Urteil
3d A 1919/16.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0206.3D.A1919.16O.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am geborene Beklagte schloss ihre schulische Laufbahn im Juni 1976 mit dem Erwerb der Fachoberschulreife ab. Am 15. Juli 1976 wurde sie als Steueranwärterin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der Finanzverwaltung NRW eingestellt. Nachdem sie die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst mit der Note ausreichend abgeschlossen hatte, wurde sie mit Wirkung vom 15. Januar 1978 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Steuerassistentin zur Anstellung ernannt. Am 28. September 1982 wurde sie planmäßig angestellt und zur Steuerassistentin ernannt. Zur Steuersekretärin wurde sie am 28. September 1984 ernannt. Als solche wurde ihr am 30. Oktober 1986 die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen. Am 30. Januar 1990 wurde sie zur Steuerobersekretärin und am 18. März 1996 zur Steuerhauptsekretärin ernannt. Letztmalig wurde sie am 1. April 2001 zur Steueramtsinspektorin befördert. Abgesehen von einer Abordnung an das Finanzamt M. in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1983 war die Beklagte stets im Finanzamt L. -P. tätig. Dort wurde sie unter anderem in der Zahlungsstelle, als Mitarbeiterin im Innendienst der Betriebsprüfung und im Veranlagungsbereich, als Bearbeiterin in der Service- und Informationsstelle (SIST), seit dem 1. Februar 2008 als Lohnsteueraußenprüferin und seit Februar 2011 in der Bewertungsstelle eingesetzt. Die Beklagte wurde zuletzt am 10. März 2011 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 dienstlich mit dem Gesamturteil „gut" beurteilt. Am 3. März 1978 heiratete sie. Aus der Ehe gingen zwei 1978 und 1985 geborene Kinder hervor. Die Beklagte trennte sich am 3. Juli 2003 von ihrem Ehemann, indem sie aus der ehelichen Wohnung auszog. Mit Veränderungsanzeige vom 8. Juni 2007 teilte sie mit, seit dem 1. Juni 2006 dauernd getrennt zu leben. Mit Urteil vom 7. November 2007 wurde ihre Ehe geschieden. Abgesehen von den Sachverhalten, die Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens sind, ist die Beklagte strafrechtlich und disziplinarisch nicht in Erscheinung getreten. Im Jahre 2007 wurde bei der Staatsanwaltschaft Köln ein Ermittlungsverfahren (Az. 113 Js 56/07) gegen letztlich 12 Beschuldigte wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen und gewerbsmäßigen Subventionsbetruges zum Nachteil des Landes NRW in 134 Fällen anhängig. Im Zuge in diesem Zusammenhang geführter Ermittlungen gegen die Firma D. Business Management GmbH (D1. ) und andere Gesellschaften geriet die Beklagte in den Fokus der Strafermittlungsbehörden. Es lag folgendes Geschehen zugrunde: Die Firma D1. führte im Rahmen des Beratungsprogramms Wirtschaft NRW (BPW), das – bis heute – ein Förderangebot für Gründerinnen und Gründer in Nordrhein-Westfalen ist, Beratungen durch. Das Programm umfasst die finanzielle Unterstützung bei der Inanspruchnahme von freien Unternehmensberatern/-innen und erleichtert so das Gründen beziehungsweise die Übernahme von Unternehmen in Nordrhein-Westfalen. Das Programm ist derzeit bis zum 31.12.2020 befristet. Mit ihm will das Land NRW Existenzgründern die wirtschaftliche Möglichkeit geben, ihre Geschäftsideen durch Unternehmensberater überprüfen und ihnen in der Gründungsphase fachkundige Beratung zukommen zu lassen. Im Zeitraum 2006-2008 beauftragte das Land NRW unter anderem das RKW Rationalisierungs- und Innovationszentrum der Deutschen Wirtschaft (RKW) als „Zwischengeschaltete Stelle“ mit der Trägerschaft des Projekts. Rechtsgrundlage des Subventionsprogramms waren die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen in Nordrhein-Westfalen. Gegenstand der Förderung waren zum einen die Gründungsberatung (vor der Gründung oder Übernahme eines Unternehmens) und zum anderen die Festigungsberatung von neu gegründeten bzw. im Zuge einer Unternehmensnachfolge übernommener Unternehmen in den ersten fünf Jahren nach Gründung oder Übernahme. Bei allen Arten der Beratungen umfasste ein Tagewerk acht Stunden Beratungstätigkeit. Das maximal subventionsfähige Beraterhonorar pro Tag lag bei 1.000,00 Euro. Demgemäß betrug der vom Land NRW gezahlte Zuschuss, der auf 50 % des Honorars begrenzt war, maximal 500,00 Euro je Tagewerk. Dabei waren für den Fall einer Gründung maximal vier, im Fall der Übernahme eines bestehenden Unternehmens sechs und für eine Beratung zur Festigung des Unternehmens fünf Tagewerke förderungsfähig. Der Ablauf des Förderverfahrens gestaltete sich folgendermaßen: Nach Antragstellung und Weiterleitung des Antrags an das RKW prüfte dieses, ob die Unterlagen vollständig und die formellen Fördervoraussetzungen erfüllt waren. Danach erteilte es einen Zuwendungsbescheid. Erst wenn dieser vorlag, durfte der Antragsteller die Beratung in Anspruch nehmen. Nach Abschluss der Beratung erstellte der Berater eine Rechnung für den Antragsteller, die dieser zunächst in voller Höhe aus eigenen Mitteln bezahlen musste. Danach konnte er – unter Vorlage des Beratungsberichts, der Rechnung des Unternehmensberaters sowie des Nachweises über die von ihm geleistete Honorarzahlung, eine Barzahlung war unzulässig – die per Zuwendungsbescheid avisierten Fördergelder beim RKW abrufen. Wenn die Unterlagen vollständig waren, überwies das RKW die entsprechenden Fördergelder an den Antragsteller. Im Ergebnis konnte letzterer so bis zu 50 Prozent seiner Beratungskosten erstattet bekommen. Die restlichen Kosten musste er selber tragen. Hierdurch sollte sichergestellt werden, dass die Antragsteller tatsächlich eine Existenzgründung vornehmen wollten und bei der Auswahl des Unternehmensberaters besondere Sorgfalt walten ließen. Im November 2006 wurde die Staatsanwaltschaft Köln darauf aufmerksam, dass der Angeklagte H. (später I. ) und andere Personen über die Firma D1. sowie andere Gesellschaften einen großangelegten Subventionsbetrug durch beteiligte Unternehmensberater im Rahmen des vorgenannten Programms betrieben und leitete ein Ermittlungsverfahren zum Aktenzeichen 113 Js 56/07 ein. Vereinfacht beschrieben erfolgte der Betrug in folgender Weise: Die D1. sprach Gründer (= Antragsteller) an, die nicht über das nach den Förderrichtlinien erforderliche Eigenkapital verfügten, um die Rechnung des Unternehmensberaters zu bezahlen. Aus diesem Grunde stellte D1. dem Antragsteller das angebliche Beraterhonorar zur Verfügung, das durch eine Scheinrechnung belegt war. Dieser zahlte den Honorarbetrag auf sein Konto ein und überwies diesen unverzüglich an D1. zurück. Nach Eingang der Fördergelder überwies der Antragsteller diese dann als Entgelt für eine geringfügige Beratungsleistung, deren Umfang weit hinter dem mit den in den Scheinrechnungen abgerechneten Tagewerken zurückblieb, an die D1. . Die D1. erhielt so einen Großteil der Fördergelder ohne entsprechende Gegenleistung. Die Antragsteller mussten später feststellen, dass nach Übergabe der Fördermittel eine weitere Beratung nicht erfolgte oder die für sie erstellten Businesspläne von den Banken abgelehnt wurden. Nach diesem Muster ging im Ergebnis auch der Zeuge E. X. vor, der zeitweise für die D1. als zwischengeschalteter Unternehmensberater tätig war, nachdem diese durch das RKW wegen des Verdachts des Subventionsbetruges für die Beratungsleistung gesperrt worden war. Zu dem Zeugen X. , den die Beklagte im Sportverein, dessen Vorstand sie angehörte, kennengelernt hatte, unterhielt sie ihren Angaben zufolge von etwa 2001 bis 2009 eine wechselvolle Beziehung. Der Zeuge X. akquirierte seine Antragsteller u.a. aus dem Vereinsumfeld und aus dem Familien- und Bekanntenkreis der Beklagten, wobei er sich der Mithilfe der Beklagten als einer Art Multiplikatorin bediente. Die Mithilfe der Beklagten sah so aus, dass sie Personen aus ihrem Bekanntenkreis konkret ansprach, sich als Antragsteller für eine Scheinberatung zur Verfügung zu stellen, um so dem Zeugen X. den Subventionsbetrag zu verschaffen. In anderen Fällen übernahm sie für den Zeugen die Abwicklung des Zahlungsverkehrs bezüglich des Honorarbetrages und / oder der Fördergelder. Wegen ihrer Tatbeteiligung an den Subventionsbetrugstaten des Zeugen X. wurde die Beklagte mit Strafbefehl des Amtsgerichts O. vom 2. September 2009, rechtskräftig seit dem 24. September 2009, wegen Anstiftung zum Subventionsbetrug in drei Fällen mit einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100 Euro (Az.: 7 Cs 120 Js 837/09 – 237/09) belegt. Der Strafbefehl enthält folgende Begründung: ,,Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie, zwischen März 2006 und Oktober 2007 in E1. durch 3 selbständige Handlungen vorsätzlich andere zu deren vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Taten, nämlich Subventionsbetrug, bestimmt zu haben. Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt: 1. Im März 2006 baten Sie die gesondert verfolgte C. P1. , damalige L1. , im Rahmen des Beratungsprogramms Wirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen einen Antrag auf die Förderung einer Existenzgründungsberatung zu stellen und hierbei der Wahrheit zuwider anzugeben, dass die P1. sich von dem gesondert verfolgten E. X. für ein Honorar in Höhe von 4.000,00 Euro netto zu einer Existenzgründung beraten lassen wolle. Eine Beratung war jedoch ebenso wenig beabsichtigt wie überhaupt eine Existenzgründung, wie Ihnen bekannt war. Die P1. setzte Ihre Bitte sodann in die Tat um. Damit dem Subventionsgeber, dem „RKW Nordwest", die Zahlung des Honorars vorgespiegelt werden konnte, überreichten Sie der P1. die angebliche Honorarsumme vorab, damit diese sie einzahlen und dem X. überweisen konnte. Die Fördersumme leitete die P1. sodann an Sie zurück. 2. Ebenfalls im März 2006 baten Sie die gesondert verfolgte N. I1. -C1. , ebenso zu verfahren und eine Beratung im Umfang von 5.000,00 Euro netto vorzuspiegeln. Auch diese kam Ihrem Ansinnen nach; wiederum stellten Sie die angebliche Honorarsumme zur Verfügung und erhielten hernach die eingegangenen Fördergelder. Auch in diesem Fall waren, wie Sie wussten, weder Beratung noch Existenzgründung beabsichtigt. 3. Im Juli 2007 schließlich baten Sie den gesondert verfolgten E. P1. , ebenso zu verfahren und eine Beratung im Umfang von 4.000,00 Euro netto vorzuspiegeln. Auch dieser kam Ihrem Ansinnen nach; wiederum stellten Sie die angebliche Honorarsumme zur Verfügung und erhielten hernach die eingegangenen Fördergelder. Auch in diesem Fall waren, wie Sie wussten, weder Beratung noch Existenzgründung beabsichtigt." Nach Bekanntwerden des Strafbefehls kontrollierte die Innenrevision der Oberfinanzdirektion S. , ob auch im dienstlichen Umfeld der Beklagten Unregelmäßigkeiten vorlagen. Hierbei ergab sich, dass die Beklagte für fünf – mit ihr nicht verwandte – Steuerpflichtige zumindest 23 Steuererklärungen handschriftlich gefertigt und in einem weiteren Fall zwei Schreiben in einem Rechtsbehelfsverfahren erstellt hatte. Daraufhin leitete der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion S. mit Verfügung vom 10. Februar 2011 gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren ein und zog die Ermittlungen an sich. Die Einleitungsverfügung wurde der Beklagten am 14. Februar 2011 persönlich ausgehändigt. Wegen der im Einzelnen der Beklagten gemachten Vorwürfe wird auf die Verfügung Bezug genommen. Hierzu nahm die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24. März 2011 Stellung und räumte dabei den Vorwurf der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz verwiesen. Aufgrund der Erkenntnisse, die die Ermittlungsführerin aus den Akten der Staatsanwaltschaften Köln und Düsseldorf betreffend die Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrugs mit Bezug zur Beklagten und deren Einlassung erlangte, dehnte der Oberfinanzpräsident das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte mit Verfügung vom 28. Juli 2011 aus. Er warf ihr zusätzlich vor, sie habe insgesamt acht Personen Beihilfe zum Subventionsbetrug geleistet, indem sie ihnen Geldbeträge zur Verfügung gestellt habe, damit diese den überlassenen Betrag zur Begleichung von Rechnungen für Beratungsleistungen des Herrn X. hätten verwenden und so den Einsatz eigener finanzieller Mittel im Rahmen der von ihnen beantragten Subventionen für Unternehmensberatungen hätten vorspiegeln können. Von der Ausdehnung wurde die Beklagte mit Schreiben des Oberfinanzpräsidenten vom 28. Juli 2011 unterrichtet. Zugleich wurde sie vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 30 v.H. ihrer Dienstbezüge angeordnet. Später wurde die Höhe der einbehaltenen Bezüge auf 15 v.H. verringert. Nach weiteren Ermittlungen legten die Ermittlungsführer am 5. Juni 2013 den Ermittlungsbericht vor, der den Bevollmächtigten der Beklagten mit Schreiben vom gleichen Tag mit Gelegenheit zur abschließenden Äußerung übersandt wurde, wovon die Beklagte Gebrauch machte. Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Köln stellte das Verfahren gegen E. X. mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 gemäß § 153a Abs. 2, Abs. 1 StPO unter der Auflage der Zahlung eines Betrages von 3.600,00 € vorläufig und mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 nach Erfüllung der Auflage endgültig ein. Auch hinsichtlich der übrigen Angeklagten im Verfahren 113 Js 56/07 sind Einstellungen nach § 153a Abs. 2, 1 StPO gegen entsprechende Geldzahlungen, die in der Regel im vierstelligen Bereich lagen, erfolgt. Nach Beteiligung des Gesamtbezirkspersonalrats und des örtlichen Personalrats hat der Kläger am 15. Juli 2014 Disziplinarklage erhoben. Er hat der Beklagten vorgeworfen, ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen zu haben, indem sie - in 3 Fällen zu einem Subventionsbetrug zu Gunsten Dritter in der Form angestiftet habe, dass sie bei 3 Personen den Entschluss hervorgerufen habe, eine Beratung und den Einsatz eigener Finanzmittel gegenüber dem Land NRW vorzuspiegeln, um dadurch zu Unrecht staatliche Subventionen zur Förderung einer Existenzgründungsberatung in Höhe von 6.500,00 Euro zu vereinnahmen, - in 7 Fällen Beihilfe zum Subventionsbetrug zu Gunsten Dritter in der Form geleistet habe, dass sie 7 Personen Geldbeträge zur Verfügung gestellt habe, damit diese mit dem überlassenen Betrag den Einsatz eigener finanzieller Mittel gegenüber dem Land NRW hätten vorspiegeln und zu Unrecht staatliche Subventionen zur Förderung einer Existenzgründungsberatung in Höhe von 18.500,00 Euro hätten vereinnahmen können, und - in 5 Steuerfällen insgesamt 21 Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2004 bis 2009 sowie in einem Rechtsbehelfsverfahren zur Einkommensteuer 2008 zwei Schreiben – unter Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz – gefertigt und dadurch unbefugte Hilfe in Steuersachen geleistet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Disziplinarklage Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte hat beantragt, auf eine milde Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen. Sie hat Fehler im behördlichen Disziplinarverfahren gerügt und die Vorwürfe der Anstiftung und Beihilfe zum Subventionsbetrug zum Teil bestritten. So habe sie dem Zeugen X. geglaubt, die fiktiven Beratungen seien mit dem RKW abgesprochen gewesen, um nach Auslaufen der Förderung etwaigen „echten“ Existenzgründern dann noch eine Beratung zuteil werden lassen zu können. Entgegen den Angaben im Strafbefehl habe sie den Zeugen E. P1. nicht angestiftet. Dieser sei vielmehr von sich aus an sie herangetreten. Mildernd sei zu berücksichtigen, dass sie sich seinerzeit in einem Verhältnis der Abhängigkeit zum Zeugen X. und damit in einer schwierigen Lebenssituation befunden habe. Sie habe bereits im Tatzeitraum (2006/2007) an einer Persönlichkeitsstörung gelitten, die zu einer Verminderung ihrer Schuldfähigkeit geführt habe. Ihre Steuerungsfähigkeit sei erheblich eingeschränkt, wenn nicht sogar völlig aufgehoben gewesen, wie das Gutachten des Dr. M1. vom 3. Mai 2016 zeige. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil nach Vernehmung von Zeugen die Beklagte in das Amt einer Steuerhauptsekretärin versetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Disziplinarklage sei zulässig und insoweit begründet, als die Beklagte wegen eines schwerwiegenden außerdienstlichen Dienstvergehens gemäß den §§ 59 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Nr. 4, 9 LDG NRW zurückzustufen sei. Ein Mangel der Disziplinarklage liege ebenso wenig vor wie Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens. Die Beklagte habe ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen. So habe sie nach Überzeugung des Gerichts im Zeitraum 2006/2007 ihre Freundinnen N. I1. -C1. und C. P1. zum Subventionsbetrug angestiftet und in Bezug auf die Zeugen V. I2. , U. X1. , L2. T. -S1. und T1. B. (geb. N1. ) Beihilfe zum Subventionsbetrug geleistet. Ferner habe sie im Zeitraum von 2004 bis 2009 in fünf Steuerfällen unbefugte Hilfe in Steuersachen geleistet und durch dieses Verhalten ihre Pflichten aus §§ 57 Satz 3, 58 Satz 2 LBG NRW a.F. bzw. §§ 34 Satz 3, 35 Satz 2 BeamtStG verletzt. Die weiteren der Beklagten in der Klageschrift vorgeworfenen Handlungen, nämlich Beihilfe zum Subventionsbetrug in den Fällen der Zeugen N2. , B1. und L3. sowie Anstiftung zum Subventionsbetrug des Zeugen E. P1. , seien nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht erwiesen. Das außerdienstliche Verhalten der Beklagten sei auch disziplinarwürdig, da es einen Bezug zu ihrem Dienstposten aufweise und als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt sei. Entgegen der Auffassung des Klägers sei die Verhängung der Höchstmaßnahme trotz des sehr schwer wiegenden Dienstvergehens nicht geboten, sondern das Dienstvergehen lediglich mit einer Zurückstufung zu ahnden, weil auf Seiten der Beklagten neben verschiedenen Erschwerungsgründen auch verschiedene entlastende Umstände zu berücksichtigen seien. Erschwerend seien zunächst die sechs Tathandlungen, die Dauer des Tatzeitraums von 1 1 / 2 Jahren und die Schadenshöhe von 15.000,00 € zu berücksichtigen. Diesen Erschwerungsgründen stünden aber erhebliche Milderungsgründe gegenüber. So sei die Beklagte nicht Haupttäterin der Betrügereien, sondern „nur" Teilnehmerin, nämlich in zwei Fällen Anstifterin und in vier Fällen Gehilfin. Während der Anstifter nach § 26 StGB wie der Täter bestraft werde, sei die Strafe für den Gehilfen nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Dieser Regelung sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Teilnahme an einer Straftat als regelmäßig weniger verwerflich einstufe als die Täterschaft, was bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen sei. Ferner könne nicht völlig außer Betracht bleiben, dass alle Strafverfahren gegen die Haupttäter eingestellt worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe den Taten mithin kein so hohes Gewicht beigemessen, das eine Verurteilung unbedingt erforderlich gemacht hätte. Auch habe sich die Beklagte nach ihrem unwiderlegten Vortrag nicht selbst an den betrügerisch erlangten Subventionen bereichert, weshalb nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könne. Vor allem aber greife zu Gunsten der Beklagten der Milderungsgrund der negativen Lebensphase ein. Nach den Feststellungen habe die Beziehung zum Zeugen X. einen außergewöhnlichen Charakter gehabt und die Beklagte für einige Jahre aus der Bahn geworfen, da sie sehr stark von ihm abhängig gewesen sei und sich seinem Willen gefügt habe, wie sie gegenüber Dr. M1. erklärt habe. Aufgrund dessen sei die Initiative zur Anstiftung der Freundinnen I1. -C1. und P1. vom Zeugen X. ausgegangen. Auch habe er sie als Geldbotin in weitere Betrugsfälle hineingezogen. Diese problematische Beziehung sei inzwischen beendet, und die Lebensverhältnisse der Beklagten hätten sich stabilisiert. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er weiterhin die Entfernung der Beklagten aus dem Dienstverhältnis verfolgt. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht richtig zwischen Anstiftung und Teilnahme differenziert, die Einstellung des Verfahrens gegen den Haupttäter nicht zutreffend berücksichtigt, die Beweise unzutreffend gewürdigt und fehlerhaft eine negative Lebensphase bejaht. Im Einzelnen: Eine Entfernung sei bereits deshalb auszusprechen, weil hinsichtlich der zwei Anstiftungstaten ein Schaden in Höhe von 4.500,00 € entstanden sei, die Beklagte Beihilfestraftaten verwirklicht und unerlaubte Hilfeleistungen getätigt habe. Zudem lägen eine hohe Anzahl an Taten, ein langer Tatzeitraum sowie ein verursachter Gesamtschaden von 15.000,00 € vor. Weiter habe das Verwaltungsgericht die dargestellten Geldflüsse nicht berücksichtigt. Aufgrund dessen seien vier zusätzliche Beihilfehandlungen festzustellen. Die Beweiswürdigung der Aussage des Zeugen E. P1. sei unzutreffend. Er belaste sich insbesondere mit der Aussage selbst, so dass eine Belastungstendenz hinsichtlich der Beklagten ausscheide. Zudem habe das Verwaltungsgericht die belegten Zahlungsströme bei P1. und N1. ohne Grund unterschiedlich bewertet. Vielmehr sei auch insoweit von einer Anstiftung durch die Beklagte auszugehen. Die vom Verwaltungsgericht angenommenen Milderungsgründe lägen nicht vor. Die Einstellung des Verfahrens gegen den Haupttäter könne nicht berücksichtigt werden, da die Beklagte die Einstellung durch die nachträgliche Unterzeichnung fingierter Darlehensverträge erreicht habe. Der Milderungsgrund der negativen Lebensphase liege nicht vor, da die Umstände nicht substantiiert vorgetragen worden seien. Das Gutachten des Dr. M1. gebe nur die Angaben der Beklagten wieder. Die gesamte Lebensweise der Beklagten zeige, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Das Gericht habe zudem selbst erklärt, den Angaben der Beklagten nicht zu glauben; warum dies dann hier der Fall sein solle, erschließe sich nicht. Dies gelte umso mehr, als gegen die Glaubwürdigkeit der Beklagten spreche, dass sie in den jeweiligen Verfahren widersprechende Angaben gemacht habe, um sich so dem jeweiligen Vorwurf zu entziehen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. So habe das Gericht den Milderungsgrund einer bloßen Teilnahme an einer Straftat nicht verkannt. Zur Recht habe die Kammer auch die Tatsache der Einstellung der Strafverfahren gegen die Haupttäter mildernd zugunsten der Beklagten berücksichtigt. Der vom Kläger nunmehr ins Spiel gebrachte Vorwurf einer von ihr begangenen Strafvereitelung sei nicht zu berücksichtigen, weil nicht Gegenstand der Disziplinarklage. Auch die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung, insbesondere im Hinblick auf den Zeugen P1. , sei nicht zu beanstanden und werde dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gerecht. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht auch unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung das während des Tatzeitraums vorliegende Bestehen einer negativen Lebensphase mildernd berücksichtigt. Der Senat hat das Verfahren in der mündlichen Verhandlung gem. §§ 65, 55 LDG NRW beschränkt und den Vorwurf ausgeschieden, die Beklagte habe den Zeugen E. P1. zu einem Subventionsbetrug zu Gunsten Dritter angestiftet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht in das Amt einer Steuerhauptsekretärin versetzt und sie nicht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. I.In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nach eigener Prüfung zugrunde – soweit nachfolgend nicht abweichend – und verweist darauf. 1.Hinsichtlich der Dienstpflichtverletzungen geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Beklagte in zwei Fällen ihre Freundinnen I1. -C1. und C. P1. zum Subventionsbetrug angestiftet und in vier Fällen den Zeugen I2. , X1. und T. -S1. sowie der im Disziplinarverfahren vernommenen T1. B. , geb. N1. , Beihilfe zum Subventionsbetrug geleistet hat. Darüber hinaus steht für den Senat aufgrund der Feststellungen des Verwaltungsgerichts fest, dass die Beklagte in den Jahren 2004 bis 2009 in fünf Steuerfällen betreffend die Eheleute L4. und X1. (zwei Fälle) sowie der Herren G. und N2. unbefugte Hilfe in Steuersachen geleistet hat. 2.Entgegen dem Berufungsvorbringen des Klägers lassen sich weitere Beihilfehandlungen der Beklagten in Bezug auf die Antragsteller B1. , N2. und L3. nicht mit der erforderlichen Gewissheit (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) feststellen. a)Das Verwaltungsgericht ist – wie der Kläger auch – zutreffend davon ausgegangen, dass die Aussagen der Zeugen B1. , N2. und L3. insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung der Beklagten an den Subventionsbetrugstaten wenig glaubhaft und – bezogen auf die verschiedenen Verfahren – auch widersprüchlich sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Zeugen in den gegen sie geführten Strafverfahren Beschuldigte waren, die gerade nicht zur Wahrheit verpflichtet sind. Von daher war es nachvollziehbar, dass sie zur Verteidigung eine Darlehensgewährung durch die Beklagte als Grundlage für das notwendige Eigenkapital ins Feld führten. Denn so war der Vorwurf des Subventionsbetrugs zu entkräften. b)Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich aus den Kontobewegungen auf den Konten der Zeugen X. , B1. , N2. und L3. sowie der Beklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit herleiten, dass die Beklagte auch hinsichtlich der Zeugen B1. , N2. und L3. an den Subventionsbetrugstaten beteiligt war. Bezüglich des Zeugen L3. ergibt sich dies bereits aus den eigenen Feststellungen des Klägers, dass entsprechende Zahlungsausgänge auf dem Konto der Beklagten in dem fraglichen Zeitfenster nicht festzustellen gewesen seien. Vielmehr findet sich allein bei dem Zeugen X. ein im zeitlichen Zusammenhang stehender und der Höhe nach entsprechender Zahlungsausgang. Aber auch hinsichtlich der Zeugen B1. und N2. lässt sich aus den belegten Kontobewegungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Beklagte die Beträge im Auftrag des Zeugen X. überlassen hat. So lässt sich lediglich eine Abhebung der Beklagten über 5.000,00 Euro im zeitlichen Zusammenhang mit der Zahlung des Beratungshonorars i.H.v. 4.760,00 Euro durch den Zeugen B1. an den Zeugen X. belegen. Daraus kann allerdings nicht sicher geschlossen werden, dass die Beklagte als Mittlerin den Geldbetrag für den Zeugen X. an den Zeugen B1. weiter geleitet hat, da eine entsprechende Einzahlung auf das Konto der Beklagten fehlt. Nur in diesem Fall könnte eine Beihilfe zum Subventionsbetrug angenommen werden. Denn wenn die Beklagte, wie sie behauptet, dem Zeugen B1. den Betrag darlehensweise zur Verfügung gestellt hätte, fehlte es bereits an den Voraussetzungen eines Subventionsbetrugs, da dann die Zahlung des Beraterhonorars aus dem Vermögen des Antragstellers, hier also des Zeugen B1. , erfolgt wäre. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Zeugen N2. . Denn insoweit geht der Kläger im Vermerk über die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens vom 18. Juli 2011 selbst lediglich von einem Verdacht aus, dass die Abhebungen am 2. Oktober 2006 des Zeugen X. über 6.000,00 Euro und der Beklagten über 1.000,00 Euro allein dazu dienten, das vom Zeugen N2. aufzubringende und am 4. Oktober 2006 gezahlte Beratungshonorar i.H.v. 6.960,00 Euro darzustellen. Weitere diesbezügliche Erkenntnisse existieren nicht. Lässt sich allein aus den Kontobewegungen nicht zwingend ableiten, dass die Geldbeträge – sofern sie überhaupt von der Beklagten stammen – nicht doch aufgrund einer persönlichen Ansprache der Zeugen diesen von der Beklagten aus eigenen Mitteln zur Verfügung gestellt worden sind, wird dies erst Recht nicht durch die Zeugenaussagen belegt. So schließt der Zeuge X. im Rahmen seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht eine Beteiligung der Beklagten in Bezug auf die vorgenannten Zeugen aus, weil er diese selbst angesprochen haben will. Der Zeuge B1. hat dies im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 16. Oktober 2007 auch indirekt bestätigt, wonach die Herkunft des Honorarbetrags kein Thema zwischen ihm und dem Zeugen X. gewesen sei, da es seine, des Zeugen B1. , private Sache gewesen sei, woher das Geld komme. Auch der Zeuge N2. hat im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung am 10. Oktober 2007 erklärt, die Beklagte unmittelbar angesprochen zu haben, ob sie ihm das Geld leihen könne. Der Beklagten kann entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Strafvereitelung vorgeworfen werden, weil sie auf Anraten des Rechtsanwalts des Zeugen X. bezüglich der Zeugen B1. , N2. und L3. nachträglich Darlehensverträge aufgesetzt hat. Denn insoweit liegt eine straflose Fremdbegünstigung nach § 258 Abs. 5 StGB vor. Sofern und soweit der Täter durch die Strafvereitelungshandlung – wenigstens auch – ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst wegen irgendeiner rechtswidrigen Tat als Täter oder Teilnehmer bestraft wird, ist hiernach die Strafbarkeit ausgeschlossen. Vgl. nur BGH, Beschluss vom 05.12.1997– 2 StR 505/97 –, BGHSt 43, 356, 358, juris Rn. 8: persönlicher Schuldausschließungsgrund, der seine Grundlage im Schuldbereich hat. Unerheblich ist dabei, ob der Täter mehr die fremde oder mehr die eigene Bestrafung verhindern will, ob die Vereitelung zu eigenen und die zu fremden Gunsten dieselbe Vortat betrifft oder ob die Tathandlung für den Selbstschutz objektiv überhaupt erforderlich ist. Nur wenn der Täter ausschließlich zu dem Zweck handelt, einen anderen vor Strafe zu schützen, greift das Selbstbegünstigungsprivileg nicht ein, selbst dann nicht, wenn die Selbstbegünstigung auf Grund der bestehenden Verfolgungsgefahr an sich in Betracht gekommen wäre. Vgl. MünchKomm-StGB/Cramer, 3. Aufl. 2017, § 258 Rn. 53 m.w.N. Nach der nicht widerlegbaren Einlassung der Beklagten im Disziplinarverfahren erfolgte der Abschluss der Darlehensverträge wohl auch – also nicht ausschließlich –, um den Zeugen X. zu entlasten. Der Beklagten, die zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Bekunden bereits das Bewusstsein hatte, an einer Straftat mitgewirkt zu haben, ging es daher auch um die Verhinderung einer Bestrafung ihrer Person im Sinne des § 258 Abs. 5 StGB. Abgesehen davon steht der Sanktionierung einer eventuellen Strafvereitelung im vorliegenden Verfahren die Begrenzungsfunktion der Disziplinarklageschrift entgegen. Der Dienstherr hat zu entscheiden, welche der nach den behördlichen Ermittlungen voraussichtlich beweisbaren Vorwürfe er zum Gegenstand der Disziplinarklage macht. Hierauf ist das Disziplinarklageverfahren beschränkt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011 – 2 B 69.10 –, juris Rn. 8. Die Disziplinarklage legt der Beklagten allein die Vorwürfe der Anstiftung zum und Beteiligung an Subventionsbetrugstaten sowie der unbefugten Hilfe in Steuersachen zur Last. Der Vorwurf der Strafvereitelung als außerdienstliches Dienstvergehen ist vom Kläger nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. 3.Hinsichtlich des Vorwurfs der Anstiftung des Zeugen P1. zum Subventionsbetrug hat der Senat das Verfahren gem. §§ 65 Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW beschränkt und diesen Vorwurf ausgeschieden. Die Aufklärung des Vorwurfs, der für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fällt, hätte eine weitere Beweisaufnahme erforderlich gemacht. Es kann offen bleiben, ob die Angriffe des Klägers gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts durchgreifen. Im Rahmen der gebotenen umfassenden Beweiswürdigung hätte jedenfalls die Aussage der im Strafverfahren vernommenen geschiedenen Ehefrau des Zeugen P1. , der Frau C. P1. , vom 15. Oktober 2007 berücksichtigt werden müssen, die im Wesentlichen die Darstellung einer Anstiftung des Zeugen P1. durch die Beklagte bestätigt hat. Zur weiteren Aufklärung des Vorwurfs hätte der Senat sowohl den Zeugen P1. als auch seine geschiedene Ehefrau C. P1. vernehmen müssen. Dessen bedarf es nicht, weil auch in dem Fall, dass sich der fragliche Vorwurf als berechtigt erwiese, dieser für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fällt, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. II.Die Anstiftung zum und die Beihilfe beim Subventionsbetrug sowie die unbefugte Hilfe in Steuersachen stellen ein einheitliches Dienstvergehen der Beklagten nach § 83 Abs. 1 S. 1 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (LBG NRW a.F.) dar. Nach dieser Vorschrift begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Eine außerdienstliche Pflichtverletzung ist nach § 83 Abs. 1 S. 2 LBG NRW a.F. ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. 1.Mit dem beschriebenen strafbaren sowie dem ordnungswidrigen Verhalten hat die Beklagte Dienstpflichtverletzungen begangen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend und vom Kläger im Berufungsverfahren nicht angegriffen, in seiner Entscheidung umfassend begründet hat. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat nach eigener Prüfung Bezug. 2.Das Fehlverhalten der Beklagten war außerdienstlich, weil es weder formell in ihr Amt noch materiell in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 10. Das liegt für die Mitwirkung an Subventionsbetrugstaten auf der Hand. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Klägervertreter geäußerte Auffassung, es liege ein Dienstbezug vor, da eine Nähebeziehung zwischen Steuerzuwendungen und Subventionen bestehe und der Schaden zu Lasten des Dienstherrn gehe, führt nicht dazu, das Verhalten als innerdienstlich anzusehen. Sämtliche Teilnahmehandlungen der Beklagten erfolgten in ihrem privaten Bereich, was sich insbesondere an der Auswahl der Antragsteller zeigt, die aus ihrem privaten Umfeld bzw. aus dem Vereinsumfeld stammten. Anderweitige konkrete Bezüge zu ihrer Tätigkeit als Finanzbeamtin werden weder vom Kläger behauptet noch sind sie sonst ersichtlich. Entsprechendes gilt hinsichtlich der unbefugten Hilfe in Steuersachen. Auch hier entstammen die Personen, denen die Beklagte unentgeltlich Hilfe geleistet hat, ihrem privaten Umfeld. 3.Sowohl die außerdienstlich begangenen Teilnahmehandlungen an den Subventionsbetrugstaten als auch die unbefugte Hilfe in Steuersachen sind disziplinarwürdig im Sinne von § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. a)Außerhalb seines Dienstes ist der Beamte grundsätzlich nur verpflichtet, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, § 34 S. 3 BeamtStG. Außerdienstliches Verhalten kann deshalb den Pflichtenkreis des Beamten nur berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Erheblichkeit erlangt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, NVwZ-RR 2012, 356, juris Rn. 21. Als Dienstvergehen ist außerdienstliches Fehlverhalten von Beamten gem. § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F. § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG dabei nur zu qualifizieren, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen der Bürger in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Demzufolge reicht bei einer außerdienstlichen Verfehlung nicht bereits die Pflichtverletzung selbst zur Annahme eines Dienstvergehens aus und zwar auch dann nicht, wenn hierdurch eine Straftat begangen worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C83.08 –, juris Rn. 16 f. m.w.N. Hinzutreten müssen weitere, auf die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung bezogene Umstände. Nur soweit es um die Wahrung des Vertrauens der Bürger in die Integrität der Amtsführung und damit die künftige Aufgabenwahrnehmung geht, vermag das durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Interesse an der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums die im privaten Bereich des Beamten wirkenden Grundrechte einzuschränken. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2004 – 2 BvR 52/02 –, juris Rn. 23. Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten mehr als von jedem anderen Bürger. Vgl. BT-Drs. 16/7076, S. 117 zum BBG sowie BT-Drs. 16/4027, S. 34 zum BeamtStG; BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C 83.08 –, juris Rn. 14. Dabei ist die Frage, ob das Verhalten des Beamten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, losgelöst vom konkreten Fall nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Insoweit ist die Frage der Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens eines Beamten nach der Rechtsprechung am objektiven Maßstab des gesetzlichen Strafrahmens zu orientieren. So löst ein außerdienstliches Fehlverhalten, das keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis aus, wenn es sich um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung eines Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber nämlich zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 24 m.w.N.; Beschluss vom 18.06.2014– 2 B 55.13 –, juris Rn. 11. b)Da der gesetzliche Strafrahmen des Subventionsbetrugs gem. § 264 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht und in Fällen der Anstiftung zum Betrug die Strafe gem. § 26 StGB nach dem Strafrahmen für die Haupttat festzusetzen ist, vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 26 Rn. 18, sowie die Strafe des Gehilfen gem. § 27 Abs. 1 StGB dem Strafrahmen der Haupttat mit der zwingend vorgeschriebenen Strafmilderung gem. § 49 Abs. 1 StGB zu entnehmen ist, vgl. Fischer, a.a.O., § 27 Rn. 30, und der Unrechtsgehalt der Taten der Beklagten nicht gering wiegt, ist ihr Verhalten geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigten. Entsprechendes gilt hinsichtlich der unbefugten Hilfe in Steuersachen. Diese Dienstpflichtverletzung verwirklicht zwar nur den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, ist im Hinblick auf die Nähe zur dienstlichen Tätigkeit der Beklagten aber ebenfalls in besonderem Maße geeignet, das Amt und das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigten. 4.Mit zutreffender Begründung geht das Verwaltungsgericht von einer schuldhaften, da vorsätzlichen Tatbegehung durch die Beklagte aus. Auch der Senat geht nach eigener Prüfung davon aus, dass eine Veranlassung zur Beweiserhebung zur Frage der Schuldfähigkeit der Beklagten nicht besteht. Der Einschätzung des Dr. M1. in der psychiatrisch-psychotherapeutischen Begutachtung der Beklagten vom 3. Mai 2016, worin aufgrund vorgenommener eigener Anamnese sowie in Kenntnis der stationären psychiatrischen Behandlungen und des bisherigen Behandlungsverlaufs der Beklagten attestiert wird, im Tatzeitraum an einer schizoaffektiven Störung (ICD-10: F 25.2) gelitten zu haben, kann nicht gefolgt werden, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Denn die Diagnose entbehrt jeglicher tragfähiger Grundlage. Die Beklagte hat sich während der Tatzeit allein in hausärztlicher Behandlung befunden, zu der keinerlei Atteste vorliegen. Psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlungen sind allein mit dem Arztbrief des Prof. Dr. L5. , Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, vom 27. Februar 2015 belegt, wonach die Beklagte bei stationärer Aufnahme am 4. Februar 2015 an einer schweren manisch depressiven Episode (ICD-10: F 32.2) gelitten habe. Der Allgemeinmediziner Dr. C2. geht in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 28. Februar 2015 demgegenüber von einer asthenischen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10: F 60.7 und von einer sonstigen näher bezeichneten Persönlichkeits- und Verhaltensstörung mit Störung zwischenmenschlicher Beziehung nach ICD-10: F 68.8 aus. Dass Dr. M1. bei seiner Begutachtung nicht auf für den Tatzeitraum tragfähige Grundlagen zurückgreifen konnte, zeigt sich auch an der fehlenden Herleitung der Diagnose in dem Gutachten. Insbesondere werden an keiner Stelle die für die Diagnose einer schizoaffektiven Störung erforderlichen beschreibenden Merkmale der Erkrankung entsprechend der ICD-10 dargelegt. Vielmehr wird aus der allgemeinen Anamnese und der bloßen Wiedergabe der Angaben der Beklagten ohne nähere Begründung die dargestellte Diagnose gefolgert. Da die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen ihre Dienstgeschäfte während des Tatzeitraums beanstandungsfrei geführt hat und auch keine sonstigen Auffälligkeiten beschrieben werden, liegen für diesen Zeitraum auch keine anderweitigen Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor. Nachdem die Beteiligten, insbesondere die Beklagte, die diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht angegriffen haben, bestand für den Senat keine Veranlassung, der Frage im Rahmen einer Beweiserhebung weiter nachzugehen. III.Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht darin bei, dass das von der Beklagten begangene einheitliche Dienstvergehen schwer wiegt, aber nicht zur Verhängung der Höchstmaßnahme führt. Unter Berücksichtigung ihres Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung ist es im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung aller für und gegen die Beklagte sprechenden Umstände nicht erforderlich, sie aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Ihr ist noch ein Restvertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit zuzubilligen, und auch die von ihr bewirkte Ansehensschädigung macht ihre Entfernung nicht erforderlich. Vielmehr stellt die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Versetzung der Beklagten in das Amt einer Steuerhauptsekretärin die gebotene und ausreichende Maßnahme dar, um ihr die Pflichtwidrigkeit ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen, eine zukünftig beanstandungsfreie Dienstausübung sicherzustellen und dem von ihr bewirkten Ansehensverlust hinreichend entgegenzuwirken. 1.Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 bis 3, Abs. 3 S. 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens. Daneben ist das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen. Ferner ist in den Blick zu nehmen, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten beeinträchtigt worden ist, § 13 Abs. 2 S. 1 bis 3 LDG NRW. Aus § 13 Abs. 2 LDG NRW ergibt sich die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall be- und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die disziplinarrechtliche Bewertung ist danach auszurichten, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2013 – 2 C 62.11 –, juris Rn. 36 ff. = NVwZ-RR 2013, 693, 696, vom 19.08.2010 – 2 C 13.10 –, juris Rn. 22 ff. = NVwZ 2011, 299, 301, vom 03.05.2007 – 2 C 9.06 –, juris Rn. 12 ff. = NVwZ-RR 2007, 695, 696, und vom 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, juris Rn. 28 ff. = NVwZ 2006, 469, 472. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13 m.w.N. = BVerwGE 147, 229 (zu § 13 BDG). Hat ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, § 13 Abs. 3 S. 1 LDG NRW. Das ist anzunehmen, wenn aufgrund der dargestellten prognostischen Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 31 m.w.N., Beschluss vom 05.07.2010 – 2 B 121.09 –,juris Rn. 5. Führt die prognostische Gesamtwürdigung demgegenüber zu dem Schluss, dass das Vertrauen in den Beamten nicht unwiderruflich zerstört ist, ist die Maßnahme zu verhängen, die erforderlich ist, um den Beamten zur Beachtung der Dienstpflichten anzuhalten und der Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 03.05.2007 – 2 C9.06 –, juris Rn. 19. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Bemessungsentscheidung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil angemessen. Die Einwendungen, die der Kläger hiergegen vorbringt, greifen im Ergebnis nicht durch. Das gälte auch dann, wenn der Beklagten der vom Senat ausgeschiedene Vorwurf nachgewiesen werden könnte. 2.Ausgangspunkt der Gesamtwürdigung ist, wie der Gesetzgeber in § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW mit dem Wort „insbesondere“ zum Ausdruck bringt, die Schwere des Dienstvergehens. Diese beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C 62.11 –, juris Rn. 39. Setzt sich ein Dienstvergehen – wie hier – aus verschiedenen Pflichtverletzungen zusammen, so bemisst sich die Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach dem schwerwiegendsten Pflichtenverstoß. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 – 1 D 18.03 –, juris Rn. 47. Dies ist hier die Teilnahme an den Subventionsbetrugstaten, die gem. den §§ 264 Abs. 1, 26, 27 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht sind, während die unerlaubte Hilfe in Steuersachen lediglich eine Ordnungswidrigkeit gem. den §§ 5, 160 StBerG darstellt. Letztere fällt auch deshalb nicht erheblich ins Gewicht, weil es sich um vergleichsweise wenige Fälle handelt, in denen die Beklagte zudem für Personen aus ihrem Bekanntenkreis unentgeltlich Steuererklärungen gefertigt hat. Das von der Beklagten begangene Dienstvergehen rechtfertigt bei Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte auch dann nicht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn man davon ausginge, sie hätte auch die aus dem Verfahren ausgeschiedene Tat begangen, weil ein endgültiger Vertrauensverlust nicht festzustellen ist. a)Dem Kläger ist allerdings zunächst darin zu folgen, dass unter Berücksichtigung der abstrakten Strafandrohung die Schwere der Tat einen Orientierungsrahmen bis zur Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Dienst, eröffnet. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2018 – 80 D 1.16 –, juris Rn. 46. Die Anstiftung zum Subventionsbetrug ist ebenso wie die Beihilfe dazu eine schwerwiegende Straftat, was sich schon an der Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zeigt. Daran ändert auch nichts, dass hinsichtlich der Beihilfetaten § 27 Abs. 2 S. 2 StGB eine zwingende Strafmilderung gem. § 49 Abs. 1 StGB vorgesehen ist, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist. Hinzu kommt, dass hinsichtlich der Anstiftungstaten der Gesetzgeber keine Milderungsmöglichkeit im Hinblick auf die Teilnahme an einer Straftat vorgesehen hat, stattdessen der Anstifter gleich einem Täter zu bestrafen ist, § 26 StGB. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt allerdings nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Dies ist insbesondere bei Delikten zu beachten, die gegen fremdes Vermögen gerichtet sind, da sie angesichts ihrer möglichen Variationsbreite der Vorgabe einer Regeldisziplinarmaßnahme nicht zugänglich sind. Aufgrund dessen ist in diesen Fällen eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände geboten. Die Disziplinargerichte müssen für eine solche Betrachtung und Ausschöpfung des Orientierungsrahmens – nach oben wie nach unten – unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände offen sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.10.2018 – 3d A 229/16.BDG –, juris Rn. 78. Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Dies folgert es aus § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRRG bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG, die die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte knüpfen. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle komme der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen könne der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 37. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht komme in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck. Sie sei auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung. Sei im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat – wie hier – nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und seien die Strafverfolgungsorgane damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a Abs. 1 StPO), bedürfe der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Eine statusberührende Disziplinarmaßnahme, wie die vom Kläger erstrebte Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, komme hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C9.14 –, juris Rn. 37 f.; vgl. auch Beschluss vom 28.08.2018 – 2 B 5.18 –, juris Rn. 18. b)Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist im Streitfall der Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung nicht auszuschöpfen. Das Gewicht des von der Beklagten begangenen Dienstvergehens indiziert nicht ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. aa)Allerdings ist dem Kläger einzuräumen, dass das Dienstvergehen der Beklagten nach Anzahl der Taten, Tatzeitraum und Schadenshöhe von nicht geringem Gewicht ist. Im Rahmen der Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich um insgesamt sieben Teilnahmetaten, einschließlich der vom Senat ausgeschiedenen Dienstpflichtverletzung, handelt, die in einem Tatzeitraum von etwa 1 ½ Jahren, nämlich von März 2006 bis September 2007, begangen worden sind. Erschwerend fällt ins Gewicht, dass durch die Dienstpflichtverletzungen der Beklagten – einschließlich der ausgeschiedenen Dienstpflichtverletzung – ein Gesamtschaden i.H.v. 15.000,00 € entstanden ist. Dabei haben die Anstiftungen einen Gesamtschaden i.H.v. 4.500,00 € verursacht, da die Subventionszahlungen für die Antragstellerin I1. -C1. i.H.v. 2.500,00 € und die Antragstellerin C. P1. i.H.v. 2.000,00 € an den Zeugen X. geflossen sind, während der Zeuge P1. die erhaltenen 2.000,00 € nicht weitergeleitet, sondern an die RKW zurückgezahlt hat. Hinsichtlich der Beihilfetaten summiert sich der Schaden auf insgesamt 10.500,00 €, wobei 2.500,00 € auf den Fall I2. , je 3.000,00 € auf die Fälle X1. und T. -S1. und 2.000,00 € auf den Fall N1. entfielen. Entgegen der Auffassung des Klägers kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei außerdienstlichen Betrugshandlungen nicht allein aus einer bloßen Höhe des Schadens von über 5.000,00 Euro geschlossen werden, dass die Entfernung aus dem Dienst ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sei. Diese für innerdienstliche Vergehen entwickelte Grenze bei außerdienstlichen Betrugstaten ist nur mit Abstrichen anwendbar. Zugunsten der Beklagten ist zudem zu berücksichtigen, dass die aufgeführten Subventionszahlungen unstrittig nicht ihr, sondern allein dem Zeugen X. zugeflossen sind, die Beklagte also aus den Teilnahmehandlungen keinen eigenen geldwerten Vorteil gezogen hat. Auch mittelbar hat die Beklagte aus den Teilnahmehandlungen keinen eigenen geldwerten Vorteil gezogen. Hiervon muss der Senat ausgehen, da die Beklagte im Tatzeitraum weder mit dem Zeugen X. zusammen gelebt hat noch sonstige Zuwendungen durch den Zeugen an sie dem Akteninhalt zu entnehmen sind. Im Gegenteil behauptet die Beklagte, dem Zeugen X. aus eigenen Mitteln insgesamt einen fünfstelligen Betrag zugewandt zu haben. Beim Fehlen materiell-egoistischer Motive kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24.11.1999 – 1 D 68.98 –, juris, Rn. 25, sowie OVG NRW, Urteil vom 01.07.2015 – 3d A 2882/12.0 –, BeckRS 2015, 118193 Rn. 88. bb)Ungeachtet dieser Aspekte der Deliktsschwere ist jedoch die Bewertung der außerdienstlich begangenen Straftaten durch die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte von ausschlaggebender Bedeutung. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit Strafbefehl des Amtsgerichts O. vom 2. September 2009 wegen Anstiftung zum Subventionsbetrug in drei Fällen, lediglich zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden ist. Der zuvor erlassene Strafbefehl vom 29. Mai 2009, der noch 140 Tagessätze vorsah, ist auf den Einspruch der Beklagten hin, der nachträglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden ist, abgeändert worden. Dabei bestand nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft nach umfangreichen Ermittlungen lediglich hinsichtlich der drei Anstiftungshandlungen dringender Tatverdacht, da die Beklagte die Anstiftungen in den Förderfällen C. P1. und N. I1. -C1. eingeräumt und die Anstiftung des Zeugen E. P1. , die vom Senat ausgeschieden worden ist, durch dessen Aussage beweisbar gewesen sei. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft auch eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO nicht ausgeschlossen gewesen wäre, wenn die Beklagte zur weiteren Aufklärung des Gesamtkomplexes beigetragen hätte. Die mit dem Strafbefehl verhängte Geldstrafe bleibt dabei deutlich unterhalb der Grenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BRRG bzw. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG. Soweit im Disziplinarverfahren zusätzlich vier Beihilfetaten der Beklagten Gegenstand der Beurteilung sind, wären diese aus Sicht des Senats, auch im Hinblick auf die zwingende Strafmilderung nach den §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB, nicht geeignet gewesen, das ausgeurteilte Strafmaß maßgeblich zu beeinflussen. Ohne Erfolg bleibt insofern der Einwand des Vertreters des Klägers, das Strafgericht, das den Strafbefehl gegen die Beklagte erlassen hat, habe sich die Sache „einfach gemacht“. Indem das Bundesverwaltungsgericht dem konkreten Strafmaß Bedeutung für die disziplinare Maßnahmebemessung zuspricht, schließt es ein „Nachmessen“ der von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen durch die Disziplinargerichte grundsätzlich aus. Ist das Dienstvergehen der Beklagten demzufolge nicht von einer solchen Schwere, dass ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert wäre, so ist ihr Fehlverhalten im Blick auf die Zahl der Taten, den Tatzeitraum und insbesondere die Höhe des Schadens doch insgesamt als so gravierend anzusehen, dass die Maßnahmebemessung im Ansatz von der nächstniedrigeren Disziplinarmaßnahme, der Zurückstufung nach § 9 LDG NRW, auszugehen hat. 3.Für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild der Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17 m.w.N. Derartige Erkenntnisse sind – worauf der Kläger zutreffend hinweist – nicht gegeben. a)Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts greift zugunsten der Beklagten der anerkannte Milderungsgrund der negativen Lebensphase nicht ein. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C 6.14 –, juris Rn. 36 m.w.N. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte im Zeitraum der Dienstpflichtverletzungen „vorübergehend aus der Bahn geworfen“ gewesen ist. Nach ihrer eigenen Darstellung war ihre Arbeitsleistung nicht eingeschränkt, sie nahm keine Medikamente und konnte ihre dienstlichen Pflichten im Finanzamt uneingeschränkt erfüllen. Dies zeigt sich insbesondere an den für die Beurteilungszeiträume vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 und vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2010 erfolgten Beurteilungen, die jeweils als Gesamtergebnis ein „gut“ auswiesen. Danach hat sie sowohl während des Tatzeitraums als auch nach Beendigung der Beziehung zum Zeugen X. gleichermaßen gute dienstliche Leistungen erbracht. Etwas anderes folgt auch nicht aus ihrer Darstellung, sich dem Zeugen X. gegenüber in einem Abhängigkeitsverhältnis befunden zu haben. Denn dies führte nach ihrer eigenen Darstellung lediglich dazu, dass sie sich im privaten Bereich veranlasst sah, zu tun, was er von ihr verlangte. Dies allein begründet indes kein „aus der Bahn geworfen sein“. Dass die Beklagte auch im privaten Bereich nicht „aus der Bahn geworfen“ war, zeigt sich zudem daran, dass sie auch während des Bestehens der Beziehung im Vorstand des Sportvereins tätig und in der Lage war, Bekannten für die Steuerjahre 2004 bis 2009 unbefugte Hilfe in Steuersachen zu leisten. b)Der ebenfalls anerkannte Milderungsgrund einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB ist auf Seiten der Beklagten ebenfalls nicht gegeben. aa)Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei der Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten (oder hat ein anderes der dort genannten Merkmale vorgelegen) oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dies bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem entsprechenden Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.2012 – 2 B 78.11 –, juris Rn. 5 m.w.N. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit des Beamten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, sind die Verwaltungsgerichte gehalten, die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufzuklären. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2015 – 2 B 15.14 –, juris Rn. 18. bb)Wie bereits dargelegt bestehen hinsichtlich des Tatzeitraums keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte aufgrund eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB vermindert schuldfähig – oder sonst in ihrer Steuerungsfähigkeit eingeschränkt – war. Die diesbezüglichen Annahmen des Dr. M1. in seinem Gutachten vom 3. Mai 2016 entbehren – wie dargelegt – jeglicher tatsächlichen Grundlage. Da die Beklagte selbst die entsprechenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellt und auch keine weiteren anerkannten Milderungsgründe für sich reklamiert, bestand kein Anlass zu weiteren Ermittlungen. c)Auch andere mildernde Umstände von beachtlichem Gewicht sind nicht festzustellen. Insbesondere ergeben sich aus den Angaben im erstinstanzlichen Verfahren und aus vorgelegten Unterlagen über psychologische und psychotherapeutische Behandlungen, die Jahre nach Aufdeckung der Dienstpflichtverletzungen erfolgten, keine Erkenntnisse, die eine andere Maßnahme geboten erscheinen ließen. Für die Beklagte spricht, dass sie zuvor unbeanstandet Dienst geleistet hatte, hierbei gute Leistungen erbrachte und disziplinar- sowie strafrechtlich unbelastet war. Allerdings ist ein beanstandungsfreies Verhalten mit guten Beurteilungen regelmäßig nicht geeignet, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, da jeder Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten. Der Beklagten ist ferner zugute zu halten, dass sie ihr Dienstvergehen frühzeitig – jedenfalls zum Teil – eingeräumt hat und auch bereut. Das Ausmaß der von der Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gibt ebenfalls weder Anlass, ihr Dienstvergehen in milderem Licht zu sehen, noch führt es zu einer Verschärfung der zu verhängenden Maßnahme. 4.Im Rahmen einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des der Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens, der erörterten Gesichtspunkte ihres Persönlichkeitsbildes, der von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Reue sowie des Ausmaßes der von ihr zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt das Gericht zu der Bewertung, dass die Beklagte bei der gebotenen objektiven Beurteilung das Vertrauen von Dienstherrn und Allgemeinheit noch nicht unwiderruflich verloren hat. Die dargestellte Schwere ihrer Verfehlungen macht es erforderlich, sie in das Amt einer Steuerhauptsekretärin zurückzustufen, um sie nachdrücklich zur zukünftigen Beachtung ihrer Dienstpflichten anzuhalten und der von ihr zu verantwortenden Ansehensbeeinträchtigung entgegenzuwirken. Eine weitere Zurückstufung hält der Senat angesichts der zuvor beschriebenen Gesichtspunkte nicht für geboten. Dies gälte auch, wenn man den ausgeschiedenen Vorwurf – dessen Erwiesensein unterstellt – zu ihren Lasten berücksichtigen wollte. IV.Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.