Urteil
11 Bf 155/22.F
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2022:1130.11BF155.22.F.00
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Leitsätze
Ein Beamter, der in neun Fällen im Kassensystem der Postbank in seiner Eigenschaft als Schalterbeamter Scheinbuchungen über die Rücknahme von Produkten vornimmt die an die Kunden auszuzahlenden Barbeträge zum Eigengebrauch für sich behält, begeht ein innerdienstliches Dienstvergehen und ist deshalb grundsätzlich aus dem Dienst zu entfernen. (Rn.47)
(Rn.53)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg auf Grund mündlicher Verhandlung vom 5. April 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beamter, der in neun Fällen im Kassensystem der Postbank in seiner Eigenschaft als Schalterbeamter Scheinbuchungen über die Rücknahme von Produkten vornimmt die an die Kunden auszuzahlenden Barbeträge zum Eigengebrauch für sich behält, begeht ein innerdienstliches Dienstvergehen und ist deshalb grundsätzlich aus dem Dienst zu entfernen. (Rn.47) (Rn.53) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg auf Grund mündlicher Verhandlung vom 5. April 2022 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 BDG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG) erkannt. Das Disziplinarverfahren leidet nicht an Verfahrensfehlern (hierzu unter 1.). Die Beklage hat ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen (hierzu unter 2.), das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigt (hierzu unter 3.). Es besteht keine Veranlassung, von der gesetzlichen Regelung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BDG für den Unterhaltsbeitrag abzuweichen (hierzu unter 4.). 1. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift hat die Beklagte weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren geltend gemacht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. 2. Die Beklagte hat nach dem maßgeblichen Sachverhalt ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von den im Tatbestand wiedergegebenen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 12. November 2013 zum Verfahren 328 Cs 44/13 aus, die für den Senat nach §§ 65 Abs. 1 Satz 1, 57 Abs. 1 Satz 1 BDG bindend sind. Abzustellen ist insoweit, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf das amts- und nicht das landgerichtliche Urteil, weil die Berufung der Beklagten auf das Strafmaß beschränkt war und das landgerichtliche Urteil daher keine tatsächlichen Feststellungen enthält (vgl. Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 57 Rn. 3). Der Bindung unterliegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts, die den Strafausspruch tragen. Das sind neben den Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, zur Rechtswidrigkeit der Tat und zum Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) die Feststellungen zur Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB. Der vorliegenden Entscheidung sind damit auch die Tatsachen zugrunde zu legen, die sich auf die vom Amtsgericht Hamburg-Altona verneinte Frage beziehen, ob die Beklagte in einem Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB gehandelt hat. Zu den „tatsächlichen Feststellungen" im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG gehören nämlich nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestandes (vgl. OVG Münster, Urt. v. 31.10.2018, 3 d A 514/16.BDG, juris Rn. 39 ff. m.w.N.; VGH München, Urt. v. 11.5.2016, 16a D 13.1540, juris Rn. 51 m.w.N.). Feststellungen zur Schuldfähigkeit binden das Disziplinargericht ebenfalls, soweit sie sich auf die Frage beziehen, ob die betreffende Person schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war. Ist wie hier die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es lediglich noch Sache des Disziplinargerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen der Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht (BVerwG, Urt. v. 29.5.2008, 2 C 59.07, juris Rn. 29; VGH München, Urt. v. 20.9.2021, 16b D 19.1302, juris Rn. 23). Von den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Hamburg-Altona ist im vorliegenden Verfahren, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entgegen der im erstinstanzlichen Verfahren geäußerten Ansicht der Beklagten auch nicht nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG abzuweichen. Nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG hat das Gericht im Disziplinarverfahren die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen der Fall. Eine Lösung kann nur erfolgen, wenn das Disziplinargericht ansonsten gezwungen wäre, quasi „sehenden Auges" auf der Grundlage eines aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts oder offenkundig bzw. inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Dabei müssen die tatsächlichen Umstände dargetan werden, aus denen sich die offenkundige Unrichtigkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 BDG ergeben kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2017, 2 B 21.17, juris Rn. 8 f.; Beschl. v. 25.2.2016, 2 B 1.15, juris Rn. 7; Beschl. v. 28.12.2011, 2 B 74.11, juris Rn. 13; Beschl. v. 26.8.2010, 2 B 43.10, juris Rn. 4 ff.; OVG Münster, Urt. v. 28.7.2021, 3d A 2195/19.O, juris Rn. Rn. 49 f. m.w.N.). Diese Voraussetzungen für einen Lösungsbeschluss liegen nicht vor, obwohl die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren unter Bezugnahme auf das Gutachten von Herrn Dr. XXXXX vorgetragen hat, im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt zu haben. Eine solche Offenkundigkeit kann sich zwar auch aus neuen Beweismitteln wie ärztlichen Attesten ergeben (BVerwG, Beschl. v. 30.8.2017, 2 B 25.17, juris Rn. 11; Urt. v. 14.3.2007, 2 WD 3.06, juris Rn. 25). Aus den von der Beklagten vorgelegten Attesten und Stellungnahmen folgt indes nicht, dass die Beklagte bei Begehung der Taten schuldunfähig war. Zudem ist aufgrund der durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme nach Überzeugung des Senats noch nicht einmal von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Beklagten bei Begehung der Taten auszugehen [vgl. hierzu unten unter 3.b) aa) (4)]. Danach steht fest, dass die Beklagte in neun Fällen schuldhaft Warenrücknahmen im Wert von insgesamt 1.633,53 Euro fingierte, auf diese Weise das Vermögen der Postbank AG schädigte und zugleich die geltenden Anweisungen zum Umgang mit Rücknahmen missachtete. Diese Taten stellen ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen dar. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Beamter verletzt die Wahrheitspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) und die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung (§ 61 Abs. 1 Satz 2 BBG), wenn er sich – wie vorliegend die Beklagte – rechtswidrig auf Kosten des Dienstherrn Vermögensvorteile verschafft und dabei wahrheitswidrige Angaben macht (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2005, 1 D 30.03, juris Rn. 65; OVG Münster, Urt. v. 31.10.2018, 3d A 229/16.BDG, juris Rn. 55). Die Missachtung von Dienstvorschriften zum Umgang mit Kassenvorgängen verletzt zudem die Pflicht zur Ausführung von dienstlichen Anordnungen aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG. Weil diese Pflichtverletzung in ihr Amt und in ihre dienstlichen Pflichten eingebunden war, ist sie innerdienstlich (BVerwG, Beschl. v. 19.8.2019, 2 B 72.18, juris Rn. 9; Beschl. v. 5.7.2016, 2 B 24.16, juris Rn. 14; Urt. v. 10.12.2015, 2 C 6.14, juris, Rn. 11; OVG Hamburg, Urt. v. 9.6.2022, 12 Bf 369/18.F, n.v.; OVG Münster, Urt. v. 29.9.2021, 3d A 148/20.O, juris Rn. 75; Urt. v. 15.8.2018, 3d A 514/16.BDG, juris Rn. 65). 3. Das von der Beklagten begangene Dienstvergehen führt im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände zu ihrer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die angemessene Disziplinarmaßnahme richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit (vgl. § 13 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 BDG). Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2015, 2 C 6.14, BVerwGE 154, 10 Rn. 12; BVerwG, Urt. v. 29.10.2013, 1 D 1.12, BVerwGE 148, 192 Rn. 39; Urt. v. 25.7.2013, 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229, juris Rn. 13). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Das Beamtenverhältnis wird auf Lebenszeit begründet und kann vom Dienstherrn nicht einseitig aufgelöst werden. Pflichtverletzungen des Beamten machen daher Reaktions- und Einwirkungsmöglichkeiten des Dienstherrn erforderlich. Das Disziplinarrecht stellt hierfür Maßnahmen zur Verfügung, um den Beamten im Falle des Dienstvergehens zur Pflichterfüllung anzuhalten oder ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn das notwendige Vertrauen endgültig verloren ist. Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (BVerwG, Urt. v. 10.12.2015, 2 C 6.14, a.a.O., juris Rn. 13). Im vorliegenden Fall indiziert die Schwere des Dienstvergehens die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als erforderliche Disziplinarmaßnahme [hierzu unter a)]. Dem sehr schwerwiegenden Dienstvergehen der Beklagten stehen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüber, dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertigen könnte, die Beklagte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren oder der Ansehensverlust für das Beamtentum habe noch nicht die Schwelle des Unzumutbaren überschritten [hierzu unter b)]. Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist verhältnismäßig [hierzu unter c)]. Auch die Dauer des Disziplinarverfahrens und die Wertungen des BZRG führen entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu, dass von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme abgesehen werden müsste [hierzu unter d)]. a) Die Schwere des von der Beklagten begangenen Dienstvergehens indiziert ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Nach § 13 Abs. 1 BDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit zu treffen. Verliert ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig, ist er gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Schwere des Dienstvergehens ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 12.19, BVerwGE 168, 254, juris Rn. 19; Urt. v. 10.12.2015, 2 C 6.14, BVerwGE 154, 10, juris Rn. 12; Urt. v. 19.8.2010, NVwZ 2011, 303, juris Rn. 20; Beschl. v. 29.1.2009, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 8, juris Rn. 11 f.). Im vorliegenden Fall indiziert die Schwere des Dienstvergehens (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BDG) die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als erforderliche Disziplinarmaßnahme, weil sie mit erheblichem Gewicht dafürspricht, dass die Beklagte gemäß § 13 Abs. 2 BDG das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. aa) Als Orientierung für die Schwere des Dienstvergehens dient, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen. Mit der gesetzlichen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens eines Beamten verbindlich zum Ausdruck gebracht. Diese grundsätzliche Ausrichtung am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarrechtliche Ahndung der Dienstvergehen und verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Gehalts eines Dienstvergehens an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Maßgeblich ist damit die Einschätzung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers, nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts (BVerwG, Urt. v. 16.6.2020, 2 C 12.19, BVerwGE 168, 254, juris Rn. 21). Diese Ausrichtung am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist auch bei innerdienstlich begangenen Dienstvergehen geboten. Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 2 C 59.16, BVerwGE 162, 1, juris Rn. 48; Urt. v. 10.12.2015, 2 C 6.14, BVerwGE 154, 10, juris Rn. 19; Köhler/Baunack, BDG, 7. Aufl. 2020, S. 270). Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urt. v. 10.12.2015, 2 C 6.14, BVerwGE 154, 10 Rn. 20; VGH München, Urt. v. 30.9.2020, 16a D 18.1764, juris Rn. 55). Danach ist vorliegend der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. Die Beklagte hat die Taten innerdienstlich unter Ausnutzung ihrer Dienststellung begangen; veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 und 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. bb) Innerhalb des Orientierungsrahmens ist im vorliegenden Verfahren auch konkret die Entfernung aus dem Dienst angezeigt. In Fällen der innerdienstlichen Unterschlagung zum Nachteil des Dienstherrn hat ein Beamter im aktiven Dienst in der Regel die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis verwirkt, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon auszugehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zum Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus der Anzahl und Häufigkeit der Unterschlagungshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Unterschlagungshandlungen im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. Urkundenfälschungen, stehen. Bei einem Gesamtschaden von über 5.000 Euro kann zudem die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein (so zum Betrug zum Nachteil des Dienstherrn: BVerwG, Beschl. v. 2.5.2017, 2 B 20.16, juris Rn. 8; Urt. v. 30.11.2006, 1 D 6.05, juris Rn. 61). Die Höhe des Gesamtschadens ist dabei ein Erschwerungsgrund neben anderen (BVerwG, Beschl. v. 7.3.2017, 2 B 19.16, juris Rn. 10). Nach diesem Maßstab ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen der hier einschlägigen Erschwerungsgründe angezeigt. An erster Stelle ist zu Lasten der Beklagten einzustellen, dass das Dienstvergehen ein Versagen im Kernbereich der ihr als Schalterbeamtin obliegenden Pflichten offenbart. Durch den Zugriff auf das ihr dienstlich anvertraute Geld hat die Beklagte nicht nur beamtenrechtliche Nebenpflichten verletzt, sondern hat im Kernbereich der ihr obliegenden Dienstpflichten versagt (st. Rspr. des Disziplinarsenats des BVerwG, vgl. z.B. Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12/04, BVerwGE 124, 252, juris Rn. 27 m.w.N.). Mit dem Kernbereich ist derjenige Pflichtenkreis des Beamten angesprochen, der im Mittelpunkt seines konkreten Amtes im funktionellen Sinne (Dienstposten) steht (vgl. BVerwG, a.a.O.; Weiß, in GKÖD Bd. II: DisR, Lfg. 4/20, § 13 Rn. 89 m.w.N.). Zu den Kernpflichten einer Schalterbeamtin gehört u.a., dass diese die Geschäfte am Schalter redlich und verantwortungsvoll führt und die ihr dienstlich anvertrauten Gelder ordnungsgemäß verwaltet und abrechnet. Der Dienstherr – bzw. das jeweilige Postnachfolgeunternehmen – ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit eines solchen Beamten beim Umgang mit dienstlich anvertrauten Geldern angewiesen. Schon aus Gründen einer sparsamen Verwaltung der Haushaltsmittel ist eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Diese Anforderungen, die für jeden Beamten leicht einsichtig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, a.a.O., juris Rn. 27 m.w.N.), hat die Beklagte wiederholt missachtet und so das in sie gesetzte Vertrauen des Dienstherrn missbraucht. Wer die für den geordneten Ablauf des Betriebs unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann jedoch regelmäßig nicht Beamter bleiben (vgl. VGH München, Urt. v. 20.9.2021, 16b D 19.1302, juris Rn. 32; OVG Münster, Urt. v. 7.2.2018, 3d A 2284/14.BDG, juris Rn. 67 ff.; OVG Berlin, Urt. v. 24.9.2014, OVG 83 D 2.12, juris Rn. 57; OVG Lüneburg, Urt. v. 26.2.2013, 3 LD 2/12, Rn. 59; VGH Mannheim, Urt. v. 24.6.2010, DB 16 S 3391/08, juris Rn. 31; Weiß, in GKÖD Bd. II: DisR, Lfg. 4/20, § 13 Rn. 89). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch die Tatsache, dass die Beklagte neun einzelne Taten in einem Zeitraum von über sieben Monaten verübte, zu ihren Lasten berücksichtigt und erschwerend darauf abgestellt, dass sie die wegen des zeitlichen Abstands zwischen den Taten gegebene Gelegenheit, sich der Unrechtmäßigkeit ihres Vorgehens bewusst zu werden und davon zumindest abzulassen, nicht genutzt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.9.1997, 1 D 1.97, juris Rn. 26; VGH München, Urt. v. 20.9.2021, 16b D 19.1302, juris Rn. 31; OVG Bautzen, Urt. v. 12.8.2011, D 6 A 207/11, juris Rn. 49; Weiß, in GKÖD Bd. II: DisR, Lfg. 4/20, § 13 Rn. 90). Entgegen der im Berufungsverfahren geäußerten Rechtsansicht der Beklagten ist das Verwaltungsgericht hiermit auch nicht von bindenden Feststellungen des Amtsgerichts Hamburg-Altona oder des Landgerichts Hamburg abgewichen. Wie ausgeführt (vgl. oben unter 2.), besteht die Bindungswirkung gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG nur im Hinblick auf die Feststellungen des Strafgerichts zum inneren und äußeren Tatbestand, zum Ursachenzusammenhang, zur Schuldfähigkeit, zur Schuldform sowie zu den Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen. Bei den Erwägungen des Amtsgerichts Hamburg-Altona zur zeitlichen Nähe der Taten und des Landgerichts Hamburg zur sinkenden Hemmschwelle bei seriellen Taten handelt es sich entgegen der Rechtsansicht der Beklagten indes nicht um Feststellungen zum subjektiven Tatbestand, sondern um Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung, die nicht an der Bindungswirkung teilnehmen. Auch indizielle oder präjudizielle Wirkung kommt diesen Erwägungen nicht zu. Denn bei innerdienstlichen Dienstvergehen hat das in einem vorangegangenen Strafverfahren ausgeurteilte Strafmaß keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung für die disziplinare Maßnahmebemessung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.8.2018, 2 B 5.18, juris Rn. 18). Dies gilt entsprechend für die einzelnen Erwägungen des Strafgerichts zur Strafzumessung. Erschwerend ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei der Begehung der Taten sehr zielgerichtet und planmäßig und zumindest in einem Fall unter Heranziehung einer Mitarbeiterin, die sie ohne deren Wissen um die Unrechtmäßigkeit des Vorgangs zu der erforderlichen Zweitsignatur heranzog (vgl. zu der erschwerenden Berücksichtigung des „Hereinziehens“ von Kollegen in das Dienstvergehen: Weiß, in GKÖD Bd. II: DisR Lfg. 4/20, § 13 Rn. 91 m.w.N.), vorgegangen ist. Auch der verursachte Gesamtschaden von 1.633,53 Euro überschreitet die Bagatellgrenze deutlich (vgl. zur gewichtserhöhenden Berücksichtigung der materiellen Schadenshöhe: Weiß, a.a.O., § 13 Rn. 92). Insgesamt rechtfertigt das Fehlverhalten der Beklagten deshalb die Annahme, dass das Vertrauen in ihre persönliche Integrität und ihre dienstliche Zuverlässigkeit nicht nur schwer beschädigt, sondern zerstört ist. Dabei teilt das Berufungsgericht auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der hier in Rede stehende Sachverhalt nicht mit jenem Sachverhalt gleichzusetzen ist, der vor dem Verwaltungsgericht Ansbach zu einer Zurückstufung geführt hat (VG Ansbach, Urt. v. 23.7.2015, AN 13b D 14.00989, juris). Abgesehen davon, dass selbst bei einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte weder das Verwaltungsgericht noch das Berufungsgericht an die disziplinarrechtliche Einordnung der Schwere eines durch einen anderen Beamten begangenen anderen Dienstvergehens durch ein anderes Verwaltungsgericht gebunden wäre, unterscheiden sich die Sachverhalte nicht unerheblich. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (S. 12 UA). Die Beklagte hat, anders als der Beamte im dortigen Verfahren, im Kernbereich der ihr obliegenden Pflichten versagt. Daraus, dass, wie die Beklagte im Berufungsverfahren herausgestellt hat, in dem dortigen Fall der durch die jeweilige Einzeltat verursachte Schaden höher war als im vorliegenden Fall, kommt es ersichtlich nicht an, zumal sie selbst eingeräumt hat, dass der von ihr verursachte Gesamtschaden – und auf diesen dürfte es wegen der Einheit des Dienstvergehens maßgeblich ankommen – höher liegt als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Ansbach. b) Diesem Fehlverhalten stehen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüber, dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertigte, die Beklagte habe das Vertrauen nicht endgültig verloren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gewicht der mildernden Umstände angesichts der erheblichen Schwere des in Rede stehenden Pflichtenverstoß umso höher wiegen müsste (BVerwG, Urt. v. 28.2.2013, 2 C 3/12, BVerwGE 146, 98, juris Rn. 26 f.). Es liegt jedoch weder einer der in der Rechtsprechung des früheren Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten herausgearbeiteten „anerkannten“ Milderungsgründe vor [hierzu unter aa)] noch sind andere entlastende Umstände erkennbar, die – ggf. im Zusammenspiel – von vergleichbarem Gewicht wie ein „anerkannter“ Milderungsgrund wären oder sonst den Schluss rechtfertigen könnten, die Beklagte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren [hierzu unter bb)]. aa) Es liegt kein „anerkannter“ Milderungsgrund im o.g. Sinne vor. Als durchgreifende Entlastungsgründe kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind und deren Vorliegen auch unter der Geltung des § 13 BDG geeignet ist, bei einem Beamten, der dienstlich im Kernbereich versagt hat, noch einen Rest an Vertrauen anzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.3.2017, 2 B 19/16, Rn. 11; Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12/04, BVerwGE 124, 252, juris Rn. 29). Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung (siehe hierzu beispielsweise: BVerwG, Urt. v. 25.7.2013, 2 C 63.11, juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Urt. v. 22.3.2016, 3 LD 1/14, juris Rn. 92 m.w.N.). (1) Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung bzw. Schadenswiedergutmachung ist nicht gegeben. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass der Beamte das Dienstvergehen vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offenlegt; er greift nicht mehr ein, wenn der Beamte das Dienstvergehen offenbart, weil er damit rechnet oder befürchtet, dass deswegen gegen ihn ermittelt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.7.2011, 2 C 16/10, BVerwGE 140, 185, juris Rn. 36 ff.). Danach kommt der Beklagten dieser Milderungsgrund nicht zugute. Sie hat die unbefugten Buchungen nicht von sich aus offengelegt, sondern sie erst nach ihrer Verurteilung durch das Amtsgericht Hamburg-Altona – durch Beschränkung ihrer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch in der mündlichen Strafverhandlung vor dem Landgericht Hamburg am 19. Juni 2014, von der sie nachfolgend allerdings mit der Revision versucht hat wiederabzurücken – zugestanden, und damit erst zu einem Zeitpunkt, als sie insoweit nach einem sehr hohen Ermittlungsaufwand nicht nur bereits überführt, sondern bereits erstinstanzlich verurteilt war und auch vor dem Landgericht an mehreren Verhandlungstagen eine umfangreiche Beweisaufnahme stattgefunden hatte. Die Schadenswiedergutmachung erfolgte erst am 7. Dezember 2015, nachdem die Beklagte hierzu aufgefordert worden war. (2) Auch der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden Augenblickstat liegt nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Dies wiederum hängt davon ab, ob sich der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadelsfrei verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht bleiben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.10.2014, NVwZ-RR 2015, 50, juris Rn. 29). Dies war hier nicht der Fall. Die Beklagte hat wiederholt gehandelt, so dass schon deshalb nicht von einer einmaligen Entgleisung die Rede sein kann. Auch hat es sich nicht um eine Kurzschlusshandlung gehandelt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden wäre. Hiergegen spricht schon, dass die Beklagte über einen längeren Zeitraum immer wieder auf zielgerichtete und planmäßige Weise vorgegangen ist und sie bereits in den Jahren zuvor, nämlich seit Beginn ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin Verkauf im Jahr 2005, den Versuchungen ausgesetzt war, die sich aus ihrer Tätigkeit als Schalterbeamtin ergaben. (3) Ebenfalls nicht gegeben ist der Milderungsgrund des Handelns aus einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage heraus. Neben einer solchen Notlage setzt dieser Milderungsgrund voraus, dass die Verfehlung allein zu dem Zweck erfolgt, eine existenzbedrohende Notlage abzuwenden oder zu mildern. Bei der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass sie sich im Tatzeitraum überhaupt in einer wirtschaftlichen Notlage befunden hätte. Zudem hat sie immer wieder – zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht – betont, nicht aus wirtschaftlicher Not gehandelt zu haben. (4) Hinsichtlich des Grades des Verschuldens sind ebenfalls keine entlastenden Umstände erkennbar. Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten und ist die Verminderung seiner Schuldfähigkeit i.S.d. § 21 StGB erheblich, so kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.2012, 2 B 78.11, juris Rn. 5). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt (BVerwG, Beschl. v. 25.9.2018, 2 B 26.18, juris Rn. 8). Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung der Tat erheblich gemindert war, so darf das Disziplinargericht im Rahmen seiner Bemessungsentscheidung diesen Aspekt nicht offenlassen oder zu Gunsten des Betroffenen unterstellen und sogleich auf die Einsehbarkeit der betreffenden Pflicht abstellen. Vielmehr muss es die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären (BVerwG, Beschl. v. 11.1.2012, 2 B 78.11, juris Rn. 5). Erst wenn die Erkrankung und ihr Umfang feststehen oder nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit vorliegen (BVerwG, Beschl. v. 17.10.2019, 2 B 79.18, NVwZ-RR 2020, 749, juris Rn. 10; Beschl. v. 11.1.2012, 2 B 78.11, juris Rn. 6). Ob die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit im Rechtssinne erheblich ist, ist dann auf der zweiten Stufe mit Blick auf das der Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen zu beurteilen. Besteht das Dienstvergehen in der Verletzung elementarer, selbstverständlicher, sofort einsehbarer und einfach zu befolgender Grundpflichten eines Beamten, sind besonders hohe Anforderungen hinsichtlich der Einhaltung der Dienstpflichten an die Beklagte zu stellen (VGH München, Urt. v. 20.9.2021, 16b D 19.2270, juris Rn. 49). (a) Nach dem Ergebnis des vom Verwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. XXXXXXXXX XXXX vom 8. Juni 2018, seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. September 2019 und seinen ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 5. April 2022 sowie nach der durch das Verwaltungsgericht in Anwesenheit des Gutachters durchgeführten Zeugenvernehmung der Arbeitskollegen und –kolleginnen der Beklagten geht der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht nicht davon aus, dass sich die Beklagte bei der Begehung ihrer dienstlichen Vergehen in der Zeit von März 2012 bis Oktober 2012 aufgrund einer bipolar-affektiven Störung in einer hypomanen oder manischen Phase befunden hätte, die – insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (S. 15 f. UA) verwiesen – bei ihrem Vorliegen grundsätzlich das Eingangsmerkmal einer krankhaften seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB erfüllen würde bzw. jedenfalls könnte. Der Gutachter hat in seinem Gutachten vom 8. Juni 2018 nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass es aus psychiatrischer Sicht zu bezweifeln sei, dass die Beklagte tatsächlich an einer bipolaren Störung leide. Die bisher vorliegenden Hinweise, die ausschließlich von der Probandin selbst stammten, beschrieben das Störungsbild einer Hypomanie bzw. Manie nicht in ausreichender Weise (S. 18 d. Gutachtens). Danach seien Zeichen einer Manie oder einer Hypomanie unter anderem ein übersteigertes Selbstwertgefühl oder Größenideen, vermindertes Schlafbedürfnis, vermehrte Gesprächigkeit, Ideenflucht, erhöhte Ablenkbarkeit, psychomotorische Unruhen sowie Aktivitäten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit unangenehme Konsequenzen nach sich zögen (z.B. ungezügeltes Einkaufen, sexuelle Abenteuer oder törichte geschäftliche Investitionen). Bei einer Manie sei die affektive Störung stark genug, um deutliche soziale oder berufliche Funktionsbeeinträchtigungen zu verursachen oder eine Hospitalisierung erforderlich zu machen, um Schaden für andere oder sich (z.B. finanzielle Verluste, illegale Aktivitäten, Arbeitsplatzverlust) abzuwenden. Es könnten sogar psychotische Symptome vorhanden sein. Die Betroffenen erkennten bei einer manischen Episode jedoch häufig nicht, dass sie krank seien. Eine Hypomanie sei nicht stark genug, um die genannten Folgen herbeizuführen, und führe selbst typischerweise nicht zu Beeinträchtigungen. Diese entstünden bei einer Bipolar-II-Störung in den depressiven Phasen und durch die Unvorhersehbarkeit der Schwankungen. Allerdings gehe auch die Hypomanie zumindest mit einer eindeutigen und für den Betroffenen untypischen Veränderung des Funktionsniveaus im Vergleich zum symptomfreien Zeitraum einher. Häufig träten depressive Symptome in einer hypomanen Phase oder hypomane Symptome in depressiven Phasen auf. Die Stimmungsveränderungen und Veränderungen im Funktionsniveau seien auch bei einer Hypomanie für andere beobachtbar. Während die Betroffenen die hypomanen Episoden häufig nicht als krankhaft oder unvorteilhaft erkannten, könnten die Verhaltensauffälligkeiten für andere problematisch sein. Die psychopathologischen Auffälligkeiten bei einer Hypomanie und im Besonderen bei einer Manie seien derart ausgeprägt, dass sie sich der Beobachtung auch eines Laien faktisch nicht entziehen könnten. Setze man die von der Beklagten geschilderte Symptomatik in Zusammenhang mit den genannten diagnostischen Kriterien, lasse sich das Bild einer Manie nicht ableiten. Nehme man an, dass „nur“ eine Hypomanie vorgelegen hätte, würde es auch bei diesem Störungsbild überraschen, dass das Umfeld der Beklagten keine entsprechenden Wahrnehmungen gemacht habe. Dies schließe die Richtigkeit der Diagnose faktisch aus, selbstverständlich nur dann, wenn das Arbeitsumfeld tatsächlich keine entsprechenden Wahrnehmungen gemacht habe. Letzteres wiederholte der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 5. April 2022: Eine Manie sei immer so gravierend, dass ihr nur durch einen Krankenhausaufenthalt begegnet werde könne und auch Laien so etwas bemerkten (S. 3 des Sitzungsprotokolls, Bl. 423 d.A.). Bei einer Hypomanie sei dies nicht so auffällig, aber es gebe doch immer auch Tatsachen, aus denen sich auf eine manische Phase zurückschließen lasse. Auch eine Hypomanie falle auf, so dass „zumindest die Umgebung und das Umfeld derjenigen, die in einer solchen Phase stecken, dies bemerkt haben müssen“ (S. 3 des Sitzungsprotokolls). Zudem würden die mit der Erkrankung einhergehenden Stimmungsschwankungen und depressiven Phasen für Außenstehende „in jedem Fall“ bemerkbar sein (S. 4 des Sitzungsprotokolls). Nach der Vernehmung der Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen der Beklagten, die mit ihr im Jahr 2012 in der Postbankfiliale zusammengearbeitet und kundgetan haben, sich an Auffälligkeiten im Verhalten und im Stimmungsbild der Beklagten im Tatzeitraum nicht erinnern zu können, hat der hierbei anwesende Sachverständige geäußert, dass es „eigentlich ausgeschlossen sei, dass sich solche Auffälligkeiten dann nicht auch im beruflichen Umfeld gezeigt hätten, und dort jemandem hätten auffallen müssen“. Er könne demnach „nicht bestätigen (…), dass bei der Beklagten im betreffenden Zeitraum eine hypomanische oder manische Episode vorgelegen“ habe, sondern könne dies „eher ausschließen“ (vgl. S. 9 der Sitzungsniederschrift v. 6.4.2022, Bl. 429 d.A.). (b) Selbst, wenn unter Zugrundelegung dieser gutachterlichen Aussagen nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu Gunsten der Beklagten unterstellt würde, dass bei ihr im Tatzeitraum die Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB in Form einer bipolaren Störung vorlagen, ergeben sich nach dem Ergebnis der durch das Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme jedenfalls keine Hinweise für eine erhebliche Minderung ihrer Schuldfähigkeit während des Tatzeitraums von März 2012 bis Oktober 2012. Da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung eines Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten haben, kommt es insoweit nicht auf dessen Bewertung an. Vielmehr bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur der Betroffenen, ihres Erscheinungsbilds vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der Dienstpflichten ab (BVerwG, Beschl. v. 19.2.2018, 2 B 51.17, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 56, juris Rn. 8; Urt. v. 11.1.2012, 2 B 78.11, juris Rn. 6 m.w.N.; VGH München, Urt. v. 20.9.2021, 16b D 19.2270, juris Rn. 47 m.w.N.). Wenn das Dienstvergehens in der Verletzung einer elementaren, selbstverständlichen, einfach zu befolgenden und sofort einsehbaren Dienstpflicht besteht, sind die beschriebenen und an den Beamten zu stellenden Anforderungen besonders hoch (vgl. VGH München, Urt. v. 20.9.2021, a.a.O., juris Rn. 48 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 21.11.2019, 3 d A 998/16.O., juris Rn. 140 f. m.w.N.). Unter Zugrundelegung dessen geht der Senat davon aus, dass die Einschränkung der Steuerungsfähigkeit der Beklagten – so sie im Tatzeitraum überhaupt anzunehmen sein sollte – mit Blick auf das ihr zur Last fallende Dienstvergehen nicht im Rechtssinne erheblich war. Das Dienstvergehen der Beklagten besteht in der Verletzung elementarer, selbstverständlicher, sofort einsehbarer und einfach zu befolgender Grundpflichten einer Schalterbeamtin, so dass besonders hohe Anforderungen hinsichtlich der Einhaltung der Dienstpflichten an die Beklagte zu stellen sind. Diesen genügt der im Verhalten der Beklagten zutage getretene Ausprägungsgrad der Beeinträchtigung einer Steuerungsfähigkeit nicht. Hiergegen spricht bereits, dass sie die Taten über einen längeren Zeitraum von neun Monaten wiederholt und zielgerichtet unter Aufwendung nicht unerheblicher krimineller Energie begangen hat. Es handelte sich – auch nach den Schilderungen der Beklagten selbst – nicht um „kopflose“ Spontantaten, die einer bestimmten Gelegenheit geschuldet waren oder erkennbar mit (hypo)manischen Vorstellungen oder Antrieben verknüpft waren, sondern um ein planvolles und über neun Taten hinweg gleichmäßiges zielgerichtetes Vorgehen. Der Gutachter hat überzeugend ausgeführt, dass „die der Probandin vorgeworfenen Delikte als sehr geordnet imponieren, was deutlich gegen die bekanntermaßen eher ‚kopflosen‘ Handlungen von manisch erkrankten Menschen spricht“ (S. 35 des Gutachtens v. 8.6.2018), und auch die Argumentation der Beklagten in ihrer Vernehmung im Oktober 2012, sie klaue kein Geld und 300 Euro würden sich auch nicht reicher machen, nicht für das Vorliegen einer manischen Symptomatik spräche. Hier hätte die Beklagte – möglicherweise auch schuldbewusst – auf unkontrollierbare Ausgaben verwiesen (S. 35 d. Gutachtens v. 8.6.2018). In einem ähnlichen Licht dürfte auch der (undatierte) handgeschriebene Brief der Beklagten an ihren ehemaligen Kollegen XXXXX XXXXXXXXX zu lesen sein, der als Zeuge von der Kleinen Strafkammer des Landgerichts geladen worden war und den Brief der Beklagten mit Schreiben vom 5. Juni 2014 eben dorthin übersandt hat (vgl. Bl. 210 bis 214 d. Akte der Staatsanwaltschaft, Beiakte H). Ob die Beklagte hiermit versucht hat, den Zeugen zu einer für sie günstigen Aussage zu beeinflussen („Nach ca. 2 Jahren wirst Du Dich kaum erinnern können, trotzdem wird Deine Aussage von größter Bedeutung sein. Und bei mir geht es um meinen Kopf“, Bl. 212 d. Beiakte H), kann dahinstehen. Jedenfalls erweckt die Beklagte in diesem Brief gegenüber dem Zeugen gezielt den Eindruck, zu Unrecht Opfer von Untersuchungen und falschen Verdächtigungen seitens der Postbank geworden zu sein (es seien „3 Rücknahmebelege aus meiner Kasse nicht angefunden“ worden, betroffen sei der Zeitraum Mai 2011 bis Oktober 2012; die Bestätigung einer Kollegin, einen Storno nicht geprüft zu haben, werde „seitens der Postbank gegen mich gewendet“; das Fehlen von Buchungen an zwei anderen Kassen würde gegen sie „ausgelegt“; es sei nicht möglich gewesen, eine Unterschrift für ein Storno zu erhalten, weil Kai, („der Hund“), sich nur an einem der beiden Geräte abgemeldet habe; scheinbar wolle „keiner die Wahrheit wissen“; „In der Geschäftsetage sitzen lauter Dt. Bank Leute, und diese haben keine Lust auf Beamte! Die möchten uns am liebsten sofort nach Hause schicken (Die Schweine)“). Die in diesen Äußerungen zu Tage tretende manipulative Vorgehensweise der Beklagten lässt sich schwerlich mit dem von dem Gutachter beschriebenen „verstärkten Katzenjammer“ (vgl. S. 4 des Sitzungsprotokolls v. 5.4.2022, Bl. 424 d.A.) nach einer manischen Phase in Übereinstimmung bringen. Gegen eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit spricht entscheidend auch, dass keiner der durch das Verwaltungsgericht als Zeugen vernommenen Kolleginnen und Kollegen der Beklagten die Auffälligkeiten, mit denen die Beklagte ihre (hypo-)manische Phase gegenüber dem Gutachter Herrn Dr. XXXX und dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie XXXXXXXXX beschrieben hat, bestätigt haben. Diese konnten sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend beschrieben hat, weder an ein Werfen mit Büroklammern noch ein Tänzeln hinter dem Schalter oder ein Flirten mit Kunden noch überhaupt an eine besondere Stimmung der Beklagten im Jahr 2012 erinnern. Auch das Berufungsgericht hält es für ausgeschlossen, dass die fehlende Erinnerung der Zeugen, die zum Teil über Jahre mit der Beklagten zusammengearbeitet haben und bereits kurz nach den Taten im behördlichen Ermittlungsverfahren und im Strafverfahren als Zeugen vernommen worden sind, allein auf den Zeitablauf zurückzuführen ist. Auch insofern wird auf die überzeugende Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (S. 17 f. UA) Bezug genommen. Ergänzend ist weiter zu berücksichtigen, dass sich den Akten, abgesehen von einer mehrtätigen Krankschreibung der Beklagten im Januar 2012 (vgl. das ärztliche Attest der allgemeinmedizinischen Hausarztpraxis vom 18. September 2015, Bl. 319 d. Beiakte E), keine krankheitsbedingten Ausfallzeiten oder sonstige Ausfallerscheinungen der Beklagten entnehmen lassen, die auf das Vorliegen einer erheblichen eingeschränkten Steuerungsfähigkeit im Zeitraum von März 2012 bis Oktober 2012 hindeuten würden. Vielmehr ergibt sich aus der durch den Filialgebietsleiter für den Zeitraum bis zum 30. Oktober 2012 erstellten dienstlichen Beurteilung (Bl. 255 d. Beiakte E), dass die Beklagte in der Lage gewesen ist, die ihr übertragenen Aufgaben zur Zufriedenheit ihres Dienstvorgesetzten zu erledigen, dass sie zuverlässig und termingerecht gearbeitet, „durch ihre ruhige Art“ die Zusammenarbeit im Team gefördert habe und gegenüber den Kunden „sicher und aufgeschlossen“ aufgetreten sei. Auch dies spricht dagegen, dass die Beklagte im streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund einer oder mehrerer (hypo)maner Phase(n) in ihrer Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen wäre. Auch den umfangreichen Akten des Strafverfahrens lassen sich – bis zur Geltendmachung ihrer Verhandlungsunfähigkeit im Sommer 2014 – keinerlei Hinweise auf eine verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten entnehmen. (c) Gemäß § 65 Abs. 4 BDG kann das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Verwaltungsgericht erhobenen Beweise ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde legen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.8.2004, 6 B 31.04, juris Rn. 14, 21; Beschl. v. 26.6.1992, 4 B 1 - 11 u. a., NVwZ 1993, 572, juris Leitsatz Nr. 6 und 7, Rn. 50, 54), der der Senat folgt (vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 9.6.2022, 12 Bf 369/18.F, n.v.), hat ein Berufungsgericht auch für seine eigene tatrichterliche Würdigung von einem erstinstanzlichen Beweisergebnis auszugehen, soweit es den maßgeblichen Sachverhalt auf der Grundlage seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung für entscheidungserheblich erachtet. Die von einem vorinstanzlichen Gericht durchgeführte Beweiserhebung ist Teil des Prozessstoffes, den es nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Gesamtergebnis des Verfahrens zu beachten und zu würdigen gilt. Das trifft insbesondere für ein Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen als Ergebnis einer Beweisaufnahme zu. Ein Gericht darf sich über ein derartiges Gutachten nur unter eingeschränkten Voraussetzungen hinwegsetzen. Diese Bindung besteht auch für das zweitinstanzliche Tatsachengericht, wenn eine erstinstanzliche Beweisaufnahme stattgefunden hat. Zwar ist ein Berufungsgericht nicht gehindert, das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders zu würdigen. Es unterliegt dabei aber denselben prozessualen und auch richterrechtlich geprägten Bindungen, welche den Grundsatz der freien Beweiswürdigung einschränken, wie bereits das erstinstanzliche Gericht, das die Beweiserhebung vorgenommen hat. Dementsprechend kann sich das Berufungsgericht von dem Ergebnis der erstinstanzlich vorgenommenen Beweisaufnahme nur lösen, wenn es entweder das Beweisthema nach seiner eigenen Auffassung für nicht entscheidungserheblich hält oder wenn es gemäß §§ 98 VwGO, 412 Abs. 1 ZPO eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch einen anderen Sachverständigen anordnen will, weil es das Gutachten für „ungenügend“ erachtet. Nach diesen Maßgaben bestand für den Senat keine Veranlassung, von dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme abzurücken und ein neues Sachverständigengutachten zur Frage der möglicherweise verminderten Schuldfähigkeit der Beklagten einzuholen. Das Gutachten ist weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen noch bestehen Anhaltspunkte für Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters. Es weist auch keine inneren Widersprüche oder fachlichen Mängel auf. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen von Frau Dr. XXXXXXXXX vom 6. September 2018 und vom 8. Februar 2021, der Ausführungen von Herrn XXXXXXXXX vom 17. September 2014, vom 30. Dezember 2014 und vom 20. Januar 2017 sowie der Ausführungen von Herrn Dr. XXXXX vom 18. April 2016. Die von der Beklagten eingereichten Gutachten bzw. ärztlichen Stellungnahmen von Herrn XXXXXXXXX und Herrn Dr. XXXXX leiden an nicht unerheblichen Schwächen, so dass die dort gestellten (Verdachts-)Diagnosen („eindeutig die Diagnose einer bipolaren affektiven Störung“, S. 2 der fachärztlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie XXXXXXXX v. 30.12.2014, bzw. „dringender V.a. bipolare affektive Störung“, Nervenärztliches Gutachten Dr. XXXXX v. 18.4.2016, S. 4) kaum überzeugen können: So fällt zunächst auf, dass weder Herrn XXXXXXXXX noch Herrn Dr. XXXXX bei Erstellung des jeweiligen Gutachtens schriftliche Unterlagen oder ärztliche Berichte über die Beklagte vorlagen, und sie – anders als der gerichtliche Gutachter – weder den Inhalt der umfangreichen Akten kannten noch bei der Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung anwesend waren, sondern ihre (Verdachts-)Diagnosen offenbar allein auf die Schilderungen der Beklagten selbst gestützt haben. Dabei wird indes deutlich, dass die Darstellungen der Beklagten an zentralen Stellen nicht immer der Wahrheit entsprochen haben bzw. es hierüber zumindest zu – allerdings kaum erklärlichen – Missverständnissen gekommen sein muss. So geht Herr XXXXXXXXX in seiner Stellungnahme vom 30. Dezember 2014 davon aus, dass bei der Beklagten bereits zuvor, im Juli 2014, durch einen ärztlichen Psychotherapeuten und Heilpraktiker, eine bipolare Störung diagnostiziert worden sei; Unterlagen hierüber finden sich jedoch nicht in den Akten und lagen offenbar auch Herrn XXXXXXXXX nicht vor. Herr Dr. XXXXX geht demgegenüber – ebenfalls, ohne dass die Beklagte ihm Dokumente oder Befunde hierüber vorgelegt hätte (vgl. S. 1 des Gutachtens v. 18.4.2016) – davon aus, dass sie sich seit März 2013 in psychiatrischer Behandlung befunden hätte und die Diagnose einer bipolaren Störung sowie die Einstellung auf Valproinsäure bereits 2013 erfolgt sei. Beide Gutachter gehen überdies – dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben – von zum Teil falschen Anknüpfungstatsachen aus: So spricht Herr XXXXXXXXX in der ärztlichen Stellungnahme vom 30. Dezember 2014 von „Fehlbuchungen“, die dem krankheitstypischen Fehlverhalten zugeschrieben werden könnten (dort S. 2), nicht aber von – tatsächlich gegebenen – zielgerichteten und absichtlichen Scheinbuchungen über fingierte Warenrücknahmen zu Lasten des Dienstherrn in neun Fällen über einen Tatzeitraum von mehreren Monaten. Das Gleiche gilt für das Gutachten von Herrn Dr. XXXXX, dem die Beklagte offensichtlich lediglich von „Sorglosigkeit und leichtfertigem Umgang mit den notwendigen Formularen“ und „Buchungsfehler(n)“ berichtet hat (dort S. 6) und davon, dass „neun Belege nicht vorgefunden“ worden seien (dort S. 2). Überdies konnten weder die von Herrn XXXXXXXX als krankheitstypisch benannten Verhaltensauffälligkeiten – Werfen mit Weingummis und Büroklammern, das Flirten mit Kunden und das Tänzeln hinter dem Schalter der Filiale (vgl. Gutachten v. 30.12.2014, S. 1) – noch die von Herrn Dr. XXXXX bei der Beklagten angenommene Stimmungsauffälligkeit im betreffenden Zeitraum (vgl. Gutachten v. 18.4.2016, S. 2), auf die beide Ärzte ihre (Verdachts-)Diagnose maßgeblich stützten, durch die vom Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 5. April 2022 vernommenen Personen im maßgeblichen Zeitraum bestätigt werden. Auch die Stellungnahme von Frau Dr. XXXXXXXXX vom 6. September 2018 zieht das gerichtliche Gutachten oder die Fachkunde des gerichtlichen Gutachters nicht in Zweifel. Zum einen hat Frau Dr. XXXXXXXXX weder eine eigene Untersuchung und Begutachtung der Beklagten noch ein eigenes Studium der Akten und der vorliegenden ärztlichen Berichte vorgenommen, sondern lediglich das Gutachten von Herrn Dr. XXXX einer kritischen Betrachtung unterzogen. Zum anderen überzeugt ihre hieran geäußerte Kritik auch nicht. Dabei ist bereits fraglich, ob Frau Dr. XXXXXXXXX als Diplom-Psychologin und Neurowissenschaftlerin überhaupt über die notwendige Fachkunde verfügt, um das Gutachten des gerichtlich bestellten Gutachters, bei dem es sich um einen Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie handelt, hinreichend beurteilen und adäquat in Zweifel ziehen zu können. Jedenfalls beschränkt sich ihr „methodenkritischer“ Ansatz maßgeblich darauf, sehr ausführlich in abstrakt-theoretischer Form Anforderungen an die Durchführung und Auswertung testpsychologischer Untersuchungsmethoden und die klinische Diagnostik zu beschreiben, um sodann wiederholt festzustellen, dass das Gutachten von Herrn Dr. XXXX diesen Anforderungen nicht genüge. Warum dies so sein soll, wird allerdings nicht substantiiert aufgezeigt. Es fehlt eine hinreichend konkrete Auseinandersetzung mit den einzelnen Begründungsansätzen des Gutachtens. Zum Teil zielt die Kritik zudem nicht auf den Inhalt des Gutachtens bzw. geht am Kern vorbei, wenn sie etwa bemängelt, dass von S. 17 bis S. 32 „lediglich die Wiedergabe von allgemeinen Erläuterungen zu den thematisierten psychischen Störungsbildern“ enthalten sei (S. 13 d. Stellungnahme v. 6.9.2018). Dass diese allgemeinen Ausführungen falsch oder fehlerhaft sind, behauptet sie demgegenüber nicht. Soweit ihre Kritik dann doch inhaltlich und etwas konkreter wird, ist sie zum Teil widersprüchlich bzw. jedenfalls nicht überzeugend: So kritisiert sie, dass eine Fehlerquote von 3 beim sog. TOMM-Testverfahren (Test of Memory Malingering) – von ihr übrigens wiederholt als „TOOM“ bezeichnet – nicht auf eine „Simulation“ beim Probanden schließen lasse, obwohl Herr Dr. XXXX in seinem Gutachten nicht von „Simulation“, sondern von „Aggravation“ der Beschwerden gesprochen hat. Ferner moniert sie die fehlende Durchführung eines dritten Testverfahrens als fehlende „Einhaltung von Mindestanforderungen“ (S. 8), nachdem sie zuvor beschrieben hatte, dass der Test aus zwei Testvorgängen bestehe und die „Möglichkeit zur Durchführung eines weiteren optionalen Testdurchgangs“ gegeben sei (S. 4 des Gutachtens, Hervorhebung nur hier). Im Übrigen erachtet das Berufungsgericht die ergänzende Stellungnahme des Gutachters Dr. XXXX vom 15. September 2019, in der er sich im Einzelnen mit den Einwendungen von Frau Dr. XXXXXXXXX auseinandergesetzt und diese zurückgewiesen hat, für überaus überzeugend und nachvollziehbar. Zutreffend dürfte insbesondere die Bemerkung des Gutachters sein, dass es wenig bringe, über die „Wahrscheinlichkeit zu theoretisieren, dass die Probandin an einer entsprechenden Störung gelitten haben könnte, wenn eine entsprechende Symptomatik nicht beschrieben worden ist“ (S. 2 der Stellungnahme v. 15.9.2019). Hervorzuheben ist schließlich, dass keines der von der Beklagten vorgelegten Gutachten bzw. Stellungnahmen die für die Überzeugungsbildung des Senats maßgebliche Kernaussage des Gutachters Herrn Dr. XXXX erschüttert, dass das Vorliegen einer (hypo)manen Phase für Außenstehende erkennbar gewesen und in Erinnerung geblieben wäre. Vielmehr bestätigen sämtliche Gutachten dies sogar: Denn die Gutachten von Herrn XXXXXXXXX und Herrn Dr. XXXXX stützen ihre (Verdachts-)Diagnosen gerade auf Verhaltensweisen, die für Außenstehende auffällig gewesen wären (vgl. Stellungnahme von Herrn XXXXXXXXX v. 30.12.2014: Größenphantasien, ausgelassene Stimmung, Enthemmung, gesteigerter Redefluss, Umtriebigkeit, gesteigerter Antrieb, Werfen mit Büroklammern und Weingummis, Flirten mit Kunden, Tänzeln hinterm Verkaufsschalter, exzessives Einkaufen; sowie das nervenfachärztliche Gutachten von Herrn Dr. XXXXXX v. 18.4.2016, Bl. 72 ff. d.A.: „auffällige Stimmung“). Auch Frau Dr. XXXXXXXXX betont in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2018 – insofern ebenfalls in Übereinstimmung mit Herrn Dr. XXXX –, dass es „bei bipolaren Störungen (…) in den manischen Phasen zu abnorm gehobener und auch gereizter Stimmung“ komme und dass dies von weiteren „emotionale(n), körperliche(n), verhaltensbezogene(n) und neuropsychologische(n) Symptomen“ begleitet werde (vgl. S. 20 des Gutachtens). (d) Der Hinweis der Beklagten auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urt. v. 18.3.2014, DB 13 S 2343/13, juris) rechtfertigt ebenfalls keine andere Einordnung des vorliegenden Sachverhalts. Abgesehen davon, dass sich diese Entscheidung naturgemäß nicht mit der hier in Rede stehenden Beweisaufnahme befasst, sondern die juristische Bewertung eines anderen Sachverhalts betrifft, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beklagte davon ausgeht, dass die hypomanische Phase, unter deren Einfluss der Beamte nach den dortigen Feststellungen das Dienstvergehen begangen hatte, „für Dritte, die ihn wahrnahmen, nicht mit wesentlichen Auffälligkeiten im Verhalten des Beamten verbunden schienen“ (vgl. S. 6 der Berufungsbegründung). Derartige Feststellungen finden sich nicht in den Urteilsgründen. Vielmehr hatte im dortigen Fall bereits das Strafgericht festgestellt, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht seines Handelns einzusehen, und seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, aufgrund einer krankhaften seelischen Störung (hypomanische Episode einer bipolaren Störung) bei Begehung der Taten erheblich vermindert war (a.a.O., juris Rn. 12), und heißt es dort weiter, dass das sonstige Verhalten des Beamten sehr wohl „Verhaltensbesonderheiten“ aufwies (a.a.O., juris Rn. 41), er das Geld in der Absicht veruntreute, damit (im Wesentlichen) Modellautos sowie eine Vielzahl von Schuhen und teilweise identischen Hemden zu kaufen (a.a.O., juris Rn. 55), und es ihm um die „kaum noch steuerbare Beschaffung von Geld zur Befriedigung seiner ausufernden Sammelleidenschaft“ ging (a.a.O., juris Rn. 56). Allein diese Beschreibungen sprechen gegen eine Vergleichbarkeit der zu beurteilenden Sachverhalte. bb) Es sind auch keine anderen entlastenden Umstände erkennbar, die – ggf. im Zusammenspiel – von vergleichbarem Gewicht wie ein „anerkannter“ Milderungsgrund wären oder sonst den Schluss rechtfertigen könnten, die Beklagte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. Stehen der Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten" Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies nicht, dass die entlastenden Aspekte ihres Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit des Fehlverhaltens, der Begehung von "Begleitdelikten" und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2013, 2 B 35.13, NVwZ-RR 2014, 314, juris Rn. 21 m.w.N.; Urt. v. 25.7.2013, 2 C 63.11, BVerwGE 147, 229, juris Rn. 25 m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 29.9.2021, 3d A 148/20.O, juris Rn. 117 f. m.w.N.). Ausgehend von diesen Maßstäben kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten weder isoliert betrachtet noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das der Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen rechtfertigten. (1) Die tatbezogenen Gesichtspunkte lassen keine durchschlagenden Milderungsgründe erkennen. Das Maß der Pflichtwidrigkeit der Beklagten bei dem Dienstvergehen ist, wie bereits ausgeführt, erheblich und hat einen nicht unerheblichen innerdienstlichen Vertrauensschaden und außerdienstlichen Ansehensverlust – das Hamburger Abendblatt hat über das Geschehen in einem Artikel vom 22. November 2013 berichtet („Detektivarbeit bei der Post – untreue Mitarbeiterin verurteilt“; Bl. 181 d. Beiakte F) – bewirkt. Weder die Tatumstände noch die Tatmotive lassen entlastende Gesichtspunkte erkennen. Nach wie vor hat die Beklagte, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geäußert hat, in ihrer Erinnerung an die fragliche Zeit „irgendwie Löcher“ (S. 2 des Sitzungsprotokolls v. 5.4.2022) zu haben, nicht mitgeteilt, aus welchen Gründen sie die Taten begangen hat. Dass sie sich insoweit, wie sie weiter geäußert hat, in einem „Wahnzustand“ (S. 5 des Sitzungsprotokolls v. 5.4.2022) befunden hat, hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Die Beschreibung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, wonach sie in der fraglichen Zeit durch die Erkrankung ihrer Tochter und die langen Anfahrtswege zur Arbeit an einem „Limit“ gewesen sei, sonst aber keine Gründe für die Taten gehabt habe, erhellt ihre Motivation ebenfalls nicht. Auch das Nachtatverhalten der Beklagten lässt keine entlastenden Umstände erkennen. Die Beklagte hat die Taten über Jahre hinweg nachdrücklich bestritten, so dass, wie insbesondere das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona zeigt, ein erheblicher Ermittlungsaufwand betrieben werden musste, um sie zu überführen. (2) Auch die dienstbezogenen Umstände begründen im Fall der Beklagten keine mildernden Umstände. Insbesondere bieten die bisherigen dienstlichen Leistungen der Beklagten hierfür keinen Ansatz. Dies gilt schon deswegen, weil eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen für sich genommen regelmäßig nicht geeignet ist, gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.2.2013, BVerwGE 146, 98, juris Rn. 43; OVG Hamburg, Urt. v. 9.6.2022, 12 Bf 369/18.F, n.v.). Unabhängig davon ist hier festzuhalten, dass die dienstlichen Beurteilungen keine überdurchschnittlichen, sondern eher durchschnittliche Leistungen der Beklagten erkennen lassen. (3) Auch die persönlichen, insbesondere außerdienstlichen Umstände im Leben der Beklagten lassen keine wesentlichen Gesichtspunkte erkennen, die als entlastend bewertet werden können. Der Umstand, dass die Beklagte im Zeitraum der Unterschlagungshandlungen straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet und in diesem Sinne unbescholten war, ist zwar insofern positiv, als sie keine Rückfalltäterin ist. Dies bedeutet allerdings eher, dass insoweit kein erschwerender Umstand vorliegt, als dass von einem mildernden Umstand auszugehen wäre. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.3.2012, 2 A 11.10, Rn. 82; OVG Hamburg, Urt. v. 9.6.2022, a.a.O.). (4) Der Milderungsgrund der Entgleisung in einer mittlerweile überwundenen negativen Lebensphase kommt der Beklagten ebenfalls nicht zugute. Danach können außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden. Dies liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Wenn allerdings das Verhalten des Beamten zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen „zeitweilig aus der Bahn geworfen“. Der Beamte muss diese Lebensphase in der Folgezeit vollständig überwunden haben (st. Rspr. des BVerwG, vgl. zuletzt Beschl. v. 28.1.2020, 2 B 34.19, juris Rn. 8). Die insoweit von der Beklagten mit der Berufungsbegründung geltend gemachten Umstände rechtfertigen keine mildernde Berücksichtigung nach diesem Maßstab. Mit ihrem Vorbringen, sie sei bereits als Sechsjährige mit ihrer Familie nach Deutschland übergesiedelt, die ganze Familie habe „psychiatrischerseits“ unter einer erheblichen Belastung gelitten, die mit der behandlungsbedürftigen Psychose einer Schwester und psychischen Erkrankungen weiterer Familienmitgliedern zusammengehangen hätten, auch der Tod ihrer Mutter und die Erkrankung einer ihrer Töchter seien zu berücksichtigen, beschreibt sie zwar durchaus belastende Lebensumstände bzw. Schicksalsschläge. Diese rechtfertigen aber – auch bei Unterstellung, dass sie überdies im Tatzeitraum an einer psychischen Erkrankung gelitten hat und sie, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht kundgetan hat, die andauernden Belastungen „einfach an ein Limit gebracht“ haben – nicht die Annahme, dass sie aufgrund von besonderen Umständen zeitweilig aus der Bahn geworfen gewesen sein könnte bzw. sich in einer ganz ungewöhnlichen Lebenssituation befunden hätte. Hiergegen spricht schon, dass die Beklagte – abgesehen von den Unterschlagungshandlungen – selbst kein auffälliges Verhalten im betreffenden Zeitraum beschrieben hat und auch die Zeugenvernehmung dies nicht bestätigt hat. Zudem handelt es sich bei der Aussiedlung der Familie nach Deutschland und der psychischen Belastung ihrer Familienmitglieder um Lebensumstände, die die Beklagte bereits seit ihrer Kindheit geprägt haben. Der Tod ihrer Mutter lag zum Zeitpunkt des Dienstvergehens bereits zehn Jahre zurück, der Schlaganfall ihrer Tochter ereignete sich erst zwei Jahre später, wenngleich das Berufungsgericht anerkennt, dass die mit der Autoimmunerkrankung der Tochter zusammenhängenden Belastungen bereits früher auf die Beklagte einwirkten. Das zur Frage der Schuldfähigkeit eingeholte und aus den oben genannten Gründen überzeugende Gutachten von Herrn Dr. XXXX spricht auch sonst nicht für eine außergewöhnlich belastende Lebensphase im beschriebenen Sinn. So konnten, auch nach Aktenlage, weder gehäufte Arbeitsunfähigkeiten noch einschlägige Krankheitsbilder etwa aufgrund starker psychischer Belastungen festgestellt werden. Die Beklagte war vielmehr im Tatzeitraum in der Lage, ihren dienstlichen Pflichten grundsätzlich nachzukommen. Die von der Beklagten geschilderten Belastungen waren unter Berücksichtigung ihrer genannten Angaben gegenüber dem Sachverständigen nicht so gravierend, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von ihr nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden konnte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die der Beklagten zur Last gelegten, sehr zielgerichteten Taten nur schwerlich mit dem von ihr angeführten Erschöpfungszustand in Übereinstimmung gebracht werden können. c) Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis die angemessene und damit (im engeren Sinne) verhältnismäßige Reaktion auf das Dienstvergehen ist, wenn der Beamte das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn vollständig zerstört hat; in solchen Fällen ist keine detaillierte und differenzierte Verhältnismäßigkeitsprüfung mehr vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.2001, NVwZ-RR 2002, 285, juris Rn. 43; Urt. v. 28.11.2000, Buchholz 232 § 54 Satz 2 BBG Nr. 23, juris Rn. 37; OVG Hamburg, Urt. v. 9.6.2022, 12 Bf 369/18.F, n.v.). Hat ein Beamter oder eine Beamtin durch ein ihm oder ihr vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die allein darin liegende Härte für die betroffene Person ist, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht unverhältnismäßig (vgl. OVG Münster, Urt. v. 29.9.2021, 3d A 148/20.O, juris Rn. 155; OVG Lüneburg, Urt. v. 22.3.2016, 3 LD 1/14, juris Rn. 108 m.w.N.). d) Auch die Dauer des vorliegenden Disziplinarverfahrens und die inzwischen eingetretene Tilgungsreife der strafrechtlichen Verurteilung führen nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Dauer des Disziplinarverfahrens macht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis selbst bei einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK nicht unverhältnismäßig. Denn das von dem Beamten zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.10.2018, 2 B 30/18, Buchholz 140 Art. 6 MRK Nr. 20, juris Rn. 8; Urt. v. 17.11.2017, 2 C 25.17, NJW 2018, 1185, juris Rn. 92; Urt. v. 28.2.2013, 2 C 3.12, BVerwGE 146, 98, juris Rn. 53; BVerfG, Beschl. v. 28.1.2013, 2 BvR 1912/12, NVwZ 2013, 788, juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 9.6.2022, 12 Bf 369/18.F, n.v.; Weiß, in GKÖD Bd. II: DisR Lfg. 4/20, § 13 Rn. 118 m.w.N.). Auch, dass die strafgerichtliche Verurteilung der Beklagten inzwischen nach §§ 45 Abs. 1 Nr. 1a), 47 Abs. 1, 36 Satz 1 BZRG aus dem Bundeszentralregister zu tilgen gewesen ist, führt nicht dazu, dass im Disziplinarverfahren nicht mehr auf ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden dürfte. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 1. März 2012 (BVerwG 2 B 120.11, IÖD 2012, 127, juris Rn. 14) in einem Fall betreffend das Disziplinargesetz des Landes Berlin ausgeführt: „Für die Frage, ab welchem Zeitraum nach Vollendung eines Dienstvergehens - das auch und gerade in einer Straftat liegen kann - eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden darf (sog. Disziplinarmaßnahmeverbot), treffen die Disziplinargesetze eine eigenständige, nach der Schwere der Disziplinarmaßnahme abgestufte Regelung (vgl. § 15 DiszG, § 15 BDG). Die Disziplinargesetze enthalten auch Regelungen zu Verwertungsverboten früherer Disziplinarmaßnahmen nach Ablauf bestimmter Fristen (vgl. § 16 DiszG, § 16 BDG). Das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz - BZRG -, wonach die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder zu tilgen ist, ist in Disziplinarverfahren daneben lediglich insoweit von Bedeutung, als im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme, bei der das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. § 13 Abs. 1 BDG), nicht zu Lasten des Beamten auf von § 51 BZRG erfasste Verurteilungen wegen anderer - nicht den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildender - Vergehen abgestellt werden darf." Auch § 15 BDG enthält ein abgestuftes System von disziplinarrechtlichen Verhängungsverboten wegen Zeitablaufs. Bestimmte Disziplinarmaßnahmen dürfen nach einer bestimmten Zeitspanne nach Beendigung des Dienstvergehens nicht mehr verhängt werden. Je schwerer die Disziplinarmaßnahme, desto länger ist der Zeitraum, in dem diese Disziplinarmaßnahme verhängt werden darf. Für die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst sieht § 15 BDG kein Verhängungsverbot vor. Daneben beschränkt § 14 BDG den Katalog zulässiger Disziplinarmaßnahmen nach Verurteilungen in Straf- und Bußgeldverfahren; auch hier ist bei der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst eine Beschränkung nicht vorgesehen. Die eigenständige Regelung des Disziplinarrechts trägt dem besonderen Zweck des Disziplinarrechts Rechnung. Zweck der Disziplinarbefugnis ist nicht, begangenes Unrecht zu vergelten. Vielmehr geht es darum, die Integrität des Berufsbeamtentums und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung aufrechtzuerhalten. Daher ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, ob ein Beamter, der in vorwerfbarer Weise gegen Dienstpflichten verstoßen hat, nach seiner Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist und, falls dies zu bejahen ist, durch welche Disziplinarmaßnahme auf ihn eingewirkt werden muss, um weitere Pflichtenverstöße zu verhindern (vgl. hierzu und zu Nachstehendem; BVerwG, Urt. v. 21.11.2013, 2 B 86/13, juris Rn. 9 f. m.w.N.; Urt. v. 28.2.2013, BVerwG 2 C 62.11, NVwZ-RR 2013, 693 ff., juris Rn. 34 m.w.N.). Demgegenüber ist Zweck des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG, den verurteilten Straftäter nach einer gewissen Zeit vom Makel der Bestrafung zu befreien, um seine Resozialisierung zu erleichtern. Mit dem Zweck des Disziplinarrechts wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der Umstand, dass eine Dienstpflichtverletzung zugleich auch eine Straftat darstellt und deshalb als solche geahndet wird, privilegierende Wirkung in der Weise hätte, dass sie eine disziplinarrechtliche Ahnung bei Eintritt der Tilgungsreife nach § 51 Abs. 1 BZRG ausschließen würde. Der von der Beklagte mit der Berufung monierte Verstoß gegen die „Einheit der Rechtsordnung“ ist nicht erkennbar. Eben hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 (2 B 30/18, Buchholz 140 Art 6 MRK Nr. 20, juris Rn. 7) ausgeführt: „Strafrecht- und Disziplinarrechtsprechung verfolgen grundsätzlich verschiedene Zwecke, sodass das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung nicht berührt ist. Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit in die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (Beschlüsse vom 27. Dezember 2017 - 2 B 18.17 - NVwZ-RR 2018, 439 Rn. 9 und vom 28. August 2018 - 2 B 5.18 - juris Rn. 18 jeweils unter Bezugnahme auf das Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37).“ Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten führt diese Rechtsprechung nicht dazu, dass es „beamtenrechtlich keinen Unterschied“ macht, welcher Verstoß zu der Disziplinarklage geführt hat und wie schwerwiegend dieser strafrechtlich eingestuft wurde. Insofern wird auf die obenstehenden Ausführungen zur Schwere des Dienstvergehens und zum anzulegenden strafrechtlichen Orientierungsrahmen verwiesen [vgl. oben unter 2.a)]. Die Kritik der Beklagten, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dazu führe, dass „der gesetzliche Beschleunigungsgrundsatz des BDG zur Bedeutungslosigkeit degradiert, die Anwendung des Art. 6 EMRK ausgeschlossen und gegen die Bindungswirkung des § 57 BDG verstoßen“ wird, dringt ebenfalls nicht durch. Der Gesetzgeber hat die Verfahrensbeteiligten wegen der unangemessen langen Verfahrensdauer auf Entschädigungsansprüche nach Maßgabe der §§ 198 ff. GVG in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) verwiesen. Diese Vorschriften finden auch für gerichtliche Disziplinarverfahren Anwendung (BVerwG, Urt. v. 28.2. 2013, 2 C 3.12, BVerwGE 146, 98 Rn. 51). Für den vorliegenden Fall ergibt sich dies aus § 173 Satz 2 VwGO, § 3 BDG. Die Bindungswirkung des § 57 BDG erstreckt sich, wie ausgeführt (vgl. hierzu oben unter 2.), auf die o.g. Feststellungen der Strafgerichte und nicht auf Vorschriften des BZRG. 4. Es besteht keine Veranlassung, von der gesetzlichen Regelung für den Unterhaltsbeitrag (§ 10 Abs. 3 BDG) abzuweichen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 77 Abs. 1 BDG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO i.V.m. § 3 BDG. Einer Festsetzung des Streitwerts für das gerichtliche Verfahren bedarf es nach § 78 Satz 1 BDG nicht, weil Gerichtsgebühren für das gerichtliche Disziplinarverfahren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 69 Abs. 1 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Beklagte, eine Postobersekretärin, wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre vom Verwaltungsgericht für Recht erkannte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dem zugrunde liegt der durch das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 12. November 2013 abgeurteilte Vorwurf, die Beklagte habe im Zeitraum vom 7. März 2012 bis 20. Oktober 2012 in neun Fällen im Kassensystem der Filiale Hamburg XX der Postbank Filialvertrieb AG in ihrer Eigenschaft als Schalterbeamtin Scheinbuchungen über die Rücknahme von Produkten vorgenommen und die an die Kunden auszuzahlenden Barbeträge zum Eigengebrauch für sich behalten. Die am 20. Juni 1964 in XXXXXXXXXXX/XXXXXXXXXXX (XXXXX) geborene Beklagte ist seit 1992 verheiratet und hat drei in den Jahren 1995 und 1999 (Zwillinge) geborene Töchter. Im Jahr 1971 kam sie als sog. Spätaussiedlerin in die Bundesrepublik Deutschland und wurde im gleichen Jahr in Niedersachsen eingeschult. Nach Erlangen des erweiterten Sekundarabschlusses I im Juni 1981 wurde sie mit Wirkung vom 1. September 1982 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bei der damaligen Deutschen Bundespost zur Postassistentenanwärterin ernannt. Nach Verlängerung ihrer Probezeit wurde sie 1988 zur Postsekretärin ernannt. 1990 erfolgte die Beförderung zur Postobersekretärin (Besoldungsgruppe A7) und im Jahr 1991 die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Für das Kalenderjahr 1992 erhielt die Beklagte eine Gütezulage für besondere Leistungen in Höhe von 1.740 DM. Nach Umstrukturierungen wurde die Beklagte 1995 zur Postbank AG versetzt. Vom 28. November 1995 bis 13. März 2004, lediglich unterbrochen vom 2. April bis 16. Juni 1999, befand sich die Beklagte in Mutterschutz, im Erziehungsurlaub und im Urlaub ohne Bezüge, um ihre insgesamt drei Kinder zu betreuen. Nach dieser Beschäftigungspause war sie im Postbank Finanzcenter Hamburg XX, einer Filiale der Postbank in Hamburg-XXXXXX, tätig. Die dienstlichen Beurteilungen vom 25. Februar 2010, 1. Februar 2011 und 23. Januar 2012 weisen sie als Mitarbeiterin aus, die die Anforderungen „stets erfüllt“ oder „übertrifft“. Sie ist strafrechtlich oder disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Im Januar 2012 schrieb der Hausarzt der Beklagten diese wegen einer psychophysischen Erschöpfung im Rahmen einer depressiven Episode mehrere Arbeitstage krank. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts im späteren Strafurteil nahm die Beklagte im Zeitraum vom 7. März 2012 bis 20. Oktober 2012 im Kassensystem der Filiale in neun Fällen Scheinbuchungen über die Rücknahme von Produkten vor, die angeblich von Kunden vorgelegt worden seien. Die Barbeträge, die im Normalfall an die Kunden hätten ausgezahlt werden müssen, entnahm sie aus dem Kassenbestand und behielt sie zum Eigengebrauch für sich. Durch interne Anweisungen war in diesem Zeitraum festgelegt, dass solche Rücknahmen jeweils durch einen zweiten Mitarbeiter bestätigt werden mussten. Außerdem hatte der Mitarbeiter, der die Rücknahme vornahm, einen Rücknahmebeleg mit den Personalien des Kunden zu erstellen. Die Signatur des zweiten Mitarbeiters konnte notfalls durch Unterschrift auf diesem Rücknahmebeleg nachgeholt werden. Diese Sicherheitsvorkehrungen missachtete die Beklagte, um die unberechtigten Bargeldentnahmen zu verdecken. Eine Zweitsignatur wurde lediglich in zwei der neun Fälle eingeholt, wobei die hinzugerufene Kollegin die konkrete Rücknahme nicht kontrollierte. Ein Rücknahmebeleg wurde lediglich in einem der neun Fälle erstellt. Dieser enthielt jedoch keine Angaben über den Kunden, der die Rückannahme veranlasst haben sollte. Es handelt sich um die folgenden Einzelfälle: 1. am 7. März 2012 um 12:22 Uhr 13 USB-Adapter für jeweils 4,99 Euro im Gesamtwert von 64,87 Euro, 2. am 7. März 2012 um 13:58 Uhr 13 USB-Adapter für jeweils 4,99 Euro im Gesamtwert von 64,87 Euro, 3. am 17. April 2012 um 15:54 Uhr 12 Stempel für jeweils 14,99 Euro im Gesamtwert von 179,88 Euro, 4. am 25. April 2012 um 18:11 Uhr 12 Messenger Bags für jeweils 24,95 Euro im Gesamtwert von 299,40 Euro, 5. am 5. Mai 2012 um 13:05 Uhr 12 Laminierfolien für jeweils 8,99 Euro im Gesamtwert von 107,88 Euro, 6. am 23. Juni 2012 um 12:28 Uhr 12 optische 6D Scroll Mäuse für jeweils 7,99 Euro im Gesamtwert von 95,88 Euro, 7. am 15. September 2012 um 13:16 Uhr 23 Jahresplaner für jeweils 9,99 Euro im Gesamtwert von 229,77 Euro, 8. am 4. Oktober 2012 um 13:45 Uhr 13 Laminiergeräte für jeweils 22,99 Euro im Gesamtwert von 298,87 Euro und 9. am 20. Oktober 2012 um 11:10 Uhr 39 Timer A5 Rainbow 2013 für jeweils 4,99 Euro im Gesamtwert von 64,87 Euro. Die Beklagte behielt insgesamt 1.633,53 Euro für sich. Am 5. September 2012 fand in der Filiale eine turnusmäßige Inventur statt. Hierbei wurden auffällige Warenfehlbestände und damit korrespondierende Kassenbuchungen der Beklagten festgestellt. Die Postbank leitete Ermittlungen ein, bei denen unter anderem die Beklagte und als Zeugen weitere Mitarbeiter der Filiale vernommen wurden. Die Beklagte bestritt in ihrer Vernehmung am 22. Oktober 2012, Scheinbuchungen vorgenommen zu haben. Der mit den Ermittlungen betraute Security-Spezialist der Deutschen Post AG fertigte einen Ermittlungsbericht mit Datum vom 12. November 2012, in dem er die Beweise für die oben genannten Vorgänge darlegte. Am 13. Dezember 2012 wurde wegen dieser Vorfälle ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte eingeleitet. Am 14. Februar 2013 enthob die Klägerin die Beklagte vorläufig aus dem Dienst und ordnete den Einbehalt von 50 % der Besoldung an. Den Eilantrag der Beklagten gegen die vorläufige Dienstenthebung und den Einbehalt der Besoldung lehnte das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 21. Mai 2013 ab (33 DE 788/13). Die Beschwerde der Beklagten gegen diesen Beschluss wurde mit Beschluss vom 13. August 2013 zurückgewiesen (11 Bs 164/13.F). Mit Urteil vom 12. November 2013 verurteilte das Amtsgericht Hamburg-Altona die Beklagte wegen veruntreuender Unterschlagung in 9 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 Euro (328 Cs 44/13). Dem Urteil legte das Gericht die oben bereits genannten tatsächlichen Feststellungen zugrunde. Eine geständige Einlassung der Beklagten war nicht erfolgt, das Amtsgericht hatte den Sachverhalt aufgrund der Aussagen von vier Zeugen und im Selbstleseverfahren eingeführter Urkunden für feststehend erachtet. Auf die Berufung der Beklagten, die sie in der mündlichen Strafverhandlung vor dem Landgericht Hamburg am siebten Verhandlungstag am 19. Juni 2014 auf das Strafmaß reduzierte, änderte das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 19. Juni 2014 die Verurteilung auf 90 Tagessätze zu je 30 Euro (701 Ns 16/14). In ihrer Revision gegen das Urteil des Landgerichts machte die Beklagte geltend, dass die in der Berufungsverhandlung erfolgte Berufungsbeschränkung wegen ihrer Verhandlungsunfähigkeit unwirksam gewesen sei, und legte hierzu ein Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, Herrn XXXXXXXXXXX, vom 17. September 2014 vor. Danach sei sie seit August 2014 wegen bipolarer affektiver Störung in Behandlung und habe nach authentisch wirkenden Schilderungen seit 2011 auch manische Phasen erlitten. Das Oberlandesgericht verwarf die Revision der Beklagten am 17. November 2014 als unbegründet (3 Rev 27/14). Am 7. Dezember 2015 zahlte die Beklagte auf Aufforderung 1.633,53 Euro an die Postbank AG. Die Klägerin hat am 2. März 2016 die vorliegende Disziplinarklage erhoben, die der Beklagten am 11. März 2016 zugestellt wurde. Im Mai 2018 ging die Postbank AG in der DB Privat- und Firmenkundenbank AG auf, die wiederum im März 2020 mit der Deutschen Bank AG verschmolz. Die Deutsche Bank AG vertritt seitdem als Postnachfolgeunternehmen die Klägerin im vorliegenden Verfahren. Zur Begründung der Disziplinarklage hat die Klägerin im Wesentlichen vorgetragen, dass sich die Beklagte durch das obige Verhalten eines äußerst schweren Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Unter Beachtung aller für und gegen die Beklagte sprechenden Gesichtspunkte sei ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten. Die Beklagte sei über seinen sehr langen Zeitraum sehr zielgerichtet und planmäßig vorgegangen und habe hierbei ihre dienstliche Stellung zur eigenen Bereicherung genutzt. Die kriminelle Energie, die sich in diesen Begleitumständen zeige, habe schon das Landgericht strafschärfend berücksichtigt. Die Handlungen seien im besonderen Maße geeignet, dem Ansehen der Postbank AG und der Beamtenschaft zu schaden. Über das Strafverfahren habe sogar das Abendblatt berichtet. Dem stehe insbesondere nicht der Milderungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit entgegen. Dass die Beklagte an einer psychischen Krankheit gelitten habe, sei niemandem aufgefallen. In der Beurteilung, die anlässlich des Disziplinarverfahrens erstellt worden sei, werde ihre ruhige Art beschrieben. Bei solch einer Beurteilung wirke in der Regel der Filialgebietsleiter mit, der täglich mit den Beschäftigten in der Filiale zusammenarbeite. Außerdem spreche es gegen das Vorliegen einer Manie, dass die manische oder hypomanische Phase über sechs Monate angedauert haben solle. Selbst bei Vorliegen einer Manie hätte die Beklagte bei den Taten nicht mit verminderter Schuld gehandelt. Die Beklagte sei planvoll vorgegangen und manisches Verhalten oder von der Manie bedingte Ursachen für ihr pflichtwidriges Verhalten wie beispielsweise unkontrollierbare Ausgaben seien nicht erkennbar. Zudem handele es sich vorliegend um eine Verletzung von innerdienstlichen Kernbereichspflichten. Bei diesen liege die Schwelle, ab der die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen und danach zu handeln, in ausreichendem Maße eingeschränkt sei, höher und werde nur in Ausnahmefällen überschritten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie unter Vorlage von zwei weiteren Stellungnahmen von Herrn XXXXXXXXXXX vom 30. Dezember 2014 und vom 20. Januar 2017 sowie eines nervenärztlichen Gutachtens des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Herrn Dr. XXXXXX vom 18. April 2016 ausgeführt, dass sie im Tatzeitraum wegen einer bipolaren Störung vermindert schuldfähig gewesen sei. Herr Dr. XXXXXX habe eine bipolare affektive Störung festgestellt, die sich im Jahr 2012 in einer manischen Episode gezeigt habe. Dies stelle in jedem Fall eine krankhafte Störung im Sinne des § 20 StGB dar. Wenn Herr Dr. XXXXXX als Gutachter in diesem Zusammenhang ausführe, dass ihre Fehlhandlungen aufgrund der manischen Episode erklärbar und krankheitsbedingt verursacht seien, stelle er einen eindeutig ursächlichen Zusammenhang zwischen Krankheit und Fehlverhalten fest. Dass sie ihre Manie nicht erkannt habe, sei ein typisches Zeichen dieser Erkrankung. Damit lägen eindeutig Gründe vor, die zu einer anderen Einordnung der disziplinarrechtlichen Würdigung der Dienstvergehen führten. Sie, die Beklagte, habe im strafrechtlichen Sinne nicht schuldhaft gehandelt. Zudem stünde ihr der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation zur Seite. Das Verwaltungsgericht hat zur Schuldfähigkeit der Beklagten Beweis erhoben und ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der gerichtlich bestellte Gutachter, der Facharzt für Nervenheilkunde, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. XXXX, hat hierzu ein Gutachten mit Datum vom 8. Juni 2018 vorgelegt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Die Beklagte hat zu diesem Gutachten eine Stellungnahme der Diplom-Psychologin und Neurowissenschaftlerin Frau Dr. XXXXXXXXX vom 6. September 2018 eingeholt und ausgeführt, dass die Schlussfolgerungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht haltbar seien, weil sein Gutachten erhebliche Mängel aufweise, die sich aus den Stellungnahmen von Frau Dr. XXXXXXXXX ergäben. Auf den Inhalt der Stellungnahme von Frau Dr. Dipl.-Psych. XXXXXXXXX wird Bezug genommen. Zur dieser Stellungnahme hat sich Herr Dr. XXXX mit gutachterlicher Stellungnahme vom 15. September 2019 geäußert, woraufhin Frau Dr. XXXXXXX eine weitere Stellungnahme vom 8. Februar 2021 abgegeben hat. Auf den Inhalt beider Stellungnahmen wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2022 hat das Verwaltungsgericht den Gutachter Dr. XXXX zu seinem Gutachten ergänzend angehört. Zudem hat es Beweis erhoben über das Verhalten der Beklagten in der Postbank Filiale Hamburg XX in der Zeit von März 2012 bis Oktober 2012 durch Vernehmung der ehemaligen Kolleginnen und Kollegen der Beklagten XXXXXXXXX, XXXXXXXXXX, XXXX, XXXXX, XXXXXXX, XXXXX und XXXXXX als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 5. April 2022 wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte habe ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, weil sie in neun Fällen schuldhaft Rücknahmen im Wert von insgesamt 1.633,53 Euro fingiert, auf diese Weise das Vermögen der Postbank AG geschädigt und zugleich die Anweisungen zum Umgang mit Rücknahmen missachtet habe. Dies stehe in tatsächlicher Hinsicht wegen § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG bereits aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Hamburg im Urteil vom 12. November 2013 zum Verfahren 328 Cs 44/13 fest. Von den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts sei im vorliegenden Verfahren entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BDG abzuweichen. Wegen des Dienstvergehens habe die Beklagte das Vertrauen der Klägerin endgültig verloren und sei nach § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Bei dem Dienstvergehen der Beklagten reiche der Orientierungsrahmen für die Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 BDG, und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei im Falle der Beklagten auch konkret angezeigt. Erschwerend wiege vor allem, dass die Beklagte neun einzelne Taten in einem Zeitraum von über sieben Monaten verübt habe. Wegen des zeitlichen Abstands zwischen den Taten hätte die Beklagte ausreichend Gelegenheit gehabt, sich der Unrechtmäßigkeit ihres Vorgehens bewusst zu werden und davon zumindest abzulassen. Diese Gelegenheit habe sie nicht genutzt. Statt von den weiteren Vorhaben abzulassen, habe sie ihr relativ aufwendiges Verhalten zur Täuschung und Schädigung des Dienstherrn beziehungsweise der Postbank AG fortgesetzt. Hinzu komme, dass die Beklagte ihre Möglichkeiten als Schalterbeamtin missbraucht habe. Insgesamt rechtfertige das Fehlverhalten der Beklagten deshalb die Annahme, dass das Vertrauen in ihre persönliche Integrität und ihre dienstliche Zuverlässigkeit nicht nur schwer beschädigt, sondern zerstört sei. Diesem Fehlverhalten stünden keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüber, dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertige, die Beamtin habe das Vertrauen nicht endgültig verloren. In Abwägung mit den oben genannten belastenden Umständen gebe es im Fall der Beklagten insgesamt keine ausreichenden entlastenden Umstände, die im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu einem Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme führen könnten. Die Beklagte habe weder in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage noch in einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation gehandelt. Die Erkrankung einer Tochter der Klägerin an einer Autoimmunerkrankung und der im Jahr 2012 schon länger zurückliegende Tod ihrer Mutter im Jahr 2002 führten nicht zu solch einer Ausnahmesituation im Moment der Taten. Gleiches gelte für den Schlaganfall der Tochter, der erst 2014 und damit nach dem maßgeblichen Zeitraum erfolgt sei. Die Schadenswiedergutmachung sei erst über drei Jahre nach der Tat erfolgt. Auch der Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase liege nicht vor, und die wiederholten Taten stellten auch keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat dar. Dass die Beklagte zuvor disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und ihren Dienst langjährig ordnungsgemäß ausgeübt habe, habe auch in der Gesamtbetrachtung nicht das Gewicht, den Schluss zu rechtfertigen, die Beamtin habe das Vertrauen nicht endgültig verloren. Die Beklagte habe bei der Begehung der Unterschlagungshandlungen auch nicht im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt. Bei einem Handeln im Rahmen einer (hypo)manischen Phase könnten die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit zwar abstrakt erfüllt sein, doch sei dies bei der Beklagten nach den Feststellungen des Gerichts nicht der Fall gewesen. Insbesondere unter Berücksichtigung des überzeugenden Gutachtens und der anschaulichen Schilderungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. XXXX gehe das Gericht davon aus, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beklagten während der Dienstpflichtverletzungen nicht durch die (hypo)manischen Phase einer bipolaren affektiven Erkrankung beeinträchtigt gewesen sei. Herr Dr. XXXX habe insbesondere im Gutachten vom 8. Juni 2018 und mit seinen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung am 5. April 2022 anschaulich dargelegt und begründet, warum es ausgeschlossen sei, dass die Beklagte während des Dienstes im Zeitraum der Dienstpflichtverletzungen (hypo-)manische Phasen gehabt habe und die ihr vorgeworfenen Taten mit einer solchen Erkrankung zusammenhingen. Nach den dortigen Feststellungen und den ergänzenden Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung sei es ausgeschlossen, dass sich jemand in einer hypomanischen Phase befinde, und niemand dies bemerke. Auf dieser Grundlage habe die Vernehmung von vier Zeugen und zwei Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung vom 5. April 2022 sowohl für das Gericht als auch für den hierzu erneut befragten Gutachter zu dem Ergebnis geführt, dass sich die Beklagte im Jahr 2012 – zumindest während der Dienstausübung – nicht in einer hypomanischen Phase befunden habe und ihrer Schuldfähigkeit deshalb vermindert gewesen sein könnte. Die gutachterlichen Ausführungen von Herrn Dr. XXXX, denen sich das Gericht aus eigener Überzeugung anschließe, würden weder durch die zwei Stellungnahmen von Frau Dr. XXXXXXXXX vom 6. September 2018 und vom 8. Februar 2021 noch von den Ausführungen von Herrn XXXXXXXXXX vom 17. September 2014, vom 30. Dezember 2014 und vom 20. Januar 2017 noch von Ausführungen von Herrn Dr. XXXXX vom 18. April 2016 erschüttert. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis infolge des von der Beklagten begangenen schweren Dienstvergehens sei schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Nach der am 6. April 2022 erfolgten Zustellung des Urteils hat die Beklagte dagegen am 5. Mai 2022 die vorliegende Berufung eingelegt. Nach antragsgemäß erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. Juni 2022 hat die Beklagte die Berufung mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. Mai 2022, bei Gericht eingegangen am 31. Mai 2022, begründet. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, dass das Verwaltungsgericht einen Erschwerungsgrund dort gesehen habe, wo das Amtsgericht Hamburg-Altona und das Landgericht Hamburg Milderungsgründe gesehen hätten. Das Amtsgericht habe die Gleichartigkeit der Taten und den insgesamt noch engen zeitlichen Zusammenhang zugunsten der Beklagten gewertet, während das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, dass es sich erschwerend auswirke, dass die Beklagte neun einzelne Taten in einem Zeitraum von über sieben Monaten verübt und die aufgrund des zeitlichen Abstands gegebene Gelegenheit, von den weiteren Vorhaben abzulassen, nicht wahrgenommen habe. Auch das Landgericht Hamburg habe bei der Gesamtstrafenbildung das Sinken der Hemmschwelle bei seriellen Taten festgestellt. Zu den das Verwaltungsgericht bindenden Feststellungen der Strafgerichte gehörten auch Feststellungen der inneren Tatseite der Beklagten, es gehe also um den bindenden subjektiven Tatbestand. Das Verwaltungsgericht mache sich seine Sache zudem zu einfach, indem es davon ausgehe, dass der Sachverhalt nicht mit dem zu vergleichen sei, über den das Verwaltungsgericht Ansbach zu entscheiden gehabt habe, das lediglich auf eine Zurückstufung erkannt habe. Dort sei der durch die einzelne Tat verursachte Schaden sogar höher gewesen als im Fall der Beklagten, die ebenfalls als vollkommen unbescholten und in ihrem Persönlichkeitsbild als positiv einzuschätzen sei. Auch im vorliegenden Fall liege der Schaden deutlich unter 5.000,- Euro. Eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses liege nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Vorliegen von Milderungsgründen auseinandergesetzt. Die Beklagte habe offensichtlich einen Lebensweg hinter sich gebracht, der schwer und belastend gewesen sei. Aus wirtschaftlicher Not habe sie die Taten nicht begangen. Der Druck, unter dem sie gestanden habe, und ihre damals schon vorliegende, aber nicht erkannte Erkrankung seien offensichtlich ursächlich für ihr Verhalten. Die von Herrn Dr. XXXXXt attestierte bipolare Störung, die vom behandelnden Facharzt für Psychiatrie XXXXXXXXXX bestätigt und behandelt worden sei, sei Beleg hierfür. Dies gelte unabhängig von der Frage der Schuldfähigkeit/Schuldunfähigkeit. Hierzu sei aber festzustellen, dass den Ausführungen, Tatsachengrundlagen und Wertungen von Herrn Dr. XXXX durch die gutachterlichen Stellungnahmen von Frau Dr. XXXXXXXXX erhebliche Bedenken entgegengebracht würden. Das Verwaltungsgericht habe sich zu sehr auf den Gutachter verlassen und zu wenig auf die eigene Möglichkeit, Fähigkeit und Verantwortung zur eigenen Beurteilung des Sachverhalts. Der Schluss des Gutachters daraus, dass den Arbeitskollegen der Beklagten nicht Besonderes an ihr aufgefallen sei, dahin, dass die Taten nicht unter dem Einfluss der bipolaren Störung begangen worden seien, sei falsch. Dies habe weder er noch das Verwaltungsgericht erkannt. Dies zeige auch der vom Verwaltungsgerichtshof für Baden-Württemberg (Urt. v. 18.3.2014, DB 13 S 2343/13) entschiedene Sachverhalt eines Beamten, der seine Taten in einer hypomanen Phase begangen habe, die für Dritte nicht mit wesentlichen Auffälligkeiten verbunden gewesen seien. Der Mensch und seine Psyche seien schwerer zu ergründen, als es angenommen worden sei. Deshalb solle ein Obergutachten eingeholt werden. Das Vorliegen erheblicher Milderungsgründe zugunsten der Beklagten könne aufgrund des Gutachtens auch nicht ausgeschlossen werden, so dass nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Milderungsgründe in die Gesamtwürdigung einzustellen seien. Die Schicksalsschläge und die Belastungen, welche die Beklagte habe durchleben müssen, seien zudem nicht streitig, die hieraus zu ziehenden Schlüsse indes schon. Diese seien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen gewesen. Es sei von einem Zusammenspiel aus Belastungen und gesundheitlichen Problemen auszugehen. Diese erheblichen Milderungsgründe seien nicht hinreichend beachtet worden. Überdies sei der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Verwertungsverbot nach dem BZRG nicht zu Gunsten des vom Disziplinarverfahren betroffenen Beamten zu berücksichtigen sei und wonach die Verfahrensdauer nicht dazu führe, dass das einmal zerstörte Vertrauen in den Beamten wiederhergestellt würde, entgegenzutreten. Die Einheit der Rechtsordnung gelte auch bezogen auf das Disziplinarrecht. Die Beschränkung des Beschleunigungsgrundsatzes auf Maßnahmenbemessungen sei nicht gesetzeskonform. Die EMRK sei Teil der zu berücksichtigenden Grundrechtsordnung. Die Nichtberücksichtigung der Tilgung einer Straftat im Zusammenhang mit der Länge eines Disziplinarverfahrens führe zu einer Auflösung der Gesetzessystematik, wonach das BZRG automatisch Teil des strafrechtlichen Urteils werde und gesetzessystematisch das Disziplinarrecht mit dem Strafrecht, dem Grundrecht und dem internationalen Recht verbunden werde. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. April 2022 abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Vortrag aus der Disziplinarklage und ihren bisherigen Vortrag und führt aus, dass gemäß § 57 Abs. 1 BDG die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils bindend seien. Die Bindungswirkung beziehe sich dabei nur auf die tatsächlichen Feststellungen und nicht auf die Feststellungen zum Strafausspruch oder zum Strafmaß. Dass die Beklagte neun einzelne Taten über einen längeren Zeitraum begangen habe, stelle keinesfalls einen im Disziplinarrecht anerkannten Milderungsgrund dar. Der von der Beklagten vorgenommene Vergleich mit dem Urteil des Verwaltungsgericht Ansbach gehe ins Leere, dieses sei im Hinblick auf die Schwere der Taten, die Schadenshöhe und die Häufigkeit der Einzeltaten nicht vergleichbar. Entgegen ihrer Rechtsansicht sei das Vertrauen endgültig zerstört. Die Beklagte habe bei Begehung der Taten ihre Stellung als Mitarbeiterin Service und Verkauf ausgenutzt und in ihrer Kernpflicht zur verantwortungsvollen und redlichen Abwicklung der Schaltergeschäfte versagt. Das Verwaltungsgericht habe sich sehr ausführlich mit den durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Milderungsgründen auseinandergesetzt. Es stehe außer Frage, dass die Beklagte in der Vergangenheit einige Schicksalsschläge und Belastungen durchlebt habe. Dies habe das Gericht ausreichend gewürdigt und berücksichtigt. Insbesondere mit dem Milderungsgrund der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit habe sich das Gericht ausführlich auseinandergesetzt. Den Ausführungen von Herrn Dr. XXXX sei unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Beklagte die Taten nicht in einem (hypo)manischen Zustand begangen habe. Dem stünden auch die Stellungnahmen von Frau Dr. XXXXXXXXX nicht entgegen. Selbst wenn eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit unterstellt würde, so könnte dies vorliegend nicht als Milderungsgrund zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt werden. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2010 (2 C 83/08), wonach die Höchstmaßnahme bei erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht mehr in Betracht komme. Um von der Höchstmaßnahme absehen zu können, müsste die krankhafte seelische Störung für die verletzte Dienstpflicht erheblich gewesen sein. Die Erheblichkeit hänge von der Bedeutung und der Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflicht ab. Aus den Ausführungen des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils und des Gutachters Dr. Lenk gehe hervor, dass die Beklagte die Bedeutung der leicht einsehbaren Kernpflicht habe erkennen können und auch in der Lage gewesen sei, danach zu handeln. Das von der Beklagten angeführte Urteil des VGH Mannheim sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Dort hätten anders als bei der Beklagten – krankheitstypische – spontane Zugriffstaten vorgelegen und der Beamte habe unstreitig an einer psychischen Erkrankung gelitten. Die Ausführungen der Beklagten, dass das Strafurteil inzwischen getilgt sei und wegen der überlangen Verfahrensdauer nicht mehr berücksichtigt werden könne, seien entschieden zurückzuweisen. Insofern werde auf die Ausführungen zum Gang des Verfahrens, S. 48-50 der Disziplinarklage, verwiesen. Würde der Auffassung der Beklagten gefolgt werden, so wäre es einer Verfahrenspartei einseitig möglich, durch zielgerichtete Verzögerungen im Ablauf des Disziplinarverfahrens der Einhaltung des Beschleunigungsgrundsatzes nach § 4 BDG entgegenzuwirken. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sachakten [Personalakte der Beklagten, Ermittlungsakten der Postbank (3 Bände), Akten der Staatsanwaltschaft Hamburg zum Aktenzeichen 3411 Js 496/12 (4 Bände), Protokollband des Landgerichts Hamburg im Verfahren 701 Ns 16/14 (1 Band)] sowie der Akte zum Eilverfahren gegen die vorläufige Dienstenthebung mit den Aktenzeichen 33 DE 788/13 und 11 Bs 164/13.F (2 Bände), die zum Gegenstand der Berufungsverhandlung gemacht worden sind, verwiesen.