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Urteil

3 K 1998/24.TR

VG Trier 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGTRIER:2024:0905.3K1998.24.TR.00
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Leitsätze
1. Aus § 24 Abs. 1, Abs. 2 LGG (juris: GleichstG RP 2015) folgt, dass eine Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten nur geboten ist, wenn die betreffende Maßnahme gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LGG (juris: GleichstG RP 2015) die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder den Schutz von weiblichen Beschäftigten vor Belästigungen und sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz betrifft. Dies ist nicht der Fall, wenn weder in der Sache noch im Hinblick auf die Ermittlungsmethoden oder die beantragte Sanktion gleichstellungsrelevante Aspekte betroffen sind.(Rn.25) 2. Ein Justizhauptwachtmeister, welcher im Rahmen einer ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung die Erledigung von Zustellungen für seinen Dienstherrn abrechnet, diese jedoch tatsächlich nicht ausführt, und hierdurch in einer Vielzahl von Fällen den Straftatbestand des schweren Betruges erfüllt, verstößt massiv gegen seine Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten sowie seine Pflicht zur Wahrhaftigkeit gegenüber dem Dienstherrn. (Rn.48) 3. Betrügerisches Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn, welches in vielfältigen Erscheinungsformen auftreten kann, führt nicht per se zur Verhängung der Höchstmaßnahme. Die Variationsbreite, in der Pflichtverletzungen dieser Art denkbar sind, erfordert in besonderem Maße die Würdigung der jeweiligen Einzelfallumstände.(Rn.71) 4. Eine an dem vom Bundesverwaltungsgericht in älterer Rechtsprechung zu innerdienstlichen Betrugs- und Untreuehandlungen entwickelten und obergerichtlich bei der Maßnahmenbemessung weiterhin herangezogenen Schwellenwert von 5.000,00 Euro orientierte rein schematische Betrachtungsweise verbietet sich schon deshalb, weil damit die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotene umfassende und sorgfältige Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu Lasten wie zu Gunsten des Beamten beeinträchtigt wäre. (Rn.73)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus § 24 Abs. 1, Abs. 2 LGG (juris: GleichstG RP 2015) folgt, dass eine Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten nur geboten ist, wenn die betreffende Maßnahme gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LGG (juris: GleichstG RP 2015) die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder den Schutz von weiblichen Beschäftigten vor Belästigungen und sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz betrifft. Dies ist nicht der Fall, wenn weder in der Sache noch im Hinblick auf die Ermittlungsmethoden oder die beantragte Sanktion gleichstellungsrelevante Aspekte betroffen sind.(Rn.25) 2. Ein Justizhauptwachtmeister, welcher im Rahmen einer ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung die Erledigung von Zustellungen für seinen Dienstherrn abrechnet, diese jedoch tatsächlich nicht ausführt, und hierdurch in einer Vielzahl von Fällen den Straftatbestand des schweren Betruges erfüllt, verstößt massiv gegen seine Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten sowie seine Pflicht zur Wahrhaftigkeit gegenüber dem Dienstherrn. (Rn.48) 3. Betrügerisches Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn, welches in vielfältigen Erscheinungsformen auftreten kann, führt nicht per se zur Verhängung der Höchstmaßnahme. Die Variationsbreite, in der Pflichtverletzungen dieser Art denkbar sind, erfordert in besonderem Maße die Würdigung der jeweiligen Einzelfallumstände.(Rn.71) 4. Eine an dem vom Bundesverwaltungsgericht in älterer Rechtsprechung zu innerdienstlichen Betrugs- und Untreuehandlungen entwickelten und obergerichtlich bei der Maßnahmenbemessung weiterhin herangezogenen Schwellenwert von 5.000,00 Euro orientierte rein schematische Betrachtungsweise verbietet sich schon deshalb, weil damit die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotene umfassende und sorgfältige Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu Lasten wie zu Gunsten des Beamten beeinträchtigt wäre. (Rn.73) Der Beklagte wird aus dem Dienst entfernt. Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des behördlichen Disziplinarverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Disziplinarklage führt in Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 5, §§ 8, 11 des Landesdisziplinargesetzes (i.d.F. der Bek. vom 2. März 1998 (GVBl. 1998, S. 29), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2024 (GVBl. 2024, S. 254)), – LDG – zur Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. Die Disziplinarklageschrift und das behördliche Disziplinarverfahren leiden an keinem wesentlichen Mangel (I). Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Beklagte eines einheitlich zu würdigenden schweren Dienstvergehens schuldig gemacht (II.), das unter angemessener Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes sowie des Umfangs der von ihm verletzten Pflichten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht (III.). I. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens und der Disziplinarklageschrift wurden nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht feststellbar. 1. Insbesondere wurde der Beklagte gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 LDG ordnungsgemäß am 7. Oktober 2020 über die am 1. Oktober 2020 erfolgte Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet. Die nach § 26 Abs. 1 S. 3 LDG bei der Mitteilung über die Eröffnung des Disziplinarverfahrens erforderliche Belehrung ist mündlich erfolgt (vgl. Bl. 72 der Disziplinarakte, Band I). Dem Beklagten waren auch aufgrund des Schreibens vom 14. Dezember 2023 – selbst wenn man hierin mangels Konkretisierung der einzelnen Tatvorwürfe keine ordnungsgemäße Ausdehnungsverfügung sieht – sowie des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen sämtliche ihm als Dienstvergehen vorgeworfene Tatsachen bekannt und wurden von ihm auch in diesem Sinne aufgefasst. Ferner wurde der Beklagte ordnungsgemäß über sein Recht, gemäß § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 13, S. 2 Landespersonalvertretungsgesetz (i.d.F. der Bek. vom 24. November 2000 (GVBl. 2000, S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 2024 (GVBl. 2024, S. 55)), – LPersVG – die Mitbestimmung des Bezirkspersonalrats zu beantragen, belehrt. Ein Mitwirkungsrecht der Gleichstellungsbeauftragten gemäß § 24 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 6, S. 2 Landesgleichstellungsgesetz (i.d.F. der Bek. vom 22. Dezember 2015 (GVBl. 2015, S. 505), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2020 (GVBl. 2020, S. 287)), – LGG – bestand demgegenüber nicht, weshalb eine entsprechende Belehrung des Beklagten zu Recht unterblieben ist. Aus § 24 Abs. 1, Abs. 2 LGG folgt, dass eine Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten nur geboten ist, wenn die betreffende Maßnahme gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1-3 LGG die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie oder den Schutz von weiblichen Beschäftigten vor Belästigungen und sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz betrifft. In § 24 Abs. 2 S. 1 LGG werden nach Wortlaut und Systematik die in Betracht kommenden Maßnahmen i.S.v. § 24 Abs. 1 LGG definiert, ohne dass hierdurch das zusätzliche Erfordernis der Betroffenheit eines gleichstellungsrelevanten Merkmals nach Abs. 1 abbedungen würde. Auch ergibt eine teleologische Auslegung, dass eine Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten nur geboten ist, wenn die Maßnahme einen gesetzlichen Bezug zu ihren Aufgaben aufweist (vgl. zu § 19 BGleiG: BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2017 – 2 B 84.16 –, Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 –, Rn. 12 ff.; entsprechend zu § 17 Abs. 1 LGG NRW: VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Februar 2014 – 31 K 3347/13.O –, Rn. 39; jeweils juris). Hiervon ausgehend war die Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten vorliegend nicht geboten, da weder in der Sache noch im Hinblick auf die Ermittlungsmethoden oder die beantragte Sanktion (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013, a.a.O., Rn. 20) gleichstellungsrelevante Aspekte betroffen sind. Erkennbar hat der Beklagte daher aus diesem Grund auch keinen Verfahrensfehler gerügt. 2. Auch die Disziplinarklageschrift weist keinen Mangel i.S.v. § 64 Abs. 1 Var. 2 LDG auf. Insbesondere wurde sie durch den gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 HS 1 der Landesverordnung über dienst- und arbeitsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für die Rechtspflege zuständigen Ministeriums vom 31. Januar 2023 – JMinBRZustV RP 2013 – zuständigen Präsidenten des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz erhoben. II. In der Sache steht unter Würdigung der dem Gericht vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Disziplinar- und Strafakten fest, dass sich der Beklagte durch sein Verhalten eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat. 1. Seiner rechtlichen Würdigung legt das Gericht den folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte hat im Zeitraum von Januar 2012 bis einschließlich September 2020 in 372 Fällen im Rahmen der ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen zur Durchführung von Zustellungen für die *** Justizbehörden die Erledigung von Zustellungen abgerechnet, diese jedoch tatsächlich nicht ausgeführt. Hierdurch hat er zu Unrecht eine Vergütung i.H.v 1.142,04 € erhalten und dem Kläger einen entsprechenden Schaden zugefügt. In weiteren 41 Fällen blieb es beim Versuch. Es handelt sich dabei im Einzelnen um folgende Taten: • In den Kalenderjahren 2012 bis einschließlich 2015 hat der Beklagte rechtswidrigerweise 21 Zustellungen abgerechnet, von denen 11 Zustellungen nicht durch ihn, sondern durch die Deutsche Post AG, und in weiteren 10 Fällen überhaupt keine Zustellungen ausgeführt worden sind, und dafür jeweils 3,07 € abgerechnet, sodass dem Kläger ein Schaden i.H.v 64,47 € entstanden ist. • Im Kalenderjahr 2017 hat der Beklagte rechtswidrigerweise 43 Zustellungen abgerechnet, von denen 22 Zustellungen nicht durch ihn, sondern durch die Deutsche Post AG oder Bedienstete des Landgerichts T., und in weiteren 21 Fällen überhaupt keine Zustellungen ausgeführt worden sind, und dafür jeweils 3,07 € abgerechnet, sodass dem Kläger ein Schaden i.H.v 132,01 € entstanden ist. • Im April 2018 hat der Beklagte rechtswidrigerweise 7 Zustellungen abgerechnet, die nicht von ihm, sondern von der Deutschen Post AG durchgeführt worden sind und dafür jeweils 3,07 € abgerechnet, sodass dem Kläger ein Schaden i.H.v 21,49 € entstanden ist. • Im Oktober 2018 hat der Beklagte rechtswidrigerweise 10 Zustellungen abgerechnet, von denen 8 Zustellungen nicht durch ihn, sondern durch die Deutsche Post AG, und in weiteren 2 Fällen überhaupt keine Zustellungen ausgeführt worden sind, und dafür jeweils 3,07 € abgerechnet, sodass dem Kläger ein Schaden i.H.v 30,70 € entstanden ist. • Im April 2019 hat der Beklagte rechtswidrigerweise 15 Zustellungen abgerechnet, von denen 14 Zustellungen nicht durch ihn, sondern durch die Deutsche Post AG durchgeführt wurden, und in einem weiteren Fall überhaupt keine Zustellung ausgeführt worden ist, und dafür jeweils 3,07 € abgerechnet, sodass dem Kläger ein Schaden i.H.v 46,05 € entstanden ist. • Im Oktober 2019 hat der Beklagte rechtswidrigerweise 28 Zustellungen abgerechnet, von denen 21 Zustellungen nicht durch ihn, sondern durch die Deutsche Post AG, und in 7 weiteren Fällen überhaupt keine Zustellungen ausgeführt worden sind, und dafür jeweils 3,07 € abgerechnet, sodass dem Kläger ein Schaden i.H.v 85,96 € entstanden ist. • Im April 2020 und Mai 2020 hat der Beklagte rechtswidrigerweise 31 Zustellungen abgerechnet, von denen 12 Zustellungen nicht durch ihn, sondern durch die Deutsche Post AG, und in 19 weiteren Fällen überhaupt keine Zustellungen ausgeführt worden sind, und dafür jeweils 3,07 € abgerechnet, sodass dem Kläger ein Schaden i.H.v 95,17 € entstanden ist. • Im Juni 2020 hat der Beklagte rechtswidrigerweise 27 Zustellungen abgerechnet, von denen 15 Zustellungen nicht durch ihn, sondern durch die Deutsche Post AG, und in weiteren 12 Fällen überhaupt keine Zustellungen ausgeführt worden sind, und dafür jeweils 3,07 € abgerechnet, sodass dem Kläger ein Schaden i.H.v 82,89 € entstanden ist. • Im Juli 2020 hat der Beklagte rechtswidrigerweise 18 Zustellungen abgerechnet, von denen 10 Zustellungen nicht durch ihn, sondern durch die Deutsche Post AG, und in 8 weiteren Fällen überhaupt keine Zustellungen ausgeführt worden sind, und dafür jeweils 3,07 € abgerechnet, sodass dem Kläger ein Schaden i.H.v 55,26 € entstanden ist. • Im August 2020 hat der Beklagte rechtswidrigerweise 30 Zustellungen abgerechnet, von denen 19 Zustellungen nicht durch ihn, sondern durch die Deutsche Post AG, und in weiteren 11 Fällen überhaupt keine Zustellungen ausgeführt, und dafür jeweils 3,07 € abgerechnet, sodass dem Kläger ein Schaden i.H.v 92,10 € entstanden ist. • Im Kalenderjahr 2019 hat der Beklagte in den Kalendermonaten Januar bis März, Mai bis September, November und Dezember rechtswidrigerweise 58 Zustellungen abgerechnet, von denen 16 Zustellungen nicht durch ihn, sondern durch die Deutsche Post AG oder Bedienstete des Landgerichts T., und in weiteren 42 Fällen überhaupt keine Zustellungen ausgeführt worden sind, und dafür jeweils 3,07 € abgerechnet, sodass dem Kläger ein Schaden i.H.v 178,06 € entstanden ist. • Im Januar 2016 und in den Kalendermonaten Januar, Februar und März 2020.hat der Beklagte rechtswidrigerweise 84 Zustellungen abgerechnet, von denen 47 Zustellungen nicht durch ihn, sondern durch die Deutsche Post AG, und in weiteren 37 Fällen überhaupt keine Zustellungen ausgeführt worden sind, und dafür jeweils 3,07 € abgerechnet, sodass dem Kläger ein Schaden i.H.v 257,88 € entstanden ist. • Im September 2020 blieb es in weiteren 41 Verfahren beim Versuch, da die rechtswidrigerweise von dem Beklagten abgerechneten Zustellungen nicht mehr zur Auszahlung gelangten. Dieser – stichprobenartig ermittelte – Sachverhalt ergibt sich aus den Straf- und Disziplinarakten und wurde vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. 2. Durch das dem Beklagten zur Last zu legende Verhalten hat dieser ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten (i. d. F. der Bek. vom 17. Juni 2008 (BGBl I 2008, S. 101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl I 2023, Nr. 389)), – BeamtStG – begangen. Indem er in 372 Fällen zu Lasten seines Dienstherrn vorsätzlich und schuldhaft den Tatbestand des schweren Betrugs nach § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 4 Strafgesetzbuch (i.d.F. der Bek. vom 13. November 1998 (BGBl. I 1998, S. 3322), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 255)),– StGB – verwirklicht und dies in 41 weiteren Fällen versucht hat, hat er massiv gegen seine Pflicht, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten – wozu insbesondere die Pflicht gehört, nicht gegen Strafgesetze zu verstoßen – (§ 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG), seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung nach § 34 Abs. 1 S. 2 BeamtStG sowie seine aus § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG folgende Pflicht zur Wahrhaftigkeit gegenüber dem Dienstherrn in dienstlichen Angelegenheiten (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 8. Oktober 2021 – 14 MB 1/21 –, Rn. 16, juris) verstoßen (a.). Das Dienstvergehen ist dem innerdienstlichen Bereich zuzuordnen (b.). a. Nach der mangels einschlägiger Verurteilung eigenständig vorzunehmenden strafrechtlichen Würdigung der Kammer steht fest, dass der Beklagte sich von Januar 2012 bis einschließlich September 2020 in 372 Fällen unter Missbrauch seiner Amtsstellung des gewerbsmäßigen Betrugs gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 Alt. 1, Nr. 4 StGB sowie in 41 Fällen des entsprechenden Versuchs schuldig gemacht und hierdurch in vorwerfbarer Weise die ihm obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten verletzt hat. Indem er in den seinem Dienstherrn zur Abrechnung vorgelegten Listen Zustellungen aufgeführt hat, die er tatsächlich nicht selbst durchgeführt hat, hat der Beklagte beim Kläger einen Irrtum dahingehend erregt, dass alle von ihm angegebenen Zustellungen auch durch ihn vorgenommen worden seien. Aufgrund dieser fehlerhaften Annahme hat der Kläger – mit Ausnahme des Monats September 2020 – jeweils die entsprechende Vergütung zur Zahlung angewiesen und insgesamt einen stichprobenartig ermittelten Vermögensschaden i.H.v. 1.142,04 Euro erlitten. Hierbei steht angesichts der systematischen, über viele Jahre in einer Vielzahl von Fällen wiederholten Tatausführung außer Zweifel, dass der Beklagte vorsätzlich und in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gehandelt hat. Soweit er dies insbesondere im Strafverfahren in Abrede gestellt und sich darauf berufen hat, aufgrund seiner Überlastung seien ihm die Zustellungen, welche er am Vortag mitgenommen und letztlich doch nicht zugestellt habe, „durchgegangen“, handelt es sich erkennbar um eine Schutzbehauptung, die er im vorliegenden Verfahren auch nicht weiter substantiiert hat. Vorliegend stehen keine geringfügigen oder gelegentlichen, durch Übertragungs- oder Schreibfehler bedingten Abweichungen zwischen abgerechneten und tatsächlich ausgeführten Zustellungen im Raum, so dass die Abweichungen in dieser Häufigkeit und Erheblichkeit gerade nicht alleine mit einer Überlastungssituation nachvollziehbar zu erklären sind (vgl. zu einem Fall, in dem der Beklagte sich auf „Schusseligkeit und Schludrigkeit“ berufen hat: OVG RP, Urteil vom 10. November 2020 – 3 A 10130/20.OVG –, Rn. 57, juris). Vielmehr hat der Beklagte auf den Abrechnungslisten systematisch über einen Zeitraum von über acht Jahren aktiv Zustellungen aufgeführt, die er tatsächlich nicht durchgeführt hat (z.B. im Oktober 2018 in 28 Fällen oder im August 2020 in 30 Fällen) und dementsprechend wissentlich deutlich höhere Vergütungen entgegengenommen als ihm zustanden. Auch ist angesichts des Umstandes, dass er nach eigenem Bekunden sowie ausweislich der dienstlichen Beurteilungen offenbar stets in der Lage war, seinen Dienst ordnungsgemäß zu verrichten, völlig lebensfremd, dass er gleichzeitig aufgrund von Überlastung nicht imstande gewesen sein soll, zutreffende Listen über die von ihm durchgeführten Zustellungen zu führen. Im Übrigen verfängt diese Erklärung ohnehin nicht, soweit er Zustellungen abgerechnet hat, die überhaupt nicht, d.h. auch nicht durch die Deutsche Post, durchgeführt worden sind. Dies lässt sich nur damit erklären, dass der Beklagte aktiv fehlerhafte Angaben gemacht hat. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, er habe nicht aus übersteigertem Gewinnstreben gehandelt, sondern sich nicht getraut, seinem Dienstherrn – dessen Anforderungen er unbedingt habe genügen wollen – zu gestehen, dass er die Zustellungen nicht bewältigen könne und lediglich in Konsequenz dessen die Vergütung erhalten, handelt es sich ersichtlich ebenfalls um eine Schutzbehauptung, welche das Vorliegen von Vorsatz und Bereicherungsabsicht schon grundsätzlich nicht in Frage zu stellen vermag. Wäre es im Übrigen dem Beklagten tatsächlich in derart besonderem Maße daran gelegen gewesen, seinen Dienstherrn nicht zu enttäuschen und dessen Interessen bestmöglich zu wahren, ist nicht ansatzweise erklärbar, dass er es vorgezogen hat, diesen über einen Zeitraum von gut acht Jahren systematisch in seinem Vermögen zu schädigen, anstatt naheliegender Weise die Nebentätigkeit einzustellen. Insoweit ist sein Vortrag irrelevant und ohnehin lebensfern und konstruiert. Anhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Beklagten nach § 20 StGB liegen nicht vor. Entsprechendes hat der Beklagte auch nicht geltend gemacht. Des Weiteren sind die qualifizierenden Merkmale des schweren Betrugs nach § 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 4 StGB erfüllt. Der Beklagte hat gewerbsmäßig i.S.v. § 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 Alt.1 StGB gehandelt, da er nach den konkreten Umständen der Tatbegehung erkennbar die Absicht hatte, sich durch die wiederholten Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. hierzu: Beukelmann, in: BeckOK StGB, 62. Edition 2024, § 263 Rn. 102, beck-online). Hieran besteht angesichts der systematischen, jahrelang in einer hohen Anzahl von Einzelfällen wiederholten Vorgehensweise nach allgemeiner Lebenserfahrung kein Zweifel. Bei dem gegenteiligen Vortrag des Beklagten handelt es sich gemäß obigen Ausführungen um eine Schutzbehauptung. Zugleich hat der Beklagte wissentlich seine Amtsstellung missbraucht (§ 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 4 StGB), da er gerade aufgrund seiner Stellung als Justizwachtmeister die Möglichkeit hatte, Zustellungen im Rahmen seiner Nebentätigkeit gegen eine Vergütung selbst zuzustellen. Unerheblich ist schließlich in disziplinarrechtlicher Hinsicht, dass es strafrechtlich in 41 Fällen beim Versuch geblieben ist, da die Vergütung für die im September 2020 vom Beklagten angegebenen Zustellungen nicht mehr zur Auszahlung gelangt ist, denn das Disziplinarrecht unterscheidet – im Gegensatz zum Strafrecht – nicht zwischen Versuch und Vollendung der Tat. Wenn der Erfolg der Tat nicht eingetreten ist, so ist dies nur dann von Bedeutung, wenn der Nichteintritt – anders als vorliegend – auf zurechenbarem Verhalten des Beamten beruht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 2012 – 2 B 96.11 –, Rn. 5; BayVGH, Urteil vom 9. Dezember 2020 – 16a D 19.904 –, Rn. 24; jeweils juris). b. Das festgestellte einheitliche Dienstvergehen ist dem innerdienstlichen Bereich zuzuordnen, § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG. Die erforderliche Abgrenzung zwischen inner- und außerdienstlichem Fehlverhalten ist nicht bloß anhand einer formellen Dienstbezogenheit (zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang), sondern in erster Linie materiell danach vorzunehmen, wieweit sich das Fehlverhalten auf den Amtsbereich des Beamten ausgewirkt hat (materielle Dienstbezogenheit). Hiernach liegt ein Fehlverhalten außerhalb des Dienstes (nur dann) vor, wenn es weder formell in das Amt des Beamten noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2018 – 2 B 5.18 –, Rn. 21, juris). Ausgehend hiervon sind die vom Beklagten im Rahmen seiner Nebentätigkeit als Zusteller begangenen Betrugshandlungen zulasten seines Dienstherrn als innerdienstliches Dienstvergehen zu werten. Diese Nebentätigkeit stand im funktionalen Zusammenhang zum Amt des Beklagten als Erster Justizwachtmeister, da ausschließlich Beamte des Land- und Sozialgerichts T. die Möglichkeit erhalten, Zustellungen nebenamtlich vorzunehmen (vgl. Vermerk auf Bl. 18 ff. der Strafakte). Zugleich bestand ein enger materieller Zusammenhang zwischen der Durchführung der Zustellungen und dem dienstlichen Aufgabenbereich des Beklagten, da es sich – unabhängig davon, wer die Zustellung letztlich ausgeführt hat – um im öffentlichen Interesse stehende Dienstgeschäfte seines Dienstherrn gehandelt hat. III. Das festgestellte und einheitlich zu würdigende Dienstvergehen kann nur mit der Höchstmaßnahme ausreichend geahndet werden, da der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn sowie der Allgemeinheit endgültig verloren hat und sein Verhalten auch unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und bei Abwägung aller für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte die Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht. 1. Aufgrund der unterschiedlichen Zweckrichtungen von Straf- und Disziplinarverfahren (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 8. November 2001 – 2 WD 29.01 –, Rn. 16, juris) begründet die Einstellung des sachgleichen Strafverfahrens keinen Fortfall des Interesses an einer disziplinarischen Ahndung (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2011 – 2 WD 5.10 –, Rn. 45, juris). 2. Welche Disziplinarmaßnahme angemessen ist, richtet sich nach dem Umfang, in dem der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat. Dabei ist das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 LDG). Ein Beamter, der das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Dienst zu entfernen (§ 11 Abs. 2 S. 1 LDG). Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist demnach der Umfang der Pflichtverletzung bzw. die Schwere des Dienstvergehens. Dies beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale). Zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ des Beamten umfasst dessen persönlichen Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder der Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt. Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Aus den gesetzlichen Vorgaben des § 11 Abs. 1 LDG folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu befinden, ob der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, oder ob die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Beeinträchtigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen ist. Ergibt die prognostische Gesamtwürdigung, dass ein endgültiger Vertrauensverlust noch nicht eingetreten ist, haben die Verwaltungsgerichte diejenige Disziplinarmaßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 –, juris). Schwerwiegende Vorsatzstraftaten bewirken generell einen Vertrauensverlust, der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt. Nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BeamtStG hat die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeamtStG die Verurteilung wegen Bestechlichkeit und anderer dort bezeichneter Delikte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zwingend den Verlust der Beamtenrechte zur Folge. Aus der Intensität der verhängten Strafe hat der Gesetzgeber mithin unwiderleglich auf das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung geschlossen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Juni 2000 – 2 BvR 993/94 – und vom 8. Dezember 2004 – 2 BvR 52/02 –, juris; BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020, a.a.O.; Beschluss vom 24. Mai 2012 – 2 B 133.11 –, juris). Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, haben die Disziplinargerichte sowohl bei inner- als auch außerdienstlichen Pflichtverletzungen auf den Strafrahmen zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020, a.a.O., Rn. 20 f. m.w.N.; Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 –, juris, Rn. 19). Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet daher generell eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt) geltende Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung eines jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (BVerwG, Urteile vom 19. August 2010 und vom 18. Juni 2015, a.a.O.). Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat (im zur Entscheidung stehenden Fall war es ein Diebstahl unter Ausnutzung der Dienststellung zulasten eines bewusstlosen Opfers), für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Dienst. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht die zuvor in der Praxis maßgebliche Einstufung eines Dienstvergehens als Zugriffsdelikt zulasten des Dienstherrn oder eines diesem gleichgestellten Delikts, für das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzlich Richtschnur für die Maßnahmebemessung sein sollte, wenn die veruntreuten Beträge oder Werte insgesamt die Schwelle der Geringwertigkeit deutlich übersteigen, aufgegeben (BVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.4 –, vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 –, vom 23. Februar 2012 – 2 C 38.10 – und vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze erfordert die Maßnahmebemessung bei strafbewehrtem Verhalten des Beamten auf der ersten Stufe die Ermittlung des maßgeblichen Orientierungsrahmens anhand des relevanten Strafrahmens und auf der zweiten Stufe eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls dahingehend, ob die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens im Interesse der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung geboten ist. Denn die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls offen sein (BVerwG Urteile vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 – und 23. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, jeweils juris). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich (BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 – 2 B 111.13 –, juris). Im hier maßgeblichen Tatzeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 a.a.O., Rn. 31) galt bereits für den einfachen Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB eine Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Dieser Strafrahmen ist hier maßgeblich, obgleich keine entsprechende strafrechtliche Verurteilung vorliegt, denn der Kläger hat die betrugsspezifischen Merkmale explizit in den Disziplinarvorwurf einbezogen. Bereits im Hinblick auf diese Strafandrohung ist der Orientierungsrahmen für das hier vorliegende Dienstvergehen bis zur Höchstmaßnahme eröffnet, ohne dass es insoweit darauf ankommt, dass der Beklagte zusätzlich die erschwerenden Merkmale des § 263 Abs. 3 S. 1, S. 2 Nr. 1 und Nr. 4 StGB erfüllt hat. 3. Hiervon ausgehend ist der vom Beklagten innerdienstlich begangene Betrug mit der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst zu ahnden. Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist vorliegend unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände geboten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, juris, Rn. 19, 40; Urteil vom 10. Dezember 2015 a.a.O., Rn. 12), da das vom Beklagten begangene konkrete Dienstvergehen schwer wiegt und einen vollständigen Vertrauensverlust seitens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zur Folge hat. a. Das Dienstvergehen des Beklagte wiegt schwer. Zwar führt betrügerisches Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn, welches in vielfältigen Erscheinungsformen auftreten kann, nicht per se zur Verhängung der Höchstmaßnahme. Die Variationsbreite, in der Pflichtverletzungen dieser Art denkbar sind, erfordert – wie oben bereits allgemein ausgeführt – die Würdigung der jeweiligen besonderen Einzelfallumstände. In Fällen des innerdienstlichen Betrugs zum Nachteil des Dienstherrn ist der Beamte jedoch in der Regel aus dem Dienst zu entfernen, wenn im Einzelfall Erschwerungsgründe vorliegen, denen keine Milderungsgründe von solchem Gewicht gegenüberstehen, dass eine Gesamtbetrachtung nicht den Schluss rechtfertigt, der Beamte habe das Vertrauen endgültig verloren. Je gravierender die Erschwerungsgründe in ihrer Gesamtheit zu Buche schlagen, desto gewichtiger müssen die Milderungsgründe sein, um davon ausgehen zu können, dass noch ein Rest an Vertrauen zu dem Beamten vorhanden ist. Erschwerungsgründe können sich z.B. aus Anzahl und Häufigkeit der Betrugshandlungen, der Höhe des Gesamtschadens, der missbräuchlichen Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener Kenntnisse sowie daraus ergeben, dass die Betrugshandlung im Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen von erheblichem disziplinarischen Eigengewicht, z.B. mit Urkundenfälschungen, stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2005 – 1 D 30.03 –, Rn. 69, und vom 26. September 2001 – 1 D 32.00 –, Rn. 28; vgl. m.w.N. OVG RP, Urteil vom 10. November 2020 – 3 A 10130/20.OVG –, Rn. 69; vgl. Bay VGH, Urteile vom 26. Oktober 2022 – 16a D 21.2136 –, Rn. 35 ff., und vom 28. Juni 2017 – 16a D 15.1484 –, Rn. 84; OVG NRW Urteil vom 6. Juli 2018 – 3d A 1161/11.O –, Rn. 156; jeweils juris). Hiervon ausgehend muss der Orientierungsrahmen vorliegend voll ausgeschöpft werden. Ein Beamter, der aktiv über die Anzahl der von ihm im Rahmen seiner Nebentätigkeit tatsächlich durchgeführten Zustellungen täuscht, um auf diese Weise rechtswidrig eine höhere Vergütung zu erhalten, offenbart ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und belastet das Vertrauensverhältnis, das Grundlage jedes Beamtenverhältnisses ist, nachhaltig. Wesentlich erschwerend kommt zu Lasten des Beklagten hinzu, dass er eine besonders hohe Anzahl von Betrugshandlungen begangen hat (372 vollendete Taten und 41 im Versuchsstadium). Ferner ist zu seinen Lasten zu sehen, dass sich diese wiederholten Taten über einen sehr langen Zeitraum von über acht Jahren erstreckt haben. In jedem dieser Fälle hat der Beklagte seinen Dienstherrn bei Abgabe der unzutreffenden Liste über die ausgeführten Zustellungen aktiv und bewusst getäuscht. Hierdurch hat er systematisch das Vertrauen missbraucht, welches ihm der Dienstherr entgegengebracht hat, indem er ihm mit der Genehmigung der Ausführung von Zustellungen als Nebentätigkeit eine zusätzliche Einkommensquelle eröffnet und hierbei weitgehend freie Hand eingeräumt hat. Zugleich hat er auf diese Weise, wie bereits ausgeführt, seine Amtsstellung missbraucht. Nicht ausschlaggebend ist, dass der – ohnehin nur stichprobenartig ermittelte – Schaden unter dem vom Bundesverwaltungsgericht in älterer Rechtsprechung zu innerdienstlichen Betrugs- und Untreuehandlungen entwickelten und obergerichtlich bei der Maßnahmenbemessung weiterhin herangezogenen Schwellenwert von 5.000,00 Euro (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2010 – 2 B 97/09 –, Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 7. März 2017 – 2 B 19/16 –, Rn. 10, juris; OVG RP, Urteil vom 10. November 2020, a.a.O.,Rn. 69; HessVGH, Urteil vom 18. Juni 2024 – 28 A 1850/19.D –, Rn. 57 f., OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2018, a.a.O., Rn. 159; VG Hamburg, Urteil vom 11. März 2024 – 32 D 2984/23 –, Rn. 50; jeweils juris) liegt, denn eine hieran orientierte rein schematische Betrachtungsweise verbietet sich schon deshalb, weil damit die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebotene umfassende und sorgfältige Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu Lasten wie zu Gunsten des Beamten beeinträchtigt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 22; vgl. zu außerdienstlichen Dienstvergehen: BayVGH, Urteile vom 22. Mai 2024 – 16a D 23.341 –, Rn. 44, und vom 24. Mai 2023 – 16a D 20.1958 –, Rn. 29; jeweils juris). Ohne dass es hierauf ankommt, war der tatsächlich vom Beklagten erlangte Betrag nach allgemeiner Lebenserfahrung um ein Vielfaches höher. Insoweit ist zu sehen, dass der Beklagte aufgrund des unzumutbaren Aufwandes, der mit vollständigen Ermittlungen einhergegangen wäre, nachvollziehbarerweise nur stichprobenartige Überprüfungen vorgenommen und von 11.250 abgerechneten Zustellungen lediglich 1.746 überprüft hat. Die Entfernung aus dem Dienst ist auch bei einer deutlich unterhalb von 5.000 Euro liegenden Schadenssumme gerade nicht ausgeschlossen, soweit weitere belastendende Umstände vorliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2011 – 2 B 64.11 –, Rn. 12; BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2023 – 16a D 20.1958 –, Rn. 29 f.; jeweils juris;). Eben dies ist vorliegend der Fall, denn gemäß vorstehenden Ausführungen sind im Hinblick auf die hohe Anzahl der Einzeltaten, den äußerst langen Tatzeitraum von über acht Jahren und die missbräuchliche Ausnutzung der Amtsstellung des Beklagten in mehrfacher Hinsicht belastende Umstände gegeben. Diese führen unabhängig von der im Disziplinarverfahren konkret ermittelten Schadenssumme zu einem gravierenden Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Öffentlichkeit. b. Ferner hat der Beklagte bei der Tatbegehung ein Persönlichkeitsbild offenbart, das ein Restvertrauen in seine Person und eine zukünftig pflichtengetreue Amtsverrichtung nicht erwarten lässt. Die Vielzahl und Schwere der Dienstvergehen prägen zugleich sein Persönlichkeitsbild. Er hat nicht nur einmalig oder gelegentlich, sondern beständig und in vielfältigster Weise das ihm seitens des Dienstherrn entgegengebrachte Vertrauen missbraucht. Hierbei hat er in eigennütziger Weise ausgenutzt, dass eine lückenlose Kontrolle der tatsächlich durchgeführten Zustellungen faktisch nicht möglich war, was unzweifelhaft auch Teil seines Tatplans war. Soweit der Beklagte vorbringt, er habe seinen Dienstherrn aufgrund seines besonderen Pflichtbewusstseins nicht enttäuschen, sich als leistungsstark darstellen und die ihm gestellten Aufgaben erfüllen wollen, führt dies zu keiner anderen Wertung. Ungeachtet dessen, dass es sich hierbei gemäß obigen Ausführungen ohnehin erkennbar um eine Schutzbehauptung handelt, verfängt dies schon deshalb nicht, weil der Dienstherr es ohne jegliche Zielvorgaben ins freie Ermessen gestellt hat, ob die Zustellungen an die Deutsche Post gegeben oder selbst ausgeführt würden (siehe Vermerk auf Bl. 18 ff. der Strafakte). Insoweit hat es sich bei der persönlichen Zustellung schon nicht um eine „Aufgabe“, sondern vielmehr um eine Option zugunsten des betreffenden Beamten gehandelt. Ebenso wenig ist entgegen der Auffassung des Beklagten in diesem Zusammenhang ausschlaggebend, dass er ausweislich der Stellungnahme von Dr. phil. Dipl.-Psych. *** vom 6. Februar 2023 an einem Burnout und Posttraumatischer Belastungsstörung sowie vermindertem Antrieb gelitten hat und bei hohem Pflichterfüllungsdenken an die Grenzen seiner Kompensationsfähigkeit gelangt sei, was die nicht ordnungsgemäße Abwicklung seiner Dienstgeschäfte erkläre. Hier steht keine fehlerhafte Dienstverrichtung im Raum, sondern der Beklagte hat sich aktiv des schweren Betruges strafbar gemacht. Dieser aktive Schritt in die Strafbarkeit ist mit den von Dr. phil. Dipl.-Psych. *** geschilderten gesundheitlichen Belastungen sowie dem zugrundliegenden Persönlichkeitsbild nicht nachvollziehbar erklärbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der mit Bescheid vom 23. Mai 1996 festgestellten Persönlichkeitsstörung und Teilleistungsstörung nach frühkindlicher Hirnschädigung. c. Durchgreifende Milderungsgründe, die das Vertrauen in den Beklagten als noch nicht vollständig zerstört erscheinen lassen und es demzufolge rechtfertigen würden, von seiner Entfernung aus dem Dienst abzusehen, liegen nicht vor. Aus der vorliegenden Stellungnahme von Dr. phil. Dipl.-Psych. *** vom 6. Februar 2023, dem Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. *** vom 1. Februar 2023 sowie dem Bescheid vom 23. Mai 1996 über die Zuerkennung eines Grads der Behinderung von 30 folgen keine Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB. Es fehlt an der Feststellung eines Eingangsmerkmals. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, bei den einzelnen Taten nur Kleinbeträge erlangt zu haben, kann er sich bereits deshalb nicht mit Erfolg auf den Milderungsgrund der Geringwertigkeit berufen, da die Grenze zur Geringwertigkeit, welche bei etwa 50 Euro liegt (vgl.: BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2002 – 1 D 31.01 –, Rn. 21; BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2021 – 2 B 7.21 –, Rn. 20; jeweils juris), durch das einheitlich zu würdigende Dienstvergehen deutlich überschritten worden ist. Unbeschadet dessen wird der Beklagte durch die konkrete Tatausführung derart zusätzlich belastet, dass für den Milderungsgrund der Geringwertigkeit ohnehin kein Raum ist. Der mit dem jahrelangen systematischen Missbrauch seiner dienstlichen Stellung einhergehende Vertrauensverlust ist unabhängig von der Höhe des bei den Einzeltaten erlangten Betrages (vgl. zu innerdienstlicher Untreue: OVG RP, Urteil vom 10. September 2007 – 3 A 10390/07.OVG –, Rn. 50, juris). Schließlich wirkt sich nicht mildernd aus, dass der Beklagte den Schaden gemäß seinen Angaben nach der Tataufdeckung wiedergutgemacht hat, da er hierzu ohnehin zivilrechtlich und beamtenrechtlich verpflichtet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2001 – 1 D 8.00 –, Rn. 69; BayVGH, Urteil vom 24. Mai 2023 – 16a D 20.1958 –, Rn. 31, jeweils juris). d. Darüber hinaus liegen auch keine sonstigen entlastenden Umstände vor, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar wäre (vgl. m. w. N.: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 –, juris, Rn. 29 f.). Vielmehr bleibt auch bei einer Gesamtschau der gesundheitlichen und beruflichen Situation des Beklagten sowie dessen von seinem Bevollmächtigten geschilderten Persönlichkeitsbild das Bild eines Beamten, der seine eigenen Interessen jahrelang systematisch und eigennützig über die finanziellen Interessen seines Dienstherrn gestellt hat, obschon ihm legale Möglichkeiten, einen Ausweg aus der Situation zu finden, offenstanden. Das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche Verhalten des Beklagten sowie seine beanstandungsfreien dienstlichen Leistungen führen ebenfalls zu keinem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 – 2 B 63.12 –, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2017 – 3d A 592/15.BDG –, Rn. 132 ff.; jeweils juris). Ebenso wenig kann der eingetretene Vertrauensverlust durch die nachfolgende unbeanstandete Dienstverrichtung während des Disziplinarverfahrens rückgängig gemacht werden. Auch hat der Kläger, indem er in Ausübung seines Organisationsermessens mit der vorläufigen Dienstenthebung zu Gunsten des Beklagten bis zum Abschluss der Ermittlungen zugewartet hat, nicht etwa die Verhängung der Höchstmaßnahme „verwirkt“ oder verbindlich ein Restvertrauen zum Ausdruck gebracht. Das Geständnis des Beklagten im Hinblick auf die ihm in objektiver Hinsicht zur Last gelegten Tatvorwürfe führt ebenfalls zu keiner milderen Beurteilung, da es nicht freiwillig vor drohender Entdeckung, sondern erst nach Einleitung des Straf- und Disziplinarverfahrens erfolgt ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2007 – 2 C 25.06 –, juris Rn. 36; VG Wiesbaden, Urteil vom 17. Oktober 2022, a.a.O., Rn. 134). Soweit der Beklage sich auf die lange Verfahrensdauer beruft, verfängt dies ebenso wenig, denn ungeachtet dessen, dass diese im Wesentlichen ohnehin auf den gebotenen hohen Ermittlungsaufwand zurückzuführen ist, würde selbst eine überlange Verfahrensdauer an dem endgültigen Vertrauensverlust, den der Beklagte durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, nichts ändern (vgl. m.w.N.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2010 – 2 B 5.10 –, Rn. 4, juris). Im Übrigen hat der Beklagte seinerseits auch keinen Antrag auf gerichtliche Fristsetzung nach § 25 Abs. 2 S. 1 LDG gestellt. Danach bleibt festzustellen, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat und er von daher aus dem Dienst zu entfernen ist. Unerheblich ist, dass er bereit wäre, in einem Bereich Dienst zu verrichten, in dem er nicht in Kontakt mit Bürgern käme, denn aufgrund des eingetretenen vollständigen Vertrauensverlustes ist es dem Dienstherrn auch nicht zumutbar, ihn in einem derartigen Bereich weiter zu beschäftigen. Die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Die in seiner Entfernung aus dem Dienst für ihn liegende Härte ist mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unvereinbar, da die Verhängung der Höchstmaßnahme auf dem vorsätzlichen und schuldhaften Fehlverhalten des Beamten beruht, der als langjähriger und erfahrener Beamte ohne weiteres hätte erkennen können und müssen, dass sein Verhalten geeignet war, seine berufliche Existenz aufs Spiel zu setzen. Seine Entfernung aus dem Dienst ist ihm deshalb als vorhersehbare Rechtsfolge zuzurechnen. Eine von der gesetzlichen Regel abweichende Entscheidung zum Unterhaltsbeitrag ist mangels Vorliegens entsprechender Anhaltspunkte nicht geboten (§ 70 LDG). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 99 Abs. 1 LDG. Verfahren nach dem Landesdisziplinargesetz sind gerichtskostenfrei (§ 109 Abs. 1 LDG). V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 21 LDG i.V.m. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung (i.d.F. der Bek. vom 5. Dezember 2005 (GVBl. I 2005, S. 3202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I 2023,Nr. 411)) – ZPO –. Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst. Der im Jahr *** in T.-E. geborene Beklagte steht im Dienst des klagenden Landes. Nach Abschluss einer Ausbildung als Elektromaschinenbauer und einer kurzzeitigen entsprechenden Tätigkeit beim Wasser- und Schifffahrtsamt in T. erfolgte zum *** 1997 seine Einstellung als Justizaushelfer in den Dienst des klagenden Landes. Diese Tätigkeit verrichtete er zunächst beim Landgericht T. und ab dem *** 1997 beim Sozialgericht T., wo er seither mit Ausnahme kurzzeitiger Abordnungen bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung tätig war. Mit Wirkung vom *** 2000 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Justizwachtmeisteranwärter und zum *** 2000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Justizoberwachtmeister zur Anstellung ernannt. Am *** 2001 folgte seine Ernennung zum Justizoberwachtmeister. Mit Wirkung vom *** 2001 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und zum *** 2006 zum Justizhauptwachtmeister ernannt. Schließlich erfolgte mit Wirkung vom *** 2011 seine Ernennung zum Ersten Justizhauptwachtmeister. Der Beklagte ist verheiratet und hat *** minderjährige Kinder. Disziplinar- und strafrechtlich ist er bis auf die in Rede stehenden Verfehlungen nicht vorbelastet. Er wurde zuletzt am *** 2019 beurteilt, wobei die Beurteilung mit der Gesamtbeurteilung „A 5.9 Punkte“ („Die oder der Beurteilte entspricht den Anforderungen stets voll und ganz und erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen“) schloss. Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am *** 2006 wurde dem Beklagten erstmals eine Genehmigung zur Durchführung von Zustellungen für das Sozialgericht T. und das Arbeitsgericht T. erteilt und in der Folge regelmäßig, bis zum Widerruf der zuletzt erteilten Genehmigung mit Bescheid vom *** 2020 verlängert. Auf dieser Grundlage führte er für das Sozialgericht T., das Arbeitsgericht T., das Landgericht T. und das Amtsgericht T. Zustellungen aus, die ihm jeweils mit 3,07 € vergütet wurden. Hierbei führte er eine Liste, in die er das Aktenzeichen des die Zustellung betreffenden Verfahrens, den Ort und die Straße der Zustellung, das Datum des Erhalts der Zustellung und das Datum der Ausführung der Zustellung eintrug. Die Abrechnung erfolgte in der Regel monatlich nachträglich über das Landgericht T.. Aufgrund der jeweiligen Liste wurde der anzuweisende Betrag von Seiten des Landgerichts T. errechnet und dieser zur Anweisung durch das Landesamt für Finanzen freigegeben. Im Rahmen einer stichprobenartigen Prüfung der von dem Beklagten für den Kalendermonat August 2020 abgerechneten Zustellungen wurde beim Landgericht T. festgestellt, dass er in diesem Monat in elf Fällen eine Zustellung abgerechnet hatte, obwohl er diese tatsächlich nicht ausgeführt hatte. Dies teilte der Präsident des Landgerichts T. der Präsidentin des Sozialgerichts T. sowie der Staatsanwaltschaft T. mit. Der Kläger leitete daraufhin mit Verfügung der Präsidentin des Sozialgerichts T. vom 1. Oktober 2020 wegen des aus der stichprobenartigen Prüfung für den Kalendermonat August 2020 resultierenden Verdachts eines Dienstvergehens ein Disziplinarverfahren ein und setzte den Beklagten mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 hierüber in Kenntnis. Zugleich wurde das Disziplinarverfahren aufgrund des anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt. Nachdem das Strafverfahren mit Beschluss des Amtsgerichts T. vom 7. Februar 2023 (Az. ***) gemäß § 153a Abs. 2 Strafprozessordnung gegen Erfüllung von Auflagen und Weisungen (Entrichtung eines Betrags von 1.500 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung) vorläufig eingestellt worden war (die endgültige Einstellung erfolgte mit Beschluss vom 27. März 2023), führte der Kläger das Disziplinarverfahren am 14. März 2023 fort und unternahm weitere Ermittlungen. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2023 unterrichtete er den Beklagten über die „Ausdehnung der Ermittlungen“ auf weitere Zeiträume und gab diesem Gelegenheit zur Stellungnahme. Am 22. Februar 2024 leitete der Kläger dem Beklagten schließlich das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zu und gab ihm u.a. Gelegenheit, sich abschließend zu äußern, wovon dieser nachfolgend Gebrauch machte. Nach vorheriger Anhörung des Beklagten enthob der Kläger diesen zudem am 8. April 2024 vorläufig des Dienstes und behielt 17 v.H. seiner monatlichen Dienstbezüge ein. Sodann wurde das Verfahren an den Präsidenten des Landessozialgerichts abgegeben, welcher den Beklagten auf sein Recht, die Mitbestimmung des Bezirkspersonalrats zu beantragen, hinwies, wovon dieser keinen Gebrauch machte. Mit der am 22. Mai 2024 erhobenen Disziplinarklage legt der Kläger dem Beklagten zur Last, ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben, indem er im Zeitraum von Januar 2012 bis einschließlich September 2020 in mindestens 372 Fällen im Rahmen der ihm erteilten Nebentätigkeitsgenehmigungen zur Durchführung von Zustellungen für *** Justizbehörden die Durchführung von Zustellungen abgerechnet, diese jedoch tatsächlich nicht ausgeführt habe. Hierdurch habe er gewerbsmäßig und unter Missbrauch seiner Amtsstellung den Straftatbestand des schweren Betrugs bzw. in 41 Fällen des versuchten Betrugs erfüllt. Auf diese Weise habe er zu Unrecht eine Vergütung i. H. v. 1.142,04 € erhalten und ihm, dem Kläger, einen entsprechenden Schaden zugefügt.Hierdurch habe er gegen seine Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung sowie gegen das Gebot verstoßen, innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die der Beruf erfordere. Anders als bei der strafrechtlichen Bewertung sei es im Rahmen der dienstrechtlichen Bewertung unerheblich, inwieweit einzelne dieser Verfehlungen im Stadium des Versuchs geblieben seien. Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen wiege außerordentlich schwer. Der Dienstherr sei auf die Ehrlichkeit und Aufrichtigkeit seiner Bediensteten unabdingbar angewiesen und müsse sich vor allem darauf verlassen können, dass diese ihm gegenüber keine Leistungen geltend machen würden, die sie nicht beanspruchen könnten. Entgegen dieser leicht einsehbaren Pflicht habe der Beklagte seinen Dienstherrn über Jahre hinweg gezielt und kontinuierlich betrogen und dadurch seine dienstlichen Pflichten im Kernbereich des beamtenrechtlichen Pflichtenkreises nachhaltig verletzt. Ein solches über Jahre hinweg begangenes Fehlverhalten müsse das Vertrauen des Dienstherrn zwangsläufig irreparabel zerstören. Dasselbe gelte für die Allgemeinheit, die ebenfalls keinerlei Vertrauen in einen Beamten mehr haben könne, der sich auf diese Weise jahrelang zu ihren Lasten rücksichtslos rechtswidrig bereichert habe. Zusätzlich falle ins Gewicht, dass der Bürger gerade von der Justiz und ihren Bediensteten die Einhaltung der Strafgesetze erwarte.Deshalb führe ein Justizbeamter, der über Jahre hinweg Straftaten dieser Art begehe, der Justiz einen schweren und sich selbst einen irreparablen Ansehensschaden zu. Das gelte gerade auch für einen Justizwachtmeister, der im Umgang mit dem Bürger ein Mindestmaß an Autorität beanspruchen müsse, um sein Amt wirkungsvoll ausüben zu können. Mildernde Umstände, die ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, bestünden nicht. Insbesondere könne der Beklagte sich nicht auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit berufen.Ebenso wenig ergäben sich aus seinem Persönlichkeitsbild Gründe, welche Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben könnten. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er räumt ein, ein Dienstvergehen begangen zu haben, macht jedoch geltend, es müsse Berücksichtigung finden, dass es sich bei den einzelnen Zustellungen um Kleinbeträge gehandelt habe. Ferner habe er in den letzten Jahren im Dienst unter einer starken persönlichen Belastung und einem hohen Stresslevel gelitten. Nach Dienstschluss habe er dann die Zustellungen entnehmen und mit seinem privaten PKW ausführen sollen. Die nicht zustellbaren Zustellungen habe er am nächsten Tag auf die Geschäftsstellen der einzelnen Gerichte zurückgebracht. Dabei habe er es häufig unterlassen, die Zustellungen am nächsten Tag aus der vorbereiteten Liste zu streichen, denn an diesem habe wieder die von ihm als großer Stress wahrgenommene Arbeitsbelastung und Hektik am Arbeitsplatz geherrscht. Aufgrund seiner erheblichen Inanspruchnahme und seiner Erkrankung seien ihm diese Fehler unterlaufen. Da er sich aufgrund eines besonderen Pflichtbewusstseins und seiner Persönlichkeitsstruktur als leistungsstark darstellen und selbstverständlich die ihm gestellten Aufgaben habe erfüllen wollen, habe er die entsprechende Belastung und Überlastung nicht angezeigt und sich nicht getraut, gegenüber dem Dienstherrn einzugestehen, dass er die Nebentätigkeit nicht bewältigen könne. Seit Bekanntwerden des Disziplinarverfahrens bzw. des Strafverfahrens sei er erheblich in seiner Amtsführung belastet gewesen, habe seinen Dienst aber gleichwohl über gut drei Jahre bis zur vorläufigen Enthebung vom Dienst ordnungsgemäß und beanstandungsfrei versehen. Wenn das Vertrauen des Klägers in ihn erschüttert gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, warum er über diese lange Zeitspanne weiter habe Dienst verrichten können. Darüber hinaus hätten die ihm zur Last gelegten Verfehlungen im Zuge einer Nebenbeschäftigung und nicht während der Ausführung des Hauptamtes stattgefunden. Soweit der Kläger sich darauf berufe, dass gerade ein Justizwachtmeister im Umgang mit Bürgern ein gewisses Maß an Autorität beanspruchen müsse, sei er auch bereit, andere Tätigkeiten ohne direkten Kontakt mit Bürgern auszuüben. Es sei nie vorgetragen worden, dass eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit vorliege. Jedoch sei in die Abwägung des Klägers nicht eingeflossen, dass er ausweislich vorliegender Atteste an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit Persönlichkeitsstörung und Teilleistungsstörungen sowie einer konkreten Überlastungssituation gelitten habe. Er sei an die Grenzen seiner Kompensationsfähigkeit gelangt, wodurch die nicht ordnungsgemäße Abwicklung seiner Dienstgeschäfte erklärbar sei. Unter Berücksichtigung des Zeitablaufs sei eine Zurückstufung vorliegend die angemessene Disziplinarmaßnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.