Beschluss
2 B 5/18
BVERWG, Entscheidung vom
46mal zitiert
Zitationsnetzwerk
46 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei innerdienstlichen Dienstvergehen kommt dem im Strafurteil konkret ausgesprochenen Strafmaß keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu.
• Ein Dienstvergehen ist innerdienstlich, wenn es formell oder materiell in das Amt und die dienstliche Tätigkeit des Beamten eingebunden ist; maßgeblich ist die materielle Dienstbezogenheit.
• Ungenehmigte Nebentätigkeiten, insbesondere die Ausbildung ausländischer Sicherheitskräfte in einem staatsgefährdenden Umfeld, können erhebliche disziplinarische Eigengewichte begründen und bis zur Entfernung aus dem Dienst führen.
Entscheidungsgründe
Entfernung wegen innerdienstlicher Pflichtverletzungen und ungenehmigter Nebentätigkeit • Bei innerdienstlichen Dienstvergehen kommt dem im Strafurteil konkret ausgesprochenen Strafmaß keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu. • Ein Dienstvergehen ist innerdienstlich, wenn es formell oder materiell in das Amt und die dienstliche Tätigkeit des Beamten eingebunden ist; maßgeblich ist die materielle Dienstbezogenheit. • Ungenehmigte Nebentätigkeiten, insbesondere die Ausbildung ausländischer Sicherheitskräfte in einem staatsgefährdenden Umfeld, können erhebliche disziplinarische Eigengewichte begründen und bis zur Entfernung aus dem Dienst führen. Der Kläger war langjähriger Polizeibeamter und u.a. in Sondereinsatz- und Beweissicherungs- sowie technischen Einheiten tätig. Ab 2005 soll er mehrfach nach Libyen gereist und dort als Ausbilder libyscher Sicherheitskräfte tätig gewesen sein; diese Tätigkeit wurde über Firmen organisiert. Strafrechtlich wurde er wegen Betrugs und unerlaubtem Umgang mit Munition zu einer Geldstrafe verurteilt; Feststellungen ergaben, dass er im Juli 2007 als Ausbilder tätig war, obwohl er gegenüber dem Dienstherrn dienstunfähig vorgab, und dass er Dienstmunition unberechtigt aufbewahrte. Der Dienstherr entfernte ihn aus dem Beamtenverhältnis; das Verwaltungsgericht hob die Maßnahme auf, der Verwaltungsgerichtshof wies die Klage ab. Der Senat prüfte insbesondere, welche Bedeutung das Strafurteil für die disziplinarische Maßnahmebemessung hat. • Rechtliche Grundsätze: Unterscheidung zwischen innerdienstlichen und außerdienstlichen Dienstvergehen richtet sich vornehmlich nach materieller Dienstbezogenheit; innerdienstliche Pflichtverletzungen sind solche, die formell oder materiell in das Amt und die dienstliche Tätigkeit eingebunden sind. • Indizwirkung des Strafmaßes: Bei außerdienstlichen Straftaten kann indiziell auf das Strafmaß abgestellt werden; dies gilt nicht für innerdienstliche Dienstvergehen, weil Straf- und Disziplinarrecht unterschiedliche Zwecke verfolgen und im Dienstverhältnis besondere Pflichten zu beachten sind (§ 13 Abs. 2 LDG NW als Orientierungsrahmen ist zu beachten). • Fallwürdigung: Strafgerichtliche Feststellungen sind bindend; danach hat der Kläger innerdienstlich relevante Pflichten verletzt (Täuschung über Dienstfähigkeit, unberechtigte Verwahrung dem Dienst anvertrauter Munition) und eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ausgeübt. Die Nebentätigkeit war nicht genehmigt und betraf einen sicherheitsrelevanten Bereich, sodass ein erhebliches disziplinarisches Eigengewicht vorliegt. • Bemessung der Disziplinarmaßnahme: Für innerdienstliche Dienstvergehen ist der gesetzliche Strafrahmen als Orientierungsrahmen heranzuziehen; das konkret ausgesprochene Strafmaß des Strafgerichts hat für die konkrete Auswahl der Disziplinarmaßnahme jedoch keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung. Das Berufungsgericht hat Erschwerungsgründe (Heimlichkeit, Krankmeldung, Dauer und Häufigkeit, waffenrechtlicher Verstoß) und fehlende wesentliche Milderungsgründe festgestellt, die die Entfernung rechtfertigen. • Praktische Erwägungen: Eine weitergehende Typologisierung innerdienstlicher Vergehen (z. B. Abgrenzung nach bloßem Verstoß gegen Grundpflichten) ist untauglich, weil viele Pflichtverstöße gleichzeitig mehrere Dienstpflichten berühren und die materielle Dienstbezogenheit maßgeblich bleibt. Die Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg; die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, die Klage abzuweisen und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu bestätigen, bleibt bestehen. Das Gericht stellte fest, dass die vom Kläger begangenen Pflichtverletzungen innerdienstlicher Natur waren und das Vertrauen des Dienstherrn in seine pflichtgemäße Dienstausübung endgültig zerstört haben. Insbesondere die ungenehmigte und sicherheitsrelevante Nebentätigkeit in Libyen, die heimliche Vorgehensweise, die teilweise Tätigkeit während Krankmeldung sowie der waffenrechtliche Verstoß wiegen schwer und rechtfertigen die Entfernung trotz des im Strafverfahren verhängten geringeren Strafmaßes. Das ausschlaggebende Gewicht der disziplinarischen Erschwerungsgründe überwiegt etwaige mildernde Umstände, weshalb die Maßnahme rechtmäßig ist.