Urteil
32 D 2984/23
VG Hamburg 32. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0311.32D2984.23.00
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Leitsätze
1.) Eine zunächst unter Verstoß gegen § 55d S. 1 VwGO und somit unwirksam erhobene Disziplinarklage wird mit Einreichung in elektronischer Form ex nunc wirksam, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Beamtin oder des Beamten entgegenstehen (a.A.: VG München, Urt. v. 26.4.2023, M 19L DK 22.3308, juris, Rn. 7; VG Stuttgart, Urt. v. 16.11.2022, DB 23 K 4460/22, juris, Rn. 447 ff.).2.)(Rn.36)
(Rn.37)
2. Zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen Beihilfebetrugs(Rn.42)
(Rn.45)
Tenor
Die Beklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.) Eine zunächst unter Verstoß gegen § 55d S. 1 VwGO und somit unwirksam erhobene Disziplinarklage wird mit Einreichung in elektronischer Form ex nunc wirksam, wenn keine schutzwürdigen Interessen der Beamtin oder des Beamten entgegenstehen (a.A.: VG München, Urt. v. 26.4.2023, M 19L DK 22.3308, juris, Rn. 7; VG Stuttgart, Urt. v. 16.11.2022, DB 23 K 4460/22, juris, Rn. 447 ff.).2.)(Rn.36) (Rn.37) 2. Zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen Beihilfebetrugs(Rn.42) (Rn.45) Die Beklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat die Disziplinarklage gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbDG schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Hamburg – Fachkammer für Disziplinarsachen – erhoben. Zwar war die in Papierform am 7. Juli 2023 eingereichte Klage zunächst unwirksam, weil sie nicht gemäß § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt wurde. Diese Vorschrift ist anwendbar. Nach § 22 HmbDG sind die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen des Hamburgischen Disziplinargesetzes in Widerspruch stehen und soweit dort nicht etwas anderes bestimmt ist. Anwendbar sind somit auch § 55a und § 55d VwGO (vgl. zu den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften bzw. zum Bundesdisziplinargesetz: VG München, Urt. v. 26.4.2023, M 19L DK 22.3308, juris, Rn. 7; VG Freiburg, Urt. v. 10.2.2023, DB 11 K 2236/22, juris, Rn. 28; VG Stuttgart, Urt. v. 16.11.2022, DB 23 K 4460/22, juris, Rn. 447). § 55d Satz 1 VwGO sieht vor, dass vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereicht werden als elektronisches Dokument zu übermitteln sind. Dies steht nicht im Widerspruch zum Hamburgischen Disziplinargesetz, das auch nicht etwas anderes bestimmt. Insbesondere steht § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbDG nicht entgegen, wonach die Disziplinarklage schriftlich beim Verwaltungsgericht Hamburg einzureichen ist. Denn die elektronische Einreichung nach § 55a VwGO stellt keine eigenständige Form der Klageerhebung dar. Vielmehr genügt eine den Anforderungen des § 55a Abs. 1 VwGO entsprechende Klageerhebung dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BVerwG, Urt. v. 25.1.2021, 9 C 8.19, juris, Rn. 32 ff.) und dementsprechend auch dem Schriftformerfordernis des § 48 Abs. 1 Satz 1 HmbDG. Da die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nach § 55d Sätze 3 und 4 VwGO, wonach ausnahmsweise eine Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig ist, nicht vorlagen, musste die Disziplinarklage gemäß § 22 HmbDG i.Vm. § 55d Satz 1 VwGO elektronisch eingereicht werden. Die Disziplinarklage ist jedoch ex nunc mit der Übermittlung in elektronischer Form am 13. Februar 2024 wirksam geworden und in Zulässigkeit erwachsen. Hierfür spricht bereits, dass § 52 Abs. 3 HmbDG vorsieht, dass das Gericht Fristen zur Beseitigung von wesentlichen Mängeln des Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift setzen kann (vgl. etwa zur Unterzeichnungsbefugnis BVerwG, Beschl. v. 16.3.2010, 2 B 3/10, juris, Rn. 7 ff., 20). Es entspricht zudem allgemein anerkannten Grundsätzen, dass eine zunächst unwirksam erhobene Klage in Zulässigkeit erwachsen kann, insbesondere durch Heilung eines Formmangels innerhalb einer ggf. laufenden Klagefrist (vgl. Riese, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: März 2023, VwGO, § 81, Rn. 9; Peters, in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, § 81, Rn. 22; Hoppe, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 81, Rn. 16; Bamberger, in Wysk, VwGO, § 81, Rn. 8; gegen die Möglichkeit einer Heilung einer formunwirksam erhobenen Klage, allerdings ohne nähere Begründung: VG München, Urt. v. 26.4.2023, M 19L DK 22.3308, juris, Rn. 7; VG Stuttgart, Urt. v. 16.11.2022, DB 23 K 4460/22, juris, Rn. 447 ff.). Voraussetzung für eine Nachholung der formgerechten Klageerhebung ist, dass dem Vorgehen keine schutzwürdigen Interessen der Beamtin bzw. des Beamten entgegenstehen, insbesondere also, dass die nachträglich formgerecht eingereichte Klageschrift keine neuen belastenden Tatsachen und Beweismittel enthält (BVerwG, Beschl. v. 26.9.2014, 2 B 14/14, juris, Rn. 5; Beschl. v. 23.9.2013, 2 B 51/13, juris, Rn. 7, jeweils m.w.N.). Da die Disziplinarklage nicht fristgebunden ist (vgl. entsprechend zum Bundesdisziplinargesetz Urban, in Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 52, Rn. 5), vorliegend keine schutzwürdigen Interessen der Beklagten entgegenstehen, insbesondere die nachgereichte Klageschrift keine neuen belastenden Tatsachen und Beweismittel enthält, konnte der Formmangel durch Einreichung der Disziplinarklage als elektronisches Dokument geheilt werden. Einer solchen Heilung steht § 55d Satz 3 VwGO nicht entgegen. Diese Vorschrift regelt die Möglichkeit einer Ersatzeinreichung für den Fall, dass eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Sie regelt nicht die Heilung einer formunwirksam erhobenen Klage, so dass dieser Vorschrift hierzu auch keine Aussage, etwa im Sinne einer abschließenden Heilungsregelung, entnommen werden kann. 2. Die Disziplinarklage ist begründet. Das von der Beklagten begangene Dienstvergehen erfordert ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. a) Das Disziplinarverfahren leidet nicht an Verfahrensfehlern. Die Beklagte hat keine Verfahrensmängel geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich b) Die Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen. aa) Das Gericht legt seiner Entscheidung gemäß § 15 Abs. 1 HmbDG die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 19. Januar 2022 zugrunde. Nach § 15 Abs. 1 HmbDG sind die den Urteilsspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das dieselben Tatsachen zum Gegenstand hat, bindend. Gegenstand dieses Urteils sind 16 Fälle, in denen sich die Beklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung strafbar gemacht hat. Die Taten hat die Beklagte eingeräumt. bb) Die Taten der Beklagten stellen ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG dar. Sie hat durch ihre Taten vorsätzlich gegen ihre Pflichten, die ihr übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie sich in berufserforderlicher Weise achtungs- und vertrauensgerecht zu verhalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), verstoßen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 31.10.2018, 3d A 229/16.BDG, juris, Rn. 55; OVG Bautzen, Urt. v. 12.8.2011, D 6 A 207/11, juris, Rn. 44). Das Dienstvergehen hat die Beklagte innerdienstlich begangen. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit (BVerwG, Beschl. v. 19.8.2019, 2 B 72/18, juris, Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 10.12.2015, 2 C 6/14, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Urt. v. 30.11.2022, 11 Bf 155/22.F, BeckRS 2022, 41871, Rn. 40; Urt. v. 9.6.2022, 12 Bf 369/18.F, n.v.). Das Fehlverhalten der Beklagten war in diesem Sinne in ihr Amt eingebunden, weil sie der Beihilfestelle nicht als Privatperson gegenüberstand. Die erlangten Beihilfeleistungen standen nicht jedermann zu, waren an den Status als Beamte oder Beamter geknüpft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.2019, 2 B 72/18, juris, Rn. 9). c) Das Dienstvergehen der Beklagten führt zu ihrer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. aa) Nach § 11 Abs. 1 HmbDG ergeht die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme wegen eines festgestellten Dienstvergehens nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Entscheidung ist auf die Schwere des Dienstvergehens sowie auf das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Beamtin oder des Beamten abzustellen. Insbesondere sind zu berücksichtigen: das Maß der Pflichtwidrigkeit (Nr. 1); das Ausmaß des innerdienstlichen Vertrauensschadens und des außerdienstlichen Ansehensverlustes (Nr. 2); die Auswirkung der Pflichtverletzung auf den Dienstbetrieb (Nr. 3); die weitere dienstliche Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten (Nr. 4); die dem Amt der Beamtin oder des Beamten innewohnende Verantwortung und Vorbildfunktion (Nr. 5); der Grad des Verschuldens (Nr. 6); die Tatmotive und Tatumstände (Nr. 7); das Verhalten der Beamtin oder des Beamten nach der Tat, insbesondere ihr oder sein freiwilliges Bemühen, entstandenen Schaden wieder gutzumachen und einen Ausgleich mit der oder dem Verletzten zu erreichen (Nr. 8); die bisherige und die künftig zu erwartende dienstliche Leistung und Führung der Beamtin oder des Beamten (Nr. 9); eine tätige Reue der Beamtin oder des Beamten durch ihre oder seine aktive Mitwirkung an der Aufdeckung, Aufklärung oder Verhinderung dienstrechtsrelevanter Straftaten, die im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienstvergehen standen (Nr. 10). Nach § 11 Abs. 2 HmbDG darf eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausgesprochen werden, wenn das dienstliche Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen zerstört worden ist oder das Dienstvergehen einen Ansehensverlust bewirkt hat, der so erheblich ist, dass eine Weiterverwendung der Beamtin oder des Beamten das Ansehen des Beamtentums unzumutbar belastet. Danach müssen die sich aus diesen Normen ergebenden Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht ermittelt und in die Entscheidung eingestellt werden. Die gegen die Beamtin oder den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin bzw. des Beamten stehen. Dabei ist die Schwere des Dienstvergehens maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahme zuzuordnen ist. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild der Beamtin bzw. des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Deshalb dürfen die nach der Schwere des Dienstvergehens angezeigten Regeleinstufungen nicht schematisch angewandt werden. Je schwerwiegender das Dienstvergehen oder die mit ihm einhergehende Vertrauensbeeinträchtigung ist, umso gewichtiger müssen die sich aus dem Persönlichkeitsbild ergebenden mildernden Umstände sein, um gleichwohl eine andere Maßnahme zu rechtfertigen. Umgekehrt können Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbildes oder eine besondere Vertrauensbeeinträchtigung die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen, obwohl diese Maßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens für sich genommen nicht indiziert ist. Maßstab ist hierbei, in welchem Umfang die Allgemeinheit der Beamtin bzw. dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen könnte, wenn ihr das Dienstvergehen einschließlich der be- und entlastenden Umstände bekannt würde (zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. 7.3.2017, 2 B 19/16, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 10.12.2015, 2 C 6/14, juris Rn. 12 ff.; OVG Hamburg, Urt. v. 9.6.2022, 12 Bf 369/18.F, n.v.). bb) Vorliegend indiziert die Schwere des Dienstvergehens (§ 11 Abs. 1 Satz 2 HmbDG) die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als erforderliche Disziplinarmaßnahme, weil sie mit erheblichem Gewicht dafür spricht, dass das dienstliche Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen zerstört ist (§ 11 Abs. 2, Var. 1 HmbDG). Sowohl die hohe Anzahl von 16 Fällen als auch der beträchtliche Zeitraum von Oktober 2017 bis November 2018, in dem die Betrugstaten und Urkundenfälschungen stattgefunden haben, tragen zur Schwere des Pflichtverstoßes bei. Die Beklagte hat sich in dem genannten Zeitraum immer wieder erneut zur Begehung einer Straftat und eines Dienstvergehens entschlossen. Die Beklagte hat insoweit gewerbsmäßig gehandelt, wie das Amtsgericht Hamburg-St. Georg festgestellt hat. Ebenfalls unterstrichen wird die Schwere des Dienstverstoßes durch den hohen Gesamtschaden, der sich auf 59.224,64 EUR belaufen hat. Es wird angenommen, dass grundsätzlich bei einem betrügerisch verursachten Gesamtschaden von deutlich mehr als 5.000,00 EUR die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann (BVerwG, Urt. v. 30.11.2006, 1 D 6.05, juris, Rn. 61; Beschl. v. 10.9.2010, 2 B 97.09, juris, Rn. 8; OVG Bautzen, Urt. v. 12.8.2011, D 6 A 207/11, juris, Rn. 48). Die Schwere des Dienstvergehens wird auch durch die vom Amtsgericht Hamburg-St. Georg ausgeurteilte Freiheitsstrafe von elf Monaten zum Ausdruck gebracht. Diese Freiheitsstrafe liegt nahe an der Grenze von einem Jahr, deren Erreichen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge gehabt hätte. Dem steht nicht entgegen, dass bei innerdienstlichen Dienstvergehen das in einem vorangegangenen Strafverfahren ausgeurteilte Strafmaß keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung für die disziplinare Maßnahmenbemessung hat; für die Einordnung der Schwere des Dienstvergehens als solcher bietet ein so hohes Strafmaß gleichwohl einen Anhaltspunkt (zum Vorstehenden OVG Hamburg, Urt. v. 9.6.2022, 12 Bf 369/18.F, n.v. mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 28.8.2018, 2 B 5.18, juris Rn. 18). Weiter waren die Pflichtverstöße der Beklagten geeignet, einen erheblichen Ansehensverlust des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung gegenüber der Öffentlichkeit zu bewirken. Es kommt nicht darauf an, inwieweit ein solcher Ansehensverlust tatsächlich eingetreten ist (BVerwG, Urt. v. 19.8.2010, 2 C 5/10, juris, Rn. 15). Die Taten der Beklagten waren geeignet, einen erheblichen Ansehensschaden herbeizuführen, weil sie erhebliche Straftaten darstellen, die der Allgemeinheit Schaden zugefügt haben und geeignet sind, das Vertrauen in die ordnungsgemäße, insbesondere unparteiische Erfüllung der Amtspflichten von Beamtinnen und Beamten zu erschüttern. cc) Diesem sehr schwerwiegenden Dienstvergehen der Beklagten stehen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüber, dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertigen könnte, die Beklagte habe das Vertrauen ihres Dienstherrn noch nicht endgültig verloren (zu diesem Maßstab vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 27.4.2023, 12 Bf 189/21.F, juris, Rn. 127). Zum einen liegt keiner der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten anerkannten Milderungsgründe vor [hierzu (1)]. Zum anderen sind auch keine anderen entlastenden Umstände erkennbar, die – ggf. im Zusammenspiel – von vergleichbarem Gewicht wie ein anerkannter Milderungsgrund wären oder sonst den Schluss rechtfertigen könnten, die Beklagte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren [hierzu (2)]. Daher ergibt auch eine Gesamtwürdigung, dass das dienstliche Vertrauensverhältnis zur Beklagten zerstört ist [hierzu (3)]. Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist schließlich verhältnismäßig [hierzu (4)]. (1) Es liegt kein anerkannter Milderungsgrund vor. Die in der Rechtsprechung entwickelten anerkannten Milderungsgründe führen regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (BVerwG, Beschl. v. 7.3.2017, 2 B 19/16, juris, Rn. 11). (a) Der Milderungsgrund der freiwilligen Offenbarung (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 HmbDG) ist nicht gegeben. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass die Beamtin bzw. der Beamte das Dienstvergehen vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offenlegt. Dieser Milderungsgrund greift nicht mehr ein, wenn die Beamtin bzw. der Beamte das Dienstvergehen offenbart, weil er damit rechnet oder befürchtet, dass deswegen gegen ihn ermittelt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.7.2011, juris, Rn. 36 f., 40; OVG Hamburg, Urt. v. 9.6.2022, 12 Bf 369/18.F, n.v.). Danach kommt der Beklagten dieser Milderungsgrund nicht zugute. Sie hat ihre Taten nicht von sich aus offengelegt, sondern erst zugestanden, nachdem sie insoweit bereits überführt war. b) Die durch die Beklagte erfolgte Wiedergutmachung des finanziellen Schadens führt nicht zu einem anerkannten Milderungsgrund, da die Wiedergutmachung erst nach Entdeckung der Tat erfolgte (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 10.8.2012, 12 Bf 125/11.F juris, Rn. 91). (c) Der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden Augenblickstat liegt ebenfalls nicht vor. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit der Beamtin bzw. des Beamten ausschließen lässt. Dies wiederum hängt davon ab, ob sich die Beamtin bzw. der Beamte zuvor dienstlich wie außerdienstlich tadelsfrei verhalten hat, wobei Verfehlungen auf einem völlig anderen Gebiet außer Betracht bleiben. Es kommt darauf an, ob das Fehlverhalten nach dem Gesamtbild der Persönlichkeit der Beamtin bzw. des Beamten eine einmalige Entgleisung darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 9.10.2014, NVwZ-RR 2015, 50, juris Rn. 29; OVG Hamburg, Urt. v. 9.6.2022, 12 Bf 369/18.F, n.v.). Dies war hier nicht der Fall. Die Beklagte hat wiederholt gehandelt, so dass schon deshalb nicht von einer einmaligen Entgleisung die Rede sein kann. Auch handelte es sich nicht um eine Kurzschlusshandlung, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden wäre. Vielmehr handelte die Beklagte planmäßig, ohne dass eine besondere Verlockung vorgelegen hätte. (d) Ebenfalls nicht gegeben ist der Milderungsgrund des Handelns aus einer unverschuldeten ausweglosen wirtschaftlichen Notlage heraus. Neben einer solchen Notlage setzt dieser Milderungsgrund voraus, dass die Verfehlung allein zu dem Zweck erfolgte, eine existenzbedrohende Notlage abzuwenden oder zu mildern (BVerwG, Urt. v. 10.12.2015, 2 C 6/14, juris, Rn. 34 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 9.6.2022, 12 Bf 369/18.F). Bei der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass sie sich im Tatzeitraum überhaupt in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage befunden hätte. (e) Schließlich kommt der Milderungsgrund der Entgleisung in einer mittlerweile überwundenen negativen Lebensphase der Beklagten nicht zugute. Danach können außergewöhnliche Verhältnisse, die die Beamtin bzw. den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt aus der Bahn geworfen haben, mildernd berücksichtigt werden. Dies liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten der Beamtin bzw. des Beamten nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Wenn aber das Verhalten der Beamtin bzw. des Beamten zum Tatzeitpunkt in keiner Hinsicht auffällig gewesen ist, bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beamtin bzw. der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen „zeitweilig aus der Bahn geworfen“. Die Beamtin bzw. der Beamte muss diese Lebensphase in der Folgezeit vollständig überwunden haben; eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse indiziert, dass weitere Pflichtenverstöße gleicher Art nicht zu besorgen sind (BVerwG, Beschl. v. 12.7.2018, 2 B 1/18, juris, Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 10.12.2015, 2 C 6/14, juris, Rn. 36). Für solche außergewöhnlichen Verhältnisse gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. (2) Es sind auch keine anderen entlastenden Umstände vorhanden, die – ggf. im Zusammenspiel – von vergleichbarem Gewicht wie ein „anerkannter“ Milderungsgrund wären oder sonst den Schluss rechtfertigen könnten, die Beklagte habe das Vertrauen noch nicht endgültig verloren. (a) Die tatbezogenen Gesichtspunkte sind wie folgt zu bewerten: Das Nachtatverhalten der Beklagten ist zu ihren Gunsten zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 HmbDG). So hat die Beklagte ihre Taten vollständig gestanden, wobei davon auszugehen ist, dass die Beweislage ohnehin ein Bestreiten als zwecklos erscheinen lassen musste. Positiv ist gleichwohl zu würdigen, dass die Beklagte glaubwürdig Reue und Einsicht gezeigt hat und nach einer Elternzeit eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, auch um den finanziellen Schaden zu ersetzen. Inzwischen hat sie den finanziellen Schaden, auch mit Hilfe eines aufgenommenen Kredits, vollständig wieder gut gemacht. Dagegen sind das Maß der Pflichtwidrigkeit der Beklagten bei dem Dienstvergehen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HmbDG) und das Ausmaß des innerdienstlichen Vertrauensschadens erheblich. Insoweit wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen. Die Tatumstände und Tatmotive (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 HmbDG) lassen keine die Beklagte wesentlich entlastenden Gesichtspunkte erkennen. (b) Auch die dienstbezogenen Umstände begründen keine mildernden Gesichtspunkte. Die bis zuletzt guten dienstlichen Leistungen der Beklagten fallen nicht ausschlaggebend ins Gewicht. Dies gilt jedenfalls bei schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen wie im vorliegenden Fall. Denn jede Beamtin und jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind geeignet, schwere Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (zum Vorstehenden BVerwG, Beschl. v. 23.1.2013, 2 B 63/12, juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 28.2.2013, 2 C 3/12, juris Rn. 43). (c) Hinsichtlich des Grades des Verschuldens (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 HmbDG) sind ebenfalls keine entlastenden Umstände erkennbar. Die Beklagte handelte vorsätzlich und voll schuldfähig. (d) Bezüglich der persönlichen, insbesondere außerdienstlichen Umstände im Leben der Beklagten (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 HmbDG) bedeutet der Umstand, dass die Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet und in diesem Sinne unbescholten war, dass insoweit kein erschwerender Umstand vorliegt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass von einem mildernden Umstand auszugehen wäre. Denn jede Beamtin und jeder Beamte ist verpflichtet, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.3.2012, 2 A 11.10, juris Rn. 82; OVG Hamburg, Urt. v. 9.6.2022, 12 Bf 369/18.F, n.v.). (3) Die Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt, dass das dienstliche Vertrauensverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten durch deren Dienstvergehen zerstört worden ist. Die Schwere des Dienstvergehens indiziert die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dem stehen keine entlastenden Umstände gegenüber, die eine mildere Maßnahme verlangen würden. Die Voraussetzungen eines anerkannten Milderungsgrundes liegen nicht vor. Die übrigen Umstände sind auch in ihrer Gesamtschau nicht von vergleichbarem Gewicht wie ein anerkannter Milderungsgrund und rechtfertigen auch sonst nicht den Schluss, die Beklagte habe das Vertrauen der Klägerin noch nicht endgültig verloren. Denn auch die Schadenswiedergutmachung vermag zusammen mit den guten dienstlichen Leistungen der Beklagten, ihrer strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Unbescholtenheit das verlorene Vertrauen nicht wiederherzustellen. Dafür wiegt das Dienstvergehen vorliegend insbesondere aufgrund der hohen Zahl der Taten, des beträchtlichen Zeitraums, in dem diese Taten begangen wurden, und des hohen Gesamtschadens deutlich zu schwer. (4) Die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch verhältnismäßig. Disziplinarmaßnahmen verfolgen neben der Pflichtenmahnung die Zwecke der Generalprävention und der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung des öffentlichen Dienstes. Ist das Vertrauen in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung einer Beamtin bzw. eines Beamten aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und mangels Milderungsgründen zerstört, so ist die Entfernung aus dem Dienst die einzig geeignete und erforderliche Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken von Disziplinarmaßnahmen Geltung zu verschaffen. In diesem Fall erweist sich die Verhängung der Höchstmaßnahme auch als angemessen. Dabei kommt es nicht auf das Verhältnis zwischen den von der Beamtin bzw. dem Beamten durch das Dienstvergehen erlangten Vorteilen und den durch die Disziplinarmaßnahme bewirkten Nachteilen an. Abzuwägen sind vielmehr das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits sowie die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastungen andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis – wie im vorliegenden Fall – gänzlich zerstört, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Dies gilt auch angesichts der erheblichen Folgen für die Beklagte, die dadurch in ihren beruflichen, wirtschaftlichen und persönlichen Belangen ganz erheblich beeinträchtigt wird. Die Auflösung des Dienstverhältnisses und die damit verbundene Beeinträchtigung der Beklagten beruht letztlich jedoch auf deren schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten und ist ihr daher als für alle öffentlich-rechtlichen und privaten Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 28.11.2000, 1D 56/99, juris Rn. 37; Urt. v. 26.9.2001, 1 D 32/00, juris Rn. 43; OVG Hamburg, Urt. v. 9.6.2022, 12 Bf 369/18.F, n.v.). Auch die Dauer des vorliegenden Disziplinarverfahrens führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Zwar liegt das Dienstvergehen der Beklagten mittlerweile über fünf Jahre zurück. Dennoch erscheint das Disziplinarverfahren angesichts der erforderlichen Ermittlungen und des Umstands, dass die strafrechtliche Verurteilung (erst) am 19. Januar 2022 erfolgte, nicht übermäßig lang. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Denn wenn das Dienstvergehen – wie vorliegend – einen weiteren Verbleib im Beamtenverhältnis nicht zulässt, vermag eine überlange Verfahrensdauer an diesem Befund nichts zu ändern (BVerwG, Beschl. v. 12.7.2018, 2 B 1/18, juris, Rn. 9 f.; VG Hamburg, Urt. v. 29.3.2023, 32 D 1149/22, n.v.). 2. Der Beklagten steht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 HmbDG bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Dienstbezüge zu. Dieser Anspruch ist nicht nach § 72 Abs. 1 Satz 2 HmbDG auszuschließen, weil die Beklagte nicht nach den erkennbaren Umständen nicht bedürftig oder der Gewährung des Unterhaltsbeitrags unwürdig ist. Der Bezugszeitraum ist nach § 72 Abs. 1 Satz 3 HmbDG allerdings auch nicht zugunsten der Beklagten zu verlängern, weil die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 75 Abs. 1 HmbDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 22 HmbDG i.V.m. § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Die Beklagte wurde am xxxxxxxx in xxxxxxxx geboren. Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann und den zwei gemeinsamen Kindern, xxxxxxxx, in einem gemeinsamen Haushalt in xxxxxxxx. Die Beklagte befindet sich in der Besoldungsgruppe A 8 und ist zurzeit ohne Bezüge beurlaubt. Sie lebt in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen. Sie besuchte die verbundene Haupt- und Realschule in xxxxxxxx und schloss den Schulbesuch mit der Mittleren Reife im Juli 2001 ab. Von Oktober 2001 bis Ende September 2003 absolvierte sie die Ausbildung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst bei der Klägerin. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2001 wurde sie unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Regierungssekretär-Anwärterin ernannt. Nachdem sie die Laufbahnprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst am 24. September 2003 mit dem Gesamtergebnis „ausreichend" bestanden hatte, wurde die Beklagte mit Wirkung zum 1. Oktober 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungssekretärin zur Anstellung ernannt und im Bezirksamt xxxxxxxx auf der Geschäftsstelle des Gesundheits- und Umweltamtes eingesetzt. Am 2. November 2004 wurde sie zur Regierungssekretärin ernannt. Nach einem erfolgreichen Bewerbungsverfahren wurde sie mit Wirkung ab dem 15. Februar 2007 zum Zentrum für Personaldienste (ZPD) – Beihilfe – versetzt, wo sie mit Urkunde vom 4. Februar 2008 zur Regierungsobersekretärin ernannt wurde. Mit Urkunde vom 16. März 2009 wurde sie zur Regierungshauptsekretärin ernannt und mit Urkunde vom 8. Juni 2009 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 wurde sie vom ZPD zur Behörde für Inneres und Sport – Polizei – abgeordnet. Diese Abordnung wurde mehrfach, insgesamt bis zum 31. Dezember 2012, verlängert. Vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Mai 2013 wurde sie zur Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) – Personalsachbearbeitung im Amt für Verwaltung – abgeordnet und zum 1. Juni 2013 dauerhaft dorthin versetzt. Die Beklagte wurde während ihrer Dienstzeit mehrfach beurteilt. Die Beurteilungen - Bedarfsbeurteilung vom 28. September 2004 (Anstellung) - Anlassbeurteilung vom 13. November 2007 (Beförderung) - Anlassbeurteilung vom 25. November 2008 (Beförderung) - Anlassbeurteilung vom 23. April 2009 (Verbeamtung auf Lebenszeit) - Anlassbeurteilung vom 24. April 2012 (Dienststellenwechsel) - Anlassbeurteilung vom 27. Januar 2014 (Eignung für prüfungsgebundenen Aufstieg) und - Anlassbeurteilung vom 8. Mai 2015 (Wechsel Erstbeurteilerin) bescheinigen der Beklagten gute Arbeitsleistungen in allen Beurteilungskategorien. Sie wird als zuverlässige und zugewandte, angesehene und beliebte Mitarbeiterin geschildert. Auch in ihrer letzten Beurteilung wird sie als engagierte, zuverlässige und kompetente Ansprechpartnerin beschrieben. Die Beklagte war seit dem 21. Juni 2016 in Elternzeit ohne Bezüge. Die Elternzeit endete am 11. April 2022. Anschließend war die Beklagte auf ihren Antrag hin ohne Bezüge beurlaubt. Seit dem 1. März 2020 übte sie eine genehmigte Nebentätigkeit im Umfang von 25 Wochenstunden als Call-Center-Agentin bei der xxxxxxxx GmbH aus. Laut Arbeitsvertrag erzielt sie hieraus monatliche Einkünfte in Höhe 1.640,00 EUR brutto. Durch ein Schreiben des Justiziariats des ZPD vom 31. Mai 2019 wurde die Personalabteilung der Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) darüber informiert, dass gegen die Beklagte strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts des Beihilfebetrugs und der Urkundenfälschung jeweils in einem besonders schweren Fall liefen. Mit Schreiben vom 5. August 2021 übermittelte die Staatsanwaltschaft Hamburg der Klägerin (Personalamt) die Anklageschrift vom 3. August 2021. Aus der Anklageschrift ergibt sich, dass sich die Beklagte bis dahin nicht zur Sache eingelassen hat. Von einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sah die Klägerin in Hinblick auf die Elternzeit und eine daran anschließende Beurlaubung der Beklagten ab. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 leitete die Klägerin ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein und setzte zugleich bis zum Abschluss des Strafverfahrens die Ermittlungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 HmbDG aus. Diese Verfügung wurde der Beklagten am 29. Oktober 2021 bekannt gegeben und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 19. Januar 2022 (Az.: xxxxxxxx) wurde die Beklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Da sich die Beklagte nach den Feststellungen des Amtsgerichts durch die wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle einigen Umfangs und einiger Dauer habe verschaffen wollen, habe sie nach §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1, 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 1 StGB gewerbsmäßig gehandelt. Aufgrund des glaubhaften Geständnisses der Beklagten sowie der in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden hat das Amtsgericht folgenden Sachverhalt festgestellt: „Die Angeklagte reichte in der Zeit vom 09.10.2017 bis 30.11.2018 in ihrer Eigenschaft als Beamtin der Freien und Hansestadt Hamburg mit einem Beihilfeanspruch in Höhe von 50 Prozent totalgefälschte Arztrechnungen der Praxis xxxxxxxx Hamburg, über einen Gesamtbetrag von EUR 118.449,25 bei der Beihilfestelle des ZPD, Normannenweg 36, 20537 Hamburg, ein, um diese zur Erstattung der tatsächlich nicht entstandenen Aufwendungen zu veranlassen, um das Geld für sich zu verwenden; die Beihilfestelle leistete aufgrund dieser Anträge Beihilfe in einer Gesamthöhe von EUR 59.224,64 auf das Konto der Beschuldigten [...]. Im Einzelnen: Fall Beihilfeantrag vom Beihilfeantrag vom Rechnungs-datum Rechnungssumme (EUR) Gewährte Beihilfe (EUR) 1 09.10.2017 20.10.2017 31.08.2017 4.562,62 2.281,31 2 06.11.2017 15.11.2017 21.09.2017 5.023,75 2.511,88 3 16.11.2017 28.11.2017 30.10.2017 10.11.2017 5.023,75 4.562,62 2.511,88 2.281,31 4 06.12.2017 19.12.2017 20.11.2017 4.868,62 5.011,01 2.434,31 2.505,51 5 09.01.2018 24.01.2018 18.12.2018 20.12.2018 5.011,00 4.868,62 2.505,50 2.434,31 6 01.02.2018 16.02.2018 17.01.2018 5.025,28 2.512,64 7 05.03.2018 16.03.2018 08.02.2018 26.02.2018 5.025,28 4.868,62 2.512,64 2.434,31 8 03.04.2018 16.04.2018 15.03.2018 5.025,28 2.512,64 9 06.04.2018 17.04.2018 22.03.2018 4.868,62 2.434,31 10 04.06.2018 19.06.2018 30.04.2018 5.025,28 2.512,64 11 20.06.2018 09.07.2018 18.05.2018 15.06.2018 4.868,62 5.025,28 2.434,31 2.512,64 12 24.07.2018 09.08.2018 02.07.2018 13.07.2018 4.868,62 5.025,28 2.434,31 2.512,64 13 30.08.2018 17.09.2018 30.07.2018 16.08.2018 5.039,56 4.868,62 2.519,78 2.434,31 14 27.09.2018 11.10.2018 31.08.2018 03.09.2018 4.999,34 4.984,90 2.499,67 2.492,45 15 26.10.2018 07.11.2018 12.10.2018 4.999,34 2.499,67 16 09.11.2018 30.11.2018 29.11.2018 4.999,34 2.499,67 In allen 16 Fällen handelte die Angeklagte in der Absicht, sich durch die fortgesetzten gleichgelagerten Delikte eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen." Hinsichtlich der Strafzumessung führte das Amtsgericht aus, dass gemäß § 52 StGB für die Betrugstaten in Tateinheit mit Urkundenfälschung zunächst von dem identischen Strafrahmen der §§ 263 Abs. 1, 267 Abs. 1 StGB auszugehen sei, der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsehe. Da sich die Beklagte durch die wiederholte Tatbegehung eine Einnahmequelle einigen Umfangs und einiger Dauer zu beschaffen beabsichtigt habe und sie damit gewerbsmäßig gehandelt habe, sei der Strafrahmen der §§ 263 Abs. 3 Nr. 1, 267 Abs. 3 Nr. StGB heranzuziehen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehe. Bei der konkret-individuellen Strafzumessung habe sich das Gericht unter anderem von den folgenden Strafzumessungserwägungen leiten lassen: Zu Gunsten der Beklagten sei zu berücksichtigen, dass diese vollumfänglich geständig gewesen sei und Reue und Einsicht gezeigt habe. Zudem sei strafmildernd zu berücksichtigen, dass sie im Zeitpunkt der Tat noch unbestraft gewesen sei. Auch sei zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Taten bereits mehr als 3 Jahre zurücklägen und die Beklagte mit beamtenrechtlichen Folgen rechnen müsse. Zudem sei strafmildernd zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Schaden vollständig wiedergutmachen wolle und hierzu auch bereits den erforderlichen Geldbetrag beschafft habe. Sie zeige sich zudem nachhaltig von dem Verfahren beeindruckt. Strafverschärfend sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Betrugstaten jeweils tateinheitlich mit Urkundenfälschung verwirklicht habe und die Schadenssumme in den einzelnen Fällen nicht gering gewesen sei. Zudem sei strafverschärfend zu berücksichtigen, dass die Beklagte ihr beruflich erlangtes Spezialwissen für die Tatbegehung ausgenutzt habe, auch wenn insoweit zu berücksichtigen sei, dass ihr die einzelnen Taten einfach gemacht worden seien. Das Urteil ist seit dem 27. Januar 2022 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 1. November 2022 entschuldigte sich die Beklagte gegenüber der Klägerin für ihr Fehlverhalten und bat „von ganzem Herzen“ um die Möglichkeit, ihrer Tätigkeit in der Behörde wieder nachgehen zu können. Mit Verfügung vom 21. November 2022 nahm die Klägerin die disziplinarischen Ermittlungen wieder auf. Unter dem 30. Januar 2023 fertigte der Ermittlungsführer das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen, in dem er festhielt, dass die Beklagte schuldhaft ihre Dienstpflicht verletzt habe und somit ein Dienstvergehen i.S.d. § 46 Abs. 1 BeamtStG begangen habe. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde der Beklagten am 20. Februar 2023 zugestellt. Die Klägerin gab der Beklagten mit Schreiben vom 27. April 2023 die Möglichkeit zur Stellungnahme, insbesondere zur beabsichtigten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 äußerte sich die Beklagte dahingehend, dass ihr ihr Fehlverhalten sehr leid tue und sie auf eine zweite Chance hoffe, damit sie beweisen könne, dass sie eine wertvolle und ehrgeizige Arbeitskraft für die Freie und Hansestadt Hamburg sei. Am 7. Juli 2023 ist die Disziplinarklage der Klägerin in Papierform beim Verwaltungsgericht eingegangen. Am 13. Februar 2024 hat die Klägerin die Klage als elektronisches Dokument übermittelt. Zur Begründung führt die Klägerin aus: Das festgestellte Verhalten der Beklagten sei disziplinarrechtlich als vorsätzlicher und damit schuldhafter Verstoß gegen ihre Pflichten aus § 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG (in der Fassung vom 8.6.2017 als der zum Tatzeitpunkt geltenden Rechtsnorm), wonach Beamtinnen und Beamte ihre dienstlichen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen erledigen und ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die ihr Beruf erfordere (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 17.10.2017, 12 Bf 22/17.F), und damit als Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG zu werten. Nach dieser Vorschrift würden Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen begehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen würden. Gemäß § 15 Abs. 1 HmbDG seien die den Urteilsspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das dieselben Tatsachen zum Gegenstand habe, bindend. Die Beklagte sei wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 16 Fällen rechtskräftig verurteilt worden. Aus der o.a. Pflicht ließen sich mehrere bedeutsame Einzelpflichten ableiten. Hierzu gehöre u.a. die verfassungsmäßig festgeschriebene Bindung an Recht und Gesetz. Mit dem Bild der integren Beamtin seien Bedienstete, die Straftaten begingen, grundsätzlich nicht vereinbar. Ein derartiges Verhalten sei geeignet, die Loyalität der Beamten gegenüber der Rechtsordnung in Frage zu stellen. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Behörden und deren Bedienstete sei für die behördliche Arbeit und die staatliche Ordnung elementar. Des Weiteren sei die Verwaltung bei ihren Entscheidungen im personellen und fürsorgerischen Bereich auf die absolute Ehrlichkeit ihrer Bediensteten sowie darauf angewiesen, dass diese bei der Wahrnehmung ihrer Rechte, insbesondere bei der Geltendmachung von Ansprüchen, der Wahrheits- und Offenbarungspflicht ohne jede Einschränkung genügen. Deshalb lasse sich die Verwaltung auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antragsangaben ausdrücklich versichern. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn unter Verletzung der Wahrheitspflicht um des eigenen materiellen Vorteils willen in betrügerischer Absicht schädigt, belaste deshalb das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis schwer und nachhaltig (BVerwG, Urt. v. 26.9.2002, 1 D 32/00, juris). Das Dienstvergehen sei als innerdienstlich zu qualifizieren. Die Beklagte habe für die Begehung ihrer Taten das in einer früheren Verwendung als Beihilfesachbearbeiterin erworbene Spezialwissen genutzt und sie habe die Betrugshandlungen und Urkundenfälschungen nicht zu Lasten eines außenstehenden Dritten begangen, sondern ihren Dienstherrn selbst geschädigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.5.1993, 1 D 49/92, juris Rn. 14). Durch ihr festgestelltes Verhalten habe die Beklagte ihre innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verletzt, die darin bestehe, dass das Verhalten einer Beamtin oder eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die ihr Beruf erfordere. Die Beklagte habe damit ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Sie müsse sich der Pflichtwidrigkeit und der möglichen Folgen ihres Verhaltens bewusst gewesen sein, da es dem allgemeinen Verständnis zuzuordnen sei, dass es sich bei Betrug und Urkundenfälschung um Straftaten handele. Sie habe vorsätzlich und damit schuldhaft gehandelt. Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe seien nicht ersichtlich. Die von der Beamtin geäußerte Reue ändere hieran nichts und könne lediglich bei der Maßnahmebemessung berücksichtigt werden. Zur Maßnahmeerwägung führt die Klägerin aus: Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme seien die gesetzlichen Vorgaben nach § 11 Abs. 1 Sätze 2 und 3 HmbDG leitend, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie den von der Rechtsprechung in deren Konkretisierung entwickelten Maßstäben entsprechen würden. So sei nach der Rechtsprechung für die disziplinarische Ahndung dienstpflichtwidrigen Verhaltens auch das in Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip angelegte Schuldprinzip zu beachten, wonach die jeweilige Sanktion in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zu dem Verschulden des Täters stehen müsse und hierbei die Grenzen des Übermaßverbots zu wahren sei (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 19.2.2003, 2 BvR 1413/01). Dazu gehöre auch, dass die entlastenden Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.12.2007, 2 BvR 1050/07 und v. 8.12.2004, 2 BvR 52/02). Dementsprechend sehe § 11 Abs. 1 Satz 2 HmbDG vor, dass auf die Schwere des Dienstvergehens sowie auf das gesamte dienstliche und außerdienstliche Verhalten der Beamtin oder des Beamten abzustellen sei, wobei gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 HmbDG insbesondere das Maß der Pflichtwidrigkeit, das Ausmaß des innerdienstlichen Vertrauensschadens und des außerdienstlichen Ansehensverlustes, die Auswirkung der Pflichtverletzung auf den Dienstbetrieb, die weitere dienstliche Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten, die dem Amt der Beamtin oder des Beamten innewohnende Verantwortung und Vorbildfunktion, der Grad des Verschuldens, die Tatmotive und -umstände, das Verhalten der Beamtin oder des Beamten nach der Tat, insbesondere ihr/ sein freiwilliges Bemühen, entstandenen Schaden wieder gutzumachen und einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, die bisherige dienstliche Leistung und Führung der Beamtin oder des Beamten sowie eine tätige Reue durch eine aktive Mitwirkung an der Aufdeckung, Aufklärung oder Verhinderung dienstrechtsrelevanter Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Dienstvergehen stünden, zu berücksichtigen seien. In Anwendung dieser für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme geltenden Bestimmungen sei es nach umfassender Würdigung des Persönlichkeitsbildes der Beklagten und unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände notwendig, die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 HmbDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem lägen folgende Erwägungen zu Grunde: Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht komme in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck, die auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung sei (BVerwG, Urt. v. 10.12.2015, 2 C 50/13, juris, Rn. 18). Mit einer Freiheitsstrafe von elf Monaten liege die gegenüber der Beklagten verhängte Strafe dicht an der Schwelle des § 24 Abs. 1 BeamtStG, ab der eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis ohne Einzelfallbewertung kraft Gesetzes erfolge. Auch der Einsatz von Freiheitsstrafe gegenüber der Beklagten als Ersttäterin bringe – ungeachtet der Strafaussetzung auf Bewährung – die Einordnung als eine sehr schwerwiegende Verfehlung zum Ausdruck. Über die strafgerichtlich festgestellte Tatschwere hinaus stelle ein Betrug gegenüber dem Dienstherrn im Hinblick auf die Notwendigkeit, auf einen ehrlichen und loyalen Umgang seiner Beschäftigten vertrauen zu können, eine Verletzung beamtenrechtlicher Kernpflichten dar. Das Dienstvergehen sei von besonderem Gewicht und die Pflichtwidrigkeit sei besonders ausgeprägt. Es handele sich auch nicht um ein „Augenblicksversagen" oder eine einmalige Ausnahmesituation. Vielmehr habe die Beklagte sechzehnmal einen Betrug und Urkundenfälschung begangen. Dabei sei sie gezielt und berechnend vorgegangen und habe sich über viele Monate hinweg immer wieder einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil auf Kosten ihres Dienstherrn verschafft. Dabei habe sie von in ihrer früheren Dienstausübung erlangten Kenntnissen profitiert. Diese Umstände würden bereits den Rahmen für eine Disziplinarmaßnahme setzen, die sich nicht mehr im mittleren Bereich befinden könne. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass das Gericht bei der Strafzumessung u.a. deshalb unter der Jahresgrenze geblieben sei, weil es davon ausgegangen sei, dass die Beklagte noch mit beamtenrechtlichen Folgen rechnen müsse. Mit seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2015 (2 C 6/14) habe das Bundesverwaltungsgericht auch für innerdienstliche Dienstvergehen entschieden, dass für pflichtwidriges Verhalten, das in das Amt des Beamten und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden gewesen sei, der abstrakte Strafrahmen einen Orientierungsrahmen zur Festsetzung der Disziplinarmaßnahme bilde, um durch die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes an dieser Vorgabe des Gesetzgebers eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen zu gewährleisten. So reiche der Orientierungsrahmen jedenfalls dann bis zur Entfernung, wenn ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat begehe, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehe. Nach Auffassung des Amtsgerichts sei der Strafrahmen der §§ 263 Abs. 3 Nr. 1, § 267 Abs. 3 Nr. 1 StGB heranzuziehen, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu zehn Jahren vorsehe. Somit sei als Orientierung für das schwerwiegende innerdienstliche Dienstvergehen mit hohem innerdienstlichem Vertrauensschaden die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme anzunehmen. Gemäß § 11 Abs. 2 HmbDG dürfe eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur ausgesprochen werden, wenn das dienstliche Vertrauensverhältnis durch das Dienstvergehen zerstört worden sei oder das Dienstvergehen einen Ansehensverlust bewirkt habe, der so erheblich sei, dass eine Weiterverwendung der Beamtin oder des Beamten das Ansehen des Beamtentums unzumutbar belaste. Diese Voraussetzung sei in diesem Einzelfall gegeben: In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn sei der Beamte in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorlägen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung den Schluss rechtfertige, der Beamte habe das Vertrauen nicht endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen würden, desto gewichtiger müssten die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden sei. Aus der Rechtsprechung lasse sich der Grundsatz ableiten, dass bei einem Gesamtschaden von über 5.000 EUR die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein könne (BVerwG, Beschl. v. 10.9.2010, 2 B 97.09, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 14 Rn. 8, v. 20.12.2011, 2 B 64.11, juris Rn. 12; v. 6.5.2015, 2 B 19.14, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 31 Rn. 11). Aufgrund der vorstehenden Bewertung des Dienstvergehens werde der Ausspruch der schwersten Disziplinarmaßnahme für zwingend erforderlich erachtet. Hierbei sei zu beachten, dass es sich nicht um ein einmaliges oder vereinzelt vorgekommenes Versagen handele. Die Betrugshandlungen und Urkundenfälschungen erstreckten sich über einen Zeitraum von über einem Jahr und würden damit die Voraussetzungen eines zeitlich eng begrenzten Fehlverhaltens überschreiten. Zu berücksichtigen sei hierbei auch, dass die Beklagte zwischen den einzelnen Tathandlungen immer wieder Gelegenheit gehabt habe, sich des Unrechts ihres Fehlverhaltens bewusst zu werden und von ihrem Tun Abstand zu nehmen, sie diese Gelegenheiten aber nicht genutzt habe (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 28.11.2000, 1 D 56/99, juris, Rn. 30). Auch die beträchtliche Höhe des verursachten Schadens falle zu Lasten der Beklagten ins Gewicht. Eine weniger intensive Pflichtenmahnung, beispielsweise eine Zurückstufung, würde dem disziplinarrechtlichen Gewicht des festgestellten Dienstvergehens trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht ausreichend gerecht werden. Dass die Beamtin ihre Taten bereue und in den Dienst zurückkehren wolle, sei kein Milderungsgrund, der das Gewicht der Pflichtverfehlung in einem nennenswerten Maße mindere. Des Weiteren stünden die Betrugshandlungen in Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von disziplinarischem Eigengewicht. Sie sind in Tateinheit mit Urkundenfälschungen begangen worden und seien damit nicht nur gegen das Vermögen des Dienstherrn gerichtet, sondern hätten zugleich das Rechtsgut der Sicherheit des Rechtsverkehrs beschädigt und erhebliche kriminelle Energie erkennen lassen. Im vorliegenden Fall sei das Vertrauen des Dienstherrn in die Beklagte gänzlich zerstört. Die Beklagte könne sich weder auf einen anerkannten Milderungsgrund noch auf Entlastungsgründe vergleichbaren Gewichts berufen. Erkennbar lägen keine existenzielle Notlage oder körperliche und psychische Ausnahmesituationen vor. Ebenso sei das Fehlverhalten nicht vor drohender Entdeckung selbsttätig offenbart und es sei kein geringer, sondern ein hoher Schaden entstanden. Für die Beklagte sprächen ihre bis zu den genannten Taten bestehende disziplinarische Unbescholtenheit sowie ihr bis dahin untadeliges dienstliches Verhalten und ihre guten Beurteilungen, ebenso wie ihre geäußerte Reue und die nachträgliche Schadenswiedergutmachung, zu der sie allerdings ohnehin zivil- und beamtenrechtlich verpflichtet sei. Diese Umstände seien aber nicht von solchem Gewicht, dass sie eine geringere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen könnten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, eine geringere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen. Die Beklagte erklärt, allen Punkten der Disziplinarklage zuzustimmen und entschuldigt sich für ihr Fehlverhalten. Im Strafverfahren sei der Richter nach seiner Aussage extra unter 12 Monaten Freiheitsstrafe geblieben, um ihr nicht komplett die Chance zu nehmen, ihren Dienst in der Behörde wieder aufnehmen zu können. Sie bitte darum, ihr Verhalten anders zu bestrafen, indem ihre Beamtenrechte entzogen würden oder sie zurückgestuft werde. Ihr sei klar, dass dies sehr schwierig sei und bitte dennoch um Prüfung dieser Möglichkeit. Sie habe immer gute Beurteilungen gehabt und ihre Arbeit gut gemacht. Sie würde sich weiterhin engagieren und eine gute Mitarbeiterin sein. Sie habe sich die letzten Jahre immer weiter beurlauben lassen, da ihr ihr schlechtes Verhalten extrem unangenehm sei und sie sich dafür zutiefst schäme. Sie bereue ihre Taten zutiefst und habe daher auch die Schadenssumme zurückgezahlt, wofür sie einen Kredit aufgenommen habe.