Urteil
25 K 736/19.WI.D
VG Wiesbaden 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2020:0709.25K736.19.WI.D.00
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Leitsätze
An die Wertung des Strafgerichts, ob die Regelwirkung eines Regelbeispiels ausnahmsweise wegen erheblicher Milderungsgründe entfällt, ist die Disziplinarkammer nicht gebunden, da Ausführungen zur Strafzumessung keine Bindungswirkung entfalten. Ob und inwieweit der durch die Verwirklichung des Regelbeispiels zum Ausdruck kommende Unwert durch Milderungsgründe kompensiert wird, hat die Disziplinarkammer in eigener Zuständigkeit zu prüfen.
Zum Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase.
Tenor
Der Beklagte wird in das Amt eines Kriminalkommissars (A 9 BBesG) versetzt.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: An die Wertung des Strafgerichts, ob die Regelwirkung eines Regelbeispiels ausnahmsweise wegen erheblicher Milderungsgründe entfällt, ist die Disziplinarkammer nicht gebunden, da Ausführungen zur Strafzumessung keine Bindungswirkung entfalten. Ob und inwieweit der durch die Verwirklichung des Regelbeispiels zum Ausdruck kommende Unwert durch Milderungsgründe kompensiert wird, hat die Disziplinarkammer in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Zum Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase. Der Beklagte wird in das Amt eines Kriminalkommissars (A 9 BBesG) versetzt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 52 Abs. 1 S. 1 BDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Klage ist auch begründet, denn es steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte ein schweres Dienstvergehen (77 Abs. 1 S. 1 BBG) begangen hat, das zur Zurückstufung in das Amt eines Kriminalkommissars (A 9 BBesG) führt (§ 60 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 4, § 9, § 13 Abs. 1 BDG). Nach § 77 Abs. 1 S. 1 BBG begehen Beamtinnen und Beamte ein innerdienstliches Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Durch die vorsätzliche, rechtswidrige und schuldhafte Begehung eines Diebstahls in drei Fällen hat der Beklagte gegen die Pflicht zur uneigennützige Amtsführung (§ 61 Abs. 1 S. 2 BBG) und gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 S. 3 BBG) verstoßen. Die Disziplinarkammer legt diesbezüglich die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom 23. Februar 2018, Az. 0000 Js 00000/00, gemäß § 57 Abs. 2 BDG zugrunde. Die dort festgestellten Tatsachen können im Disziplinarverfahren jedenfalls dann ohne weitere gerichtliche Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden, wenn sie nicht substantiiert bestritten werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Januar 2017 - 3d A 204/16.O -, juris Rn. 34 ff. m.w.N.). Dies ist hier der Fall, der Beklagte räumt die Vorwürfe vollumfänglich ein. Danach steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte an drei Wochenenden aus der Kaffeekasse das Referats S., die sich in einem verschlossenen Rollboy am Platz einer Kollegin befand, den er mit dem zugehörigen Schlüssel öffnete, sowie aus der in seinem Geschäftszimmer befindlichen Referatskasse, einer mit einem Schloss gesicherten schwarzen Geldkassette aus Metall, die er mit einer Büroklammer öffnete, die folgenden Beträge entwendete: Am 24./25. Juni 2017 250 EUR aus der Kaffeekasse und 100 bis 150 EUR aus der Referatskasse; am 15./16. Juli 2017 oder am 22./23. Juli 2017 insgesamt 200 bis 300 EUR aus beiden Kassen; am 29./30. Juli 2017 120 EUR aus der Kaffeekasse und 130 EUR aus der Referatskasse. Hierdurch verwirklichte der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft den Straftatbestand des § 242 Abs. 1 StGB in drei Fällen. Insbesondere liegt kein entschuldigender Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB vor. Auch wenn der Beklagte seinen Angaben nach die Absicht hatte, das Geld zurückzugeben, geht die Disziplinarkammer davon aus, dass er sich des Unrechts bewusst war, was sich schon an der heimlichen Entnahme des Geldes zeigt. In jedem Fall wäre ein etwaiger Verbotsirrtum für den ausgebildeten Kriminalkommissar vermeidbar gewesen. Durch das Öffnen der Referatskasse mittels einer Büroklammer verwirklichte der Beklagte zudem das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB (besonders schwerer Fall des Diebstahls), das als Strafzumessungsmerkmal den Strafrahmen in der Regel erhöht. Dies nimmt auch das Amtsgericht an, geht aber weiter davon aus, dass die Regelwirkung ausnahmsweise wegen erheblicher Milderungsgründe entfällt. An diese Wertung ist die Disziplinarkammer allerdings nicht gebunden, da überhaupt nur tatsächliche Feststellungen Bindungswirkung entfalten, nicht hingegen Ausführungen zur Strafzumessung. Ob und inwieweit der durch die Verwirklichung des Regelbeispiels zum Ausdruck kommende Unwert durch Milderungsgründe kompensiert wird, hat das Disziplinargericht – jedenfalls bei innerdienstlichen Dienstvergehen – in eigener Zuständigkeit zu prüfen (vgl. allgemein zur Bindung an Strafzumessungserwägungen: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2016 - 2 B 24/16-, juris Rn. 15). Bei den Diebstählen handelt es sich um innerdienstliche Dienstvergehen. Die Unterscheidung zwischen innerdienstlichen und außerdienstlichen Verfehlungen richtet sich nicht nach der räumlichen oder zeitlichen Beziehung eines Verhaltens zum Dienst. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 – 1 D 1/08 -, juris Rn. 54). Die materielle Dienstbezogenheit ist im vorliegenden Fall dadurch gegeben, dass der Beklagte nur unter Ausnutzung dienstlicher Möglichkeiten in der Lage war, sich Zugang zu den Büroräumen zu verschaffen und so die Diebstähle zu begehen und hierdurch seine Dienstpflichten zu verletzen. Unschädlich ist hingegen, dass sich der Beklagte im Zeitpunkt der Begehung der Diebstähle formell nicht im Dienst befand, sondern Gewerkschaftsarbeit verrichtete. Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft hinsichtlich der Dienstpflichtverletzung. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens gemäß § 77 Abs.1 S. 1 BDG sind erfüllt. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahmen im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 bis 4 BDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 12). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 16b D 13.993 -, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 16), insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris Rn. 13). Aktive Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 22). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Zur Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 19) sowohl für außer- als auch für innerdienstliche Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Strafrahmen des vom Beklagten begangenen Diebstahls beträgt gemäß § 242 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, der des besonders schweren Diebstahls gemäß § 243 StGB Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Ob die Regelwirkung des § 243 StGB wie vom Amtsgericht angenommen wegen erheblicher Milderungsgründe ausnahmsweise entfällt, kann letztlich dahinstehen, da bereits der Strafrahmen des § 242 StGB den Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme eröffnet. Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des Dienstvergehens entspricht. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2016 - 2 B 24/16-, juris Rn. 15; Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 5/18 -, juris Rn. 18). Das Verwaltungsgericht hat in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung in Ausübung der ihm übertragenen Disziplinarbefugnis eigenständig und ohne präjudizielle Bindung an strafrechtliche Bemessungserwägungen zu entscheiden, ob der betroffene Beamte durch das innerdienstlich begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Die hier gegebene schwerwiegende Vorsatzstraftat bewirkt grundsätzlich einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 14). Zudem haben Polizeibeamte Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen; sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zur Ausübung dieser Ämter erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Straftaten begehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris Rn. 22). Darüber hinaus sind Diebstähle zum Nachteil von Kollegen Ausdruck einer gemeinen und gesellschaftswidrigen Gesinnung. Sie stören in empfindlicher Weise die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern einer Dienststelle. Eine Behörde und ihre Bediensteten müssen sich darauf verlassen können, dass ein Beamter das zwangsläufige Zusammensein im Dienst und die dadurch gegebenen Möglichkeiten nicht dazu benutzt, Kollegen zu bestehlen. Können die Bediensteten sich nicht mehr gegenseitig vertrauen, so fehlt es an der Basis für eine fruchtbare Zusammenarbeit. Der Dienstfrieden ist dann gestört und eine reibungslose Tätigkeit auf der Dienststelle gefährdet. Darüber hinaus büßt ein Beamter, der sich im Dienst am Gut seiner Kollegen vergreift, das Vertrauen seiner Verwaltung und das Ansehen in der Beamtenschaft sowie bei der Allgemeinheit in einem solchen Maße ein, dass eine weitere Verwendung in der Regel nicht mehr möglich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1982 - 1 D 6/81 -, BeckRS 1982, 31316811; Urteil vom 11. März 1981 - 1 D 54/80 -, juris Rn. 22). Der Kollegendiebstahl ist hinsichtlich seiner Schwere der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder vergleichbar (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris Rn. 15). Erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass es sich nicht um eine einmalige Gelegenheitstat handelte, sondern dass der Beklagte insgesamt drei Mal innerhalb von knapp zwei Monaten Geld aus den Kassen entwendete. Für die Bemessungsentscheidung sind allerdings neben den objektiven Umständen auch die persönlichen Umstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht einzubeziehen. Insoweit erfasst das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 25; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 31 ff.). Vorliegend ist trotz des Unwertgehalts der begangenen „Kollegendiebstähle“ aufgrund der Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens nicht geboten. Vielmehr ist die Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Polizeikommissars ausreichend und angemessen. Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen eines Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Sie tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung. Unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 13 Abs. 1 Sätze 2-4 BDG kommen auch andere Entlastungsgründe vergleichbaren Gewichts, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen, in Frage. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 23). Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 -, juris Rn. 15). Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 1 D 2/06 -, juris Rn. 25). Bei schweren Dienstvergehen stellt sich dann vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Insofern ist zunächst festzustellen, dass die Taten nicht dem übrigen bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beklagten entsprechen. Der Beklagte ist bislang nicht straf- oder disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten und erfüllt seit knapp 18 Jahren unbeanstandet seinen Dienst. Bei dienstlichen Beurteilungen erhielt er stets Bewertungen im oberen Drittel der Notenskala, wobei er zuletzt unter anderem im Bereich Zuverlässigkeit sieben Punkte („übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen“) erhielt. Dieses beanstandungsfreie Verhalten ist allerdings für sich genommen nicht geeignet, schwere Pflichtenverstöße, wie sie hier in Rede stehen, in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da der Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63/12, juris Rn. 13 m.w.N.). Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten liegen ebenso wenig vor wie für eine psychische Ausnahmesituation. Anders als die Klägerin nimmt die Disziplinarkammer auch kein Handeln in einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage an. Dies ist gegeben, wenn es sich um ein zeitlich begrenztes Fehlverhalten des Beamten handelt und dieser die unterschlagenen Gelder oder Güter zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat, d.h. er ohne die pflichtwidrige Verwertung der Gelder oder Güter von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abgeschnitten wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 34). Zwar befand sich der Beklagte in Geldnöten und hat auch angegeben, zum Monatsende kein Geld für Essen mehr gehabt zu haben. Im Wesentlichen hat er das entwendete Geld aber an Herrn U. weitergegeben, also gerade nicht für seinen eigenen Lebensunterhalt verwendet. Im Übrigen hat er die Überschuldung selbst herbeigeführt und ist nicht unverschuldet in die wirtschaftliche Notlage hereingeraten. Der Beklagte hätte dem Ausmaß der Schulden entgegenwirken können und müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 – 1 D 2/06 -, juris Rn. 29 f.). So hätte er beispielsweise die Schuldnerberatung bei seinem Dienstherrn kontaktieren können. Zu Gunsten des Beklagten ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass er durch sein Geständnis entscheidend bei der Aufklärung der Tat mitgewirkt hat. Zwar hat sich der Beklagte erst nach der Entdeckung der Tat gegenüber seinem Vorgesetzten offenbart. Ohne die Offenbarung wäre die Täterschaft des Beklagten aber wohl nicht ermittelt worden. Zwar wurden seine Fingerabdrücke auf den Geldkassetten festgestellt, den Behördenakten lässt sich jedoch entnehmen, dass die Ermittler von vornherein damit rechneten, die Fingerabdrücke des Beklagten auf den Kassetten zu finden, sodass dies keinen Rückschluss auf den Beklagten als Täter erlaubt hätte. Überdies hat sich der Beklagte bei seinen Kollegen entschuldigt und die entnommenen Beträge vollständig zurückgezahlt. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er glaubhaft Reue gezeigt. Des Weiteren greift zur Überzeugung der Disziplinarkammer der anerkannte Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase ein. Hierbei können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt zeitweilig aus der Bahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden, wenn der Beamte diese Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Dies ist anzunehmen, wenn sich seine Lebensverhältnisse wieder soweit stabilisiert haben, dass nicht mehr davon die Rede sein kann, er sei weiterhin „aus der Bahn“ geworfen. Eine derartige Stabilisierung indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3/12 -, juris Rn. 40 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris; Beschluss vom 9. Oktober 2014 - 2 B 60.14, juris Rn. 32 m.w.N.). Die Disziplinarkammer betrachtet die Beziehung des Beklagten zu Herrn U. und die daraus resultierende Schuldensituation als eine derartige negative Lebensphase. Die Kammer ist überzeugt davon, dass sich beim Beklagten eine sexuelle Abhängigkeit von Herrn U. entwickelt hat, durch die er sich gezwungen sah, Herrn U. immer wieder mit Geld zu versorgen, das dem Beklagten selbst immer mehr fehlte. So hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert, wie Herr U. ihm von Geldproblemen berichtete und der Beklagte, der als Beamter über ein gutes Einkommen verfügte, ihm immer wieder aushalf. Herr U. sei dann zunehmend fordernd und drängend aufgetreten, es habe auch ein Zusammenhang zwischen den Geldzahlungen und der sexuellen Beziehung bestanden. So sah sich der Beklagte gezwungen, Schulden aufzunehmen, da er sich außer Stande sah, die Forderungen des Herrn U. von seinen laufenden Einkünften zu erfüllen. Die Tatsache, dass der Beklagte die Wünsche des Herrn U. – dass dieser gerne verreisen würde oder gern ein Auto hätte – damals nach eigenen Angaben als existenziell betrachtete, zeigt nach Auffassung der Disziplinarkammer die Abhängigkeit des Beklagten von Herrn U. Rational erscheint es nicht nachvollziehbar, dass jemand, der selbst kaum noch genug Geld zum Leben hat, Schulden aufnimmt, um einem anderen eine Urlaubsreise zu ermöglichen. Auch der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, im Nachhinein stellten sich die Wünsche des Herrn U. für ihn nicht mehr als existenziell dar, er sei naiv gewesen und fühle sich ausgenutzt. Die Disziplinarkammer ist davon überzeugt, dass der Beklagte die Beziehung zu Herrn U. unbedingt fortführen wollte und deshalb zunächst Schulden machte und später die hier gegenständlichen Diebstähle beging, um Herrn U. nicht zu verlieren. Überdies kam erschwerend hinzu, dass der Beklagte seine sexuelle Orientierung zu dieser Zeit geheim hielt und sich deshalb außer Stande sah, mit Familie oder Freunden über seine Probleme zu sprechen. Der Beklagte hat diese negative Lebensphase zur Überzeugung der Disziplinarkammer auch überwunden. In der mündlichen Verhandlung hat er glaubhaft versichert, keinen Kontakt mehr zu Herrn U. zu haben. Dieser habe den Beklagten zwar noch einmal angerufen, weil er ihm angeblich Geld zurückzahlen wollte. Der Beklagte rechne jedoch nicht damit, jemals Geld von Herrn U. zu erhalten und habe mit der Beziehung abgeschlossen. Auch seine Schuldensituation hat der Beklagte geordnet und den Betrag der Schulden nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung von rund 50.000 EUR um etwa die Hälfte auf rund 25.000 EUR reduziert. Zudem hat der Beklagte seine sexuelle Orientierung seinem engeren Freundeskreis mitgeteilt. Somit ist davon auszugehen, dass sich die Situation derart stabilisiert hat, dass neuerliche Diebstähle seitens des Beklagten nicht zu befürchten sind. Nach alldem erachtet die Disziplinarkammer die Zurückstufung des Beklagten in das Amt eines Kriminalkommissars als erforderliche, aber ausnahmsweise auch ausreichende Disziplinarmaßnahme. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG i.V.m. § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 00.00.0000 geborene Beklagte besuchte nach der Grundschule die Realschule, erwarb dort den erweiterten Realschulabschluss und besuchte anschließend das Fachgymnasium Wirtschaft, das er mit dem Abitur mit einem Notendurchschnitt von 2,0 abschloss. Zum 00.00.0000 wurde der Beklagte in den Vorbereitungsdienst des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes eingestellt und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Im H. 0000 bestand er die Laufbahnprüfung des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes und erhielt den akademischen Grad Diplom-Verwaltungswirt (FH). Mit Wirkung zum 00.00.0000 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Kriminalkommissar zur Anstellung ernannt. Mit Wirkung zum 00.00.0000 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Kriminalkommissar ernannt. Mit Wirkung zum 00.00.0000 wurde er zum Kriminaloberkommissar (Besoldungsgruppe A 10 BBesG) ernannt. Seinen Dienst versah der Beklagte bis zum 00.00.0000 in unterschiedlichen Bereichen der Abteilung I.. Im Zeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 war der Beklagte als Sachbearbeiter im Referat J. eingesetzt. Ab dem 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 wurde der Beklagte im Referat K. mit der kriminalpolizeilichen Sachbearbeitung im Sachgebiet L. eingesetzt, bevor er vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 dem Referat SO 41 (M.) zur Dienstleistung zugewiesen wurde. Vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 war er im Referat N. und vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 als Sachbearbeiter für Ermittlungen im Bereich O. eingesetzt. Seit dem 1. August 2018 ist er im Abteilungsstab P. beschäftigt. Während seiner Dienstzeit erhielt der Beklagte drei Regelbeurteilungen (00.00.0000, 00.00.0000 und 00.00.0000), in denen er jeweils mit sechs von neun möglichen Punkten („entspricht den Anforderungen in jeder Hinsicht, wobei gelegentlich herausragende Leistungen erbracht werden“) bewertet wurde. Zuletzt erhielt er eine Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 und wurde ebenfalls mit sechs Punkten bewertet, wobei er in den Bereichen Fachkenntnisse, Eigenständigkeit, Dienstleistungsorientierung, Einsatzbereitschaft und Zuverlässigkeit jeweils sieben Punkte („übertrifft die Anforderungen durch häufig herausragende Leistungen“) erhielt. Der Beklagte erhielt während seiner Dienstzeit zwei Leistungsprämien, am 00.00.0000 für die konzeptionelle Neustrukturierung des Q. und am 00.00.0000 für eine Teamaufgabe im R.. Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit E-Mails vom 1. August 2017 wurde das Sachgebiet ZV 33-IE (interne Ermittlungen) darüber informiert, dass es in den Räumlichkeiten des Referats S. vermutlich zu einem Diebstahl gekommen sei. In der Kaffeekasse der Referate T. und S. würden ca. 800 EUR fehlen, aus dem Kleiderschrank im Büro des Referatsleiters seien 200 bis 300 EUR entwendet worden. Von einer Strafanzeige wurde zunächst abgesehen und es wurden interne Ermittlungen durchgeführt. Am 21. August 2017 bezichtigte der Beklagte sich selbst gegenüber seinem Vorgesetzten bezüglich des Diebstahls aus der Kaffeekasse sowie eines bis dahin noch nicht bemerkten Diebstahls aus der Referatskasse. Am 22. August 2017 wurde der Beklagte zu den Vorwürfen angehört. Er räumte ein, Bargeld aus der Kaffeekasse sowie aus der Referatskasse entnommen zu haben. Er habe an drei Wochenenden (am 24./25. Juni 2017, am 15./16. oder 22./23. Juli 2017 und am 29./30. Juli 2017) insgesamt 1.100 EUR aus den beiden Kassen entnommen. Aus dem Büro des Referatsleiters habe er kein Geld entwendet. Der Beklagte habe sich an den fraglichen Wochenenden auf der Dienststelle aufgehalten, weil er die Zeit für Gewerkschaftsarbeit genutzt habe. Arbeitszeit habe er nicht gebucht. Er habe sich in einer finanziell angespannten Lage befunden. Vor vier oder fünf Jahren habe er über eine Chat-Plattform für männliche Kontakte einen Freund namens U. kennengelernt, mit dem er zunächst eine lose sexuelle Beziehung geführt habe. Aus dem Kontakt sei eine Freundschaft entstanden, heute gebe es noch vereinzelt intime Kontakte, sie würden aber keine Beziehung führen. Herr U. habe ihm von familiären und finanziellen Problemen berichtet, der Beklagte habe ihm dann mit Geldbeträgen ausgeholfen, wofür er keine Gegenleistung gefordert oder erhalten habe. Insgesamt habe er Herrn U. ca. 20.000 bis 30.000 EUR gegeben – unter anderem für einen Autokredit in Höhe von 14.500 EUR, zwei größere Zahlungen in Höhe von ca. 2.000 EUR für einen Kontoausgleich, 1.700 EUR für eine gemeinsame Reise nach Barcelona sowie kleinere Beträge, zum Beispiel zum Tanken. An den besagten Wochenenden habe sich der Beklagte in einer angespannten finanziellen Situation befunden. Herr U. habe ihn erneut um Geld gebeten, deswegen habe er sich Gedanken gemacht, wo er Geld finden könne. Er habe gewusst, dass einiges Geld in den beiden Kassen im Referat sei und habe sich entschlossen, aus diesen Kassen Geld zu entnehmen und es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückzulegen. Er sei davon ausgegangen, dass die Geldentnahme nicht auffallen würde und er den Geldbetrag innerhalb kurzer Zeit wieder zurücklegen könne. Die entnommenen Beträge habe er auf einem Zettel notiert und diesen in seinem dienstlichen Rollboy hinterlegt. Die Referatskasse habe sich in seinem Dienstzimmer befunden, den Schlüssel habe er nicht gehabt. Er habe die Kassette mit einer Büroklammer geöffnet, dies sei erstaunlich leicht gegangen. Die Kaffeekasse habe sich in einem Rollboy am Arbeitsplatz einer Mitarbeiterin befunden. Der Rollboy sei verschlossen gewesen. Er habe den Schlüssel auf dem Schreibtisch der Mitarbeiterin gefunden. Die Geldkassette sei nicht verschlossen gewesen. Er habe Anfang August gehört, dass die interne Revision in seiner Abteilung gewesen sei. Ihm sei dann schnell klar gewesen, dass dies im Zusammenhang mit den entnommenen Geldbeträgen stehen könnte. Er habe sich daraufhin viele Gedanken gemacht, auch darüber, ob er das Geld anonym zurücklegen solle. Er sei dann zunächst in den Urlaub gefahren. Nach seiner Rückkehr habe er sich gegenüber seinem Vorgesetzten offenbart. Der Beklagte übergab einen handschriftlichen Zettel, auf dem die entnommenen Beträge aufgelistet Mit Verfügung vom 23. August 2017, zugestellt am 24. August 2017, wurden gegen den Beklagten ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sowie ein Hausverbot ausgesprochen. Im Rahmen der weiteren internen Ermittlungen wurden die Daten des Zugangskontrollsystems ausgewertet, die die Anwesenheit des Beklagten an den von ihm angegebenen Wochenenden bestätigten. Mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 31. August 2017 erhob der Beklagte Widerspruch gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sowie das Hausverbot. Der Widerspruch wurde von seinem jetzigen Bevollmächtigten im November 2017 zurückgenommen. Am 2. September 2017 erstattete das Bundeskriminalamt Strafanzeige gegen den Beklagten. Am 11. September 2017 entschuldigte sich der Beklagte mit einem handschriftlichen Brief bei seinen Kollegen, er bedauere sein Verhalten zutiefst. Am 21. September 2017 zahlte er das entnommene Geld in bar zurück. Am 22. September 2017 teilte der Referatsleiter mit, dass er sich hinsichtlich des Diebstahls aus seinem Kleiderschrank vermutlich geirrt habe. Er habe das Geld wohl selbst entnommen. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017, dem Beklagten mit Postzustellungsurkunde am 6. November 2017 zugestellt, leitete der Präsident des Bundeskriminalamtes wegen der obenstehenden Vorwürfe ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein, das zugleich wegen des laufenden Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft ausgesetzt wurde. Der Beklagte wurde zugleich hinsichtlich einer vorläufigen Dienstenthebung sowie einer möglichen Einbehaltung seiner Dienstbezüge angehört. Am 6. November 2017 bestellte sich der jetzige Prozessbevollmächtigte als Bevollmächtigter des Beklagten für das Disziplinarverfahren und teilte mit, dass der Beklagte die Vorwürfe nicht bestreiten werde. Der Beklagte habe sich in einer persönlichen Ausnahmesituation befunden, die Wegnahme des Geldes sei eine singuläre Entgleisung während einer schwierigen Lebensphase, die den Beamten regelrecht aus der Bahn geworfen habe und nicht seinem Naturell entspreche. Der Beklagte sei im Begriff, seine Verhältnisse zu ordnen und zu stabilisieren. Mit Schreiben vom 14. November 2017 übersandte der Prozessbevollmächtigte die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten. Dem Beklagten verbliebe nach Abzug aller Forderungen und Verbindlichkeiten nur ein sehr geringer finanzieller Spielraum. Die Überschüsse verwende er ausschließlich zur Schuldentilgung. Durch Gutmütigkeit und verfehlte Hilfsbereitschaft sei er in eine finanzielle Schieflage geraten und habe Schulden von rund 70.000 EUR angehäuft. In seiner Notlage habe er sich nicht anders zu helfen gewusst, als sich an Kassenbeständen zu vergreifen. Dies habe er als „Darlehen“ begriffen. Heute verstehe er, dass dies eine Fehleinschätzung gewesen sei. Der Beklagte beabsichtige, die Freistellung zu nutzen, um im Rahmen eines Minijobs etwas hinzu zu verdienen und dies zur Schuldentilgung zu verwenden. Eine vorläufige Dienstenthebung unter Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge durch die Klägerin erfolgte nicht. Mit Strafbefehl vom 23. Februar 2018 verhängte das Amtsgericht Wiesbaden (Az.: 0000 Js 00000/00) gegen den Beklagten eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen in Höhe von je 80 EUR wegen Diebstahls in drei Fällen gemäß §§ 242, 53 StGB. Die Regelwirkung des an sich verwirklichten § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB entfalle ausnahmsweise wegen erheblicher Milderungsgründe. Der Beklagte legte mit Schreiben seines Bevollmächtigten im Strafverfahren vom 16. März 2018 zunächst Einspruch gegen den Strafbefehl ein, nahm diesen jedoch am 24. April 2018 zurück, woraufhin der Strafbefehl rechtskräftig wurde. Mit Verfügung vom 1. Juli 2018 setzte die Klägerin das Disziplinarverfahren fort und betraute das Referat ZV 33-IE mit den Ermittlungen. Die Verfügung wurde dem Prozessbevollmächtigten am 14. August 2018 zugestellt. Mit Verfügung vom 26. Juli 2018 wurde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sowie das Hausverbot aufgehoben und der Beklagte trat am 1. August 2018 seinen Dienst in der Abteilung V. der Klägerin wieder an. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16. August 2018 erklärte der Beklagte, dass er sich zu den Vorwürfen nicht äußern werde und die disziplinarrechtlichen Konsequenzen seines Handelns tragen wolle. Der abschließende Ermittlungsbericht vom 30. August 2018 wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme am 11. September 2018 zugestellt. Nachdem keine Äußerung des Beklagten folgte, wurden die Ermittlungen mit Vermerk vom 19. Oktober 2018 abgeschlossen. Auf Anfrage vom 19. November 2018 teilte der Bevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 mit, dass eine Mitwirkung des Personalrats nicht notwendig sei. Unter dem 6. Dezember 2018 teilte die Gleichstellungsbeauftragte mit, dass sie keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Disziplinarklage erhebe. Mit Schriftsatz vom 23. April 2019, bei Gericht eingegangen am 30. April 2019, hat die Klägerin Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben, mit dem Ziel, diesen in das Amt eines Kriminalkommissars (A 9) zu versetzen. Dem Beklagten wird vorgeworfen, - am Wochenende des 24./25. Juni 2017 aus der Kaffeekasse des Referats S., die sich in einem verschlossenen Rollboy am Platz einer Kollegin befand, ca. 250 EUR und aus der in seinem Geschäftszimmer befindlichen Referatskasse, einer mit einem Schloss gesicherten schwarzen Geldkassette aus Metall, ca. 100 bis 150 EUR entwendet zu haben. Hierzu habe er eine Büroklammer verwendet, um die Metallkassetten zu öffnen; - am Wochenende des 15./16. Juli 2017 oder am Wochenende des 22./23. Juli 2017 erneut aus der Kaffee- und Referatskasse insgesamt 200 bis 300 EUR entnommen zu haben; und - am Wochenende des 29./30. Juli 2017 aus der Referatskasse ca. 130 EUR und aus der Kaffeekasse ca. 120 EUR heraus genommen zu haben. Bei den Taten handele es sich um Straftaten gemäß §§ 242 Abs. 1, 53 StGB und damit Vergehen, die „mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ geahndet würden. Nach Auswertung der Strafakte stehe fest, dass dem erlassenen Strafbefehl die drei oben dargestellten Fälle zugrunde lägen. Das Strafbefehlsverfahren bilde ein gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne des § 23 Abs. 2 S. 1 BDG, dessen tatsächliche Feststellungen der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden könnten. Aufgrund der im Disziplinarverfahren vorgenommenen erneuten Beweiswürdigung, insbesondere der eingehenden geständigen Einlassung des Beklagten, ergäben sich hinsichtlich der Täterschaft des Beklagten keine begründeten Zweifel. Die Straftaten begründeten zugleich erhebliche Verstöße gegen die allgemeinen beamtenrechtlichen Pflichten, insbesondere die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten nach § 61 Abs. 1 S. 3 BBG sowie die Pflicht zur Uneigennützigkeit gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 BBG i.V.m. § 32 S. 2 und 3 BeamtStG. Es handele sich bei den Taten um ein innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 BBG. Der so genannte „Kollegendiebstahl“ sei regelmäßig als innerdienstliches Fehlverhalten zu qualifizieren. Die Diebstähle seien zudem in den Diensträumen der Klägerin begangen worden. Die Taten seien zwar nicht während der Dienstzeit begangen worden, allerdings bei Ausübung von Gewerkschaftsarbeit, die einen unmittelbaren Bezug zum Dienst- und Arbeitsverhältnis aufweise. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass es sich bei den Tatobjekten nicht um dienstlich anvertraute Gelder, sondern um „privates“ Geld von Kollegen gehandelt habe. Der Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB reiche von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Bei derartigen Straftaten im oberen Deliktsbereich sei der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis eröffnet. Zudem sprächen die Häufigkeit sowie Art und Weise der Begehung der Straftat für ein schwerwiegendes Dienstvergehen: Der Beklagte habe insgesamt dreimal an jeweils verschiedenen Tagen einen Diebstahl begangen, so dass nicht von einem Augenblicksversagen ausgegangen werden könne. Die Bagatellgrenze von 50 EUR sei deutlich überschritten. Überdies sei das Regelbeispiel eines besonders schweren Falles des Diebstahls gemäß § 243 Abs.1 Nr. 2 StGB erfüllt, da zum Öffnen der Referatskasse eine Büroklammer verwendet und die Kaffeetasse mittels eines Schlüssels aus dem Büro einer Kollegin geöffnet worden sei. Dies könne im Rahmen des Disziplinarverfahrens unabhängig von den im Strafbefehl getroffenen Feststellungen berücksichtigt werden. Letztere seien gemäß § 57 Abs. 2 BDG nicht bindend. Der Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt. Seine Ausführungen, dass ihm erst im Nachhinein bewusst geworden sei, dass es sich um Diebstähle handele, führe nicht zu einem schuldausschließenden Verbotsirrtum nach § 17 StGB. Als ausgebildeter Kriminalbeamter hätte er zur Unrechtseinsicht gelangen müssen. Mildernd sei jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte in einer monetär angespannten Situationen befunden habe. Jedenfalls bei der zweiten Tat könne davon ausgegangen werden, dass der Beklagte am Monatsende nicht mehr über die finanziellen Mittel zur Deckung der Kosten für den täglichen Lebensbedarf verfügte. Für den Milderungsgrund der unbedachten, einmaligen, persönlichkeitsfremden Augenblickstat fehle es an einer konkreten Situation, die beim Beklagten einen seelischen Schock ausgelöst haben könnte. Hinsichtlich der Offenbarung des Fehlverhaltens sei dies zwar erst nach Entdeckung der Tat erfolgt, allerdings freiwillig und aus eigenem Antrieb. Der Beklagte habe wesentlich zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts beigetragen und Reue und Bedauern gezeigt. Er habe die Summe an seine Kollegen zurückgezahlt und sein Verhalten in einem Entschuldigungsschreiben als falsch anerkannt. Für den Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase fehle es an einer besonders gravierenden belastenden Situation. Der Beklagte sei zwar aufgrund finanzieller Sorgen und psychischer Abhängigkeit zu Herrn U. belastet, dies stelle aber keine über das normale Maß hinausgehende schwerwiegende Lebensphase dar. Als weiterer mildernder Grund sei aber die sexuelle sowie psychische Abhängigkeit von Herrn U. zu berücksichtigen. Der Beklagte habe sich gezwungen gefühlt, diesem mittels Geld auszuhelfen, obwohl er häufig selbst nicht über genug Geld verfügte. Weiter sei positiv zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte wieder im Dienst befinde und dabei nicht negativ in Erscheinung getreten sei. Die Diebstähle hätten persönlichkeitsfremde Taten des Beamten dargestellt. Dieser habe sich stets als zuverlässig ausgezeichnet, was sich auch in seinen dienstlichen Beurteilungen durchgängig mit einer Gesamtbewertung von sechs Punkten widerspiegele. In der Einzelbenotung zum Merkmal Zuverlässigkeit habe er in seinen letzten beiden Beurteilungen sogar sieben Punkte erhalten. Darüber hinaus sei der Beklagte im Begriff seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu regeln. Er wolle durch Aufnahme einer Nebentätigkeit seinen finanziellen Spielraum erhöhen, um seine Schulden so schnell wie möglich abbauen zu können. Wiederholungstaten oder anderweitige Dienstpflichtverletzungen seien nicht zu besorgen. Überdies sei der Beklagte nicht straf- oder disziplinarrechtlich vorbelastet. Das Vertrauensverhältnis sei nicht derart nachhaltig geschädigt, dass die Entfernung des Beamten aus dem Dienst angezeigt wäre. Die Klägerin beantragt, den Beklagten in das Amt eines Kriminalkommissars (A 9 gehobener Dienst) zu versetzen. Der Beklagte beantragt, auf eine milde Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Ereignisse in der Klageschrift seien zutreffend dargestellt. Der Beklagte habe sich mittlerweile mit seinen Kollegen ausgesprochen, die seine Entschuldigung auch akzeptiert hätten. Er habe sich wieder in die Behörde integriert. Er sichere zu, dass sich derartige Vorfälle nicht wiederholen würden. Mit der beantragten Disziplinarmaßnahme sei er einverstanden. Er wisse es zu schätzen, dass die Behörde von einer Entfernung aus dem Dienst absehe und begreife dies als neue Chance. Das Gericht hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu den Vorwürfen angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte (1 Band Personalakte, 2 Bände Disziplinarakte,1 Band Beiakte Hausverbot, 1 Band Beiakte Strafverfahren) Bezug genommen. Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.