Urteil
19 A 2132/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1210.19A2132.12.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wurde ‑ seinen Angaben zufolge ‑ am 28. Dezember 1983 in L. / Irak geboren. Er gab an, am 4. Oktober 2000 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Mit Bescheid vom 24. November 2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ‑ nunmehr Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ‑ den Antrag vom 11. Oktober 2000 auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak fest. Hiergegen erhob der ehemalige Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Klage, die mit Urteil des Verwaltungsgerichts I. vom 8. März 2001 ‑ 6 A 5975/00 ‑ zurückgewiesen wurde, u. a. mit der Begründung, das Gericht habe sich mittels eingehender Befragung in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen können, dass der Beigeladene ‑ der Kläger des vorliegenden Verfahrens ‑ aus L. stamme. Am 14. Juni 2001 erhielt der Kläger einen Reiseausweis für Flüchtlinge Nr. A 0098000, ausgestellt vom Landkreis I1. ohne den Hinweis, dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen, sowie eine Aufenthaltsbefugnis, zuletzt verlängert bis zum 17. Mai 2007, der Aufenthaltstitel nunmehr als Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Am 22. November 2004 heiratete der Kläger vor dem Standesamt I1. die lettische Staatsangehörige J. S. , die gemeinsamen Kinder wurden am 23. Juni 2005 und 29. April 2007 geboren. Am 30. April 2007 erhielt der Kläger den Reiseausweis für Flüchtlinge Nr. R 0077570, ausgestellt von der Stadt I1. ohne einschränkenden Hinweis hinsichtlich der Identitätsangaben, sowie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, jeweils gültig bis zum 29. April 2009. Unter dem 11. Januar 2008 erteilte die Stadt I1. dem Kläger die beantragte Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG; ein Bearbeitungsvermerk vom 12. Oktober 2007 hält fest, dass der Kläger identitätsnachweisende Dokumente seit der Einreise nicht erbracht habe. Am 9. Februar 2009 erhielt der Kläger nach Umzug in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten den Reiseausweis für Flüchtlinge Nr. ZOT72L8NO, ausgestellt von der Beklagten, gültig bis zum 8. Februar 2012. Diesem war ein Hinweis, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen, nicht beigefügt. Seit dem 17. April 2009 ist er im Besitz einer Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern. Am 18. Mai 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband und legte u. a. die Kopie einer irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde nebst beglaubigter Übersetzung sowie die Kopie einer beglaubigten Abschrift aus dem Familienbuch des Standesamtes I1. vor. Danach war Grundlage für die Eintragung zu den Personalien des Klägers eine Staatsangehörigkeitsurkunde. Auf die Bitte der Beklagten mitzuteilen, auf welcher Grundlage die Eheschließung erfolgt sei und wie der Kläger seine Personalien nachgewiesen habe, übersandte das Standesamt I1. Kopien der Staatsangehörigkeitsurkunde des Klägers; diese Urkunde und der Reiseausweis seien 2004 von dem damaligen Standesamtsleiter und dem Oberlandesgericht D. als entsprechende Nachweise akzeptiert worden. Nachdem der Kläger die Zweitausfertigung vom 23. Februar 1994 seiner Staatsangehörigkeitsurkunde vom 10. Mai 1987 im Original nebst beglaubigter Übersetzung vorgelegt hatte, sandte die Beklagte diese Unterlagen an das BAMF mit der Bitte um Echtheitsüberprüfung. Im Untersuchungsbericht vom 5. Juli 2010 führte das BAMF u. a. aus: „Der Vordruck des Dokuments entspricht hier bekanntem Vergleichsmaterial aus dem Irak. Es kann jedoch festgestellt werden, dass die angegebene Serienbezeichnung für den Ausstellungszeitraum nicht existent war. Des Weiteren wurde die Perforation, welche zur Lichtbildsicherung dient, auf dem Lichtbild manuell nachgestochen. Aufgrund der erhobenen Befunde kann bei dem vorgelegten Staatsangehörigkeitsausweis von einer nichtamtlichen Ausstellung ausgegangen werden.“ Das daraufhin eingeleitete Strafverfahren (StA X. 721 Js 1303/10) wurde mit Beschluss vom 6. Januar 2011 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem der Kläger vorgebracht hatte, er habe diese Urkunde von seiner Mutter aus dem Irak zugesandt bekommen und keine Veranlassung gehabt, deren Echtheit anzuzweifeln, da seine Mutter sich persönlich um die Übersendung gekümmert habe. Am 8. April 2011 hat der Kläger (Untätigkeits-) Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausgeführt hat: Es sei ihm nicht zumutbar, sich um weitere Identitätsdokumente aus dem Irak zu bemühen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Identität des Klägers nicht geklärt sei. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung u. a. ausgeführt: Die Identität des Klägers sei durch die seit dem 13. Juni 2001 fortlaufend ausgestellten Ausweise für Flüchtlinge geklärt. Diese bescheinigten auch die Identität des Ausweisinhabers und könnten ebenso wie ein anderer Reisepass den ‑ widerlegbaren ‑ Nachweis erbringen, dass der Inhaber die in ihm beschriebene und abgebildete Person sei. Zudem sei vorliegend die Funktion als Legitimationspapier nicht durch einen Vermerk, dass die angegebenen Personalien auf eigenen Angaben beruhen, aufgehoben worden. Ernsthafte Zweifel an der Identität des Klägers bestünden nach Überzeugung des Gerichts nicht. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die von ihm vorgelegte irakische Staatsangehörigkeitsurkunde gefälscht sei, reiche nicht allein schon die Vorlage gefälschter Urkunden aus, um ernsthafte Zweifel an der Identität zu begründen. Der Kläger habe durchgehend dieselben Personalien angegeben. Zweifel an seiner Herkunft aus L. seien im asylgerichtlichen Verfahren ausgeräumt worden. Ebenso wenig seien Zweifel an der Identität des Klägers in seinem Eheschließungsverfahren geäußert worden. Zudem sei davon auszugehen, dass der Kläger alles unternommen habe, ein Papier zu bekommen, mit dem er seine Identität habe zweifelsfrei nachweisen können, um die Eheschließung nicht zu gefährden. Dem Kläger sei es nicht zumutbar, als anerkannter Flüchtling bei der irakischen Botschaft zwecks Erlangung weiterer Dokumente vorzusprechen. Dass er Verwandte im Irak um Hilfe angehe, sei nicht sinnvoll, weil der Zustand des Urkundensystems im Irak nach wie vor nicht zufriedenstellend sei. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Die Identität des Klägers sei weder als geklärt noch als feststehend anzusehen. Die vorgelegte Zweitausfertigung der irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde weise Fälschungsmerkmale auf. Anderweitige Dokumente zum Identitätsnachweis fehlten. Der Reiseausweis für Flüchtlinge besitze keine Bindungswirkung hinsichtlich der dort angegebenen Personalien. Es sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Kläger gehindert sei, selbst oder durch Dritte bei der irakischen Botschaft entsprechende Identitäts- oder Personenstandsdokumente zu erhalten. Allein aus seinem Flüchtlingsstatus heraus sei dies angesichts der Änderung der politischen Verhältnisse im Irak nicht erklärlich. Der Kläger habe ihm zumutbare Versuche weder bei der irakischen Botschaft im Bundesgebiet noch im Irak selbst unternommen, auch nicht mit Hilfe Dritter. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die Ausführungen des angefochtenen Urteils für zutreffend und führt ergänzend aus: In dem Fall, dass einem Flüchtling ein Reiseausweis für Flüchtlinge ohne „einschränkenden“ Vermerk der ausstellenden Behörde zu den nicht nachgewiesenen Personalien ausgestellt worden sei, sei eine individuelle Identitätsprüfung nicht mehr durchzuführen. Der Beklagten sei es verwehrt gewesen, den Kläger zur Beibringung irakischer Identitätsurkunden aufzufordern. Als Flüchtling sei es ihm nicht zumutbar, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um anderweitige Identitätsunterlagen aus dem Irak beizubringen. Zudem habe seine Familie mit ihm wegen seiner Heirat gebrochen, seit Jahren bestünde kein Kontakt mehr. Von einer Beauftragung sonstiger Dritter zwecks Beschaffung irakischer Identitätsdokumente verspreche er sich keinen Erfolg angesichts des desolaten Urkundenwesens im Irak. Allenfalls könne seine persönliche Vorsprache bei den zuständigen Behörden im Irak bewirken, dass ihm Personaldokumente ausgestellt würden, auf deren Echtheit er „bauen“ könne. Eine Reise in den Irak sei ihm jedoch nicht möglich. Das BAMF habe in dem Untersuchungsbericht vom 5. Juli 2010 nicht von „Fälschung“, sondern von „nicht amtlicher Ausstellung“ gesprochen. Es sei bislang nicht abschließend geklärt, ob die vorgelegte Staatsangehörigkeitsurkunde tatsächlich unecht bzw. gefälscht sei. Er habe, als er die Urkunde aus dem Irak zugesandt bekommen habe, nicht feststellen können, ob das Dokument Fälschungsanzeichen aufgewiesen habe. Strafrechtlich sei er nicht belangt worden. Auch im Eheschließungsverfahren seien keine Zweifel an seiner Identität aufgekommen. Dass er eine gefälschte Identitätsurkunde aus dem Irak beschafft habe, um damit den Anschein einer ihm tatsächlich nicht zustehenden Identität zu schaffen, sei nicht ersichtlich, weshalb der von ihm vorgelegte Staatsangehörigkeitsausweis ungeachtet der Beanstandungen durch das BAMF nicht geeignet sei, Zweifel an seiner Identität zu begründen. Wenn er zudem zutreffende Angaben gemacht habe bezüglich seiner Herkunft aus L. , so leuchte nicht ein, aus welchem Grunde er seine sonstigen Personalien ‑ Name und Geburtsdatum ‑ unzutreffend angegeben haben und unter falscher Identität aufgetreten sein sollte. Im Übrigen hätte er bei seiner Eheschließung oder zumindest bei den Geburten seiner Kinder seine wahre Identität aufklären können, da sein weiteres Aufenthaltsrecht sichergestellt gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Gerichtsakte VG I. 6 A 5975/00, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge betreffend den Kläger Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig, aber unbegründet. Denn der Kläger hat keinen Einbürgerungsanspruch aus § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG. Auf diese Anspruchsgrundlage hatte der Kläger seinen Formblattantrag auf Einbürgerung vom 18. Mai 2009 ausdrücklich beschränkt. Auch seine Prozessbevollmächtigte hat in der Klagebegründung klargestellt, der Kläger habe „die Einbürgerung in die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 10 StAG“ beantragt. Hiermit hat der Kläger gegenüber der Beklagten klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Antrag nicht auf sämtliche denkbaren Anspruchsgrundlagen stützen, sondern auf die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG beschränken will. Hierzu BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 ‑ 5 C 1.11 ‑, BVerwGE 142, 132, juris, Rdn. 13. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG nicht vollständig, weil seine Identität bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ungeklärt geblieben ist. Die Klärung offener Identitätsfragen ist notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 ‑ 5 C 27.10 ‑, BVerwGE 140, 311, juris, Rdn. 11 ff.; s. a. Urteil vom 9. September 2014 ‑ 1 C 10.14 ‑, NVwZ 2014, 1679, juris, Rdn. 14. Dies erschließt sich insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Verleihung der Staatsangehörigkeit durch rechtsgestaltenden Verwaltungsakt. Mit der am Ende des individuellen Einbürgerungsverfahrens stehenden Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nach § 16 Satz 1 StAG wird einer bestimmten Person mit einer in der Urkunde festgehaltenen Identität eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Damit werden einerseits Identitätsmerkmale wie Name, Vorname und Geburtsdatum deklaratorisch beurkundet und andererseits wird die Staatsangehörigkeit konstitutiv geändert. Schon das öffentliche Interesse daran, dass die Einbürgerungsurkunde auch im Hinblick auf die beurkundeten Personalien richtig ist, macht eine Überprüfung der diesbezüglichen Identitätsangaben erforderlich. Eine Überprüfung der Frage, unter welchen Personalien ein Einbürgerungsbewerber im Ausland registriert ist, ist aber auch deswegen zwingend geboten, weil die Einbürgerung nicht dazu dient, einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität zu verschaffen. Es besteht ein erhebliches staatliches Interesse daran zu verhindern, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011, a.a.O., Rdn. 13. Da die Prüfung der Identität notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 und § 11 StAG zwingend vorgeschriebenen Status- und Sicherheitsprüfungen ist, kann sie auch bei anerkannten Flüchtlingen nicht entfallen. Eine völlig ungeprüfte Übernahme der Identitätsangaben von Flüchtlingen würde, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits zur Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention ‑ GFK ‑) ausgeführt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 ‑ 1 C 1.03 ‑, BVerwGE 120, 206, juris, Rdn. 23 ff., erhebliche Missbrauchsgefahren nach sich ziehen. Daher kann den bei anerkannten Flüchtlingen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität nur durch Erleichterungen bei der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung getragen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011, a.a.O., Rdn. 16. 1. Die Identität des Klägers ist nicht in einem vorangegangenen Verfahren verbindlich festgestellt worden. a) Die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts I. vom 8. März 2001 ‑ 6 A 5975/00 ‑ im Asylrechtsstreit des Klägers begründet eine verbindliche Feststellung nach § 121 VwGO nur im Verhältnis der damaligen Prozessbeteiligten, zu denen die Beklagte nicht gehört. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011, a.a.O., Rdn. 19 unter Hinweis auf Urteil vom 17. Dezember 2002 ‑ 1 C 3.02 ‑, BVerwGE 117, 276 (281). Im Übrigen folgt aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht I. Zweifel hinsichtlich der Herkunft des Klägers aus L. als ausgeräumt angesehen hat, nichts bezüglich seiner Identität, denn aus L. stammen zahlreiche Personen. Die dem Kläger ausgestellten Aufenthaltstitel entfalten nur insoweit Tatbestandswirkung, als darin die Rechtmäßigkeit des jeweiligen befristeten oder dauerhaften Aufenthalts des Klägers begründet wird bzw. wurde. Nicht von dieser Tatbestandswirkung erfasst wird die Richtigkeit der (in den entsprechenden Bescheiden) wiedergegebenen Personalien als bloße Vorfrage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011, a.a.O., Rdn. 20 unter Hinweis auf Urteile vom 30. Januar 2003 ‑ 4 CN 14.01 ‑, BVerwGE 117, 351 (354 f.) und vom 4. Juli 1986 ‑ 4 C 31.84 ‑, BVerwGE 74, 315 (320). Zudem wurde in sämtlichen (aufenthaltsrechtlichen) Verfahren die Identität des Klägers nicht überprüft. Ebenso wenig erfolgte eine solche Identitätsüberprüfung im Zuge der im November 2004 vollzogenen Eheschließung des Klägers vor dem Standesamt der Stadt I1. . Die von ihm vorgelegte Zweitausfertigung seiner irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde wurde ohne Überprüfung als Identitätsnachweis akzeptiert. b) Entgegen der Ansicht des Klägers besitzt der ihm ausgestellte Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK ebenso wenig wie die zuvor ihm ausgestellten Reiseausweise eine Bindungswirkung hinsichtlich der darin aufgeführten Personalien. Ein Reiseausweis hat grundsätzlich auch die Funktion, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen und kann ebenso wie ein anderer Reisepass den (widerlegbaren) Nachweis erbringen, dass sein Inhaber die in ihm beschriebene und abgebildete Person ist. Ist die Identität eines Flüchtlings jedoch ungeklärt und nicht weiter aufklärbar, kann diese Funktion als Legitimationspapier durch den Vermerk, dass die angegebenen Personalien auf eigenen Angaben beruhen, aufgehoben (beseitigt) werden, so dass auch keine andere Behörde auf die Richtigkeit dieser Angaben im Sinne eines auch nur widerlegbaren Nachweises vertrauen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011, a.a.O., Rdn. 21 unter Hinweis auf Urteil vom 17. März 2004 ‑ 1 C 1.03 ‑, a.a.O. In Ermangelung eines entsprechenden Vermerks ist bzw. war die Legitimationsfunktion des jeweiligen Reiseausweises für Flüchtlinge des Klägers nicht von vornherein aufgehoben bzw. beseitigt. Demgemäß erbringt bzw. erbrachte der jeweilige Reiseausweis des Klägers lediglich einen widerlegbaren Nachweis, dass der Kläger die in ihm beschriebene und abgebildete Person ist. Dieser Befund findet Bestätigung in den korrespondierenden aufenthaltsrechtlichen Regelungen. Gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AufenthV (in der ab dem 29. Juni 2009 gültigen Fassung) können u. a. Reiseausweise für Flüchtlinge mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen. S. bereits § 22 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 DVAuslG (in der geänderten Fassung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 [BGBl I S. 361]). Danach durften Passersatzpapiere, zu denen Reiseausweise für Flüchtlinge nach Art. 28 GFK gehören (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 b DVAuslG), u. a. auch den Hinweis enthalten, „dass die Personalangaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhen" (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 AuslG in der ebenfalls durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz geänderten Fassung). Der amtlichen Begründung zufolge trägt die Vorschrift dem Umstand Rechnung, dass bei der Ausstellung vielfach geeignete Urkunden oder sonstige Sachmittelbeweise zur Prüfung der Identität und Staatsangehörigkeit des Inhabers nicht vorliegen und die in den Ausweisersatz einzutragenden Angaben daher häufig lediglich auf eigenen Angaben des Betroffenen beruhen (BT-Drucks 14/7386 S. 54 f.); s. BVerwG, Urteil vom 17. März 2004, a.a.O., Rdn. 33. Ist danach die Aufnahme eines solchen Hinweises in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt, lässt das Nichtvorhandensein eines solchen Hinweises gerade nicht den Schluss auf eine unzweifelhaft geklärte Identität des Reiseausweisinhabers zu. Erbringt der dem Kläger ausgestellte Reiseausweis für Flüchtlinge demnach lediglich einen widerlegbaren Identitätsnachweis, zwingt § 10 Abs. 1 StAG zur Identitätsprüfung im Zuge des Einbürgerungsverfahrens. 2. An der Identität des Klägers bestehen ernsthafte Zweifel. a) Derartige Identitätszweifel sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen oder wenn gefälschte Urkunden vorgelegt werden. BVerwG, Urteile vom 1. September 2011, a.a.O., Rdn. 22 unter Hinweis auf Urteil vom 17. März 2004, a.a.O., Rdn. 30 f. Dies ist vorliegend der Fall. Die vom Kläger der Beklagten vorgelegte Zweitausfertigung vom 23. Februar 1994 seiner irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde vom 10. Mai 1987 klärt seine Identität nicht. Der diesbezüglich auf Anfrage der Beklagten erstellte physikalisch-technische Untersuchungsbericht des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 5. Juli 2010 kommt zu dem Ergebnis, dass der Vordruck des Dokuments bekanntem Vergleichsmaterial aus dem Irak entspreche. Des Weiteren sei die zur Lichtbildsicherung dienende Perforation auf dem Lichtbild manuell nachgestochen. Auf Grund der erhobenen Befunde könne bei dem vorgelegten Staatsangehörigkeitsausweis von einer nichtamtlichen Ausstellung ausgegangen werden. Zweifel an dieser fachkundigen und substantiierten Beurteilung sind weder vom Kläger nachvollziehbar geäußert noch im Übrigen ersichtlich. Insbesondere ist die manuell nachgestochene Perforation im Lichtbildbereich ohne Weiteres erkennbar. Steht somit zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei der vom Kläger vorgelegten irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde jedenfalls um ein nicht amtlich ausgestelltes Dokument handelt, ist dieses zum Nachweis seiner Identität nicht geeignet. Hat er zudem andere Identitätsnachweise nicht vorgelegt, bestehen im Sinne der o. a. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ernsthafte Zweifel an der Identität seiner Person. Ob es sich zudem um eine gefälschte Urkunde handelt, kann dahinstehen. b) Dabei verbleibt es auch unter Berücksichtigung des Hinweises des Klägers auf seine gleichbleibenden Angaben. Gleichbleibendes Vorbringen allein impliziert nicht die Richtigkeit der Angaben. Unabhängig davon hat er wesentliche Identitätsangaben nicht gleichbleibend vorgetragen. Im Zuge der Niederschrift zu seinem Asylantrag am 11. Oktober 2000 gab er das Geburtsdatum seiner Mutter mit „1960“ an, das seines Vaters mit „1954“. Sein Antrag vom 14. Juni 2001 auf Ausstellung eines Reiseausweises weist das Geburtsdatum der Mutter mit „20‑8‑1956“ aus, das seines Vaters mit „1‑6‑1946“. Auf diesbezüglichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung äußerte er sich nicht. Sofern der Kläger ausführt, er hätte bei seiner Eheschließung oder zumindest bei den Geburten seiner Kinder seine wahre Identität aufklären können, da sein weiteres Aufenthaltsrecht sichergestellt gewesen sei, lässt sich daraus ebenso wenig eine Identitätsklärung herleiten. Eine ‑ langjährig verzögerte ‑ Offenlegung der wahren Identität kann sonstige, u. a. strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 3. Ist somit ‑ derzeit ‑ die Identität des Klägers als Einbürgerungsbewerber nicht geklärt, geht dies nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu dessen Lasten. Denn dies führt dazu, dass zu dem Vorliegen etwa der anspruchsbegründenden Voraussetzung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG oder dem Fehlen von Ausschlussgründen nach § 11 StAG keine hinreichend sichere Aussage getroffen werden kann. Dabei verbleibt es auch unter grundsätzlicher Berücksichtigung der bei anerkannten Flüchtlingen typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität, wobei diesen nur durch Erleichterungen bei der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung getragen werden kann. Dies berücksichtigend, ist der Kläger seiner Mitwirkungspflicht ‑ auch in Ansehung entsprechender Hinweise des Senats ‑ bislang nicht hinreichend nachgekommen. Soweit er darauf hinweist, seine im Irak verbliebene Familie habe den Kontakt zu ihm wegen seiner Heirat abgebrochen, er könne keine Unterstützung von dieser Seite erwarten, fehlt es bereits an einem diesbezüglichen (nachvollziehbaren) Versuch, von der Familie (z. B. Mutter, zwei Schwestern und/oder ein Bruder) weitere identitätsnachweisende Dokumente zu erhalten. Zudem hat er die Möglichkeit, über dritte Personen, z. B. einen Rechtsanwalt, sich um entsprechende Nachweise zu bemühen. Dass ihm dies als Flüchtling aus dem Irak unzumutbar wäre, ist nicht nachvollziehbar. Sofern er sich mit Hinweis auf ein desolates Urkundenwesen im Irak davon keinen Erfolg verspricht, ist diese subjektive Einschätzung unerheblich. Zudem haben sich seit dem politischen Wandel im Irak nach Ende des Saddam-Hussein-Regimes die Verhältnisse auch im Urkundenwesen fortentwickelt. Dass ein solches Bemühen von vornherein unzumutbar und aussichtslos wäre, ist nicht erkennbar. Weiterhin ist der Kläger darauf zu verweisen, sich zur Klärung seiner Identität der Hilfe der Botschaft der Republik Irak in Berlin zu bedienen. Dass es im Bundesgebiet als anerkannte Flüchtlinge lebenden irakischen Staatsangehörigen möglich (gewesen) ist, sich entsprechende Nachweise und Dokumente zu beschaffen, belegen die von der Beklagten zum Verfahren übersandten entsprechenden repräsentativen Verfahrensakten. Unabhängig davon hat die Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zutreffend angemerkt, dass der Kläger bislang jegliches Bemühen einer Mitwirkung an seiner Identitätsklärung hat vermissen lassen. Sollten adäquate Versuche erwiesenermaßen erfolglos bleiben, mag eine Neubewertung der Frage der Mitwirkungspflicht bzw. der Erleichterungen bei der Beweisführung angezeigt sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.