Urteil
31 A 2066/22.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0702.31A2066.22O.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 00. Juli 0000 in V. geborene Beklagte ist nach eigenen Angaben zum dritten Mal geschieden und kinderlos. Er ist seit September 2017 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (Grad der Behinderung von 30). Nach seinem am 7. Juni 1996 bestandenen Abitur leistete der Beklagte bis zum 30. Juni 1997 seinen Wehrdienst bei der Bundeswehr und wurde nach einer Phase der Arbeitslosigkeit zum 1. Oktober 1998 als Tarifbeschäftigter für die Laufbahngruppe des allgemeinen Vollzugsdienstes (Justizvollzugsbeschäftigter) bei der Justizvollzugsanstalt T. eingestellt. Mit Wirkung zum 1. Juli 1999 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Justizvollzugsobersekretärsanwärter ernannt und am 23. August 2001 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Justizvollzugsobersekretär zur Anstellung. Mit Wirkung vom 1. April 2002 wurde der Beklagte zum Justizvollzugsobersekretär ernannt. Am 22. Juli 2003 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen . Am 2. August 2010 wurde er zum Justizvollzugshauptsekretär befördert. Zuletzt versah der Beklagte seinen Dienst vorwiegend als Abteilungsbeamter im Hafthaus 5 (Straf- und Untersuchungshaft) der Justizvollzugsanstalt T., betraut u.a. mit der Beaufsichtigung, Betreuung und Versorgung der Gefangenen. Zur Wahrung der Sicherheit und Ordnung in seinem Bereich hatte er u.a. die Kontrolle der Gefangenen, die Durchführung der Haftraumkontrollen auf verbotene Gegenstände (z.B. Handy, Waffen, Drogen, Bargeld) sowie die Bearbeitung von Anliegen der Gefangenen zu gewährleisten. Ab dem Jahr 2012 war der Beklagte überdies regelmäßig als Zentralbeamter im Hafthaus 5 eingesetzt und damit verpflichtet, besondere Vorkommnisse und Sicherungsmaßnahmen zur Unterrichtung der Anstaltsleitung zu dokumentieren. Mit der letzten dienstlichen Regelbeurteilung vom 14. August 2014 wurde der Beklagte mit „vollbefriedigend (11 Punkte)“ bewertet unter Hervorheben seines „ausgeprägten Pflicht- und Verantwortungsbewusstseins“. Ab dem 12. November 2015 bis jedenfalls zum 31. August 2020 war der Beklagte mit einer kurzen Unterbrechung vom 1. bis zum 10. Januar 2018 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Mit Verfügung vom 16. November 2015 leitete die Leiterin der Justizvollzugsanstalt T. gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein, wobei sie sich in tatsächlicher Hinsicht auf den Inhalt einer internen Meldung des JVAI Y. vom 26. Oktober 2015, die Vernehmung des Zeugen O. vom 28. Oktober 2015 und die Auswertung eines Chatverlaufs auf einem in der Justizvollzugsanstalt sichergestellten Mobiltelefon stützte. In der Einleitungsverfügung wurden die folgenden Verdachtsmomente gegen den Beklagten aufgeführt: Aushändigung eines funktionsfähigen Mobiltelefons an den Gefangenen S., nachdem dieses entweder am 2. September 2015 oder am 3. September 2015 in dem Haftraum des Gefangenen S. aufgefunden und gesichert worden sei. Einbringen von Lebensmitteln in die Justizvollzugsanstalt ohne Erlaubnis der Anstaltsleitung und deren Übergabe an den Gefangenen S.. Kommunikation des Beklagten mit dem Gefangenen S. mittels eines in dessen Besitz befindlichen Mobiltelefons an mindestens drei Tagen im Oktober 2015. Pflegen einer freundschaftlichen Beziehung zu dem Gefangenen S., ohne dies der Anstaltsleitung angezeigt zu haben. Diese Verdachtsmomente führte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt am 16. November 2015 ebenfalls im Rahmen einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft T. an, die das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren (Az.: 2 Js 1271/15) am 15. Juli 2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO einstellte. Mit Verfügung vom 17. November 2015 enthob die Leiterin der Justizvollzugsanstalt T. den Beklagten gemäß § 38 LDG NRW vorläufig des Dienstes, hob diese Anordnung jedoch mit Verfügung vom 28. September 2016 wieder auf. Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 dehnte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt T. das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten gem. § 19 Abs. 1 LDG NRW auf die folgenden Verdachtsmomente aus, wobei sie sich in tatsächlicher Hinsicht auf die Auswertung des Facebook-Profils des Beklagten, dessen Einlassung in seiner Anhörung vom 22. Dezember 2015 und die Vernehmung des Zeugen S. vom gleichen Tag stützte: Posten des Fotos eines Wehrmachtsoffiziers mit dem Text „An alle IS-Kämpfer: Vor knapp 70 Jahren waren 3 Großmächte notwendig, um uns zu stoppen, ihr Eselficker schafft das nicht!“ auf seinem Facebook-Profil am 5. Januar 2016; Posten eines Fotos mit dem Text „Wollte mich heute mit Pfefferspray eindecken! Auf Wochen hin ausverkauft. Das hätte ich mir nie träumen lassen, dass den Deutschen mal das Gas ausgeht!“ auf seinem Facebook-Profil am 6. Januar 2016; Manchmal habe er sich von dem Gefangenen S. bekochen lassen. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 dehnte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt T. gemäß § 19 Abs. 1 LDG NRW das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten im Hinblick auf ein laufendes Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft T. (Az.: 103 Js 105/18, vormals 804 Js 174/17) auf den Verdacht aus, der Beklagte habe während seines Dienstes im Hafthaus 5 der Justizvollzugsanstalt T. Betäubungsmittel eingebracht und an die Gefangenen abgegeben. Nachdem die Staatsanwaltschaft T. am 27. September 2018 das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hatte, setzte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt T. das zuvor gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW ausgesetzte Disziplinarverfahren gegen den Beklagten mit Verfügung vom 26. August 2019 gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW fort. Nachdem der Beklagte auf das ihm am 27. November 2019 zugegangene Ermittlungsergebnis der Leiterin der Justizvollzugsanstalt T. innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben hatte, ordnete diese mit Disziplinarverfügung vom 9. April 2020 gegenüber dem Beklagten eine Kürzung seiner monatlichen Dienstbezüge um ein Zehntel für die Dauer von drei Jahren an. Diese Disziplinarverfügung hob das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen mit Verfügung vom 10. Juni 2020 in Ausübung seines Änderungsrechts gem. § 34 Abs. 1 LDG NRW auf und enthob zugleich den Beklagten vorläufig des Dienstes gemäß § 38 LDG NRW. Zudem kündigte es dem Beklagten die Erhebung einer Disziplinarklage an und teilte mit, dass die Schwerbehindertenvertretung beteiligt worden sei sowie, dass der Beklagte die Beteiligung des Personalrats beantragen könne. Der Beklagte reagierte nicht. Die Gleichstellungsbeauftragte wie auch die Vertrauensperson der Schwerbehinderten wurden beteiligt. Am 7. Juli 2020 hat der Kläger Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben mit dem Ziel, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er hat ihm insbesondere vorgeworfen, das Distanz- und Zurückhaltungsgebot verletzt, seiner Meldepflicht nicht genügt sowie gegen das Geschäftsverbot, seine Pflicht zur Verfassungstreue und das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen zu haben. Im Einzelnen habe der Beklagte in der Zeit zwischen dem 2. oder 3. September 2015 und dem 9. September 2015 ohne Erlaubnis dem Gefangenen S. ein Mobiltelefon ausgehändigt, welches zuvor durch einen dem Beklagten zur Ausbildung zugewiesenen Berufsanfänger aufgefunden und sichergestellt worden war. Ein Disziplinarverfahren gegen den Gefangenen habe der Beklagte nicht eingeleitet. Ein weiteres bei dem Gefangenen S. aufgefundenes Mobiltelefon habe der Beklagte nicht sichergestellt, sondern vielmehr über dieses zumindest vom 12. Oktober 2015 bis zum 16 Oktober 2015 mit diesem kommuniziert. Weiterhin habe der Beklagte ohne ausdrückliche Erlaubnis der Anstaltsleitung Lebensmittel in die Justizvollzugsanstalt T. eingebracht und dem Gefangenen S. überlassen, der ihn gelegentlich bekocht habe. Der Beklagte habe überdies am 5. Januar 2016 auf seinem Facebook-Profil das Foto eines Wehrmachtssoldaten mit dem Text „An alle IS-Kämpfer: Vor knapp 70 Jahren waren 3 Großmächte notwendig, um uns zu stoppen, ihr Eselficker schafft das nicht!“ veröffentlicht. Am 6. Januar 2016 habe der Beklagte über Facebook ein weiteres Foto mit dem Text „Wollte mich heute mit Pfefferspray eindecken! Auf Wochen ausverkauft. Das hätte ich mir nie träumen lassen, dass den Deutschen mal das Gas ausgeht!“, veröffentlicht. Damit habe der Beklagte mehrfach in schwerwiegender Weise gegen beamtenrechtliche Kernpflichten eines Justizvollzugsbeamten verstoßen. Mit der Überlassung des Mobiltelefons und der Lebensmittel habe der Beklagte gegen Ziffer 3 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinien für den Bereich der Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen (RiSO) sowie Ziffer 2 Abs. 2 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen (DSVollz) verstoßen. Weiter habe er mit der Überlassung des Mobiltelefons ohne den Besitz durch den Gefangenen der Anstaltsleitung gegenüber anzuzeigen gegen Ziffer 9 DSVollz verstoßen. Zudem habe er Ziffer 2 Abs. 2 RiSO und Ziffer 2 Abs. 1 DSVollz verletzt, wonach Gefangene so zu beaufsichtigen sind, dass Sicherheit und Ordnung in der Anstalt jederzeit gewährleistet sind und woran alle Bediensteten gemeinsam mitzuwirken haben. Mit der Übermittlung privater Nachrichten habe der Beklagte Ziffer 2 Abs. 2 RiSO und Ziffer 2 Abs. 1 DSVollz verletzt, wonach Bedienstete zur Wahrung der notwendigen Zurückhaltung und zur Meldung von Beziehungen verpflichtet sind, die geeignet sind, Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstausübung zu begründen. In all dem liege auch eine massive Verletzung der Pflichten des Beklagten nach den §§ 34 Sätze 1 und 3, 35 Satz 2 BeamtStG über einen längeren Zeitraum. Mit der Entgegennahme der durch den Gefangenen S. zubereiteten Speisen habe der Beklagte gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Überdies habe er durch das Teilen der beschriebenen Fotos auf Facebook sich deren Inhalt zu eigen gemacht und damit gegen die in § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG normierte Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen. Das Vertrauensverhältnis zum Beklagten sei grundlegend und endgültig zerstört, denn dieser habe seine dienstlichen Kernpflichten über eine längere Zeit und wiederholt verletzt sowie seine Vorbildfunktion als Ausbilder eines Berufsanfängers in eklatanter Weise nicht erfüllt. Für ihn streitende Milderungsgründe genügten nicht, um von der Höchstmaßnahme abzusehen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sämtliche Vorwürfe eingeräumt und die Ansicht vertreten, von der Höchstmaßnahme sei abzusehen, weil mehrere Milderungsgründe zu seinen Gunsten zu berücksichtigen seien. Er werde aufgrund seiner Schwerbehinderung, seiner langfristigen Erkrankung und der fehlenden Berufsausbildung durch die Verhängung der Höchstmaßnahme besonders hart getroffen. Er habe seinen Dienst bis auf die aufgeführten Vorgänge stets gewissenhaft und untadelig ausgeübt. Der Kontakt zum Gefangenen S. habe letztlich zu einer einmaligen Entgleisung geführt. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss gem. § 55 Abs. 1 LDG NRW beschränkt, indem es die Vorwürfe bezüglich des Teilens von Fotos auf Facebook ausgeschieden hat. Mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es den Beklagten aus dem Dienst entfernt. In tatsächlicher Hinsicht ist das Verwaltungsgericht dabei von den Feststellungen ausgegangen, wie sie sich aus der geständigen Einlassung des Beklagten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, der Niederschrift über die Befragung der Zeugen O., Y. und Q. sowie dem auf dem in Rede stehenden Mobiltelefon aufgefundenen Chatverlauf ergeben. Danach habe der damalige Justizvollzugsobersekretärsanwärter O. am 2. oder 3. September 2015 im Haftraum des Gefangenen Steven S. im Hafthaus 5 der Justizvollzugsanstalt T. ein Mobiltelefon mit markanten Individualmerkmalen aufgefunden, welches er dem Beklagten als seinem Praxisanleiter übergeben habe. Der Beklagte habe absprachewidrig weder eine Meldung über den Fund verfasst noch ein Disziplinarverfahren gegen den Gefangenen S. eingeleitet. Vielmehr habe er das Mobiltelefon dem Gefangenen zurückgegeben. Erst nach erneuter Sicherstellung des Mobiltelefons im Rahmen einer weiteren Haftraumkontrolle durch den Zeugen O. am 8. oder 9. September 2015 habe der Beklagte gegen den Gefangenen ein Disziplinarverfahren wegen unerlaubten Besitzes eines Mobiltelefons eingeleitet. In der Zeit vom 12. bis zum 16. Oktober 2015 habe der Beklagte von seinem Privathandy über den Nachrichtendienst „Whatsapp“ mit dem Gefangenen S. kommuniziert, der erneut unerlaubt über ein Mobiltelefon verfügt habe. Zudem habe der Beklagte in diesem Zeitraum dem Gefangenen S. in drei Fällen Lebensmittel in die Justizvollzugsanstalt T. gebracht, die dieser sodann für sich und den Beklagten zubereitet habe. Über diese Vorkommnisse habe der Beklagte die Anstaltsleitung nicht unterrichtet. Durch das Zurverfügungstellen des zuvor sichergestellten Mobiltelefons und die Aushändigung von Lebensmitteln in drei Fällen habe der Beklagte gegen Ziffer 3 Abs. 3 Satz 2 RiSO und Ziffer 2 Abs. 2 Halbsatz 2 DSVollz verstoßen. Durch den Austausch privater Nachrichten per Whatsapp und das Mitbringen von Lebensmitteln, die der Beklagte sich sodann von dem Gefangenen S. habe zubereiten lassen, habe er die notwendige Zurückhaltung unterlassen und keine hinreichende Distanz gegenüber Gefangenen gewahrt entsprechend Ziffer 3 Abs. 2 Satz 1 RiSO und Ziffer 2 Abs. 1 Satz 1 DSVollz. Sodann habe er, indem er die Anstaltsleitung nicht über die Beziehung zu dem Gefangenen S. unterrichtete, gegen Ziffer 3 Abs. 2 Satz 2 RiSO und Ziffer 2 Abs. 1 Satz 2 DSVollz verstoßen und auch seine gemäß § 25 Abs. 1 BeamtStG bestehende Pflicht zur Unterstützung der Vorgesetzten verletzt. Darüber hinaus habe der Beklagte mit dem Unterlassen der Information der Anstaltsleitung über die Beziehung zu dem Gefangenen und dessen Besitz eines Mobiltelefons gegen § 35 Satz 1 BeamtStG i.V.m. Ziffer 9 DSVollz verstoßen. Mit der Übermittlung von Nachrichten an einen Strafgefangenen habe der Beklagte den Tatbestand des § 115 Abs. 1 Nr. 1 OWiG verwirklicht. Hierdurch habe er gegen § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, nach dem das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordern. Durch die Annahme des vom Gefangenen S. zubereiteten Essens habe der Beklagte jedenfalls den Eindruck erweckt, sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren und damit gegen § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Dieses Verhalten habe vorwiegend innerdienstlich stattgefunden. Soweit die Kommunikation mit dem Gefangenen S. als außerdienstlich zu qualifizieren sei, habe sie – jedenfalls teilweise – innerdienstliche Bezüge aufgewiesen, indem etwa am 13. Oktober 2015 mitgeteilt worden sei, wer am Vortag Dienst gehabt habe. Der Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt. Die verletzten Vorschriften seien ihm bekannt gewesen, da die Belehrung über Sicherheitsvorschriften zentraler Bestandteil in der Ausbildung zum Justizvollzugsbeamten gewesen sei. Die angemessene und erforderliche Disziplinarmaßnahme für das vom Beklagten begangene Dienstvergehen sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gem. § 10 LDG NRW. Nach Maßgabe der sich aus § 13 Abs. 2 LDG NRW ergebenden Grundsätze sei bei einer Gesamtbetrachtung aller Gesichtspunkte festzustellen, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Zwar könne keine der einzelnen Verfehlungen des Beklagten für sich genommen die schärfste Disziplinarmaßnahme rechtfertigen. Entscheidend sei jedoch, dass der Beklagte im hochsicherheitsrelevanten Justizvollzug mehrfach gegen leicht einzusehende Sicherheitsvorschriften verstoßen habe. Durch sein Verhalten in seiner Gesamtheit habe der Beklagte die Schwelle des noch Hinnehmbaren deutlich überschritten und eine Haltung gegenüber seinem Amt und den damit verbundenen Aufgaben an den Tag gelegt, die zum Verlust seiner dienstlichen Integrität geführt habe. Die Verwaltung sei auf die Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten in hohem Maße angewiesen. Da der Beklagte diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage durch sein Verhalten zerstört habe, sei er für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar. Der Beklagte habe durch sein Verhalten die Hauptaufgabe eines jeden Bediensteten im allgemeinen Vollzugsdienst, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt beizutragen, mehrfach und nachhaltig gefährdet. So seien der Besitz und die Nutzung von Mobiltelefonen in der Justizvollzugsanstalt verboten, da unkontrollierte Kommunikation ein unbeherrschbares Risiko darstelle. Durch sein ersichtlich vorschriftswidriges Verhalten gegenüber dem Gefangenen S. habe sich der Beklagte überdies erpressbar gemacht. Weiter habe der Beklagte das Vertrauen in seine korrekte Dienstausführung und Beachtung sowie Kontrolle der Einhaltung der Sicherheits- und Ordnungsvorschriften nachhaltig erschüttert, da er die Anstaltsleitung über sicherheitsrelevante Vorgänge nicht in Kenntnis gesetzt habe. Erschwerend komme die besondere Verantwortung hinzu, die der Beklagte als Praxisanleiter und damit als Vorbild gegenüber dem in der Ausbildung befindlichen Zeugen O. getragen habe. Dieser Verantwortung sei der Beklagte durch sein Verhalten gerade nicht gerecht geworden, vielmehr habe die Gefahr einer negativen Beeinflussung des ihm zur Ausbildung zugewiesenen Zeugen bestanden. Das seitens des Dienstherrn ausdrücklich hervorgehobene Gebot der Zurückhaltung gegenüber Strafgefangenen habe unter den beamtenrechtlichen Pflichten der in einer Strafvollzugsanstalt tätigen Beamten einen sehr hohen Stellenwert, einmal zum Schutz der Gefangenen selbst, die sich innerhalb der Justizvollzugsanstalt in einer spezifischen Sondersituation befänden, aber auch im Hinblick auf die Notwendigkeit eines sicheren und geordneten Strafvollzugs. Denn mit Beziehungen seien regelmäßig Aufmerksamkeitseinbußen verbunden, aber auch die Gefahr, sich gegenüber dem „begünstigten“ wie auch gegenüber dritten Gefangenen erpressbar zu machen. Die uneigennützige Amtsführung der Beamten stelle eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar, unverzichtbar zum Erhalt des notwendigen Vertrauens der Bevölkerung auf eine ausschließlich an Recht und Gesetz orientierte Tätigkeit der Verwaltung. Daher müsse ein Beamter jeden Eindruck vermeiden, sein dienstliches Verhalten sei beeinflussbar durch einen Vorteil mit nicht ausschließbarem dienstlichen Bezug. Dabei reiche es für die Annahme des erforderlichen Bezugs, wenn der Vorteil nach den erkennbaren Vorstellungen des Vorteilsgebers im Zusammenhang mit der Amtsstellung des Beamten gewährt oder versprochen werde. Durch die Annahme von zubereiteten Lebensmitteln habe sich der Beklagte Vorteile in Bezug auf sein Amt zukommen lassen, die dem Gefangenen S. nach dessen Vorstellung Vorteile verschaffen sollten. Der Beklagte habe dies aktiv durch Einbringen der Lebensmittel und passiv durch Entgegennahme der zubereiteten Speisen gefördert und hierdurch sowie durch die mehrtägige private Kommunikation über den Nachrichtendienst Whatsapp das Distanzgebot mehrfach verletzt. Das Persönlichkeitsbild des Beklagten gebe keinen Anlass, von der Höchstmaßnahme abzusehen, da weder anerkannte Milderungsgründe noch sonstige mildernde Gesichtspunkte vorlägen. Auch handele es sich nicht um eine persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation, da der Kontakt zu Strafgefangenen zum Dienstalltag eines Justizvollzugsbeamten gehöre. Berücksichtigt worden sei zugunsten des disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Beklagten seine geständige Einlassung und die sich für ihn aufgrund seiner Schwerbehinderung besonders belastende Auswirkung der Höchstmaßnahme. Weiter sei zu seinen Gunsten die lange Dauer des Disziplinarverfahrens berücksichtigt worden sowie, dass sein Verhalten tatsächlich ohne negative Folgen für Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt T. geblieben sei. Als Sanktion für das Fehlverhalten des Beklagten komme nach der abschließenden Gesamtabwägung allein die Höchstmaßnahme in Betracht. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit habe der Beklagte unwiderruflich zerstört. Gerade die Integrität des Justizvollzugs und der Strafrechtspflege im öffentlichen Erscheinungsbild erfordere eine besondere Zuverlässigkeit des jeweiligen Beamten und ein uneingeschränktes Einstehen für Sicherheit und Ordnung in der Justizvollzugsanstalt. Es sei dem Dienstherrn nicht zuzumuten und der Allgemeinheit nicht verständlich zu machen, wenn ein Justizvollzugsbeamter, dessen Verhalten diesen Anforderungen nicht entspreche, weiterhin als Beamter tätig sei. Der Beklagte sei durch seine Verstöße gegen leicht einsehbare Pflichten, die auch in den Augen der Allgemeinheit für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Justizvollzugsanstalt von zentraler Bedeutung seien, als Justizvollzugsbeamter untragbar geworden. Da der Beklagte ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt habe, verstoße die Verhängung der Höchstmaßnahme auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses sei endgültig zerstört und die Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Der Beklagte habe sich angesichts seines Versagens im Kernbereich seiner Aufgaben bewusst sein müssen, dass er seine berufliche Existenz aufs Spiel setze, so dass die in der Entfernung aus dem Dienst liegende Härte nicht unverhältnismäßig sei. Gegen das ihm am 28. September 2022 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 6. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um einen Monat bis zum 28. November 2022 zu verlängern. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 20. Oktober 2022, dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am gleichen Tag bekannt gegeben, ist die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß um einen Monat verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 22. November 2022 beim erkennenden Gericht eingegangen. Im Anschluss an zwischenzeitlich erfolgte Hinweise des Gerichts auf seine Rechtsprechung zum Einreichen von Berufungsbegründungen in Fällen des § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW und die Absicht, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, hat es den Beteiligten mitgeteilt, zu gegebener Zeit auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung entscheiden zu wollen. Der Beklagte führt zur Begründung seiner Berufung zunächst im Hinblick auf den seitens des Senats erteilten Hinweis auf deren Verfristung aus, die Berufungsbegründung sei unter dem 21. November 2022 bei dem Oberverwaltungsgericht eingereicht worden. Es habe daher mit einer rechtzeitigen (für das erkennende Gericht auch verpflichtenden) Weiterleitung des Schriftsatzes an das Verwaltungsgericht vor Ablauf der Begründungsfrist am 28. November 2022 gerechnet werden dürfen. In der Sache überzeuge die Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht, dass der Dienstherr des Beklagten und damit die Allgemeinheit das Vertrauen in seine ordnungsgemäße Dienstausübung verloren habe, da die Justizvollzugsanstalt T. ihm gegenüber lediglich eine Kürzung der Dienstbezüge um 10 % für den Zeitraum von drei Jahren ausgesprochen habe. Überdies habe der Leiter der Justizvollzugsanstalt ihm noch am 11. November 2020 vollbefriedigende dienstliche Leistungen und eine gute Beförderungseignung bescheinigt. Die Allgemeinheit habe schon deshalb nicht das Vertrauen in seine ordnungsgemäße Dienstausübung verlieren können, da die Vorwürfe lediglich dienstinterne Vorgänge, die nicht zur Kenntnis der Allgemeinheit gelangt seien, umfasst hätten. Die Überlassung des Handys an den Gefangenen S. sei aus Sorge und Mitleid erfolgt, da dieser das Handy benötigt habe, um einer gemeinsamen Bekannten (der späteren dritten Ehefrau des Beklagten) zu helfen, die von einem hochrangigen Mitglied der F. bedroht worden sei. Der Gefangene habe eine Möglichkeit der Kommunikation mit dieser Bekannten und dem betreffenden F. benötigt. Er habe hier unter erheblichem psychischen Druck gestanden, da er befürchtet habe, eine gute Bekannte könne in die Zwangsprostitution gebracht werden. Er habe diesbezüglich unter einer Art Schock gestanden. Als dieses Handy anschließend erneut bei dem Gefangenen aufgefunden worden sei, habe er auch „folgerichtig“ ein Disziplinarverfahren gegen diesen eingeleitet, nachdem er den ersten Verstoß noch aus Sorge um einen anderen Menschen in Kauf genommen habe. Aus seiner Sicht habe dieser Verstoß auch kein besonderes Gewicht gehabt, da es ein offenes Geheimnis sei, dass die Mehrzahl der Gefangenen über Handys verfüge. Nicht nachvollziehbar sei der Vorwurf, er habe dem Zeugen O. als schlechtes Beispiel gedient, denn diesem habe er nicht zu erkennen gegeben, dass er den ordnungsgemäßen Dienstweg verlassen wolle. Vielmehr habe er dem Zeugen gegenüber angegeben, sich selbst um die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Gefangenen S. kümmern zu wollen. Soweit er sich von dem Gefangenen S. bekochen lassen habe, sei die Bagatellgrenze nicht überschritten worden, zumal er die Lebensmittel selbst erworben und dem Gefangenen zur Verfügung gestellt habe. Das Verwaltungsgericht habe sein Persönlichkeitsbild nur unzureichend gewürdigt. Es habe zwar die positiv zu bewertenden Punkte benannt, jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung außer Acht gelassen. Er habe im fraglichen Zeitraum zudem eine schwierige Trennung von seiner zweiten Frau durchgemacht und unter einem Burn-Out gelitten. Bereits in den Jahren zuvor habe er sich in neurologischer Behandlung befunden, die bis heute andauere. Dies zusammengefasst ergebe das Bild eines Menschen, der in der Notsituation eines Dritten nachsichtig gewesen sei, gerade ohne eine bewusste Gleichgültigkeit gegenüber den Dienstvorschriften an den Tag gelegt zu haben. Denn nicht nur vor, sondern auch lange nach dem hier in Rede stehenden Dienstvergehen habe er seinen Dienst beanstandungsfrei versehen mit der Folge, dass ihm eine positive Prognose auszustellen sei. In der Gesamtschau sei daher die Höchstmaßnahme mit der Entfernung aus dem Dienst nicht zu rechtfertigen. Ebenfalls zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht die lange Verfahrensdauer zwar gesehen, aber nicht zu seinen Gunsten gewürdigt. Die hohe psychische Belastung durch das Verfahren habe zu einer langandauernden Krankschreibung geführt. Auch sei in den Blick zu nehmen, dass die Entfernung aus dem Dienst ihn besonders hart treffe, da es ihm als ungelerntem Schwerbehinderten kaum möglich sein werde, anderweitig eine Beschäftigung zu finden. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht sich die Urteilsgründe unter Bezugnahme auf seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag zu eigen. Im Übrigen verweist er auf seine Befugnis gem. § 34 Abs. 2 LDG NRW, Disziplinarmaßnahmen des unmittelbaren Dienstvorgesetzten abzuändern, auf dessen ursprüngliche Einschätzung sich der Beklagte nicht berufen könne. Entscheidend für die Annahme des Vertrauensverlustes der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Dienstausübung des Beklagten sei auch nicht die tatsächliche Kenntnis der Allgemeinheit von den innerdienstlichen Pflichtverletzungen, sondern wie sie reagierte, wäre ihr dieses innerdienstliche Fehlverhalten zur Kenntnis gelangt. Soweit der Beklagte mit der Berufungsschrift seine Motivation zur Rückgabe des Handys an den Gefangenen S. schildere, belege diese gerade dessen mangelnde Distanz zu dem Gefangenen. Der Vortrag zu einer angeblichen schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation, resultierend aus der Angst um die gemeinsame Bekannte, sei verspätet und – mangels Schilderungen der Voraussetzungen einer vorübergehenden Ausnahmesituation – auch nicht nachvollziehbar. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht erschwerend die Position des Beklagten als Praxisanleiter gewertet. Jedenfalls in der Vorstellung des Gefangenen S. habe sich der Beklagte durch die Annahme von zubereiteten Lebensmitteln auch Vorteile in Bezug auf sein Amt zukommen lassen. Die Höchstmaßnahme sei aufgrund der Schwere des Dienstvergehens indiziert, denn der Beklagte habe im hochsicherheitsrelevanten Justizvollzug mehrfach gegen leicht einzusehende Sicherheitsvorschriften verstoßen und dadurch sowohl das Vertrauen in die ordnungsgemäße Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben zerstört als auch das Ansehen des gesamten Berufsbeamtentums schwerwiegend geschädigt. Milderungsgründe kämen hier nicht zum Tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Dienstverhältnis entfernt. A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Senat gibt zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung seine bisherige ständige Rechtsprechung auf, wonach in Fällen der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (§ 64 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW) die Berufung fristwahrend ausschließlich durch beim Verwaltungsgericht eingehenden Schriftsatz begründet werden kann. Vgl. statt vieler OVG NRW, Beschlüsse vom 21.12.2022 – 31 A 3242/21.O –, juris Rn. 24 ff., und - 31 A 1824/22.O -, juris Rn. 34 einerseits und BVerwG, Urteile vom 13.07.2023 – 2 C 7.22 -, juris Rn. 10; – 2 C 1.23 –, juris Rn. 8, 22; - 2 C 13.22 -, juris Rn. 9, 23; - 2 C 3.23 –, juris Rn. 7, 21 – andererseits, je m.w.N. Demgemäß genügt in Fällen der in Rede stehenden Art eine rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangene Berufungsbegründung dem Einreichungserfordernis des § 64 Abs. 1 Sätze 2 und 3 LDG NRW. B. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat durch das Verhalten, das ihm in der Disziplinarklage unter Ziffer 1. und 3. vorgeworfen wird und auf das sich das gerichtliche Disziplinarverfahren beschränkt, nachdem das Verwaltungsgericht die übrigen Vorwürfe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW aus dem Verfahren ausgeschieden hat, ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, mit dem er vorsätzlich und schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt hat und das nach seiner Schwere unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung bei umfassender Würdigung zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt. Der Senat sieht keine Veranlassung, die Beschränkung des Verwaltungsgerichts rückgängig zu machen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.11.2000 – 1 D 8.96 –, juris Rn. 22. I. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat seiner Entscheidung den vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumten Sachverhalt zugrunde, wie ihn das Verwaltungsgericht in seinem Urteil im Tatbestand unter Ziffer I. ausführlich dargestellt hat, und nimmt darauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug. II. Mit überzeugender Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass und inwiefern der Beklagte mit den im angefochtenen Urteil im Einzelnen aufgeführten Handlungen gegen seine Dienstpflichten verstoßen hat. Der Senat schließt sich nach Überprüfung dessen Bewertung an, dass der Beklagte sich mit dem festgestellten Verhalten eines schwerwiegenden innerdienstlichen Dienstvergehens gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG schuldig gemacht hat. Nach dieser Vorschrift begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Durch das festgestellte Verhalten hat der Beklagte mehrere Dienstpflichten verletzt. 1. Er hat mehrfach gegen die Gehorsamspflicht gem. § 35 Abs. 1 BeamtStG verstoßen. a) Durch das Überlassen eines Mobiltelefons und die Weitergabe von Lebensmitteln in drei Fällen an den Strafgefangenen S. hat er gegen die Sicherheits- und Dienstvorschriften für den Strafvollzug und damit gegen die Verpflichtung, dienstliche Anordnungen und allgemeine Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen, verstoßen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Ziffer 3 Abs. 3 Satz 2 RiSO und Ziffer 2 Abs. 2 Halbsatz 2 DSVollz). b) Mit dem Unterlassen der Meldung des Auffindens eines Handys in der Zelle des Gefangenen S., dem Unterlassen der Mitteilung über seine private Beziehung zu dem Gefangenen S. sowie dem Unterlassen der Meldung über dessen erneuten Besitz eines Handys, über das der Beklagte mit diesem an mehreren Tagen im Oktober 2015 kommunizierte, an die Anstaltsleitung hat er gegen Mitteilungspflichten (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG i.V.m. Ziffer 9 DSVollz) und überdies gegen die Pflicht zur Unterstützung seines Vorgesetzten (§ 35 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. Ziffer 3 Abs. 2 Satz 2 RiSO und Ziffer 2 Abs. 1 Satz 2 DSVollz) verstoßen. c) Weiter hat der Beklagte durch seine private Kommunikation mit dem Strafgefangenen S. über ein in dessen Besitz befindliches Handy sowie die Weitergabe von Lebensmitteln in drei Fällen, die er sich von dem Gefangenen S. zubereiten ließ, gegen das Gebot der notwendigen Zurückhaltung und Distanz gegenüber Gefangenen verstoßen (§ 35 Abs. 1, BeamtStG i.V.m. Ziffer 3 Abs.2 Satz 1 RiSO und Ziffer 2 Abs. 1 Satz 1 DSVollz). d) Sodann hat er mit der Annahme von Vorteilen in Form von zubereiteten Nahrungsmitteln gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (§ 42 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen. Dass er dabei möglicherweise einen im Bagatellbereich liegenden Vorteil erlangt hat, führt nicht zu einem Wegfall des disziplinaren Vorwurfs, sondern allein zu einer im Ansatz milderen Einstufung des Fehlverhaltens – vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 78 m.w.N. –, die allerdings in einen Bezug zu den Gegebenheiten im Justizvollzug gesetzt werden muss. 2. Gleichzeitig stellt das vorgenannte Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen § 34 Satz 3 BeamtStG dar, wonach das Verhalten des Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordern. III. Auch teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Dienstpflichtverletzungen des Beklagten innerdienstlicher Natur waren, da das disziplinarrechtlich zu ahndende Verhalten in sein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Die Übergabe des Handys an den Strafgefangenen S. und das Unterlassen der Mitteilung über den Besitz des Handys betrafen den Kernbereich seiner Tätigkeit als Justizvollzugsbeamter. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2018 – 2 B 5.18 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 05.12.2018 – 3d A 931/14.O –, juris Rn. 45. Der Inhalt der über den Messengerdienst Whatsapp geführten privaten Kommunikation des Beklagten mit dem Gefangengen S. weist ebenfalls einen Dienstbezug auf. Denn die Mitteilung des Beklagten an den Gefangenen vom 13. Oktober 2015 darüber, wer am Tag zuvor im Dienst gewesen sei (Seite 11 des Urteilsabdrucks – UA -), steht in einem funktionalen Zusammenhang zu dem vom Beklagten bekleideten Amt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2018 – 2 B 5.18 –, juris Rn. 21. IV. Des Weiteren hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat. Er beging die Dienstpflichtverletzungen bewusst und gewollt. Ihm waren die Sicherheitsvorschriften aufgrund der entsprechenden Belehrung, die ein zentraler Bestandteil der Ausbildung zum Justizvollzugsbeamten ist, hinlänglich bekannt. Es ist nichts erkennbar, was der Annahme vorsätzlichen Handelns widerspräche. Das gilt auch hinsichtlich der Schuldhaftigkeit seines Verhaltens. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass er sich in dem Zeitraum, in dem er die Dienstpflichtverletzungen begangen hat, in einem Zustand verminderter oder gar ausgeschlossener Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB befunden hat. Soweit der Beklagte mit der Berufungsbegründung vorträgt, er habe, als er dem Gefangenen S. das in dessen Zelle aufgefundene Handy zurückgegeben habe, in einer Art Schockzustand gehandelt, gibt auch dies keinen Anlass, an eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu denken. Aus dieser pauschalen und unsubstantiierten Erklärung folgt weder ein Anhaltspunkt für eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, eine Intelligenzminderung noch für eine schwere andere seelische Störung, die es als denkbar erscheinen ließe, dass die Fähigkeit des Beklagten, das Unrecht seiner Dienstpflichtverletzungen einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, eingeschränkt oder aufgehoben gewesen sein könnte. V. Der Senat teilt ferner die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass das vom Beklagten vorsätzlich und schuldhaft begangene innerdienstliche Dienstvergehen nach Art und Schwere die Verhängung der Höchstmaßnahme erfordert. Wegen der Begründung wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen (UA Seite 14, Beginn des 4. Abs. bis S. 17, Ende des vorletzten Abs.), denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Ebenso wie das Verwaltungsgericht ist der erkennende Senat der Überzeugung, dass die Verfehlung des Beklagten unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte des Einzelfalls so schwer wiegt, dass der Beklagte aus dem Dienst zu entfernen ist. Denn er hat durch das einheitliche Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). 1. Den Ausgangspunkt für die Bemessung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme bildet gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW die Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Denn die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte des Einzelfalles in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 – 2 C 13.10 –, juris Rn. 22 ff.; vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 29, vom 28.02.2013 – 2 C 62.11 –, juris Rn. 39, und vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13 f.; OVG NRW, Urteil vom 10.10.2018 – 3d A 2120/17.O –, juris Rn. 85 f. Hat ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Der endgültige Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2010 – 2 B 121.09 –, juris Rn. 5. 2. Das ist hier der Fall. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht in seiner grundsätzlichen Bewertung, dass der Beklagte nach Maßgabe der oben dargestellten Grundsätze das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 – 1 D 18.03 –, juris Rn. 47; OVG NRW, Urteil vom 10.10.2018 – 3d A 2120/17.O –, juris Rn. 88; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 15.11.2023 – 16a D 22.1183 –, juris Rn. 29. Die schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung besteht hier in der Rückgabe des in der Zelle des Gefangenen S. aufgefundenen Handys an diesen und in der Unterlassung der Meldung des Handybesitzes. Aber auch das Unterhalten einer freundschaftlichen Beziehung zu dem Strafgefangenen S. und das Unterlassen einer Meldung hierüber haben erhebliches Gewicht. Demgegenüber tritt die Annahme von durch den Strafgefangenen S. zubereiteten Speisen eher in den Hintergrund. a) Durch die Rückgabe des Handys an den Strafgefangenen S. und das Unterlassen der Meldung dessen Handybesitzes, der dem Beklagten aus seinem Whatsapp-Chatkontakt mit dem Gefangenen bekannt war, hat der Beklagte die Nutzungsmöglichkeit des Handys für den Gefangenen eröffnet bzw. aufrechterhalten und ihm die Möglichkeit unkontrollierter Mobilfunkgespräche eröffnet. Damit hat er nicht nur ein unbeherrschbares Risiko für die Sicherheit der Allgemeinheit geschaffen. Er hat darüber hinaus die Gesundheit und das Leben der Bediensteten und der anderen Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt in Gefahr gebracht. Die durch den Beklagten eröffnete bzw. nicht unterbundene Möglichkeit unkontrollierter Telefongespräche hätte etwa dazu missbraucht werden können, aus der Justizvollzugsanstalt heraus kriminelle Handlungen zu veranlassen. Außerdem hätte der Gefangene S. Ausbruchsversuche organisieren oder etwa an Drogen oder Waffen gelangen können. Schließlich hat sich der Beklagte durch die Rückgabe des Handys an den Gefangenen S. und die Nichtoffenbarung des Handybesitzes sowohl diesem gegenüber als auch gegenüber allen anderen Gefangenen, soweit sie davon erfahren hätten, erpressbar gemacht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2018, 3d A 931/14.O –, juris Rn. 61; OVG Koblenz, Urteil vom 22.03.2010 – 3 A 11391/09 –, juris Rn. 31 ff.; BayVGH, Urteil vom 11.07.2007 –, 16a D 06.85 –, juris Rn. 37 ff. Den Beklagten belastet in diesem Zusammenhang zusätzlich, dass er nach eigenem Bekunden wusste, dass der Gefangene S. mit Hilfe des ihm überlassenen Handys zu einem hochrangigen Mitglied der F. Kontakt aufnehmen wollte. Er hat es ihm eigenen Angaben nach gerade zu diesem Zweck überlassen. Der F. B. Club ist ein aus Sicht der deutschen Rechtsordnung aufgrund der Nähe einiger Mitglieder zur organisierten Kriminalität problematischer Motorrad- und Rockerclub mit einer weltweiten Verbreitung. Einzelne regionale Verbände (Chapter) sind verboten worden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.09.2023 – 6 A 12.21 –, juris Rn. 29 ff., und vom 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, juris Rn. 6 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.11.2012 – 4 KS 1/10 –, juris Rn. 39 ff. Zwar hat der Beklagte geltend gemacht, der Kontakt habe nach den Angaben des Gefangenen S. dazu dienen sollen, einer gemeinsamen Bekannten – der späteren dritten Ehefrau des Beklagten – zu helfen. Ungeachtet dessen liegt es – selbst unterstellt, dass dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht – nahe, dass der Kontakt eines Strafgefangenen zu einem außerhalb der Justizvollzugsanstalt befindlichen Mitglied der F. – und sei es: bei Gelegenheit – auch für kriminelle Vorhaben genutzt werden kann und wird. Dass es sich bei der Kontaktperson um einen jedenfalls potentiell Kriminellen handelte, war dem Beklagten schon aufgrund der Tatsachen bekannt, dass es sich um ein Mitglied der F. handelte und dass dieses nach seiner Vorstellung die Bekannte des Beklagten und des Gefangenen S. zur Prostitution zwingen wollte. Er hat also bewusst und gewollt dem Strafgefangenen S. ein Handy überlassen, um diesem den Kontakt zu einem jedenfalls potentiellen Straftäter außerhalb der Justizvollzugsanstalt zu ermöglichen und damit in sehr schwerwiegender Weise seine Dienstpflichten im Kernbereich verletzt. Soweit der Beklagte mit der Berufungsbegründung vorbringt, es handele sich um ein offenes Geheimnis, dass die Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt über Handys verfügten, kann ihn das – entgegen seiner Ansicht – nicht entlasten. Sollte diese Behauptung den Tatsachen entsprechen, wäre dies vielmehr Anlass zu strengeren Kontrollen und ggf. zur Einleitung weiterer Ermittlungsverfahren bzw. Disziplinarverfahren in seinem eigenen dienstlichen Verantwortungsbereich. Stattdessen hat er aktiv Vorschub geleistet, indem er einem Gefangenen ein Handy ausgehändigt, die Meldung des Besitzes an die Anstaltsleitung durch den Zeugen O. dadurch verhindert hat, dass er diesem wahrheitswidrig vorspiegelte, selbst hierfür zu sorgen und seine spätere Kenntnis von dem erneuten Besitz eines Handys beim Gefangenen S. nicht zum Anlass für Gegenmaßnahmen genommen hat. b) Durch das Unterhalten einer freundschaftlichen Beziehung zu dem Gefangenen S. und das Unterlassen einer Meldung hierüber sowie durch das Annehmen von Speisen, die der Gefangene S. zubereitet hatte, hat der Beklagte gegen das Gebot der Zurückhaltung gegenüber Strafgefangenen verstoßen. Dieses hat unter den beamtenrechtlichen Pflichten der in einer Strafvollzugsanstalt tätigen Beamten einen sehr hohen Stellenwert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.10.2018 – 3d A 2120/10.O –, juris Rn. 55; Thüringer OVG, Urteil vom 05.12.2011 – 8 DO 329/08 –, juris Rn. 58; BayVGH, Urteil vom 11.07.2007 – 16a D 06.85 –, juris Rn. 37 ff.; Saarländisches OVG, Beschluss vom 17.06.2009 – 6 B 289/09 –, juris Rn. 34. Dies gilt einmal mit Blick auf den notwendigen Schutz der Gefangenen selbst. Diese befinden sich innerhalb der Justizvollzugsanstalt in einer spezifischen Sondersituation, in der sie in vielfältiger Weise auf eine in jeder Hinsicht korrekte Behandlung durch die Justizvollzugsbeamten angewiesen sind. Darüber hinaus ergibt sich der Stellenwert der durch den Beklagten verletzten Pflicht aus der Notwendigkeit eines sicheren und geordneten Strafvollzugs. Freundschaftliche Beziehungen zwischen Vollzugsbeamten und Gefangenen können erhebliche Störungen in den Betriebsabläufen wie auch gravierende Folgen für die Sicherheitsverhältnisse in der Justizvollzugsanstalt mit sich bringen. Bereits der Verdacht einer ungleichen Behandlung Gefangener aus nicht dienstbezogenen Gründen birgt die Gefahr von schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Anstaltsbetriebs. Abgesehen davon, dass mit freundschaftlichen Verhältnissen aufgrund damit einhergehenden wechselseitigen Vertrauens regelmäßig Aufmerksamkeitseinbußen verbunden sind, die der „begünstigte“ Gefangene oder Dritte ausnutzen könnten, macht sich der Beamte, der bereits aus dienstrechtlichen Gründen ein Bekanntwerden der Beziehung zu befürchten hat, sowohl gegenüber dem „begünstigten“ als auch gegenüber dritten Gefangenen erpressbar. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27.11.2024 – 31 A 1268/21.O –, juris Rn. 111, und vom 10.10.2018 – 3d A 931/14.O –, juris Rn. 57; Thüringer OVG, Urteil vom 05.12.2011 – 8 DO 329/08 –, juris Rn. 58. Diese Gefahren haben sich hier dahin verwirklicht, dass sich der Beklagte durch den Gefangenen S. zur Rückgabe des Handys hat bestimmen lassen, damit dieser durch die Kontaktaufnahme zu einem Mitglied der F. einer vermeintlich in Gefahr befindlichen gemeinsamen Bekannten Hilfe leisten konnte. Damit hat der Beklagte im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten vorsätzlich und erheblich versagt. Darüber hinaus hat er sich auch gegenüber allen anderen Gefangenen, soweit diese davon erfahren hätten, erpressbar gemacht. Dieses Handeln des Beklagten gefährdet – auch durch seine dadurch eingetretene Erpressbarkeit – die Sicherheit in der entsprechenden Justizvollzugsanstalt. c) In der Gesamtschau der Verfehlungen des Beklagten stellt sich die Annahme von durch den Strafgefangenen S. zubereiteten Speisen bei wirtschaftlicher Betrachtung als weniger schwerwiegend dar. Dennoch beinhaltet dieses Verhalten des Beklagten eine verbotene Vorteilsannahme im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Das Verbot der Vorteilsannahme hat eine herausragende Bedeutung in Bezug auf das Amt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung für eine rechtsstattliche Verwaltung und das erforderliche Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Angehörigen des öffentlichen Dienstes bei der Ausübung staatlicher Befugnisse. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 15; VG Potsdam, Urteil vom 10.02.2023 - 17 K 2710/18.OL –, juris Rn. 120 f. Zweck der Vorschrift ist es, bereits den Anschein zu vermeiden, ein Beamter könne sich bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben aus Eigennutz durch sachwidrige Erwägungen beeinflussen lassen und für Amtshandlungen allgemein käuflich sein. Einen solchen Eindruck erweckt ein Beamter, der in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit Vorteile annimmt, auch dann, wenn er hierfür nicht pflichtwidrig handelt. Vgl. VG Potsdam, Urteil vom 10.02.2023 - 17 K 2710/18.OL –, juris Rn. 122. So ist es auch hier, denn der Beklagte hat, indem er von dem Gefangenen S. zubereitete Speisen angenommen hat, den Eindruck erweckt, für die Gewährung privater Vorteile zugänglich zu sein. 3. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht auch darin bei, dass keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung zu erkennen sind, die dazu führen, dass eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Maßnahme ausgesprochen werden könnte. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 28.07.2021 – 3d A 2195/19.O –, juris Rn. 136, vom 08.10.2024, 31 A 1080/21.O –, juris Rn. 117, und vom 19.02.2025 – 31 A 704/22.O –, juris Rn. 156. Je schwerwiegender das Dienstvergehen bzw. die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen sich eventuell aus dem Persönlichkeitsbild ergebende mildernde Gesichtspunkte sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 18 m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 08.10.2024 – 31 A 1080/21.O –, juris Rn.119, und vom 19.02.2025 – 31 A 704/22.O –, juris Rn. 164. In diesem Zusammenhang sind zunächst die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe zu berücksichtigen, denen als gemeinsames Kennzeichen zu eigen ist, dass sie regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme führen, die um eine Stufe niedriger liegt als die eigentlich angezeigte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige, wiederum belastende Gesichtspunkte vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 27; OVG NRW, Urteile vom 28.07.2021 – 3d A 2195/19.O –, juris Rn. 138, vom 08.10.2024 – 31 A 1080/21.O –, juris Rn. 121, und vom 19.02.2025 – 31 A 704/22.O –, juris Rn. 166. Allerdings dürfen weitere entlastende Gesichtspunkte nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil sie für das Vorliegen eines solchen anerkannten Milderungsgrundes ohne Bedeutung sind oder nicht ausreichen, um dessen Voraussetzungen – im Zusammenwirken mit anderen Gesichtspunkten – zu erfüllen. Sie sind vielmehr in die gebotene Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Die „anerkannten“ Milderungsgründe bilden aber Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um sich durchgreifend mildernd auswirken zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25; BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21, 26; OVG NRW, Urteile vom 28.07.2021 – 3d A 2195/19.O –, juris Rn. 140, 159, und vom 19.02.2025 – 31 A 704/22.O –, juris Rn. 168, 188. Mildernde Gesichtspunkte, die ein Abweichen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, greifen hier nicht durch. a) Das gilt zunächst für sogenannte anerkannte Milderungsgründe. aa) Der Beklagte hat weder konkret geltend gemacht noch sind Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass er seine Dienstpflichtverletzungen in einem Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen hat. Aus seinen erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens vorgebrachten Behauptungen hinsichtlich einer schwierigen Trennung von seiner zweiten Ehefrau, eines zwischenzeitlich erlittenen „Burn-Outs“ und einer bereits seit langem andauernden neurologischen Behandlung ergibt sich kein schlüssiger Vortrag für ein oder mehrere Eingangsmerkmale des § 20 StGB. Denn es fehlt an jeglichen konkreten Angaben dazu, in welcher Weise der Beklagte durch die nunmehr behaupteten Ereignisse bzw. Erkrankungen zum Zeitpunkt des Begehens des Dienstvergehens beeinträchtigt gewesen sein will. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, eine krankhafte seelische Störung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit sind vom Beklagten jedenfalls weder vorgetragen noch aus dem Akteninhalt ersichtlich. Er ist auch erst seit dem 12. November 2015 krankgeschrieben und damit offenbar erst nach Begehung der hier in Rede stehenden Dienstpflichtverletzungen erkrankt. bb) Das Verhalten des Beklagten stellt sich auch nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 29 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 28.07.2021 – 3d A 2195/19.O –, juris Rn. 151. Soweit der Beklagte in Bezug auf die Übergabe des Handys an den Strafgefangenen S. vorbringt, er habe in einer Art Schockzustand aus Sorge um die gemeinsame Bekannte gehandelt, überzeugt das nicht. Zunächst ist nicht nachvollziehbar, dass und warum der Beklagte bezüglich der gemeinsamen Bekannten derart in Sorge gewesen sein sollte, dass er sich in einem Schockzustand befunden haben will. So hat der Beklagte im Rahmen seiner Anhörung am 8. Januar 2016 erklärt: „Am 22.09.2015, also nach der ganzen Nummer mit dem Handy, bin ich dann mit D. zusammengekommen, nachdem ich sie zwei oder drei Tage vorher über ein soziales Netzwerk im Internet kennengelernt hatte.“ Das Handy wurde am 2. oder 3. September 2015 in dem Haftraum des Strafgefangenen S. aufgefunden und diesem danach – jedenfalls vor dem 9. September 2015 – durch den Beklagten zurückgegeben. Wenn er aber D. überhaupt erst um den 19. September herum kennengelernt haben und sodann am 22. September 2015 mit ihr „zusammengekommen“ sein will, ist es nicht nachvollziehbar, dass er bereits in der ersten Septemberhälfte wegen einer angeblichen Bedrohung dieser D. in einen Schockzustand geraten sein will, der ihn dazu veranlasst haben könnte, das Handy an den Strafgefangenen zurück zu geben. Unabhängig davon ist für den Senat unverständlich, warum die Sorge, dass D. durch ein Mitglied der F. zur Prostitution gezwungen werden könnte, den Beklagten nicht dazu veranlasst hat, die Polizei zu deren Schutz einzuschalten, sondern er sich offenbar lieber auf die Kontakte des Strafgefangenen S. zu den F. und dessen Einflussmöglichkeiten aus der Justizvollzugsanstalt hinaus verlassen hat. cc) Auch das Geständnis des Beklagten wirkt sich nicht durchgreifend mildernd aus. Zwar stellt das Offenbaren der Tat einen gewichtigen Milderungsgrund dar, wenn es vor deren Aufdeckung erfolgt, weil dies eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wiedergutgemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 36 f., und vom 09.05.1990 – 1 D 81.89 –, juris Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 28.07.2021 – 3d A 2195/19.O –, juris Rn. 156, vom 08.10.2024 – 31 A 1080/21.O –, juris Rn. 155, und vom 19.02.2025, – 31 A 704/22.O –, juris Rn. 188. Hier hat der Beklagte Vorwürfe gegen ihn jedoch erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht umfassend eingeräumt, mithin lange nachdem diese durch die Ermittlungen seitens des unmittelbaren Dienstvorgesetzten bereits aufgedeckt waren. Die den Vorwürfen zugrundeliegenden Tatsachen waren zum Zeitpunkt der geständigen Einlassung des Beklagten längst bekannt. b) Sonstige durchgreifend entlastende Gesichtspunkte zum Persönlichkeitsbild fehlen ebenfalls. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Gesichtspunkten des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Das gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Phase darstellt. Diese Rechtsprechung berücksichtigt, dass die Frage, welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen, insbesondere, ob ein Beamter trotz eines gravierenden Dienstvergehens noch tragbar ist, nach dem Zweck der disziplinaren Sanktionierung stets in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten zu beantworten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 40 f. m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteile vom 08.10.2024 – 31 A 1080/ 21.O –, juris Rn. 161, und vom 19.02.2025 – 31 A 704/22.O –, juris Rn. 196. Eine Maßnahmemilderung wegen einer „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ kann dem Beklagten nicht zu Gute gehalten werden. Denn die Voraussetzungen für eine so genannte negative Lebensphase sind im Streitfall nicht erfüllt. Das gilt zunächst mit Blick auf den Vortrag des Beklagten, er habe „eine schwierige Trennung durchgemacht“. Der Senat verkennt nicht, dass eine Trennung belastend sein kann. Dennoch kann ohne konkreten Vortrag, in welcher Weise und in welchen Zeiträumen eine im obigen Sinne außergewöhnliche Beeinträchtigung durch diese Trennung vorgelegen haben und welche konkreten Auswirkungen dies auf die Lebensführung des Betreffenden gehabt haben soll, nicht angenommen werden, der Beklagte sei bei seinem Dienstvergehen aus der Bahn geworfen gewesen. Auch der pauschale Hinweis auf einen „Burn-Out“ ist dazu nicht geeignet. Der Begriff „Burn-out“ wird regelmäßig für psychische Krankheitsbilder verwandt, die mit allgemeiner Erschöpfung einhergehen. Auch diese Behauptung ohne weitere Tatsachendarstellung zu den Auswirkungen auf die private und dienstliche Lebensführung ist nicht geeignet, eine außergewöhnliche Belastung darzutun. Die bloße Behauptung des Beklagten, „bereits lange zuvor“ in einer bis heute andauernden neurologischen Behandlung zu sein, beinhaltet ebenfalls keinen substantiierten Vortrag zu einer besonderen Belastung im Tatzeitraum mit möglichen Auswirkungen auf sein Dienstvergehen. Für den Beklagten spricht zwar seine fehlende disziplinare Vorbelastung und die langjährige unbeanstandete Dienstausübung. Auch ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er nach der Entfernung aus dem Dienst aufgrund seiner Schwerbehinderung größeren Schwierigkeiten ausgesetzt sein wird, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt jedoch weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, gegenüber der Schwere des Dienstvergehens nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Eine langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 28.07.2021 – 3d A 2195/19.O –, juris Rn. 167, und vom 08.10.2024 – 31 A 1080/21.O –, juris Rn. 164. c) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten insbesondere im Hinblick auf seinen allgemeinen Status und seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 -, juris Rn. 15, und vom 20.10.2005 – 2 C 12.14 -, juris Rn. 26 Hieraus ergeben sich keine Gesichtspunkte, wegen derer eine geringere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme verhängt werden könnte oder müsste. aa) Dies ergibt sich zunächst nicht daraus, dass die Leitung der Justizvollzugsanstalt als Ahndung für die gegenständlichen Dienstvergehen des Beklagten ursprünglich lediglich eine Reduzierung der Dienstbezüge um 10 % für drei Jahre als angemessen erachtet hatte. Entscheidend für die Beurteilung des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung ist nicht die Einschätzung des dienstlichen Umfeldes des Beamten und seiner Vorgesetzten. Vielmehr ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.06.2025 – 2 B 3.25 –, juris Rn. 15 m.w.N. bb) Demzufolge kann sich der Beklagte schon im Ansatz auch nicht mit Erfolg auf seine dienstliche Beurteilung vom 11. November 2020 berufen. Abgesehen davon fehlt ihr ohnehin die Aussagekraft für den Zeitraum der Dienstpflichtverletzungen, weil mit dieser Beurteilung lediglich die Beurteilung aus dem Jahr 2014 übernommen wurde. Aus der Begründung der Beurteilung vom 11. November 2020 ergibt sich, dass der Beklagte im gesamten Beurteilungszeitraum dem Dienst der Justizvollzugsanstalt nicht zur Verfügung stand, so dass eine Leistungseinschätzung faktisch nicht möglich war und daher die Vorbeurteilung übernommen wurde. Es kann also daraus – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht geschlossen werden, dass die Leiterin der Justizvollzugsanstalt T. – deren Bewertung nach dem oben Ausgeführten ohnehin nicht ausschlaggebend ist – das dienstliche Verhalten des Beklagten tatsächlich mit der Note „vollbefriedigend“ bewerten wollte. Dem Beklagten musste, da das Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen war, eine dienstliche Beurteilung erstellt werden, die allerdings im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu verwerten war. Auch kann dem Beklagten aus denselben Gründen keine positive Prognose ausgestellt werden. cc) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist für den ebenfalls eingetretenen endgültigen Vertrauensverlust der Allgemeinheit nicht ausschlaggebend, ob diese von dem Dienstvergehen Kenntnis erlangt hat. Maßstab hierfür ist vielmehr die Vertrauensbeeinträchtigung, die einträte, wenn das Verhalten des Beklagten öffentlich bekannt würde. Ob das Verhalten tatsächlich innerhalb oder außerhalb des Dienstes bekannt geworden ist und ob hierüber gegebenenfalls in den Medien wahrheitsgemäß berichtet wurde, ist ohne Belang. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.06.2025 – 2 B 3.25 –, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 27.11.2024 – 31 A 1268/21.O –, juris Rn. 100. 4. Die Würdigung aller Aspekte des Einzelfalls unter Beachtung auch des Vertrauenskriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen und der vollständige Vertrauensverlust nicht zu beheben ist. Der Beklagte hat gegen leicht einsehbare Kernpflichten eines Justizvollzugsbeamten verstoßen, die zentraler Gegenstand seiner Ausbildung waren und deren strikte Einhaltung für die Sicherheit des Justizvollzugs und der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung ist. Deren Verletzung führt demgemäß zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Ansehens der Justizvollzugsbeamten und des Justizvollzugs in der Öffentlichkeit. Durch das dem Beklagten in der Disziplinarklage zu Recht vorgeworfene dienstpflichtwidrige Verhalten hat er das Vertrauen von Dienstherrn und Allgemeinheit endgültig verloren. Er ist – auch unter Berücksichtigung der genannten mildernden Gesichtspunkte – als Justizvollzugsbeamter untragbar geworden und aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. 5. Angesichts des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Hat ein Beamter – wie der Beklagte hier – durch das Gewicht des von ihm begangenen Dienstvergehens sowie mit Blick auf sein Persönlichkeitsbild und mangels durchgreifender Milderungsgründe die Vertrauensgrundlage des Dienstverhältnisses zerstört, dann ist die Höchstmaßnahme die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beklagten ist nicht unverhältnismäßig, denn sie beruht auf seiner schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung und ist ihm als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. Auch die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen 10 Jahren führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Denn die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme – wie hier - geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 53 m.w.N.; OVG NRW, Urteile vom 08.10.2024 – 31 A 1080/21.O –, juris Rn. 173, und vom 19.02.2025 – 31 A 704/22.O –, juris Rn. 209. VI. Für eine Abänderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.