Urteil
28 K 1239/19.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2021:1115.28K1239.19.WI.D.00
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Leitsätze
Zur Indizwirkung eines rechtskräftigen Strafbefehls.
Ein Beamter, der gegen das Verbot der Vorteilsannahme verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter erforderlich ist.
Aus einer großen Anzahl unberechtigter Abfragen und Weitergabe von Informationen an Dritte kann eine persönlichkeitsbedingte Labilität für das Delikt der Bestechlichkeit abgeleitet werden.
Der Einsatz eines "agent provocateur" wirkt sich disziplinarrechtlich nicht mildernd aus.
Tenor
Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Indizwirkung eines rechtskräftigen Strafbefehls. Ein Beamter, der gegen das Verbot der Vorteilsannahme verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter erforderlich ist. Aus einer großen Anzahl unberechtigter Abfragen und Weitergabe von Informationen an Dritte kann eine persönlichkeitsbedingte Labilität für das Delikt der Bestechlichkeit abgeleitet werden. Der Einsatz eines "agent provocateur" wirkt sich disziplinarrechtlich nicht mildernd aus. Dem Beklagten wird das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Die Disziplinarklage leidet nicht an wesentlichen Mängeln. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 S. 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen. Die Präsidentin des HLKA war gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 2 Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. Juni 2015 (GVBl. 2015, 286) für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig. Auch das behördliche Disziplinarverfahren leidet nicht an wesentlichen Mängeln. Der mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Präsidenten des HLKA Betraute AY. war als Dienstvorgesetzter gemäß §§ 20 Abs. 1 S. 1, 22 Abs. 1 HDG für die Einleitung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens zuständig. Soweit der Beklagte geltend macht, die damalige Präsidentin des HLKA AX. sei befangen gewesen, ist jedenfalls nicht ersichtlich, wie sich eine etwaige Befangenheit auf das Disziplinarverfahren ausgewirkt haben soll. Die Präsidentin des HLKA AX. war ursprünglich nicht am Disziplinarverfahren beteiligt, dieses wurde durch den mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten des HLKA Betrauten AY. eingeleitet und ausgedehnt. Erstmals im Rahmen des gerichtlichen Antrags auf Aussetzung des Einbehalts der Dienstbezüge im April 2014 wurde die Präsidentin des HLKA AX. im hiesigen Disziplinarverfahren aktiv. Die Ausführungen des Beklagten lassen auch nicht den Schluss zu, dass die Präsidentin des HLKA AX. befangen war. Soweit der Beklagte sich auf die Ausführungen des Journalisten II. bezieht, wonach die Präsidentin des HLKA AX. unbedingt einen Ermittlungserfolg habe erzielen wollen und Fachleute von den Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Zeugen G. ausgeschlossen habe, ist weder ersichtlich, dass die Personen, die den Zeugen G. vernommen haben, nicht qualifiziert gewesen sind, noch, dass im hiesigen Disziplinarverfahren einseitig gegen den Kläger ermittelt wurde. Im Gegenteil forderte die Präsidentin des HLKA AX. mit Verfügung vom 4. November 2014 (Bl. 260 EA) den Ermittlungsführer im Disziplinarverfahren ausdrücklich auf, auf die Stellungnahme des Beklagten hin weitere (eigene) Ermittlungen durchzuführen und dabei insbesondere die vom Beklagten vorgetragenen Umstände zu erforschen, die als mögliche Milderungs- und Entlastungsgründe in Betracht kämen. Auch die unterbliebene Ladung der Zeugen G. und II. im Disziplinarverfahren lässt keinen Schluss auf eine Befangenheit der Präsidentin des HLKA AX. zu. Zum einen war die Ladung der Zeugen aus Sicht des Klägers nicht erforderlich, weil dieser den Strafbefehl zugrunde gelegt hat, zum anderen hat der Beklagte auch keinen Beweisantrag im behördlichen Disziplinarverfahren gestellt. Soweit der Beklagte vermutet, dass Hessische Landesamt für Verfassungsschutz habe auf Veranlassung des HLKA Ermittlungen gegen den Beklagten getätigt, ist der Vortrag völlig unsubstantiiert und vermag den Verdacht einer Befangenheit nicht zu begründen. Soweit der Beklagte die Befangenheit der Sachbearbeiterin AZ. rügt, ist weder ersichtlich, woraus sich eine derartige Befangenheit ergeben, noch wie sich diese auf das Disziplinarverfahren ausgewirkt haben soll. Die Klage ist auch begründet. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass der Beklagte ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG in der hier maßgeblichen Fassung vom 17. Juni 2008, BGBl. I S. 1010, geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2009, BGBl. I S. 160, gültig bis zum 30. Juni 2017, im Folgenden: BeamtStG a.F.), das zur Aberkennung des Ruhegehalts führt (§§ 65 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2, 15, 16 Abs. 1, Abs. 2 HDG). Nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG a.F. liegt ein innerdienstliches Dienstvergehen vor, wenn die Beamtin oder der Beamte schuldhaft die ihr oder ihm obliegenden Pflichten verletzt. Für die Frage, ob der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich. Vorliegend steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte (1) vorsätzlich und schuldhaft gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG a.F., die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 34 S. 2 BeamtStG a.F. und die Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 BeamtStG a.F. verstoßen hat, indem er – wie in Ziffer 1 des Strafbefehls des Amtsgerichts Wiesbaden vom 9. August 2012 (Az.: …) festgestellt – am 14. und 15. Juni 2010 für den gesondert verfolgten G. Informationen aus den polizeilichen Systemen abfragte, diese dem G. mitteilte und dafür Bargeld in Höhe von 1.000 EUR annahm; (2) vorsätzlich und schuldhaft gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht gemäß § 35 S. 2 BeamtStG a.F., die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 34 S. 2 BeamtStG a.F., die Pflicht zur Verschwiegenheit gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 BeamtStG a.F. und die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen hat, indem er die in Ziffern 2.1, 2.2, 2.4 und 3.1 der Klageschrift aufgeführten Abfragen in den polizeilichen Systemen unberechtigt tätigte und die gewonnenen Informationen, wie jeweils in der Klageschrift ausgeführt, an dritte Personen weitergab; (3) vorsätzlich und schuldhaft gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht gemäß § 35 S. 2 BeamtStG a.F. und die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 34 S. 2 BeamtStG a.F. verstoßen hat, indem er aus privatem Interesse die in Ziffern 2.3, 3.2, 3.3, 3.4, 3.6, 3.7, 3.8, 3.9, 3.14 - 3.21, 3.23 - 3.32 der Klageschrift aufgeführten Abfragen in den polizeilichen Systemen sowie die in Ziffer 3.5 der Klageschrift aufgeführten drei Abfragen in ComVor am 18. Oktober 2010 unberechtigt tätigte; (4) vorsätzlich und schuldhaft gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht gemäß § 35 S. 2 BeamtStG a.F. verstoßen hat, indem er die in Ziffern 3.10 - 3.13 der Klageschrift aufgeführten Abfragen in den polizeilichen Systemen unberechtigt tätigte. Soweit dem Beklagten darüber hinaus vorgeworfen wurde, die Person WW. am 18. November 2009 in 6 Fällen in ComVor und die Person AL. am 11. Mai 2009 in insgesamt 11 Fällen in ComVor, POLAS und EWO abgefragt zu haben, konnten diese Vorwürfe im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht zweifelsfrei bestätigt werden. Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass diese Abfragen dienstlich veranlasst waren. Insoweit war der Beklagte von den Vorwürfen freizustellen. Die Vorwürfe der Nutzung eines Dienstfahrzeugs für private Zwecke (Ziffer 4 der Klageschrift) und der unsachgemäßen Aufbewahrung von Dienstwaffe und Munition (Ziffer 5 der Klageschrift) scheidet das Gericht gemäß § 61 HDG aus, da sie für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen. Zu (1): Der Sachverhalt hinsichtlich der in Ziffer 1 des Strafbefehls des Amtsgerichts Wiesbaden vom 9. August 2012 (Az.: …) festgestellten Taten (s.o. S. 12 ff.) steht fest, da die Disziplinarkammer die tatsächlichen Feststellungen gemäß § 62 Abs. 2 HDG zugrunde legt. Gemäß § 62 Abs. 2 HDG können die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Das Strafbefehlsverfahren stellt ein anderes gesetzlich geordnetes Verfahren im Sinne dieser Vorschrift dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 -, juris Rn. 10). Die Entscheidung, die tatsächlichen Feststellungen eines Strafbefehls zugrunde zu legen, steht im Ermessen der Disziplinarkammer. Dieses gerichtliche Ermessen ist beschränkt und hat sich am Zweck der Ermächtigung zu orientieren. Er besteht darin, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden. Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird und der Vortrag des angeschuldigten Beamten dem Gericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt. Erforderlich hierfür ist, dass die Tatsachenfeststellung vom Beamten substantiiert in Zweifel gezogen worden ist; hierzu reicht ein bloßes Bestreiten grundsätzlich nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Gewichtige Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen im Strafbefehl bestehen, wenn Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 359 StPO vorliegen, namentlich im Falle der Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine für den Betroffenen günstigere strafrechtliche Entscheidung zu begründen geeignet sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2011 - 3 B 6/11 -, juris Rn. 11 zum Approbationswiderruf). Das pauschale Vorbringen des Beamten, der festgestellte Sachverhalt entspreche nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf, reicht nicht aus. Erforderlich ist eine von den gerichtlich getroffenen Feststellungen abweichende Schilderung des Lebenssachverhalts, die plausibel und nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2015 - 2 B 31/14 -, juris Rn. 7). Gemessen an diesen Maßstäben hat der Beklagte die tatsächlichen Feststellungen in Ziffer 1 des Strafbefehls nicht substantiiert bestritten, weshalb sie ohne weitere Prüfung zugrunde gelegt werden können. Insbesondere die Einlassung des Beklagten, die Zahlung der 1.000 EUR sei als Darlehen für die Eröffnung eines Lokals erfolgt und stehe mit den getätigten Datenabfragen in keinerlei Zusammenhang, gibt keinen Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme. Ob der Beklagte davon ausging, dass die 1.000 EUR ein Darlehen zur Eröffnung eines Lokals darstellten, ist – wie vom Landgericht Frankfurt am Main im Beschluss vom 7. November 2013 zu Recht festgestellt – schon deshalb unbeachtlich, weil auch die Gewährung eines Darlehens einen Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB darstellt und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein zinsloses oder verzinsliches Darlehen handelt (vgl. Korte in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, § 331 StGB Rn. 93 ff.). Dass die Geldzahlung angeblich in keinerlei Zusammenhang mit den getätigten Abfragen gestanden haben soll, ist unglaubhaft und stellt zur Überzeugung der Disziplinarkammer eine reine Schutzbehauptung dar. Bereits der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen dem ersten Treffen mit G. am Abend des 14. Juni 2010, den getätigten Abfragen am Morgen des 15. Juni 2010 und der Informationsweitergabe im Rahmen des Treffens am Abend des 15. Juni 2010, bei dem auch die 1.000 EUR übergeben wurden, indiziert einen Zusammenhang zwischen der Geldzahlung und der Informationsweitergabe. Weiter spricht der Inhalt der Gesprächsverschriftung des Treffens vom 14. Juni 2010 (Sonderband Gesprächsverschriftung, Nr. 2, Bl. 1 – 36) für einen derartigen Zusammenhang: Nachdem G. dem Beklagten unter anderem berichtete, er habe Probleme mit Firmenfahrzeugen, für die er keine Leasing-Raten mehr zahle, und er wolle wissen, ob nach den Fahrzeugen gefahndet werde, fragte G. den Beklagten, ob er an aktuelle Ermittlungsverfahren der Hells Angels komme, da „würd ein Tausender über den Tisch gehen.“ Nachdem der Beklagte verneinte, fragte G., ob es etwas nutze, wenn er dem Beklagten Namen gebe, worauf dieser äußerte, das könne „was nutzen, ich kann aber nicht dafür garantieren.“ Nachdem G. den Namen N. nannte, kam es zu folgendem Dialog: G.: „Sag mir mal ne Zahl, das ich mir das leisten kann, weil ich bin auch Rechenschaft fällig (phon.)“ Beklagter: „Wenn du mir hilfst …. unverständlich … das ist ein Geschäft zwischen uns zwei und sonst gar nix (phon.)“ G.: „Das ist klar. aber ich muss sehn das ich mir das auch leisten kann“ Beklagter: „Dann gib mir nen Tausender, oder fünfhundert, kannst ja mal sehen was du kriegst, okay (phon.)“ G.: „Okay.“ Beklagter: „Kriegst du wieder (phon.)“. G.: „Ein Tausender ist kein Problem, bring ich dir morgen mit, ist das okay?“ Beklagter: „Ja.“ Sodann unterhielten sich beide über den Urlaub des G. und den Beruf des Beklagten. Erst im weiteren Gesprächsverlauf fragte G. den Beklagten, ob dieser noch an einem Weinlokal interessiert sei, was der Beklagte verneinte, er müsse sich um seine schwerkranke Mutter kümmern. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einlassung des Beklagten, die Geldzahlung sei ein Darlehen zur Eröffnung des Weinlokals gewesen, völlig unplausibel. Gegen die Verwertung der Gesprächsverschriftung bestehen auch keine Bedenken. Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, als milderes Mittel hätte die Observation durch einen Verdeckten Ermittler oder eine V-Person zur Verfügung gestanden, ist – ungeachtet der Frage, ob eine derartige Observation gleichermaßen geeignet gewesen wäre – schon nicht ersichtlich, weshalb die Überwachung durch eine natürliche Person einen geringeren Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellen soll, als der Einsatz technischer Mittel. Soweit er schriftsätzlich gerügt hat, dass aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2010, mit dem die Maßnahmen nach § 100f StPO angeordnet wurden, ein Gespräch zwischen G. und K. aufgezeichnet wurde, bei dem der Beklagte nicht anwesend war, begründet dies – selbst wenn die Aufzeichnung dieses Gesprächs rechtswidrig gewesen sein sollte – kein Beweisverwertungsverbot für die Aufzeichnung des Gesprächs zwischen G. und dem Beklagten. Das Gespräch zwischen G. und K. wurde im Disziplinarverfahren überhaupt nicht zugrunde gelegt. Zudem wären durch eine etwaig rechtswidrige Aufzeichnung des Gesprächs zwischen G. und K. Rechtsgüter des nicht anwesenden Beklagten schon nicht beeinträchtigt, sodass er hieraus kein Verwertungsverbot herleiten kann. Ob bei Rechtswidrigkeit der Maßnahme ein Verwertungsverbot besteht, ist nämlich durch Abwägung des staatlichen Interesses an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten gegen das individuelle Interesse des Einzelnen an der Bewahrung seiner Rechtsgüter zu ermitteln (vgl. Hegmann in: BeckOK StPO, 41. Edition, Stand: 1. Oktober 2021, § 100f Rn. 27). Nach alledem hat der Beklagte gerade keinen alternativen, als möglich erscheinenden Sachverhalt vorgetragen, der Zweifel an den Feststellungen des Strafbefehls rechtfertigt. Somit steht fest, dass der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft den Tatbestand der Bestechlichkeit nach § 332 StGB erfüllt und sich so strafbar gemacht hat. Er hat dadurch zugleich vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG a.F., die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 34 S. 2 BeamtStG a.F. und die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 BeamtStG a.F. verstoßen. Die Dienstpflichtverletzungen hat der Beklagte innerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten in sein Amt und seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 11). Der Beklagte konnte die Informationen aus den polizeilichen Systemen nur deshalb abfragen und gegen Geldzahlung weitergeben, weil er als Polizeibeamter entsprechende Zugriffsmöglichkeiten hatte. Zu (2): Der Sachverhalt hinsichtlich der in Ziffern 2.1, 2.2 und 2.4 der Klageschrift aufgeführten Abfragen und Informationsweitergaben steht fest, da die Disziplinarkammer insoweit die Feststellungen in Ziffern 3, 4 und 6 des Strafbefehls des Amtsgerichts Wiesbaden vom 9. August 2012 (Az.: …) gemäß § 62 Abs. 2 HDG zugrunde legt. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen bestehen nicht. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, die Abfragen getätigt und die Informationen weitergegeben zu haben. Der Sachverhalt hinsichtlich der in Ziffer 3.1 der Klageschrift aufgeführten Abfragen und Informationsweitergabe steht fest aufgrund der polizeilichen Protokollauswertungen, des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Beklagten und R. (Bl. 15-18 Fallakte 11) und der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten ein Verwertungsverbot hinsichtlich der Erkenntnisse, die aus der durchgeführten Telekommunikationsüberwachung nach dem 6. September 2010 gewonnen wurden, rügt, ist dem nicht zu folgen. Die Telekommunikationsüberwachung beruht auf dem Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 6. September 2010, mit dem die mit Beschluss vom 3. August 2010 angeordnete Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation der Anschlüsse des Beklagten bis zum 30. November 2010 verlängert wurde. Rechtsgrundlage für die Verlängerung war § 100b Abs. 1 S. 5 StPO in der in der hier maßgeblichen Fassung vom 7. April 1987, BGBl. I S. 1074, geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009, BGBl. I S. 2437, gültig bis zum 1. Februar 2011 (im Folgenden: StPO a.F.). Danach war die Verlängerung einer Maßnahme nach § 100a StPO a.F. um jeweils nicht mehr als drei Monate zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbestehen. Dem Beklagten kann nicht gefolgt werden, soweit er geltend macht, es habe kein Tatverdacht mehr hinsichtlich einer Katalogstraftat bestanden. Für die Frage, ob ein derartiger Tatverdacht noch besteht, sind die bisher angefallenen Ermittlungsergebnisse insgesamt – nicht nur solche aus der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme – zu berücksichtigen (vgl. Bruns in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl. 2019, § 100e Rn. 3). Das Gesetz räumt insoweit dem zur Entscheidung berufenen Richter oder Staatsanwalt einen Beurteilungsspielraum ein, den auch die Rechtsmittelgerichte zu beachten haben (vgl. Graf in: BeckOK StPO, 41. Edition, Stand: 1. Oktober 2021, § 100a Rn. 107). Vor diesem Hintergrund vermag die Disziplinarkammer nicht zu erkennen, dass der Ermittlungsrichter den ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat. Neben den Vorfällen vom 14. und 15. Juni 2010 waren auch die Telefonate des Beklagten mit Q. am 9. und 10. August 2010 sowie die Abfragen des R., von dem der Beklagte ein Darlehen erhalten hatte, aus ex ante-Sicht geeignet, den Verdacht der Bestechlichkeit aufrecht zu erhalten. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beklagten angeführten Vermerk des KOK QQ. vom 4. Oktober 2010, der lediglich auf die Überwachung des Fernmeldeverkehrs, nicht die Gesamtschau der Ermittlungsergebnisse Bezug nimmt. Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ein Ermittlungsrichter habe durchschnittlich lediglich 20 bis 35 Minuten Zeit, um über die Verlängerung einer Maßnahme zu entscheiden, können aus diesem pauschalen Vorbringen keinerlei Schlüsse auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des konkreten Beschlusses vom 6. September 2010 gezogen werden. Die Vorschrift des § 477 Abs. 2 S. 2 StPO a.F. (jetzt § 479 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 161 Abs. 3 S. 1 StPO) steht einer Verwertung der Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung nicht entgegen. Die Vorschrift regelt die Verwendung von Ermittlungsergebnissen „in anderen Strafverfahren“ und ist nicht anwendbar, soweit es – wie hier – um die Verwendung im Ausgangsverfahren geht (vgl. Günther in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2014, § 100a Rn. 174 f.). Soweit der Beklagte hinsichtlich Ziffer 2.1 der Klageschrift geltend macht, über die Vergewaltigung sei schon in der Presse berichtet worden, wobei DD. mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen erwähnt worden sei, ändert dies nichts daran, dass die Information, dass es sich bei dem Verdächtigen tatsächlich um DD. handelte, geheim war. Soweit es sich in Ziffern 2.2, 2.4 und 3.1 der Klageschrift um Negativauskünfte handelte, stellen auch diese Geheimnisse im Sinne des § 353b StGB dar. Die Tatsache, dass keine Informationen in den polizeilichen Informationssystemen vorhanden sind, ist gerade nicht offenkundig. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, hinsichtlich Ziffer 2.2 der Klageschrift zum Schutz privater Rechte tätig geworden zu sein, ist nicht ersichtlich, dass ein Eilfall im Sinne des § 1 Abs. 3 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) vorgelegen hat, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auch selbst eingeräumt hat. Soweit er angegeben hat, die Vorschriften nicht nachgelesen und mit einer gewissen Naivität gehandelt zu haben, lässt dies den Vorsatz nicht entfallen. Nicht nur die berufliche Position und Erfahrung des Beklagten, sondern jedenfalls auch seine Einlassung, dass er unbekannten Personen die Auskünfte nicht erteilt hätte, zeigt, dass er einen Verstoß gegen die Vorschriften zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Schließlich hat die Disziplinarkammer keinen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 353b StGB (so auch BVerfG, Beschluss vom 28. April 1970 - 1 BvR 690/65 -, juris Rn. 13 ff). Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf die Kommentierung von v. Roetteken (HBR, BeamtStG, 31. Aktualisierung, Juli 2021, § 37 Rn. 48 f.) die Auffassung vertritt, Art. 33 Abs. 5 GG könne nur in dem Umfang gelten wie § 11 Reichsbeamtengesetz, weshalb § 37 BeamtStG keine hinreichende gesetzliche Grundlage zur Begründung einer Strafbarkeit darstelle, folgt dem die Disziplinarkammer nicht. Die beamtenrechtliche Geheimhaltungspflicht ist in § 37 BeamtStG ausdrücklich gesetzlich normiert und gehört nach ständiger Rechtsprechung zu den hergebrachten Grund-sätzen des Beamtentums (vgl. BVerfG a.a.O. Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1971 - II C 11.70 -, juris Rn. 36). Insoweit kann keine Rede davon sein, dass durch Verwaltungsvorschriften eine Strafbarkeit begründet wird. Der Beklagte hat sich durch das festgestellte Verhalten der Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353b StGB schuldig gemacht. Dadurch hat er zugleich gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG a.F. und die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 BeamtStG a.F. verstoßen. Die unberechtigten Datenabfragen stellen darüber hinaus einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG a.F. dar. Da der Beklagte aus privaten Motiven handelte, liegt daneben ein Verstoß gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 34 S. 2 BeamtStG a.F. vor. Der Beklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Es handelt sich um innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen (s.o.). Zu (3): Der Sachverhalt hinsichtlich der in Ziffern 2.3, 3.2, 3.3, 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.8, 3.9, 3.14 - 3.21, 3.23 - 3.32 der Klageschrift aufgeführten Abfragen steht fest aufgrund der polizeilichen Protokollauswertungen und der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Soweit der Beklagte hinsichtlich Ziffern 2.3, 3.2 und 3.3 angegeben hat, zum Schutz privater Rechte tätig geworden zu sein, ist nicht ersichtlich, dass es sich um einen Eilfall im Sinne des § 1 Abs. 3 HSOG handelte. Soweit er angegeben hat, die Vorschriften nicht nachgelesen und mit gewissen Naivität gehandelt zu haben, lässt dies den Vorsatz nicht entfallen (s.o.). Soweit der Beklagte sich hinsichtlich Ziffern 3.4 - 3.8 auf ein Beweisverwertungsverbot beruft, wird auf die Ausführungen zu (2) verwiesen. Soweit der Beklagte hinsichtlich der Ziffern 3.14 - 3.21, 3.23 - 3.32 der Klageschrift angegeben hat, die Abfragen zu Übungszwecken und aus Neugier vorgenommen zu haben, um mit dem System zu spielen und Neuerungen auszuprobieren, rechtfertigt dies die Abfragen nicht. Der Beklagte hat selbst vorgetragen, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Hessenlage und der allgemeinen Informationssammlung eine Vielzahl von Personen und Informationen in den polizeilichen Systemen überprüft zu haben. Vor diesem Hintergrund erscheint bereits zweifelhaft, ob der Beklagte – wie von ihm vorgetragen – Schulungsbedarf hinsichtlich der Nutzung der Systeme hatte. Sollte dies der Fall gewesen sein, hätte er den entsprechenden Schulungsbedarf anmelden müssen. Die Abfrage ihm bekannter Personen zu Übungszwecken und erst Recht aus Neugier entsprach nicht der Weisungslage, was dem Beklagten auch bekannt war. Er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Durch die unberechtigten Datenabfragen hat der Beklagte gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG a.F. verstoßen. Da er aus privaten Motiven handelte, liegt zugleich ein Verstoß gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 34 S. 2 BeamtStG a.F. vor. Einen klägerseits angenommenen darüberhinausgehenden Verstoß gegen die allgemeine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG a.F. vermag die Disziplinarkammer nicht festzustellen. § 34 S. 3 BeamtStG a.F. tritt als Auffangtatbestand subsidiär hinter die speziellere Folgepflicht und die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung zurück. Der Beklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Es handelt sich um innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen (s.o.). Zu (4): Der Sachverhalt hinsichtlich der in Ziffern 3.10 - 3.13 der Klageschrift aufgeführten Abfragen steht fest aufgrund der polizeilichen Protokollauswertungen und der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, die Abfragen seiner Kollegen AC. (Ziffer 3.10 Klageschrift) und AD. (Ziffer 3.11 der Klageschrift) hätten einen dienstlichen Hintergrund gehabt, es sei darum gegangen, die Erreichbarkeit der Kollegen zu ermitteln, entspricht die Nutzung der polizeilichen Systeme zu diesem Zweck nicht der Weisungslage. Die polizeilichen Informationssysteme sind zur Ermittlung dienstlicher Kontakte nicht bestimmt. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, die Abfragen der ehemaligen Kollegen AE. (3.12 der Klageschrift) und AF. (3.13 der Klageschrift) seien im Zusammenhang mit der Suche nach konspirativen Wohnungen im Zusammenhang mit einer Serie von Wohnungseinbrüchen erfolgt, ist nicht ersichtlich, inwieweit hierfür eine Anfrage in POLAS – einem System, in dem Ermittlungen erfasst werden – zielführend wäre. Jedenfalls steht die vom Beklagten geschilderte Nutzung des Systems nicht in Übereinstimmung mit der Weisungslage. Durch die unberechtigten Datenabfragen hat der Beklagte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gegen die beamtenrechtliche Folgepflicht gemäß § 35 S. 2 BeamtStG a.F. verstoßen. Zu Gunsten des Beklagten geht die Disziplinarkammer davon aus, dass der Beklagte nicht aus privaten Motiven handelte, sodass ein darüberhinausgehender Verstoß gegen die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung gemäß § 34 S. 2 BeamtStG a.F. nicht vorliegt. Es handelt sich um innerdienstliche Dienstpflichtverletzungen (s.o.). Durch das unter (1) bis (4) festgestellte Verhalten hat der Beklagte ein einheitliches Dienstvergehen begangen. Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 S. 2-4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris). Aktive Beamtinnen und Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 S. 1 HDG). Ruhestandsbeamtinnen und -beamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn sie, wären sie noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis hätten entfernt werden müssen (§ 16 Abs. 2 S. 2 HDG). Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin oder des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 22). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 16b D 13.993 -, juris; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris), insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Setzt sich – wie hier – das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -, juris). Die dem Beklagten vorzuwerfende Verfehlung, die am schwersten wiegt und damit Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist, ist die Weitergabe von Informationen aus den polizeilichen Systemen an G. gegen Annahme von 1.000 EUR Bargeld. Zur Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einer Beamtin oder einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris) sowohl für außer- als auch für innerdienstliche Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Für die Ahndung von innerdienstlichen Straftaten mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 20). Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des Dienstvergehens entspricht. Vorliegend ist der Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme – der Aberkennung des Ruhegehalts – eröffnet. Es ist eine Strafbarkeit des Beklagten wegen Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht, gegeben. Die Ausschöpfung dieses Orientierungsrahmens ist wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens auch geboten. Der Beklagte hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und der Allgemeinheit endgültig verloren, § 16 Abs. 2 S. 1 HDG. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2016 - 2 B 24/16 -, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 5/18 -, juris Rn. 18; nach neuerer Rechtsprechung gilt dies auch für außerdienstlich begangene Straftaten: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris Rn. 38). Das Verwaltungsgericht hat in der originär dienstrechtlichen Bemessungsentscheidung in Ausübung der ihm übertragenen Disziplinarbefugnis eigenständig und ohne präjudizielle Bindung an strafrechtliche Bemessungserwägungen zu entscheiden, ob der betroffene Beamte durch das innerdienstlich begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat und deshalb aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Gleichwohl zeigt die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten gegen den strafrechtlich nicht vorbelasteten Beklagten, wobei allein für die Bestechlichkeit eine Einzelstrafe von neun Monaten verhängt wurde, dass es sich nicht um eine Bagatellverfehlung handelt. Erschwerend ist zu berücksichtigen, dass Polizeibeamte Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen haben; sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zur Ausübung dieser Ämter erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Straftaten begehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris Rn. 22). Das gilt gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in dem sich ein Polizeibeamter einer Bestechlichkeit schuldig gemacht hat. Dem Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt kommt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zu. Ein Beamter, der hiergegen verstößt, zerstört regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit als Beamter, also als Organ des Staates, erforderlich ist. Eine rechtsstaatliche Verwaltung ist auf die berufliche Integrität des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Jeder Eindruck, ein Beamter sei für Gefälligkeiten offen oder käuflich, beschädigt das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung des Verwaltungshandelns an Recht und Gesetz und damit die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Diese kann ihre Aufgaben nur erfüllen, wenn kein Zweifel daran aufkommt, dass es bei der Aufgabenwahrnehmung mit rechten Dingen zugeht. Im Falle der Bestechlichkeit wird das Verbot der Vorteilsannahme in besonders schwerer Weise missachtet. Der Beamte erklärt sich bereit, als Gegenleistung für einen Vorteil eine rechtswidrige Diensthandlung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3/12 -, juris Rn. 29 f.). Die Schwere des Dienstvergehens zeigt sich auch daran, dass gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BeamtStG eine Beamtin oder ein Beamter, der wegen Bestechlichkeit durch ein Urteil rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, automatisch aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet. Für die Bemessungsentscheidung sind allerdings nicht allein die rein objektiven Umstände maßgeblich, sondern es sind auch die persönlichen Umstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht einzubeziehen. Insoweit erfasst das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 HDG dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 31 ff.). Vorliegend sind keine Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung gegeben, die im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 1 D 8/06 -, juris). Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen eines Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Sie tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung. Unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 16 Abs. 1 S. 2-4 HDG kommen auch andere Entlastungsgründe vergleichbaren Gewichts, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen, in Frage. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris). Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 -, juris). Erforderlich ist stets eine Prognoseentscheidung zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung auf Grundlage aller im Einzelfall be- und entlastenden Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 1 D 2/06 -, juris Rn. 25). Bei schweren Dienstvergehen stellt sich dann vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Der Milderungsgrund der Geringwertigkeit kommt – ungeachtet der Frage, ob er auf Korruptionsdelikte überhaupt Anwendung finden kann (zum Streitstand: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 13 Rn. 40) – schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bagatellgrenze von 50 EUR durch die Annahme der 1.000 EUR deutlich überschritten ist. Dass der Beklagte in einer unverschuldeten, ausweglosen, wirtschaftlichen Notlage gehandelt hat, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer handelt es sich auch nicht um eine persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat in einer besonderen Versuchungssituation. Eine solche liegt vor, wenn bei einer oder einem noch nicht einschlägig vorbelasteten und auch keine Verschleierungshandlungen vornehmenden Beamtin oder Beamten durch eine nicht alltägliche Situation ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontanität und Unüberlegtheit herbeigeführt wurde (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 13 Rn. 42 m.w.N.). Unschädlich ist es, wenn die Beamtin oder der Beamte bei anderer Gelegenheit auf einem völlig anderen Gebiet versagt hat (vgl. Weiß in: GKÖD Bd. II: DisR Lfg. 4/18, J 267 Rn. 11 m.w.N.). Obwohl sich der Beklagte lediglich in einem Fall der Bestechlichkeit schuldig gemacht hat und ihm zudem mit Hilfe des G., der als sogenannter „agent provocateur“ eingesetzt wurde, eine Falle gestellt worden ist, stellt sich die Tat nicht als persönlichkeitsfremd dar. Der Beklagte hat – wie oben festgestellt – in den Jahren 2008 bis 2010 eine erhebliche Anzahl unberechtigter Datenabfragen durchgeführt und so erlangte Informationen wiederholt an Freunde und Bekannte weitergegeben. Dies zeugt insgesamt von einem laxen Umgang mit vertraulichen Daten. Der ursprüngliche Verdacht, der Beklagte könne ein Informant der Hells Angels sein und in großem Stil polizeiinterne Informationen an diese verkaufen, hat sich zwar nicht bestätigt. Die Disziplinarkammer verkennt insoweit auch nicht, dass die Annahme der Geldzahlung als Gegenleistung für die Informationsweitergabe nicht vollständig in das Bild passt, das die übrigen Taten vermitteln. Vielmehr ist die Disziplinarkammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte über einen längeren Zeitraum hinweg nach seinem eigenen Gutdünken Informationen über Personen abfragte und diese zum Teil als „Freundschaftsdienst“ an Dritte weitergab. So hat der Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe sich als Freund und Helfer verstanden und Bekannten bei solchen Anfragen eben geholfen. Unbekannten Personen gegenüber habe er dies nicht getan. Nichtsdestotrotz lässt sich aus der hohen Anzahl unberechtigter Abfragen und der Weitergabe von Informationen an Dritte eine einschlägige persönlichkeitsbedingte Labilität für das in Rede stehende Dienstvergehen der Bestechlichkeit ableiten. Es handelt sich gerade nicht um ein Versagen auf „völlig anderem Gebiet“. Für den Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat fehlt es im Übrigen auch an der erforderlichen Unbedachtheit und Spontanität (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1977 - 1 D 99/76 -, juris Rn. 16; Weiß in: GKÖD Bd. II: DisR Lfg. 4/18, J 267 Rn. 10 m.w.N.). Selbst wenn man annimmt, dass im Gespräch am 14. Juni 2010 eine plötzliche Versuchungssituation für den Beklagten eingetreten ist, als der Müller ihm Geld als Gegenleistung für die Abfragen anbot, so hatte der Beklagte doch bis zum Treffen am folgenden Abend einen ganzen Tag Zeit, sein Verhalten zu überdenken und sich der Tragweite und der dienstrechtlichen Folgen bewusst zu werden. Das Gewicht der Tat wird auch nicht dadurch gemindert, dass sie vom G. provoziert wurde. Disziplinarrechtlich kommt es nur auf den Handlungswillen des Beklagten an, weshalb der Umstand, einer Täterfalle erlegen zu sein, sich nicht mildernd auswirkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. November 2014 - OVG 80 D 5.11 -, juris Rn. 32). Es verbleibt nämlich dabei, dass der Beklagte, der von der Falle keine Kenntnis hatte, das ihm vom G: als Gegenleistung für die Abfragen angebotene Geld angenommen hat. Angesichts dessen kann der Dienstherr nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte nicht erneut Informationen – auch gegen die Gewährung von Vorteilen – herausgeben würde, wenn ihm dies entsprechend angeboten würde. Auch der Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase greift nicht zu Gunsten des Beklagten ein. Voraussetzung sind insoweit außergewöhnliche Verhältnisse, die die Beamtin oder den Beamten während des Tatzeitraums „aus der Bahn geworfen“ haben und ursächlich für den Pflichtenverstoß sind. Die persönlich belastende Situation muss so gravierend gewesen sein, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von der Beamtin oder dem Beamten nicht mehr erwartet werden konnte (vgl. Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 13 Rn. 45 m.w.N.). Soweit der Beklagte sich auf private Probleme, wie seine Scheidung, die Krankheit seiner Mutter und seiner Schwester sowie sein behindertes Patenkind beruft, handelt es sich zweifellos um persönlich belastende Umstände. Von derartigen Problemen sind allerdings eine Vielzahl von Personen betroffen, so dass sie sich nicht als besonders außergewöhnlich darstellen. Hinzukommt, dass die belastenden Umstände nicht zugespitzt, sondern sukzessive über eine Zeitspanne von mehreren Jahren aufgetreten sind (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Urteil vom 22. März 2016 - 3 LD 1/14 -, juris Rn. 99). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die persönlichen Belastungen ursächlich für die Pflichtverstöße gewesen sind. Die unberechtigten Datenabfragen, Informationsweitergaben und die Annahme von Geld als Gegenleistung stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang zu den familiären Problemen des Beklagten. Insbesondere handelt es sich nicht um Dienstpflichtverletzungen, die auf Unachtsamkeit beruhen, wie sie in Überlastungssituationen typischerweise vorkommen. Vielmehr ging der Beklagte gezielt und planvoll vor. Schließlich ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beklagte im Tatzeitraum vermindert schuldfähig war. Maßgeblich für die Beurteilung der verminderten Schuldfähigkeit sind nach ständiger Rechtsprechung die §§ 20, 21 StGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris Rn. 32; Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 30 f.; Weiß in: GKÖD, Bd. II: DisR, Lfg. 4/20, M § 13 Rn. 121 m.w.N.). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich einschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Die daran anknüpfende Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich“ war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte ohne Bindung an die Einschätzung Sachverständiger in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat unter Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2019 - 2 B 8/19 -, juris Rn. 11). Gemessen an diesen Grundsätzen vermag die Disziplinarkammer beim Beklagten im Tatzeitraum keine erheblich verminderte Schuldfähigkeit festzustellen. Soweit bei dem Kläger im September 2008 durch seinen Hausarzt ein drohendes Burn-out-Syndrom diagnostiziert wurde, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dadurch bedingt die Schuldfähigkeit des Beklagten im hier gegenständlichen Zeitraum 2008 bis 2010 erheblich eingeschränkt war. Der Beklagte hat angegeben, er habe im August 2008 einen Zusammenbruch im Badezimmer erlitten, woraufhin die Diagnose Burnout bzw. drohendes Burnout gestellt worden sei. Seine Mitarbeiter und Vorgesetzten hätten von dem Vorfall gewusst. Die ehemaligen Vorgesetzten des Beklagten, Frau NN., Herr OO. und PP PP. haben im behördlichen Disziplinarverfahren übereinstimmend erklärt, von dem Zusammenbruch bzw. der sich anschließenden Krankheit Kenntnis gehabt zu haben, darüber hinaus hätten sie aber keine außergewöhnlichen krankheitsbedingten Symptome beobachtet. Auch aus den Arbeitszeitnachweisen des Beklagten aus den Jahren 2008 bis 2010 (Bl. 312 bis 348 EA) ergeben sich keine auffälligen krankheitsbedingten Fehlzeiten: Im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch war der Beklagte vom 28. August bis 14. September 2008 dienstunfähig erkrankt, sodann am 13. und 14. November sowie am 17. Dezember 2008. Vom 6. bis 22. Oktober 2008 und vom 20. bis 24. November 2008 nahm der Beklagte Erholungsurlaub. Im Jahr 2009 war der Beklagte an insgesamt 29 Tagen dienstunfähig erkrankt und nahm 31 Tage Erholungsurlaub und vier Tage „wunschfrei“. Im Jahr 2010 war der Beklagte bis zur Durchsuchung seiner Wohnung am 10. Dezember 2010 an 21 Tagen dienstunfähig erkrankt und nahm 30 Tage Urlaub und vier Tage „wunschfrei“. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2008 wurde der Beklagte zum Ersten Kriminalhauptkommissar befördert. Von seinen Vorgesetzten im Tatzeitraum wurde der Beklagte übereinstimmend als leistungsstarker und engagierter Polizeibeamter beschrieben, an dessen Leistungen nichts zu bemängeln gewesen sei. Angesichts dessen sieht die Disziplinarkammer weder Anzeichen für eine seelische Störung im Sinne des § 20 StGB noch für eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn. Auch der Vortrag des Beklagten, Probleme mit Alkohol gehabt zu haben, begründet keine Zweifel an der vollen Schuldfähigkeit des Beklagten im hier gegenständlichen Zeitraum. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, er habe viele Probleme mit Alkohol gehabt und keine Instrumente, daran etwas zu ändern. 2011 sei er deswegen zur Kur gegangen, wo er Instrumente kennengelernt habe, die ihm kurzfristig geholfen hätten. 2014 sei er in psychologischer Betreuung gewesen. Während seiner Zeit im aktiven Dienst habe es Sauftouren gegeben, wenn sich etwas ergeben habe. Er habe zu viel getrunken, die genaue Menge könne er nicht nennen. Im Dienst habe er keinen Alkohol konsumiert, er sei aber wohl mal betrunken im Dienst gewesen. Auch heute trinke er noch zu viel, er habe versucht, seinen Alkoholkonsum selbst zu reduzieren, eine Therapie habe er nicht durchgeführt. Er konsumiere keinen harten Alkohol, sondern Wein oder Bier. Ausweislich der Stellungnahme des Leitenden Polizeiarztes vom 7. September 2016 (Bl. 421-424 EA) ließen die laborchemischen Untersuchungsergebnisse im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung im Mai 2014 den Rückschluss auf erhöhten und schädlichen Alkoholkonsum zu. Ein Nachweis über erhöhten Alkoholkonsum im Zeitraum 2008 bis 2010 könne nicht geführt werden. Die aus der Hausarztpraxis beigezogenen Laborwerte würden einen derartigen Alkoholkonsum im Tatzeitraum nicht belegen, er könne aber auch nicht ausgeschlossen werden. Das fachärztliche Attest der BE. vom 21. Juli 2015 spricht von erhöhtem Alkoholkonsum im Sinne einer „Selbstmedikation“. In dem Fragebogen anlässlich der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit im Jahr 2014 (Bl. 430-432 EA) gab der Beklagte an, seit 2013 regelmäßig alkoholische Getränke (Bier und Wein) zu sich zu nehmen. Aus dem Vorstehenden ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Tatzeitraum wegen Alkoholkonsums. Es mag durchaus „Sauftouren“ gegeben haben, bei denen der Beklagte große Mengen Alkohol konsumiert hat. Dass der Alkoholkonsum im Tatzeitraum aber derart hoch gewesen ist, dass er sich auf die Schuldfähigkeit des Beklagten ausgewirkt hat, ist nicht erkennbar. Wie oben dargestellt versah der Beklagte bis zur Durchsuchung seiner Wohnung am 10. Dezember 2010 ordnungsgemäß und unauffällig seinen Dienst. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beklagten – einschließlich des erhöhten Alkoholkonsums – stellt sich zur Überzeugung der Disziplinarkammer vielmehr als Folge der Tatentdeckung und des Straf- und Disziplinarverfahrens dar, was auch mit der Darstellung des Beklagten im Fragebogen aus dem Jahr 2014 übereinstimmt. Sonstige Gesichtspunkte, die eine Minderung der Disziplinarmaßnahme nach sich ziehen könnten, sind nicht ersichtlich. Das langjährige beanstandungsfreie dienstliche Verhalten des Beklagten ist für sich genommen nicht geeignet, schwerwiegende Pflichtverstöße, wie sie hier in Rede stehen, in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da der Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2013 - 2 B 63/12 -, juris Rn. 13 m.w.N.) Die Verhängung der Höchstmaßnahme für den im Ruhestand befindlichen Beklagten verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst geboten ist, erweist sich die Höchstmaßnahme gegenüber dem Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, den Zwecken von Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen. Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten verfolgen neben der Pflichtenmahnung die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist das Vertrauensverhältnis zerstört, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit und ist dem späteren Ruhestandsbeamten daher als bei Begehung vorhersehbar zuzurechnen. Dabei ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehalts keineswegs ohne Versorgung dasteht. Denn er ist in der Rentenversicherung nachzuversichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2003 - 1 D 27/02 -, juris Rn. 26). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 HDG, wonach der Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt, weil gegen ihn im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, der bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand mit Ablauf des Monats Juli 2014 als Erster Kriminalhauptkommissar (A13 BBesG) beim Kläger tätig war. Der am (…) (…) in Marburg geborene Kläger besuchte von (…) bis (…) die Mittelpunktschule in (…), von (…)bis (…)die Berufsfachschule in (…), an der er im (…) den mittleren Bildungsabschluss in der Fachrichtung Elektrotechnik erwarb. Von (…) bis (…) erlernte er den Beruf des Sanitärinstallateurs und legte die Gesellenprüfung im Gas- und Wasserinstallateurhandwerk ab. Von (…) bis (…) besuchte er die Berufsaufbauschule in (…) und erreichte die Fachschulreife in der Fachrichtung Maschinenbau, von (…) bis (…) besuchte er die Fachoberschule in (…) und erwarb am (…) die Fachhochschulreife mit der Durchschnittsnote 2,5. Nachdem sich der Beklagte mit Schreiben vom (…) für die Einstellung in die hessische Vollzugspolizei beworben hatte, wurde er am (…) in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und zum Polizeihauptwachtmeister-Anwärter ernannt. Nach erfolgreichem Abschluss der Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst mit der Note „gut“ (12,33 Punkte) im (…) wurde der Beklagte der IV. Hessischen Bereitschaftspolizeiabteilung in Hanau zur weiteren Dienstverrichtung zugewiesen. Mit Wirkung vom (…) wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister z.A., mit Wirkung vom (…) zum Polizeimeister z.A. und mit Wirkung vom 2. Oktober 1985 zum Polizeimeister (A 7 BBesG) ernannt. In der Folge bewarb sich der Beklagte mehrfach beim Hessischen Landeskriminalamt (HLKA) und wurde mit Verfügung vom (…) mit Wirkung vom (…) dorthin versetzt. Im HLKA wurde er für den mittleren Dienst in der Kriminalpolizei ausgebildet. Mit Urkunde vom (…), ausgehändigt am (…), wurde der Beklagte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Wirkung vom (…) wurde er zum Polizeiobermeister (A 8 BBesG) ernannt. In der Zeit vom (…) bis (…) war der Beklagte an die Hessische Polizeischule zum Kriminallehrgang für die Übernahme von Beamten der Schutzpolizei abgeordnet. Den Lehrgang schloss er als Klassenbester mit der Abschlussnote „gut“ (12,94 Punkte) ab. Mit Schreiben vom (…) wurde der Beklagte in den Dienst der Kriminalpolizei übernommen und ihm die Amtsbezeichnung Kriminalobermeister verliehen. Mit Wirkung vom (…) wurde er zum Kriminalhauptmeister (A 9 BBesG) ernannt. Vom (…) bis (…) befand sich der Beklagte in der Ausbildung zum gehobenen Polizeivollzugsdienst. Die Laufbahnprüfung bestand er am (…) mit der Note „gut“ (11 Punkte). Mit Wirkung vom (…) wurde er zum Kriminalkommissar (A 9 BBesG), mit Wirkung vom (…) zum Kriminaloberkommissar (A 10 BBesG) und mit Wirkung vom (…) zum Kriminalhauptkommissar (A 11 BBesG) ernannt. Mit Wirkung vom (…) wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A12 BBesG eingewiesen. Mit Wirkung vom (…) erfolgte die Ernennung zum Ersten Kriminalhauptkommissar (A 13 BBesG). Der Beklagte war beim HLKA wie folgt eingesetzt: Von (…) bis (…) sowie von (…) bis (…) war er als Sachbearbeiter im Bereich (…) und anschließend bis (…) als Sachbearbeiter im Bereich (…) tätig. Von (…) bis (…) war er Sachgebietsleiter in den Bereichen (…) und von (…) bis (…) Leiter des Sachgebiets (…). Seit (…) bis zum Verbot des Führens der Dienstgeschäfte im Dezember 2010 war der Beklagte als Leiter der Ermittlungsgruppe (…). Auf Antrag des Beklagten vom (…) wurde dieser auf Polizeidienstfähigkeit überprüft. Ausweislich des Gutachtens des Leitenden Polizeiarztes vom (…) wurde der Beklagte als aus gesundheitlichen Gründen nicht polizeidienstfähig und nicht allgemein dienstfähig beurteilt. Eine begrenzte Dienstfähigkeit liege nicht vor. Mit Urkunde vom (…) wurde der Beklagte mit Ablauf des Monats Juli 2014 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Der Beklagte wurde zuletzt anlässlich der beabsichtigten Beförderung nach A 13 BBesG für den Zeitraum (…) bis (…) beurteilt. In dem Gesamturteil der Beurteilung heißt es: „KHK A. ist ein äußerst engagierter, fachlich herausragender und leistungsstarker Ermittlungsgruppenleiter, der die Ziele der Gruppe vorbildlich vertritt, dabei aber nicht die Belange des Hauptsachgebiets oder der Abteilung außer Acht lässt. Sein ausgesprochenes Organisationsgeschick, seine soziale Kompetenz und die Fähigkeit, Mitarbeiter stark zu motivieren, versetzen die Ermittlungsgruppe in die Lage, umfangreiche Ermittlungsverfahren, die Serienstraftaten zum Gegenstand haben, erfolgversprechend zu gestalten. Seine Kreativität und sein innovatives Vorgehen trugen dazu bei, dass er als kompetenter Ansprechpartner in der Zusammenarbeit mit anderen Polizeidienststellen bei der Bekämpfung der beim HSG 31 zu bearbeitenden Deliktsbereiche über die hessischen Grenzen hinaus anerkannt ist. Er versteht es, Dienststellen verschiedener Bundesländer mit konstruktiven Lösungsvorschlägen zu bewegen, ein einheitliches Ermittlungskonzept zu entwickeln, um gemeinsam die Fahndung nach Serienstraftätern zu betreiben. Besonders hervorzuheben ist das kriminalistisch äußerst geschickte Agieren von KHK A. in sogenannten Erpressungslagen mit Auslandsbezug, das wiederholt maßgeblich zur Lösung der Lage beitrug.“ Der Beklagte ist zweimal geschieden. Aus der ersten Ehe gingen zwei Kinder, geboren (…) und (…), hervor. Der Beklagte ist – abgesehen von den hier verfahrensgegenständlichen Sachverhalten – nicht strafrechtlich oder disziplinarrechtlich vorbelastet. Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 3. Mai 2010 wandte sich der in anderer Sache Beschuldigte G. an das Polizeipräsidium Frankfurt am Main und gab an, Angaben zu Straftaten machen zu wollen. Der Beschuldigte G. bezeichnete sich als „Hangaround“ der Hells Angels, Charter Frankfurt. Nach Übernahme des Verfahrens durch das HLKA wurde G. in mehreren Sitzungen zum Sachverhalt vernommen und gab unter anderem an, einen Kriminalbeamten des HLKA, der sich als „H.“ vorgestellt habe, mit POLAS-Abfragen beauftragt zu haben, für deren Übermittlung er ihm 400 EUR in bar ausgehändigt habe. Die von G. beauftragten Überprüfungen konnten durch die Übermittlung der Logband-Daten des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung (PTLV) nachvollzogen und dem Beklagten zugeordnet werden, der diese am 10. Juni 2009 getätigt hatte. Im Zuge der Vernehmung am 7. Mai 2010 wurden dem Beschuldigten G. acht Kopien von Lichtbildern in einer sequenziellen Lichtbildvorlage von virtuell erzeugten Gesichtern gezeigt, unter die ein Bild des Beklagten gemischt war. G. erkannte den Beklagten wieder. Wegen des Verdachts der Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Bestechung und Verletzung des Dienstgeheimnisses wurde von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main am 12. Mai 2010 unter dem Aktenzeichen (…) ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten eingeleitet. Ausweislich des Vermerks der Arbeitsgruppe (AG) I. des HLKA vom 25. Mai 2010 sollte ein „Scheingeschäft“ zwischen dem Beschuldigten G. und dem Beklagten arrangiert werden. Der Beschuldigte G. sollte den Beklagten anrufen und um ein weiteres Treffen bitten, in dessen Rahmen er den Beklagten erneut um Abfragen in den polizeilichen Systemen bitten sollte. Zu diesem Zweck würde die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main entsprechende Anträge zur Begleitung der Maßnahme mit technischen Mitteln stellen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2010 wurden gemäß § 100g Strafprozessordnung (StPO) die Betreiberfirmen verpflichtet, Auskunft über die Telekommunikationsverkehrsdaten für den Mobiltelefonanschluss des Beklagten für den längst möglichen zurückliegenden Zeitraum zu erteilen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2010 wurde gemäß §§ 100a, b StPO die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation für den ausweislich der Angaben des Beschuldigten G. vom Beklagten genutzten Anschluss (…), Anschlussinhaber J., befristet bis zum 9. Juli 2010 angeordnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main ebenfalls vom 28. Mai 2010 wurde gemäß § 100f StPO die Aufzeichnung des nichtöffentlich gesprochenen Wortes für Räumlichkeiten, welche nicht Wohnungen sind, befristet bis zum 9. Juli 2010 angeordnet. Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2010 und 1. Juni 2010 wurde gemäß §§ 100a, b StPO die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation für zwei von dem Beschuldigten G. genutzte Anschlüsse jeweils befristet bis zum 9. Juli 2010 angeordnet. Auf Grundlage des Beschlusses gemäß § 100f StPO wurde am 9. Juni 2010 ein Gespräch des Beschuldigten G. mit dem gesondert Verfolgten K. in dessen Gaststätte aufgezeichnet. Ausweislich des Vermerks der AG K. vom 10. Juni 2010 sei unter Umständen damit zu rechnen gewesen, dass der Beklagte ebenfalls in der Gaststätte anwesend sei oder durch den Beschuldigten K. hinzugezogen werden würde. Am 14. Juni 2010 nahm der Beschuldigte G. über eine Telefonnummer, die er eigenen Angaben zufolge vom Beschuldigten K. erhalten habe, Kontakt zu dem Beklagten auf und vereinbarte ein Treffen am selben Abend. Zwischen 20:00 Uhr und 21:45 Uhr kam es zu einem Treffen des Beklagten mit dem Beschuldigten G. in der Gaststätte „L.“ in M-Stadt. Ausweislich der Strafakte (Bl. 201 StrA) bat der Beschuldigte G. den Beklagten, die Personalien des Beschuldigten G. sowie zwei amtliche Kennzeichen zu überprüfen, was der Beklagte zusagte. Der Beklagte habe eine Bezahlung von 1.000 EUR gefordert. Der Beschuldigte G. habe ferner gebeten, ob der Beklagte Überprüfungen zu Mitgliedern des „Vereins“ (gemeint seien die Hells Angels) durchführen könne, wobei er dem Beklagten den Namen des „Fullmembers“ N. genannt habe. Der Beklagte habe weitere Überprüfungen in Aussicht gestellt, wozu er Namen der Mitglieder benötige. Ein weiteres Treffen sei für den 15. Juni 2010 um 19:00 Uhr in der Gaststätte „O.“ in P-Stadt vereinbart worden. Am 15. Juni 2010 fand ein weiteres Treffen zwischen dem Beklagten und dem Beschuldigten G. in der Gaststätte „O.“ in P-Stadt statt. Im Vorfeld war der Beschuldigte G. ausweislich eines Vermerks der AG I. vom 16. Juni 2010 (Bl. 216 StrA) mit 1.000 EUR taktischem Einsatzgeld ausgestattet worden. Nach dem Treffen wurde der Beschuldigte G. observiert und sodann körperlich intensiv durchsucht, wobei festgestellt wurde, dass er nicht mehr im Besitz des taktischen Einsatzgeldes war. Ausweislich der Angaben des Beschuldigten G. habe der Beklagte ihm im Rahmen dieses Treffens die gewünschten Informationen mitgeteilt, woraufhin der Beschuldigte G. dem Beklagten die 1.000 EUR Einsatzgeld ausgehändigt habe. Ausweislich eines Vermerks der AG I. vom 16. Juni 2010 (Bl. 215 StrA) hatte der Beklagte am 15. Juni 2010 im Zeitraum zwischen 7:25 Uhr und 7:45 Uhr die beiden vom Beschuldigten G. genannten Kennzeichen sowie die Personen G., *(…) und N. in den Systemen POLAS, ComVor und ZEVIS abgefragt. Die beiden Treffen am 14. und 15. Juni 2010 wurden jeweils von polizeilichen Observations- und Überwachungsmaßnahmen nach § 100f StPO begleitet. Die Verschriftungen der Gesprächsinhalte befinden sich im Sonderband Gesprächsverschriftung zur Strafakte, wobei die Aufzeichnung des Treffens am 15. Juni 2010 wegen technischer Probleme eine schlechte Qualität aufwies, weshalb Teile des Gesprächs unverständlich waren. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2010 wurde gemäß §§ 100a, b StPO die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation für zwei weitere Anschlüsse des Beklagten befristet bis zum 31. Juli 2010 angeordnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2010 wurde die Betreiberfirma gemäß § 100g StPO verpflichtet, Auskunft über die Telekommunikationsverkehrsdaten für fünf weitere Anschlüsse des Beklagten zu erteilen. Da eine Verlängerung des Beschlusses vom 1. Juli 2010 wegen Fristablaufs nicht möglich war, ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 3. August 2010 erneut gemäß §§ 100a, b StPO die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation der beiden Anschlüsse des Beklagten befristet bis zum 13. September 2010 an. Am 9. und 10. August 2010 wurden zwei Gespräche des Beklagten mit einem „(…)“ aufgezeichnet. Eine Anschlussinhaberfeststellung ergab, dass es sich um Q. handelte, der bisher wegen Beleidigung auf sexueller Basis, Sachbeschädigung und Körperverletzung polizeilich in Erscheinung getreten war. Protokollauswertungen ergaben, dass der Beklagte am 30. und 31. Juli 2008 Q. unter unterschiedlichen Schreibweisen in POLAS und ComVor abgefragt hatte. Ausweislich eines Vermerks der AG I. vom 20. August 2010 (Bl. 329 ff. StrA) konnte festgestellt werden, dass der Beklagte einen R., von dem er im Juli 2009 ein privates Darlehen über 7.500 EUR erhalten hatte, im August 2008, Februar 2009 und Dezember 2009 insgesamt 24 Mal in POLAS und ComVor in unterschiedlichen Rollen abgefragt hatte. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6. September 2010 wurde die mit Beschluss vom 3. August 2010 angeordnete Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation der beiden Anschlüsse des Beklagten bis zum 30. November 2010 verlängert. Mit Beschluss vom 14. September 2010 wurde der Beschluss vom 6. September 2010 dahingehend ergänzt, dass auch die Erhebung der Verkehrsdaten gemäß §§ 100g, b StPO angeordnet wurde. Ausweislich des Berichts der AG I. vom 4. Oktober 2010 (Bl. 406-412 StrA) hatte die Überwachung des dem Beklagten vom HLKA zur Verfügung gestellten dienstlichen Mobilfunkanschlusses im Zeitraum 25. Juni 2010 bis 13. September 2010 Folgendes ergeben: Der Beklagte habe Kontakt zur Person Q. gehabt. Dieser habe Probleme und habe den Beklagten gebeten festzustellen, „ob sein Telefon kaputt sei oder so“. Es würde sich um die gleiche Geschichte wie damals handeln. Der Beklagte habe geäußert, dass man sich diesbezüglich mal treffen müsse. Der Beklagte habe 13 Gespräche geführt, die eindeutig keinen dienstlichen Hintergrund aufgewiesen hätten, darunter einen Anruf bei einer Flirthotline auf sexueller Basis während der Regelarbeitszeit. Es seien 42 SMS ohne dienstlichen Hintergrund protokolliert worden, darunter eine SMS an eine weibliche Anschlussinhaberin, deren Inhalt eine anrüchige Bemerkung beinhalte. Die Überwachung des privaten Anschlusses des Beklagten habe ebenfalls einen Kontakt zur Person Q. sowie fast tägliche Anrufe bei einer Flirt- bzw. Sexhotline ergeben. Konkrete Anhaltspunkte zur Verifizierung bzw. Falsifizierung des Verdachts der Bestechlichkeit oder der Strafvereitelung hätten sich nicht ergeben. Ausweislich eines Vermerks der AG I. vom 11. Oktober 2010 (Bl. 450-452 StrA) wurde im Rahmen einer retrograden Protokollauswertung festgestellt, dass der Beklagte eine Vielzahl von Abfragen offensichtlich ohne dienstliche Bezüge durchgeführt habe. Neben den Abfragen, die bereits Gegenstand der Ermittlungen seien, habe der Beklagte seine eigene Person, sein Fahrzeug, seine Wohnanschrift, sein Lebensumfeld und seine Freundin T. zu unterschiedlichen Zeitpunkten in ComVor und POLAS abgefragt. Er habe auch einen Nachbarn sowie eine Vielzahl von weiblichen Personen, die auch auf der bei ihm durchgeführten Telekommunikationsüberwachung als Gesprächspartnerinnen aufgelaufen seien, abgefragt. Dies begründe die Befürchtung, der Beklagte habe weitere unberechtigte Abfragen in polizeilichen Datensystemen getätigt. Inwieweit ein weiterer Verdacht der Bestechung/Bestechlichkeit/Verletzung des Dienstgeheimnisses begründet werden könne, sei derzeit noch nicht abschließend zu beurteilen. Ausweislich des Berichts der AG I. vom 18. November 2010 (Bl. 475-480 StrA) erhielt der Beklagte am 14. Oktober 2010 auf seiner dienstlichen Mobilfunknummer einen Anruf der Person „(…)“, die Informationen über die Personen U. und AA. erfragte, woraufhin der Beklagte Negativauskünfte erteilte. Eine durchgeführte Protokollauswertung ergab, dass der Beklagte am 14. Oktober 2010 zwischen 11:46 Uhr und 11:47 Uhr die genannten Personen in POLAS abfragte. Am 9. November 2010 erhielt der Beklagte auf seiner dienstlichen Mobilfunknummer den Anruf eines „(…)“ (vermutlich BB.), der das Aktenzeichen (…) einer Frau CC. nannte. Der Beklagte teilte mit, dass das Aktenzeichen nicht korrekt sei, er könne im System dazu nichts finden. Eine Protokollauswertung ergab, dass der Beklagte die Person BB. und das genannte Aktenzeichen am 9. November 2010 in ComVor abfragte. Am 15. November 2010 erhielt der Beklagte erneut einen Anruf des „(…)“ auf seiner dienstlichen Telefonnummer. Der Anrufer bat darum, einen DD. bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung zu überprüfen. Der Beklagte rief den Anrufer zurück und teilte mit, dass der Vorwurf gegen seinen Kumpel stimmen würde, im System sei der Vorwurf der sexuellen Nötigung angezeigt und sehr viele Zeugen benannt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2010 wurde die Anordnung zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation für die beiden Anschlüsse des Beklagten bis zum 30. Januar 2011 verlängert. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom selben Tag wurde die Überwachung auf sechs weitere Mobilfunknummern und eine E-Mail-Adresse des Beklagten befristet bis zum 30. Januar 2011 erweitert. Aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 2010 wurden am 10. Dezember 2010 die Wohnung, das Fahrzeug und das Büro des Beklagten durchsucht. Mit Verfügung des mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Präsidenten des HLKA Beauftragten vom gleichen Tag wurde dem Beklagten mit sofortiger Wirkung das Führen der Dienstgeschäfte verboten. Unter dem 10. Januar 2011 wurde die Überwachung der Telefone und des E-Mail-Accounts des Beklagten beendet. Ausweislich eines Vermerks vom 10. Mai 2012 (Bl. 1558 bis 1559 StrA) wurde zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Bevollmächtigten des Beklagten im Strafverfahren eine einverständliche Verfahrensbeendigung vereinbart. Es solle ein Strafbefehl mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten zur Bewährung beantragt werden. Hintergrund sei, dass der Hauptbelastungszeuge derzeit unbekannten Aufenthalts sei und auf absehbare Zeit nicht zur Verfügung stehe. Ohne ihn würden die Korruptionsvorwürfe zum Teil nicht nachweisbar sein. Zu Gunsten des Beklagten sei anzuführen, dass er ein Geständnis abgelegt habe und nicht vorbestraft sei. Auch dienstrechtlich seien keine Verfehlungen bekannt gewesen, vielmehr habe der Beklagte als sehr engagierter und erfolgreicher Ermittler gegolten. Der Beklagte sei zum Tatzeitpunkt verschuldet gewesen und durch die Ermittlungsbehörden aufgrund eines durchgeführten Scheingeschäfts provoziert worden. Zu seinen Gunsten seien auch die nicht unerheblichen beruflichen Konsequenzen zu berücksichtigen. Die Übergabe von Informationen gegen Zahlung von 400 EUR sei nicht Gegenstand des Strafbefehls, weshalb das Amtsgericht Wiesbaden zuständig sei. Hinsichtlich der Übergabe der 400 EUR sowie der weiteren Taten, die nicht Gegenstand des Strafbefehls würden, werde nach § 154 StPO verfahren. Am 9. August 2012 erließ das Amtsgericht Wiesbaden einen Strafbefehl mit folgendem Inhalt: „Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden klagt sie an, im Zeitraum vom September 2009 bis November 2010 in P-Stadt und andernorts durch 6 selbstständige Handlungen 1.) als Amtsträger einen Vorteil für sich als Gegenleistung dafür gefordert, sich versprechen lassen oder angenommen zu haben, dass sie eine Diensthandlung vorgenommen haben oder künftig vornehmen und dadurch Ihre Dienstpflichten verletzt haben oder verletzen würden, 2.-6.) ein Geheimnis, das Ihnen als Amtsträger anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und wichtige öffentliche Interessen gefährdet zu haben. Sie waren während des Tatzeitraums als Polizeibeamter (EKHK) beim hessischen Landeskriminalamt (HLKA) in Wiesbaden tätig. Dort übten Sie die Funktion eines Sachgebietsleiters in der Abteilung 3 (Gewalt-, Eigentumskriminalität und Sexualdelikte) des HLKA aus. In dieser Funktion tätigten Sie im Auftrag Dritter eine Vielzahl von Abfragen in den polizeilichen Informationssystemen POLAS, COMVOR-INDEX und ZEVIS. Bei COMVOR handelt es sich um eine polizeiliche Vorgangsbearbeitungssoftware, in welcher alle bei der Polizei anlaufenden Vorgänge erfasst werden. Das COMVOR-Informationssystem beinhaltet beispielsweise Daten von Beschuldigten, Anzeigeerstattern, Geschädigten, Zeugen, Haltern und Fahrern von Fahrzeugen. Ferner werden in COMVOR strafrechtliche Sachverhalte, die jeweiligen Sachbearbeiter, die Bearbeitungshistorie und der Sachstand des Vorgangs erfasst. In POLAS werden Ermittlungen erfasst, ohne dass jedoch dort die einzelnen Bearbeitungen vorgenommen werden. POLAS umfasst die Personalien des Beschuldigten, den strafrechtlichen Hintergrund, die Vorgangsnummer, Sachbearbeiter und Dienststelle. Auch Verhandlungen, Haftnotierungen und erkennungsdienstliche Behandlungen sind erkennbar. Bei ZEVIS handelt es sich um das Zentrale Verkehrs-Informationssystem des deutschen Kraftfahrt-Bundesamtes. In der Datenbank finden sich beispielsweise Personalien von Kraftfahrzeughaltern und Informationen über Fahrverbote und Fahrerlaubnisentzug. In Ihrer Funktion als Polizeibeamter beim HLKA hatten Sie über ihre Personalnummer (…) und persönlichen Passwörter (…, … und …) Zugriff auf diese polizeilichen Informationssysteme. Die über diese Systeme erlangten Informationen gaben Sie sodann an verschiedene Auftraggeber weiter. Von dem gesondert verfolgten G., in dessen Auftrag Sie ebenfalls mehrere Abfragen vornahmen, erhielten Sie als Gegenleistung insgesamt € 1.000,00 Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: Zu 1: Am 14.06.2010 bat der gesondert verfolgte G. Sie im Restaurant „L.“ in M-Stadt darum, seine persönlichen Daten in den polizeilichen Informationssystemen COMVOR-INDEX, POLAS und ZEVIS zu überprüfen und bezüglich zweier von dem gesondert verfolgten G. geleasten Fahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen (…) und (…) zu recherchieren, ob diese zur Fahndung ausgeschrieben sind, da der gesondert verfolgte G. eine Strafanzeige der Leasingfirma wegen Unterschlagung und in diesem Zusammenhang die Existenz eines Haftbefehls befürchtete. Ferner ersuchte Sie der gesondert verfolgte G. darum, in den polizeilichen Informationssystemen nachzuforschen, ob gegen seinen Bekannten N. polizeiliche Erkenntnisse vorliegen. Als Gegenleistung für die von Ihnen getätigten Abfragen vereinbarten Sie mit dem gesondert verfolgten G. die Zahlung von € 1.000,00. Auftragsgemäß recherchierten Sie am 15.06.2010 in den polizeilichen Informationssystemen COMVOR-INDEX, POLAS und ZEVIS die Personalien G., N. und die Kennzeichen (…) und (…). Bei einem Treffen am 15.06.2010 im Restaurant O. in P-Stadt teilten Sie dem gesondert verfolgten G. mit, dass „die Pritsche heiß sei, G. aber zu Hause schlafen könne“. Der gesondert verfolgte G. ging aufgrund der Angaben von Ihnen davon aus, dass gegen ihn kein Haftbefehl besteht. Zu den von Ihnen überprüften Fahrzeugen äußerten Sie sich gegenüber G. dahingehend, dass „beide sauber seien“ und zu N. gaben Sie an, dass „gegen ihn nichts laufen würde“. Vereinbarungsgemäß übergab der gesondert verfolgte G. nach Erhalt dieser Informationen € 1.000,00 an Sie. Zu 2: Am 09.11.2010 bat der gesondert verfolgte BB. Sie darum, ob bezüglich einer Frau CC. unter der Vorgangsnummer „(…)“ Eintragungen in den polizeilichen Informationssystemen zu verzeichnen seien. Sie überprüften Frau CC. und die Vorgangsnummer am 09.11.2010 in dem polizeilichen Informationssystem COMVOR-INDEX und teilten BB. am 09.11.2010 telefonisch mit, dass das Aktenzeichen nicht korrekt sei, da er im System unter der angegebenen Vorgangsnummer nichts finden könne. Zu 3. Am 15.11.2010 bat der gesondert verfolgte BB. Sie darum, in den polizeilichen Informationssystemen zu prüfen, ob gegen seinen Bekannten Jörg DD. ein Verfahren wegen Vergewaltigung anhängig sei. Auftragsgemäß recherchierten Sie dies am 15.11.2010 in den polizeilichen Informationssystemen COMVOR-INDEX und POLAS. Am gleichen Tage teilten Sie dem gesondert verfolgten BB. telefonisch mit, dass der Vorwurf gegen seinen Kumpel stimmen würde. Im System wäre der Vorwurf der sexuellen Nötigung registriert. Zu 4: Im September 2009 bat die gesondert verfolgte EE. Sie darum, in den polizeilichen Informationssystemen zu recherchieren, ob dort Eintragungen zu FF. vorliegen. Am 29.09.2009 überprüften Sie diese Personalien in dem polizeilichen Informationssystem COMVOR-INDEX und teilten der gesondert verfolgten EE. mit, dass keine Informationen in den polizeilichen Informationssystemen vorhanden seien. Zu 5: Im November 2010 bat die gesondert verfolgte EE. Sie darum, in den polizeilichen Informationssystemen zu recherchieren, ob dort Eintragungen zu den Personalien GG. vorliegen. Am 04.11.2010 überprüften Sie auftragsgemäß diese Personalie in den polizeilichen Informationssystemen COMVOR-INDEX und POLAS und teilten in der Folgezeit GG. mit, dass dies nicht der Fall sei. Zu 6: Der gesondert verfolgte S. bat Sie am 14.10.2010 telefonisch, die Verantwortlichen der Firma „HH.“ in den polizeilichen Informationssystemen zu überprüfen, unter anderem die Geschäftsführer U. und AA.. Der gesondert verfolgte S. hatte sich von der Firma „HH.“ eine neue Kreditkarte besorgt und wollte wissen, ob gegen die Verantwortlichen dieser Firma etwas vorliegt. Auftragsgemäß überprüften Sie die Personen am 14.10.2010 in POLAS und teilten dem gesondert verfolgten S. am gleichen Tage mit, dass gegen diese Personen nichts vorliegen würde. Vergehen, strafbar nach §§ 332 Abs. 1, 353b, 53 StGB Die erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne des § 353b Abs. 4 StGB wurde erteilt (Bl. 1564 d.A.). Beweismittel: I. Ihre Einlassung (Bl. 526-530; 531 bis 539 Bd. II d.A.) II. Zeugen: 1. […] 2. […] 3. […] 4. […] 5. […] 6. […] III. Urkunden Ausdrucke ComVOR-Index, Polas IV. Augenschein 1. Lichtbilder, 2. Tonbandaufzeichnungen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird deshalb gegen Sie eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird und die aus folgenden Einzelstrafen gebildet worden ist: Geldstrafe von jeweils 120 Tagessätzen in den Fällen 2. – 6. Freiheitsstrafe von neun Monaten im Fall 1. Sie haben die Kosten des Verfahrens und Ihre Auslagen zu tragen.“ Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. August 2012 legte der Beklagte Einspruch gegen den Strafbefehl ein, den er mit anwaltlichem Schreiben vom 29. November 2012 zurücknahm. Am 30. November 2012 wurde der Strafbefehl rechtskräftig. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Mai 2013 beantragte der Beklagte, die Wiederaufnahme des Verfahrens im Fall 1 des Strafbefehls für zulässig zu erklären. Der Einspruch gegen den Strafbefehl sei zurückgenommen worden, da der Beklagte eine Hauptverhandlung in der Sache habe vermeiden wollen. Hinsichtlich des Vorwurfs der Bestechlichkeit werde die Wiederaufnahme nach § 359 Nr. 5 StPO beantragt. Der Journalist II., stellvertretender Chefredakteur der JJ., könne bekunden, dass der Beklagte bei der Geldübergabe der 1.000 EUR in festem Glauben gewesen sei, dass es sich dabei um eine Anzahlung auf ein vereinbartes Darlehen für ein Weinbistro gehandelt habe und es auch nicht der Wahrheit entspreche, dass der G. dem Beklagten ein Jahr zuvor 400 EUR übergeben habe. Auch der Zeuge G., dessen Aufenthaltsort der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main bekannt sein dürfte, könne dies bestätigen. Erst nach Rechtskraft des Strafbefehls habe der Beklagte erfahren, dass Herr II. wiederholt mit Herrn G. gesprochen habe. Die Tonbandaufzeichnungen ließen keinesfalls den Schluss zwingend zu, dass der Beklagte die 1.000 EUR als Gegenleistung für die mitgeteilten geheimen Informationen erhalten habe. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2013 wurde der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig kostenpflichtig zurückgewiesen. Auch nach den Ausführungen in dem Wiederaufnahmeantrag sei der Beklagte wegen Bestechlichkeit zu verurteilen, da auch ein zinsloses Darlehen einen Vermögensvorteil darstelle und die Geldübergabe im unmittelbaren Zusammenhang mit der Weitergabe von Informationen gestanden habe. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten wies das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 7. November 2013 als unbegründet zurück. Die Benennung des Zeugen II. stelle zwar ein neues Beweismittel dar, welches jedoch nicht erheblich sei. Selbst wenn der Zeuge bekunden sollte, dass ihm ein Dritter gegenüber bekundet habe, dass der Beklagte bei der Geldübergabe der 1.000 EUR in festem Glauben gewesen sei, dass es sich dabei um eine Anzahlung auf das vereinbarte Darlehen für ein Weinbistro gehandelt habe (und dies glaubhaft wäre), stelle auch dies einen Vorteil im Sinne der §§ 331 ff. StGB dar, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein zinsloses oder ein verzinstes Darlehen gehandelt habe. Dass für den Beklagten diese Darlehenshingabe nicht (jedenfalls) auch im Zusammenhang mit den von ihm sodann eingeholten und an einen Dritten mitgeteilten Informationen gestanden habe, könne der Zeuge ausweislich der in dessen Wissen gestellten bzw. diesem möglichen Bekundungen demgegenüber gerade nicht bekunden. Etwaige Bekundungen des Zeugen G. stellten schon kein neues Beweismittel dar. Das Handeln des Zeugen G. als agent provocateur stehe der Tatbestandserfüllung nicht entgegen, was schon die Tatbestandsalternative des „Forderns“ belege. Bereits mit Verfügung vom 11. Februar 2011 hatte der mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Präsidenten des HLKA Beauftragte gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Beklagte stehe im Verdacht, im Juni 2009 von dem gesondert verfolgten G. 400 EUR in bar dafür angenommen zu haben, dass er den G. sowie eine KK. und einen LL. in den polizeilichen Datensystemen POLAS und ComVor überprüft und dem G. das Ergebnis der Recherchen mitgeteilt habe. Darüber hinaus sei er verdächtig, am 15. Juni 2010 im Auftrag des G. dessen Person und Fahrzeuge sowie einen N. in den polizeilichen Datensystemen POLAS, ComVor und ZEVIS überprüft, dem G. das Ergebnis mitgeteilt und von ihm als Gegenleistung 1.000 EUR in bar erhalten zu haben. Ferner sei er verdächtig, in weiteren Fällen nicht der Öffentlichkeit zugängliche Daten bezüglich der Personen K., Q., DD. und R. eingeholt und unbefugt an Dritte weitergegeben zu haben. Das Disziplinarverfahren werde bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 25 Abs. 3 HDG ausgesetzt. Der Beklagte wurde zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung sowie zur Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge angehört. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Einleitungsverfügung (Bl. 88-92 Disziplinarakte [DA]) Bezug genommen. Die Einleitungsverfügung wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten am 17. Februar 2011 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit Schreiben vom 3. Juni 2011 teilte der Kläger mit, dass unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten eine Kürzung der Dienstbezüge nicht in Betracht komme. Mit Verfügung vom 17. August 2011 (Bl. 190-193 DA) ordnete der mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten des HLKA Beauftragte gemäß § 43 Abs. 1 HDG mit sofortiger Wirkung die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten an. Wegen des Inhalts wird auf die Verfügung vom 17. August 2011 Bezug genommen, die dem Bevollmächtigten des Beklagten am 23. August 2011 zugestellt wurde. Nachdem der Strafbefehl vom 9. August 2012 (Az. …) rechtskräftig geworden war, setzte der mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten des HLKA Beauftragte das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten mit Verfügung vom 19. Februar 2013 (Bl. 234-235 DA), dem Bevollmächtigten des Beklagten am 21. Februar 2013 zugestellt, gemäß § 25 Abs. 2 HDG fort und bestellte einen Ermittlungsführer. Mit Verfügung vom 1. März 2013 (Bl. 245-266 DA) dehnte der mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten des HLKA Beauftragte das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten gemäß § 22 Abs. 1 HDG aus. Dem Beklagten wurden nunmehr die in den Feststellungen des Strafbefehls enthaltenen Handlungen (1.-6.) als Dienstvergehen vorgeworfen. Darüber hinaus bestehe der Verdacht folgender Dienstpflichtverletzungen: 7. Private Nutzung eines Dienstwagens im Zusammenhang mit der Ausrichtung seiner Geburtstagsfeier am (…); 8. Führen privater Gespräche und Versand privater SMS im Zeitraum 8. Juli 2010 bis 7. Dezember 2010 mit dem dienstlichen Mobiltelefon (im Einzelnen in tabellarischen Anlagen aufgeführt); 9. Aufbewahrung von vier Patronen Kaliber 9 mm Vollmantel im Flur der Wohnung des Beklagten und Aufbewahrung der Dienstwaffe mit zwei Magazinen und 17 Patronen PEP vom Kaliber 9 mm sowie vier Patronen Kaliber 9 mm Vollmantel und zwölf Patronen Kaliber 38 in einer unverschlossenen Schublade eines Containers im Büro des Beklagten; 10. Abfragen von Personen, Fahrzeugkennzeichen und Anschriften ohne dienstlichen Anlass in mindestens 58 Fällen (im Einzelnen in einer tabellarischen Anlage aufgeführt) in den Jahren 2008 bis 2010; 11. Diebstahl von 500 EUR Bargeld zulasten des Zeugen MM. am 17. Mai 2010. Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Verfügung vom 1. März 2013 Bezug genommen. Die Verfügung wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten am 7. März 2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Mit Schreiben vom 4. April 2013 und 4. Juli 2013 hörte der Kläger den Beklagten erneut hinsichtlich eines möglichen Einbehalts von Dienstbezügen an. Nachdem die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main ein weiteres Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen Bestechlichkeit (Az. …) eröffnet hatte, setzte die Vizepräsidentin des HLKA das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 3. September 2013 (Bl. 378 DA) bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens aus. Die Verfügung wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten am 9. September 2013 zugestellt. Mit Verfügung vom 19. September 2013 (Bl. 382-385 DA) ordnete die Vizepräsidentin des HLKA die Einbehaltung von 14 % der monatlichen Dienstbezüge des Beklagten mit sofortiger Wirkung an. Im Rahmen des daraufhin beim Verwaltungsgericht Wiesbaden geführten Verfahrens wegen der Aussetzung der Einbehaltung der Dienstbezüge (Az. …) änderte der Kläger mit Verfügung der Präsidentin des HLKA vom 7. April 2014 (Bl. 495-499 DA) die Einbehaltungsanordnung rückwirkend zum 1. November 2013 bis zum 28. Februar 2014 auf 4 % und mit Wirkung vom 1. März 2014 auf 8,5 % ab. Mit Wirkung zum 1. Mai 2014 wurde die Einbehaltung von 23 % der Dienstbezüge angeordnet. Das gerichtliche Verfahren wurde daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt und durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Beschluss vom 14. Mai 2014 eingestellt. Bereits mit Verfügung vom 30. Januar 2014 (Bl. 434-435 DA) hatte die Vizepräsidentin des HLKA das Disziplinarverfahren fortgesetzt, nachdem das bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main unter dem Az. (…) geführte Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden war. Unter dem 11. August 2014 erstellte der Ermittlungsführer das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen (Bl. 541-577 DA). Die Vorwürfe hätten sich bestätigt. Hinsichtlich der unberechtigten Abfragen handele es sich um 35 im Einzelnen aufgeführte Tatkomplexe, im Rahmen derer der Beklagte insgesamt 357 Mal Personen, Fahrzeugkennzeichen und Anschriften ohne dienstlichen Anlass abgefragt habe. In einem Fall sei ihm hierfür ein zinsloses Darlehen als Gegenleistung gewährt worden. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen Bezug genommen. Das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 2. September 2014 zugestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Oktober 2014 (Bl. 632-660 DA) nahm der Beklagte Stellung zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen. Der Beklagte machte Ausführungen zu seiner Person, seinen beruflichen und familiären Belastungen und rügte Beweisverwertungsverbote hinsichtlich der Beschlüsse des Amtsgerichts Frankfurt am Main betreffend die gegen ihn gerichteten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen und Abhörmaßnahmen. Darüber hinaus nahm er Stellung zu einzelnen Vorwürfen. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Schreiben vom 27. Oktober 2014 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2014 teilte die Präsidentin des HLKA dem Beklagten mit, dass eine auf das Ruhegehalt bezogene Einbehaltung aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten nicht in Betracht komme. Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 teilte die Präsidentin des HLKA mit, dass der Ermittlungsführer aufgrund der Einlassungen des Beklagten erneut in Ermittlungshandlungen eintreten werde. In der Folge wurden ehemalige Vorgesetzte des Beklagten, Frau NN., Herr OO. und Polizeipräsident PP., als Zeugen vernommen. Auf die Vernehmungsprotokolle (Bl. 272-278, 287-294, 299-308 Ermittlungsakte [EA]) wird Bezug genommen. Der Ermittlungsführer zog die Arbeitszeitnachweise des Beklagten der Jahre 2008 bis 2010 (Bl. 312 bis 348 EA) bei. Der Beklagte überreichte diverse ärztliche Atteste/Bescheinigungen (Bl. 349-356, 396-400 EA), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, und erteilte Schweigepflichtsentbindungen hinsichtlich seiner Ärzte. Der Ermittlungsführer holte ein ärztliches Gutachten des Leitenden Polizeiarztes Hessen vom 7. September 2016 (Bl. 421-424 EA) ein, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Unter dem 20. Dezember 2016 erstellte der Ermittlungsführer das Ergebnis der weiteren Ermittlungen (Bl. 695-738 DA). Die Abfragen in den Fällen 2 und 27 seien im weitesten Sinn als dienstlich relevant zu bewerten, in den anderen Fällen hätten die anwaltlichen Ausführungen ein Dienstvergehen des Beklagten nicht widerlegen können. Auf den weiteren Inhalt des Ergebnisses der weiteren Ermittlungen wird Bezug genommen. Das Ergebnis der weiteren Ermittlungen wurde dem Bevollmächtigten des Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 2. Januar 2017 zugestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. April 2017 (Bl. 763-823 DA) nahm der Beklagte abschließend Stellung zu den Vorwürfen. Neben Ausführungen zu seiner persönlichen Situation wiederholte und vertiefte er seinen Vortrag hinsichtlich der Beweisverwertungsverbote, überreichte diverse Presseveröffentlichungen der JJ., aus denen sich die Zwielichtigkeit des damaligen „Kronzeugen“ G. ergebe, und äußerte sich ergänzend hinsichtlich einzelner Vorwürfe. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2019, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 17. Juli 2019 hat der Kläger Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben, mit dem Ziel, diesem das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte habe folgende Dienstvergehen begangen: 1. Bestechlichkeit (Fall 1 des Strafbefehls) Der Vorwurf der Bestechlichkeit beruhe auf den tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls vom 9. August 2012 zu 1. Diese seien zwar nicht bindend, könnten jedoch gemäß § 26 Abs. 2 HDG übernommen werden, da an ihrer Richtigkeit keine berechtigten Zweifel bestünden. Die Treffen mit dem G. seien von polizeilichen Maßnahmen begleitet gewesen, die Feststellungen im Strafbefehl basierten auf den Logbandauswertungen, Observations- und Überwachungs- sowie anderen taktischen Einsatzmaßnahmen. Der Sachverhalt sei unabhängig von einem Geständnis des Beklagten beweisbar bzw. nachgewiesen. So habe auch der Beklagte den Strafbefehl im Lichte der erdrückenden Beweislage akzeptiert. Dass der Beklagte einen öffentlichen Prozess aufgrund der schweren Erkrankung seiner Mutter abgelehnt und den Strafbefehl deshalb akzeptiert habe, sei unglaubhaft, da dem Beklagten die disziplinarrechtlichen Konsequenzen aufgrund seiner Ausbildung hätten bekannt sein müssen und er noch vor dem Ableben seiner Mutter im Januar 2014 die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt habe. Die Angabe des Beklagten, er habe dem G. unmissverständlich klargemacht, dass er zwischen Informationsweitergabe und Geldleistung strikt trenne, sei durch die Angaben des G. und die damit jedenfalls teilweise korrespondierenden Wortprotokolle widerlegt. Ausweislich des Wortprotokolls der verdeckten Aufzeichnung vom 14. Juni 2010 habe G. den Beklagten, unmittelbar nachdem er ihm den zu überprüfenden Namen N. genannt habe, um die Nennung einer Zahl gebeten, da er sehen müsse, ob er sich das auch leisten könne. Daraufhin habe der Beklagte geantwortet: „Dann gibt mir nen Tausender…“ bzw. „Ich bräuchte jetzt mal nen Tausender, oder fünfhundert, kannst ja mal sehen was du kriegst“ (phonetisch). Anschließend sei vereinbart worden, dass G. ihm dafür am nächsten Tag „en Taui, also Tausend Euro,“ mitbringe, was der Beklagte mit einem „Okay“ beantwortet habe. Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2010, mit dem die Abhörmaßnahmen nach § 100f StPO angeordnet wurden, sei nicht rechtswidrig. Die Rechtmäßigkeit sei im Rahmen des Disziplinarverfahrens nicht zu überprüfen, der Beklagte habe nach § 101 Abs. 7 S. 2 StPO die Möglichkeit gehabt, die Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen, wovon er keinen Gebrauch gemacht habe. Soweit der Beklagte rüge, dass aufgrund des Beschlusses vom 28. Mai 2010 ein Treffen zwischen G. und K. aufgezeichnet worden sei, sei schon nicht ersichtlich, für welche beweiserheblichen Erkenntnisse aus diesem Gespräch ein Beweisverwertungsverbot bestehen sollte. Soweit der Beklagte sich darauf berufe, die 1.000 EUR seien eine Anzahlung auf ein vereinbartes Darlehen gewesen, führe dies zu keiner abweichenden strafrechtlichen Bewertung, wie auch das Landgericht Frankfurt am Main im Beschluss vom 7. November 2013 festgestellt habe. Der Beklagte habe sich wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 StGB schuldig gemacht und dadurch zugleich vorsätzlich seine Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung nach § 34 S. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und die Wohlverhaltenspflicht nach § 34 S. 3 BeamtStG verletzt. 2. Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht (Fälle 2 bis 6 des Strafbefehls) Hinsichtlich des Fall 2 des Strafbefehls vom 9. August 2012 sei unter Würdigung der Einlassungen des Beklagten ein dienstlicher Anlass nicht auszuschließen, weshalb eine Dienstpflichtverletzung nicht nachgewiesen sei. 2.1 BB./DD. Der Beklagte habe auf Anfrage seines Freundes BB. vom 15. November 2010, ob gegen den DD. ein Verfahren wegen Vergewaltigung anhängig sei, die Daten des DD. am 15. November 2010 sowie am 16. November 2010 in insgesamt vier Fällen in POLAS und in ComVor recherchiert und die so erlangte Information, dass zu der Person der Vorwurf der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung registriert sei, an BB. weitergegeben. Dies sei Gegenstand der Ziffer 3 des Strafbefehls und stehe fest aufgrund der Logbandauswertung, den Einlassungen des Beklagten und der Aussage des BB.. Die Telefongespräche seien im Rahmen der Überwachung protokolliert worden. Der Beklagte habe die Überprüfungen eingeräumt. Die vom Bevollmächtigten des Beklagten aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 353b StGB sei klägerseits nicht zu beantworten. Ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gemäß §§ 100a, b StPO liege nicht vor. Der Beklagte habe keinen Gebrauch von der Rechtsschutzmöglichkeit nach § 101 Abs. 7 S. 2 StPO gemacht. Die am 14. Juni 2010 initiierte und überwachte Kontaktaufnahme zwischen dem Beklagten und G. habe zudem den gegen den Beklagten bestehenden Verdacht der Bestechlichkeit erhärtet, wobei es sich um eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1t StPO handele. Da der Beklagte den Ermittlungen zufolge erhebliche finanzielle Probleme gehabt habe, sei zu erwarten gewesen, dass er auch in Zukunft gegen Zahlung von Geld Abfragen in den polizeilichen Informationssystemen vornehmen werde. Am 9. und 10. August 2010 seien zwei Gespräche des Beklagten mit der Person Q. aufgezeichnet worden, die den Verdacht zuließen, dass der Beklagte die Daten des Gesprächspartners abfragen solle. Daher sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen gewesen, dass der Beklagte erneut eine nach § 332 StGB strafbare Handlung begehen werde. Soweit KOK QQ, in seinem Bericht vom 4. Oktober 2010 zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Überwachung des Anschlusses vom 25. Juni 2010 bis zum 13. September 2010 keine konkreten Anhaltspunkte zur Verifizierung bzw. Falsifizierung des Verdachts der Bestechlichkeit geliefert habe, könne – ungeachtet der Frage, ob die Feststellung zutreffend sei – nicht der Schluss gezogen werden, dass die Voraussetzungen der Verlängerung der Überwachungsmaßnahmen nicht vorgelegen hätten, da in diesem Zusammenhang nicht nur die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung, sondern alle zwischenzeitlich gewonnenen Ermittlungsergebnisse einzuschließen seien. Im Anordnungszeitraum vom 6. September 2010 bis zum 30. November 2010 seien drei weitere Vorfälle, am 14. Oktober 2010, am 9. November 2010 und am 15. November 2010, festgestellt worden, die Gegenstand des Strafbefehls geworden seien. Im Zuge der Finanzermittlungen sei zudem bekannt geworden, dass der Beklagte einen Kredit in Höhe von 7.500 EUR von einer Person in Anspruch genommen habe, die er ausweislich der Auswertung der Logbanddaten in insgesamt 24 Fällen in polizeilichen Systemen abgefragt habe. Damit hätten im Zeitpunkt der weiteren Verlängerung der Telefonüberwachung mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2010 weitere Tatsachen vorgelegen, die den Bestechlichkeitsverdacht erhärtet hätten. 2.2 EE. /FF. Der Beklagte habe auf Bitte seiner Bekannten EE. die Personalien der FF. am 29. September 2009 sowie am 4. November 2010 in insgesamt 43 Fällen im EWO sowie in ComVor überprüft und die Rechercheergebnisse in Form einer Negativauskunft an EE. weitergegeben. Dies sei Gegenstand der Ziffer 4 des Strafbefehls und stehe fest aufgrund der durchgeführten Logbandauswertung und der Aussagen der Zeugin EE.. Der Beklagte habe sich dahingehend eingelassen, die Überprüfungen hätten der Sicherung privatrechtlicher Ansprüche gedient, wobei Frau EE. ihn angelogen und Ansprüche ihrer Schwester RR. vorgeschoben habe. Diese Angaben stünden nicht in Einklang mit den Angaben der Frau EE. in ihrer Vernehmung. Selbst wenn der Beklagte zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche gehandelt hätte, seien die Datenabfragen und die Weitergabe nicht gerechtfertigt, da der Schutz privater Rechte nur dann der Polizeibehörde obliege, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen sei und ohne gefahrenabwehrbehördliche oder polizeiliche Hilfe die Verwirkung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Einen derartigen „Notfall“ habe der Beklagte weder vorgetragen, noch sei er sonst ersichtlich. 2.3 EE. /GG. Der Beklagte habe auf Bitte seiner Bekannten EE. die Daten der GG. am 4. November 2010 in insgesamt 14 Fällen in den Systemen EWO, POLAS, ZEVIS und ComVor überprüft und in der Folgezeit das Geburtsdatum, die Wohnanschrift sowie den Fahrzeugtyp des auf die GG. zugelassenen PKW an EE. weitergegeben. Dies sei Gegenstand der Ziffer 5 des Strafbefehls, wobei dort abweichend festgestellt worden sei, dass der Beklagte der EE. mitgeteilt habe, dass keine Eintragungen in den polizeilichen Informationssystemen vorhanden seien. Der Sachverhalt stehe fest aufgrund der durchgeführten Logbandauswertung und der Aussage der Zeugin EE.. Soweit der Beklagte vorgetragen habe, Frau EE. habe vermeintliche Ansprüche ihrer Schwester RR. vorgeschoben und er habe die Überprüfungen zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche durchgeführt, stünden diese Aussagen im Widerspruch zu den Angaben der Frau EE. und es habe sich nicht um einen „Notfall“ im Sinne des § 1 Abs. 3 HSOG gehandelt. Dies habe der Beklagte auch aufgrund seiner beruflichen Stellung und Erfahrungen erkennen müssen. 2.4 S. /U. /AA. Der Beklagte habe auf Bitte seines Bekannten S. am 14. Oktober 2010 die Namen der Geschäftsführer des Kreditkartenunternehmens „HH.“, AA. und U., in insgesamt fünf Fällen in POLAS überprüft und die hieraus erlangten Informationen in Form von Negativauskünften am gleichen Tag telefonisch an den S. weitergegeben. Dies sei Gegenstand der Ziffer 6 des Strafbefehls und stehe fest aufgrund der Auswertung der Logbanddaten, der Aussage des S. und der Einlassung des Beklagten. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte dem S. mitgeteilt habe, dass die von ihm erteilten Negativauskünfte aus POLAS-Abfragen herrührten oder ob er – wie von ihm behauptet – diese Erkenntnisquelle verschwiegen hat. Dem Anfragenden sei bewusst gewesen, dass der Beklagte die polizeilichen Datensysteme abfrage. Es liege außerhalb jedweder Lebenswirklichkeit, dass eine Privatperson, die sich um die Seriosität eines Kreditkartenunternehmens sorgt, einen Polizeibeamten an dessen Arbeitsplatz anrufe und ihn lediglich darum bitte, die Firma und deren Verantwortliche auf allgemein zugänglichen Internetseiten zu recherchieren. Eine derartige Recherche hätte S. auch ohne die Unterstützung des Polizeibeamten vornehmen können. Hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit des § 353b StGB sowie des Vorliegens von Beweisverwertungsverboten werde auf die Ausführungen unter Ziffer 2.1 verwiesen. 3. Abfragen personenbezogener Daten in den polizeilichen Informationssystemen ohne dienstliche Veranlassung (und Weitergabe von Informationen) 3.1 R. Der Beklagte habe unbefugt am 27. August 2008, 11. Februar 2009, 2. Dezember 2009 und 9. Dezember 2010 in insgesamt 26 Fällen die Daten seines Bekannten R. in POLAS und ComVor abgefragt und diesem am 9. Dezember 2010 anlässlich einer Frage zur Löschung von Daten mitgeteilt, dass er in den polizeilichen Systemen nicht erfasst sei. Dies stehe fest aufgrund der Protokollauswertungen, des gesicherten E-Mail-Verkehrs zwischen R. und dem Beklagten sowie der geständigen Einlassung des Beklagten. Der ursprüngliche Verdacht, die Datenabfragen könnten in einem Zusammenhang mit dem Darlehen stehen, dass R. dem Beklagten gewährt habe, habe sich nicht bestätigt. 3.2 Überprüfung von TT. und Weitergabe von Informationen 3.3 Überprüfung von UU. Der Beklagte habe am 25. Februar 2010 unbefugt in insgesamt neun Fällen die Daten des TT. in den Systemen ZEVIS, EWO, POLAS und ComVor abgefragt und in Bezug auf UU. ebenfalls am 25. Februar 2010 12 Abfragen im EWO unbefugt vorgenommen. Hinsichtlich TT. habe er dem VV. Anfang 2010 mitgeteilt, dass der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen (…) auf TT. zugelassen sei und dass außer der bekannten Meldeanschrift in Wiesbaden keine Anschrift im System existiere. Dies stehe fest aufgrund der Aussage des Zeugen VV.. Dass der Beklagte zum Schutz privater Rechte tätig geworden sein wolle, sei in Ermangelung eines „Notfalls“ im Sinne des § 1 Abs. 3 HSOG abwegig. 3.4 Überprüfung Q. Der Beklagte habe am 30. Juli 2008, 31. Juli 2008, 10. August 2010 und 18. August 2010 unbefugt die Daten des Q. in insgesamt 24 Fällen in POLAS und ComVor abgefragt. Dies stehe fest aufgrund der Auswertung der Logbanddaten und der geständigen Einlassung des Beklagten. Soweit der Beklagte vorgetragen habe, er habe bei Q. ein Verhalten festgestellt, welches sich als eine Kombination von Minderwertigkeitskomplexen und Depressionen bis zu Ansätzen des Verfolgungswahns dargestellt habe und nach dem Suizid des Q. habe er ihn erneut abgefragt, um den Wahrheitsgehalt der Information über den Suizid zu prüfen, handele es sich um private Gründe. Beweisverwertungsverbote lägen nicht vor, da die Feststellungen hinsichtlich der Datenabfragen des Q. nicht auf der Telekommunikationsüberwachung beruhten. 3.5-3.8 Überprüfung von Kontakten des Q. Der Beklagte habe - 3.5 die Person WW. am 18. November 2009 und 18. Oktober 2020 in insgesamt 9 Fällen in ComVor abgefragt; - 3.6 die Person XX. am 7. April 2010 in insgesamt 16 Fällen im EWO, POLAS und ComVor abgefragt; - 3.7 die Person YY. am 25. Juni 2009 in insgesamt 40 Fällen im EWO, POLAS und ComVor abgefragt; und - 3.8 die Person ZZ. am 25. Juni 2009 in insgesamt 15 Fällen im EWO, POLAS und ComVor abgefragt. Dies stehe fest aufgrund der Logbanddaten und der Einlassung des Beklagten. Die vier Personen hätten im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung die Vermutung geäußert, dass die Überprüfungen ihrer Person von dem Q. veranlasst worden sein könnten. Soweit der Beklagte angegeben habe, dass die Überprüfung des WW. am 18. November 2009 einen dienstlichen Hintergrund gehabt haben dürfte, während er ihn 2010 im Zusammenhang mit dem Suizid des Q. überprüft habe, um an dessen Telefonnummer zu kommen, und die weiteren drei Personen überprüft worden seien, da Q. ihm von dubiosen Personen berichtet habe, handele es sich um private Interessen. Die Weitergabe der Ergebnisse der Datenabfragen habe nicht nachgewiesen werden können. 3.9-3.13 Überprüfungen von (ehemaligen) Kollegen Der Beklagte habe - 3.9 die Person AB. am 18. November 2008 in drei Fällen in ComVor unberechtigt abgefragt; - 3.10 die Person AC. am 24. Februar 2009 in einem Fall im EWO unberechtigt abgefragt; - 3.11 die Person AD. am 17. August 2010 dreimal im EWO unberechtigt abgefragt; - 3.12 die Person AE. am 15. Januar 2009 einmal in POLAS unberechtigt abgefragt; - 3.13 die Person AF. am 14. Januar 2009 und 10. Februar 2009 in insgesamt zwei Fällen in POLAS unberechtigt abgefragt. Dies stehe fest aufgrund der Logbandauswertungen. Die Einlassung des Beklagten, er habe die Kollegen AB. und AC. in Zusammenhang mit einem Vorgang oder der Erreichbarkeit der Kollegen gesucht, sei vage und unglaubhaft. Im EWO seien Informationen zu dienstlichen Vorgängen nicht enthalten. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte den Kollegen AB. in den Rollen „Beschuldigter“, „Betroffener“ und „Zeuge“ abgefragt habe. Die polizeilichen Informationssystemen ComVor und EWO seien für die Recherche nach dienstlichen Kontaktdaten weder geeignet noch dazu bestimmt. Hinsichtlich der Einlassung des Beklagten, er habe den Kollegen AD. in einem dringenden Fall telefonisch erreichen müssen und sich deshalb für eine Systemrecherche entschieden, sei äußerst unglaubhaft, dass der Beklagte an einem Dienstag vor 15:00 Uhr keinen Kollegen oder eine sonstige Stelle erreicht habe, die Auskunft über die private telefonische Erreichbarkeit des Kollegen hätte geben können. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beklagte nicht die Telefonauskunft bemüht habe. Wie sich über eine Abfrage im EWO eine Telefonnummer ermitteln lassen solle, sei nicht verständlich. Soweit der Beklagte die Überprüfungen der ehemaligen Polizeibeamten AE. und AF. in einen Zusammenhang mit einer Serie von Wohnungseinbrüchen und der Suche nach konspirativen Wohnungen für operative Einsatzmaßnahmen im Tatortbereich gestellt habe, sei dies weder aus kriminalistischer noch aus polizeitaktischer Sicht nachvollziehbar. Selbst wenn er tatsächlich nach einer konspirativen Wohnung im Tatortbereich gesucht haben sollte, hätte der Beklagte die ehemaligen Polizeibeamten fragen können, ob sie ihre Wohnung zur Verfügung stellen. Die Überprüfung der Personen sei weder zielführend noch zulässig. 3.14-3.32 Überprüfungen von Personen aus dem privaten Umfeld Der Beklagte habe - 3.14 die Person MM. aus seiner Nachbarschaft am 27. Oktober 2008, am 14. Januar 2009, am 9. November 2009 und am 15. April 2010 in insgesamt 20 Fällen in POLAS, ComVor und EWO abgefragt; - 3.15 die Ex-Freundin des BB., AG., die in seiner Nachbarschaft wohne, am 6. Januar 2010 und 12. Juli 2010 in insgesamt 20 Fällen in ComVor abgefragt; - 3.16 seinen Freund BB. am 25. November 2009, 9. November 2010 und 22. November 2010 in insgesamt 16 Fällen in ComVor und POLAS abgefragt; - 3.17 seine Ex-Freundin EE. am 16. Dezember 2009 und 26. Mai 2010 in insgesamt 15 Fällen im EWO, ZEVIS und ComVor abgefragt; - 3.18 die Person AH., zu der er im August/September 2010 über eine Dating-Line unter dem Decknamen „(…)“ Kontakt gehabt habe, am 1. September 2010 und 8. September 2010 in insgesamt 15 Fällen im EWO, POLAS und ComVor abgefragt; - 3.19 die Person AI., zu der er über „Wer-kennt-Wen“ Kontakt habe, am 22. Februar 2010 in insgesamt 6 Fällen im EWO und ZEVIS abgefragt; - 3.20 die Person AJ., zu der er seit 2009 privaten Kontakt habe, am 17. November 2010 in insgesamt 6 Fällen im EWO, ComVor und POLAS abgefragt; - 3.21 die Person AK., geb. (…), zu der er Kontakt über „Wer-kennt-Wen“ habe, am 3. Juni 2009 in insgesamt 22 Fällen im EWO, ComVor und POLAS abgefragt; - 3.22 die Internetbekanntschaft AL., geb. (…), am 11. Mai 2009 in insgesamt 11 Fällen im EWO, ComVor und POLAS abgefragt; - 3.23 seinen Nachbarn AM. am 14. Januar 2009 und 13. Oktober 2010 in insgesamt 3 Fällen in POLAS abgefragt; - 3.24 seine Ex-Frau AN. am 14. Januar 2009 in insgesamt 6 Fällen im EWO und POLAS abgefragt; - 3.25 den Lebensgefährten seiner Ex-Frau, AO., am 14. Januar 2009 in 1 Fall in POLAS abgefragt; - 3.26 seinen Nachbarn AP. am 14. Januar 2009, 30. April 2009 und 18. August 2010 in insgesamt 3 Fällen in POLAS und ComVor abgefragt; - 3.27 die Lebensgefährtin des AP., AQ., am 6. November 2008 in 1 Fall in POLAS abgefragt; - 3.28 seinen Nachbarn Michael AR. und dessen KFZ am 13. Oktober 2010 in insgesamt 3 Fällen in ZEVIS abgefragt; - 3.29 seine Kneipenbekanntschaft AS. am 7. September 2009 in insgesamt 9 Fällen im EWO, POLAS und ComVor abgefragt; - 3.30 seinen Sohn AT.. am 12. Juli 2010 in insgesamt 3 Fällen in ComVor abgefragt; - 3.31 seine Verlobte T. am 3. Februar 2010, 9. März 2010 und 9. November 2010 in insgesamt 4 Fällen im EWO abgefragt; - 3.32 seine eigene Person, seine Fahrzeuge sowie seine Wohnanschrift am 9. Juli 2008, 27. Oktober 2008, 10. November 2008, 14. Januar 2009, 2. März 2009, 13. März 2009, 25. Februar 2010, 15. April 2010, 23. April 2010, 8. Juli 2010 und 22. November 2010 in insgesamt 33 Fällen in POLAS, ComVor, EWO und ZEVIS abgefragt. Soweit der Beklagte angegeben habe, die Überprüfungen zu Übungszwecken durchgeführt zu haben, sei dies angesichts der beruflichen Erfahrung des Beklagten unglaubhaft. Wenn er ein Übungs- und Schulungsbedürfnis verspürt haben sollte, hätte er sich diesbezüglich an Vorgesetzte oder Kollegen wenden können. Zum Zwecke der schnellen Recherche nach Kontaktdaten und als Ersatz des Internets oder anderer öffentlich zugänglicher Informationsmedien seien die polizeilichen Informationssysteme weder geeignet noch dazu bestimmt. Soweit der Beklagte geltend mache, er habe aus Eigenschutz gehandelt, da er sich ununterbrochen im Dienst gefühlt habe und neue Bekanntschaften skeptisch beobachtet, Kennzeichen von Fahrzeugen notiert und diese bei nächster Gelegenheit überprüft habe, rechtfertige dies nicht die getätigten Datenabfragen. Ein Eigenschutz sei nur anzunehmen, um Gefahren für Leib oder Leben des Polizisten abzuwenden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Datenabfragen allein zu persönlichen Verwendungszwecken erfolgt seien. Soweit der Beklagte geltend gemacht habe, die Person AL. (Fall 3.22) nicht zu kennen, sei im Rahmen einer Zeugenvernehmung der Frau AL. deutlich geworden, dass es sich um eine Internetbekanntschaft, also einen privaten Kontakt handele, weshalb für die Abfrage ein privater Hintergrund anzunehmen sei. Durch die insgesamt 424 unbefugten Datenabfragen von insgesamt 36 Personen (Fälle 2.1 - 2.4 und 3.1 - 3.31) und seiner eigenen Person habe der Beklagte gegen die ihm obliegende Gehorsamspflicht gemäß § 35 S. 2 BeamtStG i.V.m. der Pflicht zur Wahrung des Datengeheimnisses nach § 9 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) (jetzt: § 48 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz - HDSIG) verstoßen. Zudem liege ein Verstoß gegen die Uneigennützigkeitspflicht aus § 34 S. 1 BeamtStG vor, da private Motive zugrunde gelegen hätten. Zugleich habe er gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. In Bezug auf fünf Personen (Fälle 2.1, 2.2, 2.4 und 3.1) habe er die erlangten Erkenntnisse an Unbefugte weitergegeben und hierdurch die Verschwiegenheitspflicht nach § 37 Abs. 1 BeamtStG verletzt. Im Fall 2.1 unterfalle die Information, dass gegen eine Person wegen sexueller Nötigung ermittelt wird, der Verschwiegenheitspflicht, unabhängig davon, ob der Adressat der Mitteilung zuvor von der Verhaftung der Person wegen Vergewaltigung erfahren haben will. Bereits die „Bitte“ des BB. um Überprüfung zeige, dass er zuvor noch keine sichere Kenntnis über die Ermittlungen gehabt habe. Negativauskünfte (Fälle 2.2, 2.4 und 3.1) bedürften ebenfalls der Geheimhaltung, da auch sie nachteilige Auswirkungen auf die polizeiliche Aufgabenerfüllung haben könnten. Dies sei dem Beklagten bekannt gewesen. Ob hierdurch eine Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen eingetreten sei, sei im vorliegenden Kontext wegen des ausschließlich dienstrechtlich zu würdigenden Verhaltens nicht zu beurteilen. Die Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit könne auch vorliegen, wenn der Tatbestand des § 353b StGB nicht erfüllt sei. In den Fällen 2.3 und 3.2 habe der Beklagte Meldedaten und/oder Fahrzeug- und Halterdaten an Dritte weitergegeben, die nicht der Geheimhaltungspflicht unterlägen. Daten aus der Einwohnermeldedatei EWO seien offenkundig, Fahrzeug- und Halterdaten seien keine Tatsachen, die der Geheimhaltung bedürften. Der Beklagte sei am 1. Oktober 1981 unter Hinweis auf die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht auf die Wahrung des Datengeheimnisses nach § 9 HDSG verpflichtet worden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass ihm die Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewusst gewesen sei. 4. Nutzung eines Dienstkraftfahrzeugs für private Zwecke Der Beklagte habe pflichtwidrig ein Dienstkraftfahrzeug für private Zwecke genutzt. Der Beklagte, der sich vom 16. bis 22. Juni 2010 im Erholungsurlaub befunden habe, habe am 18. Juni 2010 gegen 8:30 Uhr einen von ihm zuvor reservierten dienstlichen weißen Lieferwagen mit dem Kennzeichen (…) auf dem Fahrzeug-Werkstattgelände des HLKA ausgehändigt bekommen, mit dem er am (…) – einen Tag vor der Feier seines (…). Geburtstags am (…) – beim (…) in (…) Getränke und Mietgegenstände für die Geburtstagsfeier sowie eine nachträgliche Beförderungsfeier abgeholt habe. Er habe das Fahrzeug am 21. Juni 2010 zurückgeführt. Im Fahrtenbuch habe der Beklagte als Abfahrtszeit den 18. Juni 2010, 12:00 Uhr und als Rückkehrzeit den 21. Juni 2010, 12:15 Uhr eingetragen, als Fahrtstrecke „(…)“, als Zweck und Organisationseinheit „(…)“. Laut Fahrtenbucheintrag habe er 112 Kilometer zurückgelegt. Die Nutzung des Dienstfahrzeugs für private Zwecke sei nach § 39 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstanweisung (ADA) für das HLKA (Stand: August 2009) i.V.m. Ziffer 3.3 der Dienstanweisung zur Nutzung und Wartung von Dienstfahrzeugen des HLKA vom 15. November 2007 (Az.: P 21 - 7 d - 06) untersagt. Die Dienstanweisungen sollten den Bediensteten im Rahmen jährlich stattfindender Belehrungen bekanntgegeben werden. Die Belehrungsnachweise der Jahre 2008 bis 2010 lägen der Dienststelle nicht vor, die Dienstanweisung sei aber im Intranet eingestellt und damit für die Bediensteten des HLKA jederzeit verfügbar. Einem erfahrenen Beamten mit Vorgesetztenfunktion sei zudem als bekannt zu unterstellen, dass Dienstfahrzeuge nur für dienstliche und nicht für private Zwecke eingesetzt werden dürften. Eine abweichende, gängige oder auch nur „nicht unübliche“ Praxis gebe es im HLKA nicht und habe es auch nicht gegeben. Der Beklagte habe gegen die Gehorsamspflicht gemäß § 35 S. 2 BeamtStG und die Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung, § 34 S. 2 BeamtStG, verstoßen. 5. Unsachgemäße Aufbewahrung der Dienstwaffe und Munition Der Beklagte habe pflichtwidrig seine Dienstwaffe Sig-Sauer P 6 mit zwei Magazinen sowie die dazugehörigen 17 Polizeieinsatz-Patronen (PEP) vom Kaliber 9 mm in einer unverschlossenen Schublade eines Bürocontainers in seinem Dienstzimmer aufbewahrt. Zudem habe er in der Schublade noch vier weitere Patronen Kaliber 9 mm Vollmantel und 12 Patronen Kaliber 38, deren Herkunft nicht habe geklärt werden können, aufbewahrt. Nach Ziffer 1.3 des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 15. Juni 2006 (Az.: LPP 1/2 - nz - 7 t 02), der gemäß § 54 Abs. 2 ADA für das HLKA zu beachten sei, seien Schusswaffen, Magazine und Munition grundsätzlich in Waffenschränken bzw. -behältnissen unter Verschluss zu halten. Bei der Aufbewahrung außerhalb dienstlicher Waffenschränke bzw. -behältnisse seien nach Ziffer 1.7 des Erlasses die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen können. In diesen Fällen dürften Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung solle in einem Behältnis erfolgen, das den Anforderungen des § 36 Abs. 2 WaffG vom 11. Oktober 2002 entspreche. Bei einem Bürocontainer handele es sich weder um einen Waffenschrank bzw. ein Waffenbehältnis, noch um ein den Anforderungen des § 36 Abs. 2 WaffG entsprechendes Sicherheitsbehältnis. Durch Verschließen des Dienstzimmers habe der Beklagte – entgegen seinem Vorbringen – Dienstwaffe und Munition gerade nicht wirksam gegen Abhandenkommen und unbefugten Zugriff gesichert, da das Büro von einer Vielzahl schließberechtigter Personen (Vorgesetzte, Mitarbeiter/innen des HSG, der Hausmeisterei sowie des Führungs- und Lagedienstes) habe geöffnet werden können. Unbeachtlich sei, ob die Aufbewahrung einer Einsatzlage geschuldet gewesen sei, da Ausnahmen von den Aufbewahrungserfordernissen nicht vorgesehen seien. Der Beklagte sei bereits am 5. Dezember 1986 belehrt worden, dass er die Hausverfügung, die u.a. den Umgang mit Schusswaffen regele, unverzüglich zur Kenntnis zu nehmen habe. Weitere Belehrungen seien am 12. März 1987 und 27. März 1990 erfolgt. Der Erlass zum Umgang mit dienstlichen Schusswaffen sei über das Intranet abrufbar, einem Kriminalbeamten im Spitzenamt des gehobenen Dienstes mit Vorgesetztenfunktion seien die Vorschriften zur Aufbewahrung von Dienstwaffen als bekannt zu unterstellen. Der Beklagte habe die ihm nach § 35 S. 2 BeamtStG obliegende Gehorsamspflicht verletzt. Durch das festgestellte Verhalten habe der Beklagte ein einheitlich zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen. Dabei bilde der Fall der Bestechlichkeit i.S.d. § 332 StGB den Schwerpunkt des dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehens. Dem Verbot der Vorteilsannahme komme herausragende Bedeutung zu. Ein Beamter, der hiergegen verstoße, zerstöre regelmäßig das Vertrauen, das für eine weitere Tätigkeit erforderlich sei; bestechliche Beamte seien regelmäßig untragbar. Zugunsten des Beklagten spreche, dass ihm nur ein einmaliger Verstoß gegen das Verbot der Vorteilsannahme zur Last falle, der durch einen agent provocateur veranlasst worden sei. Selbst wenn aber bezüglich des Falls der Vorteilsannahme – isoliert betrachtet – von einem Augenblicksversagen in einer Versuchungssituation ausgegangen werde, könne der Milderungsgrund in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht derart für den Beklagten streiten, dass ein Abweichen von der Höchstmaßnahme in Betracht komme. Der Beklagte habe nämlich in einer hohen Zahl von Fällen polizeiliche Datensysteme für privat motivierte Datenabfragen genutzt und die so erlangten Daten in fünf Fällen an Unbefugte weitergegeben. Diese fünf Fälle hätten wenige Monate nach dem Vorfall der Bestechlichkeit stattgefunden. Mit Blick auf die pflichtwidrige Weitergabe interner Daten habe der Beklagte daher nicht nur einmalig versagt. Von einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat könne nicht gesprochen werden. Die Nutzung dienstlicher Informationssysteme und des Dienstfahrzeuges für private Zwecke zeige, dass der Beklagte beharrlich seine privaten Interessen über seine dienstlichen Verpflichtungen stelle. Einen Mangel an Pflichtbewusstsein und Zuverlässigkeit offenbare auch die nachlässige Aufbewahrung seiner Dienstwaffe und Munition. Dass der Beklagte bis zum Jahr 2010 straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei und über lange Zeit gute bis überdurchschnittlich gute dienstliche Leistungen erbracht habe, könne nicht zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen, da der Beamte verpflichtet sei, bestmögliche Leistungen zu erbringen. Der vom Beklagten vorgetragene Umstand, dass er spätestens seit dem Jahr 2007 durch eine organisationsbedingte Erweiterung der Aufgabenfelder des Hauptsachgebiets (…), die Pensionierung zweier Hauptsachgebietsleiter, die Wahrnehmung einer Vielzahl von (Sonder-)Aufträgen und Aufgaben teils in leitender Position neben der alltäglichen Sachbearbeitung einer Mehrbelastung ausgesetzt gewesen sei, könne nicht mildernd berücksichtigt werden. Die Weitergabe von Daten an Unbefugte könne nicht mit Arbeitsüberlastung begründet oder gar entschuldigt werden, denn es handele sich nicht um „versehentliche“ Fehler bei der Dienstausübung, die durch Mehrbelastung, Stress oder Zeitdruck bedingt seien, sondern um vorsätzliches Handeln aus fiskalischen oder ideellen Gründen. Im Übrigen lägen auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Überlastung im Zeitraum der schwerwiegenden Verfehlungen von Sommer bis Herbst 2010 vor. Der Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, von seinen Vorgesetzten im Dienst ausgenutzt und verbraucht worden zu sein. Die Auswertung der Arbeitszeitnachweise für die Jahre 2008 bis 2010 zeige, dass der Beklagte zwar im Februar und Juni 2008 auffallend viele Mehrarbeitsstunden geleistet, diese aber kontinuierlich in den folgenden Monaten abgebaut habe. 2009 sei kaum, 2010 nur wenig Mehrarbeit angefallen. Der Beklagte habe 2008 36 Tage Erholungsurlaub und 4 Tage Wunschfrei genommen, 2009 und 2010 jeweils 26 Tage Erholungsurlaub/Wunschfrei. Die damaligen Vorgesetzten des Beklagten hätten ihn durchweg als kompetenten und leistungsstarken Mitarbeiter beschrieben, Belastungsspitzen hätten im Zusammenhang mit besonderen Ermittlungsverfahren gestanden. Die dienstlichen Anforderungen seien hoch, aber zeitlich beschränkt gewesen. Alkoholbedingte Auffälligkeiten habe es nicht gegeben. Die Vorgesetzten könnten sich zwar an eine Erkrankung bzw. einen Zusammenbruch des Beklagten 2008 erinnern. Zu dieser Zeit habe der Beklagte im Rahmen einer Sonderkommission eine Schießerei in AU-Stadt bearbeitet. Genauere Kenntnisse hätten sie nicht, der Vorgesetzte OO. habe angegeben, man habe gemunkelt, dass der Beklagte ein Burnout gehabt habe. Die Schießerei in AU-Stadt habe sich am (…) ereignet, am (…) habe sich der Beklagte ausweislich eines Auszugs aus der Krankenkartei der Praxis Dr. AV. wegen Unwohlseins, Ermüdung und Schlafstörungen in hausärztlicher Behandlung befunden. Am 3. September 2008 sei die Diagnose „drohendes Burnout-Syndrom“ gestellt worden, vom 28. August bis 14. September 2008 sei der Beklagte arbeitsunfähig erkrankt. Nachdem der Beklagte seinen Dienst wieder angetreten habe, sei er laut Aussage des Vorgesetzten Kirchhof nicht mehr in der Sonderkommission eingesetzt worden, sondern habe weiter als Ermittlungsgruppenleiter in der Allgemeinen Aufbauorganisation gearbeitet. Der Beklagte habe seine Überlastung, sofern er sie als solche empfunden habe, nicht gegenüber seinen Vorgesetzten angezeigt und auch nach der Diagnose „drohendes Burnout-Syndrom“ kein Gespräch gesucht. Nach der Erkrankung im Herbst 2008 sei der Beklagte nicht erneut wegen erschöpfungsbedingter Ausfälle auffällig geworden. Die 2008 bestehenden krankheitsbedingten Einschränkungen stünden zu den schwerwiegenden Verfehlungen im Sommer/Herbst 2010 weder in zeitlichem noch ursächlichem Zusammenhang. Gleiches gelte unter dem Aspekt eines schleichenden Krankheitsverlaufs, den der Beklagte unter Hinweis auf die polizeiärztliche Dienstfähigkeitsbeurteilung vom 2. Juni 2014 andeute. Der Beklagte habe mit Schreiben vom 15. Mai 2014 um Überprüfung seiner Polizeidienstfähigkeit gebeten, da er aufgrund der Vorkommnisse am 10. Dezember 2010 und der anschließenden Suspendierung unter physischen und psychischen Belastungen leide. Im Rahmen der polizeiärztlichen Untersuchung am 23. Mai 2014 habe er angegeben, dass er in 2008 erstmals Zeichen der psychischen Dekompensation verspürt habe. Seine berufliche Situation und sein Gesundheitszustand seien durch das Ereignis am 10. Dezember 2010 richtungsweisend verschlimmert worden. Ausweislich der vorgelegten Atteste befinde sich der Beklagte seit Januar 2011 in regelmäßiger ambulanter Behandlung in der AW.. Die in dem fachärztlichen Attest vom 21. Juli 2015 angeführten gesundheitlichen Beschwerden seien daher in einem engen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 10. Dezember 2010 zu sehen. Auch das Gutachten des Leitenden Polizeiarztes vom 7. September 2016, das aufgrund der seitens des Beklagten erst in der abschließenden Äußerung vom 27. Oktober 2014 vorgetragenen gesundheitlichen Einschränkungen und Beschwerden eingeholt worden sei, enthalte keine ausreichenden Hinweise auf eine für die Maßnahmebemessung erhebliche krankheits- oder alkoholbedingte Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit während des Zeitraums 2008 bis 2010. Bei den gesundheitlichen Beschwerden des Beklagten handele es sich mutmaßlich um solche, die durch das Ereignis vom 10. Dezember 2010 und das Disziplinarverfahren entstanden, zumindest deutlich verstärkt worden seien. Dies sei bedauerlich, könne aber gleichwohl nicht entlastend berücksichtigt werden. Bedenken gegen die Anwendung der Regelungen der §§ 20, 21 StGB im Disziplinarverfahren bestünden entgegen des Vortrags des Bevollmächtigten des Beklagten nicht. Der Milderungsgrund der überwundenen negativen Lebensphase komme dem Beklagten nicht zu Gute. Die Scheidung von seiner zweiten Ehefrau sowie die Leukämieerkrankung der Schwester des Beklagten lägen in zeitlicher Hinsicht deutlich vor dem Zeitpunkt der schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen. Die schwere, langjährige Erkrankung seiner Mutter sei zweifelsohne traurig, könne aber jeden erwachsenen Menschen treffen und gehe nicht über das hinaus, was in einem durchschnittlichen menschlichen Leben an Komplikationen auftreten könne. Dass dem Beklagten zunehmend die Fähigkeit entglitten sei, zu unterscheiden, ob er privat oder in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter angesprochen worden sei, da er sich ununterbrochen im Dienst geglaubt habe, erscheine angesichts der Zielgerichtetheit der Abfragen und Überprüfungen unglaubhaft und erkläre insbesondere nicht die Weitergabe von Informationen an Dritte, in einem Fall gegen Bargeld. Die finanziellen Probleme des Beklagten könnten ihn nicht entlasten, von einer existentiellen Notlage könne keine Rede sein. Dass der Beklagte sich in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2014 ausdrücklich entschuldigt habe und bereit sei, für Fehlnutzungen dienstlicher Gegenstände Schadensersatz zu leisten, sei zwar anerkennenswert, habe aber keine ausschlaggebende Bedeutung. In Bezug auf den Vorwurf der Vorteilsannahme habe der Beklagte sein Fehlverhalten nicht eingeräumt, sondern leugne beharrlich einen Zusammenhang zwischen Informationsweitergabe und Geldleistung. Hinsichtlich der Weitergabe von Abfrageerkenntnissen sei der Beklagte zwar geständig, versuche dies jedoch zu relativieren und zu verharmlosen. Die Dauer des Disziplinarverfahrens stehe der Höchstmaßnahme nicht entgegen, da ein zerstörtes Vertrauensverhältnis nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden könne. Der Vortrag des Beklagten, dass es im Hinblick auf das Alter und die Erkrankung des Beklagten unwahrscheinlich sei, beruflich anderweitig Fuß fassen zu können, was ihn auf Lebenszeit zu einem Sozialfall werden lassen könne, führe nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme. Der Beklagte erhalte zunächst einen Unterhaltsbeitrag und werde auf Kosten des Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit könne zudem die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn es sich – wie hier – um die eigennützige Verletzung leicht einsehbarer Kernpflichten handele. Soweit der Beklagte die Befangenheit der Präsidentin des HLKA AX. rüge, greife dies nicht durch. Das behördliche Disziplinarverfahren gegen den Beklagten sei durch den mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte Beauftragten, Herrn AY., eingeleitet und durch ihn ausgedehnt worden. Die Präsidentin des HLKA AX. habe erstmals im Dezember 2013 mitgewirkt, nachdem der Beklagte die Aussetzung der Einbehaltung der Dienstbezüge beantragt habe. Es sei nicht ersichtlich, wie sich eine Befangenheit der Präsidentin des HLKA auf das Disziplinarverfahren habe auswirken können. Anhaltspunkte für eine Befangenheit lägen auch nicht vor und ergäben sich insbesondere nicht aus der unterlassenen Ladung der Zeugen G. und II.. Beweisanträge auf Vernehmung dieser Zeugen seien nicht gestellt worden und seien aus Klägersicht auch nicht nötig gewesen. Meinungsunterschiede über die Ausgestaltung der Ermittlungspflicht begründeten indes nicht generell den Vorwurf der Befangenheit. In Anbetracht des im Disziplinarrecht geltenden gerichtlichen Untersuchungsgrundsatzes komme es schließlich auf eine mögliche Befangenheit von Mitarbeitern im behördlichen Disziplinarverfahren nicht an. Die private Nutzung des Dienstfahrzeugs und die unsachgemäße Aufbewahrung der Dienstwaffe und Munition unterliege aus dem Grund der Einheit des Dienstvergehens nicht der Verjährung nach § 18 Abs. 1 HDG. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf die Klageschrift vom 15. Juli 2019 (Bl. 1-99 Gerichtsakte [GA]) und den Schriftsatz vom 5. November 2019 (Bl. 345-349 GA) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte sei „Polizeibeamter mit Leib und Seele“, der sich an der Nachwuchsförderung und Ausbildung junger Kollegen beteiligt habe und im Laufe seiner Dienstzeit beachtliche und anerkennenswerte Erfolge erzielt habe. Im Jahr 2007 sei es durch eine Zusammenlegung der beiden Hauptsachgebiete (… und …) zu einer Mehrbelastung aufgrund neu hinzukommender Aufgabenfelder des (…) gekommen. Das (…), dessen Sachgebietsleiter der Beklagte gewesen sei, habe bis dahin (…) bearbeitet. Seit Februar 2010 sei der Beklagte mit der Leitung einer Arbeitsgruppe zur (…) betraut gewesen. Die Häufung der Mehrfachbelastung habe bereits vor dem Jahr 2007, als Zug um Zug die Hauptsachgebietsleiter in den Ruhestand versetzt wurden oder nur kurzzeitig diese Aufgabe wahrnahmen, begonnen. Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Hessenlage und der allgemeinen Informationssammlung habe der Beklagte eine Vielzahl von Personen und Informationen in den zur Verfügung stehenden Systemen der Hessischen Polizei überprüft. Dabei sei es immer wieder vorgekommen, dass ihm aufgrund seiner langjährigen und vielfältigen Tätigkeit Personen (bekannte Person, Namensgleichheit mit bekannten Personen etc.) aufgefallen seien, die einer Überprüfung bedurft hätten oder die deliktisch relevant hätten sein können. Die massive Mehrfachbelastung habe – wenn auch vorerst vom Beklagten nicht bemerkt oder verdrängt – ihre Wirkung gezeigt. Im Dezember 2008 sei er nach annähernd 36 Stunden ununterbrochen im Dienst frühmorgens im Bad zusammengebrochen. Die ärztliche Diagnose habe „drohendes Burnout“ gelautet. Er habe seinen Dienst ungeachtet dessen unvermindert fortgesetzt. Es liege ein eklatantes Versagen der damaligen Vorgesetzten des Beklagten vor, denen es oblegen habe, diese Art der Mehrbelastung zu erkennen, aufzuhalten und abzubauen. Das Laufenlassen der Entwicklung habe mittlerweile zu einem wohl nicht wiedergutzumachenden, psychischen Schaden beim Beklagten geführt, was sich auch aus der polizeiärztlichen Dienstfähigkeitsbeurteilung vom 2. Juni 2014 ergebe. Es liege ein außerordentlich deutlicher Verstoß gegen das beamtenrechtliche Fürsorgeprinzip vor. Hinzugekommen seien besondere persönliche Umstände, die auch den damaligen Vorgesetzten des Beklagten bekannt gewesen sein dürften: (…) habe sich der Beklagte von seiner zweiten Frau getrennt, in (…) sei die Scheidung erfolgt. Beide Scheidungen seien maßgeblich durch die Berufsausübung des Beklagten veranlasst gewesen. Weiteres einschneidendes Erlebnis sei die schwere Erkrankung seiner Mutter gewesen, die zeitgleich erfolgt sei. Nach zwei Schlaganfällen, von denen sie sich nicht erholt habe, sei sie über Jahre schwer erkrankt und (…) an den Folgen einer Krebsoperation im Alter von (…) Jahren verstorben. Die massive Erkrankung seiner Mutter sei der einzige und damit ausschlaggebende Grund gewesen, dass der Beklagte einen öffentlichen Prozess für sich abgelehnt und den Strafbefehl akzeptiert habe. Auch seinen Vater habe er nicht über das Verfahren informiert, um ihn nicht zu belasten. Das Wiederaufnahmeverfahren stehe hierzu nicht in Widerspruch, da eine eventuell zu erwartende Verhandlung vor einem Strafgericht zu einem deutlich späteren Zeitpunkt zu erwarten und auch das öffentliche Interesse dann fraglich gewesen sei. Seinen Bruder und seine Schwester habe er nur über den Umstand des Vorliegens größerer Probleme informiert, nicht aber über Details. Die Schwester habe selbst schwerste Schicksalsschläge erfahren, sie habe (…) ein schwerbehindertes Kind mit Pflegebedürftigkeit geboren und leide seit (…) an Leukämie. Der Beklagte habe keine Person gehabt, mit der er sich habe aussprechen können, da weder Kollegen noch Vorgesetzte außerhalb von Ermittlungsverfahren sich für den Beklagten interessiert hätten und seine wesentlichen, sozialen Kontakte abgeschnitten gewesen seien. Beim Beklagten hätten sich zunehmend psychische Spannungen und körperliche Beschwerden entwickelt, die zu einer schleichenden Persönlichkeitsveränderung geführt hätten. Er habe Stress und Spannungen als Ansporn zu noch mehr beruflichen Aktivitäten genommen und sei in einen Teufelskreis geraten. Er habe sich des Alkohols als vermeintliche Problemlösungsstrategie bedient. Erst im Jahr 2011 habe er sich in fachärztliche Behandlung begeben. Durch seine neue Lebensgefährtin, mit der er seit 2011 fest zusammenlebe, habe er seit langem wieder einen persönlichen Halt gefunden. Der Beklagte habe sich ununterbrochen im Dienst geglaubt. Er habe in seiner Freizeit neue Bekanntschaften skeptisch beobachtet oder sich Kennzeichen von Fahrzeugen notiert, die ihm verdächtig vorgekommen seien und gegebenenfalls bei nächster Gelegenheit überprüft. Auch ihm nicht bekannte Namen von Personen, die ihm durch Dritte bekannt wurden, habe er teilweise überprüft; die Unterscheidung, ob er privat oder in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter angesprochen werde, sei ihm entglitten. Zum Strafbefehl sei auszuführen, dass Rechtsmittel ausschließlich aus persönlichen und krankheitsbedingten Gründen nicht verfolgt worden seien. Zudem seien die strafprozessualen Beweisverwertungsverbote von Amts wegen zu beachten. Auf eine Rüge der Beweisverwertung im Ermittlungsverfahren komme es nicht an, da eine solche Rüge erstmals in der Hauptverhandlung wirksam erhoben werden könne. Der Umstand, dass ein rechtliches Beschwerdemittel im strafprozessualen Verfahren nicht genutzt worden sei, führe entgegen der Ansicht des Klägers nicht zur Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Im Rahmen des „fair trial“ seien Beweisverwertungsverbote auch im Disziplinarverfahren zu beachten. Sämtliche Erkenntnisse, die aus der durchgeführten Telekommunikationsüberwachungsmaßnahme gemäß §§ 100a, b StPO hinsichtlich der Telefonnummer (…) – soweit sie nach dem 6. September 2010 gewonnen wurden –, unterlägen einem Verwertungsverbot. Bereits die erste Anordnung mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2007 [gemeint wohl 1. Juli 2010] begegne Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit, da der Beklagte nach den Angaben des G. seit nahezu einem Jahr keinen Kontakt mehr zu dem G. gehabt habe, der Kontakt also erst wieder habe hergestellt werden müssen. Der Folgebeschluss vom 6. September 2010 sei rechtswidrig, da er nicht den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 100a, b StPO entspreche. Die Anordnungsvoraussetzungen hätten unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse nicht fortbestanden. Während der ganzen Überwachungszeit habe es keine konkreten Anhaltspunkte zur Verifizierung des Verdachts der Bestechlichkeit gegeben, auch seien keine Kontakte zur Rockerszene festgestellt worden. Dies habe auch KOK QQ. mit Vermerk vom 4. Oktober 2010 festgestellt. Es hätten keinerlei Tatsachen den Verdacht einer Katalogtat begründet. Die Überwachungsmaßnahmen seien auch viel zu spät, am 10. Januar 2011, eingestellt worden. Aus der Rechtswidrigkeit der Beweiserhebung sei ein umfassendes Verwertungsverbot hinsichtlich aller Erkenntnisse zu folgern. Auch der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2010, mit welchem die Abhörmaßnahmen nach § 100f StPO angeordnet worden seien, sei rechtswidrig. Am 9. Juni 2010 hätten polizeilich gesteuerte Maßnahmen bei dem gesondert verfolgten K. stattgefunden, der Lauschangriff habe aber gegen den Beklagten und nicht gegen den K. vorgelegen. Dafür, dass der Beklagte am 9. Juni 2010 im Lokal des K. anwesend sein würde, habe es keinerlei Hinweise gegeben. Mithin hätten die Voraussetzungen für diese Ermittlungsmaßnahme nicht vorgelegen, weshalb ein Beweisverwertungsverbot für die aus dieser Maßnahme gewonnenen Erkenntnisse bestehe. Den Vorwurf der Bestechlichkeit habe der Beklagte nie eingeräumt und es gebe keine tragfähigen akustischen Aufzeichnungen. Die Authentizität der Gesprächsprotokolle vom 14. und 15. Juni 2010 sei nicht erwiesen. Der Beklagte sei am 10. Dezember 2010 und in der Folge durch die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit deutlich kriminalisiert worden. Es sei ein beachtliches Novum, dass die Ermittlungen gegen den Beklagten durch Angehörige des HLKA vorgenommen worden seien, teilweise seien Angehörige seiner eigenen Ermittlungsgruppe als Ermittler eingesetzt worden, weshalb der Beklagte sich abgekapselt und schließlich auf Anraten seiner Ärzte seine Wohnung in P-Stadt verlassen habe. Die Presse habe im Jahr 2013 den ehemaligen Hinweisgeber G. als dubiose Persönlichkeit entlarvt, der die Ermittlungsbehörden mit Falschinformationen zum Zwecke des Eigennutzes versorgt habe. Dies hätte bereits in einem frühen Stadium der Ermittlungen auffallen können. Insgesamt seien wenig entlastende Momente in die Ermittlungen eingeflossen. Hinsichtlich der Überprüfungen in den Abfragesystemen sei eine hohe Zahl derselben angegeben, wobei es so sei, dass eine Überprüfung sich je nach Abfragemodus in den verschiedenen Systemen mit unterschiedlichen Rollen im Logband um ein Vielfaches abbilde. § 353b StGB sei aufgrund des Verstoßes gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums verfassungswidrig. Die Personen AL., AE. und AF. kenne der Beklagten nicht persönlich, weshalb ein dienstlicher Hintergrund anzunehmen sei. Hinsichtlich der Abfragen AE. und AF. erinnere sich der Beklagte an einen exorbitanten Anstieg von Wohnungseinbrüchen im Bereich (…) im Abfragezeitraum. Einsatzvorbereitende Maßnahmen, wie eine eventuell infrage kommende konspirative Wohnung im Zielgebiet zu lokalisieren, seien geplant gewesen. Bei der Recherche habe sich kein potentieller Täter herauskristallisiert, der Beklagte sei aber auf ihm bekannte Namen von Kollegen bzw. Pensionären gestoßen, bei denen eine Nachfrage hinsichtlich einer konspirativen Wohnung denkbar gewesen sei. Die Personen TT. und UU. habe der Beklagte nach einem Anruf des ihm bekannten VV. am 25. Februar 2010 überprüft. Die Lebensgefährtin des VV. sei die Exfrau des TT., der seinen Unterhaltspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei, weshalb der Beklagte zur Sicherung privatrechtlicher Ansprüche einen eventuellen Wechsel des Aufenthaltsortes recherchiert habe. Die Personen FF. und GG. habe er auf Bitte der EE. überprüft, die Ansprüche ihrer Schwester RR. vorgeschoben habe. Die Personen EE., BB., MM., AT., AG., AH., AI., AJ., AK., AM., AN., AO., AP., AQ., AR., AS., T. und seine eigene Person habe er zu Übungszwecken und aus eigenem Interesse überprüft. Aufgrund der Einführung von immer mehr Abfrage- und Recherchetools bei der hessischen Polizei ohne entsprechende Einweisung und/oder ausreichende Beschulung seien Überprüfungen auch unter dem Aspekt „learning by doing“ erfolgt. An real existierenden Personen und/oder Kennzeichen habe eine Plausibilitätsprüfung stattfinden können. Der Beklagte habe auch mal in Eile Adressen, Postleitzahlen, Telefonnummern in den ihm zur Verfügung stehenden Systemen recherchiert, ohne dazu zeitraubend vom Standardarbeitsplatz an einen externen Internetrechner wechseln zu müssen. Auch Eigenschutzgedanken hätten eine Rolle gespielt, insoweit werde auf die fast zwanghafte Überprüfung neuer Personen verwiesen. Hinsichtlich der Person des DD. liege ein Beweisverwertungsverbot vor. Unter keinem rechtlichen Aspekt habe ein Geheimnis vorgelegen. Hinsichtlich der Personen XX., YY., ZZ. und Q. liege ein Beweisverwertungsverbot vor. Der Beklagte habe Herrn Q. 2008 kennengelernt und ein Verhalten festgestellt, das sich aus einer Kombination von Minderwertigkeitskomplexen und Depressionen und zumindest Ansätzen von Verfolgungswahn dargestellt habe. Herr Q. habe dem Beklagten mitgeteilt, dass er in fast jedem Mitmenschen einen potentiellen Straftäter, mitunter auch als Mitglied einer Mafia, sehe. Aus einem Schutzgedanken heraus habe der Beklagte Herrn Q. in den Systemen überprüft, da er habe wissen wollen, mit wem er es zu tun habe. Nachdem Herr Q. dem Beklagten von dubiosen Personen berichtet habe, habe der Beklagte zur Überprüfung des Wahrheitsgehalts die Personen XX., YY. und ZZ. überprüft. Diese Abfragen seien nicht von Q. beauftragt gewesen und er habe keine Rechercheergebnisse weitergegeben. Herr Q. habe sich auch mit Herrn WW. angefreundet. Nachdem sich Herr Q. das Leben genommen habe, habe der Beklagte ihn aufgrund einer ungesicherten Information erneut überprüft. Den Namen WW. habe er überprüft, um dessen Telefonrufnummer zu erhalten, da er wegen der Beerdigung des Q. mit ihm habe telefonieren wollen. Die Überprüfung des WW. im Jahr 2009 dürfte einen dienstlichen Hintergrund gehabt haben. Bei dem im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung aufgezeichneten Gespräch mit dem Q. sei es um dessen Handy gegangen, mit dem er Schwierigkeiten gehabt habe. Hinsichtlich der Personen U. und AA. liege ein Beweisverwertungsverbot vor. Zudem sei es so gewesen, dass ihn sein langjähriger Bekannter S. angerufen und gefragt habe, ob der Beklagte die Firma „HH.“, bei der er eine Kreditkarte bestellen wolle, kenne. Der Beklagte habe die Firma und die Namen der beiden Geschäftsführer im allgemein zugänglichen Internet und in POLAS recherchiert und aufgrund der Recherche keinen kriminellen Hintergrund erkennen können. Dies habe er S. mitgeteilt, ohne den Kenntnishintergrund mitzuteilen. Da sich die Informationen aus POLAS mit den allgemein zugänglichen Informationen deckten, könne schon nicht von einem Geheimnis ausgegangen werden. Die Gefährdung öffentlicher Interessen sei nicht einmal im Ansatz zu erkennen. Hinsichtlich der Abfrage von Kollegen sei es im HLKA nicht unüblich gewesen, dass der Beklagte als Führungsbeamter Gespräche der Vermittlung oder Telefonate von Dienststellen mit Anfragen etc. durchgestellt bekommen habe, wenn in der originären Dienststelle niemand erreichbar gewesen und/oder dem Anrufer der Name des Beklagten geläufig gewesen sei. Hinsichtlich der Kollegen AB. und AC. könne es sein, dass der Beklagte einen Vorgang gesucht habe, an denen diese beteiligt gewesen seien oder dass er auf die Schnelle eine Erreichbarkeit der Kollegen gesucht habe, die oft in ComVor hinterlegt seien. Hinsichtlich des Kollegen AD. habe der Beklagte einen Anruf eines ihm bekannten Straftäters erhalten und gewusst, dass Herr AD. dringend Informationen von diesem erwartet habe. Der Beklagte habe in der Dienststelle des Herrn AD. und beim Kriminaldauerdienst des HLKA niemanden erreicht, der die Erreichbarkeit des Herrn AD. habe mitteilen können. Deshalb habe er sich für eine Systemrecherche entschieden, um die Privatanschrift des Herrn AD. zur Ermittlung einer Telefonnummer in Erfahrung zu bringen. Ansonsten habe er eine Streife zur Privatadresse des Herrn AD. entsenden wollen. Letztlich habe er aber doch in der Dienststelle des Herrn AD. jemanden erreicht. Hinsichtlich der Nutzung des Dienstfahrzeugs sei der Beklagte nicht von einer unzulässigen Nutzung ausgegangen. Es sei beim HLKA nicht unüblich, dass für Vorbereitungen von Feierlichkeiten mit dienstlichem Hintergrund Dienstfahrzeuge benutzt würden. Neben seinem (…) Geburtstag habe er auch seine Beförderung in die A 13 nachgefeiert. Der Beklagte habe das Fahrzeug vor der Rückgabe betankt und das Fahrtenbuch ausgefüllt, was zeige, dass er zu keiner Zeit die Absicht gehabt habe, die Leihe und die Fahrt zu verschleiern. Da keine Belehrung des Beklagten über die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen nachgewiesen worden sei, komme allenfalls ein fahrlässiger Verstoß in Betracht. Es liege auch kein einheitliches Dienstvergehen vor. Die private Benutzung eines dienstlichen Gegenstandes sei mit der angeschuldigten Datenweitergabe oder dem angeschuldigten, schlampigen Aufbewahren von Waffen/Munition in keinem inneren Zusammenhang zu sehen. Damit unterliege dieses angeschuldigte Verhalten einem eigenständigen Verfolgungsverbot nach § 18 Abs. 1 HDG. Bei der in seinem Büro aufgefundenen 9 mm Munition, die über den Normalbestand von 17 Patronen hinausgehe, handele es sich um Umzugsfundsachen, die dem Beklagte im Rahmen des Umzugs von (…)in das Haupthaus zugegangen seien. Auch die Munition Kaliber 38 sei dienstliche Munition. Nach einem Übungsschießen in der Raumschießanlage sei der Revolver des Beklagten, damals dienstliche Zweitbewaffnung, ohne Vorankündigung eingezogen worden. Da in der Raumschießanlage das Mitführen der Originalmunition untersagt gewesen sei, habe der Beklagte die Munition in seinem Büro aufbewahrt, wo sie schlicht in Vergessenheit geraten sei. Zu den Verwahrverhältnissen der Dienstpistole sei zu erwähnen, dass dies ein der damaligen Einsatzlage geschuldeter Einzelfall gewesen sei. Jedoch habe der Beklagte sein Dienstzimmer verschlossen und sei davon ausgegangen, dass durch Verschließen der Zugangstür mittels des nur für den Beklagten und ausgewählte Bevollmächtigte programmierten Schlüssels den Aufbewahrungsvorschriften entsprochen werde. Auch hier sei allenfalls ein fahrlässiger Verstoß gegeben, da keine Belehrung des Beklagten über die Aufbewahrung von Waffen und Munition nachgewiesen worden sei. Auch hier bestehe ein Verfolgungsverbot nach § 18 Abs. 1 HDG. Hinsichtlich der Frage der Schuld sei es so, dass die Krankheiten und persönlichen Belastungsszenarien in den Jahren 2008 bis 2010 keine einzelnen, jeweils abgeschlossenen Vorgänge darstellten, sondern sich entwickelt und gegenseitig stimuliert hätten. Der Zeuge PP PP. habe in seiner Vernehmung – wenn auch sprachlich sehr zurückhaltend – angegeben: „Nein, ich hatte Erzählungen über Stadtbesuche des Herrn A. mit seinen Mitarbeitern gehört, die mitunter auch dazu geführt haben, dass – und an einen Fall kann ich mich erinnern – ein Mitarbeiter seiner Ermittlungsgruppe sich morgens im Bett umdrehte und nicht zum Dienst kam.“ Es habe sich um Sauftouren gehandelt. Diese Aussage, das bekannte Burn-Out sowie die Darstellungen im Zusammenhang mit der Ruhestandsversetzung des Beklagten hätten den Kläger dazu veranlassen müssen, eine ausdrückliche Begutachtung über die Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der Vorwürfe durchzuführen. Darüber hinaus greife die analoge Anwendung der §§ 20, 21 StGB zu kurz. Diese Regelungen basierten auf Erkenntnissen, die etliche Jahrzehnte alt seien und könnten der zwischenzeitlichen Entwicklung zu Fragen der Schuld nicht mehr gerecht werden. Die analoge Anwendung einer Norm des Bundes auf eine materielle, landesrechtliche Angelegenheit begegne rechtlichen Bedenken, da die Problematik der Umgehung der Gesetzgebungskompetenzen im Raum stehe. Hätte der Landesgesetzgeber im Disziplinarverfahren die Schuldfrage normieren wollen, hätte er entsprechende Normen erlassen müssen. Mangels Normierung seien ausschließlich fachwissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde zu legen. Eine „dienstliche Schonung“ des Beklagten nach der Rückkehr nach dem Burn-Out habe nicht stattgefunden, er habe seinen Dienst wie zuvor versehen. Die Präsidentin des HLKA AX. habe von Anfang an, wie auch die Sachbearbeiterin Frau AZ., wegen Besorgnis der Befangenheit auf eigenen Antrag oder aufsichtsbehördlich abgelehnt werden müssen. Die Verstrickungen der Präsidentin des HLKA AX. in den gesamten Ermittlungskomplex der Hells Angels begründet die Besorgnis der Befangenheit. Insoweit werde auf die Ausführungen des Herrn II., ehemals Journalist bei der JJ., verwiesen, dessen Artikel als Anlage zu dem Schriftsatz überreicht würden. Die Präsidentin des HLKA AX. habe schon am Anfang der strafprozessualen Ermittlungen den damaligen Fachmann in Ermittlungen gegen die organisierte Kriminalität beim HLKA, Herrn BA., ausgeschlossen, ebenso den Staatsanwalt BC.. Stattdessen habe der Polizeibeamte BD. die Erstvernehmung des Belastungszeugen G. durchgeführt, der für seine Vernehmungsmethoden in die Schlagzeilen geraten sei. In besonderem Maße spreche für die Besorgnis der Befangenheit der Präsidentin des HLKA AX., dass in dem hiesigen Disziplinarverfahren weder der angebliche Belastungszeuge G. geladen wurde, noch ersichtlich sei, dass dessen Aufenthalt ernsthaft zu ermitteln versucht worden wäre. Auch der Zeuge II., der ausweislich seiner Veröffentlichungen etliche Male mit dem G. über Skype telefoniert habe, sei nicht geladen worden. Auch die Vermutung, dass das Hessische Landesamt für Verfassungsschutz auf Veranlassung des HLKA Ermittlungen über den Beklagten getätigt habe, spreche für die Besorgnis der Befangenheit der Präsidentin des HLKA AX.. Entsprechendes gelte für die Sachbearbeiterin Frau AZ., die spätestens seit dem 8. Februar 2011 im Disziplinarverfahren tätig geworden sei und ebenfalls keinerlei Aktivitäten zur Hinwirkung auf die Ladung der Zeugen II. und G. entfaltet habe. Im Hinblick auf sein Lebensalter und seine Erkrankungen werde der Beklagte mit dem Verlust seiner Ruhegehaltsbezüge höchstwahrscheinlich zum Sozialhilfeempfänger. Durch die Investition in eine Immobilie in Gera sei er verschuldet, seine Lebens- und Zukunftsplanung sei von Existenzängsten getragen. Unter Berücksichtigung der beruflichen Verdienste des Beklagten sei dies eine unangemessene Folge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 30. September 2019 samt Anlagen (Bl. 163-342 Gerichtsakte) Bezug genommen. Das Gericht hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt folgender Akten Bezug genommen: - Gerichtsakte (2 Bände) - Akten der Klägerin ◦ Personalakte (2 Hefter Grundakte, 1 Hefter Teilakte Beurteilungen / Dienstzeugnisse, 1 Hefter Teilakte Aus- und Fortbildung) ◦ Disziplinarakte (2 Leitz-Ordner) ◦ Ermittlungsakte Disziplinarverfahren (1 Leitz-Ordner) ◦ 45 Hefter Fallakten (1-45), abgeheftet in 3 Leitz-Ordnern - Strafakten ◦ 7 Leitz-Ordner Strafakte Bd. I-VII ◦ 1 Leitzordner Sonderband Gesprächsverschriftung ◦ 1 Hefter Auszug aus dem Sonderband Logbandauswertung Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.