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Beschluss

28 L 1210/23.WI.D

VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2023:1110.28L1210.23.WI.D.00
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Leitsätze
1. Das Disziplinargericht trifft seine Entscheidung nicht auf der Entscheidungsgrundlage, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung oder für eine Zwischenzeit danach bestand, vielmehr ist die Sach- und Rechtslage zu der Zeit der eigenen Beschlussfassung maßgeblich. Das bedeutet, dass die nachträgliche Ausdehnung des Disziplinarverfahrens nach § 22 Abs. 1 HDG berücksichtigungsfähig ist. Das Nachschieben von Ermessenserwägungen ist im Rahmen der nach § 114 S. 2 VwGO gezogenen Grenzen zulässig. 2. Durch das Versenden diverser Textnachrichten, Bilder und Videos in WhatsApp-Chats ist vorliegend die Annahme denkbar, dass der Antragsteller die Ebene „des bloßen Habens“ einer verfassungsfeindlichen Gesinnung verlassen hat. Aus einer Vielzahl von Äußerungen eines Beamten über einen längeren Zeitraum, die in ihrer Gesamtheit für ein verfestigtes verfassungsfeindliches Weltbild sprechen, kann ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht angenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 28). Ob hier eine solche Feststellung im Disziplinarverfahren getroffen werden wird, ist nach Überzeugung der Disziplinarkammer nach dem aktuellen Sachstand aber ernstlich zweifelhaft. Von einer Vielzahl von (verwertbaren) Dateien mit objektiv erkennbar verfassungsfeindlichem Inhalt ist bislang nicht auszugehen. 3. Dass der Antragsteller wegen der WhatsApp-Inhalte wegen eines Verstoßes gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht voraussichtlich aus dem Dienst entfernt wird, ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens derzeit nicht hinreichend wahrscheinlich, da die Schwere des Dienstvergehens maßgeblich abhängt von der Anzahl der disziplinarwürdigen Nachrichten und Dateien, dem Zeitraum, in dem die Nachrichten und Dateien versendet bzw. empfangen worden sein sollen und von dem Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung der Allgemeinheit, die abhängig ist von der Größe der WhatsApp-Gruppe in dem jeweiligen Zeitraum, in dem der Antragsteller aktiv gewesen ist.
Tenor
Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen im Bescheid vom 27. Juli 2023 wird ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Disziplinargericht trifft seine Entscheidung nicht auf der Entscheidungsgrundlage, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung oder für eine Zwischenzeit danach bestand, vielmehr ist die Sach- und Rechtslage zu der Zeit der eigenen Beschlussfassung maßgeblich. Das bedeutet, dass die nachträgliche Ausdehnung des Disziplinarverfahrens nach § 22 Abs. 1 HDG berücksichtigungsfähig ist. Das Nachschieben von Ermessenserwägungen ist im Rahmen der nach § 114 S. 2 VwGO gezogenen Grenzen zulässig. 2. Durch das Versenden diverser Textnachrichten, Bilder und Videos in WhatsApp-Chats ist vorliegend die Annahme denkbar, dass der Antragsteller die Ebene „des bloßen Habens“ einer verfassungsfeindlichen Gesinnung verlassen hat. Aus einer Vielzahl von Äußerungen eines Beamten über einen längeren Zeitraum, die in ihrer Gesamtheit für ein verfestigtes verfassungsfeindliches Weltbild sprechen, kann ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht angenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 28). Ob hier eine solche Feststellung im Disziplinarverfahren getroffen werden wird, ist nach Überzeugung der Disziplinarkammer nach dem aktuellen Sachstand aber ernstlich zweifelhaft. Von einer Vielzahl von (verwertbaren) Dateien mit objektiv erkennbar verfassungsfeindlichem Inhalt ist bislang nicht auszugehen. 3. Dass der Antragsteller wegen der WhatsApp-Inhalte wegen eines Verstoßes gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht voraussichtlich aus dem Dienst entfernt wird, ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens derzeit nicht hinreichend wahrscheinlich, da die Schwere des Dienstvergehens maßgeblich abhängt von der Anzahl der disziplinarwürdigen Nachrichten und Dateien, dem Zeitraum, in dem die Nachrichten und Dateien versendet bzw. empfangen worden sein sollen und von dem Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung der Allgemeinheit, die abhängig ist von der Größe der WhatsApp-Gruppe in dem jeweiligen Zeitraum, in dem der Antragsteller aktiv gewesen ist. Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen im Bescheid vom 27. Juli 2023 wird ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. I. Der Antragsteller wendet sich mit dem vorliegenden Antrag gegen seine vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung seiner Dienstbezüge mit Verfügung des Antragsgegners vom 27. Juli 2023. Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller ist R. (Besoldungsgruppe A 9) im Dienst des Antragsgegners. Nach dem Erwerb der Fachhochschulreife im Jahr N01 und einer Ausbildung als Kfz-Mechatroniker wurde der Antragsteller am 00.00.0000 in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum R.-Anwärter ernannt. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde er nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums an der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung (HfPV) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum R. ernannt. Er wurde mit Wirkung vom 0.00.0000 von der Polizeiakademie Hessen in Wiesbaden in den Geschäftsbereich des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums versetzt und der E. zugewiesen. Vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 wurde er an das Polizeipräsidium A. abgeordnet. Die Abordnung wurde viermalig bis zum 00.00.0000 verlängert. Bis zum 00.00.0000 war er in der Polizeidirektion U., Polizeistation H., ab dem 0.00.0000 in der Polizeidirektion W., Polizeistation O. und ab dem 0.00.0000 in der Polizeidirektion W., Polizeistation B.-straße eingesetzt. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde der Antragsteller von der E. in den Geschäftsbereich des Polizeipräsidiums J. versetzt. Er versah dort seinen Dienst in der Polizeistation Q.. Mit Wirkung vom 00.00.0000 erfolgte die Berufung des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 wurde der Antragsteller mit einer Gesamtpunktzahl von 12,49 Punkten („Leistung und Befähigung – übertreffen die Anforderungen“) beurteilt. Der Antragsteller ist ledig und Vater eines am 00.00.0000 geborenen Kindes. Vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 befand er sich in Elternzeit. Der Antragsteller ist bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich vorbelastet. Dem Disziplinarverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Gegen den Antragsteller wurde am 00.00.0000 Strafanzeige wegen des Verdachts einer Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht gemäß § 353b StGB erstattet (Kopie, Bl. 5 f. Disziplinarakte [DA]). Die Staatsanwaltschaft S. (Az. N02) erhob unter dem 00.00.0000 Anklage beim Amtsgericht Q. – Strafrichter – (Kopie, Bl. 57 ff. DA). Der Antragsteller wurde angeklagt, in der Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 a) ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet zu haben, b) unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbart zu haben, das ihm als Amtsträger bekannt geworden ist (Vergehen, strafbar nach §§ 203 Abs. 2 Nr. 1, 205 Abs. 1, 353b Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 4, 52 StGB). Der Präsident des Polizeipräsidiums K. leitete mit Verfügung vom 00.00.0000 (Bl. 70 ff. DA) gegen den Antragsteller gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 HDG ein Disziplinarverfahren ein (Ziffer 1.), setzte das Disziplinarverfahren gemäß § 25 Abs. 1 S. 3 HDG aus (Ziffer 2.) und bestimmte, dass die zur Aufklärung erforderlichen Ermittlungen durch das Sachgebiet N03 und den Leiter des Hauptsachgebiets N04 geführt werden (§ 24 Abs. 3 S. 1 HDG) (Ziffer 3.). Zur Begründung wurde auf die Anklage der Staatsanwaltschaft S. Bezug genommen. Der Antragsteller habe bei der Polizeistation Q. Dienst verrichtet, als er ohne dienstlichen Anlass im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 mehrfach Daten im polizeilichen Vorgangsverwaltungssystem F. zu einem Todesermittlungsverfahren hinsichtlich der Verstorbenen YC. abgefragt habe. In der Folge solle er die aus diesen Abfragen gewonnenen Daten (Handynummern) unbefugt an den damaligen Lebensgefährten der Verstorbenen, JT., weitergegeben haben. Es bestehe der Verdacht eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit der Dienstverrichtung, die Gehorsamspflicht und Wohlverhaltenspflicht. Das Disziplinarverfahren werde bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 HDG ausgesetzt. Der Antragsteller wurde gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 HDG darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu den Vorwürfen zu äußern und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes zu bedienen. Die Verfügung erhielt der Antragsteller ausweislich der Empfangsbescheinigung am 16.11.2022 ausgehändigt (Bl. 73 DA). Mit Beschluss des Amtsgerichts Q. vom 00.00.0000 (Az. N05], Kopie Bl. 74 f. DA) wurde die Durchsuchung u.a. der Wohnung des Antragstellers angeordnet. Mit Verfügung des Präsidenten des Polizeipräsidiums K. vom 9. Mai 2023 (Bl. 77 ff. DA) wurde das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller gemäß § 22 Abs. 1 HDG erweitert, da er im Verdacht stehe, „nicht mehr auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu stehen“. Am 3. Mai 2023 sei ein Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Q. vom 21. April 2023 vollstreckt und sein Mobiltelefon beschlagnahmt worden (Az. N06). Im Rahmen der Datensicherung hätten bereits erste Feststellungen getroffen werden können, die sich wie folgt konkretisiert hätten: 1. In einem Facebook Chat zwischen PK QO. und Herrn WI. schreibt dieser PK QO. mit „Hitler“ an („Hitler wann bist du wieder im Dienst?“). 2. Ein Video zeigt eine „satirische“ Darstellung von Adolf Hitler, wie dieser das Weihnachtslied „Jingle Bells“ singt. 3. Auf einem weiteren Video ist ein unbekannter Mann zu sehen, der den Hitlergruß zeigt. 4. Auf dem Mobiltelefon befindet sich eine Videodatei mit einem Lied der Band „Landser“ mit dem Titel „Afrika für Affen“. Das Lied beginnt mit den Zeilen: „Deutschland ist ein schönes Land, wir lieben es so sehr, doch für Affen ist bei uns längst schon kein Platz mehr. Afrika für Affen, Europa für Weiße, steckt die Affen in ein Boot und schickt sie auf die Reise.“ Das Verhalten rechtfertige die Annahme eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Verfassungstreue. Das Disziplinarverfahren bleibe weiterhin gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 HDG bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Der Antragsteller wurde erneut gemäß § 23 Abs. 1 S. 3 HDG belehrt. Die Ausdehnungsverfügung erhielt der Antragsteller ausweislich der Empfangsbescheinigung (Bl. 81 DA) am 9. Mai 2023 ausgehändigt. Dem Antragsteller, der erklärt hatte, sich nicht äußern zu wollen (Bl. 82 DA), wurde am selben Tag zunächst mündlich, dann schriftlich u.a. das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG i.V.m. § 49 Abs. 1 und § 3 Abs. 7 HBG ausgesprochen (Bl. 84 ff. DA). Gleichzeitig wurde der Antragsteller zu einer beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung angehört und aufgefordert, seine wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Das Schreiben wurde dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 12. Mai 2023 zugestellt (Bl. 93 DA). Unter dem 25. Mai 2023 machte der Antragsteller schriftlich Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse (Bl. 95 ff. DA). Mit Schreiben vom 29. Mai 2023 (Bl. 98 DA) zeigte der damalige Bevollmächtigte des Antragstellers dessen Vertretung an und erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Mai 2023 betreffend das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Das Widerspruchsverfahren wurde mit Schreiben des Polizeipräsidiums K. vom 31. Juli 2023 (Kopie in DA, Blattseite nicht paginiert) eingestellt. Der Antragsteller wurde mit Schreiben vom 20. Juni 2023 (Bl. 106 ff. DA) zu einem möglichen Einbehalt der Dienstbezüge und wiederum zu einer vorläufigen Dienstenthebung angehört. Ausweislich der Empfangsbescheinigung (Bl. 113 DA) wurde das Schreiben dem Antragsteller zu Händen seines damaligen Bevollmächtigten am 20. Juni 2023 bekannt gegeben. Mit Schreiben seines damaligen Bevollmächtigten vom 00.00.0000 (Bl. 122 DA) übersandte der Antragsteller die Kopie eines Mietvertrages. Dieser übersandte weiterhin unter dem 22. Juli 2023 (Bl. 115 DA) eine Stellungnahme aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom selben Tag, um deren Berücksichtigung er bat. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird Bezug genommen. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 (Bl. 133 ff. DA) enthob der Präsident des Polizeipräsidiums K. den Antragsteller gemäß § 43 Abs. 1 HDG mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes (Ziffer 1.), ordnete gemäß § 43 Abs. 2 HDG an, dass 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers ab dem ersten Tag des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats einbehalten werden (Ziffer 2.) und stellte fest, dass das dem Antragsteller gegenüber ausgesprochene Hausverbot sowie die Untersagung, Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen, der Verfügung vom 9. Mai 2023 weiterhin Bestand haben (Ziffer 3.). Zur Begründung wurde „auf den disziplinaren Vorwurf, welcher in der Einleitungsverfügung vom 28. Oktober 2022 und der Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2023 erhoben wurde“, Bezug genommen. Dem Antragsteller werde vorgeworfen, im Zeitraum 31. Oktober 2020 bis zum 6. November 2020 mehrfach unberechtigt Daten abgefragt zu haben und diese an einen Dritten weitergegeben zu haben. Darüber hinaus hätten bei dem Antragsteller bereits im Rahmen einer ersten Sichtung Nachrichten und Medien festgestellt werden können, die verfassungsfeindliche Inhalte aufwiesen. Insgesamt begründe dies erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers. Die Verfehlungen würden so schwer wiegen, dass im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werde. Zudem wäre durch den Verbleib des Antragstellers im Dienst der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt. Die Weiterbeschäftigung während des Disziplinarverfahrens würde zwangsläufig zu überaus kritischen Reaktionen der Kolleginnen und Kollegen führen. Insbesondere der Vorwurf fehlender Verfassungstreue – gerade gegen den Antragsteller als Polizeivollzugsbeamten – führe zu einer massiven Beeinträchtigung des Vertrauens der Kolleginnen und Kollegen sowie der Gesellschaft. In Anbetracht der Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe sei nicht im Ansatz ersichtlich, welche Tätigkeit der Antragsteller als Polizeivollzugsbeamter ausüben sollte, wenn im Raum stehe, dass der Antragsteller verdächtig sei, nicht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu stehen und jederzeit aktiv für diese einzustehen. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs wäre daher unvermeidbar. Des Weiteren lägen auch die Voraussetzungen zur Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge gemäß § 43 Abs. 2 HDG vor. Auf die weitere Begründung des Bescheides wird Bezug genommen. Die Verfügung wurde dem Antragsteller ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 140 DA) über seinen damaligen Bevollmächtigten am 28. Juli 2023 zugestellt. Dieser legte unter dem 16. August 2023 (Bl. 144 DA) das Mandat nieder. Mit Verfügung des Polizeivizepräsidenten in Vertretung für den Präsidenten des Polizeipräsidiums K. vom 31. August 2023 (Bl. 145 ff. DA) wurde das Disziplinarverfahren erneut gemäß § 22 Abs. 1 HDG erweitert. Am 14. Juni 2023 seien weitere disziplinarrechtlich relevante Inhalte bekannt geworden, die nunmehr verschriftlicht vorlägen. Unter 1. wurde ausgeführt, der Antragsteller sei Mitglied in der WhatsApp-Chatgruppe „YA.“, welche insgesamt 255 Chatteilnehmer habe. Hierbei teile der Antragsteller mehrfach rassistische und antisemitische Inhalte. Im Einzelnen handele es sich um folgende Vorwürfe: „a) Am 16. September 2021 um 18:36 Uhr kommentiert Ihr Mandant einen kurzen Videoclip, welcher eine Polizeieinheit zeigt, die einen offensichtlich zwischen zwei Bahngleisen festgefahrenen Einsatzwagen durch schnelles hin- und her schaukeln versucht zu lösen, mit den Worten: „Lag a Mohr drunter“ (Fallheft Bl. 7). b) Am 10. September 2021 (von 9:34 Uhr bis 9:59 Uhr) werden von einem anderen Chatteilnehmer Bilder von Orden und Briefmarken aus der NS-Zeit, teilweise mit Hakenkreuzen versehen, versendet. In Bezug auf diese Briefmarken schreibt Ihr Mandant „Würde die zu gern mal an der Arbeit verwenden und in den Postausgang des Geschäftszimmers legen“ (Fallheft Bl. 8-13). c) Am 06. November 2021 vom 7:35 Uhr bis 8:00 Uhr findet die folgende Kommunikation statt: Durch einen anderen Chatteilnehmer wird die offene Frage gestellt, ob jemand „impfnachweise zum kopieren“ habe, woraufhin durch Ihren Mandanten ein Foto von mehreren Impfchargenaufklebern des Corona Impfstoffes „Cominarty“ in der Gruppe veröffentlicht wird. Ergibt den ergänzenden Hinweis: „Hätte man sowas, macht man sich einfach noch einen Stempel und gut“. In der anschließenden Diskussion, was so etwas kosten würde, äußert sich Ihr Mandant: „Ich bin doch kein Jude, WENN ich sowas hätte, nen 5er für den Umschlag, ne Briefmarke und ein Eis fürn Weg zur Post“ (Fallheft Bl. 21). d) Am 24. November 2021 findet in der WhatsApp Chatgruppe eine Diskussion über die Coronapolitik der Bundesregierung statt. Hierbei schreibt Ihr Mandant: „2 Jahre Dienst ohne Maske. Verkehrsunfall aufgenommen mit jemandem der corona hatte… 3 Tage später im Krankenhaus an den Verletzungen gestorben= Corona Toter. Nicht gelogen. Tatsache. Manipulation und Panikmache. Heute großer Ampelpakt… Mehr Asyl, mehr Integration, mehr Regenbogen… Aber die Renten dafür am internationalen Finanzmarkt einsetzen um damit zu spekulieren nur noch verzweifelt dieses Land.“ (Fallheft Bl. 26). e) Am 29. November 2021 um 19:38 Uhr kommentiert Ihr Mandant die Aussage eines Chatteilnehmers „bis zum nächsten treffen sind benzinmotoren verboten…“ mit dem Satz „Oder die weiße Rasse ausgestorben“ (Fallheft Bl. 27). f) Am 02. Februar 2022 von 14:47 Uhr bis 15:00 Uhr gibt Ihr Mandant in einer Diskussion an, dass er vor Hunden Angst habe. Ein Chatteilnehmer, der offensichtlich um die berufliche Tätigkeit Ihres Mandanten als Polizeibeamter weiß, merkt an: „du hast doch eine Waffe…“ was Ihr Mandant mit dem Satz: „Nahh, bin Tierfreund, nur Menschenhasser“ kommentiert. In der weiteren Kommunikation, die inhaltlich von einem geplanten Treffen handelt, schreibt Ihr Mandant: „Wenn ich mit den Schwarzfüßen fertig bin…“ (Fallheft Bl. 28-38). g) Am 17. Februar 2022 von 10:57 Uhr bis 11:16 Uhr findet eine Unterhaltung über ein Kurzvideo statt, welches starken Wellengang im Hafen von Hamburg zeigt. Dieses kommentiert Ihr Mandant mit dem Satz: „Bei dem Wellengang kommen die Schwarzen noch schneller her“ (Fallheft Bl. 39-41). h) Am 10. Juli 2021 von 1:17 Uhr bis 11:50 Uhr findet in der WhatsApp Chatgruppe eine Diskussion über Polizeikontrollen statt. Hierbei schreibt ein Teilnehmer: „Und richtigen Einsätzen haben sie keine Eier in der Hose“, was Ihr Mandant mit einem Bild und dem Wort „Einspruch“ kommentiert. Bei dem Bild handelt es sich um eine bäuchlings auf dem Rücken liegenden Mann, dessen Hände mit Handfesseln auf dem Rücken fixiert sind. Aus einem anderen Chatverlauf geht hervor, dass sich bei dieser Person um einen festgenommenen Mann handelt. Weiterkommentiert Ihr Mandant das Bild mit dem Satz: „Der hatte 034 motorsport querlenker! Ging übel für ihn aus“. Andere Chat-Teilnehmer kommentierten dieses Bild mit den Worten „Der wurde definitiv beim ficken einer Ziege erwischt“ „Molle“ „So wie der daliegt hat wohl die Ziege versucht ihn zu ficken ich hätt die Ziege anschließend auch mit ner Hand frischem Saftigen Gras belohnt“. Eine Reaktion Ihres Mandanten erfolgte nicht (Fallheft Bl. 50-65).“ Unter I. 2. wurde ausgeführt, dass sich im WhatsApp-Chat mit der Lebensgefährtin des Antragstellers mehrere Bilder und Symbole mit verfassungsfeindlichen, rechtsextremen und volksverhetzenden Inhalten befänden. Auch wenn es sich um den besonders geschützten Bereich der Intimsphäre handle, lasse sich hieraus eindeutig die Einstellung des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen. Unter 2. a) bis l) wurden die diesbezüglichen Vorwürfe dargestellt. Es bestehe durch das Verhalten des Antragstellers der Verdacht eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht. Das Disziplinarverfahren bleibe weiterhin gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 HDG bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt. Auf die weiteren Einzelheiten der zweiten Ausdehnungsverfügung wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. August 2023, bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am 10. August 2023, hat der Antragsteller bereits zuvor um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die Verfügung führe nicht die zur Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit relevanten Tatsachen bzw. nicht ausreichend die insoweit relevanten Gründe an. Die Gründe müssten in der Verfügung selbst hinreichend bestimmt und nachvollziehbar dargelegt werden. Dies sei nicht der Fall, da lediglich auf eine anderweitige Verfügung (Einleitungs- und Ausdehnungsverfügung) Bezug genommen werde. Darüber hinaus werde nicht dargelegt, in welchem Verhältnis die unterschiedlichen Dienstpflichtverletzungen zueinander stünden, d.h. ob jede einzelne oder lediglich die Gesamtschau die Dienstenthebung rechtfertigen solle. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst führen werde. Der Vorwurf des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht dürfte am massivsten sein und am ehesten die Entfernung aus dem Dienstverhältnis rechtfertigen. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2020 (2 WD 7/19) könne die Höchstmaßnahme der Entfernung allein dann Ausgangspunkt für die Zumessungserwägungen sein, wenn nicht lediglich Verhaltensweisen festgestellt worden seien, die objektiv einen Verstoß gegen die Verfassungstreue darstellten, sondern tatsächlich auch eine entsprechende Gesinnung festgestellt worden sei. Es werde vorausgesetzt, dass eine ausreichende und gesicherte Tatsachengrundlage vorhanden sei. Daran fehle es hier. In dem Fall, dass die Annahme des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht ausschließlich aus einer (privaten) Kommunikation in Chatgruppen abgeleitet werde, sei zu berücksichtigen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2019 (2 WDB 3/19) darauf hingewiesen habe, dass allein aufgrund einer Kommunikation in Chats und Foren, in denen regelmäßig ein auf kurzfristige Lacher und Provokationen angelegter Überbietungswettbewerb stattfinde, nicht auf die tatsächliche Gesinnung einer an dieser Kommunikation teilnehmenden Person geschlossen werden könne, sondern dass es einer Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen bedürfe. Eine Ermittlung weiterer für die Persönlichkeit des Antragstellers relevanter Umstände (wie etwa die Vernehmung von Vorgesetzten und Kollegen) sei vorliegend allerdings bisher nicht erfolgt. Der Antragsgegner könne sich deshalb nicht darauf berufen, dass sich alleine aus dem Chat-Verkehr eine verfassungsfeindliche Gesinnung des Antragstellers ergebe. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass sich der (ersten) Ausdehnungsverfügung nicht entnehmen lasse, ob alle der gegenständlichen Dateien aus Chat-Kommunikationen stammten. Auf Seiten des Antragstellers (der sich an die einzelnen Inhalte nicht mehr erinnern könne) lasse sich insoweit lediglich vermuten, dass es sich bei allen in der Ausdehnungsverfügung genannten Inhalten um Inhalte von Chat-Kommunikationen handele. Allein der Umstand, dass der Antragsteller bestimmte Dateien auf seinem Mobiltelefon bzw. Computer speichere, führe für sich alleine (und ohne Berücksichtigung des Gesamtcharakters) noch nicht dazu, dass von einer bestimmten Gesinnung des Antragstellers ausgegangen werden könne. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es lediglich aufgrund der Anzahl und des Inhaltes der Kommunikation bzw. der gespeicherten Dateien zu einer Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst kommen werde. Es sei zu berücksichtigen, dass die hier gegenständliche Kommunikation ausschließlich im privaten und zwischen den Kommunikationsteilnehmern vertraulichen Bereich erfolgt sei. Es könne nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass ein für eine Dienstpflichtverletzung relevanter dienstlicher Bezug existiere. Mangels Öffentlichkeit der Kommunikation könne nicht von einer Strafbarkeit derselben ausgegangen werden. Die Verbreitung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im privaten Familien-, Freundes- und/oder Bekanntenkreis werde nicht von dem Tatbestand des § 86a StGB erfasst. Die Teilnehmer der gegenständlichen Chat-Gruppe, die alle freundschaftlich miteinander verbunden gewesen seien, hätten davon ausgehen dürfen, dass die Kommunikation vertraulich bzw. zwischen den Gruppenteilnehmern bleiben würde. Im Hinblick auf die Tatbestände der Absätze 2 ff. des § 130 StGB sei zu berücksichtigen, dass die Öffentlichkeit des Handelns zwingende Voraussetzung für die Strafbarkeit sei. Von einer solchen könne vorliegend in Anbetracht des eingegrenzten Rahmens der Gruppenmitglieder nicht ausgegangen werden. Soweit der Beamte davon ausgehen könne, dass die von ihm getätigten Äußerungen vertraulich behandelt würden und nicht an Dritte, die den eigentlichen Sinngehalt mangels Kenntnis der wahren Gesinnung des Antragstellers nicht geeignet bewerten könnten, weitergegeben würden, könne eine Ansehens- und Vertrauensschädigung in der Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Eine Äußerung dürfe lediglich dann verboten werden, wenn diese tatsächlich unmissverständlich eine von der Verfassung verbotene Zielrichtung verfolge. Soweit hingegen mehrere Auslegungen in Betracht kämen und nicht alle nicht von der Verfassung verbotenen Auslegungen mit guten Argumenten ausgeschlossen werden könnten, dürfe die Kommunikation nicht verboten werden. Dies müsse auch für Beamte und Polizeivollzugsbeamte gelten, wenn die Kommunikation ausschließlich im privaten Umfeld erfolge. Der Antragsgegner verkenne, dass die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet sei. Soweit unterschiedliche Interpretations- und Auslegungsmöglichkeiten bestünden, gebiete es das Grundrecht der Meinungsfreiheit, dass die Kommunikation zu Gunsten des Betroffenen und dementsprechend nicht im Sinn eines Verächtlichmachens oder Aufhetzens ausgelegt werde. Es sei zu berücksichtigen, dass die hier gegenständliche Kommunikation zumindest zum Teil rassistische und menschenverachtende Sichtweisen aufgreife, die allerdings nicht glorifiziert, sondern im Sinne einer Parodie bloßgestellt und der Lächerlichkeit preisgegeben würden bzw. durch die extreme Darstellungsform dazu angeregt werde, über diese nachzudenken. Der Antragsgegner nehme nicht einmal in der Ausdehnungsverfügung eine eigene Interpretation der Inhalte vor und bemühe sich insbesondere nicht darum, bestimmte Auslegungsvarianten auszuschließen. Der Antragsteller wolle ausdrücklich darauf hinweisen, dass die hier gegenständlichen Bemerkungen nicht in dem von der Ausdehnungsverfügung angenommenen Sinn gemeint gewesen seien. Unabhängig hiervon sei es dem Antragsteller zwischenzeitlich bewusst geworden, dass er sich als Polizeivollzugsbeamter von jeglichen Bemerkungen, die entsprechende Missverständnisse hervorrufen könnten, zu distanzieren habe. Dass er dies nicht getan und hierdurch einen falschen Eindruck seiner Einstellung und Gesinnung vermittelt habe, tue ihm leid. Auch der in der Einleitungsverfügung enthaltene Vorwurf sei nicht geeignet, die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein einmaliges, dem Charakter des Antragstellers grundsätzlich fremdes Verhalten im Sinne eines Aussetzers handle und der Antragsteller hierdurch weder einen eigenen Vorteil erlangt noch versucht habe, einer dritten Personen einen solchen zukommen zu lassen. Er habe lediglich einem Bekannten dabei helfen wollen, den Tod dessen Freundin zu verarbeiten. Diesbezüglich nimmt der Antragsteller auf eine Stellungnahme seines Verteidigers im Strafverfahren vom 22. Juli 2023 Bezug (Anlage 1 zur Antragsschrift vom 8. August 2023) Bezug. In der Antragsschrift vom 8. August 2023 nimmt er im Einzelnen hierzu weiter Stellung. Soweit der Antragsgegner auf eine Videodatei mit einem Lied der Band »Landser« abstelle, gehe der Antragsteller davon aus, dass er dieses in Zusammenhang mit einem dienstlichen Einsatz zur Auflösung eines Konzerts des Sängers dieser Band (die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existiert habe) im Internet angeschaut und gegebenenfalls deshalb heruntergeladen habe, um es unter den Kollegen, die bei dem Einsatz dabei gewesen seien und denen (ebenso wie dem Antragsteller) die genannte Band zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei, zu zeigen. Soweit der Antragsgegner anführe, dass die WhatsApp-Gruppe „YA.“ aus 255 Teilnehmern bestehe, verkenne er, dass es sich bei dieser Anzahl lediglich um die aktuellen Teilnehmer der Gruppe handle. Zum gegenständlichen Zeitpunkt sei der Teilnehmerkreis erheblich kleiner gewesen. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge im Bescheid vom 27. Juli 2023 auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die in der Verfügung vom 27. Juli 2023 ausgesprochene vorläufige Dienstenthebung sei rechtmäßig erfolgt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die Verfügung nebst Begründung hinreichend bestimmt. Die Bezugnahme auf die Einleitungs- und Ausdehnungsverfügung widerspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot. Der Antragsteller habe als Adressat beider Verfügungen Kenntnis von diesen gehabt. Des Weiteren sei auch das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt worden. Sofern – wie im vorliegenden Fall – die Höchstmaßnahme zu erwarten sei, sei aufgrund des endgültigen Vertrauensverlusts eine Weiterbeschäftigung dem Dienstherrn bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens in der Regel nicht mehr zuzumuten. In diesen Fällen seien an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine besonderen Anforderungen zu stellen. Aufgrund der Einheit des Dienstvergehens sei auch keine Differenzierung nach kumulativ oder alternativ herangezogenen Gründen im Rahmen der Ermessensausübung notwendig. Der Vorwurf des Verstoßes gegen die Verfassungstreue wiege derart schwer, dass die Höchstmaßnahme voraussichtlich zu erwarten sei. Dass der Antragsteller durch Herrn XV. in einem Facebook-Chat „Hitler“ genannt werde, verdeutliche die Einstellung des Antragstellers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Vorwurf 1. in der Ausdehnungsverfügung). Auch wenn es sich hierbei um den Bereich der Privatsphäre handele, stelle diese Äußerung eine unmissverständliche Assoziation dar. Eine Distanzierung oder eine Aufforderung, solche Worte zu unterlassen, sei nicht erfolgt. Die unter Ziffer 2. und 3. in der Ausdehnungsverfügung dargestellten Vorwürfe seien von anderen Chatteilnehmern in der WhatsApp-Chatgruppe „YA.“ übersendet worden. Diese Chatgruppe weise insgesamt 255 Teilnehmer auf. Der Antragsteller habe diese Videos zwar nicht aktiv versendet, distanziere sich aber nicht von diesen Inhalten. Dass der Antragsteller die Videodatei mit dem Lied der Band „Landser“ mit dem Titel „Afrika für Affen“ heruntergeladen habe (Vorwurf 4. der Ausdehnungsverfügung) verdeutliche nochmals seine nicht gegebene Verfassungstreue. Die Schwere des Dienstvergehens werde durch die Vorwürfe in der Einleitungsverfügung verstärkt. Die Ausführungen in der Verfügung vom 27. Juli 2023, dass der Antragsteller Inhalte geteilt habe, die auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung schließen ließen, würden durch die Vorwürfe in der zweiten Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 nochmals „konkretisiert“, wodurch sich auch der Vorwurf des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht erhärtet habe. Auf den Inhalt der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 wurde Bezug genommen. Aus den im Chat-Verlauf der WhatsApp-Gruppe „YA.“ getätigten Äußerungen lasse sich eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechende und rassistische, behinderten-, ausländer- und minderheitenfeindliche Grundhaltung entnehmen. Die Inhalte seien über einen Zeitraum von einem Jahr versendet worden, sodass den Äußerungen eine entsprechende Gesinnung des Antragstellers zugrunde liege. Der Antragsteller habe die Lieder der Rechtsrockband „Landser“ nicht zur Vorbereitung eines dienstlichen Einsatzes gehört, sondern vielmehr aus privatem Interesse. Diesbezüglich verweist der Antragsgegner auf einen dem Schriftsatz vom 6. Oktober 2023 als Anlage beigefügten WhatsApp-Chat (Bl. 95 ff. Gerichtsakte [GA]). Bei einem Chat mit 255 Chat-Teilnehmern könne nicht mehr von einem „engeren vertrauten Kreis“ gesprochen werden. Bei einer so großen Anzahl an Gruppenmitgliedern könne der Antragsteller auch nicht mehr davon ausgehen, dass die Kommunikation lediglich gegenüber solchen Personen geteilt worden sei, die diese richtig zu deuten wüssten und einen vergleichbaren Humor besäßen. Ein dienstlicher Bezug sei gegeben. Die Chatteilnehmer wüssten, dass der Antragsteller als Polizeibeamter tätig sei. Allein am 21. Juni 2021 (vermutlich das Eintrittsdatum des Antragstellers in den WhatsApp-Chat) hätten über 30 Teilnehmer Inhalte geteilt. Des Weiteren hätten beispielsweise 48 Chatteilnehmer den Kommentar des Antragstellers „Lag a Mohr drunter" vom 16. September 2021 (Vorwurf 1 a) der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023; Fallheft BI. 7) zugesendet bekommen. Den Kommentar vom 10. September 2022 bezüglich der Briefmarken mit Hakenkreuzen hätten 77 Teilnehmer erhalten (Vorwurf 1 b) der Ausdehnungsverfügung, Fallheft BI. 12/13). Von einem „kleinen" Teilnehmerkreis könne nicht die Rede sein. Der Antragsteller macht weitere Ausführungen zu den in der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 enthaltenen Vorwürfen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von dem Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgänge (1 Leitz-Ordner [N07 inkl. Fallheft N08 mit CD] und 5 Hefter Personalakten [A, B, C1, C2 und Sachschaden]), die sämtlich Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. II. Der Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen nach § 68 Abs. 1 S. 1 HDG ist zulässig und begründet. Es bestehen bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung im Sinne des § 68 Abs. 2 HDG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit Verfügung vom 27. Juli 2023 angeordneten vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 43 Abs. 1 HDG und des Einbehaltens der Dienstbezüge des Antragstellers gemäß § 43 Abs. 2 HDG. Nach § 43 Abs. 1 S. 1 HDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Sie kann die Beamtin oder den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch das Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht (§ 43 Abs. 1 S. 2 HDG). Zudem kann sie nach § 43 Abs. 2 HDG gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder wenn voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 29 Abs. 4 oder 5 des Hessischen Beamtengesetzes erfolgen wird. Die vorläufige Dienstenthebung in Gestalt des Bescheides vom 27. Juli 2023 stützt der Antragsgegner auf § 43 Abs. 1 S. 1 und S. 2 HDG. „Ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit im Sinne von § 68 Abs. 2 HDG sind anzunehmen, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach § 43 HDG sprechenden Gründe überwiegen; der Erfolg des Antrags muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3/19 -, juris Rn. 21, 22; Hess. VGH, Beschluss vom 24. März 2016 - 28 A 2764/15.D -, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. Mai 2005 - 3 ZD 1/05 -, juris Rn. 4; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 14, 17). Neben der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung ist zu prüfen, ob die in der Anordnung liegende Prognose gerechtfertigt ist, der Beamte werde im Disziplinarverfahren voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werden. Hinsichtlich der zu erwartenden Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme ist eine Prognose anzustellen, bei der auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden muss. Dabei genügt es nicht, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen generell geeignet ist, die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen oder dass die Verhängung der Höchstmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die Verhängung einer geringeren Maßnahme. Es ist aber auch nicht notwendig, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2009 - 83 DB 1/09 -, juris) beziehungsweise das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 2 AV 4/09 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 24. Oktober 2002 - 1 DB 10/02 -, juris Rn. 26; Bay. VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - 16a DS 13.706 -, juris Rn. 18; OVG Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2012 - DB B 2/12 -, juris Rn. 19; Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 17 m.w.N.). Die Höchstmaßnahme muss nach der danach gebotenen Prüfung wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Ahndung. Ist das Ergebnis dieser Prüfung hingegen offen, d. h. ist es zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel zu bejahen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 19 ZD 10/12 -, juris Rn. 12). Es reicht lediglich der hinreichend begründete Verdacht bzw. die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Dienstvergehens, das zur Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis führen wird. Es ist nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen bereits in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 19 und Beschluss vom 16. Juli 2009 - 2 AV 4/09 -, juris Nr. 12; Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 17 m.w.N.). Die Beurteilung im Verfahren nach § 68 HDG erfordert keine gesonderten Beweiserhebungen, sondern ist in der Lage, in der sich das Disziplinarverfahren jeweils befindet, anhand der bis dahin zu Tage getretenen Tatsachen zu treffen. Für eine vorläufige Dienstenthebung können u. U. selbst durch Aktenvermerke untermauerte Erkenntnisse ausreichen (vgl. Müller, Grundzüge des Beamtendisziplinarrechts, § 38 Abs. 1 BDG, 2010, Rn. 370 m. w. N.; GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 38 BDG, Rn. 51). Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2002 - 2 WDB 1/02 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. August 2005 - 80 SN 1.05 -; Bay. VGH, Beschluss vom 11. April 2012 - 16b DCV 11.985 -; jeweils juris). Jedoch muss für die gerichtliche Überprüfung der vorläufigen Dienstenthebung maßgeblich auf die von dem Dienstherrn in dem Bescheid herangezogenen Gründe der Pflichtenverletzung abgestellt werden. Ähnlich wie bei der Bestimmtheit des Tatvorwurfs als inhaltliche Anforderung an die – spätere – Disziplinarklageschrift müssen die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich und nachvollziehbar geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 2006 - 1 D 1/06 - und vom 25. Januar 2007 - 2 A 3/05 -; Beschlüsse vom 13. März 2006 - 1 D 3/06 -, vom 18. November 2008 - 2 B 63/08 - und vom 21. April 2010 - 2 B 101/09 -; sämtlich juris). Nur diese können durch das Disziplinargericht im Rahmen der Würdigung durch Akteninhalte und sonstige - evtl. auch später, im Laufe des Verfahrens nach § 68 HDG hinzutretende - Erkenntnisse untermauert werden, um so die Prognoseentscheidung, das heißt die Ausübung des ordnungsgemäßen Ermessens durch den Dienstherrn, zu überprüfen (vgl. VG Magdeburg, Beschlüsse vom 25. April 2017 - 15 B 3/17 - und vom 12. Juni 2012 - 8 B 5/12 -, jeweils juris). Es ist der Disziplinarkammer bei der Überprüfung der behördlichen Prognoseentscheidung nach § 68 Abs. 2 HDG verwehrt, die behördliche Entscheidung durch eine eigene Ermessens- und Prognoseentscheidung zu ersetzen (vgl. OVG Saarland, Beschlüsse vom 18. Mai 2011 - 6 B 211/11 - und vom 26. Mai 2016 - 15 B 8/16 MD -, jeweils juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 26. Mai 2016 - 15 B 8/16 MD -, juris Rn. 27; Urban in: Urban/Wittkowski, BDG, § 63 Rn. 16). Prüfungsmaßstab ist vielmehr die Frage, ob die Prognoseentscheidung den rechtlich zwingenden Vorgaben für die Ermessensentscheidung genügt und eine danach nachvollziehbare und tragfähige Entscheidung getroffen wurde. Diesen Anforderungen wird die Verfügung vom 27. Juli 2023 nicht gerecht. Die angegriffenen Anordnungen sind zwar in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere war der Präsident des Polizeipräsidiums K. als Leiter der Dienststelle für die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Bezüge zuständig, § 43 Abs. 1 und 2 HDG i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. Juli 2015. Nach § 43 Abs. 1 und 2 HDG kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde eine Beamtin oder einen Beamten vorläufig des Dienstes entheben und die Einbehaltung von Dienstbezügen anordnen. Gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 HDG erhebt gegen Beamtinnen und Beamten die oberste Dienstbehörde die Disziplinarklage. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen, § 38 Abs. 2 S. 2 HDG. Dies ist vorliegend durch Erlass der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 22. Juni 2015 (InnMinBeamtPZustV HE 2015, GVBl. 2015, 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2017 (GVBl. S. 85), erfolgt. Nach § 11 Abs. 4 i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 2 der vorstehenden Verordnung sind den Leiterinnen und Leitern der dort in § 2 Abs. 2 genannten Dienststellen, d. h. u. a. denen der Polizeipräsidien, die Befugnisse nach Abs. 1 für die Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 übertragen. Der Antragsteller ist Polizeikommissar und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 eingewiesen. Zwingende Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist außerdem die wirksame Einleitung eines behördlichen Disziplinarverfahrens gemäß §§ 21 ff. HDG. Der Präsident des Polizeipräsidiums K. leitete mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein. Die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens erfolgte mit Verfügungen vom 9. Mai 2023 und 31. August 2023. Es bestehen aber ernstliche Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners vom 27. Juli 2023 mit Blick auf die ordnungsgemäße Ausübung des der Disziplinarbehörde in § 43 Abs. 1 HDG eingeräumten Ermessens. Die auf § 43 Abs. 1 S. 1 HDG gestützte Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung hält der rechtlichen Überprüfung nach § 68 Abs. 2 HDG nicht stand. Die Begründung des Bescheides vom 27. Juli 2023 trägt die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 HDG nicht. Es mangelt der Verfügung vom 27. Juli 2023 an einer Darstellung der dem Antragsteller vorgeworfenen Handlungen, welche zu einem Verstoß des Antragstellers gegen die Verfassungstreuepflicht geführt haben sollen. Allerdings hat der Antragsgegner die erforderliche Begründung im gerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschoben. Die Verfügung nimmt „auf den disziplinaren Vorwurf, welcher in der Einleitungsverfügung vom 28. Oktober 2022 und der Ausdehnungsverfügung vom 09. Mai 2023 erhoben wurde“ Bezug. In der Verfügung ist weiter auf S. 2 ausgeführt, dass dem Antragsteller vorgeworfen werde, im Zeitraum 31. Oktober 2020 bis zum 6. November 2020 mehrfach unberechtigt Daten abgefragt und diese an einen Dritten weitergegeben zu haben. Darüber hinaus hätten bei dem Antragsteller bereits im Rahmen einer ersten Sichtung Nachrichten und Medien festgestellt werden können, die verfassungsfeindliche Inhalte aufwiesen. Insgesamt begründe dies erhebliche Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers. Dabei wird von dem Antragsteller in der Verfügung vom 27. Juli 2023 nicht im Einzelnen aufgeschlüsselt, um welche Vorwürfe es sich handelt, die Zweifel an der Verfassungstreue des Antragstellers begründen sollen. Zur Konkretisierung reicht die erfolgte Bezugnahme auf die Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2023, in der dem Antragsteller ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht vorgehalten wird, nicht aus. Denn auch dort fehlt es an einer Darstellung der einzelnen Tathandlungen, welche den disziplinaren Vorwurf begründen sollen. Dort ist lediglich ausgeführt, dass das Mobiltelefon des Antragstellers aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Q. vom 21. April 2023 (Az. N05) beschlagnahmt worden sei und im Rahmen der Datensicherung bereits erste Feststellungen getroffen worden seien, die sich „konkretisiert“ hätten. Im Anschluss daran ist der Inhalt einer Nachricht aus einem Facebook-Chat (Ziffer 1.) sowie von drei Videodateien (Ziffern 2. bis 4.) aufgeführt. Welches Verhalten dem Antragsteller vorgeworfen wird, ist nicht ausgeführt. Auf S. 2 der Verfügung ist im Rahmen der erfolgten Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Antragstellers nur die Rede von dem „Auffinden verfassungsfeindlicher Inhalte“, nicht von einem Verhalten des Antragstellers, das eine Dienstpflichtverletzung begründet. Außerdem fehlt es in der Verfügung vom 27. Juli 2023 und in der Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2023 an einer konkreten Darstellung, aus welchem Grund die Nachricht, die dem Antragsteller in einem Facebook-Chat geschickt worden sei, bzw. die jeweilige Videodatei einen Verstoß des Antragstellers gegen die Verfassungstreuepflicht darstellen soll. Das Auffinden von verfassungsfeindlichen Inhalten auf einem Mobiltelefon eines Beamten genügt als solches nicht. Auch die Ausführung auf S. 3 der Verfügung vom 27. Juli 2023, dass im Rahmen der weiteren Auswertung habe festgestellt werden können, dass der Antragsteller innerhalb des letzten Kalenderjahres selbst Inhalte geteilt habe, die auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung schließen ließen, ist nicht nachvollziehbar. Der Antragsgegner benennt nicht die konkreten Inhalte, die der Antragsteller geteilt haben soll. Weder in der Einleitungs- noch in der Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2023 ist die Rede davon, dass der Antragsteller verfassungsfeindliche Inhalte geteilt habe. Anhand des Studiums der Verfügung vom 27. Juli 2023 und der Einleitungsverfügung und Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2023 ist es daher weder dem Antragsteller noch dem Disziplinargericht möglich, nachzuprüfen, was dem Antragsteller konkret disziplinarrechtlich vorgehalten wird. Die entscheidungserheblichen Ermessenserwägungen sind aber nach § 39 Abs. 1 VwVfG in der Anordnung darzulegen oder müssen nach Abs. 2 Nr. 2 dieser Vorschrift dem Betroffenen bereits bekannt oder ohne weiteres erkennbar sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 1994 - 1 DB 7/94 -, juris Rn. 13 mit Verweis auf Beschluss vom 13. August 1979 - 1 DB 14/79 -, BVerwGE 63, 256 und Beschluss vom 19. Januar 1982 - 1 DB 21/81 -). Erst nachträglich hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren Ausführungen dazu gemacht, welches Verhalten dem Antragsteller bezüglich der auf dem Mobiltelefon aufgefundenen Inhalte (Vorwürfe 1. bis 4. der Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2023) disziplinarrechtlich vorgeworfen wird. Der Begründungsmangel ist durch die nachträgliche Darlegung der maßgeblichen Ermessenserwägungen geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 VwVfG). Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren bezüglich des Vorwurfs in Ziffer 1. der Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2023 nachgeschoben, dass durch den Antragsteller, der durch Herrn WI. in einem Facebook-Chat „Hitler“ genannt werde, eine Distanzierung oder eine Aufforderung, solche Worte zu unterlassen, nicht erfolgt sei. Der Antragsgegner hat außerdem ausgeführt, die unter Ziffer 2. und 3. in der Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2023 dargestellten Vorwürfe seien von anderen Chatteilnehmern in der WhatsApp-Chatgruppe „YA.“ übersendet worden. Der Antragsteller habe diese Videos zwar nicht aktiv versendet, distanziere sich aber nicht von diesen Inhalten. Schließlich hat der Antragsgegner bezüglich des Vorwurfs in Ziffer 4. der Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2023 ausgeführt, dass der Antragsteller die Videodatei mit dem Lied der Band „Landser“ mit dem Titel „Afrika für Affen“ heruntergeladen habe (Vorwurf 4. der Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2023). In Bezug auf den Vorwurf eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht hat der Antragsgegner seine Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren noch um die Vorwürfe, die dem Antragsteller in der zweiten Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 gemacht werden, ergänzt. Das Disziplinargericht trifft seine Entscheidung nicht auf der Entscheidungsgrundlage, wie sie im Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung oder für eine Zwischenzeit danach bestand, vielmehr ist die Sach- und Rechtslage zu der Zeit der eigenen Beschlussfassung maßgeblich (vgl. Weiß in GKÖD, M § 63 Rn. 51 m.w.N.). Das bedeutet, dass die nachträgliche Ausdehnung des Disziplinarverfahrens nach § 22 Abs. 1 HDG vom 31. August 2023 berücksichtigungsfähig ist. Der Antragsgegner hat die Vorwürfe in der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 ausdrücklich für die Begründung seiner Ermessensentscheidung ergänzend herangezogen. Das Nachschieben von Ermessenserwägungen ist im Rahmen der nach § 114 S. 2 VwGO gezogenen Grenzen zulässig. § 114 S. 2 VwGO erlaubt, unvollständige Ermessenserwägungen zu ergänzen, nicht aber, eine fehlende Ermessensbegründung nachzuschieben oder wesentliche Teile einer solchen auszutauschen (vgl. Weiß in GKÖD, M § 63 Rn. 56 m.w.N.). So hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren ausgeführt, die Ausführung in der Verfügung vom 27. Juli 2023, dass der Antragteller Inhalte geteilt habe, die auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung schließen ließen, werde durch die Vorwürfe in der zweiten Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 nochmals „konkretisiert“, wodurch sich auch der Vorwurf des Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht erhärtet habe. Auf den Inhalt der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 wurde durch den Antragsgegner ausdrücklich Bezug genommen. Es handelt sich weder um die erste Begründung für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung gemäß § 43 Abs. 1 S. 1 HDG noch um einen Austausch der wesentlichen Ermessenserwägungen. Vielmehr handelt es sich um ein im Rahmen des § 114 S. 2 VwGO zulässiges Nachschieben von Ermessenserwägungen, die von der Disziplinarkammer zu berücksichtigen sind. Die Disziplinarkammer folgt jedoch auch nach dem derzeitigen, sich aus der Begründung der Verfügung vom 27. Juli 2023, der Einleitungsverfügung vom 28. Oktober 2022, der Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2023, der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023, dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten ergebenden Sach- und Rechtsstand nicht der von dem Antragsgegner gestellten Prognose. Danach ist gegenwärtig nicht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Antragsteller ein derart schweres Dienstvergehen begangen hat, welches zu seiner Entfernung aus dem Dienst führt. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 bis 4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 S. 1 HDG). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris). Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ (§ 16 Abs. 1 S. 2 HDG) ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Dieses bestimmt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) und zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn.13). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist. Setzt sich ein Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -, juris). Nur unter erschwerenden Bedingungen können einzelne leichte Pflichtverletzungen aufgrund ihrer Vielzahl oder der stetigen Wiederholung in der Gesamtbetrachtung den Ausspruch der Höchstmaßnahme rechtfertigen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 17. Oktober 2013 - 8 A 6/13 -, juris m.w.N.). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss daher unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem angemessenen und gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 12 und vom 24. Oktober 2019 - 2 C 3/18 -, juris Rn. 20). Soweit ein außerdienstliches Verhalten disziplinarrechtlich zu ahnden ist, muss der außerdienstliche Charakter auch bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden. Jedenfalls statusberührende Disziplinarmaßnahmen kommen deshalb nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht. Ein außerdienstliches Dienstvergehen, das keinen Straftatbestand erfüllt, kann die Höchstmaßnahme nur im Ausnahmefall rechtfertigen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2019 - 2 B 32.18 -, juris Rn. 12, 14, 19 und vom 17. Juni 2019 - 2 B 82/18- juris Rn. 9, 12, 17, jeweils m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2023 - OVG 80 D 3/22 -, juris Rn. 39). Das kommt insbesondere bei einem Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 55, 57, 91 und vom 1. Dezember 2022 - 2 WD 1/22 -, juris Rn. 38; OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2023 - 31 B601/23.O -, juris Rn. 18). Hieran gemessen ist nach der aktuellen Erkenntnislage voraussichtlich nicht mit einer Entfernung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis zu rechnen. Die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung des Antragstellers wird von dem Antragsgegner maßgeblich mit einem Verstoß des Antragstellers gegen die Verfassungstreuepflicht begründet. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand ist aber ernstlich zweifelhaft, ob der Antragsteller hinreichend wahrscheinlich gegen seine Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen hat. Die dem Antragsteller vorgehaltenen Handlungen erscheinen noch nicht derart ausermittelt zu sein, dass sie – zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt – die vorläufige Dienstenthebung auch in Ergänzung eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit der Dienstverrichtung, die Gehorsamspflicht und Wohlverhaltenspflicht wegen einer unberechtigten Abfrage und Weitergabe von Daten an Dritte (Vorwurf in der Einleitungsverfügung vom 28. Oktober 2022) die Prognose einer Entfernung aus dem Dienst tragen könnten. Die in Art. 33 Abs. 5 GG, § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG verankerte, jedem Beamten obliegende Verfassungstreuepflicht stellt eine beamtenrechtliche Kernpflicht dar. § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung eintreten müssen. Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse und die damit verbundenen Eingriffsrechte des Staates sind durch Art. 33 Abs. 4 GG einem Personenkreis vorbehalten, dessen Rechtsstellung in besonderer Weise Gewähr für Verlässlichkeit und Rechtsstaatlichkeit bietet. Beamtinnen und Beamte realisieren die Machtstellung des Staates (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. April 1959 - 2 BvF 2/58 -, BVerfGE 9, 268 [282]), sie haben als „Repräsentanten der Rechtsstaatsidee“ dem ganzen Volk zu dienen und ihre Aufgaben im Interesse des Wohls der Allgemeinheit unparteiisch und gerecht zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 2 C 51/13 -, juris). Beamtinnen und Beamte stehen daher in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Aufgrund dieser Treuepflicht gehört es zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, dass sich Beamtinnen und Beamte zu der Verfassungsordnung, auf die sie vereidigt sind, bekennen und für sie eintreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 [346]; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 2 C 24/13 -, juris). Dementsprechend darf nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Die Grundentscheidung des Grundgesetzes zur Konstituierung einer wehrhaften Demokratie lässt es nicht zu, dass Beamtinnen und Beamte im Staatsdienst tätig werden, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen und bekämpfen. Diesen Personen fehlt die Eignung für die Ausübung eines öffentlichen Amtes (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94 -, juris). Ihnen kann von den Bürgern nicht das zur Wahrnehmung des öffentlichen Amtes berufserforderliche Vertrauen entgegengebracht werden (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris). Damit einher geht nicht nur das Verbot einer gegen die Verfassung gerichteten Verhaltensweise, sondern eine Pflicht zum aktiven Handeln. Bekenntnis bedeutet in diesem Zusammenhang eine nach außen erkennbare gefestigte Einstellung, die ein Eintreten für die Erhaltung der demokratischen Grundordnung ermöglicht (Bay. VGH, Urteil vom 16. Januar 2019 - 16a DF 15.2672 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Der Begriff „freiheitliche demokratische Grundordnung“ ist identisch mit dem gleichlautenden Begriff, wie er bezogen auf Art. 21 Abs. 2 GG konturiert worden ist. Daraus folgt eine Konzentration auf wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Begriffsinhalts ist danach die Würde des Menschen und das Demokratieprinzip, für das die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller am politischen Willensbildungsprozess sowie die Rückbindung der Ausübung von Staatsgewalt an das Volk maßgeblich ist. Schließlich erfasst der Begriff den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 535 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 23; Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 42). Die Verpflichtung zur Verfassungstreue verlangt, dass der Beamte sich zu dieser freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt, aktiv für sie eintritt und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 42). Mit der Verfassungstreue ist ein Verhalten unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des nationalsozialistischen Regimes zu verharmlosen oder gar zu verherrlichen. Denn das Grundgesetz bildet gleichsam den „Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris). Gleiches gilt auch für das Vertreten von sonstigem rassistischen, fremdenfeindlichen und menschenverachtenden Gedankengut (vgl. VG München, Beschluss vom 26. Juli 2021 - M 19B DA 21.3474 -; VG Greifswald, Urteil vom 14. Januar 2022 - 11 A 1301/21 HGW -, juris). Bei Äußerungen eines Beamten, dem ein Verstoß gegen die Treuepflicht vorgeworfen wird, ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht des Beamten nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG auch Äußerungen unabhängig davon schützt, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris Rn. 25). Von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit sind sogar offensichtlich anstößige, abstoßende und bewusst provozierende Äußerungen gedeckt, die wissenschaftlich haltlos sind und das Wertfundament unserer gesellschaftlichen Ordnung zu diffamieren suchen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 -, juris Rn. 29). Bei der Auslegung der Äußerung ist vom objektiven Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener Dritter verstehen musste. Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der die Äußerungen fielen, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 34 m.w.N.). Maßgeblich für die Deutung ist nicht die subjektive Absicht des sich Äußernden, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2021 - 1 BvR 11/20 -, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteile vom 26. April 2023 - 6 C 8/21 -, juris Rn. 29 f. und vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 34). Hiergegen wird verstoßen, wenn das Teilen einer Meinungsäußerung eine bei hinreichender Betrachtung des Zusammenhangs nicht mehr verständliche, verschärfende und damit überzogene Deutung gegeben und sie in dieser Deutung einer disziplinarrechtlichen Würdigung und Ahndung unterworfen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17/19 -, juris Rn. 31). Insbesondere bei Aussagen, die Rückschlüsse auf eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung entgegenstehende Gesinnung zulassen, kann es darauf ankommen, ob die Textnachrichten, Bild- und Videodateien (sog. Postings) objektiv einen klar erkennbaren verfassungsfeindlichen Inhalt haben oder etwa angesichts einer spielerisch-scherzhaften Einkleidung der Kommunikation nicht selbsterklärend sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, juris Rn. 27). Die objektive Verletzung der Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG muss auch eine entsprechende (subjektive) Gesinnung des Beamten widerspiegeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 22 ff.). Hat ein Beamter seine Äußerungen nicht ernst gemeint, fehlt es an einer verfassungsfeindlichen Gesinnung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 26 sowie die Anmerkung Nitschkes hierzu in NVwZ 2022, S. 798; BVerwG Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 43). Ein auf kurzfristige „Lacher“ angelegter Überbietungswettbewerb an geschmacklosen und menschenverachtenden Bemerkungen in einem Chat kann dazu führen, dass ein Rückschluss auf eine ernsthaft verfassungsfeindliche Gesinnung nicht zwingend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 WDB 2/19 -, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 43). Disziplinarmaßnahmen setzen allerdings ein konkretes Dienstvergehen voraus. Dieses besteht nicht bereits in der „mangelnden Gewähr“ dafür, dass der Beamte oder die Beamtin jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung jener Amtspflicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris). Das bloße Haben einer Überzeugung und die bloße Mitteilung, dass man diese habe, reichen für die Annahme einer Verletzung der Treuepflicht grundsätzlich nicht aus. Ein Dienstvergehen besteht erst, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 21 m.w.N.), seine Gesinnung also ihren Niederschlag in einem äußeren Handeln findet (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1989 - 1 D 2/86 -, juris Rn. 40). Ein entsprechendes „Mehr“ als das bloße Haben und Mitteilen ist aber nicht erst bei einem offensiven Werben erreicht. Zwischen dem „bloßen“ Haben und Mitteilen einer Überzeugung und dem planmäßigen werbenden Agieren oder gar Agitieren liegen differenzierungsfähige und erhebliche Abstufungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 23). Die Öffentlichkeit einer verfassungsfeindlichen Betätigung ist dabei nicht Voraussetzung für einen Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten. Auch wenn sich ein Anhänger verfassungsfeindlicher Ziele „nur im Kreis Gleichgesinnter“ offenbart und betätigt, zieht er Folgerungen aus seiner Überzeugung für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 29 und vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7/21 -, juris Rn. 29 und Beschluss vom 29. Juli 2019 - 2 B 19/18 -, juris Rn. 17, 33). Von einer eindeutig erkennbaren Abkehr von den Fundamentalprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind Fälle abzugrenzen, in den der betroffene Beamte sich durch einige wenige geschmacklose Nachrichten bzw. versendete Bilder wegen Erweckung eines „bösen Scheins“ zwar achtungs- und vertrauensunwürdig verhalten hat, er aber kein Gegner der Verfassung ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2023 - OVG 80 D 3/22 -, juris Rn. 36). Unter diesen Voraussetzungen bestehen ernstliche Zweifel, ob die von dem Antragsgegner herangezogenen Nachrichten, Äußerungen, Dateien und WhatsApp-Inhalte einen Verstoß des Antragstellers gegen die Treuepflicht begründen. Der Verwertung der Kommunikation im WhatsApp-Chat des Antragstellers mit seiner Lebensgefährtin (Vorwürfe Nr. 2 a) bis l) in der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023) steht voraussichtlich ein Beweisverwertungsverbot entgegen. Das öffentliche Interesse disziplinarer Ahndung muss zurücktreten, wenn z.B. ehrverletzenden Äußerungen ohne echten Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen sind und wenn der Betroffene aufgrund der besonderen Vertraulichkeit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden seiner Äußerung rechnen muss. Denn in diesen Fällen fordern die auch dem Beamten zustehenden Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) und freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), dass die Vertraulichkeit der Kommunikation respektiert wird und eine staatliche Sanktion unterbleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 48). Gerade bei Äußerungen gegenüber Familienangehörigen und Vertrauenspersonen steht weniger der Aspekt der Meinungskundgabe und die damit angestrebte Einwirkung auf die Meinungsbildung Dritter als Aspekt der Selbstentfaltung im Vordergrund. Nur unter den Bedingungen besonderer Vertraulichkeit ist dem Einzelnen ein rückhaltloser Ausdruck seiner Emotionen, die Offenbarung geheimer Wünsche oder Ängste, die freimütige Kundgabe des eigenen Urteils über Verhältnisse und Personen oder eine entlastende Selbstdarstellung möglich. Unter solchen Umständen kann es auch zu Äußerungsinhalten oder -formen kommen, die sich der Einzelne gegenüber Außenstehenden oder in der Öffentlichkeit nicht gestatten würde. Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 50). Der Schutz der Vertrauenssphäre geht in einem solchen Fall auch dann nicht verloren, wenn der Staat etwa im Wege einer Durchsuchung eines Mobilfunkgerätes Kenntnis von vertraulichen Äußerungen erhält (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4/21 -, juris Rn. 51; Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23 -, juris). Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist nicht auf Eheleute oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge – auch ein freundschaftliche – Vertrauensverhältnisse. Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist, dass ein Verhältnis besteht, welches für den Betroffenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Eheleuten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht. Ein solches besonderes Näheverhältnis kann auch zwischen Menschen bestehen, die als Mitglieder einer Gruppe Gleichgesinnter mit gemeinsamen Freizeitgewohnheiten („Clique“) befreundet sind. Für junge Menschen sind in der Funktion als Ort entlasteter und entlastender vertrauensvoller Kommunikation häufig gerade Freundschaften dieser Art besonders wichtig. Zur Beurteilung, ob im Einzelfall zwischen den an einer Kommunikation Beteiligten ein derartiges Vertrauensverhältnis besteht, sind neben dem Charakter der Vertrauensbeziehung die Art und der Kontext der (ehrverletzenden) Äußerung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4 /21 -, juris Rn. 52 m.w.N.). Danach sind die vom Antragsgegner vorgelegten WhatsApp-Inhalte zwischen dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin von vornherein nicht von Relevanz. Ob die WhatsApp-Inhalte in der WhatsApp-Chatgruppe „YA.“ (Vorwürfe 2. und 3. in der Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2023 und Vorwürfe 1. a) bis h) in der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023) hinreichend wahrscheinlich einen Verstoß des Antragstellers gegen die Verfassungstreuepflicht belegen, ist nach augenblicklichem Kenntnisstand ebenfalls ernstlich zweifelhaft. In der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 heißt es unter Ziffer I.1., dass der Antragsteller in der WhatsApp-Gruppe „YA.“ mehrfach rassistische und antisemitische Inhalte teile. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner diesbezüglich vorgetragen, dass sich aus den im Chat-Verlauf der WhatsApp-Gruppe „YA.“ getätigten Äußerungen eine der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechende und rassistische, behinderten-, ausländer- und minderheitenfeindliche Grundhaltung des Antragstellers entnehmen lasse. Warum die Äußerungen einen rassistischen, antisemitischen, behinderten-, ausländer- und minderheitenfeindlichen Inhalt haben sollen, führt der Antragsgegner nicht im Einzelnen aus. Eine einzelfallbezogene Bewertung und Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Nachrichten, den Äußerungen des Antragstellers und dem Inhalt der Kommunikationsverläufe durch den Antragsgegner ist bislang nicht erfolgt. Eine Auswertung darauf hin, ob die Nachrichten hinreichend deutlich ein Sympathisieren mit ausländerfeindlichem Gedankengut und eine Befürwortung oder positive Bewertung ausländerfeindlichen Verhaltens belegen, oder ob der Inhalt der Nachrichten nicht eindeutig ist, hat der Antragsgegner nicht vorgenommen. Die von dem Antragsgegner in der zweiten Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 unter I. Ziffer 1. d) angeführte Äußerung des Antragstellers dürfte sich noch im Bereich der im Rahmen der Meinungsfreiheit zulässigen Kritik an der Politik der Regierung, insbesondere deren Flüchtlingspolitik bewegen. Was die Äußerung des Antragstellers in der Unterhaltung, die der Antragsgegner unter Ziffer 1. g) der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 („Da kommen die Schwarzen noch schneller her“) anbelangt, ist der Inhalt der Äußerung nicht eindeutig genug, um von einer Befürwortung ausländerfeindlichen Gedankenguts ausgehen zu können. Die Disziplinarkammer übersieht nicht, dass der Antragsteller Äußerungen getätigt hat, die darauf abzielen, Ausländer pauschal zu diffamieren, indem diese herabwürdigend als „Mohr“ (Vorwurf 1. a) in der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023) oder „Schwarzfüße“ (Vorwurf 1. f) in der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023) bezeichnet werden. Solche Äußerungen begründen den Verdacht einer ausländerfeindlichen Einstellung des Antragstellers. Außerdem begründen die Äußerung „Würde die zu gern mal an der Arbeit verwenden und in den Postausgang des Geschäftszimmers legen“ zu Bildern von Orden und Briefmarken aus der NS-Zeit, teilweise mit Hakenkreuzen versehen, (Vorwurf 1. b) in der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023), der Kommentar „oder die weiße Rasse ausgestorben“ (Vorwurf 1. e) in der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023) und die Äußerung „Ich bin doch kein Jude […]“ “ (Vorwurf 1. c) in der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023) den Verdacht, dass der Antragsteller nationalsozialistisches Gedankengut befürwortet und mit seinen Äußerungen die Gewaltherrschaft und die Gewaltverbrechen der NS-Zeit verharmlost. Aus dem „bloßen Haben“ einer Gesinnung lässt sich aber noch nicht die Annahme eines Dienstvergehens begründen. Durch das Versenden diverser Textnachrichten, Bilder und Videos in WhatsApp-Chats ist die Annahme denkbar, dass der Antragsteller die Ebene „des bloßen Habens“ einer verfassungsfeindlichen Gesinnung verlassen hat. Aus einer Vielzahl von Äußerungen eines Beamten über einen längeren Zeitraum, die in ihrer Gesamtheit für ein verfestigtes verfassungsfeindliches Weltbild sprechen, kann ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht angenommen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7/21 -, juris Rn. 28). Ob eine solche Feststellung im Disziplinarverfahren getroffen werden wird, ist nach Überzeugung der Disziplinarkammer nach dem aktuellen Sachstand aber ernstlich zweifelhaft. Von einer Vielzahl von (verwertbaren) Dateien mit objektiv erkennbar verfassungsfeindlichem Inhalt ist bislang nicht auszugehen. Weitere belastbare Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Antragstellers, die den Verdacht einer Abkehr des Antragstellers von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erhärten, liegen bislang nicht vor. Das einmalige Herunterladen einer Videodatei mit einem Lied der Band „Landser“ mit dem Titel „Afrika für Affen (Vorwurf 4. in der Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2023) ist ohne weitere Erkenntnisse, die es zu ermitteln gilt, nicht hinreichend aussagekräftig. Es ist allerdings bereits derzeit hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller mit dem Versenden der Nachrichten, die dem Antragsteller in der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 unter 1. a), b), c), e) und f) vorgehalten werden, gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten aus § 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG, mit seinem Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, verstoßen hat. Das Fehlverhalten lag außerhalb des Dienstes, weil es in keinem funktionalen Zusammenhang mit seiner Dienstausübung stand (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 2 B 5/18 -, juris Rn. 21 f. und vom 19. August 2019 - 2 B 72/18 -, juris Rn. 8). Es erfüllt zudem die qualifizierenden Voraussetzungen, die § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG an die Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens außerhalb des Dienstes stellt. Denn es ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt des Beklagten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Polizeibeamter ist im Interesse des Vertrauens der Öffentlichkeit in eine dem freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat verpflichtete Beamtenschaft gehalten zu vermeiden, dass er durch sein öffentliches außerdienstliches Verhalten in vorhersehbarer und ihm daher zurechenbarer Weise den Anschein setzt, sich mit dem Nationalsozialismus und rechtsextremen Strömungen zu identifizieren oder auch nur zu sympathisieren. Er ist im Interesse der Akzeptanz und der Legitimation staatlichen Handelns verpflichtet, bereits den Schein der Identifikation mit einem dem freiheitlichen Rechtsstaat diametral entgegengesetztem Gedankengut und mit Vereinigungen zu vermeiden, die sich zu einem solchen Gedankengut bekennen. Schon das zurechenbare Setzen eines solchen Anscheins stellt eine disziplinarrechtlich bedeutsame Dienstpflichtverletzung dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15/01 -, juris Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. April 2014 - OVG 81 D 2/12 -, juris Rn. 33 und Urteil vom 24. August 2023 - OVG 80 D 3/22 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Ein Beamter ist insbesondere verpflichtet, bereits dem Anschein einer Wiederbelebung nationalsozialistischer Tendenzen entgegenzutreten, und hat den Gebrauch entsprechend assoziierungsgeeigneter Symbole und Verhaltensweisen zu unterlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 86 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 24. August 2023 -– OVG 80 D 3/22 -, juris Rn. 32 m.w.N.). Mit dem Versenden der aufgeführten Nachrichten in der WhatsApp-Gruppe „YA.“ konnte der Antragsteller bei einem vorurteilsfrei wertenden Betrachter jedenfalls den Eindruck erwecken, er habe selbst rechtsextreme Ansichten und verherrliche die Zeit das Nationalsozialismus. Dabei kommt es nicht auf die Anzahl der Teilnehmer in der WhatsApp-Gruppe an. Die beamtenrechtliche Pflicht, nicht einmal den Anschein einer verfassungsfeindlichen Einstellung zu erzeugen, gilt auch im kleineren – nicht öffentlichen – Rahmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2001 - 1 D 55/99 -, juris Rn. 2 ff.; 39 und vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 28 f. m.w.N.). Vor allem Polizeibeamte haben jeden Anschein zu vermeiden, selbst Anhänger verfassungsfeindlicher Ziele zu sein (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2023 - OVG 81 S 1/22 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Dies gilt auch dann, wenn die übrigen Chatteilnehmer seine Wertvorstellungen kennen. Denn Wertvorstellungen können sich ändern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. August 2023 - OVG 80 D 3/22 -, juris Rn. 33). Wesentliche Umstände, die für die Beurteilung der Schwere eines Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht erforderlich sind, hat der Antragsgegner jedoch nicht ausreichend ermittelt. Dies betrifft zunächst die Teilnehmerzahl der WhatsApp-Chatgruppe „Jeder wie RS verdient“. Der Antragsgegner hat in der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 angegeben, dass die WhatsApp-Chatgruppe 255 Teilnehmer habe. Der Antragsteller hat bereits gerügt, dass es sich bei der Angabe von 255 Teilnehmern nicht um die Teilnehmeranzahl im Zeitpunkt der Versendung der Nachrichten gehandelt hat. Mit diesen Ausführungen hat sich der Antragsgegner bislang nur unzureichend auseinandergesetzt. Er hat lediglich Ausführungen in Bezug auf die Anzahl der Chatteilnehmer bezüglich der Vorwürfe 1. a) und 1 b) der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 gemacht. Der Antragsgegner hat außerdem keine Ausführungen dazu gemacht, zu welchem Zeitpunkt die in Ziffern 2. und 3. der Ausdehnungsverfügung vom 9. Mai 2023 enthaltenen Inhalte im Chat übersendet worden sein sollen und wie viele Teilnehmer in der WhatsApp-Gruppe gewesen sind. Darüber hinaus ist auch die im gerichtlichen Verfahren aufgestellte Behauptung des Antragsgegners, die Inhalte seien über einen Zeitraum von einem Jahr versendet worden, für die Disziplinarkammer nicht nachvollziehbar. Der Zeitraum, in dem der Antragsteller in der WhatsApp-Chatgruppe „YA.“ Äußerungen mit verfassungsfeindlichem Inhalt getätigt haben soll, ist mit Ausnahme der der Vorwürfe 1. a) und b) der Ausdehnungsverfügung vom 31. August 2023 nicht ermittelt worden. Dass der Antragsteller wegen der WhatsApp-Inhalte wegen eines Verstoßes gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht voraussichtlich aus dem Dienst entfernt wird, ist angesichts der Schwere des Dienstvergehens derzeit nicht hinreichend wahrscheinlich, da die Schwere des Dienstvergehens maßgeblich abhängt von der Anzahl der disziplinarwürdigen Nachrichten und Dateien – hier im niedrigeren Bereich –, dem Zeitraum, in dem die Nachrichten und Dateien versendet bzw. empfangen worden sein sollen – von dem Antragsgegner noch nicht ausreichend ermittelt – und von dem Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung der Allgemeinheit, die abhängig ist von der Größe der WhatsApp-Gruppe in dem jeweiligen Zeitraum, in dem der Antragsteller aktiv gewesen ist. Der Vorwurf der mehrfachen unberechtigten Datenabfrage im Zeitraum vom 31. Oktober 2020 bis 6. November 2020 und Weitergabe an einen Dritten (Vorwurf in der Einleitungsverfügung vom 28. Oktober 2022) ist nicht geeignet, eine Entfernung des Antragstellers aus dem Dienst zu rechtfertigen. Die ebenso auf § 43 Abs. 1 S. 2 HDG gestützte vorläufige Dienstenthebung hält der Überprüfung nach § 68 Abs. 2 HDG nicht stand. Auch insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit. Die Gründe, die der Antragsgegner ausführt, sind nicht geeignet, zu verdeutlichen, dass durch das Verbleiben des Antragstellers im Dienst der Dienstbetrieb wesentlich beeinträchtigt würde. Die Maßnahme darf mit Blick auf die Bedeutung der Sache und zu erwartende Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis stehen. Die pauschale Begründung, die vorläufige Dienstenthebung rechtfertige sich aus der zu erwartenden Höchstmaßnahme oder eine Weiterbeschäftigung komme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht in Betracht, um eine Gefährdung oder Störung dienstlicher Belange zu vermeiden, genügt nicht. Es bedarf der Darlegung der besonderen Umstände für die Störung des Dienstbetriebes. Die vorläufige Dienstenthebung erweist sich dann als ermessensgerecht und verhältnismäßig, wenn ohne diesen Eingriff der Dienstbetrieb oder die ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung durch die Anwesenheit des Beamten empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2000 - 1 DB 16.00 -; Beschluss vom 4. Januar 1996 - 1 DB 16/95 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 8 B 19/14 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebes ist vor allem dann zu besorgen, wenn auf Grund von Umständen, die mit dem mutmaßlich begangenen Dienstvergehen in Zusammenhang stehen, eine gedeihliche, der Dienstverrichtung dienende Zusammenarbeit mit dem Beamten gefährdet ist und hierunter die Aufgabenerledigung ernsthaft leiden kann. Anhaltspunkte hierfür können sich aus den bereits eingetretenen Folgen des mutmaßlichen Dienstvergehens ergeben. Auswirkungen auf den Dienstbetrieb sind weiterhin zu befürchten, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte mit einer Fortsetzung der Begehung des Dienstvergehens zu rechnen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. März 2013 - 19 ZD 4/13 -, juris) oder wenn durch die Anwesenheit des Beamten der Betriebsfrieden so stark gestört wird, dass sich dadurch die Aufgabenerledigung durch andere Bedienstete oder der Dienststelle insgesamt wesentlich erschwert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 2000 - 1 DB 16/00 -; Beschluss vom 4. Januar 1996 - 1 DB 16/95 -; VG Magdeburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 15 B 3/17 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Denkbar ist auch, dass durch die Anwesenheit des Beamten Druck auf andere Bedienstete ausgeübt wird (Bay.VGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 16a DS 10.1010 -, juris; VG Magdeburg, Beschluss vom 25. April 2017 - 15 B 3/17 -, juris Rn. 19 m.w.N.). Der Antragsgegner hat zur Begründung des Bescheides vom 27. Juli 2023 ausgeführt, die Weiterbeschäftigung des Antragstellers während des Disziplinarverfahrens würde zwangsläufig zu überaus kritischen Reaktionen der Kolleginnen und Kollegen führen. Insbesondere der Vorwurf fehlender Verfassungstreue – gerade gegen den Antragsteller als Polizeivollzugsbeamten – führe zu einer massiven Beeinträchtigung des Vertrauens der Kolleginnen und Kollegen sowie der Gesellschaft. In Anbetracht der Schwere der im Raum stehenden Vorwürfe sei nicht im Ansatz ersichtlich, welche Tätigkeit der Antragsteller als Polizeivollzugsbeamter ausüben sollte, wenn im Raum stehe, dass der Antragsteller verdächtig sei, nicht auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu stehen und jederzeit aktiv für diese einzustehen. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Dienstbetriebs wäre daher unvermeidbar. Die Begründung des Antragsgegners genügt den dargestellten Anforderungen im Rahmen des § 43 Abs. 1 S. 2 HDG nicht. Sie ist nur pauschal gehalten und stellt nicht auf den Einzelfall ab. Der Antragsgegner berücksichtigt nicht, dass jedes Bekanntwerden von straf- oder disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen einen Beamten die Gefahr bedeutet, dass diese Tatsachen negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb haben. Die allgemeine abstrakte Befürchtung ist aber mit dem Tatbestand des § 43 Abs. 1 S. 2 HDG nicht gemeint. Sonst würde jede (strafrechtliche) Ermittlung die Suspendierung rechtfertigen (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 8 B 19/14 -, juris Rn. 30). Aufgrund der derzeit fehlenden Wahrscheinlichkeit einer prognostischen Entfernung aus dem Dienst bestehen auch hinsichtlich der gemäß § 43 Abs. 2 HDG verfügten Einbehaltung der Dienstbezüge ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit gemäß § 68 Abs. 2 HDG. Als unterliegender Beteiligter hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 81 Abs. 4 HDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO). Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 HDG nicht, da sich die Gebühren aus der Anlage zum HDG ergeben.