sich in der Klageschrift insoweit ausschließlich darauf beschränkt, Indizien für eine solche abstrakte Beurteilung vorzutragen. Diese Indizien, entnommen aus der allgemeinen Presseberichterstattung (z.B. Anlagen K 27, K 29 zur Klageschrift), belegen jedoch nicht, welchen Umfang die Wertbeeinträchtigung einnimmt. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass diese Berichterstattung sich auch nicht auf den streitgegenständlichen Motor des Typs EA 288 bezieht, sondern auf das Vorgängermodell EA 189. Letzterer Motortyp war zudem Gegenstand einer auch ansonsten intensiven Berichterstattung in allgemeiner und fachspezifischer Presse mit der Folge, dass dieser Motor als generell in Verruf geraten bezeichnet werden kann. Aber auch dies führt noch nicht zu der Erkenntnis, welche Wertbeeinträchtigung, die schadensrechtlich von Belang wäre, dadurch tatsächlich eingetreten ist. Hinzu kommt weiter, dass die gesicherten Erkenntnisse über den hier streitgegenständlichen Motortyp EA 288 bei weitem nicht so eindeutig auf einen manipulativen Eingriff der Beklagten hindeuten als bei dem Vorgängermodell. Selbst wenn man insoweit dem Klagevorbringen folgt, ist die Instanzrechtsprechung insoweit nicht eindeutig. Jüngere obergerichtliche Entscheidungen (OLG Frankfurt a.a.O., OLG Schleswig a.a.O, aber auch OLG Köln, Urteil vom 30.06.2021 – 5 U 254/19, zuit. n. juris; OLG Saarbrücken; Urteil vom 05.01.2022 – 2 U 61/21, zit. n. juris; a.A. LG Hamburg, Urteil vom 13.08.2021 – 305 O 268/20, zit. n. juris) haben dies mit unterschiedlichen Erwägungen verneint. Unabhängig davon, ob diese Entscheidungen im Ergebnis und in der Begründung anschließungswürdig sind oder nicht, belegen sie doch, dass bei einer Projektion auf die schadensrechtliche Seite (Haftungshöhe) bereits die grundlegenden Indizien wie oben erwähnt fraglich werden. Mithin ist bereits deswegen nicht mehr gesichert, ob sich das Marktgeschehen etwa bei einem Verkauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs als Gebrauchtwagen davon beeinflussen lässt und alleine deswegen das aus Sicht des erkennenden Gerichts momentan nur abstrakte Risiko besteht, es lasse sich nur ein Mindererlös erzielen mit der Folge eines entsprechenden zum Schadensersatz verpflichteten Wertverlustes. Dies gilt erst recht für die Frage der konkreten Bezifferung eines solchen Risikos. Ferner berücksichtigt dabei das Gericht auch, dass der bei den Fällen, in denen der Motortyp EA 189 gegenständlich war, angenommene Wertverlust Beziehung sei zum Schadensersatz verpflichtende Umstand, dass eine Stilllegung der mit diesem Motortyp betroffenen Fahrzeuge aufgrund behördlicher Maßnahmen droht, vom Kläger nicht hinreichend dargetan ist und deswegen für die vor Überlegung, ob überhaupt ein Schaden entstanden sein kann, außer Betracht bleiben muss. Das Gericht berücksichtigt dabei insbesondere, dass die Anlage K6 zur Klageschrift, auf die sich der Kläger zur Darlegung eines solchen Risikos beruft, das vom Kläger erworbene Fahrzeug gar nicht betrifft. Die in dieser Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 17.04.2019 erwähnte Konformitätsabweichung betrifft nämlich lediglich Fahrzeuge des Typs VW T6 2,0 TDI der Baujahre 2014-2017. Das Klägerfahrzeug ist ausweislich der Angabe in der Klageschrift jedoch erst am 12.04.2018 erworben, mithin nicht aus einem der von dem vorgenannten Schriftstück erfassten Baujahre. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht auszuschließen ist, dass nach dem jeweiligen Kaufvertragsabschluss eingetretene Entwicklungen sich schadensmindernd auswirken können (BGH a.a.O.), etwa wegen der Maßnahmen, die die Beklagte ausweislich des Schreibens des Kraftfahrt-Bundesamts voum 19.11.2018 (Anlage B 12 zum Schriftsatz vom 01.02.2022) durchgeführt hatte. Letzteres mag zwar ein Indiz dafür sein, dass zuvor möglicherweise entgegen des Vorbringens der Beklagten im Übrigen doch ein Verhalten vorlag, welches eine deliktische Haftung der Beklagten begründen könnte, stellt jedoch ein mindestens ebenso gewichtiges Indiz dafür dar, dass ein etwaiger Wertverlust dadurch zumindest minimiert, wenn nicht gar beseitigt worden sein könnte. Der Kläger hat sich dazu nicht mehr geäußert, obwohl er dazu in Ansehung des § 132 ZPO noch Gelegenheit hatte. Zwar hat sich der Kläger in der Klageschrift zur Schadenshöhe noch auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens bezogen. Diesen Beweisantritt war jedoch nicht nachzugehen, weil er lediglich pauschal erfolgt ist ohne deutlich zu machen, welche relevanten Tatsachen durch ein Sachverständigengutachten überhaupt sollen festgestellt werden können. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger zu der Konkretisierung der von Ihnen bezifferten Schadenshöhe von 20 % des Kaufpreises in keiner Weise auch entgegen des gerichtlichen Hinweises vom 04.11.2021 geäußert hat, käme die Einholung eines Sachverständigengutachtens einer bloßen Ausforschung gleich, die jedoch prozessual unzulässig ist. Weitere Vortrag hierzu war dem Kläger jedoch ohne weiteres zumutbar, etwa durch einschlägige Recherchen in der allgemeinen Berichterstattung, in Internetportalen des Gebrauchtwagenhandels bzw. Gebrauchtwagenmarkts oder durch Befragung von Personen mit einschlägiger Sachkunde. Dadurch wäre es dem Kläger möglich gewesen, Angaben zur Bewertung von Fahrzeugen, die dem streitgegenständlichen entsprechen, im Vergleich zur Bewertung von Fahrzeugen, die nicht den in der Klage artikulierten Vorwürfen gegen die Beklagte unterfallen, substantiiert vorzutragen. Der Kläger hat dies jedoch im Nachgang zu dem Hinweisbeschluss vom 04.11.2021 trotz gesetzter Frist nichts weiter vorgetragen. Das Gericht sieht sich deswegen auch nicht in der Lage, einen Sachverständigen bei der Begutachtung einer ohnehin nur vage vom Kläger formulierten Beweisfrage in irgendeiner Form zielführend anzuleiten. Darüber hinaus ist das Klagevorbringen auch an anderer Stelle nicht weiter substantiiert geblieben. Denn auch beim so genannten „kleinen“ Schadensersatz sind Nutzungsvorteile bei der Bezifferung des Schadensersatzbetrages zu berücksichtigen (Pressemitteilung zum Urteil des BGH vom 24.01.2022, VIa ZR 100/21, zit. n. juris). Auch hierzu verhält sich das Klagevorbringen nicht, obwohl die Beklagte bereits in der Klageerwiderung (dort S. 74) darauf hingewiesen hat, dass Angaben des Klägers zu den gezogenen Nutzungen fehlen. Fehlt es solchermaßen an einem Hauptanspruch, so kann der Kläger auch keine Nebenforderungen (Zinsen, Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten) verlangen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 4.690,00 € festgesetzt. Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund eines Kraftfahrzeugkaufes im Zusammenhang mit dem so genannten Dieselskandal. Der Kläger erwarb am 12.04.2018 ein Fahrzeug des Typs VW T6 2.0 TDI mit einem Motor des Typs EA 288 bei einem Kilometerstand von 529 zum Preis von 23.450,00 €. Der Kläger behauptet, die beklagte Herstellerin des Fahrzeuges habe in manipulativer Weise unzulässige Abschalteinrichtungen in den Fahrzeugmotor eingebaut, was zu einer Täuschung bei der Messung von Emissionen und damit zur einer unzulässigen Art und Weise der Abgasreinigung führe. Dies führe zu einer der Beklagten zuzurechnenden sittenwidriger bzw. betrügerischen Benachteiligung, wodurch ihm ein Schaden i.H.v. 20 % des Kaufpreises des Fahrzeuges entstanden sei. Ein Schaden besteht deswegen, weil durch die behaupteten Manipulationen einen Wertverlust eingetreten sei. Ein Software-Update habe für ihn kaum absehbare negative Folgen und verhindere auch nicht, dass sich potentielle Käufer im Zweifel vom Kauf seines Fahrzeuges abhalten lassen, da dadurch Folgeschäden zu befürchten seien. Gebrauchte Fahrzeuge mit einem Motor, bei dem derartige Manipulationen vorgenommen worden seien, seien schwer verkäuflich, unverkäuflich oder nur mit Abschlägen verkäuflich. Neben der Verpflichtung zur Zahlung des Schadensersatzes sei die Beklagte auch verpflichtet, ihn von den ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 619,99 € freizustellen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.690,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2021 zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 619,99 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Sie stellt Manipulationen in Abrede und ist der Ansicht, der Kläger habe insoweit nicht substantiiert vorgetragen. Folglich komme auch kein kausaler Schaden in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.