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Urteil

16a D 20.885

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verjährung steht der disziplinarischen Ahndung derselben Tat nicht entgegen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 2. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) 3. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die innerdienstliche Stellung mit Vorgesetzten- und Vorbildfunktion wirkt sich bei der Disziplinarbemessung erschwerend aus, weil die Verletzung insbesondere innerdienstlicher Pflichten durch Vorgesetzte größere Auswirkungen auf die Dienstmoral und das Ansehen der öffentlichen Verwaltung auslöst als bei Beamten in untergeordneter Dienststellung. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 5. Die spätere Einräumung des Fehlverhaltens nach der Entdeckung der Tat stellt keinen beachtlichen Milderungsgrund dar. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz) 6. Ergibt die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Verjährung steht der disziplinarischen Ahndung derselben Tat nicht entgegen. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 2. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) 3. Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die innerdienstliche Stellung mit Vorgesetzten- und Vorbildfunktion wirkt sich bei der Disziplinarbemessung erschwerend aus, weil die Verletzung insbesondere innerdienstlicher Pflichten durch Vorgesetzte größere Auswirkungen auf die Dienstmoral und das Ansehen der öffentlichen Verwaltung auslöst als bei Beamten in untergeordneter Dienststellung. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 5. Die spätere Einräumung des Fehlverhaltens nach der Entdeckung der Tat stellt keinen beachtlichen Milderungsgrund dar. (Rn. 61) (redaktioneller Leitsatz) 6. Ergibt die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13 BayDG) verhängt. 1. Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte, vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist zur Überzeugung des Senats erwiesen. a) Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren unter III.1 der Disziplinarklage zur Last gelegte Sachverhalt, der dem rechtskräftigen Strafurteil des zuständigen Amtsgerichts vom 10. April 2018 zugrunde liegt, steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Halbsatz 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach sind tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend. Der Beklagte hat diesen auch in vollem Umfang eingeräumt (vgl. Einlassungen des Beklagten v. 10.11., 11./20.12.2012 - Sonderband Vernehmung S. 2 ff.). Es steht daher fest, dass der Beklagte mit Angestellten seiner Dienstbehörde zusätzlich sog. „Werkverträge“ abgeschlossen und ihnen teilweise die identischen Aufgaben wie in ihrem Arbeitsvertrag zugeteilt hat (Lohnsplitting). Entgegen einem ausdrücklichen Hinweis eines Mitarbeiters vom 20. November 2000 entschied der Beklagte, dass diese Lohnsplittingfälle weiterhin nicht zur Sozialversicherung gemeldet werden. Der Mitarbeiter wies den Beklagten auf die Gesetzeslage hin und formulierte dabei wörtlich: „In diesem Fall sind alle Elemente für einen Arbeitsvertrag erfüllt und es besteht keine Grundlage mehr für einen Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte, d.h. es müsste der bisherige Arbeitsvertrag aufgestockt werden“. Trotzdem setzte der Beklagte diese rechtswidrige Anstellungspraxis „Lohnsplitting“ bis zu seiner Pensionierung fort. Dieses Vorenthalten von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen führte bei den Sozialversicherungsträgern im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 30. November 2011 zu einem Schaden in Höhe von mindestens 78.851,48 Euro. Der Senat hat keinen Anlass, sich aufgrund des Vorbringens des Beklagten von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen (Art. 55 Halbsatz 2 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Danach sind die Disziplinargerichte nur an offenkundig unrichtige Feststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil nicht gebunden. Der Beklagte machte sich damit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 206 tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem weiteren Fall des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar. b) Die dem Beklagten im Disziplinarverfahren unter III.2 bis III.4 der Disziplinarklage zur Last gelegten Sachverhalte stehen zur Überzeugung des Senats ebenfalls fest. Der Beklagte räumte diese im Wesentlichen in seinen eigenen schriftlichen Stellungnahmen zur Anklageschrift vom 29. Juni 2016 (Disziplinarakte - DA - S. 1642 ff.), zur Berufungsbegründung (v. 11.5.2020; VGH-Akte S. 26 ff.), in den schriftlichen Stellungnahmen seiner Bevollmächtigten (v. 27.2.2015 - Strafakte S. 366 ff.; v. 24.5.2019 - DA S. 1642 ff.; v. 22.5.2020 S. 3 - VGH-Akte S. 20 ff.) sowie in der mündlichen Verhandlung des Strafgerichts vom 18. Juli 2017 (Strafakte S. 588 ff.) ein. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10. November 2012 gestand der Beklagte zu, dass die unter Nr. 6 c) cc) und dd) der Disziplinarverfügung vom 8. Oktober 2012 (Disziplinarakte - DA - S. 764 ff.) enthaltenen Anschuldigungen zutreffen. aa) Danach stellte der Beklagte zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 29. September 2007 im Namen und mit gefälschter Unterschrift seiner späteren Ehefrau eine Rechnung über 3.250 Euro für das Überlassen des Gemäldes „Rote Lotusblumen“ an seine Dienstbehörde am 24. September 2007 aus (DA S. 193). Am 4. Oktober 2007 ordnete er sodann eine Überweisung auf das Privatkonto seiner späteren Ehefrau an (DA S. 192), obwohl das Gemälde bereits im Eigentum des Freistaates Bayern gestanden hatte. Denn der Ankauf des Gemäldes am 27. August 1999 erfolgte für die Dienstbehörde des Beklagten, mit deren Mitteln aus dem Verwahrkonto XIII das Gemälde bezahlt wurde (DA S. 762). Seine Dienstbehörde überwies den Betrag noch am selben Tag auf das Konto seiner Ehefrau (DA S. 194), die den Betrag an den Beklagten auf dessen Geheiß weiterleitete. Den erstmals im Disziplinarklageverfahren von der Bevollmächtigten geltend gemachten Vortrag, der Beklagte sei bei der Überweisung des Betrags von 3.250 Euro nach seiner heutigen Erinnerung der irrigen Auffassung gewesen, dass das Bild „Rote Lotusblumen“ - ebenso wie das Bild „Schwarzer Bambus“ - in seinem Eigentum gestanden habe, hält der Senat für eine Schutzbehauptung. Im November 2012 räumte der Beklagte den Sachverhalt uneingeschränkt ein. In der Stellungnahme seines Bevollmächtigten vom 27. Februar 2015 ließ der Beklagte noch ausführen, dass er seiner Erinnerung nach das Bild „Rote Lotusblumen“ von Frau W. „für die BSB [seine Dienstbehörde] “ erworben habe. Es ist schlichtweg nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte acht Jahre nach dem Ankauf des Gemäldes für seine Behörde 2007 davon ausgegangen sei, das Kunstwerk sei in seinem Eigentum gestanden. Bei dem Gemälde handelte es sich zudem nicht um einen x-beliebigen Gegenstand, sondern um ein das Dienstzimmer des Beklagten prägendes Kunstgemälde zu einem stattlichen Kaufpreis in Höhe von 6.000 DM. Auch seine auf Verschleierung abzielende Vorgehensweise (gefälschte Rechnung, nicht inventarisiertes Gemälde, Verwendung der späteren Ehefrau als „Strohfrau“) ist ein starkes Indiz dafür, dass sich der Beklagte sehr wohl darüber bewusst war, dass das Gemälde nicht in seinem Eigentum stand. Indem der Beklagte den Rechnungsbeleg fälschte, stellte er eine unechte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr her, strafbar gemäß § 267 StGB (vgl. BGH, U.v. 11.11.1958 - 1 StR 370/58 - juris). Durch die Anordnung der Auszahlung des Betrags in Höhe von 3.250 Euro an seine spätere Ehefrau machte sich der Beklagte der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB strafbar. Untreue im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB begeht, wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Gemessen daran erfüllte der Beklagte durch die Anordnung der Auszahlung des Betrags in Höhe von 3.250 Euro an seine spätere Ehefrau den Treubruchstatbestand des § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB. Als Haushaltsbeauftragter war der Beklagte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayHO). In seinem Verantwortungsbereich lag die Bewirtschaftung der Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen sowie der Planstellen und anderen Stellen. Mit seiner Befugnis, Verfügungen über die Gelder auf den Konten seiner Dienstbehörde zu treffen, oblag ihm in verantwortlicher Stellung die selbständige Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten der Behörde. Durch seine Anordnung zur Auszahlung des Betrags in Höhe von 3.250 Euro über seine Ehefrau an sich selbst für ein Gemälde, das bereits im Eigentum des Freistaates Bayern stand, verletzte er somit seine Vermögensbetreuungspflicht und fügte seinem Dienstherrn, dessen Vermögen er zu betreuen hatte, einen erheblichen Nachteil zu. Darüber hinaus hat der Beklagte durch sein Verhalten evident und schwerwiegend gegen seine Pflicht verstoßen, seine Anordnungs- und Bewirtschaftungsbefugnis nicht in eigener Sache oder in Sachen seiner Angehörigen auszuüben (vgl. Nr. 20.1.3 VV zu Art. 70 BayHO i.d.F. bis 31.7.2008 - a.F.; Nr. 2.1 VV zu Art. 34 BayHO a.F.). Dieser im Allgemeinen Verwaltungsrecht (Art. 20 BayVwVfG) und Beamtenrecht (Art. 79 BayBG) bestehende Grundsatz ist offensichtlich und musste dem Beklagten, insbesondere als Haushaltsbeauftragtem und jahrzehntelangem nebenamtlichen Dozenten im Haushalts- und öffentlichen Dienstrecht an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (Fachbereich Archiv- und Bibliothekswesen) und der Bayerischen Bibliotheksschule bekannt sein. bb) Zur Überzeugung des Senats steht - entsprechend III.3 der Disziplinarklage - zudem fest, dass der Beklagte das am 24. September 2009 für 5.400 Euro für seine Dienstbehörde aus Mitteln des Verwahrkontos XIII erworbene Glas-Kunst-Objekt zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt vor seiner Pensionierung mit seinen persönlichen Sachen mit nach Hause genommen hat. Nachdem sich seine Dienststelle im April 2012 bei seiner zweiten Ehefrau nach dem Glas-Kunst-Objekt erkundigt und die Ehefrau den Beklagten auf das im Keller in einem Karton verpackte Objekt hingewiesen hatte, brachte der Beklagte im August 2012 den Karton mit dem Kunstobjekt, in einen ausgelagerten Speicherraum seiner Dienstbehörde nach Garching und stellte es dort ab, ohne dem dortigen Mitarbeiter den Inhalt des Kartons zu offenbaren. Auch diesen Sachverhalt räumte der Beklagte in seinen Stellungnahmen (s.o.) im Wesentlichen ein. Seinen Einwand, er habe das Glas-Kunst-Objekt vor seiner Pensionierung verpackt, um es der Leiterin der Abteilung Orient und Ostasien zukommen zu lassen (hierzu UA Rn. 37), hat der Beklagte im Berufungsverfahren nicht weiterverfolgt. Wie dem Verwaltungsgericht erscheint auch dem Senat nicht nachvollziehbar, wie das Objekt ohne Zutun des Beklagten in einen Umzugskarton verpackt in seinen Keller gelangt sein soll. Es steht außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass die Hausmeister ohne Wissen und Wollen des Beklagten, frei von jeglichen Weisungen und damit quasi willkürlich Gegenstände aus dem Büro des Ruhestandsbeamten in Kartons verpackt und diese in den Keller des Beklagten verbracht haben sollen. Da der Karton mit dem Glas-Kunst-Objekt „etwas größer“ war „als ein ´Umzugskarton´“ (vgl. Zeugenaussage des Mitarbeiters der Speicherbibliothek Garching; Sonderakt Vernehmungen S. 31), hätte dem Beklagten jedenfalls beim Ausladen auffallen müssen, welchen Gegenstand er einlagert (vgl. UA Rn. 37). Dies gilt umso mehr als nach seinen eigenen Angaben (Sitzungsprotokoll v. 21.9.2022, S. 3) lediglich vier bis fünf Kartons zu ihm nach Hause in den Keller gebracht worden seien, wovon zwei bereits mit einem großen Brockhaus gefüllt gewesen sein sollen. Der erstmals in der Berufungsbegründung nachgeschobene Sachvortrag zur Untermauerung seiner fehlenden Zueignungsabsicht, er habe beim Zusammenpacken seiner Gegenstände im Dienstzimmer auf dem Karton, in welchem das Glas-Kunst-Unikat anlässlich seiner Ruhestandsversetzung verpackt worden sei, den Standort „HS“ als Abkürzung für Handschriftenabteilung vermerkt, weil die Mitarbeiterin der Abteilung für Handschriften und seltene Drucke, Frau Dr. H., ein Interesse ihrer Abteilung an dem Objekt bejaht habe und er ihr dieses habe zukommen lassen wollen, ist angesichts der Zeugenaussage des Mitarbeiters der Speicherbibliothek Garching widerlegt (Sonderakt Vernehmungen S. 31). Dieser gab bei seiner polizeilichen Vernehmung glaubhaft an, dass der Beklagte den Karton erst bei dessen Abgabe in der Speicherbibliothek im August 2012 in Anwesenheit des Mitarbeiters mit den Buchstaben „HS“ beschriftet habe. Darüber hinaus bleibt offen, aus welchen Gründen der Beklagte das vermeintliche Gespräch mit Frau Dr. H. erstmalig in der Berufungsbegründung zur Sprache bringt. Hierzu hätte im Rahmen seiner zahlreichen (auch persönlichen) Stellungnahmen während des bereits seit 2012 laufenden Straf- oder Disziplinarverfahrens hinreichend Gelegenheit bestanden. Weder die genauen Umstände noch den Zeitpunkt der Interessensbekundung durch Frau Dr. H. legt der Beklagte näher dar. Zudem erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb er - nachdem die Leiterin der Abteilung Orient und Ostasien Frau Dr. R. ausdrücklich ihr Interesse an dem Glas-Kunst-Objekt verneint habe - dennoch an Frau Dr. H. herangetreten sein soll. Denn ausweislich des Geschäftsverteilungsplans (Stand 1.10.2005; vgl. Beiakte 12) war Frau Dr. R. auch zuständig für Auskünfte bei Fragen zu orientalischen Handschriften. Der Aufgabenbereich von Frau Dr. H. hingegen begrenzte sich auf „Auskünfte bei Fragen zur Modernen Bibliophilie“. Ungeachtet dessen, würde auch ein vermeintlich geäußertes Interesse von Frau Dr. H. nichts an der rechtlichen Bewertung ändern, dass sich der Beklagte der Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat, indem er sich das Glas-Kunst-Objekt durch die Hausmeister nach Hause verbringen ließ. Denn der rechtswidrige Zueignungsakt liegt in der Verbringung des Glas-Kunst-Objekts in den eigenen Keller. Dadurch wird der Zueignungswillen des Beklagten hinreichend manifestiert. Für eine Zueignungsabsicht ist es im Übrigen nicht erforderlich, dass der Täter das unterschlagene Objekt in seinem Wohnbereich (z.B. Wohnzimmer) aufstellt, um sich an dem Kunstwerk regelmäßig zu erfreuen. Vielmehr reicht für die Zueignungsabsicht eine äußere Handlung aus, die auf den Willen schließen lässt, den Eigentümer dauernd auszuschließen und die Sache (oder ihren Sachwert) dem eigenen Vermögen oder dem eines Dritten einzuverleiben. Hierfür reicht das Verbringen des unterschlagenen Gegenstandes in die Kellerräume aus. Die Rückgabe des Kunstobjekts an die Speicherbibliothek in Garching ist strafrechtlich ohne Relevanz. Nach Vollendung der Tat durch den nach außen manifestierten Zueignungsakt scheidet ein Rücktritt vom Versuch aus (§ 24 Abs. 1 StGB). cc) Schließlich steht zur Überzeugung des Senats fest, dass - entsprechend III.4 der Disziplinarklage - auf Veranlassung des Beklagten am 1. Februar 2008 von dem Verwahrkonto XIII der Betrag in Höhe von 2.850 Euro auf das Privatkonto seiner späteren Ehefrau ausgezahlt wurde, die ihm den Geldbetrag auf sein Geheiß weiter überwies. Die Auszahlung erfolgte für den Ankauf des Gemäldes „Schwarzer Bambus“ des Beklagten, das seine Dienstbehörde nicht benötigt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Straftatbestand der Haushaltsuntreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB erfüllt ist, wenn ein Haushaltsbeauftragter für seine Dienstbehörde ein Kunstgemälde von sich selbst eigenmächtig ankauft, um es sich in sein Dienstzimmer zu hängen (bejahend für hochwertige Kunstwerke zur Einrichtung des Dienstzimmers wohl Dierlamm/Becker in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2022, § 266 Rn. 295). Denn mit seinem Vorgehen hat der Beklagte jedenfalls nicht nur gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 BayHO), sondern auch gegen seine Pflicht verstoßen, Vermögensgegenstände nur zu erwerben, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Staates in absehbarer Zeit erforderlich sind (Art. 63 Abs. 1 BayHO; § 5 HGrG, Art. 6 BayHO). Der Erwerb von hochwertigen Kunstgegenständen zur Einrichtung von Dienstzimmern gehört nicht zu den Aufgaben der Dienstbehörde des Beklagten. Er selbst gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht München am 18. Juli 2017 an (Protokoll S. 10; Strafakte S. 596), dass es einen Etat für Kunst nur bei Neubauten gegeben habe. Als er festgestellt habe, dass keine Mittel mehr vorhanden gewesen seien, habe er die Mittel aus „Stelle 13“ (wohl Verwahrkonto XIII) entnommen. Unter die „Buchungsstelle 13“ fielen aber nur Rücklagen für Einkäufe, z.B. Inventar. Für das Bild erfolgte jedoch keine Inventarisierung. Es wurde weder im Geräteverzeichnis BayIVS noch im separat geführten Gemäldeverzeichnis erfasst. Dies und das Fungieren seiner späteren Ehefrau als „Strohfrau“ erfolgte ersichtlich zur Verschleierung seiner finanziellen Eigeninteressen. In Zusammenschau mit seiner haushaltsrechtlichen Expertise verstieß der Beklagte somit vorsätzlich gegen die aufgezeigten haushaltsrechtlichen Vorschriften. Hinzu kommt, dass aus den Verwahrgeldern - hier dem Verwahrkonto XIII - nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden dürfen (Art. 60 Abs. 2 Satz 2 BayHO). 2. Durch das geschilderte Verhalten hat sich der Beklagte vorsätzlich gegen seine Pflicht zur Achtung der Gesetze (§ 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 267 Abs. 1 StGB, § 266 Abs. 1 StGB, § 246 Abs. 1 StGB, Art. 7, Art. 60 Abs. 2 Satz 2, Art. 63 Abs. 1 BayHO), außerdem gegen seine Pflicht zu ordnungsgemäßer Dienstausübung und zu ansehens- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 1 und Satz 3 BeamtStG i.d.F. bis 14.6.2017 - a.F.) verstoßen. Durch den unter III.2 bis III.4 der Disziplinarklage dargestellten Sachverhalt hat er zugleich vorsätzlich seiner Pflicht zu uneigennütziger Aufgabenwahrnehmung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 2 und Satz 3 BeamtStG a.F.) zuwidergehandelt. Sämtliche Verhaltensweisen des Beklagten begründen innerdienstliche Pflichtverletzungen, weil sie in sein Amt und seine dienstlichen Pflichten eingebunden waren (vgl. BVerwG, U.v. 15.11.2018 - 2 C 60.17 - juris Rn. 19). Dies gilt auch für die Unterschlagung des Glas-Kunst-Objekts, da diese erst durch die dienstliche Stellung des Beklagten möglich war. Die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich der Auszahlung des Betrags in Höhe von 3.250 Euro für den vermeintlichen Ankauf des Gemäldes „Rote Lotusblumen“, der Unterschlagung sowie der gefälschten Rechnung gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen Verjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) steht der disziplinarischen Ahnung nicht entgegen. Denn der Aspekt des Zeitablaufs nach der Begehung des Dienstvergehens ist im Disziplinarverfahren über eine eigenständige, von den Verjährungsvorschriften des Strafgesetzbuchs abweichende Vorschrift erfasst (vgl. Art. 16 BayDG; BVerwG, B.v. 20.1.2014 - 2 B 89.13 - juris Rn. 13; BayVGH, U.v. 9.10.2019 - 16a D 18.1209 - juris Rn. 25). Die Voraussetzungen von Art. 16 BayDG liegen hier nicht vor. Bei schweren Dienstvergehen greift das Maßnahmeverbot nicht; ihre Ahndung ist zeitlich unbefristet zulässig. 3. Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayDG. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass es so gewichtig ist, dass der Beklagte das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist auf die Höchstmaßnahme zu erkennen. Da der Beklagte, wäre er noch im Dienst, aufgrund seines Fehlverhaltens gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen, ist ihm als Ruhestandsbeamten gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2, Art. 13 Abs. 1 BayDG das Ruhegehalt abzuerkennen. Im Berufungsverfahren wurden keine maßgeblichen neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die die Verhängung einer für den Beklagten günstigeren Maßnahme rechtfertigen könnten. 3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 12). Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein: objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16). Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2005 - 1 D 1.04 - juris Rn. 113; BayVGH, U.v. 25.10.2016 - 16b D 14.2351 - juris Rn. 74). Dies ist hier das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, das mit Urteil des Amtsgerichts München vom 10. April 2018 strafrechtlich geahndet wurde. Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, greift der Senat auch bei innerdienstlich begangenen Straftaten auf den Strafrahmen zurück (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2018 - 2 B 5.18 - juris Rn. 18; U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 19; B.v. 5.7.2016 - 2 B 2.16 - juris Rn. 14). Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es gemäß § 266a Abs. 1 StGB bis zu fünf Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6.14 - juris Rn. 20), bei Ruhestandsbeamten dementsprechend bis zur Aberkennung des Ruhegehalts (Art. 13, 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG). Bei innerdienstlichen Dienstvergehen kommt dem ausgeurteilten Strafmaß (hier sechs Monate Freiheitsstrafe) dabei keine „indizielle“ oder „präjudizielle“ Bedeutung für die Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme zu (BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24.16 - juris Rn. 15 f.). 3.2 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung führt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 BayDG). Die vollständige Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Es handelt sich bei dem Dienstvergehen nicht um ein einmaliges Fehlverhalten, sondern um mindestens 206 Einzeltaten, die knapp sechs Jahre andauerten. Auch die beträchtliche Schadenshöhe (mindestens 78.851,48 Euro) wirkt erschwerend. Dabei wurden weitere Taten hierbei gar nicht mehr berücksichtigt. Weil die zu erwartende Strafe neben den angeklagten Taten nicht so stark ins Gewicht falle, stellte bereits die Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich 78 Taten mit einem weiteren Gesamtsozialversicherungsschaden in Höhe von 12.027,70 Euro (Ermittlungsakte II S. 488) sowie alle Taten vor dem 1. Januar 2006 und die geringfügige Lohnsteuerhinterziehung gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein (Verfügung v. 29.6.2016; Ermittlungsakte S. 531). Als Folge der im Strafprozess erfolgten Verständigung (§ 257c StPO) stellte auch das Strafgericht weitere Verfahren (zusätzlicher Gesamtschaden: 28.690,48 Euro) gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StPO mit Beschluss vom 10. April 2018 ein. Darüber hinaus wirkt sich die (inner-)dienstliche Stellung des Beklagten zum Tatzeitpunkt als Leiter der Zentralabteilung sowie Haushaltsbeauftragter mit Vorgesetzten- und Vorbildfunktion erschwerend aus, weil die Verletzung insbesondere innerdienstlicher Pflichten durch Vorgesetzte größere Auswirkungen auf die Dienstmoral und das Ansehen der öffentlichen Verwaltung auslöst als bei Beamten in untergeordneter Dienststellung (vgl. Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: Aug. 2021, Art. 14 Rn. 10). Aufgrund des eindeutigen Hinweises seines Mitarbeiters vom 20. November 2000 (Strafurteil S. 4) war dem Beklagten seine gesetzeswidrige Verfahrensweise zudem bewusst. Mit diesem Verhalten hat er im Kernbereich seiner Pflichten als Leiter der Zentralabteilung und Haushaltsbeauftragter nach Art. 9 BayHO versagt und ist den hohen Anforderungen, die diese Position an seine persönliche Integrität stellte, nicht gerecht geworden. Zu Gunsten des Beklagten ist insoweit zu berücksichtigen, dass er nicht eigennützig handelte, sondern ihm - nach seinen eigenen Angaben - vielmehr daran gelegen gewesen war, den reibungslosen Betrieb innerhalb seiner Dienstbehörde aufrechtzuerhalten. Allerdings kommen zu dem Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in beträchtlicher Höhe die weiteren, in der Disziplinarklage unter III.2. bis 4. dargestellten Taten hinzu. Durch die Anordnung der Auszahlung des Betrags in Höhe von 3.250 Euro an seine spätere Ehefrau machte sich der Beklagte - wie dargestellt - der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB strafbar. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn durch eine Untreuehandlung zur eigenen Bereicherung schädigt, begeht ein schwerwiegendes Dienstvergehen. Der Dienstherr kann seine Bediensteten nicht auf Schritt und Tritt kontrollieren. Für eine effiziente Aufgabenerfüllung ist er darauf angewiesen, ihnen Vertrauen entgegenzubringen. Ein Beamter, der dies ausnutzt, um sich zu bereichern, belastet das unverzichtbare Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße und uneigennützige Aufgabenwahrnehmung empfindlich. Zudem handelt es sich bei der Pflicht, Eigentum und Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen, um die Verletzung von leicht einsehbaren Kernpflichten und selbstverständlichen Grundpflichten eines Beamten. Leicht einsehbar war im Übrigen auch seine Pflicht, seine Anordnungsbefugnis nicht in eigener Sache oder in Sachen seiner Angehörigen auszuüben (vgl. Nr. 20.1.3 VV zu Art. 70 BayHO idF bis 31.7.2008 - a.F.; Nr. 2.1 VV zu Art. 34 BayHO a.F.), gegen die der Beklagte vorsätzlich verstoßen hat, um sich finanziell zu bereichern. Das erhebliche Maß an krimineller Energie, die der Beklagte an den Tag legte, zeigte sich zudem in der zur Verschleierung seines Handelns begangenen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB). Ebenso eigennützig und in besonderer Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung als Haushaltsbeauftragter veranlasste er zudem am 1. Februar 2008 die Auszahlung von 2.850 Euro auf das Privatkonto seiner späteren Ehefrau für den Verkauf seines eigenen Gemäldes „Schwarzer Bambus“ an seine Dienstbehörde, das diese nach Angaben des Klägervertreters nicht benötigt habe. Mit seinem Vorgehen verstieß der Beklagte damit nicht nur gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (Art. 7 BayHO), sondern auch gegen seine Pflicht, Vermögensgegenstände nur zu erwerben, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Staates in absehbarer Zeit erforderlich sind (Art. 63 Abs. 1, Art. 6 BayHO; § 5 HGrG). Indem sich der Beklagte das Glas-Kunst-Objekt durch die Hausmeister seiner Dienstbehörde nach Hause verbringen ließ, machte er sich darüber hinaus einer Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB strafbar. Auch diese erfolgte unter Verletzung seiner Kernpflichten mit der Absicht, sich selbst zum Schaden seiner Dienstbehörde zu bereichern. 3.3 Mildernde Umstände von solchem Gewicht, die trotz der Schwere des Dienstvergehens die Verhängung der Höchstmaßnahme als unangemessen erscheinen lassen, liegen entgegen der Ansicht des Beklagten nicht vor. 3.3.1 Soweit das Verwaltungsgericht (UA Rn. 54) die im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren dargestellten gesundheitlichen Einschränkungen des Beklagten und seine damalige berufliche Überlastung als Milderungsgrund von großem Gewicht anerkannt hat, lässt auch dieser Umstand die gravierenden Dienstpflichtverletzungen nicht in einem derart „milderen Licht“ erscheinen, dass von der Höchstmaßnahme Abstand genommen werden müsste. Abgesehen davon, dass der Beklagte für die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen keinerlei medizinischen Nachweis vorlegte, räumte er selbst ein (Schr. v. 11.5.2020, S. 3), dass der konsultierte Neurologe „keinen krankhaften Befund“ habe feststellen können. Auch die psychotherapeutische Behandlung sei „erfolglos“ geblieben. Seine Ausfälle seien auf nicht bewältigte Trauerarbeit nach dem Tod seiner ersten Ehefrau (25.12.2005) zurückzuführen. Die richtige Antwort auf eine negative gesundheitliche Entwicklung im Zusammenhang mit dem Tod seiner Ehefrau und die damit einhergehende Überlastungssituation hätte aber in einem schon damals (nicht erst 2009) erforderlichen Antrag auf Herabsetzung der Arbeitszeit oder anderen aktiven „Entlastungsmaßnahmen“ bestanden. Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zwischen 2006 und 2011 sowie die Vermögensstraftaten 2007 und 2011 sowie die gravierenden Verstöße gegen haushaltsrechtliche Vorschriften (2007 und 2008), die überwiegend erst nach dem Kennenlernen seiner zweiten Ehefrau erfolgten, stehen jedoch nach Ansicht des Senats in keinem erkennbaren inhaltlichen oder zeitlichen Zusammenhang zu seiner damaligen gesundheitlichen Einschränkung. 3.3.2 Zu Gunsten des Beklagten berücksichtigte das Verwaltungsgericht (UA Rn. 55) weiter, dass der Dienstherr keine Fürsorgemaßnahmen ergriffen habe, obwohl die persönliche und gesundheitliche Überforderung des Beklagten offensichtlich gewesen sei. Im Hinblick auf seine erkennbaren Leistungseinbrüche wären klärende Gespräche mit ihm und die - gegebenenfalls wiederholte - Anordnung von amtsärztlichen Untersuchungen zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit erforderlich gewesen. Auch dieser Gesichtspunkt führt im Ergebnis zu keiner milderen Maßnahme. Sobald für den Dienstvorgesetzten die Leistungseinschränkungen des Beklagten im Jahr 2008 wahrnehmbar waren, reagierte er durch Gespräche, Änderungen in der Geschäftsverteilung sowie gezielte personelle Maßnahmen, mit denen der Beklagte sukzessive von dienstlichen Aufgaben entbunden wurde. Früher bestehende gesundheitliche Einschränkungen des Beklagten mussten sich dem Dienstherrn nach den gegebenen Umständen hingegen nicht aufdrängen. Die Pflicht zur Offenbarung gesundheitlicher Einschränkungen, Überlastungssituationen sowie die Verantwortung für das dienstliche Fehlverhalten liegen letztendlich ungeteilt bei dem Beamten selbst. 3.3.3 Als in der gerichtlichen Praxis entwickelten Milderungsgrund kann sich der Beklagte auch nicht auf eine „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 12.7.2018 - 2 B 1.18 - juris Rn. 15) setzt dies außergewöhnliche Verhältnisse voraus, die den Beamten während des Tatzeitraums oder im Tatzeitpunkt „aus der Bahn geworfen“ haben. Die mildernde Berücksichtigung liegt vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge dieser Verhältnisse darstellt. Es wird nicht verkannt, dass sich der Beklagte aufgrund des Todes seiner ersten Ehefrau in einer schwierigen Lebenslage befunden hat. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser Schicksalsschlag in kausalem Zusammenhang zu den ihm vorgeworfenen Verstößen gegen seine Dienstpflichten gestanden hätten, bestehen jedoch nicht. 3.3.4 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat, liegen ebenfalls nicht vor. Die Pflichtverletzungen an unterschiedlichen Tagen über einen Zeitraum von knapp sechs Jahren schließen einen entsprechenden Milderungsgrund aus. Von einem durch Spontaneität und Kopflosigkeit bestimmten Fehlverhalten kann angesichts der mehrfachen „Entgleisungen“ des Beklagten nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.2016 - 2 WD 19.15 - juris Rn. 55). Die spätere Einräumung des Fehlverhaltens nach der Entdeckung der Tat stellt keinen beachtlichen Milderungsgrund dar (BayVGH, B.v. 31.7.2017 - 16a DS 16.2489 - juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 29.8.2001 - 1 D 8.00 - juris Rn. 69; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: Aug. 2021, MatR/II, Rn. 324d). Dies gilt auch hinsichtlich der späteren Rückgabe des Glas-Kunst-Objekts an die Speicherbibliothek in Garching. Denn der Beklagte war ohnehin zivil- und beamtenrechtlich zur Rückgabe des Kunstobjekts an seine Dienstbehörde verpflichtet. Ferner hat er den Inhalt des Kartons bei Rückgabe im August 2012 noch nicht einmal offenbart, so dass das Glas-Kunst-Objekt der Dienstbehörde zunächst weiter vorenthalten blieb. 3.3.5 Dass der Beklagte zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt wurde, führt nicht zu einem mildernden Umstand. Da sich der Zweck einer Disziplinarmaßnahme nicht darin erschöpft, den Beamten zu mahnen, sich künftig pflichtgemäß zu verhalten, sondern auch der Integrität des Berufsbeamtentums dient, rechtfertigt die Pensionierung des Ruhestandsbeamten es nicht, allein wegen der fehlenden Wiederholungsgefahr von einer Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen. Vielmehr ist die Aufrechterhaltung der Integrität des Berufsbeamtentums als Zweck der Disziplinarmaßnahmen auch dort legitim, wo es sich um Maßnahmen gegen Ruhestandsbeamte handelt. Dabei sind neben der Pflichtenmahnung auch die Gesichtspunkte der Generalprävention und der gerechten Gleichbehandlung der Ruhestandsbeamten mit den aktiven Beamten von Bedeutung. In Anbetracht dessen, dass das Beamtenverhältnis in der Regel „auf Lebenszeit“ begründet ist, wird ein Beamter durch seinen Eintritt in den Ruhestand nicht zu einer völlig außerhalb der Beamtenschaft stehenden Person und muss auch als Ruhestandsbeamter für Dienstvergehen einstehen, die er während des aktiven Beamtenverhältnisses begangen hat (BVerwG, U.v. 11.4.2000 - 1 D 1.99 - juris Rn. 28). 3.3.6 Es liegen auch keine sonstigen entlastenden Umstände vor, deren Gewicht in der Gesamtheit dem Gewicht anerkannter Milderungsgründe vergleichbar sind. Bei der Schwere des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen er sich als Beamter untragbar gemacht hat, können weder die guten dienstlichen Leistungen noch die Tatsache, dass er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts abgesehen werden könnte (BayVGH, U.v. 29.7.2015 - 16b D 14.1328 - juris Rn. 40; BVerwG, B.v. 5.4.2013 - 2 B 79.11 - juris Rn. 27). 3.3.7 Ergibt - wie im vorliegenden Fall - die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil das (seit 8.10.2012 eingeleitete) Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat (BVerwG, B.v. 10.10.2014 - 2 B 66.14 - juris Rn. 7; B.v. 22.10.2018 - 2 B 30.18 - juris Rn. 8 f.; BayVGH, U.v. 24.5.2017 - 16a D 15.2267 - juris Rn. 191). Wegen der nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG gebotenen fiktiven Vergleichsbewertung gelten diese Grundsätze auch für Beamte, die nach dem Dienstvergehen in den Ruhestand getreten sind (BVerwG, U.v. 28.2.2013 - 2 C 62.11 - juris Rn. 68 zu § 13 Abs. 2 Satz 2 BDG). 3.3.8 Die Feststellung einer „günstigen Sozialprognose“ durch das Strafgericht verhilft der Berufung schließlich ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn die Maßstäbe sind im Strafverfahren und im Disziplinarverfahren unterschiedlich. Im Strafverfahren ist entscheidend, dass zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB). Demgegenüber kommt es im Disziplinarverfahren darauf an, ob der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beamten noch Vertrauen in eine zukünftige pflichtgemäße Amtsführung entgegenbringen können (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BayDG; vgl. OVG NW, U.v. 20.1.2016 - 3d A 584/12.O - juris Rn. 163). Wie dargestellt ist bei Ruhestandsbeamten auch die Aufrechterhaltung der Integrität des Berufsbeamtentums als Zweck der Disziplinarmaßnahmen zu berücksichtigen. 4. Die Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme gegen den Beklagten ist auch nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip (vgl. BVerfG, B.v. 18.1.2008 - 2 BvR 313/07 - juris Rn. 11). Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und auch erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Disziplinarmaßnahmen verfolgen neben der Pflichtenmahnung die Zwecke der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist der durch das Gewicht des Dienstvergehens eingetretene Vertrauensschaden - wie vorliegend - mangels Milderungsgründen so erheblich, dass bei aktiven Beamten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts gegenüber Ruhestandsbeamten als geeignete und erforderliche Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken von Disziplinarmaßnahmen gegenüber Ruhestandsbeamten Geltung zu verschaffen. In derartigen Fällen ist die Aberkennung des Ruhegehalts auch angemessen. Ist das Vertrauensverhältnis - wie vorliegend - endgültig zerstört, erweist sich die Aberkennung des Ruhegehalts als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Sie beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung während der aktiven Dienstzeit und ist dem späteren Ruhestandsbeamten daher als bei Begehung vorhersehbar zuzurechnen (vgl. BVerwG, U.v. 8.3.2005 - 1 D 15.04 - juris Rn. 49; BVerfG, B.v. 9.8.2006 - 2 BvR 1003/05 - juris Rn. 9). Nach Abwägung aller be- und entlastenden Umstände ist deshalb nach Überzeugung des Senats die Aberkennung des Ruhegehalts angemessen und geboten. Nach alldem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. 6. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG, Art. 3 BayDG i.V.m. § 116 Abs. 1 VwGO).