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Urteil

28 K 263/22.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2024:0902.28K263.22.WI.D.00
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Leitsätze
Ein Beamter, der Sachen, die ihm als Amtsträger anvertraut wurden, der dienstlichen Verfügung entzieht oder diese sogar zerstört oder zu zerstören versucht, zerstört das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung regelmäßig so nachhaltig, dass er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann.
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarklage ist zulässig. Die Disziplinarklage leidet nicht an wesentlichen Mängeln. Sie ist formell ordnungsgemäß unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 S. 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben worden. Der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, sowie die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel sind in der Disziplinarklageschrift vom 00.00.0000 geordnet dargestellt. C. war gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 00.00.0000 (JMinBeamtPZustV HE 2016, GVBl. 2015, 566) und § 38 Abs. 2 S. 1 HDG zur Erhebung der Disziplinarklage befugt. Der Beklagte macht keine Mängel der Disziplinarklageschrift (§ 60 HDG) geltend noch sind solche ersichtlich. Auch das behördliche Disziplinarverfahren leidet nicht an wesentlichen Mängeln. Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens war der Präsident des Amtsgerichts S. als Dienstvorgesetzter gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 HDG zuständig; für dessen Ausdehnung der C., nachdem er das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 00.00.0000 gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 HDG an sich gezogen hatte. Im Übrigen sind Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens weder vom Beklagten gerügt worden noch anderweitig ersichtlich. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass der Beklagte ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen hat (§ 34 S. 1 und 3 i. V. m. § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG in der Fassung vom 1. April 2009 [a.F.]), das vorliegend zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 65 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 5, 13, 16 Abs. 2 S. 1 HDG). Nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG a.F. begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Nach der Überzeugung des Disziplinarkammer hat der Beklagte, indem er ab dem 00.00.0000 die in der Disziplinarklageschrift vom 00.00.0000 im Einzelnen aufgezählten Akten des Amtsgerichts S., die sämtlich seinem Dezernat bzw. vormaligen Dezernat entstammten, dem Geschäftsverkehr des Gerichts entzogen, sie bis zum 00.00.0000 unbearbeitet verborgen gehalten und an diesem Tag, verpackt in eine Plastiktüte, in die Fulda eingebracht hat, gegen seine Einsatzpflicht aus § 34 S. 1 BeamtStG a.F. und, indem er den Tatbestand des Verwahrungsbruchs im Amt (§ 133 Abs. 1 und 3 StGB) in Tateinheit mit den Tatbeständen der Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) und der versuchten Sachbeschädigung (§§ 303 Abs. 1 und 3 i. V. m. 22, 23 Abs. 1 Var. 2 StGB) vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht hat, gegen seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 S. 3 BeamtStG a.F. verstoßen. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen des Sachverhalts geht die Disziplinarkammer dabei von den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts S. vom 28. Mai 2018 (Az.: 000 Ds – 0000 Js 00000/00) nach Maßgabe des Urteils des Landgerichts S. vom 00.00.0000 (Az.: 0000 Js 00000/00 - 0 00) aus, die für sie nach § 62 Abs. 1 S. 1 HDG bindend sind. Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, in einem Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Der Entscheidung zugrunde gelegt werden können dabei alle inneren und äußeren Tatsachen, die das erkennende Strafgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 1. März 2011 - 20 LD 1/09 -, juris). Die Feststellungen der genannten Strafurteile, die infolge der mit Beschluss des Oberlandesgerichts E-Stadt vom 00.00.0000 verworfenen Revision rechtskräftig sind, betreffen denselben Sachverhalt wie das vorliegende Disziplinarverfahren. Von der Möglichkeit, nach § 62 Abs. 1 S. 2 HDG eine erneute Prüfung der getroffenen Feststellungen zu beschließen, hat die Disziplinarkammer mangels offenkundiger Unrichtigkeit der Feststellungen, keinen Gebrauch gemacht. Dies zugrunde gelegt, hat der Beklagte, indem er die ihm zur Bearbeitung zugeteilten, in der Klageschrift im einzelnen aufgezählten Akten im Zeitraum ab dem 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 unbearbeitet ließ, gegen seine in § 34 S. 1 BeamtStG a.F. normierte Pflicht verstoßen, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen. In Ausübung seines Dienstes hätte unter Beachtung dieser Pflicht der von dem Landgericht S. im Urteil vom 00.00.0000 (S. 12 - 32) festgestellte Inhalt und Bearbeitungsstand der Akten Anlass zur weiteren Bearbeitung durch den Beklagten gegeben. Diese ist jedoch pflichtwidrig unterblieben. In der Verwirklichung der von dem Beklagten begangenen Straftaten, nämlich den Verwahrungsbruch an einer ihm als Amtsträger anvertrauten Sache gemäß § 133 Abs. 1 und 3 StGB in Tateinheit mit veruntreuender Urkundenunterdrückung gemäß § 274 StGB und versuchter Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1 und 3 StGB, liegt zugleich ein Verstoß gegen seine Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten nach § 34 S. 3 BeamtStG a.F.. Der Pflichtenverstoß durch den Beklagten geschah überdies vorsätzlich. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Feststellungen des Landgerichts S. in dem Urteil vom 00.00.0000, wonach der Beklagte bereits zu dem Zeitpunkt, in dem er die Akten dem Gericht entzog, entschlossen war, „diese nicht mehr in den Dienstablauf zu bringen und weiter zu bearbeiten, sondern vielmehr sie verborgen zu halten“ wobei er „wusste, dass er die Akten der dienstlichen Verfügung entzog und dass er hierzu nicht berechtigt war“. Bei dem Einbringen der Akten in die Fulda sei es ihm gerade darauf angekommen, diese zu vernichten. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wurden weder vorgetragen, noch sind sie anderweitig ersichtlich. Die insoweit gegebene Dienstpflichtverletzung geschah innerdienstlich, da das Verhalten des Beklagten bei der gebotenen materiellen bzw. funktionalen Betrachtungsweise die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben, hier der Bearbeitung der Akten, beeinträchtigt. Darauf, ob das Verhalten zeitlich oder räumlich während der Dienstausübung stattfand, kommt es nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 1 D 55/99 -, BVerwGE 114, 37, juris Rn. 57; Werres, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK BeamtR Bund, 34. Ed. 1. Juli 2024, § 34 BeamtStG Rn. 14). Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 12 ff.). Beamtinnen und Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 S. 1 HDG). Die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin oder des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 22). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 16 Abs. 1 S. 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den sonstigen Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten oder der Beamtin für sein oder ihr pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 13), insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -, juris). Zur Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einer Beamten oder einem Beamten vorsätzlich begangenen Straftat hervorgerufen wird, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris) sowohl für außer- als auch für innerdienstliche Dienstvergehen auf den gesetzlichen Strafrahmen zurückzugreifen. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. So reiche der Orientierungsrahmen jedenfalls dann bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat begehe, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsehe (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, BVerwGE 154, 10, juris Rn. 20; Urteil vom 13. Juli 2023 - 2 C 7/22 -, BVerwGE 179, 328, juris Rn. 42). Als schwerste Verfehlung, nach der sich die Disziplinarmaßnahme zu richten hat, sieht die Disziplinarkammer im vorliegenden Fall das Entziehen der Akten aus dem Dienstverkehr seit Ende März 2014 an. Dieses Verhalten bildet den Schwerpunkt des strafrechtlichen Vorwurfs und ermöglichte überhaupt erst deren versuchte Vernichtung. Es fällt auch disziplinarrechtlich besonders ins Gewicht, da die Beeinträchtigung des Dienstherrn bei der Erfüllung der Amtsaufgaben und dessen potenzieller Aufwand für die Rekonstruktion der betreffenden Akten bereits mit deren Entziehung eingetreten ist und durch die von dem Beklagten geplante spätere Vernichtung nicht zusätzlich verstärkt worden wäre. Aufgrund der mit diesem Verhalten verwirklichten Straftatbestände nach § 133 Abs. 1 und 3 StGB und § 274 StGB, die das Gesetz jeweils mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren ahndet, ist der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis eröffnet. Die volle Ausschöpfung dieses Orientierungsrahmens ist wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens auch geboten. Der Beklagte hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und der Allgemeinheit endgültig verloren, § 16 Abs. 2 S. 1 HDG. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregrad des von der Beamtin oder vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Insoweit bedarf es einer sorgsamen Würdigung der Einzelfallumstände. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 -, juris Rn. 20). Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hier in besonderer Weise (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 B 111/13 -, juris Rn. 13). Dies zugrunde gelegt, entspricht im vorliegenden Fall die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens der Schwere des Dienstvergehens. Die Entziehung und das Verborgenhalten der dem Beklagten in seiner dienstlichen Funktion anvertrauten Akten wiegt schwer. Ein Beamter, der Sachen, die ihm als Amtsträger anvertraut wurden, der dienstlichen Verfügung entzieht oder diese sogar zerstört oder zu zerstören versucht, zerstört das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung regelmäßig so nachhaltig, dass er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit ihnen anvertrauten Sachen in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Wer daher diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung seines Beamtenverhältnisses rechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2000 - 1 D 33/99 -, juris Rn. 14). Erschwerend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass der Beklagte nach den bindenden Feststellungen des Urteils des Landgerichts S. vom 15. Oktober 2020 den Eintrag zum Standort von zumindest einer Akte, 000 0 000/00 (AA.), in dem der elektronischen Aktenkontrolle dienenden System Eureka-Vollstreckung bewusst unrichtig zu „11.10.2012: versandt an – StA“ geändert hat, um so mit der Entziehung der Akte zugleich von seiner eigenen Verantwortlichkeit abzulenken und auf eine andere Stelle zu verschieben. Dies zeigt in besonderem Maße, dass der Beklagte bereit war, die ihm vom Dienstherrn anvertrauten Befugnisse gezielt zu seinen Zwecken auszunutzen und so dessen Vertrauen zu missbrauchen. Darüber hinaus hat der Beklagte mit dem Verborgenhalten von nicht abschließend bearbeiteten Verfahrensakten eine weitere Bearbeitung der entsprechenden Verfahren unmöglich oder jedenfalls sehr aufwendig gemacht, da diese allenfalls nach einer aufwendigen Rekonstruktion der Akteninhalte hätte fortgesetzt werden können. Da auch er die Akten, für deren Bearbeitung er zuständig war, nicht weiterbearbeitet hat, war sein Verhalten zusätzlich geeignet, auch das Vertrauen der Verfahrensparteien und der Allgemeinheit in die Funktionsweise der Justiz sowie das Ansehen der Justiz in der Öffentlichkeit zu schädigen. Der Beklagte hat somit insgesamt im Kernbereich seines dienstlichen Pflichtenkreises versagt. Die im konkreten Fall im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe, auf die die ehemalige Bevollmächtigte des Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 9. Februar 2022 rekurrierte, hat demgegenüber allein strafrechtliche Relevanz. Ihr kommt weder bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, wie es hier vorliegt, noch bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen eine (indizielle oder präjudizielle) Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, BVerwGE 166, 389, juris Rn. 34 ff.; sowie für innerdienstliche Dienstvergehen bereits zuvor: BVerwG, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 5/18 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24/16 -, juris Rn. 15). Die Erforderlichkeit einer milderen Maßnahme ergibt sich auch nicht aus Erkenntnissen zum Persönlichkeitsbild des Beklagten. Dieses Bemessungskriterium nach § 16 Abs. 1 S. 3 HDG erfasst die persönlichen Verhältnisse des Beamten bzw. der Beamtin und sein bzw. ihr sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach der Tatbegehung. Diesbezüglich bezog sich der Beklagte im behördlichen Disziplinarverfahren darauf, dass er vorher noch nie straf- oder disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten sei und bis zu den dem Disziplinarverfahren zugrundeliegenden Vorfällen im Dienst gute bis zufriedenstellende Leistungen erbracht habe. Die bisherige Unbescholtenheit des Beklagten, seine dienstlichen Leistungen und (teilweise) guten Beurteilungen stehen der Verhängung der Höchstmaßnahme jedoch nicht entgegen. Denn eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandung, gegebenenfalls auch mit überdurchschnittlichen Beurteilungen, fällt bei einer gravierenden Dienstpflichtverletzung – wie sie hier gegeben ist – neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- wie das außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden. Weder die langjährige Beachtung der Dienstpflichten noch überdurchschnittliche Leistungen sind von daher geeignet, schwere dienstrechtliche Pflichtenverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 17. März 2014 - 28 A 1585/13.D -, juris Rn. 53; VG Wiesbaden, Urteil vom 9. Juli 2015 - 25 K 1066/13.WI.D -, juris Rn. 55). Zu Gunsten des Beklagten greifen auch keine in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ein. Die in der Rechtsprechung entwickelten und anerkannten Milderungsgründe führen regelmäßig zu einer Disziplinarmaßnahme, die um eine Stufe niedriger liegt als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme, es sei denn, es liegen gegenläufige belastende Umstände vor (BVerwG, Urteile vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 Rn. 37 ff. und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 Rn. 26). Als durchgreifende Entlastungsgesichtspunkte kommen vor allem die Milderungsgründe in Betracht, die von der Rechtsprechung zu den Zugriffsdelikten entwickelt worden sind. Diese erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen eines Beamten oder einer Beamtin, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Sie tragen zum einen existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen – auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit – Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung (BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38/10 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Unter der Geltung der Bemessungsvorgaben des § 16 Abs. 1 S. 2 bis 4 HDG kommen auch andere Entlastungsgründe vergleichbaren Gewichts, die die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabsetzen, infrage. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Zugriffshandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris). Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 3 C 38/10 -, juris). Insbesondere von einer psychischen Ausnahmesituation des Beklagten kann nicht ausgegangen werden. Eine psychische Ausnahmesituation erfordert in aller Regel den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Beamten bei diesem einen seelischen Schock auslöst. Soweit sich der Beklagte im behördlichen Disziplinarverfahren auf diesen Milderungsgrund berufen hat und auch das Amtsgericht S. in seinem Urteil vom 28. Mai 2018 von einer „Kurzschlussreaktion“ spricht, so kann sich dies allenfalls auf das Einbringen der Akten in die Fulda am 17. April 2015 beziehen. Zu diesem Zeitpunkt stand bei dem Amtsgericht S. eine sog. große Innenrevision – die erste im Berufsleben des Beklagten – an, was den psychischen Druck auf den Beklagten, der nunmehr konkret die Entdeckung des Abhandenkommens der Akten bzw. der unzureichenden Bearbeitung der Akten durch ihn befürchten musste, erhöht haben mag. Selbst zu diesem Zeitpunkt spricht gegen die Annahme einer psychischen Ausnahmesituation allerdings, dass das festgestellte Verhalten des Beklagten nicht vollkommen spontan bzw. „schockbedingt“ erscheint, da er zumindest gewisse Vorbereitungshandlungen, insbesondere das Holen der Akten aus dem bis dahin genutzten Versteck, ihr Verpacken in eine Plastiktüte sowie das Aussuchen eines bestimmten „Entsorgungsorts“, vorgenommen hat. Zudem hat der Beklagte im Strafverfahren mehrfach angegeben, schon mehrere Wochen vor dem Auffinden der Akten von der großen Innenrevision gewusst zu haben, was die Frage aufwirft, warum es nicht bereits früher zu der vermeintlichen „Kurzschlussreaktion“ gekommen ist. Ob der Beklagte sich am 17. April 2015 in einer psychischen Ausnahmesituation befand, bedurfte hier jedoch auch keiner Entscheidung. Die besondere Schwere des Dienstvergehens ist nämlich, wie bereits ausgeführt, in dem vorangegangenen deliktischen Handeln des Beklagten zu sehen, nämlich dem auf Dauer angelegten Verbringen der Akten aus dem Geschäftsverkehr des Amtsgericht S., das sich schon Ende März 2014 ereignete. Bereits dadurch verwirklichte der Beklagte die Tatbestände des Verwahrungsbruchs im Amt sowie der Urkundenunterdrückung und damit den Schwerpunkt des strafrechtlichen und disziplinaren Vorwurfs. Dafür, dass zu diesem Zeitpunkt eine psychische Ausnahmesituation des Beklagten vorgelegen haben könnte, sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt lediglich der allgemein zu seinem Dienst gehörenden Belastung mit Akten und damit keiner Ausnahmesituation ausgesetzt war. Soweit er sich dieser ggf. dennoch nicht gewachsen fühlte, fehlen nähere Anhaltpunkte, die zur Annahme einer psychischen Ausnahmesituation führen könnten. Auch, dass es sich bei der Tat des Beklagten um eine Entgleisung während einer negativen und inzwischen überwundenen Lebensphase handelte, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte aufgrund seiner Arbeitsbelastung gesundheitliche Probleme zu bewältigen hatte, die beispielweise eine psychosomatische bzw. psychiatrische Behandlung erfordert hätten, wie dies im Rahmen seines Einsatzes als Gerichtsvollzieher am Amtsgericht R. vom 00.00.0000 bis Ende 00.0000 der Fall war. Es sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass sich seit seiner erneuten Verwendung als Rechtspfleger, d.h. seit Anfang 00.0000, ein derartiger Zustand bei dem Beklagten wiederholt hätte. Dies zumal davon ausgegangen werden kann, dass der Beklagte sich aufgrund der Unterstützung durch seinen Dienstherrn, die er infolge seiner Anzeige in dieser Phase erfahren hatte, erneut an den Dienstherrn gewandt hätte, wenn er sich einer ähnlichen Situation ausgesetzt gesehen hätte. Insbesondere auch die dienstliche Beurteilung des Beklagten für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000, die mit dem Gesamturteil „besonders gut“ schließt, lässt keine Anhaltspunkte für eine negative Lebensphase des Beklagten erkennen. Für eine verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten sind ebenfalls keine Anhaltspunkte gegeben. Eine solche haben auch das Amtsgericht und Landgericht S. im Rahmen der strafrechtlichen Verurteilung des Beklagten nicht angenommen. Umstände i. S. d. § 21 StGB sind auch ansonsten weder vorgetragen noch anderweitig erkennbar. Die sonstigen vom Bundesverwaltungsgericht anerkannten Milderungsgründe sind entweder schon gar nicht anwendbar, wie die auf Zugriffsdelikte zugeschnittenen Gründe der Geringwertigkeit, wirtschaftlichen Notlage oder persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat, oder offensichtlich nicht einschlägig, wie die Wiedergutmachung der Tat vor ihrer Entdeckung. Im Ergebnis ist die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst wegen des eingetretenen Vertrauensverlustes unausweichlich. Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beklagten nicht unverhältnismäßig. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beamte nicht ohne Versorgung dastehen wird. Denn er wird in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sein und nach Maßgabe der §§ 13 Abs. 3, 83 HDG für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag erhalten. Von der Möglichkeit, die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ganz oder teilweise auszuschließen, hat die Disziplinarkammer keinen Gebrauch gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 HDG, wonach der Beklagte die Kosten des Verfahrens trägt, weil gegen ihn im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt mit seiner Disziplinarklage die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der am 00.00.0000 in N.-Stadt geborene Beklagte erlangte im Jahr 0000 seine Mittlere Reife und schloss im 00.0000 seine schulische Ausbildung mit dem Abitur (Durchschnittsnote 1,8) an der O.-Schule in P.-Stadt ab. Vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 leistete er den Wehrdienst ab. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für die Rechtspflegerlaufbahn aufgenommen. Diesen schloss er am 00.00.0000 mit der Rechtspflegerprüfung mit der Abschlussnote „ausreichend (7,08 Punkte)“ ab. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Justizinspektor zur Anstellung (Besoldungsgruppe A 9) ernannt. Er leistete seine laufbahnmäßige Probezeit zunächst vom 00.00. bis 00.00.0000 in Abordnung bei dem Amtsgericht Q. zum Zwecke der Hospitation im Gerichtsvollzieherdienst ab. Die Beurteilung für diesen Zeitraum schließt mit dem Gesamtergebnis „gut (13 Punkte)“, wobei der Beklagte als „Absolut geeignet, seinen zukünftigen Dienst als Gerichtsvollzieher zu versehen“ angesehen wurde. Daraufhin wurde er ab dem 00.00.0000 an das Amtsgericht R. abgeordnet und zum 00.00.0000 dorthin versetzt, wo er mit der selbständigen Wahrnehmung von Gerichtsvollziehertätigkeiten beauftragt wurde. Für den Zeitraum vom 00.00. bis 00.00.0000 wurde der Beklagte mit dem Gesamturteil „Der Beamte hat sich noch nicht bewährt“ beurteilt. Mit Schreiben vom 00.00.0000 beantragte der Beklagte daraufhin seine Entbindung von der Gerichtsvollziehertätigkeit und den Einsatz als Rechtspfleger. Diesen Antrag nahm er mit Schreiben vom 00.00.0000 zurück, nachdem seinem zugleich erfolgten Antrag auf Nachschulung und Entlastung auf ein Arbeitspensum von 100 Prozent zwischenzeitlich entsprochen worden war. Laut Schreiben des Direktors des Amtsgerichts R. vom 00.00.0000 hatten die Nachschulung und vorübergehende Entlastung zu einer spürbaren Verbesserung der Situation geführt. Der Beklagte wurde mit Wirkung vom 00.00.0000 zum Justizinspektor ernannt und schloss die laufbahnmäßige Probezeit am 00.00.0000 erfolgreich ab. Ab dem 00.00.0000 war der Beklagte längerfristig dienstunfähig erkrankt und hielt sich zeitweise in einer psychosomatischen/psychiatrischen Klinik auf. Er beantragte mit Schreiben vom 00.00.0000 seine Entlassung aus dem Gerichtsvollzieherdienst und die weitere Verwendung als Rechtspfleger. Der Direktor des Amtsgerichts R. unterstützte den Antrag mit Schreiben vom 00.00.0000 und bat darum, den Beklagten an einer anderen Justizbehörde als Rechtspfleger weiter zu verwenden. Die bisherigen Erfahrungen mit dem Beamten hätten gezeigt, dass er für den Gerichtsvollzieherdienst nicht geeignet erscheine. So hätten sich beispielsweise die Dienstaufsichtsbeschwerden seit Sommer 0000 bis zu seiner Erkrankung im 00.0000 in einem nicht mehr vertretbaren Ausmaß gehäuft. Infolgedessen wurde die Beauftragung des Beklagten mit der selbständigen Wahrnehmung von Gerichtsvollziehertätigkeiten mit Ablauf des 00.00.0000 zurückgenommen und der Beklagte ab dem 00.00.0000 an das Amtsgericht S. abgeordnet und dort im Rechtspflegerdienst verwendet. Daraufhin endete die Dienstunfähigkeit des Beklagten und dieser trat seinen Dienst am Amtsgericht S. am 00.00.0000 an. Seine Abordnung wurde mehrfach verlängert; zuletzt bis zum 00.00.0000. Am 00.00.0000 wurde der Beklagte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Seine Abordnung an das Amtsgericht S. wurde zum 00.00.0000 aufgehoben und der Beklagte aus dienstlichen Gründen vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht T. und ab dem 00.00.0000 an das Amtsgericht Q. (und mit dem für die Bearbeitung von Handels- und Genossenschaftsregistersachen notwendigen Teil seiner Arbeitskraft an das Amtsgericht S.) abgeordnet, an das er zum 00.00.0000 versetzt wurde. Seit dem 00.00.0000 ist der Beklagte aufgrund der Eingliederung des Amtsgericht Q. in das Amtsgericht S. für das Amtsgericht S. als Rechtspfleger der Zwangsvollstreckungsabteilung tätig. Seit 00.0000 übernimmt er zusätzlich die Aufgabe als Ausbilder der Rechtspfleger im dritten Ausbildungsabschnitt. Am 00.00.0000 wurde der Beklagte zum Justizoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) ernannt. Mit Schreiben vom 00.00.0000 bewarb er sich um eine Stelle als Justizamtmann bei dem Amtsgericht S.. Hierzu erfolgte die letzte dienstliche Beurteilung des Beklagten. Diese Anlassbeurteilung vom 00.00.0000 für den Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 endete mit dem Gesamturteil „besonders gut“. Die Bewerbung blieb erfolglos. Der Beklagte ist ledig und hat eine am 00.00.0000 geborene Tochter. Er ist, über die Vorwürfe des vorliegenden Verfahrens hinaus, straf- und disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 17. April 2015 gegen 11:30 Uhr wurde von einer Bootsstreife der Wasserschutzpolizei eine auf der Fulda bei KM 00,000 auf dem Wasser treibende Plastiktüte des Sportartikelkaufhauses „Sportarena“ mit mehreren Vollstreckungsakten des Amtsgerichts S. gefunden. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft S. (Az.: 0000 Js 00000/00) führte zur Anklage des Beklagten vor dem Amtsgericht S. mit Anklageschrift vom 00.00.0000 wegen Verwahrungsbruchs (§ 133 Abs. 1, 3 StGB) in Tateinheit mit Unterschlagung (§ 246 Abs. 1, 2 StGB) und versuchter Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1, 3 StGB) (Bl. 178 ff. Strafakte der Staatsanwaltschaft S. zum Verfahren 0000 Js 00000/00 V [00] Bd. I). Mit Verfügung vom 00.00.0000 leitete der Präsident des Amtsgerichts S. gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein (Bl. 1 f. Sonderheft 1 zu X 000 des Amtsgerichts S. [SH AG U.]). Gegen den Beklagten bestünden zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass er zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 10. Juni 2013 und dem 17. April 2015 die nachfolgend aufgeführten Akten aus den Diensträumen entfernt, in einer Plastiktüte des Sportartikelkaufhauses „Sportarena“ verstaut, sich mit dieser Plastiktüte zur Fulda begeben und sie dort oberhalb des Kilometers 00,000 in den Fluss geworfen habe, um die Akten auf diese Weise zu vernichten. Im Einzelnen handele es sich um die Akten …... Zugleich wurde das Disziplinarverfahren aufgrund der erhobenen Anklage nach § 25 Abs. 1 S. 1 HDG ausgesetzt. Der Beklagte wurde mit Schreiben des Ermittlungsführers vom 14. Juni 2016 von der Einleitung und der Aussetzung des Disziplinarverfahrens unterrichtet. Dieses wurde dem Beklagten am 16. Juni 2016 per Zustellungsurkunde zugestellt. Mit Beschluss vom 30. August 2016 (Az.: 000 Ds - 0000 Js 00000/00) lehnte das Amtsgericht S. die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, da die ermittelten Indizien nicht ausreichend seien, um dem Beklagten die Tat dergestalt nachzuweisen, dass es mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung kommen werde (Bl. 197 ff. SA Bd. I). Auf die hiergegen von der Staatsanwaltschaft S. eingelegte sofortige Beschwerde hob die Beschwerdekammer des Landgerichts S. mit Beschluss vom 00.00.0000 (Az. 0000 Js 00000/00 - 0 00 000/00) den Beschluss des Amtsgerichts S. vom 00.00.0000 auf, eröffnete das Hauptverfahren und ließ die Anklage des Staatsanwaltschaft S. mit u.a. der Maßgabe zur Hauptverhandlung zu, dass anstelle des angeklagten Tatzeitraums allein vom 17. April 2015 als Tattag auszugehen sei (Bl. 229 ff. SA Bd. I). Mit Urteil des Amtsgerichts S. vom 28. Mai 2018 (Az. 000 Ds - 0000 Js 00000/00) wurde der Beklagte wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit versuchter Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90 EUR verurteilt (Bl. 58, 71 ff. SA Bd. II). Das Gericht berücksichtigte dabei im Rahmen der Strafzumessung u.a. zugunsten des Beklagten, dass es sich nach Überzeugung des Gerichts um eine „Kurzschlussreaktion“ bzw. ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt habe. Gegen das Urteil legten sowohl der Beklagte, als auch die Staatsanwaltschaft S., diese beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, Berufung ein. Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 00.00.0000 – dem Beklagten ausgehändigt am 00.00.0000 – wurde der Beklagte über seine beabsichtigte vorläufige Dienstenthebung und die Prüfung der Einbehaltung seiner Dienstbezüge informiert und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen (Bl. 40 ff. Sonderheft des C., Az.:000 000 0000 [SH OLG] Bd. I). Daraufhin bestellte sich mit Schreiben vom 00.00.0000 die damalige Bevollmächtigte des Beklagten und nahm nach gewährter Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 00.00.0000 dahingehend Stellung, dass von einer vorläufigen Dienstenthebung abgesehen und zunächst der Ausgang des strafrechtlichen Rechtsmittelverfahrens abgewartet werden solle (Bl. 55 ff. SH OLG Bd. I). Mit Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 00.00.0000 – der damaligen Bevollmächtigten des Beklagten am 00.00.0000 zugestellt – wurde der Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben (Bl. 73 ff. SH OLG Bd. I). Darin wurde u.a. ausgeführt, das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen sei in höchstem Maße geeignet, dem Ansehen der Justiz in der Öffentlichkeit schweren Schaden zuzufügen und das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung zur Justiz im Allgemeinen zu beeinträchtigen. Zwar handele es sich bei der Verfehlung des Beamten um eine einmalige Tat, allerdings sei bei der Einstufung der Schwere des Dienstvergehens insbesondere zu berücksichtigen, dass die Tat vorsätzlich erfolgt sei und nach dem festgestellten Sachverhalt auch einer gewissen Vorbereitung (Auswahl der Akten, Umhüllen mit einer Plastiktüte, Verbringung zum Fluss Fulda) bedurft habe. Das Motiv des Beamten habe auf Eigennutz beruht, denn er habe verhindern wollen, dass durch die große Innenrevision des Oberlandesgerichts unter Umständen die verzögerte bzw. schleppende Bearbeitung der Akten, die auch durch zahlreiche nicht beantwortete Sachstandsanfragen zum Ausdruck gekommen sei, auffallen und gerügt werden konnte. Wäre dem Beamten die Vernichtung oder Unbrauchbarmachung der Akten gelungen, wäre durch die dann nötige aufwendige Rekonstruktion auch ein erheblicher Schaden für den Dienstherrn entstanden. Auch der tatsächlich entstandene Schaden sei nicht unbeachtlich. Zum einem seien die entsprechenden Verfahren über längere Zeit nicht vorangetrieben worden, zum anderen seien mehrere Mitarbeiter/-innen mit der Suche nach den Akten sowie deren Rekonstruktion beschäftigt gewesen. Gewichtige Milderungsgründe seien nicht ersichtlich. Mit weiterer Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 00.00.0000 wurde – nach vorangegangener Anhörung des Beklagten – gemäß § 43 Abs. 2 HDG die Einbehaltung von 4 v.H. der monatlichen Dienstbezüge des Beklagten angeordnet (Bl. 96 ff. SH OLG Bd. I). Auf die Berufung des Beklagten hob das Landgericht S. mit Urteil vom 1. März 2019 (Az.: 0000 Js 00000/00 - 0 00) das Urteil des Amtsgerichts S. vom 00.00.0000 auf und sprach den Beklagten frei (Bl. 198 ff. SA Bd. II). Das Gericht war lediglich davon überzeugt, dass der Beklagte spätestens ab Ende 00.0000 im Besitz aller Akten gewesen sei, die später am 00.00.0000 in der Fulda treibend aufgefunden wurden, nicht davon, dass er es gewesen sein müsse, der die Akten in die Fulda einbrachte. Soweit sich der Beklagte „wegen Verwahrungsbruchs gemäß § 133 Abs. 1, 3 StGB strafbar gemacht haben dürfte“, indem er Akten nicht nur vorübergehend dem dienstlichen Zugriff und der dienstlichen Verfügung entzogen habe, sah sich das Gericht aufgrund der eingeschränkten Zulassung der Anklage gehindert, den Beklagten wegen dieser Tat in dem vorliegenden Verfahren zu verurteilen. Gegen das Urteil legte die Staatsanwaltschaft S. Revision ein. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main trat diesem Rechtsmittel bei. Mit Urteil des C. vom 00.00.0000 (Az.: 0 00 000/00) wurde das Urteil des Landgerichts S. vom 00.00.0000 mitsamt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts S. zurückverwiesen (Bl. 276 ff. SA Bd. II). Mit Urteil des Landgerichts S. vom 15. Oktober 2020 (Az.: 0000 Js 00000/00 – 0 00) wurden die Berufung der Staatsanwaltschaft und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgericht S. vom 00.00.0000 mit der Maßgabe verworfen, dass das angefochtene Urteil im Schuldspruch dahingehend abgeändert wird, dass der Angeklagte schuldig ist wegen Verwahrungsbruchs im Amt in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und mit versuchter Sachbeschädigung (Bl. 117 ff. SA Bd. III). In tatsächlicher Hinsicht stellte das Landgericht S. u.a. das Folgende fest: „Der Angeklagte war seit dem 00.00.0000 beim Amtsgericht S. als Rechtspfleger in der Strafvollstreckungsabteilung tätig. Zudem war er seit 00.0000 Ausbilder für Rechtspflegeranwärter. Sein Dienstrang war der eines Justizoberinspektors. Am Freitag, 00.00.0000 steckte der Angeklagte die nachfolgenden Akten in eine Plastiktüte des Sportartikelkaufhauses ‚Sportarena‘ und warf diese Plastiktüte mitsamt den darin befindlichen Akten in den Fluss Fulda, und zwar oberhalb des Kilometers 00,000; es ging um einen Ordner der Staatsanwaltschaft S. sowie Zwangsvollstreckungsakten des Amtsgerichts S., die sämtlich dem Dezernat bzw. vormaligen Dezernat des Angeklagten entstammten. Bei dem Einbringen der Akten in den Fluss beabsichtigte der Angeklagte, diese Akten zu vernichten. Der genaue Zeitpunkt des Einbringens in den Fluss konnte nicht geklärt werden. Jedenfalls aber war es vor ca. 11:30 Uhr (weil zu dieser Zeit die Akten gefunden wurden, siehe dazu sogleich); und jedenfalls war es zeitlich nach 7:00 Uhr morgens, wobei die Akten hinter bzw. im Stadtbereich oberhalb der Stadtschleuse S. S. vom linken Ufer V. bei Fuldakilometer 00,0 in die Fulda eingebracht worden sind. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Akten: - … - … - … - … - … - … - … - … - … - … - … - … - … Am selben Tag, dem 17. April 2015, fanden die Zeugen POK X. und POK Y. als Streife der Wasserschutzpolizei gegen 11:30 Uhr im Rahmen einer Bootsstreife zufällig auf dem Fluss Fulda die mit den Akten gefüllte Plastiktüte bei Flusskilometer 00,000 auf der Wasseroberfläche treibend, und zwar flussabwärts, ca. 15 m vom linken Ufer entfernt. Sie holten die Tüte nebst darin befindlichen Akten aus dem Wasser. Im Zeitpunkt des Auffindens waren die Akten zwar teilweise durchnässt; nach Trocknen konnten sie aber weiterverwendet werden. Zeitlich war in der darauf folgenden Woche im Amtsgericht S. - an dem der Angeklagte als Rechtspfleger tätig war - eine sog. große Innenrevision angesetzt, bei der durch Bedienstete des Oberlandesgerichts Frankfurt diverse Arbeitsabläufe und auch die Aktenführung geprüft werden. Es war für den Angeklagten die erste große Innenrevision in seinem Dienstleben.“ Hierdurch sah das Landgericht den Tatbestand der versuchten Sachbeschädigung als verwirklicht an. Weiter stellte es fest: „Dem Angeklagten lagen damit ab dem 00.00.0000 – hier wurden ihm wie ausgeführt als letztes die Akten hinsichtlich der Schuldnerin Z. vorgelegt – sämtliche Akten vor, die er später - am 00.00.0000 – in die Fulda einbrachte. Von diesem Zeitpunkt an bis zum Einbringen in die Fulda am 00.00.0000 behielt der Angeklagte diese Akten unbearbeitet bei sich. Er war ab diesem Zeitpunkt auch entschlossen, sämtliche diese Akten nicht mehr in den Dienstablauf zu bringen und weiter zu bearbeiten, sondern vielmehr sie verborgen zu halten, wobei die Art des Verborgenhaltens nicht geklärt werden konnte; etwa durch Verstecken der Akten in einem verschlossenen Schrank im Dienstzimmer des Angeklagten oder aber an einem Ort außerhalb des Gerichts, etwa beim Angeklagten zu Hause in der Wohnung oder im Keller. Jedenfalls ab dann behielt der Angeklagte diese Akten bei sich mit dem Willen, diese vor dem Zugriff anderer verborgen zu halten und sie dem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Gerichts zu entziehen.“ Dadurch habe sich der Beklagte des Verwahrungsbruchs im Amt nach § 133 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig gemacht sowie tateinheitlich hierzu (§ 52 StGB) einer Urkundenunterdrückung gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die versuchte Sachbeschädigung stehe zu diesem vorgelagerten Geschehen in natürlicher Handlungseinheit. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigte das Landgericht zugunsten des Beklagten u.a., dass dieser offensichtlich mit den Akten überfordert gewesen sei und führt weiter aus: „Was das Einbringen der Akten in die Fulda anbelangt, so hat der Angeklagte sich hier offenbar unter erheblichem Druck gesehen“. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision des Beklagten wurde mit Beschluss des C. vom 00.00.0000 als unbegründet verworfen (Bl. 243 SA Bd. III). Mit Verfügung vom 00.00.0000 zog der Präsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main das behördliche Disziplinarverfahren gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 HDG an sich und informierte des Präsidenten des Amtsgerichts S. entsprechend (Bl. 242 ff. SH OLG Bd. II). Mit Verfügung vom 00.00.0000 – dem damaligen Bevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 00.00.0000 – dehnte der Vizepräsident des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main in Vertretung des Präsidenten das Disziplinarverfahren aus (Bl. 351 ff. SH OLG Bd. II). Das Disziplinarverfahren werde nach § 22 HDG auf den aus den Urteilsgründen des Landgerichts S. vom 00.00.0000 - 0000 Js 00000/00 - ersichtlichen Sachverhalt ausgedehnt, dass der Beamte die in der Einleitungsverfügung bezeichneten Akten nicht nur in einer Tüte in die Fulda eingebracht habe, sondern selbige zuvor schon seit Ende 00.0000 dem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Amtsgerichts S. entzogen habe. Der Beklagte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und wurde gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 HDG belehrt. Nachdem eine Reaktion des Beklagten nicht erfolgte, wurde das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen am 00.00.0000 gefertigt und der damaligen Bevollmächtigten des Beklagten am 00.00.0000 zugestellt. Mit Schreiben vom 00.00.0000 informierte die Beklagtenbevollmächtigte das C. darüber, dass ihre Kanzlei zum Monatsende aufgelöst werde und das Mandat damit beendet sei. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag (Bl. 372 f. SH OLG Bd. II) nahm die Bevollmächtigte dahingehend Stellung, dass eine Disziplinarmaßnahme zu verhängen sei, die nicht zu einer Entfernung aus dem Dienst führe. Der eingetretene Vertrauensschaden sei nicht so gravierend, dass diese letzte Maßnahme ausgesprochen werden müsse. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass die Strafgerichte nur auf eine Geldstrafe erkannt hätten. Zudem sei berücksichtigt worden, dass der Beklagte noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und in einer „Kurzschlussreaktion“ gehandelt habe. Es sei also von einem einmaligen Fehlverhalten auszugehen. Der Beklagte habe sich nach den Feststellungen der Strafgerichte in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Er habe nicht aus Eigennutz gehandelt, sondern in einer psychischen Ausnahmesituation, die sich nicht wiederholen werde. Es sei auch nicht von einer gezielten Vorbereitung der Tat auszugehen. Die Unterbringung von Akten in eine Plastiktüte und Verbringung zur Fulda erfordere keine längere Vorbereitung, sondern spreche gerade dafür, dass die von den Strafgerichten festgestellte Kurzschlussreaktion tatsächlich vorgelegen habe. Es sei nicht zu erwarten, dass der Beklagte erneut straffällig oder zukünftig gegen Dienstpflichten verstoßen werde. Der C. hat mit Schriftsatz vom 00.00.0000, der am 00.00.0000. bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen ist, Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben. Der Beklagte habe schuldhaft gegen die ihm obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten nach §§ 34 S. 1 und 3 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - i. V. m. §§ 133 Abs. 1 und Abs. 3, 274 Abs. 1 Nr. 1, 303 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23, 52 StGB verstoßen und damit ein (innerdienstliches) Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG) begangen, indem er Akten, für deren Bearbeitung er zuständig gewesen sei, spätestens Ende 00.0000 aus dem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Amtsgerichts S. entzogen habe und diese am 00.00.0000 in den Fluss Fulda eingebracht habe. Er habe damit neben strafrechtlichen Verstößen auch schuldhaft gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten gemäß § 34 S. 1 BeamtStG (voller persönlicher Einsatz für den Beruf) und gegen seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. Zur Begründung werde auf die in Abschnitt III. stehenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts S. vom 00.00.0000 - 0000 Js 00000/00 - 0 00 - verwiesen. Dabei ergebe sich aus den Ausführungen des Landgerichts S., dass von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die beamtenrechtlichen Pflichten auszugehen sei. Die Vorwürfe der Entfernung von Akten aus den Diensträumen und die versuchte Vernichtung derselben würden bereits eine derart erhebliche disziplinare Schwere beinhalten, dass das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten vollständig zerrüttet sei. Der Kläger verweist insofern auf seine Ausführungen aus dem Bescheid zur vorläufigen Dienstenthebung vom 00.00.0000. Aufgrund der Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs im Amt in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und versuchter Sachbeschädigung komme unter Hinzutreten der in der Erweiterungsverfügung vom 00.00.0000 benannten weiteren Pflichtverletzungen einzig die Höchstmaßnahme, und zwar die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, in Betracht. Daran könne auch nichts ändern, dass der Beklagte bis dato straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei. Dies sei grundsätzlich von jedem Beamten zu erwarten. Der dem Beklagten im Strafverfahren zugutegehaltene „psychische Druck“ einer Überforderung könne im Disziplinarverfahren nicht zu einer milderen Maßnahme führen, da der Dienstherr sich darauf verlassen müsse, dass ein solcher Fall nicht durch eine Vernichtung von Akten gelöst werde. Der Dienstherr könne sich nicht sicher sein, dass der Beamte nicht auch in Zukunft zu einer ähnlichen Lösung greife. Der Dienstherr könne auch nicht durch einen Einsatz des Beamten auf einer anderen Stelle einem gleich gelagerten Verhalten entgegenwirken. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn sei in Anbetracht der Schwere des Dienstvergehens unwiederbringlich zerrüttet. Die abschließende Stellungnahme der ehemaligen Bevollmächtigten des Beklagten vom 00.00.0000 führe keine Argumentation an, die von dem Erfordernis der Verhängung der Höchstmaßnahme abrücken lasse. Insbesondere erfolge bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen kein Rückgriff auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion. Zudem seien für das Argument einer psychischen Ausnahmesituation bzw. einer Kurzschlussreaktion keine neuen Erkenntnisse vorgetragen worden. Der Kläger beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat auf die ihm am 00.00.0000 zugestellte Klage nicht reagiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakten (2 Hefter Personalakte, Bände I und II, 1 Hefter des Amtsgerichts S., Az.: 0 0 00/00, 1 Hefter des Amtsgerichts S. „Disziplinarverfahren Sonderheft 1 zu 0 000“ und 2 Hefter des C. „Sonderheft“, Bände I und II) und der beigezogenen Akten des Strafverfahrens mit dem Az.: 0000 Js 00000/00, Bände I bis III, Bezug genommen. Sie sind sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen und liegen der Entscheidung zugrunde.