Urteil
35 K 3126/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2023:0828.35K3126.22.00
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Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Beklagte wurde am 00.00.0000 in L geboren. Die Großeltern, die Mutter und ein Onkel waren Spätaussiedler aus Schlesien. Die Eltern heirateten jung und trennten sich kurz nach der Geburt des Beklagten. Bis zu seinem siebten Geburtstag lebte er als Einzelkind bei seiner alleinerziehenden Mutter im großelterlichen Haus. Anschließend heiratete seine Mutter den späteren Stiefvater. Das katholisch geprägte Familienleben wird vom Beklagten als gut und liebevoll bezeichnet. Nach der Erstkommunion wurde der Beklagte Messdiener und trat den katholischen Pfadfindern bei. Nach Erlangung des Hauptschulabschlusses 10 B im Jahre 1988 wechselte er zunächst für ein Jahr auf die Berufsfachschule für Z in L und begann schließlich eine Ausbildung zum XXXX, die er 0000 erfolgreich abschloss. Im Jahr 0000 absolvierte er den Wehrdienst und arbeitete anschließend wieder im Ausbildungsbetrieb. Im März 1995 bewarb er sich um eine Stelle als Justizhelfer im einfachen Dienst des Amtsgerichts L und wurde zum 1. Mai 1995 als vollbeschäftigter Arbeiter als Justizaushelfer zunächst befristet und ab dem 1. Februar 1996 unbefristet eingestellt. Bei einem mit dem Beklagten aufgrund des Besitzes einer Gaspistole geführten anlassbezogenen Mitarbeitergespräch im Sommer 2000 berichtete der Beklagte der Geschäftsleitung des Amtsgerichts L, während der Bundeswehrzeit einen Suizidversuch unternommen zu haben. Der Beklagte bewarb sich unter dem 15. Mai 2002 um die Übernahme in den Justizwachtmeisterdienst. Das Gutachten des Gesundheitsamtes des B-Kreises vom 9. September 2004 stellte fest, dass der Beklagte für die Einstellung in den Justizwachtmeisterdienst und für den Einsatz im Sicherheits-, Sitzungs-, Vorführ- und Ordnungsdienst im Beamtenverhältnis auf Probe sowie für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gesundheitlich geeignet sei. Ausweislich des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichts C vom 6. Dezember 2004 erwarb der Beklagte die Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes mit der Note „befriedigend“. Am 6. Dezember 2004 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Justizoberwachtmeister zur Anstellung ernannt. Zugleich wurde er gemäß § 55 Landesbeamtengesetz zur Verfassungstreue und über seine beamtenrechtlichen Pflichten belehrt. Durch Urkunde vom 20. Mai 2005 wurde er am 10. Juni 2005 zum Justizoberwachtmeister ernannt, durch Urkunde vom 24. Juni 2005 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Durch Urkunde vom 10. November 2006 wurde er am 11. Dezember 2006 zum Justizhauptwachtmeister ernannt. Seit dem 1. Juli 2016 führt er aufgrund des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes für das Land NRW die Amtsbezeichnung Justizoberwachtmeister. Nachdem der Beklagte durch viele Krankheitstage aufgefallen und zwischenzeitlich nur eingeschränkt dienstfähig war, wurden im Rahmen des Betrieblichen Wiedereingliederungsmanagements vermehrt seit Juni 2016 Gespräche mit dem Beklagten zur Ermittlung der Ursachen der gehäuft aufgetretenen Erkrankungen geführt. Zuletzt konnte durch ein amtsärztliches Gutachten des B-Kreises vom 15. Juni 2018 festgestellt werden, dass die Dienstfähigkeit wiederhergestellt war und die Aufgaben im Wachtmeisterdienst wieder uneingeschränkt wahrgenommen werden konnten. Eine Schwerbehinderung liegt nicht vor. Der Beklagte lebt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen im Jahre 0000 geborenen Zwillingssöhnen in L. Eines der Kinder wurde mit einer Fehlbildung, einer XXXX, bei der die XXXX unterbrochen ist, geboren. Diese Erkrankung machte insgesamt 72 operative Eingriffe bei achtmonatigem stationärem Krankenhausaufenthalt erforderlich. Die Familie lebt in einer kleinen Drei-Zimmer-Wohnung, deren Zustand von den Durchsuchungsbeamten als desolat bezeichnet und aufgrund dessen auch von Seiten der Polizei eine entsprechende Mitteilung an das örtliche Jugendamt veranlasst wurde. Anhaltspunkte für eine rechtsradikale Gesinnung, wie beispielsweise Flaggen, Büsten etc. fanden die Polizeibeamten indes nicht vor, jedoch erlaubnisfreie Gas- und Schreckschusswaffen. Seine Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen wurden zuletzt vom Direktor des Amtsgerichts L am 19. März 2019 (Beurteilungszeitraum 01.06.2016 – 28.02.2019) mit einer Gesamtnote „vollbefriedigend (10 Punkte)“ beurteilt. Der Beklagte ist – abgesehen von den hier in Rede stehenden Vorwürfen – straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Der Direktor des Amtsgerichts L leitete mit Verfügung vom 8. Mai 2020 ein Disziplinarverfahren ein. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, fremdenfeindliche Inhalte sowie nationalsozialistisches Gedankengut verbreitet und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) verwendet und Volksverhetzung (§ 130 StGB) begangen zu haben. Anlass und Hintergrund war eine schriftliche Eingabe eines Dr. T – Integrationsbeauftragter – vom 13. April 2020 an die Präsidentin des Oberlandesgerichts C, in der der Absender Screenshots verschiedener Chatnachrichten übermittelte. Diese Nachrichten wiesen Zeitstempel aus dem Zeitraum vom 18. Januar 2020 bis 7. April 2020 auf, und als Absender war eine Telefonnummer angegeben, die dem Beklagten zugeordnet werden konnte. Aufgrund dessen wurde dem Beklagten vorgeworfen, sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) sowie die Mäßigungspflicht (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) und die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verletzt zu haben. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts C stellte wegen des Inhalts der Nachrichten unter dem 5. Mai 2020 Strafanzeige. Um die strafrechtlichen Ermittlungen nicht zu gefährden, wurde gemäß § 20 Abs. 1 LDG NRW zunächst von der Unterrichtung des Beklagten über die Einleitung des Disziplinarverfahrens abgesehen. Ein von der Staatsanwaltschaft R in dem dort geführten Verfahren 000 Js 000/00 beantragter Durchsuchungsbeschluss wurde vom Amtsgericht R am 23. Juni 2020 erlassen. Die Durchsuchung erfolgte am 4. August 2020. Hierbei wurde u.a. das Mobiltelefon des Beklagten beschlagnahmt. Am selben Tag fand auf Wunsch des Beklagten ein persönliches Gespräch mit dem Direktor des Amtsgerichts im Beisein des Geschäftsleiters statt. Durch Verfügung des Direktors des Amtsgerichts L vom selben Tage wurde dem Beklagten sodann das bereits eingeleitete Disziplinarverfahren bekannt gegeben und das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das Strafverfahren nach § 22 Abs. 2 LDG NRW ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft R teilte mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 ihre Absicht mit, das Verfahren gemäß § 170 StPO einzustellen. Nach dem Stand der staatsanwaltlichen Ermittlungen rührten die inkriminierten Chatnachrichten aus einer 18 Mitglieder umfassenden geschlossenen WhatsApp-Gruppe her, die unter dem Namen „XXXXX“ geführt wurde und der der Beklagte angehörte. Wegen Äußerungen in dieser Gruppe wurde von der Staatsanwaltschaft R eine Strafbarkeit verneint, da die Voraussetzung einer öffentlichen Äußerung oder einer Verbreitung nicht gesehen wurden. Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte zeigte sich, dass bereits der Chat dieser WhatsApp-Gruppe nur in Teilen, zudem weitere Chatnachrichten bzw. –gruppen überhaupt nicht ausgewertet worden waren. Die weitere Auswertung führte zunächst zu folgenden Erkenntnissen: Insgesamt waren in der WhatsApp-Gruppe „XXXXX“ 18 Telefonnummern festzustellen, von denen eine bis heute nicht einer Person zugeordnet werden konnte und zwei Nummern der gleichen Person zuzuordnen waren, so dass 16 Mitglieder der Gruppe bekannt geworden sind, wobei es sich um 14 Beamte und zwei Justizbeschäftigte verschiedener Gerichte und Staatsanwaltschaften in C und Umgebung handelte (AG L, LG C, LAG C, VG C, StA C, FG C). Gegen alle in den Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts C fallende Beamte wurden Disziplinarverfahren eingeleitet, die – mit Ausnahme des Beklagten und eines weiteren Beamten – zwischenzeitlich ihren Abschluss gefunden haben. Dabei wurden nach einem Stufensystem – jeweils im Kontext des Einzelfalles – niederschwellige Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Geldbuße verhängt. Unter dem 2. März 2021 berichtete der Direktor des Amtsgerichts L gegenüber dem Präsidenten des Landgerichts R zur Frage der vorläufigen Dienstenthebung des Beklagten nach § 38 LDG NRW und des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG, dass die Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung bzw. für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zum damaligen Zeitpunkt als nicht gegeben erachtet wurden. Der Präsident des Landgerichts R, der diese Einschätzung teilte, berichtete entsprechend an die Präsidentin des Oberlandesgerichts. Zu vorläufigen Maßnahmen kam es seinerzeit nicht. Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 wurde das Disziplinarverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW fortgesetzt. Die Staatsanwaltschaft hatte die dort seinerzeit abgeschlossene Auswertung und die gesicherten Daten des Mobiltelefons des Beklagten übersandt. Ferner hatten Anhörungen weiterer beim Amtsgericht L beschäftigter Beamter, nämlich des JOW M am 19. Mai 2021 und des JOW N am 9. Juni 2021, die ihrerseits Mitglieder der in Rede stehenden WhatsApp-Gruppe waren und gegen die ebenfalls – mittlerweile abgeschlossene – Disziplinarverfahren geführt wurden, Hinweise dahingehend ergeben, dass der Beklagte in weiteren Chats beanstandungswürdige Posts versandt haben könnte. Beide Beamte wurden im späteren Verlauf des Disziplinarverfahrens als Zeugen vernommen. Nach weiterer Auswertung der gesicherten Daten des Mobiltelefons des Beklagten wurde das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 16. Juli 2021 ausgedehnt. Es wurde gegen den Beklagten der Vorwurf erhoben, Mitglied einer WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „XXXXX“ gewesen zu sein, in der neben Unmengen pornographischer Inhalte auch Beiträge mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden und rechtsextremen Inhalten sowie auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielender Beiträge gepostet worden waren. Ferner wurde ihm vorgeworfen, in einer weiteren Gruppe mit drei weiteren Teilnehmern als auch an insgesamt 32 weitere Einzelkontakte im bedeutenden Umfang Beiträge mit den vorbezeichneten Inhalten gepostet bzw. versandt zu haben. Durch das Posten dieser Beiträge mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten bestehe der Verdacht eines Verstoßes gegen die beamtenrechtlichen Grundpflichten nach § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 33 BeamtStG. Unter dem 16. Juli 2021 berichtete der Direktor des Amtsgerichts, dass aufgrund der neuen Erkenntnisse, die Inhalt der Ausdehnungsverfügung waren, eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 LDG NRW bzw. ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG angezeigt sein dürfte. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte durch die Mitgliedschaft in der Chatgruppe „XXXXX“ sowie das Posten bzw. Befürworten („liken“) von Beiträgen mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten in sämtlichen Chats bzw. Chatgruppen eine verfassungsfeindliche Gesinnung zu erkennen gegeben und sich daher eines schwerwiegenden Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 33 BeamtStG hinreichend verdächtig gemacht habe. Darüber hinaus zeige die Tatsache, dass der Beamte nicht nur an Kollegen der Wachtmeisterei, sondern auch an Rechtsanwälte, Rechtspfleger und Geschäftsstellenbeamte Beiträge mit den oben genannten Inhalten gesendet habe, dass seine Gesinnung schon Auswirkungen auf den Dienstbetrieb habe. Hierbei sei auch zu bedenken, dass ein Verbleib des Beklagten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen nachhaltig beeinträchtige. Der Beklagte wurde mit Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts C vom 26. Juli 2021 zu einem beabsichtigten Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG angehört. Zur Begründung wurde dort im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verhalten des Beklagten in den Chatgruppen bzw. in Einzelchats erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung für das ihm übertragene Amt wecke. Die Erkenntnisse aus dem Disziplinarverfahren ließen den Rückschluss auf eine ausländerfeindliche, rassistische, den Nationalsozialismus verherrlichende und damit verfassungsfeindliche Gesinnung zu, die bereits gefestigt zu sein scheine. Dies lasse die weitere Beschäftigung des Beklagten nicht länger zu. Vielmehr sei jeglicher dienstliche Kontakt zwischen dem Beklagten und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtsgerichts L zu vermeiden. Eine weitere Dienstausübung bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung könne dem Dienstherrn nach Abwägung beiderseitiger Interessen nicht mehr zugemutet werden. Am 22. September 2021 wurden sodann in Beisein des Beklagten und seines Bevollmächtigten die Zeugen Rechtsanwalt A aus G und der Beamte JHW S und am 23. September 2021 die Zeugen Rechtsanwalt F aus D sowie die Beamten JOW M und JOW N angehört. Mit Verfügung vom 22. September 2021 verbot die Präsidentin des Oberlandesgerichts C – unter Wiederholung der bereits in der Anhörungsverfügung dargestellten Gründe –dem Beklagten gemäß § 39 BeamtStG die Führung der Dienstgeschäfte und ordnete die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung an. Die Verfügung wurde dem Beklagten am 28. September 2021 zugestellt. Der Beklagte wurde auf eigenen Wunsch am 6. Oktober 2021 im Beisein seines Bevollmächtigten persönlich angehört. Zudem nahm der Bevollmächtigte des Beklagten mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 Stellung. Der von der Ermittlungsführerin gefertigte Ermittlungsbericht vom 15. November 2021 wurde dem Beklagten am 24. November 2021 und dem Bevollmächtigten des Beklagten am 6. Dezember 2021 zugestellt. Der Beklagte nahm über seinen Bevollmächtigten am 18. Januar 2022 zu dem Ermittlungsbericht Stellung. Der Direktor des Amtsgerichts L und der Präsident des Landgerichts R legten mit Berichten vom 7. Februar bzw. 10. Februar 2022 dar, ihre Disziplinargewalt für nicht ausreichend zu erachten und baten um Übernahme zuständigkeitshalber. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 wurde die Sache seitens des Präsidenten des Oberlandesgerichts übernommen; dem Beamten und seinem Bevollmächtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde umfassend beteiligt. Dem Antrag des Beklagten vom 4. März 2022 entsprechend wurde der Bezirkspersonalrat bei dem Oberlandesgericht C mit Schreiben vom 21. März 2022 beteiligt. Dieser teilte mit Schreiben vom 12. April 2022 mit, dass er das Schreiben zustimmend zur Kenntnis genommen habe und das Disziplinarverfahren unterstützen werde. Der Kläger hat am 21. April 2022 die vorliegende Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben. Dem Beamten sei ein außerdienstliches Fehlverhalten im Sinne eines Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 33 BeamtStG sowie nach § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 34 BeamtStG vorzuwerfen, wegen 1. der Teilnahme an der WhatsApp-Chatgruppe „XXXXX“, in der – bei einer Gesamtzahl von ca. 7.300 Beiträgen – ca. 100 Beiträge mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten, teils unter Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole, gepostet worden seien, 2. wegen 30 vom Beklagten selbst in dieser WhatsApp-Gruppe geposteten Beiträgen des vorbeschriebenen Inhalts und 3. wegen weiteren 78 Beiträgen solchen Inhalts, die der Beklagte an 32 verschiedene Personen versendet habe, wobei 14 dieser Personen Bezüge zur Justiz in Nordrhein-Westfalen aufwiesen, u.a. Justizhauptwachtmeister E, LG C. Zur Begründung wird ausgeführt: [ C. ] „I. Tatsächliche Feststellungen 1. Objektive Tatseite Der Beklagte war in der Zeit vom 09.09.2019 bis zum 04.08.2020 Mitglied einer geschlossenen WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „XXXXX“, in der neben ihm 16 Justizwachtmeister und Justizbeschäftigte unterschiedlicher Justizbehörden zu teils unterschiedlichen Zeiten Mitglied waren. In dieser Gruppe wurden insgesamt circa 7.300 Beiträge gepostet. Etwa 1.903 Beiträge stammten dabei von dem Beklagten. JOW J waren aus dieser Gruppe nur drei Mitglieder persönlich bekannt. Dies waren der Administrator der Gruppe, Herr JHW E, sowie JOW M und JOW N. Neben Unmengen pornografischer Inhalte wurden auch ca. 100 Beiträge mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden und rechtsextremen Inhalten sowie auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus zielende Beiträge versendet. Der Administrator der WhatsApp-Gruppe, JHW E, hat am 11.10.2019, 15:42:03 Uhr, einen Beitrag mit folgendem Inhalt gepostet: „Kurze Bitte an euch … rassistische und nationalsozialistische Videos und oder Fotos bitte hier nicht hochladen. Aus gegebenen Anlass möchte ich euch und auch mich selber nochmal daran erinnern das aktuell Abmahnungen, disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Kündigungen bei Behörden, Städtische Einrichtungen etc. pp. durchgesetzt werden … was den Rest angeht immer her damit…“ Der Beklagte hat nicht nur in der vorbezeichneten Gruppe, sondern auch an insgesamt 32 weitere Einzelkontakte im bedeutenden Umfang Beiträge mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen oder auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus zielenden Inhalte gepostet. 1.1 Posts in der Chatgruppe „XXXXX“ durch andere Gruppenmitglieder In Bezug auf die ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden und rechtsextremen Beiträge anderer Mitglieder dieser WhatsApp-Gruppe wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift verwiesen. In dieser Anlage ist neben dem Inhalt des jeweiligen Beitrages in bestimmten Fällen, nämlich soweit dies geschah, zugleich dargestellt, an welche weiteren Personen von JOW J eine Weiterleitung des Beitrages erfolgt ist. In der Chatgruppe wurden auch Videos mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden und rechtsextremen Inhalten gepostet, die ebenfalls zum Teil von dem Beklagten weitergeleitet wurden. Zur Darstellung der Inhalte wurden neben einer Kurzbeschreibung exemplarische Screenshots beim Abspielen der Videodateien gefertigt. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf die Anlage 2 zur Klageschrift Bezug genommen. 1.2 Posts in der Chatgruppe „XXXXX“ durch JOW J In dieser Chatgruppe hat der Beklagte selbst eine Vielzahl beanstandungswürdiger Beiträge mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden und rechtsextremen Inhalten gepostet. So wurden von ihm in diesem Chat u.a. folgende Beiträge gepostet (vgl. Anlage 3 zur Klageschrift): 1. ….. 2. ….. 3. …... 4. ….. 5. ….. 6. ….. 7. ….. 8. ….. 9. ….. 10. ….. 11. …... 12. ….. 13. ….. 14. ….. 15. ….. 16. ….. 17. ….. 18. ….. 19. ….. 20. ….. 21. ….. 22. 23. ….. 24. ….. 25. ….. 26. ….. 27. 28. …... 29. ….. 30. …... Wegen des Inhalts der vorbezeichneten Posts wird auf Anlage 3 zur Klageschrift ergänzend Bezug genommen. Die oben aufgeführten Beiträge zu lfd. Nr. 4., 7., 8., 12., 14., 19. und 22. sind identisch mit den Screenshots, die der das Verfahren initiierenden Eingabe vom 13.04.2020 beigefügt waren. 1.3 Posts außerhalb der Chatgruppe „XXXXX“ durch JOW J Darüber hinaus hat der Beklagte insgesamt 137 Kontakte inklusive Chatgruppen in der Plattform WhatsApp unterhalten. Aus diesen Kontakten konnten neben der oben bereits aufgeführten Gruppe „XXXXX“ 32 Einzelkontakte festgestellt werden, in die Nachrichten mit nationalsozialistischem, rassistischem oder ausländerfeindlichem oder auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus gerichtetem Gedankengut von und teilweise an JOW J übermittelt wurden. Soweit in der Ausdehnungsverfügung vom 16.07.2021 […] eine weitere Gruppe mit der Bezeichnung „E“ aufgeführt wurde, existiert diese insofern nicht, als es sich nicht um eine Gruppe mit mehreren Mitgliedern, sondern lediglich um einen Zweierchat mit dem Beamten E handelt. In Bezug auf die Einzelkontakte, an die Nachrichten mit nationalsozialistischem, rassistischem oder ausländerfeindlichem Gedankengut übermittelt wurden, haben 14 Personen – im weitesten Sinne – Kontakt zur Justiz. Diese sind: Benennung des Kontakts durch den Beamten Bezug zur Justiz Bezeichnung in der Auswertung Neben den beiden Wachtmeistern N und M, gegen die – wie bereits dargelegt – wegen der Mitgliedschaft in der Chatgruppe „XXXXX“ ein Disziplinarverfahren geführt und zwischenzeitlich mit Verhängung einer niederschwelligen Maßnahme beendet wurde, wurde in Bezug auf vier weitere der oben genannten Personen (JBe W, OGV K, JAI I und JHW S) das Ergreifen disziplinarischer bzw. arbeitsrechtlicher Maßnahmen geprüft. Danach wurde allein JAI I und JHW S wegen der – weit überwiegend – kommentarlosen bloßen Entgegennahme der Posts des Beamten eine mündliche Missbilligung erteilt. Im Weiteren gibt es die nachfolgenden Kontakte, an die JOW J Nachrichten mit nationalsozialistischem, rassistischem oder ausländerfeindlichen Gedankengut übermittelt hat, zu denen kein Bezug zur Justiz festgestellt werden konnte: Benennung des Kontakts durch den Beamten Bezeichnung in der Auswertung Im Einzelnen versandte der Beklagte an die in den beiden Tabellen aufgeführten Personen u.a. die nachfolgend beschriebenen Beiträge, deren Versendung an einen wechselnden Adressatenkreis und zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgte. Wegen des Inhalts dieser Posts wird auf Anlage 4 zur Klageschrift Bezug genommen, in der auch die Zeitpunkte der Versendung und die Adressaten aufgeführt sind. Im Übrigen ist auch auf die Anlage 3 zur Klageschrift zu verweisen, in der – über die hiesige Darstellung hinaus – z.T. unter einzelnen Posts deren jeweilige Versendung auch an die hier aufgeführten Personen dargestellt ist. 1. ….. 2. ….. 3. ….. 4. ..... 5. ….. 6. ….. 7. ….. 8. ….. 9. ….. 10. ….. 11. ….. 12. ….. 13. ….. 14. ….. 15. ….. 16. ….. 17. ….. 18. ….. 19. ….. 20. ….. 21. ….. 22. ….. 23. ….. 24. ….. 25. ….. 26. ….. 27. ….. 28. ….. 29. ….. 30. ….. 31. ….. 32. ….. 33. ….. 34. ….. 35. ….. 36. ….. 37. ….. 38. ….. 39. ….. 40. ….. 41. ….. 42. ….. 43. ….. 44. ….. 45. ….. 46. ….. 47. ….. 48. ….. 49. ….. 50. ….. 51. ….. 52. ….. 53. ….. 54. ….. 55. ….. 56. ….. 57. ….. 58. ….. 59. ….. 60. ….. 61. ….. 62. ….. 63. ….. 64. ….. 65. ….. 66. ….. 67. ….. 68. ….. 69. ….. 70. ….. 71. ….. 72. ….. 73. ….. 74. ….. 75. ….. 76. ….. 77. ….. 78. ….. 1.4 Audio- und Videodateien, die ausschließlich außerhalb der Chatgruppe „XXXXX“ durch JOW J versandt wurden Gesondert zu benennen sind folgende Audiodatei sowie einige Videos, die nur im Rahmen einiger Einzelchats versandt wurden, deren Inhalte ebenfalls als ausländerfeindlich, rassistisch, menschenverachtend, rechtsextrem und den Nationalsozialismus verherrlichend zu bezeichnen sind (vgl. Anlage 5 zur Klageschrift). 1. So sandte er am 04.04.2019 um 18:34 Uhr an den Teilnehmer Z ein Gedicht mit folgendem Inhalt (AUD–00000000-XX0000.mp): Abschrift in Auszügen: …. …. …. 2. Der Beklagte versandte ferner am 31.08.2019 um 10:25 Uhr an Y, Th. N, U und E ein Video (xxxxxx), auf dem eine Lehrerin Kindern ein Lied mit folgendem Text vorsingt: „………….….“ Nun startet ein Video wie Hitler den Arm zum Gruß ausstreckt und „Deutschland“ schreit. Es folgen dann mit harter Rockmusik unterlegte Bilder marschierender Soldaten. 3. Zudem versandte er am 11.09.2019 (13:38 Uhr) an N, E und H sowie am 12.09.2019 (13:30 Uhr) an M ein Video, das auf „netflix“ anspielt und den Titel „Hetzflix“ trägt. Es folgen auf bekannte Kinofilme anspielende Werbefotos, die die Originale abwandeln. Beispielhaft sei hier die Persiflage auf den Film „Ziemlich beste Freunde“ anspielende Fotomontage genannt. Die Köpfe der eigentlichen Hauptdarsteller wurden durch Konterfeis u.a. von Adolf Hitler ersetzt, der „Filmtitel“ lautet: „Ziemlich braune Freunde“ 4. Schließlich versandte JOW J an U am 11.03.2020, 17:57 Uhr eine Videodatei (XXX-00000000-XX0000.mp0), in der verschiedene Szenen mit jeweils größeren Ansammlungen von Personen, die Flüchtlinge sind oder darstellen sollen, die jeweils mit Text und Musik unterlegt sind und in der Aussage münden, es handele sich nicht um Flüchtlinge, sondern Invasoren. Die Datei war zuvor am 08.03.2020, 17:02 Uhr in der Chatgruppe „XXXXX“ von einem anderen Mitglied der Gruppe gepostet worden. In Bezug auf die Audiodatei, die oben beschriebenen Videos und Auszüge von Bildern der sog. „Hetzflix-Serie“ wird auf Anlage 5 zur Klageschrift verwiesen. 1.5 Von JOW J als Textnachricht versandter „Kettenbrief“ Schließlich erhielt der Beklagte am 22.10.2018 um 18:30 Uhr eine als „Kettenbrief“ bezeichnete Textnachricht mit rassistischem und den Nationalsozialismus verherrlichendem Inhalt und leitete diese, die auch eine Aufforderung zur Weiterleitung enthält, am selben Tag um 18:36 Uhr an die Kontakte N, V, E, H und Z weiter. Wegen des Inhalts dieser Textnachricht wird auf die Anlage 6 zur Klageschrift verwiesen. 2. Subjektive Tatseite Der Beklagte postete sämtliche der vorbezeichneten Nachrichten bewusst und willentlich. Nicht allein, aber auch aufgrund der Mahnung des JHW E in der Chatgruppe „XXXXX“ am 11.10.2019 erkannte der Beklagte und nahm es billigend in Kauf, dass das Versenden von Nachrichten mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielenden Nachrichten gegen die ihm als Beamten obliegenden Pflichten verstößt. Der Beklagte nahm darüber hinaus auch in der Chatgruppe die versendeten Beiträge wahr. Ungeachtet des Umstandes, dass diese zum Teil ausländerfeindliche, rassistische, menschenverachtende, rechtsextreme und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus abzielende Inhalte aufwiesen, blieb er aktives Mitglied in der Chatgruppe. Dabei erkannte er und nahm es billigend in Kauf, dass bereits die Mitgliedschaft in WhatsApp-Chats, in denen eine Vielzahl von Nachrichten mit derartigen Inhalten versendet werden, gegen die beamtenrechtlichen Pflichten verstößt. 3. Gesinnung des Beklagten In der Zusammenschau des Verhaltens des Beklagten in der Chatgruppe und den jeweiligen Einzelchats mit 32 Personen ist bei diesem eine gefestigte ausländerfeindliche, rassistische, den Nationalsozialismus verherrlichende und damit verfassungsfeindliche Gesinnung zu erkennen.“ [Ende des Zitats] Der Kläger führt weiter aus: Der Beklagte habe bereits in einem ersten Gespräch am 4. August 2020 mit dem Direktor des Amtsgerichts L die Versendung der zunächst vorgeworfenen Chatnachrichten eingeräumt. Er habe in der späteren Anhörung am 6. Oktober 2021 auch die Versendung sämtlicher ihm vorgeworfener Chats und Beiträge eingestanden. Sinngemäß habe er ausgeführt, dass die Gruppe zunächst den Zweck gehabt habe, abzulenken oder Stress abzubauen. Bevor die Gruppe von Herrn E gegründet worden sei, habe er sich mit ihm und anderen Kollegen auch schon geschrieben und Bilder ausgetauscht. Er könne sich auch an einen Post von Herrn E noch vor Gründung der Gruppe erinnern, den er abscheulich gefunden und ihn daraufhin auch angeschrieben habe. Auf diesem Bild sei ein Erschießungskommando mit Kindern zu sehen gewesen. Nach Gründung der Gruppe, in der ja zum überwiegenden Teil eher pornographisches oder humoristisches gepostet worden sei, habe sich das aber mit den kritischen Bildern derart hochgeschaukelt, dass sich auch Herr E veranlasst gesehen hätte, darauf hinzuweisen, nichts Verfassungsfeindliches zu posten. Aber auch das habe sich dann schnell wieder verflüchtigt, so dass neben den unkritischen Beiträgen eben auch Verfassungsfeindliches gepostet worden sei. Zum Teil habe er dies aber auch als lustige Kritik an den Nazis oder auch an Adolf Hitler gesehen, zuweilen als „Schwarzen Humor“. Es sei so, dass er vieles im Block verschickt habe, so dass er sich an einzelne Bilder nicht mehr erinnern könne und die Posts auch schon beim Verschicken nicht im Detail genau wahrgenommen habe. Allzu Kritisches oder Geschmackloses habe er aber sofort – so es ihm aufgefallen sei – gelöscht und zum Teil kritisch kommentiert. Einen Teil der Bilder habe er als Kritik an den Nazis empfunden, so dass er die Mitglieder der Gruppe auch angeschrieben habe mit dem Kommentar, dass sie die ersten gewesen wären, die die Nazis an die Wand gestellt hätten. Andererseits habe er aber eingeräumt, dass es auch zu einem Wettbewerb ausgeartet sei, wer in die unterste Schublade der Geschmacklosigkeiten greifen könne. Er wäre da sicher ganz vorne bei gewesen, sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht. Außer den ebenfalls beim Amtsgericht L tätigten Wachtmeistern, den beiden Zeugen M und N und dem Initiator der Gruppe, den Beamten E, habe er keinen der Mitglieder der Gruppe persönlich gekannt. Auf die Versendung des Kettenbriefes angesprochen, habe der Beklagte keinen Grund für die Versendung benennen können. Auch habe er eingeräumt, im Hinblick auf die Weiterversendung seiner Posts durchaus differenziert vorgegangen zu sein. Schriftlich habe er mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 15. Oktober 2021 ergänzt, dass ihm in der Selbstreflexion deutlich geworden sei, dass das Versenden der strafrechtlich und disziplinarrechtlich relevanten Inhalte seinerzeit als eine Art Druckabbau bzw. Kanalisation seiner Unzufriedenheit mit der Einwanderungspolitik im Rahmen der „Flüchtlingskrise“ 2015 und seiner dienstlichen Wahrnehmung der häufigen strafrechtlichen Betroffenheit von jugendlichen Tätern mit Migrationshintergrund genutzt habe. Ihm sei nun auch klar, dass dies womöglich den Beginn einer persönlichen Fehlentwicklung darstellte, was er aber zusammen mit seiner Ehefrau nachhaltig aufgearbeitet habe. Die Tatsache, dass er den Bereich des von ihm als „Schwarzen Humor“ bezeichneten durchaus auch verlassen habe, habe aber sicher auch mit einer gewissen Enthemmung in der Gruppe in der Art eines Überbietungswettbewerbs in Geschmacklosigkeiten und einer damit einhergehenden Desensibilisierung zu tun. Er schäme sich für den Inhalt der geteilten Nachrichten und traue sich als gläubiger Katholik kaum noch in den Gottesdienst. Er habe weder in der Vergangenheit noch heute eine verfassungsfeindliche Gesinnung oder eine grundsätzlich ausländerfeindliche innere Einstellung oder Gesinnung gehabt. Aus diesem Grunde habe man auch bei der Hausdurchsuchung keinerlei weitere belastende Umstände vorgefunden. Die Tätigkeit als Justizwachtmeister sei für ihn ein Traumberuf, den er mit Stolz, Sorgfalt und im Bewusstsein eines besonderen gesellschaftlichen Stellenwertes ausübe. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Januar 2022 habe der Beklagte sich zu dem Ermittlungsbericht vom 15. November 2021 geäußert. Die Stellungnahme richte sich gegen das im Wege der Beweiswürdigung gefundene Ergebnis, wonach bei dem Beklagten eine verfestigte ausländerfeindliche, rassistische, den Nationalsozialismus verherrlichende und damit verfassungsfeindliche Gesinnung zu erkennen sei. Insbesondere führe der Beklagte aus, der Ermittlungsbericht lasse eine Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit – vor allem derjenigen Umstände außerhalb der Chats – vermissen. Schließlich habe der Beklagte mehrere Beweisanträge gestellt. Die Beweiswürdigung führe zu folgendem Ergebnis: Die Zeugen Rechtsanwalt A und Rechtsanwalt F hätten übereinstimmend bekundet, den Beklagten stets als zuvorkommenden, höflich und korrekt auftretenden Wachtmeister wahrgenommen zu haben. Eine ausländerfeindliche bzw. verfassungsfeindliche Gesinnung sei niemals wahrgenommen worden. Im Hinblick auf die übersandten WhatsApp-Nachrichten sei es so, dass der Beklagte zuweilen sehr viele Bilder auf einmal geschickt habe, was auch als lästig empfunden worden sei. Aufgrund der Vielzahl habe man aber das ein oder andere Bild auch ungesehen sofort gelöscht. Beanstandenswerte Beiträge seien ihnen nicht aufgefallen, sonst hätte man sich distanziert. Es habe niemals privaten Kontakt gegeben, man habe sich aber im Gerichtsgebäude durchaus auch über nicht dienstliches wie beispielsweise Sportereignisse, Familienfeiern oder ähnliches unterhalten. In seiner Eigenschaft als stellvertretender Leiter der Wachtmeisterei und als ein WhatsApp-Kontakt des Beklagten sei JHW S, dem eine mündliche Missbilligung erteilt worden sei, vernommen worden. Dieser habe bekundet, von dem Beklagten oft eine Vielzahl von Beiträgen bekommen und den Beklagten auch schon mit der Bitte angesprochen zu haben, dies zu unterlassen. Der Zeuge habe den Beklagten als insofern unbelehrbar bezeichnet. Er habe ihn daraufhin auch geblockt. An ausländerfeindliche oder verfassungsfeindliche Gespräche könne er sich nicht erinnern, auch nicht daran, ob sich andere Wachtmeister bei ihm beschwert hätten. In der Wachtmeisterei seien die WhatsApp-Gruppe und auch die Tatsache der Disziplinarverfahren gegen den Beklagten und gegen die beiden anderen Kollegen nunmehr bekannt. Der ebenfalls vernommene Zeuge JOW N, gegen den ebenfalls wegen der Teilnahme an der WhatsApp-Gruppe ein Disziplinarverfahren geführt worden sei, habe ausgeführt, dass die Gruppe nicht zum Austausch rechtsradikalen Gedankenguts gegründet worden sei, sondern überwiegend um „Driss“ auszutauschen. Wenn ihm aber beispielsweise „Hakenkreuzbilder“ oder solche von Adolf Hitler aufgefallen seien, habe man dies durchaus in der Wachtmeisterei diskutiert. Er habe sich auch direkt an den stellvertretenden Leiter der Wachtmeisterei gewandt, wenn ihm kritische Bilder aufgefallen seien, womit er in seinen Augen damals seiner Pflicht genüge getan habe. Dieser habe ihm geraten, den Beklagten zu blocken. Er habe den Beklagten auch mal auf die Unmengen der von ihm versandten Fotos angesprochen, was nicht nur von ihm, sondern auch vom Kollegen M als lästig empfunden worden sei. Zur Reaktion der Kollegen in der Wachtmeisterei befragt, habe der Zeuge erklärt, dass einige nur den Kopf geschüttelt hätten, andere gar nicht verwundert gewesen seien, dass der Beklagte solche „kritischen“ Beiträge gepostet habe. Der Zeuge habe weiterhin ausgeführt, dass der Beklagte Tendenzen habe, die störten. Auch habe er immer mit der Bildzeitung unter dem Arm auf ausländerfeindliche oder ausländerkritische Themen hingewiesen. Das sei schon sein Ding gewesen. Der Zeuge, der selber die AfD als im Bundestag vertretene Partei unkritisch sehe, habe ferner ausgeführt, sich mit dem Beklagten des Öfteren über politische Ansichten unterhalten zu haben. Es habe aber keinen Sinn, dem Beklagten zu widersprechen, da dann folgende ausufernde Diskussionen zu nichts führen würden. Der Beklagte sei insofern als unbelehrbar erlebt worden. So richtig ernst würde der Kollege in der Wachtmeisterei ohnehin nicht genommen werden. Der Zeuge JOW M, gegen den ebenfalls wegen der Teilnahme an der WhatsApp-Gruppe ein Disziplinarverfahren geführt worden sei, habe geschildert, dass er zweimal für einen kurzen Zeitraum der Gruppe, die von Herrn E gegründet worden sei, angehört habe. Er habe sie zweimal vor allem wegen des Inhalts der Posts wieder verlassen. Sie seien zum Teil extrem ausländerfeindlich, den Nationalsozialismus verherrlichend, aber auch gewaltverherrlichend gewesen. Dabei habe er auch Beiträge einbezogen, die er von dem Beklagten direkt geschickt bekommen habe. Er habe ihn darauf mehrfach, auch gelegentlich lauter im Ton und teils auch im Beisein von Kollegen angesprochen. Hingegen könne er nicht sagen, wo der Beklagte politisch stehe, bzw. nicht mit Sicherheit sagen, dass er ihn dem rechtsradikalen Flügel zuordnen würde. Der Zeuge habe sich insbesondere an den sog. Passierschein erinnern können, der nach Aussage des Zeugen in der Wachtmeisterei schon insofern für Verärgerung gesorgt habe, als der Beklagte zu jener Zeit krankgeschrieben gewesen sei. Der coronabedingte Lockdown habe zur allgemeinen Verunsicherung geführt und die arbeitenden Wachtmeister seien mit Bescheinigungen ausgestattet worden, um im Falle einer Ausgangssperre zum Dienstort gelangen zu können. Den Beklagten habe der Zeuge als unbelehrbar und auf Kritik trotzig reagierend beschrieben. Die Ermittlungen zur Sache beruhten zunächst auf der Auswertung des Chatverlaufs der Gruppe „XXXXX“ sowie der weiteren von dem Beklagten geführten Einzelchats, wie sie sich auf dem am 3. August 2020 beschlagnahmten Mobiltelefon des Beklagten darstellten. Ferner sei durch die Zeugen A, F, S, N und M bestätigt worden, dass der Beklagte – teils in erheblichem Umfang – Bilder u.ä. über WhatsApp verschickt habe, wobei der Zeuge N diese als kritisch, der Zeuge M die Bilder als z.T. extrem ausländerfeindlich, den Nationalsozialismus verherrlichend und auch gewaltverherrlichend dargestellt habe. Die Ermittlungen zur Sache beruhten außerdem auf den Stellungnahmen des Beklagten, denen hinsichtlich des objektiven Geschehens in vollem Umfang habe gefolgt werden können. Der Beklagte habe weder seine Beteiligung an der Chatgruppe noch seine Chats mit den weiteren Einzelkontakten, schließlich auch nicht die dort von ihm geposteten Beiträge in Abrede gestellt. In subjektiver Hinsicht habe den Stellungnahmen des Beklagten insoweit gefolgt werden können, als er eingeräumt habe, zumindest zahlreiche der Beiträge in der Chatgruppe „XXXXX“ sowie des JHW E in dem sog. Zweierchat wahrgenommen zu haben. So habe er eingeräumt, „allzu Kritisches oder Geschmackloses“ – so es ihm aufgefallen sei – gelöscht zu haben. Daran ändere auch nichts seine Einlassung, er habe vieles im Block verschickt und gar nicht im Einzelnen wahrgenommen. Der Einlassung des Beklagten habe jedoch nicht gefolgt werden können, als er bei sich eine ausländerfeindliche, rassistische und den Nationalsozialismus verherrlichende Gesinnung in Abrede stelle. Unerheblich sei insoweit, dass die Zeugen A, F und S keine ausländer- und/ oder verfassungsfeindliche Gesinnung bei dem Beklagten festgestellt haben wollen, dies zeige nur, dass der Beklagte in der Lage sei, gegenüber einzelnen Gesprächs- bzw. Chatpartnern differenziert zu agieren. Demgegenüber habe der Zeuge N den Beklagten als an ausländerfeindlichen und ausländerkritischen Themen Interessierten wahrgenommen und der Zeuge M habe ausgeführt, dass er den Beklagten zum rechtsradikalen Flügel zählen würde. Die beiden Letzteren hätten den Beklagten übereinstimmend als unbelehrbar dargestellt. Der Beklagte sei über einen Zeitraum von fast zwei Jahren, und zwar in der Zeit vom 9. September 2018 bis zum 3. August 2020, durchgängig Mitglied geschlossener WhatsApp-Chats gewesen, in denen jeweils eine Vielzahl von Beiträgen mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten gepostet worden sei. Dabei habe sich der Beklagte auch nicht auf die Rolle eines passiven Mitglieds beschränkt. Vielmehr habe er selbst und kontinuierlich eine Vielzahl von Beiträgen mit derartigen Inhalten gepostet, wie sie zuvor unter C.I.1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 dargestellt seien. Soweit der Beklagte in seiner mündlichen Anhörung davon gesprochen habe, dass sich das Posten kritischer Bilder „hoch geschaukelt“ habe und man sich gleichsam in einen Überbietungswettbewerb begeben habe, lasse der Verlauf aller Chats gerade nicht den Eindruck zu, dass im Sinne einer von Enthemmung geprägten Dynamik die geposteten Beiträge erst mit der Zeit schlimmer, also weg von den rein geschmacklosen vermeintlich witzigen und/oder pornographischen Inhalten hin zu den hier beanstandeten Inhalten, geworden seien, müsse in den Blick genommen werden, dass die Beiträge des Beklagten über die gesamte Zeitdauer der Mitgliedschaft in allen Chatgruppen und Zweierchats immer wieder Kennzeichen, Motive und Symbole des Nationalsozialismus aufgriffen und verherrlichend darstellten. In den Blick zu nehmen sei unter anderem die wiederholte und regelmäßige Darstellung von Abbildungen Hitlers, des Hakenkreuzes in verschiedenen Variationen und des „Führergrußes“. Die Behauptungen des Beklagten in der Stellungnahme vom 15. Oktober 2021, es habe sich um eine Art „Schwarzer Humor“ gehandelt, oder auch, es sei um eine Verhöhnung des oder gar eine Kritik an dem Nationalsozialismus gegangen, vermöchten ebenso nicht zu überzeugen. Die geposteten Beiträge stellten vielmehr unmissverständlich den Ausdruck einer rechtsradikalen Gesinnung dar. Eine Gesamtbetrachtung dieser Beiträge mit den weiteren teils offen ausländerfeindlichen, teils die Bundesregierung für den Umgang mit den Flüchtlingen kritisierenden Posts lasse einzig die Schlussfolgerung einer solchen Gesinnung zu. Soweit der Beklagte diese Gesinnung abstreite, sei dies als bloße Schutzbehauptung zu werten. Im Übrigen möge zugestanden werden, dass es innerhalb der Gruppe einen gewissen Überbietungswettbewerb an Geschmacklosigkeiten und eine damit einhergehende Desensibilisierung gegeben habe. Dies erkläre aber nicht, warum der Beklagte gerade auch in Einzelkontakten massiv und eindeutig dem verfassungsfeindlichen Lager zuzuordnende Posts versandt habe. Ebenso vermöge die Darstellung in der Stellungnahme des Beklagten vom 15. Oktober 2021, wonach das Posten der Beiträge eine Art Druckabbau bzw. Kanalisation seiner Unzufriedenheit mit der Einwanderungspolitik im Rahmen der „Flüchtlingskrise 2015“ gewesen sei, und weiter bei dem Beklagten lediglich eine persönliche Fehlentwicklung, jedoch keine verfassungsfeindliche Gesinnung vorliege, nicht zu überzeugen. Die lange Zeitdauer der Mitgliedschaft in den Chatgruppen und die Qualität der dort – auch durch den Beklagten – eingestellten Beiträge verdeutlichten, dass der Beklagte eine ausländerfeindliche, rechtsextreme und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus ausgerichtete verfassungsfeindliche Gesinnung aufweise, die sich – gerade auch im zeitlichen Ablauf seit den Ereignissen im Jahr 2015 – stetig verfestigt habe. Hierfür spreche auch, dass der Beklagte bereits 51 Jahre alt sei und die Mitgliedschaft in den Chatgruppen sowie die jeweiligen Posts nicht als überstürzte jugendhafte Spontanhandlungen anzusehen seien. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass die beschriebene Gesinnung des Beklagten bereits verfestigt sei und der Beklagte seine Gesinnung innerhalb der geschlossenen Chatgruppen gezielt verbreitet habe. Nichts anderes vermöge sich auch aus dem Umstand ergeben, dass der Beklagte und JHW E sich wegen besonders abscheulicher Beiträge gegenseitig ermahnt haben sollen und JHW E, als Administrator der Gruppe, am 11. Oktober 2019 im Gruppenchat darum gebeten habe, keine rassistischen und nationalsozialistischen Videos und Fotos hochzuladen. Es möge zwar sein, dass der Beklagte kurzzeitig darum bemüht gewesen sei, Einfluss auf das Chatverhalten des JHW E zu nehmen. Der elektronisch dokumentierte Chatverlauf belege jedoch eindrucksvoll, dass eine langfristige Wirkung nicht habe erzeugt werden können. So fänden sich über den gesamten Zeitraum des Bestehens des Zweierchats und der Chatgruppe kontinuierlich Beiträge des Beklagten mit ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Inhalten. Der Beklagte habe sich so augenscheinlich jedenfalls im Kreise Gleichgesinnter verfassungsfeindlich betätigt und seine verfassungsfeindliche Überzeugung dokumentiert. Schließlich lasse sich aus der Stellungnahme des Beklagten vom 18. Januar 2022 zum Ermittlungsbericht vom 15. November 2021 keine andere Schlussfolgerung ziehen. Die Stellungnahme richte sich ausschließlich gegen die im Wege der Beweiswürdigung getroffene Wertung, das Verhalten des Beklagten lasse eine verfestigte ausländerfeindliche, rassistische, den Nationalsozialismus verherrlichende und damit verfassungsfeindliche Gesinnung erkennen. Fehler in der zu diesem Ergebnis führenden Beweiswürdigung würden indes nicht aufgezeigt. Sämtliche in der Stellungnahme bezeichneten Tatsachen sowie die Persönlichkeit des Beklagten seien vielmehr im Ermittlungsbericht umfassend gewürdigt. Weiter habe sich der Beklagte nicht nur auf die bloße Weiterleitung erhaltener Nachrichten mit derartigen Inhalten beschränkt. In einer erheblichen Anzahl von Fällen seien auch Dateien aus dem Speicher des Mobiltelefons versandt worden, was sich daraus ergebe, dass ihnen der Zusatz „Forwarded“ oberhalb des Absenders fehle. Den in der Stellungnahme zu dem Ermittlungsbericht formulierten Beweisanträgen sei nach § 24 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 LDG NRW nicht nachzugehen gewesen. Die rechtliche Würdigung ergebe, dass der Beklagte durch das vorbezeichnete Verhalten mehrfach gegen beamtenrechtliche Kernpflichten in schwerwiegender Weise verstoßen habe. Er habe gegen die ihm als Beamter gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG obliegende Pflicht zur Verfassungstreue ebenso wie die aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, das sein Beruf erfordere, verstoßen. 1. Verstoß gegen § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG Durch die Teilnahme an dem Zweierchat mit JHW E und die Teilnahme an der WhatsApp-Gruppe „XXXXX“ sowie dem Posten der in C.I.1.2, 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 benannten Beiträgen in beiden Chats habe sich der Beklagte von den Prinzipien des Grundgesetzes deutlich entfernt. Er habe sich durch sein Verhalten gerade nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekannt und sei auch nicht für deren Einhaltung eingetreten. Eine nach außen sichtbare gefestigte Einstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermögliche, sei bei ihm nicht erkennbar. Der Beklagte habe sich auch nicht von Bestrebungen distanziert, die den Staat und seine freiheitlich-demokratische Grundordnung angreifen und diffamieren. Im Gegenteil sei die Verletzung der Dienstpflicht nachgewiesen, d. h. nach außen durch die von ihm in den oben dargestellten WhatsApp-Chats geposteten Beiträge offen und deutlich zu Tage getreten. 2. Verstoß gegen § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG Durch die Teilnahme an der WhatsApp-Gruppe „XXXXX“ und die von ihm in dieser Gruppe sowie gegenüber 32 Einzelpersonen geposteten Beiträgen mit ausländerfeindlichen, rassistischen, rechtsextremen, menschenverachtenden und auf die Verherrlichung des Nationalsozialismus ausgerichteten Beiträgen zu C I und C II habe sich der Beklagte darüber hinaus wegen Verstoßes gegen die beamtenrechtlich gebotene Wohlverhaltenspflicht eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG schuldig gemacht. Der Beamte habe bei der Verletzung seiner Dienstpflichten auch schuldhaft im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gehandelt. Spätestens mit dem Post des Zeugen E vom 11. Oktober 2019 sei es dem Beklagten auch klar gewesen, dass er hierdurch seine beamtenrechtlichen Pflichten verletze. Zur Würdigung der Schwere des Dienstvergehens sei das Persönlichkeitsbild des Beklagten, insbesondere seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, einschließlich seiner kritischen Wohnverhältnisse und der Tatsache, dass der Beklagte der Hauptverdiener einer vierköpfigen Familie sei, sein dienstlicher Werdegang sowie seine bisherige Leistung und Führung umfassend berücksichtigt worden. Zu seinen Gunsten sei dabei in Erwägung gezogen worden, dass er bis zur Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens disziplinarrechtlich oder auch sonst dienstaufsichtsrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei. Seine dienstliche Leistung und Führung hätten vormals keinen Anlass für Beanstandungen gegeben. Auch habe sein dienstliches Verhalten bislang keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beklagte ausländerfeindliches oder nationalsozialistisches Gedankengut teile. Strafrechtlich sei er ebenfalls noch nicht in Erscheinung getreten. Zugunsten des Beklagten sei zu berücksichtigen, dass er eingeräumt habe, die Beiträge gepostet zu haben und er einsehe, dass die von ihm geposteten Beiträge sowie sein Verbleiben in der Gruppe eine disziplinarrechtlich zu ahndende Grenze überschritten habe. Darüber hinaus spreche die Bitte des Beklagten, die Gelegenheit zu erhalten, sein Bedauern in einem persönlichen Gespräch ausdrücken zu können, für ihn. Mildernd sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte durch die Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens sehr belastet und auch beeindruckt gezeigt habe, so sei die infolge des Verfahrens angegriffene gesundheitliche Situation des Beklagten ebenso in den Blick zu nehmen, wie die Möglichkeit eines Suizides, den der Beklagte nach seinen Angaben in anderem Kontext versucht haben wolle. Demgegenüber stellten jedoch die dem Beklagten vorliegend vorzuwerfenden Pflichtverletzungen in ihrer Gesamtheit ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG dar, das das Vertrauensverhältnis zu seinen Dienstherrn i.S.d. § 13 Abs. 3 LDG NRW grundlegend und endgültig zerstört habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf die Ausführungen im behördlichen Disziplinarverfahren im Wesentlichen vor: Er habe bereits eingeräumt und aufrichtig bereut, dass er ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen habe. Er habe schmerzhaft realisiert, dass er durch seine Teilnahme an der WhatsApp-Gruppe „XXXXX“ und seine Postings in dieser Gruppe und auch an andere Personen über die Schmerzgrenze hinaus gedankenlos und unanständig gehandelt habe. Eine grundsätzlich verfassungsfeindliche Gesinnung liege jedoch keineswegs vor. Die Würdigung seiner gesamten Persönlichkeit zeige, dass er über keine verfassungsfeindliche Gesinnung verfüge und das klagende Land weiterhin ihm als Justizbeamten vertrauen könne. Die Staatsanwaltschaft R hat am 31. August 2022 gegen den Beklagten den Erlass eines Strafbefehls beantragt, in dem dem Beklagten vorgeworfen wurde, durch das Versenden von Nachrichten über den Messenger-Dienst WhatsApp Kennzeichen verfassungsfeindlicher Symbole verwendet und Volksverhetzung begangen zu haben, dies durch 22 selbständige Handlungen. Der Kläger weist darauf hin, dass die in dem Strafbefehlsantrag aufgeführten Nachrichten nahezu sämtlich in der Disziplinarklageschrift aufgeführt seien. Das Amtsgericht L hat am 10. Oktober 2022 den beantragten Strafbefehl wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung in 22 Fällen erlassen und eine Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 50,- Euro verhängt (Aktenzeichen: 000 Cs 000/00). Der Strafbefehl ist nach Rücknahme des Einspruchs seit dem 28. März 2023 rechtskräftig. Der Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden. Wegen der Einzelheiten und der gestellten Beweisanträge wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorliegenden Disziplinarakten und Personalakten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Disziplinarklage ist zulässig, insbesondere weist das behördliche Disziplinarverfahren keine die gerichtliche Entscheidung hindernden wesentlichen Mängel auf. Mängel der Klageschrift liegen ebenfalls nicht vor. Der Bezirkspersonalrat bei dem Oberlandesgericht C wurde gemäß § 73 Nr. 6 LPVG NRW ordnungsgemäß beteiligt. Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 LDG NRW), weil er durch ein schweres einheitliches Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. I) Die Disziplinarkammer legt der disziplinarrechtlichen Beurteilung die tatsächlichen Feststellungen zu Grunde, wie sie sich aus der – im Tatbestand wiedergegebenen – Disziplinarklageschrift ergeben. Sie beruhen auf der Auswertung des Chatverlaufs der WhatsApp-Gruppe „XXXXX“ sowie der weiteren von dem Beklagten geführten Einzelchats, wie sie sich auf dem am 3. August 2020 beschlagnahmten Mobiltelefon des Beklagten darstellten. Sie ergeben sich darüber hinaus – soweit strafrechtlich relevant – aus den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts L vom 10. Oktober 2022 wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung in 22 Fällen (Aktenzeichen: 000 Cs 000/00). Zwar entfaltet der Strafbefehl keine Bindungswirkung gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW. Die ihm zu Grunde liegenden Tatsachen können der Entscheidung aber nach § 56 Abs. 2 LDG NRW ohne erneute Prüfung zu Grunde gelegt werden, weil der Beklagte sie nicht bestritten hat. Der Beklagte hat die tatsächlichen Feststellungen im behördlichen und im gerichtlichen Disziplinarverfahren vielmehr vollumfänglich eingeräumt. Er hat weder seine Beteiligung an der Chatgruppe noch seine Chats mit den weiteren Einzelkontakten, schließlich auch nicht die dort von ihm geposteten Beiträge in Abrede gestellt. Danach wird dem Beklagten (zusammenfassend) zur Last gelegt: 1. die Teilnahme an der WhatsApp-Chatgruppe „XXXXX“, in der – bei einer Gesamtzahl von ca. 7.300 Beiträgen – ca. 100 Beiträge mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden und den Nationalsozialismus verherrlichenden bzw. verharmlosenden Inhalten, teils unter Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole, gepostet wurden, 2. 30 von ihm selbst in dieser WhatsApp-Gruppe gepostete Beiträge des vorbeschriebenen Inhalts und 3. weitere 78 Beiträge solchen Inhalts, die der Beklagte an 32 verschiedene Personen versendet hat, wobei 14 dieser Personen Bezüge zur Justiz in Nordrhein-Westfalen aufwiesen. Im Einzelnen: Der Beklagte war in der Zeit vom 9. September 2019 bis zum 4. August 2020 Mitglied einer geschlossenen WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „XXXXX“, in der neben ihm 16 Justizwachtmeister und Justizbeschäftigte unterschiedlicher Justizbehörden zu teils unterschiedlichen Zeiten Mitglied waren. In dieser Gruppe wurden insgesamt circa 7.300 Beiträge gepostet. Etwa 1.903 Beiträge stammten dabei von dem Beklagten. Dem Beklagten waren aus dieser Gruppe nur drei Mitglieder persönlich bekannt. 1.1 Posts in der Chatgruppe „XXXXX“ durch andere Gruppenmitglieder In dieser Chatgruppe wurden ca. 100 Beiträge (Bilder und Videos) mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden Inhalten sowie auf die Verherrlichung bzw. Verharmlosung des Nationalsozialismus zielende Beiträge versendet. Diese Beiträge sind in Anlagen 1 und 2 der Disziplinarklageschrift im Einzelnen aufgeführt. In dieser Anlage ist neben dem Inhalt des jeweiligen Beitrages in bestimmten Fällen, nämlich soweit dies geschah, zugleich dargestellt, an welche weiteren Personen seitens des Beklagten eine Weiterleitung des Beitrages erfolgt ist. 1.2 Posts in der Chatgruppe „XXXXX“ durch den Beklagten In dieser Chatgruppe hat der Beklagte selbst 30 Beiträge mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden Inhalten gepostet. Die einzelnen Beiträge sind im Tatbestand aufgeführt. Darüber hinaus wird auf Anlage 3 zur Disziplinarklageschrift verwiesen. Zahlreiche dieser Beiträge hat das Amtsgericht L (Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 - 000 Cs 000/00 -) strafrechtlich als Volksverhetzung nach § 130 StGB wie folgt gewürdigt: Der Beklagte teilte am 25. November 2018 mit vier Kontakten eine Bilddatei, auf der ein Mann auf einem Fahrrad, der eine Pistole in der Hand hält und auf ein fliehendes Kind afrikanischer Herkunft zielt. Die Bilddatei enthielt die Unterschrift: "wenn beim grillen die Kohle abhaut". Die Nachricht war geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören, da sie zum Einsatz von Waffengewalt gegen Menschen afrikanischer Herkunft auffordert und daher geeignet war, deren Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Indem Personen afrikanischer Herkunft aufgrund ihrer dunklen Hautfarbe mit Kohle und damit einer Sache verglichen werden, werden sie böswillig verächtlich gemacht und ihre Menschenwürde angegriffen. Der Beklagte schickte am 27. November 2018 um 15:17:44 Uhr an drei Kontakte das Foto eines gelben Lieferwagens auf dem bei geöffneter Seitentür die Aufschrift: "Kanakenentsorgebetrieb" zu lesen ist. Diese Aufschrift war geeignet, das Sicherheitsgefühl von in Deutschland lebenden Personen ausländischer Herkunft zu beeinträchtigen, da zum Ausdruck gebracht wird, diese sollten entsorgt werden. Der Beklagte übersandte am 30. März 2019 um 13:16:51 Uhr an drei Kontakte eine Bilddatei, die folgenden Text enthielt: "Wenn Afrikaner sagen, dass die Mädchen an der Vergewaltigung selbst schuldig sind, weil sie leicht angezogen sind.... ist es dann auch in Ordnung einen Neger zu überfahren, weil es dunkel ist?" Die Nachricht war geeignet, zum Hass gegen in Deutschland lebende Personen afrikanischer Herkunft aufzustacheln, da in der Nachricht Afrikaner pauschal und verallgemeinernd als Vergewaltiger dargestellt werden. Auch wenn die Gewaltandrohung als Frage formuliert sei, so sei sie geeignet, das Sicherheitsgefühl von Personen mit dunkler Hautfarbe zu beeinträchtigen. Der Beklagte übersandte am 19. September 2018 um 10:24:08 Uhr einem Kontakt eine Bilddatei, die einen Affen mit einem Maschinengewehr in der Pfote zeigt und mit der Unterschrift: "Neues Flüchtlingsheim neben Zoo eingerichtet. Die Bewohner reagieren!" versehen ist. Gleichzeitig verschickte er eine Bilddatei, auf der ein Kopfbild Adolf Hitlers abgebildet ist mit dem Schriftsatz: "Mein Humor ist so jüdisch Ich könnte damit ganz Deutschland heizen". Den Dateien war eine weitere Bilddatei beigefügt, die ein Foto eines älteren Mannes mit Hut zeigt und dem Schriftzug: "GEHT EIN JUDE ZUM BAUERN FRAGT: HABEN SIE ARBEIT FÜR MICH BAUER ANTWORTET: TUT MIR LEID WIR HEIZEN NUR MIT HOLZ". Die erste Bilddatei war geeignet, das Sicherheitsgefühl von Flüchtlingen zu beeinträchtigen, da die Nachricht den Einsatz von Waffengewalt gegen in Deutschland lebende Flüchtlinge billigt. Die beiden weiteren Nachrichten verharmlosen den systematisch während des Nationalsozialismus begangenen Völkermord an Juden, indem sie ihn zum Gegenstand geschmackloser Witze machen und damit ins Lächerliche ziehen. Der Beklagte übersandte am 28. September 2018 um 19.36:27 Uhr einem Kontakt eine Bilddatei, die einen auf einem Gebetsteppich in kniender Haltung betenden Moslem zeigte. Die Bilddatei war wie folgt überschrieben: "Der neue Vorwerk ist da: Model Fussel Lutscher IS 3000". Die Nachricht war geeignet, in Deutschland lebende Moslems böswillig verächtlich zu machen, indem sie sie mit einem Staubsauger, mithin einem elektrischen Gegenstand, der Schmutz und Unrat vom Boden aufliest, verglich. Von der Wiedergabe einer weiteren Bilddatei sieht die Disziplinarkammer wegen ihres unsäglichen Inhalts ab und verweist auf den o.g. Strafbefehl. Schließlich übersandte der Beklagte am 2. April 2019 um 11:58:26 Uhr an einen Kontakt eine Bilddatei, die zwei männliche Personen afrikanischer Herkunft sowie einen Affen auf einem Motorrad sitzend zeigt, wobei sich der Affe vorne befindet. Das Bild ist mit der Aufschrift unterschrieben: "Der Klügste fährt!". Die Nachricht war geeignet, Personen afrikanischer Herkunft böswillig verächtlich zu machen, indem es ihre Menschenwürde aufgrund der Gleichsetzung mit Affen verletzt. Die Disziplinarkammer teilt die Ausführungen des Amtsgerichts L zum volksverhetzenden Inhalt der Beiträge. 1.3 Posts außerhalb der Chatgruppe „XXXXX“ durch den Beklagten Darüber hinaus hat der Beklagte - neben der oben bereits aufgeführten Gruppe „XXXXX“ - 32 Einzelkontakte über WhatsApp unterhalten, in die Nachrichten mit volksverhetzendem, nationalsozialistischem, rassistischem oder ausländerfeindlichem oder auf die Verherrlichung bzw. Verharmlosung des Nationalsozialismus gerichtetem Gedankengut von und teilweise an den Beklagten übermittelt wurden. In Bezug auf diese Einzelkontakte haben 14 Personen – im weitesten Sinne – Kontakt zur Justiz (vgl. die im Tatbestand aufgeführten Tabellen). Wegen des Inhalts dieser Posts wird auf Anlage 4 zur Disziplinarklageschrift Bezug genommen, in der auch die Zeitpunkte der Versendung und die Adressaten aufgeführt sind. Exemplarisch sei ausgeführt: Der Beklagte verschickte am 27. September 2018 um 11.02:15 Uhr eine Bilddatei, mit einem in einer SS-Uniform gekleideten Skelett vom Rang eines SS-Obersturmführers und der Aufschrift: „Ich scheiß auf deinen Allah, du dreckiger Parasit" an drei Kontakte. Das Amtsgericht L hat dies strafrechtlich als Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung gewürdigt (Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 - 000 Cs 000/00 -). Es hat ausgeführt, die Nachricht sei geeignet, Menschen muslimischen Glaubens böswillig verächtlich zu machen. Die verwendete Symbolik, insbesondere der Umstand, dass das abgebildete Skelett erkennbar eine SS-Uniform trage, verdeutliche seine Identifizierung mit der NS-Rassenideologie. Das Verbreiten der Nachricht sei geeignet, das Sicherheitsgefühl von Menschen muslimischen Glaubens zu beeinträchtigen und daher den öffentlichen Frieden zu stören. Die vom Beklagten verschickten Beiträge haben zudem einen ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden und den Nationalsozialismus verherrlichenden bzw. verharmlosenden Inhalt. Es wird beispielhaft auf die Beiträge unter C.I.1.2 lfd. Nr. 1-18, 20, 21, 23-30 verwiesen. Besonders in den Blick zu nehmen sind dabei u.a. die Posts unter Bild C.I.1.2 lfd. Nr. 5, auf dem eine farbige Frau mit einer Landmine im Mund zu sehen ist, C.I.1.3 lfd. Nr. 4 („Islamistisches Windspiel“), der als besonders menschenverachtend einzustufen ist, sowie die Posts unter C.I.1.3 lfd. Nr. 27 (Polizist verhindert Einschreiten bei Vergewaltigung durch ausländisch aussehende Männer), Nr. 28 (schwarze Puppen „müssen raus“), und Nr. 46 (Kinder benutzen farbige Menschen als Reittiere). Die weiteren vom Beklagten versandten Videos (C.I.1.4 lfd. Nr. 1 und C.I.1.4 lfd. Nr. 4) sind ausländerfeindlich und verunglimpfen Menschen, die in Deutschland Zuflucht gesucht haben, auf besonders verächtliche Weise. Das besondere Maß an Menschenverachtung zeigt sich auch in den Posts vom 27. November 2019 – 00000000–XX0000.jpg („Sie schwört, sie hat seit Jahren keine mehr aufs Maul bekommen“), vom 23. Juni 2020 – 00000000-XX0000.jpg („Schiffe versenken“) und dem Beitrag vom 28. Juli 2020 – 00000000-XX0000.jpg (zweigeteiltes Bild, oben ein um Hilfe winkender dunkelhäutiger Mann im Wasser, unten zwei Herren, augenscheinlich auf einer Yacht, das Victory-Zeichen zeigend). Nicht zuletzt seien die Beiträge unter C.I.1.3 lfd. Nr. 37 und 38 herausgestellt („Black Friday Sale“; Zielen mit einer Schusswaffe auf ein dunkelhäutiges Kind „wenn beim grillen die Kohle abhaut“). Ein Beitrag hat einen antisemitischen Inhalt, so etwa der unter C.I.1.3 lfd. Nr. 7 beschriebene Post. Daneben zeigt sich die Verherrlichung bzw. Verharmlosung des Nationalsozialismus in Posts, in denen die Ideologie des Nationalsozialismus zu Lösungen für Situationen der Gegenwart herangezogen wird (vgl. C.I.1.2 lfd. Nr. 8 (Nazi – Nafri Vergleich), lfd. Nr. 19 (Hitler als derjenige, der die Einwanderung in den Griff bekommt) und lfd. Nr. 22 (Passierschein des Führerhauptquartiers). Gleiches zeigt sich auch in den Beiträgen zu C.I.1.3 lfd. Nr. 21, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 3539, 40, 44, 49 und 78 (Darstellung des Hakenkreuzes), lfd. Nr. 1, 3, 5, 8, 10, 15, 16, 17, 23, 26, 45, 47, 51 und 77 (Bezug zur bzw. Darstellung der Person Adolf Hitlers) und lfd. Nr. 22, 41 (Darstellung des Hitlergrußes). Das Amtsgericht L hat das Versenden von 16 Beiträgen strafrechtlich als Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB) gewürdigt. Zahlreiche der in der Anlage 4 aufgeführten 78 Posts verherrlichten bzw. verharmlosen den Nationalsozialismus, z.B. in der sich oftmals wiederholenden Abbildung des Hakenkreuzes oder der Darstellung der Person Adolf Hitlers. Nur beispielhaft sei auf die Beiträge zu C.I.1.3 lfd. Nr. 4 („islamistisches Windspiel“), lfd. Nr. 7 („wir heizen nur mit Holz“), lfd. Nr. 16 (Thomas Müller – für meinen Führer), lfd. Nr. 22 (Hitlergruß – eine Armlänge Abstand), lfd. Nr. 23 (Hallo Wien – Hitler grüßt mit Hitlergruß), lfd. Nr. 27 (Polizist verhindert Einschreiten bei Vergewaltigung durch ausländisch aussehende Männer), lfd. Nr. 28 (schwarze Puppen „müssen raus“), bei lfd. Nr. 29 bis 35, 39 und 40 die verschiedenen Abbildungen des Hakenkreuzes, lfd. Nr. 46 (Kinder benutzen farbige Menschen als Reittiere) und lfd. Nr. 51 (Loveparade 1933 - Hitler vor Truppenparade) verwiesen. Besonders deutlich wird die positive Darstellung des Nationalsozialismus auch in dem unter C.I.1.4 lfd. Nr. 2 beschriebenen Video (Hitler streckt den Arm zum sog. Hitlergruß und marschierende Soldaten werden gezeigt) sowie dem unter C.I.1.4 lfd. Nr. 3 dargestellten Video (Darstellung zahlreicher „Filmtitel“ mit antisemitischen und den Nationalsozialismus verherrlichenden Bezügen). Eine „lustige Kritik an den Nazis oder auch an Adolf Hitler“ sieht die Disziplinarkammer nicht im Ansatz. Der menschenverachtende Inhalt wird vielmehr deutlich etwa in „Treblinka Tubbies“, indem der Massenmord an bis zu einer Million Menschen im Vernichtungslager Treblinka mit der harmlosen Kindersendung „Teletubbies“ verknüpft wird. Gleiches gilt für die Abwandlung des Titels der TV-Unterhaltungssendung „Verstehen Sie Spaß?“ in „Verstehen Sie Gas?“. Einen verfassungsfeindlichen Inhalt haben die Posts zu C.I.1.3 lfd. Nr. 66 und 67, in denen ausdrücklich zum gewaltsamen Umsturz und zur Tötung der Mitglieder der Regierung aufgerufen wird. 1.4 Audio- und Videodateien, die ausschließlich außerhalb der Chatgruppe „XXXX“ durch den Beklagten versandt wurden Gesondert zu benennen sind eine Audiodatei sowie einige Videos, die nur im Rahmen einiger Einzelchats versandt wurden, deren Inhalte ebenfalls als ausländerfeindlich, rassistisch, menschenverachtend, rechtsextrem und den Nationalsozialismus verherrlichend bzw. verharmlosend zu bewerten sind (vgl. auch Anlage 5 zur Disziplinarklageschrift). Die vom Beklagten versandten Videos, wie sie unter Punkt C.I.1.4 lfd. Nr. 2 und 3 aufgeführt sind, stellen die Person Adolf Hitlers in besonderer Weise heraus, was eine Verharmlosung seiner Person und des Nationalsozialismus darstellt. 1.5 Vom Beklagten als Textnachricht versandter „Kettenbrief“ Schließlich erhielt der Beklagte am 22. Oktober 2018 um 18:30 Uhr eine als „Kettenbrief“ bezeichnete Textnachricht mit volksverhetzendem, rassistischem und den Nationalsozialismus verherrlichendem Inhalt und leitete diese, die auch eine Aufforderung zur Weiterleitung enthält, am selben Tag um 18:36 Uhr an fünf Kontakte weiter (vgl. Anlage 6 zur Disziplinarklageschrift). Der Inhalt der Nachricht, die mit insgesamt 64 Hakenkreuzsymbolen und einem aus Schriftzeichen gebildeten Konterfrei Adolf Hitlers versehen war, lautete: „Sieg Heil Du wurdest GEHITLERT. HITLERE andere Leute um auch ein Führer zu werden. (...) Hitlere mindestens 5_ weitere Personen oder es wird in 88 Tagen um 12.00 Nachts ein geldgieriger Jude dein gesamtes Geld klauen und dich vergewaltigen." Im zweiten Teil der Nachricht ist nach der Überschrift „Lauf Ali lauf“ das Bild eines Panzers sowie der durch Schriftzeichen angedeutete Abschuss von Munition dargestellt. Weiterhin heißt es: „Deutschen Kameraden schenkt man einen Panzer! Schicke auch du deinen Kameraden einen Panzer. Dies ist eine Ketten SMS. Für jede Person die diese Nachricht weitersendet wird ein Einwanderer zurück in sein Heimatland geschickt. Schicke diese Nachricht an alle die du kennst und trage zur Operation sauberes Deutschland bei." Das Amtsgericht L hat dies strafrechtlich als Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung gewürdigt (Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 - 000 Cs 000/00 -). Es hat ausgeführt, die Nachricht rufe zum Hass gegen Personen jüdischen Glaubens auf, indem sie das Bild des geldgierigen Juden zeichnete, der zudem Gewaltdelikte begehe. Zuwanderern aus dem orientalischen Kulturkreis werde das Recht abgesprochen, als gleichwertige Individuen in der deutschen Gesellschaft zu leben. Die Nachricht sei angesichts der Billigung von Waffengewalt zwecks Vertreibung von Zuwanderern und der unmissverständlichen Bezugnahme auf den Nationalsozialismus geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören und das Sicherheitsgefühl von Juden und Zuwanderern aus dem orientalischen Kulturkreis zu beeinträchtigen. II) Der Beklagte nahm sowohl in den Zweierchats als auch in der Chatgruppe die versendeten Beiträge wahr. Auch postete der Beklagte sämtliche Nachrichten bewusst und willentlich. Dies ergibt sich etwa aus der Mahnung des JHW E in der Chatgruppe „XXXXX“ am 11. Oktober 2019 mit folgendem Inhalt: „Kurze Bitte an euch … rassistische und nationalsozialistische Videos und oder Fotos bitte hier nicht hochladen. Aus gegebenen Anlass möchte ich euch und auch mich selber nochmal daran erinnern das aktuell Abmahnungen, disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Kündigungen bei Behörden, Städtische Einrichtungen etc. pp. durchgesetzt werden … was den Rest angeht immer her damit…“ Soweit der Beklagte und JHW E sich wegen besonders abscheulicher Beiträge gegenseitig ermahnt haben sollen und JHW E, als Administrator der Gruppe, am 11. Oktober 2019 im Gruppenchat darum gebeten hat, keine rassistischen und nationalsozialistischen Videos und Fotos hochzuladen, hat dies allenfalls einen kurzfristigen Einfluss auf das Chatverhalten genommen. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass der elektronisch dokumentierte Chatverlauf eindrucksvoll belege, dass eine langfristige Wirkung nicht habe erzeugt werden können. So finden sich über den gesamten Zeitraum des Bestehens des Zweierchats und der Chatgruppe kontinuierlich Beiträge des Beklagten mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und den Nationalsozialismus verherrlichenden bzw. verharmlosenden Inhalten. III) Die disziplinarrechtliche Relevanz entfällt auch nicht im Hinblick auf eine Vertraulichkeit der Kommunikation. Das öffentliche Interesse an Strafverfolgung und disziplinarer Ahndung muss zwar ausnahmsweise zurücktreten, wenn Äußerungen ohne echten Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen sind und wenn der Betroffene aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden seiner Äußerung rechnen muss. Vgl. zu ehrverletzenden Äußerungen BVerfG, Beschluss vom 17. März 2021 – 2 BvR 194/20 –, juris, Rn. 29 ff.; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4/21 –, juris, Rn. 48; BAG, Urteil vom 24. August 2023 – 2 AZR 17/23 –, Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 28 E 803/23.D –, juris, Rn. 45 ff. Der Schutz der Vertrauenssphäre geht in einem solchen Fall auch dann nicht verloren, wenn der Staat - wie hier - im Wege einer Durchsuchung eines Mobilfunkgerätes Kenntnis von vertraulichen Äußerungen erhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4/21 –, juris, Rn. 50 m.w.N. Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Eheleute oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge - auch rein freundschaftliche - Vertrauensverhältnisse. Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist, dass ein Verhältnis besteht, welches für den Betroffenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Eheleuten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht. Ein solches besonderes Näheverhältnis kann auch zwischen Menschen bestehen, die als Mitglieder einer Gruppe Gleichgesinnter mit gemeinsamen Freizeitgewohnheiten ("Clique") befreundet sind. Für junge Menschen sind in der Funktion als Ort entlasteter und entlastender vertrauensvoller Kommunikation häufig gerade Freundschaften dieser Art besonders wichtig. Zur Beurteilung, ob im Einzelfall zwischen den an einer Kommunikation Beteiligten ein derartiges Vertrauensverhältnis besteht, sind neben dem Charakter der Vertrauensbeziehung die Art und der Kontext der Äußerung zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4/21 –, juris, Rn. 52 m.w.N. Nach diesen Maßstäben bestand weder zwischen den Mitgliedern der WhatsApp-Gruppe noch zwischen dem Beklagten und den weiteren genannten Einzelkontakten ein solches Vertrauensverhältnis. Sie waren weder eng miteinander befreundet noch tauschten sie sich persönlich aus. Im Gegenteil: Dem Beklagten waren nur drei Mitglieder der WhatsApp-Gruppe bekannt. Zudem konnte der Beklagte nicht mit einer Vertraulichkeit der Beiträge rechnen, da sowohl die Gruppe wie auch die Einzelchats gerade auf ein Weiterverbreiten der Beiträge an eine größere, nicht mehr kontrollierbare Zahl von Personen angelegt waren. Dies hat bereits das Amtsgericht L im Hinblick auf die strafrechtlich relevanten Beiträge ausgeführt (Strafbefehl vom 10. Oktober 2022 – 000 Cs 000/00). Der Beklagte ist dieser Einschätzung in der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis nicht entgegen getreten. IV) Die disziplinarrechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts ergibt, dass sich der Beklagte eines schweren außerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. 1) Die Disziplinarkammer konnte allerdings nicht die gerichtliche Überzeugung gewinnen, dass der Beklagte durch das festgestellte Verhalten gegen die Pflicht zur Verfassungstreue gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG i.V.m. § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen hat. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung i.S.d. Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamte realisieren die Machtstellung des Staates, sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich der Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, bekennt und für sie eintritt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 – 3d A 1595/20.BDG –, juris, Rn. 88 ff. Der Beamte, der „sozusagen als Staat Befehle geben kann“, muss sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung ohne innere Distanz identifizieren. Damit ist nicht eine Verpflichtung gemeint, sich die Ziele oder eine bestimmte Politik der jeweiligen Regierung zu eigen zu machen. Gefordert ist aber die Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren und für sie einzutreten. Dies schließt nicht aus, an Erscheinungen dieses Staates Kritik zu üben und für Änderungen der bestehenden Verhältnisse mit den verfassungsrechtlich vorgesehenen Mitteln einzutreten, solange damit nicht eben dieser Staat und seine verfassungsmäßige Grundlage in Frage gestellt werden. An einer „unkritischen“ Beamtenschaft können Staat und Gesellschaft kein Interesse haben. Unverzichtbar ist aber, dass der Beamte den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejaht, sie als schützenswert anerkennt, in diesem Sinne sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Der Staat ist darauf angewiesen, dass seine Beamten für ihn einstehen und Partei für ihn ergreifen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 – 3d A 1595/20.BDG –, juris, Rn. 90 ff. Die Treuepflicht fordert mehr als nur eine formale korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt. Der Staat – das heißt konkreter, jede verfassungsmäßige Regierung und die Bürger – muss sich darauf verlassen können, dass der Beamte in seiner Amtsführung Verantwortung für diesen Staat, für „seinen" Staat zu tragen bereit ist, dass er sich in dem Staat, dem er dienen soll, zu Hause fühlt – jetzt und jederzeit. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris, Rn. 42; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 – 3d A 1595/20.BDG –, juris, Rn. 92 ff. Die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamte im Staatsdienst tätig werden, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes. Ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 – 3d A 1595/20.BDG –, juris, Rn. 94 ff. Von einem Beamten muss verlangt werden, dass er von der Unterstützung jeglicher Aktivitäten absieht, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Verletzt ein Beamter durch sein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten die ihm obliegende Pflicht, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, kann dies geeignet sein, das zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis unheilbar zu zerstören, und somit seine Dienstentfernung rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 1 DB 15/01 –, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 – 3d A 1595/20.BDG –, juris, Rn. 96 ff. Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der „mangelnden Gewähr" dafür, dass der Beamte jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht. Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der dem Beamten auferlegten Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht insoweit erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 – 3d A 1595/20.BDG –, juris, Rn. 98 ff. Ggf. ist festzustellen, ob eine Gesamtschau der vorgeworfenen Handlungen und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbilds des Beklagten eine innere Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eindeutig erkennen lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 1 DB 15/01 –, juris, Rn. 18 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 – 3d A 1595/20.BDG –, juris, Rn. 100 ff. Der Begriff der „freiheitlich demokratischen Grundordnung" konzentriert sich auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist. Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris, Rn. 535; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 – 2 WD 4/21 –, juris, Rn. 42; Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris, Rn. 37. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob die politische Überzeugung des Beklagten einen Einfluss auf die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten im Übrigen hatte und es nicht zu konkreten Beanstandungen seiner Dienstausübung gekommen ist. Die Treueverpflichtung des Beamten auf die Verfassungsordnung stellt ein personenbezogenes Eignungsmerkmal dar und betrifft das dienstliche wie das außerdienstliche Verhalten des Beamten gleichermaßen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C 25/17 –, juris, Rn. 85; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 – 3d A 1595/20.BDG –, juris, Rn. 102 ff. Ausgehend von diesen Maßstäben konnte die Disziplinarkammer in einer Gesamtschau der vorgeworfenen Handlungen und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbilds des Beklagten nicht die Überzeugung (§ 108 VwGO) gewinnen, dass der Beklagte sich von den Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bereits abgewendet hat. Die Disziplinarkammer hat insoweit allerdings die zahlreichen menschenverachtenden Beiträge des Beklagten in den Blick genommen, in denen insbesondere Migranten ihr „Menschsein“ und damit ihre Menschenwürde abgesprochen wird. Zu berücksichtigen sind auch die zahlreichen volksverhetzenden und damit ebenfalls die Menschenwürde verletzenden Beiträge des Beklagten. Zudem verunglimpfen die vom Beklagten versandten Videos (C.I.1.4 lfd. Nr. 1 und C.I.1.4 lfd. Nr. 4) Menschen, die in Deutschland Zuflucht gesucht haben, auf besonders verächtliche Weise. Auch deutet der unter C.I.1.5 (vgl. Anlage 6) dargestellte Kettenbrief aufgrund der Nennung des Begriffs „Sieg Heil“ und der massenhaften Darstellung von Hakenkreuzen auf eine Verherrlichung des Nationalsozialismus gerichtete Weltanschauung hin. Schließlich sind insbesondere die Posts zu C.I.1.3 lfd. Nr. 66 und 67 zu würdigen, in denen ausdrücklich zum gewaltsamen Umsturz und zur Tötung der Mitglieder der (demokratisch legitimierten) Regierung aufgerufen wird. Es bestehen insoweit zwar erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sich jedenfalls teilweise von Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgewendet hat. Die Disziplinarkammer konnte indes nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Beklagte über das Posten der genannten Beiträge hinaus den Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung vollständig verlassen hätte. Auf die zwischen den Beteiligten erörterte Frage einer „gefestigten verfassungsfeindlichen Gesinnung“ kommt es nicht an. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer die gestellten Beweisanträge ablehnen, weil die behaupteten Beweistatsachen nicht entscheidungserheblich sind. Die Einholung eines medienpsychologischen Sachverständigengutachtens war insbesondere entbehrlich, weil es für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung ist, ob Mitteilungen – gleich welcher Art – im abgeschirmten und virtuellen Kontext einer Kommunikation über eine Chatgruppe in sozialen Massenmedien Aufschluss über eine verfestigte Gesinnung oder politischen Ansichten zulassen. Vor diesem Hintergrund kommt auch dem Beschluss des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2019 – 2 WDB 2/19 – keine entscheidende Bedeutung zu, in dem es heißt, der Rückschluss auf eine ernsthaft verfassungsfeindliche Gesinnung des Soldaten sei nicht zwingend, wenn in dem Chat ein auf kurzfristige „Lacher“ angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen stattfinde. Unabhängig davon verweist der Kläger zu Recht darauf, dass sich der entschiedene Fall lediglich auf zwei Posts eines Soldaten in einer WhatsApp-Gruppe beziehe, die ohne objektiv klar erkennbar verfassungsfeindlichen Gehalt seien. Im Gegensatz hierzu hat der Beklagte im vorliegenden Fall über einen Zeitraum von fast zwei Jahren sowohl in einer aus 17 Mitgliedern bestehenden WhatsApp-Gruppe als auch gegenüber 32 weiteren Personen zahlreiche Beiträge mit volksverhetzenden, ausländerfeindlichen, rassistischen, menschenverachtenden, rechtsextremen und auf die Verherrlichung bzw. Verharmlosung des Nationalsozialismus abzielenden Inhalten versendet. 2) Der Beklagte hat gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen und hierdurch ein schweres Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Ein Beamter ist im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetzten Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Scheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar. Dies ist ohne Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte Unschuldsvermutung anzunehmen, wenn das den „bösen Schein“ begründende (außerdienstliche) Verhalten (in besonderer Weise) geeignet ist, die Akzeptanz oder Legitimation staatlichen Handelns (in bedeutsamer Weise) zu beeinträchtigen. Pflichtwidrig handelt also auch der Beamte, der zwar kein Gegner der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist, durch konkretes Handeln aber diesen Rechtsschein hervorruft. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, juris, und vom 16. Juli 2012 - 2 B 16/12 -, juris, Rn. 10 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. März 2022 – 3d A 1571/21.O -, Seite 20 des Urteilsabdrucks; Urteil vom 20. Mai 2015 – 3d A 756/13.O -, Seite 20 des Urteilsabdrucks; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. April 2014 - 16b DC 12.2380 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. April 2014 - OVG 81 D 2/12 -, juris Rn. 33; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4. August 1995 - 3 A 11324/95 -, juris Rn. 44. Ein Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes liegt mithin vor, wenn der Beamte den Eindruck erweckt, sich mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entgegenstehendem Gedankengut zu identifizieren. Einen solchen Rechtsschein hat der Beklagte gesetzt, weil er selbst 30 Beiträge mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut in die WhatsApp-Chat-Gruppe „XXXXX“ verschickt hat. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 25. März 2021 – 6 B 2055/20 -, juris, Rn. 29, und vom 5. Juni 2015 – 6 B 326/15 –, juris, Rn. 17 ff. Es kommt hinzu, dass der Beklagte darüber hinaus 78 Beiträge solchen Inhalts an 32 verschiedene Personen versendet hat, wobei 14 dieser Personen Bezüge zur Justiz in Nordrhein-Westfalen aufwiesen. Der Beklagte hat durch das Weiterleiten dafür gesorgt, dass Beiträge mit solchem Gedankengut weitere Verbreitung – teils sogar innerhalb der Justiz – finden. Die Disziplinarkammer hat dabei im Blick, dass der Beklagte insbesondere mit dem Versenden solcher Beiträge an Rechtsanwälte die Gefahr eines für die Justiz verheerenden Ansehensverlusts in Kauf genommen hat. Zudem kannte er bis auf drei Personen die anderen Mitglieder der Gruppe nicht und konnte somit nicht darauf vertrauen, dass die von ihm geposteten Beiträge nicht auch außerhalb der Gruppe weitergeleitet werden und sie damit eine weitere Verbreitung erfahren. Schließlich hat der Beklagte einen Rechtsschein, sich mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entgegenstehendem Gedankengut zu identifizieren, auch dadurch gesetzt, dass er lange Zeit Mitglied in der WhatsApp-Chat-Gruppe „XXXXX“ war, in der – wie er erkannte – etwa 100 Bilder mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut verschickt wurden. Die Disziplinarkammer ist im konkreten Fall der Auffassung, dass bereits die lange Mitgliedschaft in der (rein privaten) WhatsApp-Chat-Gruppe „XXXXX“, in der die o.g Inhalte geteilt wurden, eine Dienstpflichtverletzung darstellt, weil der Beklagte es – auch nach einer zuzubilligenden Überlegungsfrist – unterlassen hat, etwa durch Protest, durch Zurückweisung und Löschung einzelner Nachrichten, durch den Verzicht auf die Weiterleitung einzelner Nachrichten, durch Austritt aus der Gruppe oder auf andere Weise darauf zu reagieren, dass andere Mitglieder der Gruppe Dateien mit straf- und/oder disziplinarrechtlich relevanten Inhalten in die Chatgruppe gepostet haben. Dies wäre ihm aus Sicht der Disziplinarkammer ohne Weiteres zumutbar gewesen, weil in der Chatgruppe ansonsten (wohl) nur pornografisches Material verschickt wurde und insbesondere keine dienstlichen Informationen geteilt wurden. Offen gelassen in: VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2021 – 35 L 141/21 –, juris. Stattdessen hat er selbst weiterhin in großem Umfang Beiträge in die Gruppe gesandt. Er hat mit seinen Beiträgen – worauf der Kläger zutreffend hinweist – die Zusammengehörigkeit der Gruppe gestärkt. Er hat damit jedenfalls innerhalb der Gruppe den Anschein gesetzt, sich mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosenden Gedankengut zu identifizieren oder auch „nur“ mit ihm zu sympathisieren. Eine Vielzahl der Bilder und Videos, die innerhalb der Chatgruppe verschickt wurden, zeigt Adolf Hitler sowie nationalsozialistische Symbole (Hakenkreuz, SS-Runen) und Ereignisse aus der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft. Die große Anzahl einschlägiger Dateien begründet den Verdacht, dass zumindest derjenige, der sie im Chat versendet oder weiterleitet, auch der nationalsozialistischen Ideologie nahesteht. Daneben sind in den Chatgruppen zahlreiche Bilder und Texte versandt worden, die die Themen Migration, Ethnien und Islam betreffen. Mehrere dieser Darstellungen sprechen den Angehörigen bestimmter Bevölkerungsgruppen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ab. Die Bilder verherrlichen die nationalsozialistische Ordnung und deren Ideologie, sind teilweise rassistisch und ausländerfeindlich oder heißen das Töten anderer Menschen gut. Volksverhetzende, menschenverachtende und rassistische Dateien sind von einem Beamten aber generell zu unterlassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2021 – 3d E 643/21.O –, juris, Rn. 12. 3) Der Verstoß gegen die Dienstpflicht ist als außerdienstlich zu bewerten. Ein Zusammenhang zwischen der Mitgliedschaft in der WhatsApp-Gruppe und dem Versenden von Beiträgen mit den genannten Inhalten innerhalb der Gruppe sowie an weitere Personen und der dienstlichen Tätigkeit des Beklagten bestand – auch unter Berücksichtigung der Zugehörigkeit der weiteren Chatgruppenteilnehmer zur Justiz – nicht. Das außerdienstliche Verhalten des Beklagten durch die lange Mitgliedschaft in der WhatsApp-Chatgruppe und das Posten einer erheblichen Zahl inkriminierter Beiträge erfüllt gleichwohl den Tatbestand eines Dienstvergehens nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weil es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. V) Der Beklagte hat das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Die Auswahl der erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris, Rn. 13. Hiervon ausgehend erfordert das Dienstvergehen des Beklagten seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungsweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16/10 -, juris, Rn. 29. Bei der disziplinaren Maßnahmebemessung ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einem Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, für die Bestimmung der Schwere des Fehlverhaltens zunächst auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 –, juris, Rn. 17 m.w.N. sowie Beschlüsse vom 5. Juli 2016 – 2 B 24/16 – juris, Rn. 14, und vom 28. August 2018 – 2 B 5/18 – juris, Rn. 18. Der Beklagte hat sich wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung in 22 Fällen strafbar gemacht. Volksverhetzung i.S.d. § 130 StGB wurde zum maßgeblichen Tatzeitpunkt mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Damit ist die disziplinarrechtliche Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50/13 –, juris, Rn. 15 und 22; Beschluss vom 21. Juni 2017 – 2 B 83/16 –, juris, Rn. 7. Die im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe beschränkt sich allein auf das Strafverfahren. Eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung steuernde Indizwirkung kommt ihr nicht zu. Dies beruht auf den unterschiedlichen Zwecken von Straf- und Disziplinarrecht. Während die konkrete Strafzumessung strafrechtlichen Kriterien folgt, wird die disziplinarrechtliche Maßnahmebemessung insbesondere durch den Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 2 C 3/18 –, juris, Rn. 34. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Die Disziplinargerichte müssen dabei für eine Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50/13 –, juris, Rn. 17. Nach diesen Maßgaben ist das Dienstvergehen des Beklagten bei Bewertung der ihm vorzuwerfenden Dienstpflichtverletzungen jedenfalls in seiner Gesamtheit von solchem Gewicht, dass dieser Orientierungsrahmen vollständig auszuschöpfen ist. Die Schwere des Dienstvergehens des Beklagten indiziert dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte hat in zurechenbarer Weise über einen langen Zeitraum durch die Mitgliedschaft in der WhatsApp-Chatgruppe und durch seine in diese Gruppe und gegenüber zahlreichen weiteren Personen verschickten Beiträge mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut den Rechtsschein gesetzt, sich mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung entgegenstehendem Gedankengut zu identifizieren. Dass dieser Eindruck tatsächlich bei außenstehenden Dritten entstanden ist, zeigt, ohne dass dem erschwerende Bedeutung beizumessen wäre, die Eingabe des Herrn T vom 13. April 2020 an die Präsidentin des Oberlandesgerichts C, in der der Absender Screenshots verschiedener Chatnachrichten des Beklagten übermittelte. Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; Beschluss vom 1. März 2012 – 2 B 140/11 –, juris, Rn. 9. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35/13 –, juris, Rn. 6. Daher können bzw. müssen auch Feststellungen zu Verhaltensweisen des Beamten getroffen werden, die nicht Gegenstand des zur Last gelegten Dienstvergehens sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 2 B 84/09 –, juris, Rn. 14 (zu § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG); OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2019 – 3d A 3489/18.O –, juris, Rn. 226. Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen, liegen in der Person des Beklagten nicht vor. Das Verhalten des Beklagten stellt sich insbesondere nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35/13 –, juris, Rn. 6, und vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60/14 –, juris, Rn. 29 m.w.N. Denn das über einen Zeitraum von fast zwei Jahren durchgängige Versenden von mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut stellt weder eine „Augenblickstat“ dar noch bestand eine „plötzliche Versuchungssituation“. Es stellt sich zur Überzeugung der Disziplinarkammer auch nicht als persönlichkeitsfremde Tat dar. Die Kammer hat dabei durchaus in den Blick genommen, dass die im behördlichen Disziplinarverfahren als Zeugen vernommenen Rechtsanwälte übereinstimmend bekundeten, den Beklagten stets als zuvorkommenden, höflich und korrekt auftretenden Wachtmeister wahrgenommen zu haben und bei ihm eine ausländerfeindliche bzw. verfassungsfeindliche Gesinnung niemals wahrgenommen zu haben. Demgegenüber nahm der Zeuge N den Beklagten als an ausländerfeindlichen und ausländerkritischen Themen Interessierten wahr und der Zeuge M zählte den Beklagten zum „rechtsradikalen Flügel“. Die beiden Zeugen stellten den Beklagten übereinstimmend als unbelehrbar dar. Die Kammer teilt die Auffassung des Klägers, dass der Beklagte offensichtlich in der Lage ist, gegenüber einzelnen Gesprächs- bzw. Chatpartnern differenziert zu agieren. Die nach der Entdeckung der Taten gezeigte geständige Einlassung stellt keinen durchgreifenden Milderungsgrund dar. Das Offenbaren der Tat stellt nur dann einen erheblichen Milderungsgrund dar, wenn es – anders als hier – vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 – 2 C 16/10 –, juris, Rn. 36 f. Stehen dem Beklagten keine so genannten anerkannten Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass entlastende Aspekte seines Persönlichkeitsbilds bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 3/11 –, juris, Rn. 25; Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35/13 –, juris, Rn. 21. Entlastende Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbilds, die in ihrer Gesamtheit ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen können, sind nicht festzustellen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagten, das Versenden der in Rede stehenden Inhalte habe er seinerzeit als eine Art Druckabbau bzw. Kanalisation seiner Unzufriedenheit mit der Einwanderungspolitik im Rahmen der „Flüchtlingskrise“ 2015 und seiner dienstlichen Wahrnehmung der häufigen strafrechtlichen Betroffenheit von jugendlichen Tätern mit Migrationshintergrund genutzt. Denn dies kann nicht das Versenden von volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut rechtfertigen. Die Disziplinarkammer folgt dem Disziplinarsenat in seiner klaren Ansicht, volksverhetzende, menschenverachtende und rassistische Dateien seien von einem Beamten generell zu unterlassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2021 – 3d E 643/21.O –, juris, Rn. 12. Die lange Verfahrensdauer führt bei einem Dienstvergehen, bei dem wie hier in Anbetracht der Schwere die Verhängung der Höchstmaßnahme geboten ist, nicht zu einer milderen Maßnahme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2007 - 1 D 16/05 -, juris, Rn. 66. Das - abgesehen von den in Rede stehenden straf- und disziplinarrechtlichen Verstößen - im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche Verhalten des Beklagten führt ebenfalls nicht zu einer milderen Maßnahme. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63/12 -, juris, Rn. 13. Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris, Rn. 15, und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris, Rn. 26. Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können. Der Beklagte hat als Justizbeamter, dessen Gewissenhaftigkeit und Pflichtbewusstsein sowohl für seinen Dienstherrn als auch für die Öffentlichkeit von besonderer Bedeutung ist, durch die langdauernde Verbreitung des oben wiedergegebenen Gedankenguts innerhalb und außerhalb der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen nicht nur eine schwerwiegende Straftat begangen, sondern auch den Eindruck vermittelt, er identifiziere sich mit volksverhetzendem, ausländerfeindlichem, rassistischem, menschenverachtendem und den Nationalsozialismus verherrlichendem bzw. verharmlosendem Gedankengut. Sein Verhalten führt insgesamt aus der Sicht des Dienstherrn sowie der Allgemeinheit zu einem vollständigen Vertrauensverlust und einer Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums, die durch mildernde Gesichtspunkte nicht derart aufgewogen werden, dass von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte. Angesichts des vom Beklagten gezeigten Verhaltens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme schließlich nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2019 – 3d A 1923/18.O –, juris, Rn. 128. Zu einer Änderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 LDG NRW) bestand kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden des zuständigen Senats für Disziplinarsachen verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.